Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht
vom 15. Februar 2023 (720 22 242 / 44) ____________________________________________________________________
Invalidenversicherung
Kein Anspruch auf eine IV-Kinderrente, da der erforderliche schulische Aufwand von 20 Stunden pro Woche nicht erreicht wurde
Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Gerichtsschreiber Daniel Gfeller
Parteien A.____, Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin
Betreff IV-Kinderrente / Rückforderung
A. A.____ bezieht seit Januar 2021 eine Rente der Invalidenversicherung (IV) und von Januar 2021 bis März 2022 wurde ihm auch eine Kinderrente für seinen Sohn D.____ ausgerichtet. Am 11. Juli 2022 verfügte die IV-Stelle Basel-Landschaft die Aufhebung der Kinderrente per 1. Januar 2021 sowie die Rückforderung der zu viel ausbezahlten Leistungen von 1. Januar 2021 bis 31. März 2022 im Betrag von Fr. 11'400.--. Die Ausbildungen des Sohnes D.____ ("Handelsschule B.____" von Januar 2021 bis Januar 2022 sowie "Sachbearbeiter Personalwesen B.____" ab 28. März 2022) würden den erforderlichen Ausbildungsaufwand von 20 Stunden pro Woche
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht nicht erreichen. Demzufolge seien die von Januar 2021 bis März 2022 zu viel ausbezahlten Kinderrenten zurückzuerstatten. B. Gegen diese Verfügung erhob A.____ mit Eingabe vom 9. September 2022 Beschwerde am Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), und beantragte, die angefochtene Abweisungs- und Rückforderungsverfügung sei im Umfang der Rückforderung betreffend die vom 1. Januar 2021 bis 31. März 2022 ausbezahlte Kinderrente aufzuheben. Eventualiter sei die Angelegenheit in Bezug auf die Rückforderung zur neuen Beurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. C. Mit Vernehmlassung vom 28. Oktober 2022 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, wobei sie auf die Stellungnahme der zuständigen Ausgleichskasse Swissmem vom 27. Oktober 2022 verwies. D. Mit Verfügung vom 2. November 2022 wurde das Verfahren dem Präsidium zur Beurteilung überwiesen.
Die Präsidentin zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Verbindung mit Art. 69 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 kann gegen Verfügungen der kantonalen IV- Stellen bei dem vom Kanton bezeichneten Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle innerhalb von 30 Tagen Beschwerde erhoben werden. Das Kantonsgericht ist deshalb gemäss § 54 Abs. 1 lit. d des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 örtlich und sachlich zuständig. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist demnach einzutreten. 1.2 Gemäss § 55 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 20'000.-durch Präsidialentscheid. Im vorliegenden Verfahren strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer die von Januar 2021 bis März 2022 erhaltene Kinderrente in der Höhe von Fr. 11'400.-zurückzuerstatten hat, weshalb die Angelegenheit in die Kompetenz der präsidierenden Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht fällt. 2.1 Gemäss Art. 35 Abs. 1 IVG i. V. m. Art. 22ter Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Altersund Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 haben Männer und Frauen, denen eine Invalidenrente zusteht, für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente. Nach Art. 25 Abs. 4 AHVG erlischt der Anspruch auf eine Waisenrente (und damit auf die Kinder-
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht rente) mit der Vollendung des 18. Altersjahrs. Über das 18. Altersjahr hinaus besteht der Anspruch auf eine Kinderrente nur für Kinder, die noch in der Ausbildung sind, bis zu deren Abschluss, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr (Art. 25 Abs. 5 AHVG). 2.2 Unter Anwendung von Art. 25 Abs. 5 Satz 2 AHVG hat der Bundesrat Art. 49bis der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) vom 31. Oktober 1947 erlassen. Gemäss Art. 49bis Abs. 1 AHVV ist ein Kind in Ausbildung, wenn es sich auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten Bildungsganges systematisch und zeitlich überwiegend auf einen Berufsabschluss vorbereitet. 2.3 Die Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (RWL; Stand 1. Januar 2021), hält sodann fest, dass die Ausbildung mindestens 4 Wochen dauern und systematisch auf ein Bildungsziel ausgerichtet sein muss. Weiter wird ausgeführt, das angestrebte Bildungsziel müsse entweder zu einem bestimmten Berufsabschluss führen oder eine berufliche Tätigkeit ohne speziellen Berufsabschluss ermöglichen, oder, falls die Ausbildung nicht zum vornherein auf einen bestimmten Beruf ausgerichtet sei, müsse sie eine allgemeine Grundlage für eine Mehrzahl von Berufen bilden bzw. eine Allgemeinausbildung beinhalten. Des Weiteren muss die Ausbildung auf einem strukturierten Bildungsgang beruhen, der rechtlich oder zumindest faktisch anerkannt ist. Keine Rolle spielt es, ob es eine erstmalige Ausbildung, eine Zusatz- oder Zweitausbildung ist (RWL Rz. 3358; vgl. auch BGE 108 V 54 E. 1c). Während der Ausbildung muss sich das Kind zeitlich überwiegend dem Ausbildungsziel widmen. Dies gilt nur dann als erfüllt, wenn der gesamte Ausbildungsaufwand (Lehre im Betrieb, Schulunterricht, Vorlesungen, Kurse, Vorund Nachbereitung, Prüfungsvorbereitung, Selbststudium, Verfassen einer Diplomarbeit, Fernstudium etc.) mindestens 20 Stunden pro Woche ausmacht (RWL Rz. 3359). Der effektive Ausbildungsaufwand kann teilweise nur mittels Indizien, mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, eruiert werden. Dabei ist insbesondere auch auf Auskünfte des Ausbildungsanbieters über die durchschnittlich aufzuwendende Zeit für die jeweilige Ausbildung abzustellen. Wer wöchentlich nur eine geringe Anzahl Kurslektionen besucht (z.B. 4 Lektionen abends) und daneben zur Hauptsache arbeitet (ohne Ausbildungscharakter) oder auch gar keinem Erwerb nachgeht, vermag den erforderlichen überwiegenden Ausbildungsaufwand nur schwer nachzuweisen. So befindet sich eine bei der Abschlussprüfung gescheiterte Lehrabgängerin, die im anschliessenden Jahr lediglich ein paar wenige Repetitionskurse belegt, nicht mehr in Ausbildung, wenn es ihr nicht gelingt, einen überwiegenden Ausbildungsaufwand nachzuweisen (vgl. BGE 140 V 314 E. 3.2; RWL 3360). 2.4 Verwaltungsweisungen, zu welchen auch die RWL zählt, richten sich primär an die Durchführungsstellen und sind für das Kantonsgericht somit nicht verbindlich. Deren Regeln werden vom Kantonsgericht dennoch berücksichtigt, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht daher nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 257 E. 3.2 mit Hinweisen). Vorliegend sind die Regeln der RWL in der Fassung vom 1. Januar 2021 zu berücksichtigen. 3.1 Die Abklärung des Sachverhaltes ist gemäss dem im Sozialversicherungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen vorzunehmen. Danach haben Versi-cherungsträger und Sozialversicherungsgericht von sich aus und ohne Bindung an die Par-teibegehren für die richtige und vollständige Feststellung des Sachverhaltes zu sorgen (vgl. THOMAS LOCHER/THOMAS GÄCHTER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 4. Auflage, Bern 2014, § 70 Rz. 2 f.). Durch die Mitwirkungspflichten der Parteien wird der Untersuchungsgrundsatz in gewisser Weise ergänzt und gleichzeitig eingeschränkt (vgl. BGE 121 V 210 E. 6c). Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten will (vgl. LOCHER/GÄCHTER, a.a.O., § 70 Rz. 56 f.). 3.2 Die Verwaltung als verfügende Instanz und im Beschwerdefall das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die Wahrscheinlichste würdigt (vgl. BGE 115 V 142 E. 8b). 4. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer von Januar 2021 bis März 2022 Anspruch auf eine Kinderrente für seinen Sohn D.____ bzw. ob der Beschwerdeführer die erhaltene Kinderrente in der Höhe von Fr. 11'400.-- zurückzuerstatten hat. Zu prüfen ist dabei, ob mit der vom Sohn des Beschwerdeführers absolvierten Ausbildung die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine IV-Kinderrente erfüllt sind. 4.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, die IV-Stelle sei davon ausgegangen, dass der von seinem Sohn absolvierte Aufwand während der Ausbildung lediglich maximal 12 Stunden betragen habe. Gemäss der Bestätigung der C.____, welche den Lehrgang anbietet, betrage der ordentliche Aufwand für die Ausbildung üblicherweise mindestens 16 Stunden pro Woche. Sein Sohn habe eingeschränkte kognitive Fähigkeiten und sei stets ein eher unterdurchschnittlicher Schüler gewesen. Seine Schulnoten seien in der Vergangenheit jeweils unter oder um die Note 4 gewesen, so dass es beispielsweise in der Sekundarstufe entweder nur zu provisorischen oder knapp zur definitiven Beförderung gereicht habe. Deshalb habe sein Sohn die schulisch wenig anspruchsvolle Lehre als G.____ absolviert. Ausserdem hätten während der fraglichen Ausbildungszeit aufgrund der Corona-Pandemie erschwerte Bedingungen geherrscht. Der Unterricht habe teilweise in Präsenz- und teilweise über das Internet stattgefunden. Ein Austausch mit Mitschülern habe während dieser Zeit kaum stattgefunden und bei Unklarheiten habe er E-Mails an
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht die Dozenten schicken müssen, was wiederum zu Folgefragen geführt habe. Auch der Arzt seines Sohnes habe die Schwierigkeiten und die erschwerten Umstände während seiner Ausbildung bestätigt. 4.2 Die Beschwerdegegnerin bzw. die Ausgleichskasse führt in der Vernehmlassung im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer nicht nachgewiesen habe, dass er einen Aufwand von mindestens 20 Stunden pro Woche für seine Ausbildung betrieben habe. 5.1 Der Sohn des Beschwerdeführers absolvierte die "Handelsschule B.____" von Januar 2021 bis Januar 2022 sowie ab 28. März 2022 die Ausbildung "Sachbearbeiter Personalwesen B.____". Vorliegend ist lediglich strittig, ob der Beschwerdeführer die von Januar 2021 bis März 2022 erhaltene Kinderrente zurückzuerstatten hat. Folglich ist die Ausbildung "Sachbearbeiter Personalwesen B.____", welche erst am 28. März 2022 begann, bzw. der Zeitaufwand für diese Ausbildung für das vorliegende Verfahren nicht zu beurteilen. 5.2 Die C.____ hat mit E-Mail vom 27. April 2022 bestätigt, dass die wöchentliche Unterrichtszeit für den Lehrgang "Handelsschule B.____" 300 Lektionen, also durchschnittlich rund 8 Lektionen bzw. 6 Stunden pro Woche, betrage und wöchentlich mit einer Vor- und Nachbearbeitungszeit von ungefähr zwei Stunden zu rechnen sei, wobei der Aufwand vor den Prüfungen auch grösser sein könne. Mit Schreiben vom 4. August 2022 bestätigte die C.____ gegenüber dem Sohn des Beschwerdeführers, dass der Unterricht ausserhalb der Ferien immer montags von 8:30 bis 12:30 Uhr und 13:00 bis 16:15 stattgefunden habe. Bei diesem Lehrgang handle es sich um eine berufsbegleitende Weiterbildung, bei welcher die zeitliche Belastung hoch sei. Für einen erfolgreichen Abschluss seien der lückenlose Besuch des Unterrichts sowie ein Selbststudium vom gleichen Umfang (ca. 8 Stunden pro Woche) unerlässlich. Die Diskrepanz zwischen den Angaben der C.____ im E-Mail vom 27. April 2022 zu den Angaben im Schreiben vom 4. August 2022, welche im Übrigen beide von derselben Person verfasst wurden, wird nicht thematisiert. Selbst wenn nun von dem angegebenen Aufwand im Schreiben vom 4. August 2022 der C.____ ausgegangen würde, so würde lediglich ein Aufwand von 16 Stunden resultieren. Die vom Beschwerdeführer angegebenen Gründe, welche einen noch höheren Zeitaufwand für seinen Sohn erklären sollen, überzeugen nicht. So ergibt sich aus den Zeugnissen der Sekundarschule (zwei Zeugnisse aus der 1. Klasse und ein Zeugnis aus der 2. Klasse), dass er zwar einmal lediglich provisorisch, in der 1. Klasse jedoch definitiv befördert wurde. Die weiteren Zeugnisse der 2., 3. und 4. Klasse wurden nicht eingereicht. Festzuhalten ist auch, dass der Beschwerdeführer die Sekundarschule immerhin im Niveau E absolviert hat. Auch die weiteren eingereichten Zeugnisse (Zwischenzeugnis E.____-Schule von November 2013 sowie das Zeugnis der F.____-Schule vom 11. Januar 2018) deuten nicht auf eingeschränkte kognitive Fähigkeiten des Sohnes des Beschwerdeführers hin. Insgesamt lässt sich aus den Zeugnissen ableiten, dass die Leistungen von D.____ zwar nicht herausragend, aber grundsätzlich genügend waren. Weshalb er einen grösseren Aufwand hätte betreiben müssen als andere Schüler, ist nicht nachvollziehbar. Ebensowenig gibt es Hinweise, dass wegen der Corona-Pandemie für die Absolvierung des Lehrgangs ein grösserer Aufwand hätte betrieben werden müssen. Dies wird denn auch im Schreiben der C.____ vom 4. August 2022 bzw. im E-Mail vom 27. April 2022 nicht vorgebracht. Daran ändern auch die Angaben des Hausarztes von D.____ im Schreiben vom 11. August 2022 nichts.
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Aus den vorliegenden Unterlagen ergibt sich zusammenfassend, dass D.____ für die Absolvierung des Lehrgangs einen Aufwand von nicht mehr als 16 Stunden, jedenfalls weniger als 20 Stunden wöchentlich betreiben musste, weshalb keine Ausbildung im Sinne von Art. 25 Abs. 5 AHVG vorliegt. 5.3 Die Beschwerdegegnerin ist somit zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer während der Absolvierung des Lehrgangs "Handelsschule B.____" von Januar 2021 bis Januar 2022 durch seinen Sohn keinen Anspruch auf eine IV-Kinderrente hat, da der erforderliche Aufwand von 20 Stunden pro Woche nicht erreicht wurde. Da der Sohn des Beschwerdeführers von Februar bis Ende März 2022 nicht in Ausbildung war, hat der Beschwerdeführer auch während dieser Zeit keinen Anspruch auf eine IV-Kinderrente. 6. Gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG und Art. 25 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Da sich der Sohn des Beschwerdeführers von Januar 2021 bis März 2022 nicht in einer Ausbildung im Sinne von Art. 25 Abs. 5 AHVG befand, ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die dem Beschwerdeführer für diese Zeit zu Unrecht ausgerichtete Kinderrente in der Höhe von Fr. 11'400.-- mit der angefochtenen Verfügung zurückforderte. Die dagegen erhobene Beschwerde ist folglich abzuweisen. 7. Anzumerken bleibt, dass der Beschwerdeführer innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils ein Erlassgesuch für die zurückzuerstattende Kinderrente in Höhe von Fr. 11'400.-- an die Beschwerdegegnerin stellen kann (vgl. Art. 25 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV] vom 11. September 2002). 8. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1000.-- festgelegt. Bei präsidialen Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Verfahrensaufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Verfahrenskosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens einheitlich auf Fr. 400.-fest. Nach § 20 Abs. 3 VPO werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Vorliegend ist der Beschwerdeführer unterliegende Partei, weshalb die Verfahrenskosten ihm zu auferlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zu verrechnen sind. Der zuviel geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.-wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.-- verrechnet. Der zuviel bezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
http://www.bl.ch/kantonsgericht