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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 29.10.2020 720 2016 413/263

29 ottobre 2020·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·5,113 parole·~26 min·2

Riassunto

IV-Rente

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 29. Oktober 2020 (720 2016 413 / 263) ____________________________________________________________________

Invalidenversicherung

Rückwirkende Aufhebung einer IV-Rente aufgrund einer schuldhaften Meldepflichtverletzung gestützt auf Art. 53 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 88bis Abs. 2 IVV

Besetzung Präsident Dieter Freiburghaus, Kantonsrichter Beat Hersberger, Kantonsrichter Christof Enderle, Gerichtsschreiberin Felicia Käslin

Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Silvan Ulrich, Advokat, Postgasse 3, Postfach 619, 4147 Aesch

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff IV-Rente

A. Der 1973 geborene A.____ arbeitete zuletzt vom 28. März 2011 bis zum 28. Februar 2013 als Leiter Lead Engine bei der B.____ AG. Am 14. Februar 2013 meldete er sich unter Hinweis auf seine seit dem 7. September 2012 bestehende volle Arbeitsunfähigkeit bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Bezug von Leistungen an. Die IV-Stelle Basel- Landschaft (IV-Stelle) klärte die gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse ab und liess den Versicherten durch PD Dr. med. C.____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, psychiat-

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht risch begutachten (Expertise vom 26. Juni 2014). Gestützt auf die daraus gewonnenen Erkenntnisse ermittelte sie ab 1. September 2013 einen Invaliditätsgrad von 100%. Mit Verfügung vom 2. Oktober 2014 sprach sie A.____ rückwirkend ab 1. September 2013 eine ganze Rente zu.

B. Mit Schreiben vom 4. Juni 2015 ersuchte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft (Staatsanwaltschaft) um Rechtshilfe in Strafsachen und informierte die IV-Stelle, dass A.____ gemäss ihren Abklärungen zwischen Oktober 2012 und Oktober 2014 mit legalen und illegalen Internetverkäufen einen Gesamtbetrag von Fr. 351'176.83 und einen Gesamtgewinn von Fr. 101'983.95 erwirtschaftet habe. Nachdem die IV-Stelle mit Schreiben vom 23. Juni 2015 um Akteneinsicht ersucht hatte, stellte ihr die Staatsanwaltschaft den polizeilichen Ermittlungsbericht vom 3. Juni 2015 zu. Gestützt auf die Erkenntnisse aus diesem Bericht stellte die IV-Stelle A.____ am 3. November 2015 einen Revisionsfragebogen zur Überprüfung des Leistungsanspruchs zu. Mit Schreiben vom 11. November 2015 gab A.____ an, sein Gesundheitszustand sei unverändert, er sei immer noch in Therapie. Zudem gehe er keiner Erwerbstätigkeit nach und sei bei der Fortbewegung auf die Hilfe von Drittpersonen angewiesen.

C. Nach Vorlage des polizeilichen Ermittlungsberichts vom 3. Juni 2015 kam PD Dr. C.____ in seiner Stellungnahme vom 30. Januar 2016 zum Schluss, dass an den subjektiven Angaben des Exploranden anlässlich der Begutachtung vom 24. Juni 2014 gezweifelt werden müsse. Ebenso seien Zweifel berechtigt, dass seine Feststellungen hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit, allenfalls auch hinsichtlich der Psychodiagnostik, im Gutachten vom 26. Juni 2014 noch Gültigkeit hätten.

D. Mit Verfügung vom 10. November 2016 hob die IV-Stelle die ganze Rente aufgrund einer Meldepflichtverletzung rückwirkend per 1. September 2013 auf und entzog einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung die aufschiebende Wirkung.

E. Gegen die Verfügung vom 10. November 2016 erhob A.____, vertreten durch Silvan Ulrich, Advokat, am 12. Dezember 2016 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragte, die Verfügung der IV-Stelle vom 10. November 2016 sei aufzuheben und es sei die Sache nach Einholung eines Gutachtens zum neuen Entscheid an die IV-Stelle zurückzuweisen; unter o/e-Kostenfolge. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Durchführung einer Parteiverhandlung. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, dass er über lange Zeit von verschiedenen Ärzten begutachtet und behandelt worden sei, wobei diese einhellig eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit festgestellt hätten. Er habe nach der akuten Erkrankung intensiv Therapie in Anspruch genommen und die verschriebenen Medikamente eingenommen. Weiter werde das Verfahren in Bezug auf die ihm vorgeworfene Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz eingestellt. Hinsichtlich des anderen Strafverfahrens sei die Verhandlung für den 20. März 2017 angesetzt, wobei sich erst nach einem rechtskräftigen Urteil ermitteln lasse, ob er überhaupt einen Gewinn aus den ihm vorgeworfenen Geschäften erzielt habe. Er selber habe seine damaligen leichten Tätigkeiten nicht als "Arbeiten" erachtet. Schliesslich komme dem Schreiben von PD Dr. C.____ http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht vom 30. Januar 2016 weder in formaler noch in inhaltlicher Hinsicht die Qualität eines Gutachtens zu, so dass gestützt darauf kein Entscheid getroffen werden könne.

F. Mit Eingabe vom 27. Februar 2017 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Zudem sei das Verfahren bis zum Abschluss der laufenden Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft wegen gewerbsmässigen Betrugs gegen A.____ zu sistieren.

G. Das Kantonsgericht sistierte das vorliegende Verfahren mit Verfügung vom 13. März 2017 bis zum Abschluss der gegen A.____ laufenden Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft.

H. Das Strafgericht Basel-Landschaft (Strafgericht) erklärte A.____ mit Urteil vom 6. Dezember 2019 des gewerbsmässigen Betrugs und der mehrfachen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von acht Monaten sowie zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 60.--. Im Anklagefall 2 wurde der Beschwerdeführer von der Anklage des gewerbsmässigen Betrugs zum Nachteil der IV freigesprochen. Das Urteil erwuchs am 6. Dezember 2019 in Rechtskraft.

I. Mit Verfügung vom 6. Januar 2020 hob das Kantonsgericht die Sistierung des vorliegenden Verfahrens auf und gab der IV-Stelle Gelegenheit zur Stellungnahme zum Strafurteil vom 6. Dezember 2019.

J. In ihrer Stellungnahme vom 5. Februar 2020 führte die IV-Stelle aus, gestützt auf das Strafurteil vom 6. Dezember 2019 sei erstellt, dass der Beschwerdeführer die gesundheitlichen Einschränkungen lediglich vorgetäuscht habe; die Rechtmässigkeit der Rentenaufhebung werde durch das Strafurteil vom 6. Dezember 2019 bestätigt.

K. Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielten der Beschwerdeführer mit Replik vom 17. April 2020 und die Beschwerdegegnerin mit Duplik vom 15. Mai 2020 an ihren Anträgen fest.

L. Mit Verfügung vom 29. Juli 2020 informierte das Kantonsgericht die Parteien, dass es die Akten der Strafverfahren betreffend gewerbsmässigen Betrug etc. und betreffend mehrfaches Herstellen und Inverkehrbringen von Materialien zur unbefugten Entschlüsselung codierter Angebote etc. beigezogen hat, und gewährte den Parteien Akteneinsicht sowie Gelegenheit zur Stellungnahme zu den beigezogenen Akten.

M. Mit Eingabe vom 19. August 2020 nahm die IV-Stelle Stellung zu den beigezogenen Strafakten und führte aus, dass an der Rentenaufhebung auch unter Berücksichtigung sämtlicher Strafakten festgehalten werde.

N. Mit Eingabe vom 28. August 2020 verzichtete der Beschwerdeführer auf eine Stellungnahme zu den beigezogenen Strafakten. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht

O. Im Einvernehmen mit dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wurde auf die von ihm beantragte Parteiverhandlung verzichtet.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :

1. Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet eine Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die – im Übrigen frist- und formgerecht erhobene – Beschwerde des Versicherten vom 12. Dezember 2016 ist demnach einzutreten.

2.1 Anspruch auf eine Rente haben nach Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder ihre Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid sind (lit. c).

2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG wird die Rente nach dem Grad der Invalidität wie folgt abgestuft: Die versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist.

2.3 Die Annahme einer allenfalls invalidisierenden psychischen Gesundheitsbeeinträchtigung setzt eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 131 V 49 E. 1.2, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Zu betonen ist, dass im Kontext der rentenmässig abzugeltenden psychischen Leiden belastenden psychosozialen Faktoren sowie soziokulturellen Umständen kein Krankheitswert zukommt. Ein invalidisierender Gesundheitsschaden im Sinne von Art. 8 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG setzt in jedem Fall ein medizinisches Substrat voraus, das die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Ist eine psychische Störung von Krankheitswert schlüssig erstellt, kommt der weiteren Frage zentrale Bedeutung zu, ob und inwiefern, allenfalls bei geeigneter therapeutischer Behandlung, von der versicherten Person trotz des Leidens willensmässig erwartet werden kann, zu arbeiten und einem Erwerb nachzugehen (BGE 127 V 294 E. 5a mit Hinweisen). Zur Annahme einer durch eine psychische Gesundheitsbeeinträchtigung verursachten Erwerbsunfähigkeit genügt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbstätig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht beitsfähigkeit sei ihr sozial-praktisch nicht mehr zumutbar oder – als alternative Voraussetzung – sogar für die Gesellschaft untragbar (BGE 102 V 165, 127 V 294 E. 4c in fine).

3. Ausgangspunkt der Ermittlung des Invaliditätsgrades bildet die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen arbeitsunfähig ist.

3.1 Bei der Feststellung des Gesundheitszustandes und bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der versicherten Person ist die Verwaltung – und im Beschwerdefall das Gericht – auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit weiteren Hinweisen).

3.2 Das Gericht hat die medizinischen Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) – wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist demnach entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

3.3 Dennoch erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. die ausführlichen Zusammenstellungen dieser Richtlinien in BGE 125 V 352 ff. E. 3b und in AHI-Praxis 2001 S. 114 E. 3b, jeweils mit weiteren Hinweisen). So ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärztinnen und -ärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 125 V 351 E. 3b/bb mit weiteren Hinweisen). In Bezug auf Berichte von behandelnden Ärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und von Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) lässt nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige – und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteile des Bundesgerichts vom 26. November 2019, 8C_549/2019, E. 3.2 mit Hinweis, und vom 8. April 2020, 8C_60/2020, E. 3.2).

4. Mit Verfügung vom 2. Oktober 2014 sprach die IV-Stelle dem Beschwerdeführer gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100% ab 1. September 2013 eine ganze IV-Rente zu. Die Rentenzusprache stützte sich insbesondere auf das psychiatrische Gutachten von PD Dr. C.____ vom 26. Juni 2014. Der Gutachter stellte als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Agoraphobie mit Panikstörung fest (ICD-10 40.01). Aus psychiatrischer Sicht bestehe sowohl für die angestammte als auch für eine Verweistätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Die Arbeitsunfähigkeit bestehe seit dem 28. Juli 2012, zumal der Beschwerdeführer am 27. Juli 2012 seinen letzten Arbeitstag im primären Arbeitsmarkt absolviert habe. Der Beschwerdeführer habe gegenüber dem Gutachter unter anderen angegeben, dass es im Juli 2012 zu einer deutlichen Zuspitzung der Panikattacken gekommen sei, so dass er am 27. Juli 2012 seinen letzten Arbeitstag gehabt habe und es danach nicht mehr möglich gewesen sei, einer Arbeit nachzugehen. Weiter habe der Beschwerdeführer dem Gutachter berichtet, dass er sich häufig nur noch zu Hause aufhalten könne und seit zwei Jahren gar nichts mehr von seinem ganzen aktiven und sehr erfüllten Leben, vor allem seinem früheren Berufsleben, habe. Aufgrund seiner Angstsymptome könne er sich nicht mehr konzentrieren, so dass er auch nicht mehr in der Lage sei, dem TV-Programm zu folgen oder seinem Modellbau-Hobby nachzugehen. Nach Italien sei er schon viele Jahre nicht mehr gereist, da dies mit seinen Ängsten gar nicht machbar wäre. Auch sei es ihm nicht möglich, alleine öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen, Auto zu fahren oder sich in grösseren Menschenansammlungen aufzuhalten.

5.1 Streitig ist, ob die IV-Stelle in der angefochtenen Verfügung vom 10. November 2016 die ganze Rente des Versicherten zu Recht rückwirkend per 1. September 2013 aufgehoben hat.

5.2 Ein Zurückkommen der IV-Stelle auf eine rechtskräftig zugesprochene Rente ist grundsätzlich unter den Titeln der Revision im Sinne der Anpassung an geänderte Verhältnisse (Art. 17 Abs. 1 ATSG), der prozessualen Revision wegen neu entdeckter und vorbestandener Tatsachen und Beweismittel (Art. 53 Abs. 1 ATSG) und der Wiedererwägung wegen zweifelloser Unrichtigkeit und erheblicher Bedeutung ihrer Berichtigung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) – mit Wirkung ex nunc et pro futuro oder allenfalls ex tunc (Art. 88bis Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]) – möglich (vgl. ULRICH MEYER, Die Abänderung formell rechtskräftiger Verwaltungsverfügungen in der Sozialversicherung, ZBl 1994 S. 337 ff.). http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht

5.3 Was die prozessuale Revision betrifft, müssen formell rechtskräftige Verfügungen gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG dann in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. Als "neu" gelten Tatsachen, welche sich bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben, jedoch der um Revision ersuchenden Person trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Die neuen Tatsachen müssen ferner erheblich sein, d.h. sie müssen geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des angefochtenen Urteils zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen Entscheidung zu führen. Beweismittel haben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Person unbewiesen geblieben sind. Entscheidend ist ein Beweismittel, wenn angenommen werden muss, es hätte zu einem anderen Urteil geführt, falls das Gericht im Hauptverfahren hievon Kenntnis gehabt hätte (Urteil des Bundesgerichts vom 4. Januar 2007, U 68/06, E. 2.2 mit Hinweisen).

Die neuen Tatsachen oder Beweismittel im oben umschriebenen Sinn sind innert 90 Tagen nach deren Entdeckung geltend zu machen; zudem gilt eine absolute zehnjährige Frist, die mit der Eröffnung der Verfügung zu laufen beginnt (Art. 67 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 55 Abs. 1 ATSG; Urteil des Bundesgerichts vom 8. Dezember 2011, 8C_434/2011, E. 3 mit Hinweisen; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, Rz. 38 ff. zu Art. 53 ATSG). Besonderheiten können sich ergeben, wenn der Revisionstatbestand länger dauernde Abklärungen erforderlich macht. Nach der Rechtsprechung reicht es hier aus, dass der Versicherungsträger der versicherten Person den Revisionsgrund und die (voraussichtliche) Abänderung der Verfügung fristgerecht anzeigt und die erforderlichen Abklärungen innert nützlicher Frist nachholt; es kann sich auch so verhalten, dass überhaupt die 90-tägige Frist erst zu laufen beginnt, wenn die erforderlichen Abklärungen (zielgerichtet) durchgeführt wurden bzw. mit dem erforderlichen und zumutbaren Einsatz hätten vorgenommen werden können. Nach der Rechtsprechung bildet namentlich ein Observationsbericht für sich allein noch keine sichere Basis für Sachverhaltsfeststellungen bezüglich des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit der versicherten Person und kann insoweit die 90-tägige Revisionsfrist noch nicht auslösen; dies ist erst der Fall, wenn eine darauf bezogene ärztliche Beurteilung vorliegt. Die relative 90-tägige Frist beginnt nämlich erst zu laufen, sobald bei der Partei eine sichere Kenntnis über die neue erhebliche Tatsache oder das entscheidende Beweismittel vorhanden ist (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, Rz. 40 f. zu Art. 53 ATSG mit weiteren Hinweisen).

5.4 Die Herabsetzung oder Aufhebung der Rente gemäss Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV in der seit 1. Januar 2015 in Kraft stehenden Fassung erfolgt rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihm nach Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war.

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Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5.5 Nach dem eben erwähnten Art. 77 IVV haben der Berechtigte oder sein gesetzlicher Vertreter sowie Behörden oder Dritte, denen die Leistung zukommt, jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, namentlich eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeitsoder Erwerbsfähigkeit, des Zustands der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs, des für den Ansatz der Hilflosenentschädigung und des Assistenzbeitrages massgebenden Aufenthaltsortes sowie der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen.

6.1 Die Staatsanwaltschaft hat der IV-Stelle am 26. Juni 2015 den Finanzermittlungsbericht der Polizei Basel-Landschaft vom 3. Juni 2015 zugestellt, welcher im Rahmen der Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachts der qualifizierten Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Handel mit Marihuana) erstellt worden ist. Aus dem Bericht ergibt sich unter anderem, dass der Beschwerdeführer eine Einzelfirma mit dem Namen "D.____" zum Zweck des Handels mit Elektrogeräten betrieben habe. Mit dieser Firma habe der Beschwerdeführer im Jahr 2013 einen Reingewinn von Fr. 48'708.40 und im Jahr 2014 einen solchen von Fr. 50'233.55 erzielt. Trotz Bezugs einer ganzen IV-Rente habe der Beschwerdeführer die IV-Stelle nicht über diese Erwerbstätigkeit informiert, womit er eine Meldepflichtverletzung begangen habe.

6.2 Im weiteren Verlauf hat die IV-Stelle den polizeilichen Finanzermittlungsbericht vom 3. Juni 2015 PD Dr. C.____ zugestellt und ihn angefragt, ob seine gutachterlichen Feststellungen vom 26. Juni 2014 vor dem Hintergrund dieses Berichts noch Gültigkeit hätten. PD Dr. C.____ hat am 30. Januar 2016 Stellung bezogen und ausgeführt, dass die vom Beschwerdeführer selbständig über seine Firma erzielten Einkommen darauf hinweisen würden, dass er zu deutlich mehr Aktivitäten und Handlungen in der Lage sei, als er dies in der gutachterlichen Situation mitgeteilt habe. Der Gutachter hat seine Beurteilung nach Sichtung des polizeilichen Ermittlungsberichts dahingehend revidiert, dass der Beschwerdeführer in der Lage sei, zielgerichteten Handlungen nachzugehen, diese zu planen und zu organisieren sowie finanzielle Vorkehrungen zu treffen und dabei offensichtlich durch die von ihm geltend gemachte Angststörung in diesen Tätigkeiten nicht beeinträchtigt sei.

6.3 Am 22. April 2016 hat pract. med. E.____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler ärztlicher Dienst beider Basel (RAD), Stellung zum Schreiben von PD Dr. C.____ vom 30. Januar 2016 genommen und festgehalten, dass der Beschwerdeführer an der Durchführung eines umfassenden Gutachtens bewusst nicht mitgewirkt habe, da er wesentliche Angaben zu seinen Lebensumständen verschwiegen habe. Es sei daher davon auszugehen, dass motivationale Faktoren den Beschwerdeführer dazu bewegt hätten, sich in der Begutachtung eingeschränkter darzustellen als dies tatsächlich der Fall sei. PD Dr. C.____ habe so nur zu einer sehr eingeschränkt validen Beurteilung gelangen können, was er in seiner Stellungnahme deutlich zum Ausdruck bringe.

6.4 Nachdem der Beschwerdeführer gegen den Vorbescheid vom 23. August 2016 Einwand erhoben hatte, kam die IV-Stelle dessen Vorbringen nach und holte einen Bericht des behandelnden Arztes ein. Dr. med. F.____, FMH Allgemeine Innere Medizin, hat am 6. Oktober http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2016 berichtet, dass der Beschwerdeführer nur sehr unregelmässig in die Psychotherapie gegangen sei (im Jahr 2014 17-mal, im Jahr 2015 14-mal und im Jahr 2016 6-mal). Der Beschwerdeführer könne schlecht geführt werden und erscheine nur unregelmässig zu den vereinbarten Terminen mit seiner in Delegation arbeitenden Psychotherapeutin. Auch die medikamentöse Compliance sei schlecht. Als Inhaber des Fähigkeitsausweises für delegierte Psychotherapie erscheine ihm der Krankheitswert fraglich und der Leidensdruck gering. Soweit man dies mit wenigen Konsultationen beurteilen könne, sei keine Arbeitsunfähigkeit vorhanden.

6.5 Mit Verfügung vom 10. November 2016 hob die IV-Stelle die bisherige Rente des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV rückwirkend per 1. September 2013 auf. Dabei stützte sie sich im Wesentlichen auf den polizeilichen Ermittlungsbericht vom 3. Juni 2015, das Schreiben von PD Dr. C.____ vom 30. Januar 2016 sowie die Stellungnahme von pract. med. E.____ vom 22. April 2016. Zusammenfassend hielt die IV-Stelle fest, dass unabhängig davon, ob beim Beschwerdeführer nun eine psychiatrische Krankheit vorliege oder nicht, aus dieser keine invalidisierende Fähigkeitsstörung ableitbar sei, die eine relevante Arbeitsunfähigkeit begründen könnte.

7.1 Im vorliegenden Beschwerdeverfahren sind die Akten der Strafverfahren MU1 17 664 (Urteil des Strafgerichts 300 18 339 vom 6. Dezember 2019 betreffend gewerbsmässigen Betrug etc.) und MU1 14 1576 (Urteil des Strafgerichts 300 16 258 vom 22. März 2017 betreffend mehrfaches Herstellen und Inverkehrbringen von Materialien zur unbefugten Entschlüsselung codierter Angebote etc.) beigezogen worden. Aus den Strafakten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im Juli 2013 in Italien in den Ferien war (Akten S. 463 ff., Akten S. 3205 ff., MU5 18 166_Stand 1. November 2018). Dies obwohl er im Juni 2014 gegenüber PD Dr. C.____ angegeben hat, seit mehreren Jahren wegen seiner Ängste nicht mehr nach Italien gereist zu sein. Im Rahmen der vom 2. Juli bis zum 19. August 2014 durchgeführten Observation ist der Beschwerdeführer ausserdem am 2. Juli 2014 autofahrend gesichtet worden. Zudem ist er im H.____ einkaufen gewesen. Auch an weiteren Observationstagen ist er wiederum autofahrend festgestellt worden; es hat sich gezeigt, dass er den ganzen Tag über Erledigungen mit dem Auto getätigt hat (Bericht über die Ergebnisse der Observation, Akten S. 619 ff., MU5 18 166_Stand 1. November 2018). Auch diese Observationsergebnisse widersprechen den Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der Begutachtung bei PD Dr. C.____, wonach es ihm nicht möglich sei, Auto zu fahren. Weitere Hinweise, dass der Beschwerdeführer sowohl privat als auch beruflich zu mehr Aktivitäten in der Lage war, als er PD Dr. C.____ anlässlich der Begutachtung vom 24. Juni 2014 berichtet hat, ergeben sich aus der Einvernahme des Beschwerdeführers als beschuldigte Person vom 11. Dezember 2017, wobei er zu Fragen in Bezug auf seine privaten und beruflichen Aktivitäten, zu Ferien sowie zum Autofahren Stellung nehmen musste (Akten S. 3205 ff., MU5 18 166_Stand 1. November 2018).

7.2 Mit Urteil des Strafgerichts vom 22. März 2017 wurde der Beschwerdeführer der gewerbsmässigen Verletzung des Schutzes von technischen Massnahmen und von Informationen für die Wahrnehmung von Rechten sowie des mehrfachen gewerbsmässigen betrügerischen Markengebrauchs schuldig erklärt und zu einer teilbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 18 Monaten sowie zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 40.-http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht verurteilt. Den Erwägungen dieses Urteils ist unter anderem zu entnehmen, dass das Gericht davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer aus dem Verkauf der gefälschten "Dreamboxen" einen Reingewinn von mindestens Fr. 30'000.-- erzielt hat. Er habe mit dem Verkauf von gefälschten "Dreamboxen" jährlich Einnahmen von ungefähr Fr. 15'000.-- generiert (S. 30 des besagten Urteils, Akten S. 4247). Des Weiteren habe der Beschwerdeführer mit dem Verkauf gefälschter Uhren ungefähr Fr. 5'750.-- verdient. Gleichmässig verteilt auf den Tatzeitraum Oktober 2013 bis März 2014 ergebe dies ein durchschnittliches Monatseinkommen von knapp Fr. 1'000.-- (S. 35 des besagten Urteils, Akten S. 4257).

7.3 Mit einem weiteren Urteil des Strafgerichts vom 6. Dezember 2019 wurde der Beschwerdeführer des gewerbsmässigen Betrugs sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Invalidenversicherung schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 8 Monaten sowie zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 60.-- verurteilt. Hingegen wurde er im Anklagefall 2 von der Anklage des gewerbsmässigen Betrugs freigesprochen. Aus der Mitschrift der mündlichen Urteilsbegründung geht hervor, dass das Strafgericht auch im Anklagefall 2 davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer die Ärzte, Therapeuten und die IV-Behörden durch unwahre Angaben bzw. Verschweigen von Angaben betreffend die Arbeitstätigkeit, Autofahrten und Arbeitsfähigkeit von mindestens 20% arglistig getäuscht habe. Allerdings würden sich zwei grundlegende Fragen stellen: Nach Ansicht des Strafgerichts sei zum einen nicht erstellt, dass die arglistige Täuschung des Beschwerdeführers kausal für die Feststellung der 100%igen Erwerbsunfähigkeit und die Zusprache der IV-Rente gewesen sei. Offenbar habe der Beschwerdeführer unter Panikattacken und Angststörungen gelitten, jedenfalls sei dies nicht widerlegt worden. Zum anderen gehe das Strafgericht davon aus, dass die IV nicht die erforderlichen Abklärungen vorgenommen und es dem Beschwerdeführer zu einfach gemacht habe, so dass eine Opfermitverantwortung bestehe, welche die arglistigen Täuschungshandlungen des Beschwerdeführers in den Hintergrund treten liesse. Daher habe ein Freispruch vom gewerbsmässigen Betrug zu erfolgen. Das Strafgericht sei aber klar der Auffassung, dass der Beschwerdeführer im Anklagefall 2 seine Meldepflichten nach Art. 87 Abs. 6 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 verletzt habe. Aus dem Protokoll der Sitzung des Strafgerichts vom 4. bis 6. Dezember 2019 (Akten 300 18 339, S. 89 ff.) geht ferner hervor, dass der Beschwerdeführer im Oktober 2012 Auto gefahren ist, zumal er in eine Radarkontrolle geraten ist (S. 99). Ausserdem ist er 2013 mit dem Auto über den Gotthard gefahren, um nach Italien in die Ferien zu verreisen (S. 105).

7.4 Dr. med. G.____, FMH Allgemeine Innere Medizin, erstattete Advokat Silvan Ulrich am 21. November 2019 Bericht über die Krankengeschichte des Beschwerdeführers. Er führte unter anderem aus, dass der Krankheitsfall atypisch sei und für eine philosophische Betrachtung des Begriffs Krankheit Raum lasse. Besonders sei namentlich eine über lange Zeiträume hinweg wiederholte und konstant etwa gleichlautende Schilderung des Leidens, ein fehlendes bzw. unsicheres Ansprechen auf Medikamente, aber auch auf fachpsychotherapeutische Interventionen sowie eine gewisse Inkongruenz zwischen dem geschilderten Leiden und dem gezeigten Verhalten, gewesen. All dies sei unspezifisch, vermöge aber die These "Vortäuschung der Leihttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht den" eher zu stützen als zu verwerfen. Die Symptome der Angststörung erschienen Dr. G.____ aber stets plausibel geschildert (Akten 300 18 339, A 13 ff.).

8.1 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer eine Einzelfirma mit dem Namen "D.____" betrieben und dabei in den Jahren 2013 und 2014 ein Erwerbseinkommen erzielt hat. Der Beschwerdeführer hätte das Erwerbseinkommen und die damit einhergehende Verbesserung seines Gesundheitszustandes der IV melden müssen, wie dies Art. 77 IVV vorschreibt. Auf die Meldepflicht sowie auf die Folgen deren Verletzung wird denn auch jeweils in den Rentenverfügungen und Mitteilungen hingewiesen. Darüber hinaus ist aufgrund der erwerblichen Tätigkeit des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass er zu deutlich mehr Aktivitäten und Handlungen in der Lage ist, als er dies in der gutachterlichen Situation gegenüber PD Dr. C.____ angegeben hat. Es entsteht der Eindruck, dass sich der Beschwerdeführer in der Begutachtungssituation deutlich eingeschränkter dargestellt hat, als dies tatsächlich der Fall ist. Selbst der behandelnde Facharzt, Dr. F.____, hat in seinem Bericht vom 6. Oktober 2016 ausgeführt, dass ihm der Krankheitswert fraglich und der Leidensdruck gering erscheine. Ausserdem sei keine Arbeitsunfähigkeit vorhanden.

8.2 Damit hat die IV-Stelle nach dem Erlass der Verfügung vom 2. Oktober 2014 neue Tatsachen entdeckt, welche auch erheblich, d.h. geeignet sind, die tatbeständliche Grundlage der ursprünglichen Rentenzusprache zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen Entscheidung zu führen. Die neuen erheblichen Tatsachen nach Art. 53 Abs. 1 ATSG sind wie bereits erwähnt innert 90 Tagen nach deren Entdeckung geltend zu machen; zudem gilt eine absolute zehnjährige Frist, die mit der Eröffnung der Verfügung zu laufen beginnt. Nachdem die IV-Stelle durch die Staatsanwaltschaft über den polizeilichen Finanzermittlungsbericht vom 3. Juni 2015 in Kenntnis gesetzt worden war, hat sie weitere Abklärungen vorgenommen. Namentlich hat sie den Gutachter PD Dr. C.____ und ihren RAD Arzt pract. med. E.____ zu Stellungnahmen aufgefordert. Auf Einwand des Beschwerdeführers hin hat sie ferner einen Bericht von dessen behandelnden Arzt eingeholt. Dieser letzte Bericht von Dr. F.____ datiert vom 6. Oktober 2016. In der Folge hat die IV-Stelle die Rente des Versicherten mit Verfügung vom 10. November 2016 rückwirkend aufgehoben. Damit hat die IV-Stelle die Rente innert 35 Tagen nach dem Abschluss ihrer Abklärungen zu den neuen erheblichen Tatsachen mittels Verfügung rückwirkend aufgehoben. Die 90tägige Frist ist demnach eingehalten. Somit hat die IV-Stelle die ganze Rente des Versicherten in der angefochtenen Verfügung vom 10. November 2016 zu Recht aufgehoben. Auch die rückwirkende Einstellung der Rente ist nicht zu beanstanden, zumal der Beschwerdeführer eine schuldhafte Meldepflichtverletzung begangen hat. Die dem Versicherten mit Verfügung vom 2. Oktober 2014 zugesprochene ganze Rente ist daher gestützt auf Art. 53 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 88bis Abs. 2 IVV rückwirkend (“ex tunc“) ab Rentenbeginn, d.h. ab 1. September 2013, aufzuheben.

8.3 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer zweifellos eine Energie und Arbeitsfähigkeit an den Tag gelegt, welche mit den im für die Rentenzusprache massgeblichen Gutachten von PD Dr. C.____ vom 26. Juni 2014 festgestellten Einschränkungen nicht übereinstimmen. Zum einen hat der Beschwerdeführer die Ärzte, Therapeuten und IV-Behörden durch unwahre Angaben bzw. Verschweigen von Angaben getäuscht. Und zum anderen hat er seine Meldehttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht pflicht nach Art. 77 IVV verletzt. Dies ergibt sich sowohl aus dem polizeilichen Finanzermittlungsbericht vom 3. Juni 2015 und den in der Folge getätigten medizinischen Abklärungen der IV-Stelle als auch aus den beigezogenen Strafakten. Die Beschwerdegegnerin hat mithin zu Recht im Rahmen einer prozessualen Revision mittels Verfügung vom 10. November 2016 die Rente rückwirkend aufgehoben. Die Beschwerde des Versicherten ist demzufolge abzuweisen.

9. Sind nach dem Gesagten die Voraussetzungen von Art. 53 Abs. 1 ATSG für eine Aufhebung der zugesprochenen Rente unter dem Titel der prozessualen Revision gegeben, so kann offen bleiben, ob vorliegend auch ein wiedererwägungsweises Zurückkommen auf die ursprüngliche Rentenverfügung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG in Betracht gekommen wäre. Von einer Prüfung dieser Frage kann deshalb abgesehen werden.

10.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festgelegt. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Verfahrensaufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Verfahrenskosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens einheitlich auf Fr. 800.-fest. Nach § 20 Abs. 3 VPO werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Vorliegend ist der Beschwerdeführer unterliegende Partei, weshalb die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- ihm aufzuerlegen sind. Diese werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.-- verrechnet.

10.2 Dem Prozessausgang entsprechend hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der IV-Stelle.

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Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.-- verrechnet. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet.

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