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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 14.03.2014 720 2014 7 / 69 (720 14 7 / 69)

14 marzo 2014·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·1,333 parole·~7 min·5

Riassunto

Drittauszahlung

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 14. März 2014 (720 14 7 / 69) ____________________________________________________________________

Invalidenversicherung

Nichteintreten auf die Beschwerde zufolge verspäteter Beschwerdeerhebung

Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Gerichtsschreiber Markus Schäfer

Parteien A.____, Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Beigeladene Sozialhilfebehörde B.____,

Betreff Drittauszahlung

A. Der Versicherte C.____ ist Bezüger einer Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV). Mit Verfügung vom 1. November 2013 stellte die IV-Stelle Basel-Landschaft fest, dass diesem rückwirkend ab 1. Dezember 2010 auch ein Anspruch auf eine Kinderrente für seine Tochter D.____ zusteht. Da das Kind unter der elterlichen Sorge der Mutter A.____ steht und diese für dessen Unterhalt aufkommt, hielt die IV-Stelle jedoch gleichzeitig fest, dass die Ausrichtung der Rente grundsätzlich an die Kindsmutter A.____ zu erfolgen habe. A.____ und ihre Tochter D.____ würden jedoch von der Sozialhilfebehörde B.____ finanziell unterstützt,

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht weshalb die IV-Stelle in der erwähnten Verfügung vom 1. November 2013 unter Hinweis auf einen Verrechnungsantrag und ein von A.____ mitunterzeichnetes Drittauszahlungsgesuch der genannten Behörde anordnete, dass der nachzuzahlende Rentenbetrag in der Höhe von Fr. 11‘215.-- und die laufende Kinderrente direkt der Sozialhilfebehörde B.____ ausbezahlt würden.

B. Mit einem am 7. Januar 2014 bei der Post aufgegebenen Schreiben erhob A.____ beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht) Beschwerde gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 1. November 2013, wobei sich diese ausschliesslich gegen die darin angeordnete Drittauszahlung des nachzuzahlenden Rentenbetrages und der laufenden Kinderrente an die Sozialhilfebehörde B.____ richtete.

C. Auf die Einholung einer Vernehmlassung der IV-Stelle und einer Stellungnahme der Sozialhilfebehörde B.____ wurde verzichtet.

Die Präsidentin zieht i n Erwägung :

1. Gemäss § 16 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 hat das Kantonsgericht von Amtes wegen, d.h. unabhängig von allfälligen Parteianträgen, zu prüfen, ob auf das Rechtsmittel eingetreten werden kann. Zu den Prozessvoraussetzungen, die allesamt erfüllt sein müssen, damit das Gericht zur Begründetheit oder Unbegründetheit der Rechtsbegehren Stellung nehmen kann, gehört nebst der Zuständigkeit der Rechtsmittelinstanz, einem tauglichen Anfechtungsobjekt sowie der Legitimation und der Beschwer insbesondere eine frist- und formgerechte Rechtsmittelvorkehr (vgl. zum Ganzen: FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 71 ff.). Vorliegend stellt sich in formeller Hinsicht die Frage, ob die am 7. Januar 2014 bei der Schweizerischen Post aufgegebene Beschwerde der Versicherten rechtzeitig erhoben worden ist.

2.1 Nach Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 im Bereich der Invalidenversicherung anwendbar sind, ist eine Beschwerde gegen eine Verfügung der IV-Stelle innert 30 Tagen seit deren Eröffnung einzureichen. In Bezug auf die Fragen der Berechnung und des Stillstandes, der Einhaltung sowie der Wiederherstellung der 30-tägigen Beschwerdefrist sind die Art. 38 - 41 ATSG sinngemäss anwendbar (Art. 60 Abs. 2 ATSG). Nach Art. 38 Abs. 1 ATSG beginnt die 30-tägige Beschwerdefrist am Tag nach der Mitteilung der Verfügung zu laufen und sie gilt gemäss Art. 39 Abs. 1 ATSG als eingehalten, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist dem Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist. Als gesetzliche Frist kann die Beschwerdefrist nicht erstreckt werden (Art. 40 Abs. 1 ATSG). Läuft die Beschwerdefrist unbenutzt ab, so erwächst die Verfügung in formelle Rechtskraft mit der Wirkung, dass das Gericht auf die verspätet eingereichte Beschwerde nicht eintreten kann.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht

2.2 Die vorliegend angefochtene Verfügung der IV-Stelle trägt das Datum vom 1. November 2013. Die Eingabe der Versicherten, mit welcher diese Beschwerde gegen die genannte Verfügung erhebt, ist am 7. Januar 2014 bei der Schweizerischen Post zu Handen des Kantonsgerichts aufgegeben worden. Das für die Auslösung der Beschwerdefrist massgebende Datum der Zustellung der Verfügung lässt sich zwar nicht exakt ermitteln, da die Verfügung als uneingeschriebene Sendung an die Versicherte verschickt worden ist. Auf diesen Umstand ist jedoch nicht weiter einzugehen. Indem die Versicherte in ihrer am 7. Januar 2014 aufgegebenen Beschwerde selber ausführt, sie wisse, dass „die Frist zur Beschwerde vorbei ist“, anerkennt sie, dass die 30-tägige Rechtsmittelfrist im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung bereits abgelaufen gewesen ist. Es darf deshalb angenommen werden, dass ihr die Verfügung innerhalb der postüblichen Beförderungsfristen für uneingeschriebene Sendungen zugestellt worden ist, sodass vorliegend von einer Zustellung im Laufe der ersten Novemberwoche ausgegangen werden kann. Daraus folgt, dass die am 7. Januar 2014 bei der Schweizerischen Post zu Handen des Kantonsgerichts aufgegebene Beschwerde nach Ablauf der 30-tägigen Beschwerdefrist und somit verspätet erhoben worden ist, weshalb darauf nicht (mehr) eingetreten werden kann.

3.1 Zu ergänzen bleibt, dass nach Art. 41 Abs. 1 ATSG eine nicht gewahrte Frist wiederhergestellt werden kann, wenn die Gesuch stellende Person unverschuldeterweise abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln, und sofern sie unter Angabe des Grundes innert 10 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht. Die Wiederherstellung kommt somit nur in Betracht, wenn der säumigen Person kein Vorwurf gemacht werden kann, wenn sie mit andern Worten aus hinreichenden objektiven oder subjektiven Gründen davon abgehalten worden ist, fristgerecht zu handeln oder eine Vertretung zu bestellen. Dabei muss es sich um Gründe von einigem Gewicht handeln. Arbeitsüberlastung beispielsweise rechtfertigt eine Wiederherstellung der Frist nicht, wohl aber unter Umständen eine schwere Erkrankung kurz vor Ablauf einer Frist. Unverschuldet ist die Säumnis nur, wenn sie durch einen Umstand eingetreten ist, der nach den Regeln vernünftiger Interessenwahrung auch von einer sorgsamen Person nicht befürchtet werden muss oder dessen Abwendung übermässige Anforderungen gestellt hätte. Wiederherstellung kann nur in Fällen klarer Schuldlosigkeit gewährt werden. Jedwelches Verschulden einer Partei oder ihres Vertreters oder beigezogener Hilfspersonen, so geringfügig es sein mag, schliesst sie aus (Sozialversicherungsrecht - Rechtsprechung [SVR] 1998 UV Nr. 10 S. 27 E. 3; BGE 112 V 255 E. 2a; siehe zum Ganzen auch UELI KIESER, ATSG-KOMMENTAR, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 41 Rz. 3 ff. mit weiteren Hinweisen).

3.2 Den Ausführungen der Beschwerdeführerin kann nun allerdings nichts entnommen werden, was in ihrem Fall - auch nur ansatzweise - auf die Möglichkeit eines unverschuldeten Fristversäumnisses hindeuten würde. Somit muss es dabei sein Bewenden haben, dass auf die am 7. Januar 2014 bei der Schweizerischen Post zu Handen des Kantonsgerichts aufgegebene Beschwerde der Versicherten wegen verspäteter Beschwerdeerhebung nicht eingetreten werden kann.

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4. Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten werden gestützt auf § 20 Abs. 3 VPO in der Regel in angemessenem Ausmass der unterliegenden Partei auferlegt. Ein Nichteintreten auf die Beschwerde kommt in prozessualer Hinsicht einem Unterliegen gleich, weshalb die Verfahrenskosten vorliegend grundsätzlich der Beschwerdeführerin zu auferlegen sind. Praxisgemäss wird allerdings in Beschwerdeverfahren, in denen dem Gericht bis zur Prozesserledigung ein sehr geringer Aufwand entstanden ist, gestützt auf § 4 Abs. 2 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte vom 15. November 2010 auf die Erhebung von (minimalen) Gerichtskosten verzichtet. Vorliegend handelt es sich um einen solchen Fall, in welchem dem Gericht lediglich ein geringer Aufwand entstanden ist. Es rechtfertigt sich deshalb, von der Erhebung von Verfahrenskosten abzusehen. Die ausserordentlichen Kosten wiederum sind dem Prozessausgang entsprechend wettzuschlagen.

5. Gemäss § 1 Abs. 3 lit. e VPO urteilt die präsidierende Person bei offensichtlichem Fehlen einer Eintretensvoraussetzung durch Präsidialentscheid. Vorliegend sind die Eintretensvoraussetzungen offensichtlich nicht gegeben, weshalb der Erlass dieses Nichteintretensentscheides in die Kompetenz der präsidierenden Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts fällt.

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

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