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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 01.06.2023 720 2022 331 / 129 (720 22 331 / 129)

1 giugno 2023·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·4,864 parole·~24 min·5

Riassunto

IV-Rente

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 1. Juni 2023 (720 22 331 / 129) ____________________________________________________________________

Invalidenversicherung

Gestützt auf einen 5,5 Jahre alten Abklärungsbericht kann die aktuelle Lebenssituation des Beschwerdeführers nicht zweifelsfrei eruiert werden. Die Beschwerdegegnerin wäre verpflichtet gewesen zu prüfen, ob und wenn ja ab wann sowie in welchem Umfang sich die Verhältnisse seit der Haushaltsabklärung im Verlauf der Zeit verändert haben.

Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Kantonsrichter Daniel Noll, Kantonsrichter Jgnaz Jermann, Gerichtsschreiber Pascal Acrémann

Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Raffaella Biaggi, Advokatin, Advokatur Biaggi, St. Jakobs-Strasse 11, Postfach 2102, 4002 Basel

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff IV-Rente

A. Der 1968 geborene A.____, diplomierter Physiker, war in den Jahren 1999 bis 2006 bei der B.____AG in X.____ als Informatiker (Pensum 100 %) angestellt und danach bis 2010 selb-

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht ständig erwerbend. Hernach ging er keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Am 24. Januar 2016 meldete er sich unter Hinweis auf eine Angststörung mit Panikattacken und generalisierten Ängsten, ein ADHS im Erwachsenenalter sowie rezidivierende depressive Störungen bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Basel-Landschaft (IV-Stelle) klärte die gesundheitlichen, erwerblichen und hauswirtschaftlichen Verhältnisse ab, wobei sie den Versicherten zunächst durch Dr. med. C.____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, und hernach durch PD Dr. med. D.____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, begutachten liess (Expertisen vom 6. März 2017 und 14. Oktober 2021). Gestützt auf die daraus gewonnenen Erkenntnisse ermittelte sie in Anwendung der gemischten Bemessungsmethode mit einem Erwerbsanteil von 60 % und einem Haushaltsanteil von 40 % ab 1. Oktober 2016 einen Invaliditätsgrad von 10 %, ab 1. Januar 2018 einen solchen von 30 % und ab 13. März 2019 einen solchen vom 60 %. In der Folge sprach sie A.____ mit Wirkung ab 1. März 2019 eine Dreiviertelsrente zu (drei Verfügungen vom 8. Dezember 2022). B. Hiergegen erhob A.____, vertreten durch Advokatin Raffaella Biaggi, am 19. Dezember 2022 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragte, in Gutheissung der Beschwerde seien die Verfügungen vom 8. Dezember 2022 aufzuheben und es sei ihm ab Juli 2016 mindestens eine Viertelsrente und ab mindestens Juni 2019 eine ganze Invalidenrente auszurichten; unter o/e-Kostenfolge. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass der Invaliditätsgrad nicht nach der gemischten Methode, sondern mittels Einkommensvergleich zu bestimmen sei. Weiter brachte er vor, dass im Zeitraum vom 1. Oktober 2016 bis März 2019 (rechte wohl: 28. Februar 2019) das Invalideneinkommen nicht zutreffend ermittelt worden sei. C. In ihrer Vernehmlassung vom 17. Januar 2023 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde. D. Mit Instruktionsverfügung vom 19. Januar 2023 wurde die Angelegenheit der Dreierkammer zur Beurteilung überwiesen.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet eine Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde vom 19. Dezember 2022 ist demnach einzutreten.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht 1.2 Am 1. Januar 2022 trat die vom Gesetzgeber am 19. Juni 2020 beschlossene Änderung des IVG ("Weiterentwicklung der IV", WEIV) in Kraft. Die vorliegend angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Auf alle Rentenansprüche, die ab dem 1. Januar 2022 entstehen, finden grundsätzlich die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 17. Januar 1961 in der ab dem 1. Januar 2022 geltenden Fassung Anwendung. Wird der Anspruch auf eine IV-Rente bzw. deren Ablehnung nach dem 1. Januar 2022 verfügt, gilt unter anderem folgendes: Liegen der Eintritt der Invalidität und der Beginn des Rentenanspruchs vor dem 1. Januar 2022, so bleiben die vor dem 1. Januar 2022 gültigen Bestimmungen anwendbar (Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], gültig ab 1. Januar 2022, Rz. 9101). Vorliegend steht ein Rentenanspruch ab 1. Juli 2016 in Frage, weshalb die Bestimmungen des IVG und diejenigen der IVV in der bis zum 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung anwendbar sind. Sie werden im Folgenden jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet. 2. Streitig ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers. Massgebend ist der Sachverhalt, wie er sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfügungen vom 8. Dezember 2022 entwickelt hat. Dieser Zeitpunkt bildet rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis (BGE 129 V 1 E. 1.2). 3. Vorab ist auf folgende Verfahrensgrundsätze hinzuweisen: Sowohl das sozialversicherungsrechtliche Administrativverfahren wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] vom 6. Oktober 2000). Danach haben Sozialversicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht (Urteil des Bundesgerichts vom 15. März 2017, 9C_662/2016, E. 2.2). Dem Kantonsgericht kommt in Sozialversicherungssachen eine vollständige Überprüfungsbefugnis zu. Es ist in der Beweiswürdigung frei (vgl. § 57 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung [VPO] vom 16. Dezember 1993 in Verbindung mit Art. 61 Satz 1 ATSG; Art. 61 lit. c ATSG). Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache sodann nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 138 V 218 E. 6 mit Hinweisen). 4.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG).

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 4.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), die während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (lit. c). Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 5.1 Ausgangspunkt der Ermittlung des Invaliditätsgrads bildet die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen arbeitsunfähig ist. 5.2 Bei der Feststellung des Gesundheitszustands und bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der versicherten Person ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit weiteren Hinweisen). 5.3 Das Gericht hat die medizinischen Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) – wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist demnach entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5.4 Dennoch erachtet es die bundesgerichtliche Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. die ausführliche Zusammenstellung dieser Richtlinien in BGE 125 V 351 E. 3b mit zahlreichen Hinweisen; vgl. dazu auch BGE 135 V 465 E. 4.4 und 4.5). So ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärztinnen und -ärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b/bb mit weiteren Hinweisen). Demgegenüber kommt Berichten und Gutachten versicherungsinterner Fachpersonen nicht derselbe Beweiswert zu wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Fachpersonen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4, mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts vom 26. März 2015, 8C_879/2014, E. 5.3). 6.1 Die IV-Stelle stützte sich bei der Beurteilung des Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit des Versicherten für die Zeit ab 1. Oktober 2015 auf die Berichte des behandelnden Arztes Dr. med. E.____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 6. März 2016 [act. 17], 25. Juli 2016 [act. 25] und 25. Mai 2020 [act. 100] sowie die Beurteilung von Dr. med. F.____, Fachärztin für Anästhesiologie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), vom 4. November 2021 [act. 155]. Sie ging in der Folge davon aus, dass der Beschwerdeführer vom 1. Oktober 2015 bis 27. Dezember 2015 zu 50 %, vom 28. Dezember 2015 bis 26. Januar 2016 zu 100 %, vom 27. Januar 2016 bis 14. August 2016 zu 50 %, vom 15. August 2016 bis 13. September 2016 zu 100 % und vom 14. September 2016 bis 28. Februar 2019 zu 50 % arbeitsunfähig war. Für die Zeit ab 1. März 2019 erachtete die IV-Stelle die Beurteilung von PD Dr. D.____ vom 14. Oktober 2021 als massgebend. Dieser diagnostizierte mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine ausgeprägte generalisierte Angststörung im Sinne einer Angstneurose (ICD-10 F41.1), eine Panikstörung (ICD-10 F41.0), eine hypochondrische Störung (ICD-10 F45.2), eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige Episode (ICD-10 F33.0/F33.1) und eine Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS; ICD-10 F90.0). Der Versicherte sei seit mindestens März 2019 in seiner bisherigen beruflichen Tätigkeit sowie in angepassten Verweistätigkeiten vollständig arbeitsunfähig. Im Haushaltsbereich bestünde jedoch keine Einschränkung der Leistungsfähigkeit. Der zeitliche Verlauf der Entwicklung der Arbeitsfähigkeit sei nicht ganz einfach zu beantworten. Der Versicherte sei seit 2010 keiner ausserhäuslichen Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt mehr nachgegangen, was mit der Angstneurose begründet werden könne. Ab März 2019 sei es zu einer deutlichen Häufung und zu insgesamt zahlreichen psychiatrischen Hospitalisationen gekommen, was untermauere, dass die innerpsychische Belastbarkeit des Versicherten mindestens seither anhaltend und erheblich eingeschränkt gewesen sei. Die vollständige Arbeitsfähigkeit bestünde mindestens seit März 2019. 6.2 Nach dem oben Gesagten (vgl. E. 5.4 hiervor) kommt Berichten versicherungsinterner Fachpersonen Beweiswert zu, sofern keine auch nur geringen Zweifel an der Zuverlässigkeit

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht und Schlüssigkeit der Feststellungen bestehen; Gutachten externer Spezialärztinnen und -ärzte sind beweiskräftig, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen. Vorliegend erweisen sich die Beurteilungen der RAD-Ärztin Dr. F.____ vom 4. November 2021 (Zeitraum vom 1. Oktober 2015 bis 28. Februar 2019) und PD Dr. D.____ vom 14. Oktober 2021 (ab 1. März 2019) sowohl in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge als auch bezüglich der daraus gezogenen Schlussfolgerungen als überzeugend. Sie erfüllen somit sämtliche Anforderungen an beweiswertige ärztliche Entscheidungsgrundlagen. Der Beschwerdeführer beanstandete zu Recht nicht, dass die IV-Stelle darauf abstellte. 7.1 Streitig ist hingegen die Methode zur Invaliditätsbemessung. Die Beschwerdegegnerin ermittelte den Invaliditätsgrad des Versicherten anhand der gemischten Methode. Sie ging gestützt auf den vom Beschwerdeführer am 15. Juni 2017 unterzeichneten Fragebogen zur Ermittlung der Erwerbstätigkeit davon aus, dass dieser als Gesunder seit August 2015 zu 60 % einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachgehen würde und zu 40 % im Haushalt beschäftigt wäre. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er ohne Gesundheitsschaden seine vollschichtige Berufstätigkeit nie aufgegeben hätte, weshalb für die Bemessung der Invalidität die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs massgebend sei. 7.2.1 Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Danach wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrads das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden. Aus der Einkommensdifferenz lässt sich der Invaliditätsgrad bestimmen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 29 E. 1). Bei nichterwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich (z.B. Haushalt) tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Betätigungsvergleich; Art. 28a Abs. 2 IVG). Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (gemischte Methode der Invaliditätsbemessung; Art. 28a Abs. 3 IVG). 7.2.2 Ob eine versicherte Person als ganztägig oder teilzeitig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, ergibt sich aus der Prüfung, was sie bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre (BGE 133 V 507 E. 3.3 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts vom 17. Juli 2012, 9C_335/2012, E. 3.1). Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 137 V 338 E. 3.2, 125 V 150 E. 2c, je mit Hinweisen). 7.3.1 Den Akten ist zu entnehmen, dass der Versicherte nach Abschluss des Physik-Studiums von 1999 bis 2006 bei der B.____AG in X.____ in einem Vollzeitpensum als Informatiker angestellt war. Danach war er bis 2010 als Selbständigerwerbender mit dem Aufbau einer Crevetten- Zucht in Y.____ tätig. Die Beendigung der Selbständigkeit erfolgte Anfang 2010, nach Angaben des Versicherten aus wirtschaftlichen und gesundheitlichen Gründen. Hernach ging er keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Anlässlich der am 9. Juni 2017 erfolgten Haushaltabklärung gab der Beschwerdeführer an, als Gesunder ab August 2015 in einem Pensum von 60 % berufstätig zu sein. Die beiden Töchter hätten nun ein Alter, welches keine intensive Betreuung mehr voraussetze. Die verbleibende Zeit würde er für die Kinderbetreuung und den Haushalt verwenden, während seine Ehefrau im Vollzeitpensum als Biologin bei einem Pharmaunternehmen tätig sei und das Familieneinkommen generiere. Die Abklärungsperson protokollierte die entsprechenden Aussagen des Versicherten im Fragebogen zur Ermittlung der Erwerbstätigkeit und dieser unterzeichnete denselben am 15. Juni 2017. Vor diesem Hintergrund besteht kein Anlass, von den Angaben des Versicherten abzuweichen. Zwar trifft zu, dass gemäss den Ausführungen im Gutachten von PD Dr. D.____ der Entschluss des Beschwerdeführers, Hausmann zu werden, in engem Zusammenhang mit der Angststörung steht (vgl. Gutachten, S. 28). An anderer Stelle im Gutachten wird der Beschwerdeführer aber dahingehend zitiert, dass er sich damals auch deshalb zu diesem Schritt entschlossen habe, weil seine Ehefrau wieder habe arbeiten wollen (vgl. Gutachten, S. 15). Diese Aussage, wonach er sich unabhängig vom Gesundheitszustand für die Haushaltstätigkeit entschied, leuchtet in wirtschaftlicher Hinsicht insofern ein, als seine Ehefrau mit einem Monatsgehalt von circa Fr. 18'000.-- ein deutlich höheres Einkommen als er in seinem früheren Beruf als Informatiker erzielte (vgl. Fragebogen zur Ermittlung der Erwerbsfähigkeit [act. 48]). Zudem fällt ins Gewicht, dass die im Rahmen der Haushaltsabklärung laut Protokoll der Besprechung vom 9. Juni 2017 an den Versicherten gestellte Frage, wie viele Stunden er heute ohne gesundheitliche Einschränkung berufstätig sein würde, hinreichend klar war und dem Beschwerdeführer das Formular zur Ermittlung der Bereiche Erwerb/Haushalt von der Abklärungsperson eingehend erläutert und zusätzlich anhand einer grafischen Darstellung erklärt wurde. Gegen die Bemessung des Erwerbsbereichs, wie er im Fragebogen zur Ermittlung der Erwerbstätigkeit festgehalten wurde, opponierte der Versicherte denn auch nicht unmittelbar nach Kenntnisnahme. Erst im Rahmen des Vorbescheidsund Beschwerdeverfahrens liess der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer einwenden, dass er als Gesunder nicht zu 60 %, sondern zu 100 % erwerbstätig wäre. Damit widerspricht er aber klar seiner unterschriftlich bestätigten Aussage vom 15. Juni 2017. Hinweise dafür, dass er sich betreffend das hypothetische Arbeitspensum im Gesundheitsfall geirrt hätte, sind nicht ersicht-

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht lich. Unter Berücksichtigung, dass die im Verlauf des Abklärungsverfahrens gemachten Angaben praxisgemäss stärker zu gewichten sind als spätere, anderslautende Erklärungen, welche von Überlegungen sozialversicherungsrechtlicher Natur beeinflusst sein können (BGE 121 V 47 E. 2a mit Hinweisen), ist bei dieser Sachlage mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Versicherte als Gesunder ab August 2015 in einem Pensum von 60 % einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachgegangen wäre. 7.3.2 Fraglich ist jedoch, ob zwischen der Abklärung vom 9. Juni 2017 und den 5,5 Jahre später ergangenen Verfügungen vom 8. Dezember 2022 eine massgebende Änderung der Verhältnisse des Versicherten eintrat. Anlässlich der Abklärung vom 9. Juni 2017 begründete der Beschwerdeführer die Aufteilung zwischen Erwerb und Haushalt auch mit der Betreuung der Kinder, welche damals 12 und 14 Jahre alt waren. Im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügungen vom 8. Dezember 2022 waren sie bereits 17- und 19-jährig und bedurften deshalb kaum mehr Betreuung. Bei dieser Sachlage ist die Annahme der Beschwerdegegnerin, wonach der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Verfügungen vom 8. Dezember 2022 bei guter Gesundheit weiterhin zu 60 % erwerbstätig wäre, zweifelhaft. Dies gilt umso mehr, als er in seinem Einwand vom 30. Mai 2022 gegen den Vorbescheid vom 17. Mai 2022 die Anwendbarkeit der gemischten Methode bestritt. Er beantragte eine Neubeurteilung und wies explizit darauf hin, dass er "insbesondere ab Januar 2018" keine Betreuungsaufgaben wahrgenommen habe und bemüht gewesen sei, seine Fähigkeiten wieder in den Arbeitsmarkt einzubringen. Letzteres wird auch im Gutachten von PD Dr. D.____ vom 14. Oktober 2021 aufgeführt. Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer eine gute Motivation zeige und dankbar wäre, wenn er eine Möglichkeit erhielte, an einem geschützten Arbeitsplatz arbeiten zu können, um dort seine Belastbarkeit überprüfen zu lassen (vgl. Gutachten, S. 20 und 31). Vor diesem Hintergrund bestehen gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer als Gesunder sein Arbeitspensum mit zunehmendem Alter der Kinder und bis zum Erlass der angefochtenen Verfügungen vom 8. Dezember 2022 wieder erhöht hätte. Gestützt auf einen 5,5 Jahre alten Abklärungsbericht kann die aktuelle Lebenssituation des Beschwerdeführers nicht zweifelsfrei eruiert werden. Daher wäre die Beschwerdegegnerin verpflichtet gewesen zu prüfen, ob und wenn ja ab wann sowie in welchem Umfang sich die Verhältnisse seit der Haushaltsabklärung vom 9. Juni 2017 im Verlauf der Zeit verändert haben. Indem sie dies unterliess, klärte sie den rechtserheblichen Sachverhalt nur unvollständig ab und verletzte damit die ihr obliegende Untersuchungspflicht (Art. 43 ATSG). Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie in diesem Punkt weitere Abklärungen in die Wege leitet und hernach über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfügt. 8.1 Streitig und zu prüfen ist weiter die Bemessung der Invalidität während der ärztlich attestierten Teilarbeitsfähigkeit (Zeitraum vom 1. Oktober 2016 bis 28. Februar 2019). Dabei sind die aufgrund der LSE 2016, Tabelle TA11 [recte wohl: T11], universitäre Hochschule, berufliche Stellung 1+2 [oberstes, oberes und mittleres Kader], Spalte Männer, mit Fr. 105'850.-- (ab 1. Oktober 2016) bzw. mit Fr. 178'981.-- (ab 1. Januar 2018) bezifferten Valideneinkommen unter den Parteien zu Recht unbestritten. Streitig ist aber die Höhe des Invalideneinkommens. Bei der Berechnung desselben ging die Beschwerdegegnerin aufgrund der LSE 2016, Tabelle T11, universitäre Hochschule, berufliche Stellung 4 [unteres Kader], Spalte Männer, und somit

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht von einem Monatslohn von Fr. 9'719.-- aus und ermittelte ab 1. Oktober 2016 einen massgebenden Invalidenlohn von Fr. 88'208.-- und ab 1. Januar 2018 einen solchen von Fr. 89'491.--. Der Beschwerdeführer bestreitet die Massgeblichkeit der Tabelle T11 nicht. Er stellt sich aber auf den Standpunkt, dass das Invalideneinkommen aufgrund der beruflichen Stellung "ohne Kaderfunktion" zu bemessen sei. 8.2 Der Auffassung des Beschwerdeführers ist beizupflichten. Aufgrund der von Dr. E.____ diagnostizierten schweren psychischen Störungen, den damit verbundenen wiederholten Klinikaufenthalten und der von Dr. F.____ bestätigten erheblich beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit erscheint es naheliegend, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 1. Oktober 2016 bis 28. Februar 2019 nicht in der Lage war, Führungsaufgaben (wie etwa Organisation, Planung, Zielsetzung, Entscheidung, Koordination, Information, Mitarbeiterbewertung und Kontrolle) zu übernehmen. Die Beschwerdegegnerin lieferte denn auch keine Begründung dafür, weshalb sie das Invalideneinkommen aufgrund eines Kaderlohns veranschlagte. War dem Beschwerdeführer keine Kaderfunktion zumutbar, ist das Invalideneinkommen aufgrund der LSE 2016, Tabelle 11, berufliche Stellung "ohne Kaderfunktion", von Fr. 8'454.-- zu bestimmen. 8.3.1 Schliesslich verlangt der Beschwerdeführer aufgrund der Teilarbeitsfähigkeit und seiner gesundheitlichen Einschränkungen eine Reduktion des Invalideneinkommens um 20 %. Mit dem Abzug vom Tabellenlohn nach BGE 126 V 75 soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 135 V 297 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts vom 11. Juli 2017, 8C_114/2017, E. 3.1). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2). 8.3.2 Vorliegend nahm die Beschwerdegegnerin in den angefochtenen Verfügungen vom 8. Dezember 2022 bei der Bemessung des Invalideneinkommens einen Abzug vom Tabellenlohn von 5 % vor. Diese Beurteilung erscheint aufgrund der Tatsache, dass die Arbeitsfähigkeitsschätzung gemäss den Dres. med. E.____ und F.____ von 50 % bereits sämtliche gesundheitlichen Beeinträchtigungen umfasst, bei einem Beschäftigungsgrad zwischen 50 % und 74 % statistisch nicht mit einer relevanten Lohneinbusse zu rechnen (vgl. LSE 2016 Tabelle T18) ist und die Kriterien Alter, Dienstjahre, Beschäftigungsgrad und Nationalität/Aufenthaltskategorie keinen Abzug rechtfertigen, zwar eher grosszügig. Er liegt aber dennoch innerhalb des Ermessensspielraums, welcher der Beschwerdegegnerin offen stand. Daher besteht für das Gericht kein Anlass, in ihr Ermessen einzugreifen. 9. Im Ergebnis steht fest, dass aufgrund der beweiswertigen Beurteilungen der Dres. med. F.____ und D.____ vom 4. November 2021 und 14. Oktober 2021 davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer vom 1. Oktober 2015 bis 28. Februar 2019 zu 50 % und ab

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht 1. März 2019 vollständig arbeitsunfähig war. Zudem ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Versicherte als Gesunder ab August 2015 in einem Pensum von 60 % einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachgegangen wäre. Unklar ist hingegen, ob und wenn ja ab wann sowie in welchem Umfang der Beschwerdeführer als Gesunder sein Arbeitspensum mit zunehmendem Alter der Kinder wieder erhöht hätte. Da eine abschliessende Beurteilung des Leistungsanspruchs nicht möglich ist, sind die angefochtenen Verfügungen vom 8. Dezember 2022 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin anzuhalten, die notwendigen Abklärungen vorzunehmen. Gestützt auf die Ergebnisse der Aktenergänzung wird sie über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu zu befinden haben, wobei sie bei der Bemessung des Invalideneinkommens zu berücksichtigen haben wird, dass dem Beschwerdeführer im Zeitraum vom 1. Oktober 2016 bis 28. Februar 2019 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Führungsposition zuzumuten war. 10.1 Nach Art. 69 Abs. 1bis IVG sind Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festgelegt. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Verfahrensaufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Verfahrenskosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens einheitlich auf Fr. 800.-- fest. Nach § 20 Abs. 3 VPO werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Hebt das Kantonsgericht eine bei ihm angefochtene Verfügung auf und weist es die Angelegenheit zum weiteren Abklärungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die IV-Stelle zurück, so gilt in prozessualer Hinsicht die Beschwerde führende Partei als (vollständig) obsiegende und die IV-Stelle als unterliegende Partei (vgl. BGE 137 V 57 E. 2.1 und 2.2). Die ordentlichen Kosten von Fr. 800.-- werden somit ihr auferlegt. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 800.-- zurückerstattet. 10.2 Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Nachdem die Beschwerde gutzuheissen und die Sache zur erneuten Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, hat diese dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung auszurichten. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat in ihrer Honorarnote vom 23. Januar 2023 einen Zeitaufwand von 7 Stunden und 40 Minuten geltend gemacht, was umfangmässig in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen nicht zu beanstanden ist. Hinzu kommen die in der Honorarnote ausgewiesenen Auslagen von Fr. 66.40. Somit ist dem Beschwerdeführer für das vorliegende Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2’135.75 (7,66 Stunden à Fr. 250.-- sowie Auslagen von Fr. 66.40 zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen. 11.1 Gemäss Art. 90 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005 ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Selbständig eröffnete Zwischenentscheide sind – mit Ausnahme der Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbe-

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht gehren (vgl. Art. 92 BGG) – nur mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich bei einem Rückweisungsentscheid an den Versicherungsträger zur Aktenergänzung und anschliessenden Neuverfügung nicht um einen Endentscheid, sondern um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Dies gilt auch für einen Rückweisungsentscheid, mit dem eine materielle Teilfrage (z.B. eine von mehreren materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen) beantwortet wird (BGE 133 V 477 E. 4.2). 11.2 Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich somit um einen Zwischenentscheid im Sinne des BGG. Demnach ist gegen ihn eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht. Die nachstehende Rechtsmittelbelehrung erfolgt unter diesem ausdrücklichen Vorbehalt.

Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die angefochtenen Verfügungen der IV-Stelle Basel-Landschaft vom 8. Dezember 2022 aufgehoben und die Angelegenheit zur erneuten Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- werden der IV-Stelle Basel-Landschaft auferlegt. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.-- zurückerstattet. 3. Die IV-Stelle Basel-Landschaft hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'135.75 (inkl. Auslagen und 7,7 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

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720 2022 331 / 129 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 01.06.2023 720 2022 331 / 129 (720 22 331 / 129) — Swissrulings