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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 13.11.2017 720 2017 193/303 (720 2017 193 / 303)

13 novembre 2017·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·1,967 parole·~10 min·5

Riassunto

Gutachten

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 13. November 2017 (720 17 193 / 303) ____________________________________________________________________

Invalidenversicherung

Die IV-Stelle ist berechtigt, jederzeit von Amtes wegen ein Revisionsverfahren durchzuführen. Die Voraussetzung, dass eine relevante Veränderung geltend gemacht werden muss, gilt für die Verwaltung nicht.

Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Gerichtsschreiber Pascal Acrémann

Parteien A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Martin Lutz, Advokat, Falknerstrasse 3, 4001 Basel

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff Gutachten

A. Die IV-Stelle Basel-Landschaft (IV-Stelle) sprach der 1962 geborenen A.____ mit Verfügung vom 19. September 2003 aufgrund eines IV-Grads von 100% eine ganze Rente zu. Nach Durchführung einer Revision von Amtes wegen wurde der Versicherten am 27. Januar 2009 mitgeteilt, dass sie weiterhin Anspruch auf die bisher ausgerichtete ganze Rente habe. Im Rahmen eines am 5. Januar 2016 eingeleiteten Revisionsverfahrens hielt die IV-Stelle mit Zwischenverfügung vom 17. November 2016 fest, dass der versicherungsmedizinische Sachverhalt polydisziplinär abgeklärt werden müsse. Auf die hiergegen von der Versicherten, vertreten

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht durch Advokat Martin Lutz, erhobene Beschwerde vom 3. Januar 2017 trat die Präsidentin des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), mit Urteil vom 22. März 2017 mangels eines tauglichen Anfechtungsobjekts nicht ein (Verfahren- Nr. 720 17 2). B. Am 18. Mai 2017 erliess die IV-Stelle erneut eine Zwischenverfügung, worin sie eine polydisziplinäre Begutachtung bei der Ärztlichen Begutachtungsinstitut GmbH (ABI) anordnete. Gegen diesen Entscheid erhob A.____, weiterhin vertreten durch Advokat Lutz, am 19. Juni 2017 Beschwerde beim Kantonsgericht. Sie beantragte die Aufhebung der Zwischenverfügung vom 18. Mai 2017. Eventualiter seien die von der Beschwerdegegnerin während des am Kantonsgericht hängigen Verfahrens Nr. 720 17 2 veranlassten Verfahrensschritte aufzuheben und neu durchzuführen. Zur Begründung hielt sie im Wesentlichen fest, dass die Voraussetzungen für die Durchführung einer Revision nicht erfüllt seien. Jedenfalls seien die von der Beschwerdegegnerin während der Hängigkeit des Verfahrens Nr. 720 17 2 am Kantonsgericht widerrechtlich vorgenommenen Verfahrensschritte im Hinblick auf die Begutachtung aufzuheben. C. In ihrer Vernehmlassung vom 11. September 2017 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde.

Die Präsidentin zieht i n Erwägun g: 1.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet eine Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die im Übrigen first- und formgerecht erhobene Beschwerde vom 19. Juni 2017 ist einzutreten. 1.2 Gemäss § 1 Abs. 3 lit. g VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung durch Präsidialentscheid über Beschwerden gegen selbständig anfechtbare prozess- und verfahrensleitende Verfügungen gemäss Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000. Da es sich bei der angefochtenen Zwischenverfügung der IV-Stelle vom 18. Mai 2017 um eine solche verfahrensleitende Verfügung im Sinne der genannten Bestimmung handelt, fällt die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde in die Kompetenz der präsidierenden Person des Kantonsgerichts, Abteilung Sozialversicherungsrecht. 2.1 Laut Art. 43 Abs. 1 Satz 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. So-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht weit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG). 2.2 Die medizinische Abklärung der objektiven Gesundheitsschäden ist eine unabdingbare gesetzlich verankerte Voraussetzung für die Zusprache einer Leistung der Invalidenversicherung (Art. 7 Abs. 2, Art. 16, Art. 43 Abs. 1 ATSG). Der Versicherer befindet darüber, mit welchen Mitteln er den rechtserheblichen Sachverhalt abklärt. Im Rahmen der Verfahrensleitung hat er einen grossen Ermessensspielraum hinsichtlich Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen. Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz hat der Versicherer den Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass er über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. dazu BGE 126 V 360 E. 5b) entscheiden kann. Dabei kommt Sachverständigengutachten eine massgebende Rolle zu (Urteil des Bundesgerichts vom 12. März 2010, 9C_28/2010, E. 4.1 mit Hinweisen). 3. Zu prüfen ist, ob sich die Beschwerdeführerin einer polydisziplinären Begutachtung durch die ABI unterziehen muss. Um diese Frage abschliessend beantworten zu können, müsste die vorliegende medizinische Aktenlage auf ihre Vollständigkeit und Schlüssigkeit hin überprüft werden. Eine eingehende Überprüfung der medizinischen Aktenlage würde aber dazu führen, dass die Endverfügung im Hinblick auf die Beurteilung der medizinischen Sachlage weitgehend präjudiziert würde. Weil die Verfahrenshoheit bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens bei der Beschwerdegegnerin liegt und ihr deshalb im Rahmen der Verfahrensleitung ein grosser Ermessensspielraum bezüglich Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen zukommt, muss im vorliegenden Verfahren die richterliche Prüfung bei einer knappen Beurteilung der Aktenlage im Sinne einer Plausibilitäts- resp. Missbrauchskontrolle ihr Bewenden haben. Entscheidend ist, ob die Gründe, die die Beschwerdegegnerin für die Notwendigkeit weiterer medizinischer Abklärungen anführt, plausibel erscheinen. Demnach greift das Gericht bei der Frage der Notwendigkeit einer weiteren Begutachtung in das Ermessen der mit der Abklärung betrauten Verwaltung nur dann ein, wenn klar erkennbare Fehleinschätzungen vorliegen, eine Begutachtung von vornherein untauglich angelegt wäre oder Anhaltspunkte bestehen, dass sich die Beschwerdegegnerin bei ihrem Entscheid von sachfremden Motiven leiten liess (vgl. die Urteile des Kantonsgerichts, Abteilung Sozialversicherungsrecht [KGE SV], vom 10. Mai 2012, 720 11 393 E. 3; 720 11 441 E. 3). 4.1 Die Beschwerdeführerin stellt die Berechtigung der IV-Stelle in Frage, die strittige Rentenrevision überhaupt einzuleiten. Sie ist der Meinung, dass nicht nur sie als Leistungsansprecherin, sondern im Umkehrschluss auch die Verwaltung eine relevante Veränderung glaubhaft zu machen hat, um eine umfassende Rentenüberprüfung vornehmen zu können. Weil diese Voraussetzung ihrer Auffassung nach nicht gegeben ist, erachtet sie die von der IV-Stelle bei der ABI angeordnete polydisziplinäre Begutachtung als unzulässig. 4.2 Dieser Auffassung kann nicht beigepflichtet werden. Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG kann die IV-Stelle eine Rente nicht nur auf Gesuch hin überprüfen, sondern ist darüber hinaus auch berechtigt, jederzeit und unabhängig davon, wie viel Zeit seit dem Erlass der zu revidierenden

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Verfügung vergangen ist, von Amtes wegen ein Revisionsverfahren durchzuführen (vgl. ULRICH MEYER/MARCO REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl. 2014, N. 112 zu Art. 30-31 IVG). Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, nur bei relevanter Veränderung könne ein Revisionsverfahren eingeleitet werden, ist ihr entgegenzuhalten, dass Art. 87 Abs. 2 IVV das Eintreten auf eine Neuanmeldung der versicherten Person regelt, nachdem die revisionsweise Erhöhung der Invalidenrente abgelehnt bzw. eine Invalidenrente (wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades) ganz verweigert wurde. Vorliegend geht es aber nicht um eine Neuanmeldung (Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV), sondern um eine materielle Neubeurteilung des Leistungsanspruchs von Amtes wegen, was jederzeit möglich ist (vgl. auch Urteil des Bundesgericht vom 5. November 2015, 9C_213/2015, E. 4.2.2). 4.3 Ausschlaggebend für den Entscheid, vorliegend die Notwendigkeit einer erneuten Begutachtung zu bejahen, sind die folgende Umstände: Der Versicherten wurde mit Verfügung vom 19. September 2003 rückwirkend ab 1. Januar 2001 eine ganze Rente zugesprochen. Nach Durchführung einer Revision von Amtes wegen wurde ihr am 27. Januar 2009 mitgeteilt, dass sie bei einem unveränderten IV-Grad von 100% weiterhin Anspruch auf die bisher ausgerichtete ganze Rente habe. Es versteht sich von selbst, dass bei diesem langjährigen Rentenbezug eine erneute (periodische) Überprüfung des Rentenanspruchs grundsätzlich notwendig ist. Dieses Vorgehen drängt sich umso mehr auf, als im Rahmen der Revision im Jahr 2008/2009 abgesehen von der Befragung der behandelnden Ärzte Dr. med. B.____, FMH Medizinische Onkologie und Allgemeine Innere Medizin, und Dr. med. C.____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, keine eingehendere medizinische Abklärung vorgenommen wurde. Wenn die IV-Stelle bei dieser Ausgangslage rund sieben Jahre später eine interdisziplinäre Begutachtung für angezeigt hält, handelt sie innerhalb des ihr zustehenden Ermessensspielraums, in den das Gericht nicht einzugreifen hat. Im Übrigen ist zu bemerken, dass zwangsläufig erst nach Vorliegen des Ergebnisses der Begutachtung beurteilt werden kann, ob die Untersuchung in dem Sinne notwendig war, als sie zu einer Neubeurteilung des Rentenanspruchs führen könnte, oder ob die Verhältnisse tatsächlich, wie die Beschwerdeführerin geltend macht, seit der letzten Begutachtung im Jahr 2009 unverändert geblieben sind. Mit Blick auf die in Art. 43 Abs. 1 ATSG statuierte Abklärungspflicht und dem der Beschwerdegegnerin zukommenden Ermessen bezüglich Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen, ist demnach nicht zu beanstanden, dass diese eine interdisziplinäre Begutachtung der Versicherten anordnete. Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführerin eine Begutachtung beschwerdebedingt nicht zumutbar wäre, liegen keine vor. Personenbezogene Ausstandsgründe hat die Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht. 4.4 Im Übrigen ist weder ersichtlich noch substantiiert dargelegt, inwiefern die Tatsache, dass die IV-Stelle bereits während der Dauer des Beschwerdeverfahrens vor dem Kantonsgerichts organisatorische Vorkehrungen im Hinblick auf die geplante Begutachtung traf, eine Verletzung formeller Verfahrensrechte (Anspruch auf rechtliches Gehör [Art. 29 Abs. 1 BV]; Anspruch auf ein faires Verfahren [Art. 30 Abs. 1 BV]) bewirkt haben soll. Dies gilt umsomehr, als die Versicherte nach Vorliegen des Urteils der Präsidentin des Kantonsgerichts, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 22. März 2017 Gelegenheit hatte, weitere Einwände vorzubringen und allfällige Zusatzfragen zu stellen. Selbst wenn die IV-Stelle während dem laufenden Be-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht schwerdeverfahren nicht berechtigt gewesen wäre, organisatorische Vorkehrungen im Hinblick auf die Begutachtung zu treffen, liesse sich daraus nichts zu Gunsten der Beschwerdeführerin ableiten. Vielmehr ist festzustellen, dass eine nochmalige Auftragsvergabe via SuisseMED@P zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde. 5. Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle bei der ABI eine polydisziplinäre Begutachtung angeordnet hat. Die angefochtene Zwischenverfügung der IV-Stelle vom 18. Mai 2017 ist demnach zu bestätigen und die Beschwerde der Versicherten abzuweisen. 6. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis Satz 1 IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Verfahrensaufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Verfahrenskosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens einheitlich auf Fr. 400.-fest. Nach § 20 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Vorliegend ist die Beschwerdeführerin unterliegende Partei, weshalb sie die Verfahrenskosten zu tragen hat. Diese werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.-- verrechnet. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die ausserordentlichen Kosten wettzuschlagen. 7. Beim vorliegenden Entscheid handelt es sich um einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid im Sinne des BGG. Demnach ist gegen ihn eine Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Wie das Bundesgericht nunmehr im Grundsatzurteil 138 V 271 festgestellt hat, sind kantonale Entscheide über Beschwerden gegen Verfügungen der Verwaltung betreffend die Einholung von medizinischen Gutachten nicht an das Bundesgericht weiterziehbar, sofern nicht Ausstandsgründe beurteilt worden sind. Der Entscheid darüber, ob die Voraussetzungen für eine Beschwerde im vorliegenden Fall erfüllt sind, obliegt dem Bundesgericht. Die nachstehende Rechtsmittelbelehrung erfolgt unter diesem ausdrücklichen Vorbehalt.

Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 400.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.-- verrechnet.

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

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