Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht
vom 28. August 2015 (720 14 153 / 213) ____________________________________________________________________
Invalidenversicherung
IV-Rente; Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit; dem eingeholten Gerichtsgutachten kommt ausschlaggebende Beweiskraft zu
Besetzung Präsident Andreas Brunner, Kantonsrichterin Elisabeth Berger Götz, Kantonsrichter Beat Hersberger, Gerichtsschreiber Markus Schäfer
Parteien A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Martin Lutz, Advokat, Falknerstrasse 3, 4001 Basel
gegen
IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin
Betreff IV-Rente
A. Die 1963 geborene, zuletzt in einem Teilpensum als Apothekerin erwerbstätig gewesene A.____ hatte sich am 20. Dezember 2007 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Bezug von Leistungen angemeldet. Nach Abklärung der gesundheitlichen, der erwerblichen und der hauswirtschaftlichen Verhältnisse ermittelte die IV-Stelle bei der Versicherten in Anwendung der gemischten Methode der Invaliditätsbemessung ab Mai 2008 (Ablauf des Wartejahres) einen IV-Grad von 30 %, ab 22. September 2008 einen solchen von 18 % und ab
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht 21. April 2009 einen IV-Grad von 13 %. Gestützt auf diese Ergebnisse lehnte die IV-Stelle mit Verfügung vom 30. Juni 2010 einen Anspruch von A.____ auf eine IV-Rente ab. Diese Verfügung erwuchs damals unangefochten in Rechtskraft. Am 17. Januar 2013 meldete sich A.____ erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an. Sie wies darauf hin, dass sie nunmehr im Gesundheitsfall im Rahmen eines Vollpensums erwerbstätig wäre, da ihre jüngere Tochter in diesem Monat das 16. Altersjahr erreicht habe. Die Invalidität sei deshalb neu nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs zu bemessen. In der Folge gab die IV-Stelle zur Abklärung des aktuellen medizinischen Sachverhalts bei der Begutachtungsstelle B.____ eine bidisziplinäre (neurologische/orthopädische) Begutachtung der Versicherten in Auftrag. Gestützt auf die Ergebnisse dieses Gutachtens der Begutachtungsstelle B.____, welches am 31. Dezember 2013 erstattet wurde, ermittelte die IV-Stelle bei der Versicherten - nunmehr in Anwendung der allgemeinen Bemessungsmethode - einen IV-Grad von 25 %. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens lehnte die IV-Stelle deshalb mit Verfügung vom 11. April 2014 einen Anspruch von A.____ auf eine IV-Rente ab. B. Gegen diese Verfügung erhob A.____, vertreten durch Advokat Martin Lutz, am 26. Mai 2014 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Darin beantragte sie, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen, mindestens jedoch eine halbe IV-Rente, zuzusprechen; unter o/e- Kostenfolge. C. In ihrer Vernehmlassung vom 10. Juli 2014 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. D. Am 20. August 2014 äusserte sich A.____ unaufgefordert im Rahmen einer kurzen Replik zur Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin. Zudem reichte sie am folgenden Tag einen Bericht ihrer behandelnden Physiotherapeutin C.____ vom 20. August 2014 ein. Mit Schreiben vom 12. September 2014 nahm die IV-Stelle zu diesen Eingaben Stellung. Zudem legte sie ihren Ausführungen eine Beurteilung von Dr. med. D.____, Facharzt für Allgemeinmedizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) beider Basel, vom 28. August 2014 bei. E. Anlässlich der Urteilsberatung vom 19. September 2014 gelangte das Kantonsgericht zum Ergebnis, dass eine abschliessende Beurteilung der Angelegenheit gestützt auf die vorhandene medizinische Aktenlage nicht möglich sei. Das Gericht beschloss deshalb, den Fall auszustellen und zur Klärung der medizinischen Sachlage bei Dr. med. E.____, Neurologie FMH, ein neurologisches Gerichtsgutachten in Auftrag zu geben. Im Anhang zu diesem Beschluss unterbreitete das Kantonsgericht den Parteien den Entwurf des entsprechenden Auftrags und den vorgesehenen Fragenkatalog. Nachdem die Parteien keine personenbezogenen Ausstandsgründe gegen den vorgeschlagenen Gerichtsgutachter erhoben und auf die Möglichkeit, Zusatzfragen zu stellen, verzichtet hatten, erging der entsprechende Auftrag am 27. November 2014 an Dr. E.____.
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht F. Am 23. Februar 2015 erstattete Dr. E.____ das in Auftrag gegebene neurologische Gerichtsgutachten. Die Parteien erhielten in der Folge Gelegenheit, sich zum Inhalt des Gutachtens und zur Frage zu äussern, wie sich dessen Ergebnisse auf den Leistungsanspruch der Versicherten auswirken würden. Die Beschwerdeführerin machte am 30. März 2015 hiervon Gebrauch. Die IV-Stelle wiederum liess sich am 29. April 2015 zum Gutachten und zu dessen Auswirkungen auf den Leistungsanspruch vernehmen, wobei sie zusätzlich eine weitere Beurteilung des RAD-Arztes Dr. D.____ vom 7. April 2015 einreichte. Gestützt auf dessen Einschätzung vertrat die IV-Stelle in ihrer Eingabe die Auffassung, dass der medizinische Sachverhalt in einzelnen Punkten zusätzlicher Abklärung in Form von Rückfragen beim Gerichtsgutachter bedürfe. Mit Verfügung vom 11. Mai 2015 hielt der Instruktionsrichter fest, dass über die Frage, ob ein entsprechender zusätzlicher Abklärungsbedarf bestehe, das Dreiergericht anlässlich der zweiten Urteilsberatung zu befinden haben werde. Er überwies deshalb die Angelegenheit dem Dreiergericht zur (erneuten) Beurteilung. G. Mit Schreiben vom 19. Mai 2015 äusserte sich die Beschwerdeführerin unaufgefordert zu den Ausführungen der IV-Stelle vom 29. April 2015. Nachdem der Instruktionsrichter der Beschwerdegegnerin Gelegenheit eingeräumt hatte, hierzu Stellung zu nehmen, teilte diese am 26. Mai 2015 mit, dass sie auf Weiterungen verzichte und am ursprünglichen Antrag auf Abweisung der Beschwerde festhalte.
Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :
1. Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet eine Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die - im Übrigen frist- und formgerecht erhobene - Beschwerde der Versicherten vom 26. Mai 2014 ist demnach einzutreten. 2.1 Anspruch auf eine Rente haben nach Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder ihre Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (lit. c). 2.2 Nach Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 ist die Arbeitsunfähigkeit die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Satz 1). Bei
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem andern Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Satz 2). Diese Legaldefinition stimmt im Wesentlichen mit dem Begriff der Arbeitsunfähigkeit überein, wie ihn die Rechtspraxis vor dem Inkrafttreten des ATSG entwickelt hatte (vgl. etwa BGE 129 V 53 E. 1.1 in fine mit Hinweisen). Die bis zum 31. Dezember 2002 ergangene diesbezügliche Rechtsprechung des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen] bleibt folglich weitestgehend anwendbar (BGE 130 V 345 E. 3.1.1). 2.3 Als Invalidität gilt nach Art. 8 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Sie kann im IV-Bereich Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Unter Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden allgemeinen Arbeitsmarkt zu verstehen (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind nach dem im Rahmen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 in Kraft gesetzten Art. 7 Abs. 2 ATSG ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen (Satz 1). Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Satz 2). 2.4 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG wird die Rente nach dem Grad der Invalidität wie folgt abgestuft: Die versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie zu mindestens 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50 % und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 % invalid ist. 3.1 Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Danach wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden. Aus der Einkommensdifferenz lässt sich der Invaliditätsgrad bestimmen (BGE 128 V 30 E. 1). 3.2 Während die IV-Stelle in der ersten gegenüber der Versicherten erlassenen Rentenverfügung vom 30. Juni 2010 deren IV-Grad nach der sog. gemischten Methode der Invaliditätsbemessung (vgl. dazu Art. 28a Abs. 3 IVG) ermittelt hatte, geht sie im vorliegenden Verfahren aufgrund der entsprechenden Vorbringen der Versicherten davon aus, dass diese im Gesundheitsfall seit Januar 2013 - dem Monat, in welchem ihre jüngere Tochter das 16. Altersjahr erreicht hat - im Rahmen eines Vollpensums erwerbstätig wäre. Die IV-Stelle hat deshalb den IV- Grad der Versicherten nach deren Wiederanmeldung neu gemäss der vorstehend umschriebenen allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs ermittelt. Es sind keine Gründe ersicht-
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht lich, die gegen die Richtigkeit dieses Vorgehens der IV-Stelle sprechen würden, so dass hier auf diesen Aspekt nicht weiter einzugehen ist. 4. Ausgangspunkt der Ermittlung des Invaliditätsgrades bildet die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen arbeitsunfähig ist. 4.1 Bei der Feststellung des Gesundheitszustandes und insbesondere auch bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der versicherten Person ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 99 E. 4 mit weiteren Hinweisen). 4.2 Das Gericht hat die medizinischen Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) - wie alle anderen Beweismittel - frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist demnach entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 232 E. 5.1; 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c). 4.3 Dennoch erachtet es die bundesgerichtliche Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. die ausführliche Zusammenstellung dieser Richtlinien in BGE 125 V 352 E. 3b mit zahlreichen Hinweisen; vgl. dazu auch BGE 135 V 469 f. E. 4.4 und 4.5). So weicht das Gericht bei Gerichtsgutachten nach der Praxis nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung des medizinischen Experten ab, dessen Aufgabe es ist, seine Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen. Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht zu andern Schlussfolgerungen gelangt. Abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachexperten dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung im Rahmen einer Oberexpertise für angezeigt hält, sei es, dass es ohne Oberexpertise vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 352 f. E. 3b/aa mit Hinweisen). Im Weiteren ist laut diesen Richtlinien den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärztinnen und -ärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb mit weiteren Hinweisen). 5.1 Nach Eingang der Neuanmeldung der Versicherten gab die IV-Stelle zur Abklärung des aktuellen medizinischen Sachverhalts bei der Begutachtungsstelle B.____ ein bidisziplinäres (neurologisches/orthopädisches) Gutachten in Auftrag, welches am 31. Dezember 2013 erstattet wurde. Darin hielten die begutachtenden Dr. med. F.____, Fachärztin Neurologie, und PD Dr. med. G.____, Facharzt Orthopädie und Traumatologie, bei der Versicherten folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit fest: (1) eine residuelle leichte sensomotorische Radialislähmung links mit neuropathischen Schmerzen (ICD-10 G56.3) mit/bei (1.1) Status nach Reitunfall mit dislozierter Oberarmschaftquerfraktur sowie subkapitaler Fissur links am 27.05.2007, (1.2) Status nach geschlossener Reposition und Verriegelungsmarknagelung am 27.05.2007, (1.3) postoperativer Radialislähmung links, (1.4) Status nach Revision des N. Radialis bei postoperativer Radialislähmung links durch Teildurchtrennung (50 %) und Rekonstruktion mit zwei Suralis-Interponaten am 06.06.2007; (2) Status nach Entnahme des N. Suralis am linken Unterschenkel am 06.06.2007 mit aktuell Hypästhesie im Versorgungsgebiet des N. Suralis links und neuropathischen Schmerzen im Bereich der Operationsnarbe; (3) episodische Spannungskopfschmerzen. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit führten die Gutachterin und der Gutachter aus, für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Apothekerin sei die Explorandin zu 25 % eingeschränkt, dies vorwiegend aus orthopädischer Sicht (Arbeitsfähigkeit 75 %). Was die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit angehe, so seien der Explorandin körperlich schwere und mittelschwere Tätigkeiten aufgrund der neurologischen Einschränkungen nicht zumutbar. Für eine leichte Verweistätigkeit ohne Benutzung der linken Hand sei hingegen von einer 100 %-igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. 5.2 Die IV-Stelle stützte sich in der Folge in der angefochtenen Verfügung vom 11. April 2014 bei der Beurteilung des medizinischen Sachverhalts vollumfänglich auf dieses bidisziplinäre Gutachten der Begutachtungsstelle B.____ vom 31. Dezember 2013. Sie ging demzufolge davon aus, dass der Versicherten die Ausübung der Tätigkeit als Apothekerin im Umfang von 75 % zumutbar sei. Wie oben ausgeführt (vgl. E. 4.3 hiervor), ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärztinnen und -ärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen. Anlässlich der ersten in dieser Angelegenheit erfolgten Urteilsberatung vom 19. September 2014 gelangte das Kantonsgericht nun allerdings zur Auffassung, dass dem Gutachten der Begutachtungsstelle B.____ vom 31. Dezember 2013 - entgegen der Sichtweise der IV-Stelle - keine ausschlaggebende Beweiskraft beigemessen werden könne. So würden die medizinischen Akten des vorliegenden Falles unter anderem fachärztliche Stellungnahmen von Dr. med. H.____, Neurologie FMH, enthalten, welcher die Versicherte im April 2009 im Rahmen einer Begutachtung in der Begutachtungsstelle I.____ aus neurologischer Sicht einlässlich begutachtet und der sie im September 2012 erneut untersucht habe. Insbesondere im erwähnten Gutachten habe Dr. H.____ auch zur Frage der Arbeitsfähigkeit der Versicherten Stellung genommen. Im neurologischen Fachteil des Gutachtens der Begutachtungsstelle B.____ vom 31. Dezember 2013 gelange Dr. F.____ nunmehr zu einer Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, die deutlich von der Einschätzung von Dr. H.____ abweiche. Sie unterlasse es jedoch, diese Diskrepanz näher zu begründen. Somit lasse sich dem Gutachten aber nicht nachvollziehbar und schlüssig entnehmen, weshalb bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit - der Auffassung der IV-Stelle folgend - massgeblich auf die Einschätzung von Dr. F.____ und nicht auf diejenige von Dr. H.____ abgestellt werden solle. Durch diese fehlende Auseinandersetzung mit den vorhandenen divergierenden fachärztlichen Beurteilungen erweise sich das Gutachten der Begutachtungsstelle B.____ im Ergebnis als unvollständig, sodass ihm kein ausschlaggebender Beweiswert beigemessen werden könne. Da die übrigen damals vorliegenden medizinischen Berichte ebenfalls keine ausreichende Grundlage für eine abschliessende Beurteilung der Beschwerde bildeten, beschloss das Gericht, den Fall auszustellen und die erforderliche zusätzliche Abklärung des medizinischen Sachverhalts im Rahmen eines neurologischen Gerichtsgutachtens vornehmen zu lassen, mit dessen Erstellung in der Folge Dr. E.____ beauftragt wurde. 6.1 Gestützt auf seine Untersuchungen und die medizinische Aktenlage hält Dr. E.____ in seinem Gerichtsgutachten vom 23. Februar 2015 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest: Zustand nach Reitunfall vom 27.05.2007 mit dislozierter Oberarmschaftquerfraktur, subkapitaler Fissur links mit/bei (1) Status nach geschlossener Reposition und Osteosynthese mit Oberarmverriegelungsnagelung am 27.05.2007 mit interoperativer Verletzung des N. Radialis links mit sensomotorischer Radialis-Parese, im Verlauf deutlich regredient, neuropathischem Schmerzsyndrom, im Verlauf teilweise regredient, sekundärer belastungsabhängig akzentuierter muskulärer Dysbalance der Nacken-Schultergürtel-Rücken-Muskulatur und in diesem Rahmen bedingten cervicogenen Kopfschmerzen; (2) Zustand nach Revision N. Radialis und Rekonstruktion mit Suralis-Interponat. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nennt der Gutachter eine residuelle Suralis-Neuropathie links nach Entnahme für die N. Radialis-Rekonstruktion am 06.06.2007. 6.2 In seiner Beurteilung legt Dr. E.____ dar, dass bei der Explorandin ein Zustand nach traumatischer Radialis-Parese links bestehe, welche sie im Jahr 2007 intraoperativ anlässlich der chirurgischen Versorgung einer Oberarmfraktur links erlitten habe. Die Parese habe sich nach einer anschliessend durchgeführten nervenchirurgischen Revision weitgehend gebessert; diesbezüglich bestehe keine alltagsrelevante Behinderung mehr. Infolge der Nervenverletzung
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht habe sich überdies ein neuropathisches Schmerzsyndrom entwickelt, welches sich im Verlauf teilweise aber nicht vollständig gebessert habe. Mit dem neuropathischen Schmerzsyndrom per se könne eine über die im Gutachten der Begutachtungsstelle B.____ vom 31. Dezember 2013 bescheinigte Arbeitsunfähigkeit von 25 % hinausgehende Einschränkung nicht begründet werden. Infolge des neuropathischen Schmerzsyndroms habe sich sekundär eine belastungsabhängig akzentuierte muskuläre Dysbalance mit muskulären Verspannungen und Verhärtungen entwickelt, die sich in die Schultergürtel-, Nacken- und Rückenmuskulatur ausdehnen würden und teils von intensiven Kopfschmerzen gefolgt seien. Diese muskuläre Dysbalance und die daraus resultierenden Beschwerden würden inzwischen (seit der 2012 erfolgten beruflichen Belastungssteigerung auf ein 30%-Pensum) als hauptsächlich einschränkende Beschwerden geltend gemacht. Subjektiv könne die Explorandin wegen der belastungsabhängig akzentuierten Beschwerden ihr Arbeitspensum nicht über ein 30 %- bis maximal 40 %-Pensum hinaus steigern. Es handle sich um ein dynamisches Geschehen, indem diese Beschwerden ganz überwiegend belastungsabhängig nach mehrstündigen Arbeiten in Erscheinung treten würden. Unter Ruhebedingungen, ohne vorausgehende Belastung, lasse sich ein höchstens marginales linksbetontes Cervicalsyndrom objektivieren, welches ebenfalls keine über die im Gutachten der Begutachtungsstelle B.____ genannte Arbeitsunfähigkeit hinausgehende Einschränkung begründen liesse. Es sei einzuräumen, dass im Anschluss an einen Arbeitstag wohl ein deutlicherer muskulärer Befund vorliege. Die aus diesem dynamischen Beschwerdeaspekt resultierende Einschränkung sei schwierig zu quantifizieren. Auch wenn man eine belastungsabhängig nach einem Arbeitstag deutlicher akzentuierte Tendomyose der Nacken-, Schultergürtel- und Rückenmuskulatur einräume, könne damit das geltend gemachte hohe Ausmass der Arbeitsunfähigkeit nicht begründet werden, zumal in der angestammten Tätigkeit als Apothekerin, welche als körperlich leicht bis selten mittelschwer einzustufen sei. Auf der anderen Seite sei zu berücksichtigen, dass das Verhalten der Versicherten in der Explorations- und Untersuchungssituation durchwegs adäquat sei; es könne keine Verdeutlichungstendenz festgestellt werden. Auch in den Akten werde der Explorandin wiederholt ein kooperatives und adäquates Verhalten bescheinigt. Die Qualifizierung von Schmerzzuständen im Hinblick auf ihre Invaliditätsrelevanz sei mangels “Objektivierbarkeit“ in vielen Fällen sehr schwierig; vorliegend werde die mangelnde Objektivierbarkeit des geltend gemachten Einschränkungsausmasses durch das konsistente Verhalten der Explorandin teilweise aufgewogen. 6.3 Im Rahmen der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Versicherten beziffert Dr. E.____ „unter integrativer Berücksichtigung der gesamten Datenlage, einschliesslich der aktuellen eigenen Feststellungen“, die Arbeits-/Leistungsfähigkeit aus gutachterlich-neurologischer Sicht in der angestammten Tätigkeit als Apothekerin auf 60 %. Es sei zu berücksichtigen, dass die Tätigkeit als Apothekerin auch manuelle Belastungen beinhalte (teils beidhändig), welche die beklagte Akzentuierung muskulärer Beschwerden bis zu einem gewissen Grad plausibilisieren würden. Auf der anderen Seite handle es sich insgesamt um eine leichte bis sporadisch mittelschwere Tätigkeit; die manuelle Belastung sei nicht dauernd, sondern intermittierend und könne teilweise mit überwiegendem Einsatz der dominanten rechten Hand ausgeführt werden. Die Einschätzung einer Arbeits-/Leistungsfähigkeit von 60 % weiche von der im Gutachten der Begutachtungsstelle I.____ vom April 2009 erfolgten Einschätzung einer 50 %-igen Arbeitsfä-
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht higkeit ab. Die Differenz ergebe sich aus dem zwischenzeitlichen Verlauf, mit eingetretener Verbesserung der Radialis-Parese und des in diesem Rahmen bedingten neurogenen Schmerzsyndroms. Die aktuelle Einschätzung unterscheide sich auch von derjenigen im Gutachten der Begutachtungsstelle B.____ vom Dezember 2013, wo die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auf 75 % beziffert worden sei. Die Abweichung ergebe sich daraus, dass im Gutachten der Begutachtungsstelle B.____ die sekundären Auswirkungen des noch verbleibenden neuropathischen Schmerzsyndroms mit belastungsabhängig akzentuierter muskulärer Dysbalance und den daraus resultierenden Beschwerden seines Erachtens zu wenig berücksichtigt worden seien. Es sei zu betonen, dass es sich bei der Beurteilung von Schmerzsyndromen um arbiträre Einschätzungen handle. Die mangelnde Objektivierbarkeit werde teilweise aufgewogen durch das konsistente Bild eines adäquaten Verhaltens der Explorandin, was die Plausibilität ihrer Klagen teilweise erhöhe. Die aktuelle Einschätzung einer Arbeits-/Leistungsfähigkeit von 60 % gelte retrospektiv (auch dies im Sinne einer arbiträren Einschätzung) ab Erstellung des Gutachtens der Begutachtungsstelle B.____ im Dezember 2013. Bis zu jenem Zeitpunkt würden die im vorausgehenden Gutachten der Begutachtungsstelle I.____ vom April 2009 gemachten Angaben mit der Einschätzung einer Arbeitsfähigkeit von 50 % gelten. Was die Arbeitsfähigkeit in Verweistätigkeiten betreffe, sei festzuhalten, dass der Explorandin Arbeiten mit körperlich schwerer und häufig mittelschwerer manueller Belastung grundsätzlich nicht zumutbar seien. Für Arbeiten mit körperlich leichter und sporadisch mittelschwerer manueller Belastung bestehe eine Arbeits-/Leistungsfähigkeit von 60 %. Für Verweistätigkeiten ohne Belastung der linken Hand bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100%; unter Berücksichtigung des nicht vollständig regredienten neuropathischen Schmerzsyndroms sei der Explorandin dabei eine Leistungseinschränkung von 10 % einzuräumen. Es sei allerdings festzuhalten, dass die Explorandin die ihr verbleibenden Leistungsressourcen aufgrund ihrer hohen beruflichen Qualifikation und Erfahrung am besten in der angestammten Tätigkeit als Apothekerin ausschöpfe. 7.1 In ihrer Stellungnahme vom 30. März 2015 erhebt die Beschwerdeführrein keine Einwände gegen das Gerichtsgutachten von Dr. E.____. Sie könne sich den Ausführungen zur Arbeits-/Leistungsfähigkeit in ihrem Beruf als Apothekerin, die der Gutachter auf 60 % beziffere, grundsätzlich anschliessen, auch wenn ihr der Grad der Arbeitsfähigkeit aufgrund ihrer Erfahrungen auf dem Arbeitsmarkt als eher hoch bewertet erscheine. Mit dem Gutachter sei sodann davon auszugehen, dass sie ihre (Rest-) Arbeitsfähigkeit am besten in der angestammten Tätigkeit als Apothekerin verwerte. Ein Arbeitsplatzwechsel sei weder zumutbar noch finanziell sinnvoll. Entsprechend sei für die Berechnung des Invaliditätsgrades auf die Einschränkung in der Tätigkeit als Apothekerin abzustellen. Diese betrage 40 %, weshalb sie Anspruch auf eine IV-Viertelsrente habe. Demgegenüber bezeichnet die Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme vom 29. April 2015 die im Gerichtsgutachten enthaltene Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Versicherten in der angestammten Tätigkeit als Apothekerin als nicht ohne weiteres nachvollziehbar. Es gelte zu berücksichtigen, dass das durch die Versicherte selber beschriebene Belastungsprofil in der angestammten Tätigkeit mit demjenigen vergleichbar sei, welches der Gutachter für eine leidensadaptierte Tätigkeit definiere und für welche er lediglich eine 10 %-ige Arbeitsunfähigkeit attestiert habe. Zudem sei zu beachten, dass die Versicherte nach eigener
Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Aussage dazu in der Lage sei, einmal pro Woche Volleyball zu spielen. Dies sei nicht zu vereinbaren mit einer derart massiv eingeschränkten Einsatz- bzw. Funktionsfähigkeit der linken Extremität, wie sie von der Beschwerdeführerin geschildert werde. Es müsse deshalb bei Dr. E.____ eine Rückfrage vorgenommen werden, in welcher dieser aufgefordert werde, zu den genannten Unstimmigkeiten Stellung zu nehmen und insbesondere seine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Apothekerin eingehend zu begründen. 7.2 Dieser Auffassung der IV-Stelle, wonach zur abschliessenden Klärung einzelner Sachverhaltsaspekte Rückfragen beim Gerichtsgutachter erforderlich seien, kann nicht beigepflichtet werden. Insbesondere erweist sich - entgegen der Sichtweise der IV-Stelle - die gutachterliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Versicherten in der angestammten Tätigkeit als Apothekerin als schlüssig und ausreichend begründet. So kann dem Gutachten entnommen werden, von welchem Belastungsprofil Dr. E.____ diesbezüglich im Rahmen seiner Beurteilung ausgegangen ist. Unter dem Titel “Elemente aus den Akten“ (vgl. S. 9 ff. des Gutachtens) verweist er auf die Arbeitgeberfragebogen vom 17. Januar 2008 bzw. vom 4. Februar 2010 und er gibt explizit die darin enthaltenen Umschreibungen des Belastungsprofils der betreffenden Tätigkeit wieder. So werde im erstgenannten, die Tätigkeit in der Apotheke J.____ betreffenden Dokument angegeben, dass Kundenberatung oft, die Bewirtschaftung des Lagers, Laborarbeiten und administrative Arbeiten manchmal anfallen würden. Die Tätigkeit sei oft gehend und stehend und manchmal sitzend zu verrichten; leichte Hebe- und Tragebelastungen würden oft, mittelschwere Hebe- und Tragebelastungen selten anfallen. Für alle Arbeiten sei man zu 100 % auf beide Hände angewiesen. Im zweiten, die Tätigkeit in der Apotheke K.____ betreffenden Arbeitgeberfragebogen vom 4. Februar 2010 werde geschildert, dass die Tätigkeit oft Kundenberatung und selten Lagerbewirtschaftung und Administration beinhalte. Die Tätigkeit werde oft gehend und stehend, manchmal sitzend verrichtet und sie umfasse oft leichte Hebe- und Tragebelastungen. Hält man sich diese von zwei Arbeitgebern der Versicherten beschriebenen Belastungsprofile vor Augen, so ist nicht zu beanstanden, dass der Gerichtsgutachter im Rahmen seiner Beurteilung der Arbeitsfähigkeit davon ausgegangen ist, dass es sich bei der Tätigkeit als Apothekerin um eine leichte bis sporadisch mittelschwere Tätigkeit handelt, die (auch) manuelle Hebe- und Tragebelastungen beinhaltet, welche - und dies ist vorliegend von Bedeutung - teils eben auch beidhändig verrichtet werden müssen. Insofern unterscheidet sich die angestammte Tätigkeit als Apothekerin - entgegen der Auffassung der IV-Stelle - von den vom Gutachter genannten einfachen Verweistätigkeiten, die ohne jegliche Belastung der linken Hand zu verrichten sind und in denen er der Versicherten eine Arbeits-/Leistungsfähigkeit von 90 % attestiert hat. Im Lichte der in den erwähnten Arbeitgeberfragebogen umschriebenen Belastungsprofile und der darauf basierenden gutachterlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der Versicherten in der angestammten Tätigkeit als Apothekerin besteht deshalb keine Notwendigkeit, mit allfälligen Rückfragen hierzu an den Gerichtsgutachter zu gelangen. Dasselbe gilt sodann auch hinsichtlich der von der Versicherten gegenüber dem Gutachter gemachten Aussage, wonach sie in der Lage sei, einmal pro Woche Volleyball zu spielen. Entgegen der Auffassung der IV-Stelle schliesst die von der Versicherten geklagte eingeschränkte Einsatz- bzw. Funktionsfähigkeit der linken Extremität eine gelegentliche hobbymässige Ausübung der genannten Sportart nicht zum Vornherein aus. Die Beschwerdeführerin schildert in ihrer Stellungnahme vom 19. Mai 2015 glaubhaft, dass das von ihr besuchte Volleyballtraining dem Aufbau der Muskulatur und der
Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht Pflege der Geselligkeit diene, und dass sie ihren “Einsatz“ so gestalten und steuern könne, dass sie lediglich die Rolle der Nebenangreiferin ausübe, bei welcher hauptsächlich die Manschette sowie der Smash und nicht der für sie weit schmerzhaftere, unter Einbezug der Finger ausgeübte Pass gespielt werde. In Anbetracht dieser Ausführungen der Versicherten, an deren Korrektheit zu zweifeln keinerlei Veranlassung besteht, erscheint das von ihr einmal wöchentlich in der geschilderten Weise ausgeübte Volleyballtraining durchaus mit den von ihr im Bereich des linken Armes geklagten Einschränkungen als vereinbar. Demnach erübrigen sich auch in diesem Punkt allfällige Rückfragen beim Gerichtsgutachter. 7.3 Wie oben ausgeführt (vgl. E. 4.3 hiervor), weicht das Gericht bei Gerichtsgutachten nach der Praxis nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung der medizinischen Experten ab, deren Aufgabe es ist, ihre Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen. Vorliegend erfüllt das neurologische Gerichtsgutachten von Dr. E.____ vom 23. Februar 2015 die rechtsprechungsgemässen Voraussetzungen an eine medizinische Beurteilungsgrundlage in jeder Hinsicht: Es weist weder formale noch inhaltliche Mängel auf, es ist - wie dies vom Bundesgericht verlangt wird (vgl. E. 4.2 hiervor) - für die streitigen Belange umfassend, es beruht auf allseitigen Untersuchungen, es berücksichtigt die geklagten Beschwerden, es ist in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden, es leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge bzw. der Beurteilung der medizinischen Situation ein und es weist keinerlei Widersprüche auf. Überdies nimmt der Gutachter gestützt auf die Ergebnisse seiner Untersuchungen und die medizinische Aktenlage eine nachvollziehbare und - wie vorstehend (vgl. E. 7.2 hiervor) aufgezeigt - auch eine ausreichend begründete Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der Versicherten vor. Ebenso setzt er sich einlässlich und in überzeugender Weise mit den bei den Akten liegenden (abweichenden) fachärztlichen Einschätzungen auseinander. So legt er insbesondere schlüssig dar, aus welchen Überlegungen er zu einer Beurteilung der Arbeitsfähigkeit gelangt ist, welche von den Einschätzungen im Gutachten Begutachtungsstelle I.____ vom April 2009 und im Gutachten der Begutachtungsstelle B.____ vom Dezember 2013 abweicht. Die entsprechenden, vorstehend (vgl. E. 6.3 hiervor) wiedergegeben Ausführungen des Gerichtsgutachters Dr. E.____ vermögen zu überzeugen, sodass an dieser Stelle vollumfänglich darauf verwiesen werden kann. 8.1 Wie oben ausgeführt (vgl. E. 3.1 hiervor), ist der Invaliditätsgrad bei erwerbstätigen Versicherten aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen (Art. 16 ATSG). Wie bereits die IV-Stelle in der angefochtenen Verfügung festgehalten hat, ist es vorliegend angezeigt, sowohl das Validen- als auch das Invalideneinkommen, welches die Versicherte in ihrer Tätigkeit als Apothekerin erzielen könnte, anhand des entsprechenden Tabellenlohnes der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik zu ermitteln (vgl. dazu BGE 126 V 76 E. 3b/bb mit Hinweisen und 124 V 322 E. 3b/aa). Zu betonen gilt es in diesem Zusammenhang, dass es insbesondere richtig ist, auch beim Invalideneinkommen der Versicherten vom Tabellenlohn auszugehen, welches diese in ihrer angestammten Tätigkeit als Apothekerin erzielen könnte. Zum einen handelt es sich bei dieser Tätigkeit um diejenige, in welcher die Versicherte laut der massgebenden gutachterlichen Einschätzung die ihr verbleibenden Leistungsressourcen aufgrund ihrer hohen beruflichen Qualifikation und Erfahrung am besten ausschöpft, zum andern ist das Einkommen, welches die Versicherte als Apothekerin im Rah-
Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht men des ihr zumutbaren Pensums von 60 % verdienen kann, höher als das Gehalt, das sie in einer im Umfang von 90 % ausgeübten, ohne jegliche Belastung der linken Hand zu verrichtenden einfachen Verweistätigkeit erzielen würde. 8.2 Werden sowohl das Validen- als auch das Invalideneinkommen einer versicherten Person anhand desselben LSE-Tabellenlohns ermittelt und besteht zudem, wie dies hier der Fall ist, beim Invalidenlohn kein Anlass für die Vornahme eines leidensbedingten Abzuges vom Tabellenlohn (vgl. dazu BGE 126 V 75 ff.), so führt diese Berechnungsweise dazu, dass der Invaliditätsgrad der medizinisch-theoretischen Arbeitsunfähigkeit der versicherten Person entspricht. Vorliegend bedeutet dies, dass sich der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin für die Dauer der durch den Gerichtsgutachter attestierten 50 %-igen Arbeitsunfähigkeit als Apothekerin (bis Dezember 2013; vgl. E. 6.3 hiervor) auf 50 % und für die Zeit danach, in welcher eine 60 %- ige Arbeitsfähigkeit ausgewiesen ist (vgl. wiederum E. 6.3 hiervor), auf 40 % beläuft. Grundsätzlich besteht bei einem Invaliditätsgrad von 50 % Anspruch auf eine halbe IV-Rente und bei einem solchen von 40 % Anspruch auf eine IV-Viertelsrente. 8.3 Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs. Vorliegend hat die Versicherte diesen am 17. Januar 2013 geltend gemacht. Dies bedeutet, dass ihr eine Rente frühestens ab 1. Juli 2013 ausgerichtet werden kann. Im damaligen Zeitpunkt lag bei der Versicherten seit über einem Jahr eine 50 %-ige Invalidität vor. Somit hat die Beschwerdeführerin ab 1. Juli 2013 Anspruch auf eine halbe IV-Rente. Ab Dezember 2013 betrug der Invaliditätsgrad sodann bis auf weiteres noch 40 %, woraus sich ein Anspruch auf eine IV-Viertelsrente ergibt. In diesem Zusammenhang gilt es die Bestimmung von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 17. Januar 1961 zu beachten, wonach bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen ist, in welchem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiter andauern wird. Da bei der Beschwerdeführerin ab Dezember 2013 eine anspruchsbeeinflussende, längere Zeit dauernde Verbesserung der Erwerbsfähigkeit eingetreten ist, hat sie gestützt auf Art. 88a Abs. 1 IVV noch bis Ende März 2014 Anspruch auf eine halbe IV-Rente. Dies bedeutet, dass die Herabsetzung dieser halben IV-Rente auf eine (unbefristete) IV- Viertelsrente mit Wirkung ab 1. April 2014 zu erfolgen hat. 9. Zusammenfassend ist als Ergebnis festzuhalten, dass die Beschwerde der Versicherten gutzuheissen, die angefochtene Verfügung der IV-Stelle vom 11. April 2014 aufzuheben und festzustellen ist, dass die Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 1. Juli 2013 bis 31. März 2014 Anspruch auf eine halbe IV-Rente und mit Wirkung ab 1. April 2014 Anspruch auf eine IV-Viertelsrente hat 10. Abschliessend bleibt über die Kosten des Verfahrens zu befinden.
Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht 10.1 Beim Entscheid über die Verlegung der Verfahrens- und der Parteikosten ist grundsätzlich auf den Prozessausgang abzustellen. Vorliegend ist die Beschwerdeführerin obsiegende und die IV-Stelle unterliegende Partei. 10.2.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten werden gestützt auf § 20 Abs. 3 VPO in der Regel in angemessenem Ausmass der unterliegenden Partei auferlegt. In casu hätte deshalb die IV-Stelle als unterliegende Partei grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen. In diesem Zusammenhang ist allerdings zu beachten, dass laut § 20 Abs. 3 Satz 3 VPO den Vorinstanzen - vorbehältlich des hier nicht interessierenden § 20 Abs. 4 VPO - keine Verfahrenskosten auferlegt werden. Aufgrund dieser Bestimmung hat die IV-Stelle als Vorinstanz trotz Unterliegens nicht für die Verfahrenskosten aufzukommen. Dies hat zur Folge, dass für den vorliegenden Prozess keine Verfahrenskosten erhoben werden. Der Beschwerdeführerin ist der geleistete Kostenvorschuss zurückzuerstatten. 10.2.2 Nach Art. 45 Abs. 1 ATSG hat der Versicherungsträger die Kosten der Abklärung zu übernehmen, soweit er die Massnahmen angeordnet hat. Hat er keine Massnahmen angeordnet, so übernimmt er deren Kosten dennoch, wenn die Massnahmen für die Beurteilung des Anspruchs unerlässlich waren oder Bestandteil nachträglich zugesprochener Leistungen bilden. Wie das Bundesgericht in BGE 137 V 210 ff. entschieden hat, sind in den Fällen, in denen zur Durchführung der vom Gericht als notwendig erachteten Beweismassnahme an sich eine Rückweisung in Frage käme, eine solche indessen mit Blick auf die Wahrung der Verfahrensfairness entfällt, die Kosten der durch das Gericht in Auftrag gegebenen Begutachtung den IV- Stellen aufzuerlegen. Dies sei, so das Bundesgericht weiter, mit der zitierten Bestimmung von Art. 45 Abs. 1 ATSG durchaus vereinbar (BGE 137 V 265 f. E. 4.4.2). Vorliegend war das Kantonsgericht anlässlich seiner ersten Urteilsberatung vom 19. September 2014 zum Ergebnis gelangt, dass das von der IV-Stelle eingeholte Gutachten der Begutachtungsstelle B.____ vom 31. Dezember 2013 für die streitigen Belange nicht umfassend war (vgl. dazu E. 5.2 hiervor) und demnach die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an ein beweistaugliches Gutachten (BGE 125 V 352 E. 3a) nicht erfüllte. Da ein Entscheid in der Angelegenheit gestützt auf die damals vorhandene Aktenlage nicht möglich war, beschloss das Kantonsgericht, die erforderliche zusätzliche Abklärung des medizinischen Sachverhaltes im Rahmen eines Gerichtsgutachtens vornehmen zu lassen. Das in der Folge eingeholte neurologische Gerichtsgutachten von Dr. E.____ vom 23. Februar 2015 war mit anderen Worten für eine abschliessende Beurteilung des Rentenanspruchs der Versicherten unerlässlich. Zudem bildet das Gerichtsgutachten, wie sich anlässlich der heutigen Urteilsberatung gezeigt hat, massgebliche Grundlage für die mit dem vorliegenden Entscheid erfolgte Zusprechung einer befristeten halben IV-Rente und einer daran anschliessenden unbefristeten IV-Viertelsrente an die Beschwerdeführerin. Im Lichte der geschilderten bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind demnach die Kosten dieses Gutachtens, welche sich gemäss der eingereichten Honorarrechnung von Dr. E.____ auf Fr. 5'500.-belaufen, der IV-Stelle aufzuerlegen. 10.3 Laut Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Da die Beschwerdeführerin obsiegende Partei ist, ist ihr eine Partei-
Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht entschädigung zu Lasten der IV-Stelle zuzusprechen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat in seinen Honorarnoten vom 20. August 2014 und 19. Mai 2015 für das vorliegende Verfahren einen Zeitaufwand von insgesamt 22,19 Stunden geltend gemacht, was sich umfangmässig zwar als hoch, in Anbetracht der diversen sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen sowie in Berücksichtigung, dass dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Würdigung des umfangreichen Gerichtsgutachtens ein zusätzlicher Aufwand entstanden ist, letztlich aber noch als angemessen erweist. Die Bemühungen sind zu dem in Sozialversicherungsprozessen praxisgemäss zur Anwendung gelangenden Stundenansatz von 250 Franken - und nicht zu dem vom Rechtsvertreter geltend gemachten Ansatz von 280 Franken - zu entschädigen. Nicht zu beanstanden sind die in den beiden Honorarnoten ausgewiesenen Auslagen von insgesamt Fr. 450.30. Der Beschwerdeführerin ist deshalb eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 6‘477.60 (22,19 Stunden à Fr. 250.-- + Auslagen von Fr. 450.30 zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) zu Lasten der IV-Stelle zuzusprechen.
Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :
://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft vom 11. April 2014 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 1. Juli 2013 bis 31. März 2014 Anspruch auf eine halbe IV-Rente und mit Wirkung ab 1. April 2014 Anspruch auf eine IV-Viertelsrente hat. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet. 3. Die Kosten für die gerichtliche Begutachtung in der Höhe von Fr. 5‘500.-- werden der IV-Stelle Basel-Landschaft auferlegt. 4. Die IV-Stelle Basel-Landschaft hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 6‘477.60 (inkl. Auslagen und 8 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
http://www.bl.ch/kantonsgericht