Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht
vom 30. Mai 2013 (720 13 7 / 114) ____________________________________________________________________
Invalidenversicherung
Hilflosenentschädigung, lebenspraktische Begleitung
Besetzung Präsident Andreas Brunner, Kantonsrichter Daniel Noll, Kantonsrichterin Elisabeth Berger Götz, Gerichtsschreiberin Tina Gerber
Parteien A.____, Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin
Betreff Hilflosenentschädigung
A. Der 1992 geborene A.____ leidet seit seiner Geburt an einem psychoorganischen Syndrom (POS) und seit einem Unfall am 5. Juli 2009 an den Folgen eines schweren Schädel-Hirn- Traumas. Nachdem ein erstes Leistungsbegehren von der IV-Stelle des Kantons Basel- Landschaft (IV-Stelle) mit Verfügung vom 23. November 1992 abgelehnt wurde, meldeten seine Eltern ihn am 26. Januar 2000 erneut zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. In der Folge gewährte die IV-Stelle A.____ medizinische und berufliche Massnahmen sowie Hilfsmittel. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2011 sprach die IV-Stelle Basel-Landschaft dem Versicherten ab 1. Mai 2010 ausserdem eine ganze Invalidenrente zu.
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Im Rahmen der Rentenprüfung machte A.____ am 11. August 2011 einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung geltend. Nach Einholung eines Berichtes ihres Abklärungsdienstes und einer ärztlichen Stellungnahme sowie nach Durchführung eines Vorbescheidverfahrens lehnte die IV- Stelle mit Verfügung vom 10. Dezember 2012 einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung ab. B. Hiergegen erhob A.____ am 30. Dezember 2012 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung. Zur Begründung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass seine Aussagen und diejenigen des telefonisch befragten Vaters im Abklärungsbericht unrichtig wiedergegeben worden seien. Entgegen den Feststellungen im Abklärungsbericht hätten er und sein Vater angegeben, dass er nicht in der Lage sei, selbstständig einen Haushalt zu führen, dass er Probleme bei der Tagesstruktur habe und er Mühe habe, selbstständig Termine zu vereinbaren und wahrzunehmen sowie Einkäufe und anderes zu erledigen. C. In ihrer Vernehmlassung vom 16. Januar 2013 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer sei unbestrittenermassen in keiner der massgeblichen sechs Lebensbereiche eingeschränkt. Ein Bedarf an regelmässiger, dauernder und intensiver lebenspraktischer Begleitung sei ebenfalls zu verneinen. Die gemachten Angaben im Abklärungsbericht seien schlüssig und nachvollziehbar. D. Anlässlich der heutigen Parteiverhandlung wurde der Beschwerdeführer befragt und B.____, die ehemalige Case-Managerin des Beschwerdeführers, C.____, eine Freundin des Beschwerdeführers, sowie D.____, seine Mutter, als Auskunftspersonen einvernommen. Der ebenfalls als Auskunftsperson vorgeladene Vater des Beschwerdeführers konnte an der Verhandlung aus beruflichen Gründen nicht teilnehmen. Auf seine Befragung wurde verzichtet. In ihren Parteivorträgen hielten sowohl der Beschwerdeführer wie auch die Beschwerdegegnerin an den gestellten Rechtsbegehren fest. Auf die Ausführungen der Parteien und der Auskunftspersonen wird – soweit notwendig – nachfolgend in den Erwägungen eingegangen.
Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Die Sachurteilsvoraussetzungen sind vorliegend erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung hat. 3.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die hilflos sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Nach Art. 9 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 ist eine Per-
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht son hilflos, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf. Als hilflos gilt ebenfalls eine Person, welche zu Hause lebt und wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist. Ist nur die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit mindestens ein Anspruch auf eine Viertelsrente gegeben sein. Ist eine volljährige, versicherte Person lediglich dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen, liegt immer eine leichte Hilflosigkeit vor (Art. 42 Abs. 3 IVG). 3.2 Das Gesetz unterscheidet zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit (Art. 42 Abs. 2 IVG). Die Hilflosigkeit gilt als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwändigen Pflege bedarf; wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann oder dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV] vom 17. Januar 1961 angewiesen ist (Art. 37 Abs. 3 lit. a - e IVV). Die Hilflosigkeit gilt gemäss Art. 37 Abs. 2 IVV als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (lit. a); sie in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden Überwachung bedarf (lit. b); oder in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (lit. c). 3.3 Nach ständiger Gerichtspraxis sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen für die Bemessung der Hilflosigkeit massgebend: Ankleiden, Auskleiden; Aufstehen, Absitzen, Abliegen; Essen; Körperpflege; Verrichtung der Notdurft; Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme (BGE 127 V 97 E. 3c, 121 V 90 E. 3, 117 V 31 E. 4b; je mit Hinweisen). Die erforderliche Hilfe Dritter muss regelmässig und erheblich sein. Der Begriff der Erheblichkeit ist in Relation zu setzen zum zeitlichen Aufwand, den die Hilfsperson hat. Die Hilfe ist mithin insbesondere erheblich, wenn die versicherte Person mindestens die Teilfunktion einer einzelnen Lebensverrichtung überhaupt nicht mehr, nur mit unzumutbarem Aufwand oder nur auf unübliche Art und Weise selbst ausüben kann oder wegen ihres psychischen Zustandes nicht vornehmen würde (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, heute: Schweizerisches Bundesgericht, Sozialrechtliche Abteilungen] vom 18. April 2002, I 660/01, E. 2b/aa mit Hinweisen; Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen BSV über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH], gültig ab 1. Januar 2012, Rz. 8026). Die Hilfe ist regelmässig, wenn sie die versicherte Person täglich benötigt oder eventuell täglich nötig hat (KSIH Rz. 8025; vgl. auch: ROBERT ETTLIN, Die Hilflosigkeit als versichertes Risiko in der Sozialversicherung [Hilflosigkeit], Freiburg 1998, S. 150). Solange durch geeignete Massnahmen bei einzelnen Lebensverrichtungen die Selbstständigkeit erhalten werden kann, liegt diesbezüglich keine Hilflosigkeit vor (ROBERT ETTLIN, Sozialversicherungsrechtliche
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Aspekte bei Verlust der Selbstversorgungsfähigkeit [Selbstversorgungsfähigkeit], in: Haftpflicht und Versicherung [HAVE] 2003, S. 117 und Fn. 8). 3.4 Ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG liegt gemäss Art. 38 Abs. 1 IVV vor, wenn eine volljährige versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbstständig wohnen kann (lit. a), für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist (lit. b) oder ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren (lit. c). Zu berücksichtigen ist nur diejenige lebenspraktische Begleitung, die regelmässig und im Zusammenhang mit den in Abs. 1 erwähnten Situationen erforderlich ist. Nicht darunter fallen insbesondere Vertretungs- und Verwaltungstätigkeiten im Rahmen vormundschaftlicher Massnahmen nach Art. 398 bis 419 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 (Art. 38 Abs. 3 IVV). Die lebenspraktische Begleitung ist regelmässig, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens zwei Stunden pro Woche benötigt wird (BGE 133 V 461 E. 6.2; KSIH Rz. 8053). 3.4.1 Die lebenspraktische Begleitung im Rahmen der Ermöglichung des selbstständigen Wohnens ist notwendig, damit der Alltag selbständig bewältigt werden kann, und liegt vor, wenn die versicherte Person auf Hilfe bei der Tagesstrukturierung, Unterstützung bei der Bewältigung von Alltagssituationen (z.B. nachbarschaftliche Probleme, Fragen der Gesundheit, Ernährung und Hygiene, einfache administrative Tätigkeiten) oder Anleitung zur Erledigung des Haushalts angewiesen ist (KSIH Rz. 8050; BGE 133 V 465 f. E. 8.2.3). 3.4.2 Bei ausserhäuslichen Verrichtungen ist die lebenspraktische Begleitung notwendig, damit die versicherte Person in der Lage ist, das Haus für bestimmte notwendige Verrichtungen und Kontakte (Einkaufen, Freizeitaktivitäten, Kontakte mit Amtstellen oder Medizinalpersonen, Coiffeurbesuch, etc.) zu verlassen (KSIH Rz. 8051). Es muss sich dabei um eine tatsächliche Begleitung handeln (BGE 133 V 466 E. 8.2.3; vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 21. Juli 2008, 9C_28/2008, E. 3.3). 3.4.3 Die lebenspraktische Begleitung kann ferner notwendig sein, um der Gefahr einer dauernden Isolierung von sozialen Kontakten und eine damit einhergehende erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustands zu verhindern (KSIH Rz. 8052). Die rein hypothetische Gefahr einer Isolation von der Aussenwelt genügt dabei nicht. Vielmehr müssen sich die Isolation und die damit verbundene Verschlechterung des Gesundheitszustands bei der versicherten Person bereits manifestiert haben. Die notwendige lebenspraktische Begleitung besteht in beratenden Gesprächen und der Motivation zur Kontaktaufnahme, z.B. Mitnehmen zu Anlässen (BGE 133 V 466 E. 8.2.3; vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 28. April 2008, 9C_543/2007, E. 5.2). 3.4.4 Nach der Rechtsprechung beinhaltet die lebenspraktische Begleitung weder die (direkte oder indirekte) "Dritthilfe bei den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen" noch die Pflege oder Überwachung. Vielmehr stellt sie ein zusätzliches und eigenständiges Institut der Hilfe dar (BGE 133 V 466 E. 9). Ziel der lebenspraktischen Begleitung ist es zu verhindern, dass Perso-
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht nen schwer verwahrlosen und/oder in ein Heim oder eine Klinik eingewiesen werden müssen (KSIH Rz. 8040), bzw. den Eintritt in eine stationäre Einrichtung nach Möglichkeit hinauszuschieben (BGE 133 V 461 E. 5). Für einen Anspruch auf lebenspraktische Begleitung ist nicht vorausgesetzt, dass die versicherte Person alleine wohnt. Abgesehen davon, dass sie ausserhalb eines Heims wohnen muss (Art. 38 Abs. 1 IVV), ist unerheblich, in welcher Umgebung sich die versicherte Person aufhält und ob sie auf die Hilfe des Ehegatten, der Kinder oder Eltern zählen kann. Nicht erforderlich ist sodann, dass die lebenspraktische Begleitung durch fachlich qualifiziertes oder speziell geschultes Betreuungspersonal erbracht wird (KSIH Rz. 8047). Die Frage, ob eine Hilflosigkeit besteht, ist objektiv, nach dem Zustand der versicherten Person, zu beurteilen (BGE 133 V 461 E. 5 mit Hinweisen). 4.1 Das sozialversicherungsrechtliche Verfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Das Gericht hat den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien abzuklären und festzustellen (vgl. BGE 117 V 263 E. 3b). Aus der Untersuchungsmaxime folgt auch das Prinzip der freien Beweiswürdigung, wonach das Gericht an keine förmlichen Beweisregeln gebunden ist (Art. 61 lit. c ATSG). Das gesamte Beweismaterial ist unvoreingenommen und sorgfältig auf dessen Stichhaltigkeit zu prüfen (vgl. THOMAS LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Auflage, Bern 2003, § 68 N 3). Die Verwaltung als verfügende Instanz und im Beschwerdefall das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (vgl. MAX KUMMER, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Auflage, Bern 1984, S. 135 f.). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (vgl. BGE 121 V 47 E. 2a, 115 V 142 E. 8b; jeweils mit weiteren Hinweisen; LOCHER, a.a.O., § 68 Rz 43 ff.). 4.2 Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Hilflosigkeit ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen Ärzteschaft und Verwaltung erforderlich. Erstere hat anzugeben, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen bzw. geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt ist. Der Versicherungsträger kann an Ort und Stelle weitere Abklärungen vornehmen, wobei bei Unklarheiten über physische und psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen in der Alltagspraxis Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig sind (BGE 130 V 61 E. 6.1.1). Dies kann vor allem bei Beeinträchtigungen der geistigen oder psychischen Gesundheit angezeigt sein, da es für die Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (vgl. BGE 133 V 468 E. 11.1.1; vgl. auch: Urteile des Bundesgerichts vom 5. September 2011, 9C_201/2011, E. 2, und vom 13. Juni 2008, 8C_671/2007, E. 3.2.1; jeweils mit weiteren Hinweisen). Damit dem Abklärungsbericht voller Beweiswert zukommt, müssen jedenfalls folgende Voraussetzungen erfüllt sein: Als Berichterstatterin wirkt eine qualifizierte Person, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse hat sowie mit den seitens der Medizin gestellten Diagnosen und den sich daraus
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht ergebenden Beeinträchtigungen vertraut ist. Der Berichtstext muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfordernissen der lebenspraktischen Begleitung sein. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen im Bericht aufzuzeigen sind. Genügt der Bericht über die Abklärung vor Ort den einzelnen rechtsprechungsgemässen Beweisanforderungen, greift das Gericht in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen (BGE 133 V 468 E. 11.1.1, 130 V 63 E. 6.2). 5.1 Der Beschwerdeführer hat in der Anmeldung zur Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung vom 11. August 2011 geltend gemacht, dass er bei der Pflege gesellschaftlicher Kontakte, namentlich bei der Kontaktaufnahme und Kontakterhaltung, auf Hilfe angewiesen sei. Selbstständig zu wohnen sei ihm nur aufgrund der kontinuierlichen Begleitung durch Eltern und Fachpersonen möglich. Bei wichtigen Terminen benötige er die Begleitung einer Drittperson. Die regelmässige Anwesenheit einer Drittperson sei ferner erforderlich, um eine Isolation von der Aussenwelt zu verhindern. Im Beiblatt zum Anmeldeformular vom 31. August 2011 gab der behandelnde Arzt Dr. med. E.____, Allgemeine Medizin FMH, an, dass die Angaben des Beschwerdeführers über die Hilflosigkeit mit seinen medizinischen Feststellungen übereinstimmten und beurteilte den gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers als stationär. 5.2 Zur Abklärung der Hilflosigkeit hat die Beschwerdegegnerin einen Bericht ihres Abklärungsdienstes eingeholt. Die mit der Abklärung betraute Person hat am 18. Juli 2012 in den Räumlichkeiten der Sozialversicherungsanstalt Basel-Landschaft ein Gespräch mit dem Beschwerdeführer geführt, gefolgt von einem Telefonat mit dem Vater des Beschwerdeführers am 3. August 2012, und darüber am 15. August 2012 Bericht erstattet. Aus dem Abklärungsbericht geht hervor, dass der Beschwerdeführer in keiner der sechs massgeblichen Lebensverrichtungen auf direkte oder indirekte regelmässige und erhebliche Hilfe angewiesen sei. Ferner wurde ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung verneint. Zur Tagesstrukturierung ist dem Bericht zu entnehmen, dass eine eigentliche Terminplanung nicht erfolge; der Beschwerdeführer plane auch den Tagesverlauf oder eine Tagesstruktur nicht. Es falle ihm schwer, am Morgen zur geplanten Zeit aufzustehen. Er benötige an sich jemanden, der ihn wecken, mit ihm aufstehen und frühstücken würde. Nachdem der Beschwerdeführer gefrühstückt habe, rufe er seine E-Mails ab und erledige, was gerade ansteht. Die Termine würden mit dem Mobiltelefon verwaltet, welches ihn erinnere. Seine Freundin kümmere sich wenn immer möglich um ihn, habe jedoch eher wenig Zeit. Der Beschwerdeführer besuche beinahe täglich seine Eltern, um anstehende Themen zu besprechen. Die Kleiderwäsche müsse nicht geplant werden, da er jederzeit Zugang zur Waschmaschine habe. Allerdings vergesse er regelmässig, am Vorabend der Kehrrichtabfuhr den Abfall nach draussen zu bringen und verpasse dies auch am Morgen, weil er Mühe habe aufzustehen. Gemäss Aussagen des Vaters des Beschwerdeführers erfahre er bei der Tagesstruktur keine aktive und regelmässige Unterstützung der Eltern oder anderer Personen.
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Der Bericht kam des Weiteren zum Schluss, dass der Beschwerdeführer keine Unterstützung bei der Bewältigung von Alltagsproblemen oder Anleitung zur Erledigung des Haushalts benötige. Fragen im Zusammenhang mit der Gesundheit kläre der Beschwerdeführer in der Regel selbst. Bezüglich Ernährung und Körperhygiene werde ebenfalls keine Hilfe benötigt. Einfache administrative Tätigkeiten wie die Korrespondenz oder den E-Mail-Verkehr erledige er ohne Unterstützung. Aufwändigere Themen würden ihn indessen anstrengen und er wünsche sich dafür Hilfe. Seine Geldangelegenheiten verwalte der Beschwerdeführer selbstständig, wobei er nach eigenen Aussagen kein Budget erstelle, es ihm aber finanziell gut genug gehe, dass er keine Schulden habe und sich immer wieder etwas leisten könne. Kontakte mit Behörden betreffend einfache, schriftlich zu behandelnde Themen erfolgen selbstständig, bei komplexeren Fragestellungen sei er auf externe Unterstützung angewiesen. Der Beschwerdeführer habe Mühe mit dem Kochen; es fehle ihm an Ideen, was einzukaufen und zu kochen sei. Am Wochenende und teilweise auch unter der Woche gehe er zum Essen zu seinen Eltern. Die Erledigung des Haushalts sei für ihn mental sehr anstrengend, die Freundin übernehme deshalb einen grossen Teil der Reinigungsarbeiten gegen Bezahlung. Auch die Kleiderwäsche und das Bügeln seien für den Beschwerdeführer sehr anstrengend und ermüdend. Als er noch in F.____ gewohnt habe, habe er kaum selber gekocht oder die Wohnung gereinigt. Der Vater des Beschwerdeführers führte dazu aus, dass es dem Beschwerdeführer bezüglich seiner Ernährung an einer Struktur fehle. Wie es in der Wohnung aktuell aussehe, könne er indessen nicht beurteilen, da der Beschwerdeführer kaum jemanden in die Wohnung lasse. Das Verhalten des Beschwerdeführers könne aufgrund seiner Krankheiten etwas schwierig sein. Die Finanzen habe er aber mittlerweile im Griff. Bezüglich einer notwendigen Begleitung für Erledigungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer den Einkauf nicht plane, sondern chaotisch jeweils das einkaufe, was ihn gerade anspreche. Freizeitaktivitäten fänden beinahe nicht statt, der Beschwerdeführer treffe sich ab und zu mit älteren Kollegen und lasse sich von diesen zu Alltagsthemen beraten. Kontakte mit Amtsstellen und Medizinalpersonen sowie Coiffeurbesuche würden von ihm selbstständig wahrgenommen. Er habe Schwierigkeiten mit Menschenmengen und versuche diese nach Möglichkeit zu vermeiden. Er fahre selbstständig Auto, jedoch bloss ungern auf der Autobahn. Laut ergänzenden Angaben des Vaters sei das soziale Umfeld des Beschwerdeführers sehr klein und beschränke sich auf die Eltern und zwei oder drei Kollegen, die deutlich älter seien. Der Bericht verneinte ferner die Notwendigkeit, eine dauernde Isolation des Beschwerdeführers zu verhindern. Er pflege aktiven Kontakt via E-Mail und auch persönlich zu anderen Personen, halte sich regelmässig bei den Eltern auf und führe eine Beziehung. Der Beschwerdeführer habe zwei Jahre alleine in F.____ gewohnt und habe zu dieser Zeit kaum Unterstützung aus dem Umfeld erfahren. Aus diesem Grund sei er auch wieder in die Region zurückgekehrt. Gewünscht werde von ihm insbesondere auch eine Unterstützung zur Bewältigung von Alltagsthemen. Der Vater führte hierzu aus, dass der Beschwerdeführer nur begrenzt Hilfe annehmen könne. Die Eltern hätten sich in den letzten Jahren aktiv und intensiv um den Beschwerdeführer gekümmert, teilweise aber resignieren müssen.
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht 6.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung vollumfänglich auf den Abklärungsbericht vom 15. August 2012 sowie auf die im Rahmen des Vorbescheidverfahrens eingeholte Stellungnahme des Abklärungsdienstes, in der an den Ergebnissen des Berichts festgehalten und bestätigt wurde, dass keine regelmässige lebenspraktische Begleitung im Umfang von über zwei Stunden pro Woche vorliege. Der Beschwerdeführer benötige weder eine aktive Begleitung, damit er selbstständig wohnen könne, noch sei er auf die regelmässige und aktive Begleitung für Kontakte ausserhalb der Wohnung angewiesen. Er könne selbstständig Termine vereinbaren und auch wahrnehmen. Er führe den Haushalt grundsätzlich selber und habe lediglich etwas Unterstützung bei der Ausführung, was nicht berücksichtigt werden könne. Ferner seien auch die Voraussetzungen des zeitlichen Umfangs nicht erfüllt. 6.2 Der Beschwerdeführer bestreitet diese Einschätzung. Anlässlich der heutigen Parteiverhandlung führte er aus, dass er in einer 1.5-Zimmer Wohnung lebe, die ca. 80 m2 umfasse. Er habe Fotos mitbringen wollen, aber da er zügle, sehe es im Moment schlimm aus. Es sei eine Ausnahmesituation. Er habe eher viele Besitztümer, sei jedoch kein Messie. Es liege am Platzmangel, dass er nicht alles verräumen könne. Er möge jedoch auch gar nicht aufräumen. Auch kochen möge er nicht; er würde, wenn überhaupt bloss einfache Gerichte zubereiten. Alles überfordere ihn. Ohne die Hilfe von C.____ würde es nicht gehen. Neben der Hilfe im Haushalt würde er sich auch einen Gesprächspartner wünschen. Er treffe sich zwar ab und zu mit Freunden, meistens sei er jedoch alleine. Er müsste eigentlich eine Physiotherapie machen, aber das beinhalte viele organisatorische Überlegungen. Der Besuch beim Hausarzt und das Vereinbaren und Wahrnehmen der entsprechenden Termine überfordere ihn. Er mache den Unfall verantwortlich dafür, dass es jetzt so schlecht laufe und dass er anderen Menschen gegenüber ausfällig werde. Nur beim Autofahren könne er über Stunden konzentriert bleiben, ohne Ermüdung, ohne Pausen und ohne Schmerzen. Seit einigen Tagen arbeite er ohne Entgelt für einen Bekannten und verkaufe Reinigungsprodukte. Er sei dabei zeitlich ziemlich frei, dürfe auch einmal eine Woche fehlen und später am Tag anfangen. Er habe grosse Mühe aufzustehen. Auch heute sei er erst um zehn Uhr aufgestanden, obwohl der Wecker auf sieben gestellt gewesen sei. Wie er neben der Arbeit auch noch einkaufen, waschen, putzen oder kochen solle, wisse er nicht. 6.3 Die als Auskunftsperson einvernommene ehemalige Case-Managerin des Beschwerdeführers B.____ gab an, dass sie aktuell nicht über die Lebensumstände des Beschwerdeführers informiert sei und seit Längerem keinen Kontakt mehr zu ihm habe. Sie sei weder in der aktuellen Wohnung noch in derjenigen in F.____ gewesen. Die Eltern des Beschwerdeführers hätten damals ausgeführt, dass die Wohnung in F.____ verwahrlost gewesen sei und sie öfter haben vorbeigehen müssen. Sie seien damals an ihre Grenzen gekommen. Sie habe stets den Eindruck gehabt, dass der Beschwerdeführer viel Unterstützung benötige. Er habe zwar alleine zu Behörden, zu Ärzten oder Amtsstellen gehen können, die Gespräche seien dann jedoch regelmässig eskaliert. Auch ihre Begleitung habe dies nicht immer verhindern können. Neben den Behördengängen habe sie den Beschwerdeführer bei Alltagsthemen und kleineren administrativen Angelegenheiten wie dem Ausfüllen von Einzahlungsscheinen beraten. Vielfach sei es auch um den sozialen Austausch gegangen, sie habe den Eindruck gehabt, dass eine soziale Isolation habe verhindert werden müssen. An den konkreten Umfang ihrer Unterstützung könne
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht sie sich nicht genau erinnern, es sei um durchschnittlich etwa zwei Stunden pro Woche gegangen. Die Unterstützung sei sehr umfassend gewesen, sie habe keinen anderen Fall bei der Behindertenhilfsstelle gehabt, der so viel Zeit in Anspruch genommen habe. Es sei für sie eindeutig, dass der Beschwerdeführer ohne Unterstützung in Schwierigkeiten geraten, vielleicht verwahrlosen würde. Eine betreute Wohnform käme für den Beschwerdeführer aufgrund seiner Persönlichkeit jedoch nicht in Frage. 6.4 In der Befragung führte die als Auskunftsperson einvernommene C.____ zunächst aus, dass sie entgegen den Angaben des Abklärungsberichts nicht die Lebenspartnerin, sondern lediglich eine Freundin des Beschwerdeführers sei. Sie kenne die aktuelle Wohnsituation. Die Wohnung sei unaufgeräumt, der Beschwerdeführer habe es nicht im Griff mit der Wohnungspflege. Er verlange von ihr, aufzuräumen und zu putzen, aber sie habe selbst Familie und dadurch nicht genug Zeit. Früher sei sie regelmässiger gegangen, einmal pro Woche oder alle zwei Wochen für jeweils eine bis zwei Stunden, um zu putzen und aufzuräumen. Der Beschwerdeführer versuche, es selbst zu machen, aber es funktioniere nicht. Gewisse Abläufe könne er nicht einhalten, selbst, wenn sie ihn dabei anleite. Bei mehrfacher Anleitung schaffe er es zunächst, selbstständig das Nötige zu erledigen, falle jedoch innert weniger Wochen wieder in die alten Gewohnheiten zurück. Neben der Hilfe im Haushalt sei sie auch Ansprechpartnerin bei kleineren Problemen und habe versucht, ihm das Kochen beizubringen. Der Beschwerdeführer habe aber Mühe gehabt, den Anweisungen zu folgen und sei wütend geworden. Wenn es um Abläufe gehe, müsse man ihm alles mehrmals sagen, wie bei einem kleinen Kind. Sie sei ein- oder zweimal mit dem Beschwerdeführer einkaufen gegangen. Er könne auch selber gehen, wenn man ihm eine Einkaufsliste erstelle. Sie sei aktuell länger nicht mehr in der Wohnung des Beschwerdeführers gewesen und wisse nicht, was sie dort erwarte. 6.5 Die ebenfalls als Auskunftsperson befragte Mutter des Beschwerdeführers gab an, dass der Beschwerdeführer Mühe habe, ihre Hilfe anzunehmen und sie als Einmischung empfinde. Sie sei deshalb nicht regelmässig in der Wohnung. Es sei ihr bewusst, dass ihr Sohn nicht vollständig für sich selbst sorgen könne. Insbesondere bei organisatorischen Angelegenheiten benötige er viel Hilfe. Ihr Mann und sie würden oft auch bei administrativen Problemen helfen. Der Beschwerdeführer frage auch bei Geldangelegenheiten oft um Hilfe, lehne diese später aber wieder ab. Sie wisse nicht, was der Grund dafür sei, nehme jedoch an, dass es ihm zurzeit in finanzieller Hinsicht nicht gut gehe. Er zahle Rechnungen, soweit dies möglich sei, habe aber auch bei ihr Schulden. Ihrer Ansicht nach könne der Beschwerdeführer einkaufen, kochen und putzen. Mehr als zwei oder drei Erledigungen täglich könne er jedoch nicht tätigen, da er sonst überfordert sei. Ihr Sohn sei nicht fähig, aufzuräumen oder Dinge wegzuwerfen. Er habe grosse Mühe, Dinge zu entsorgen, selbst wenn sie kaputt seien. Alles habe für ihn eine Bedeutung. Wenn er glaube, sie habe etwas weggeworfen, raste er aus. Neben der praktischen Begleitung ginge es bei der notwendigen Unterstützung auch darum, einen Gesprächspartner zu haben, jemand, der ihn aus der Isolation hole. Dies sei jedoch ausserordentlich schwierig. 7.1 Umstritten ist zwischen den Parteien in erster Linie, ob vorliegend eine lebenspraktische Begleitung zu bejahen ist und in diesem Zusammenhang, ob auf die Angaben des Abklärungsberichts vom 15. August 2012 abgestellt werden kann.
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7.2 Wie bereits in Erwägung 4.2 hiervor ausgeführt, ist für den Beweiswert eines Abklärungsberichts unter anderem vorausgesetzt, dass er von einer qualifizierten Person, die Kenntnisse über die örtlichen und räumlichen Verhältnisse hat, verfasst wird. Ausgangspunkt der Bemessung der Hilflosigkeit ist jedoch die medizinische Beurteilung der vorliegenden Einschränkungen. Dies muss insbesondere bei psychisch oder geistig bedingten Einschränkungen gelten, wo es der medizinischen Fachperson eher möglich ist, dass Ausmass des Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (vgl. Erwägung 4.2 hiervor und die dort zitierte Rechtsprechung). Vorliegend hat sich lediglich der behandelnde Arzt Dr. E.____ im Rahmen eines Fragebogens zur Hilflosigkeit des Beschwerdeführers geäussert und dabei die Angaben in der Anmeldung, namentlich den Bedarf an lebenspraktischer Begleitung und Unterstützung bei der Aufnahme und Pflege gesellschaftlicher Kontakte, aus medizinischer Sicht ohne genauere Ausführungen bestätigt. In den Akten finden sich keine weiteren medizinischen Unterlagen zur Hilflosigkeit. Auch der Bericht von Dr. med. G.____, Neurologie FMH, vom 1. November 2012 enthält keine Ausführungen zu den umstrittenen Einschränkungen des Beschwerdeführers. Damit liegt entgegen den von der Rechtsprechung genannten Grundsätzen keine eingehende ärztliche Einschätzung der Hilflosigkeit des Beschwerdeführers vor. Indessen wäre zumindest eine Rücksprache mit einer (behandelnden) ärztlichen Fachperson angezeigt gewesen, als deutlich wurde, dass die Ergebnisse der Abklärung und die Einschätzung des behandelnden Arztes Dr. E.____ nicht übereinstimmten. Die Abklärung wurde ausserdem nicht vor Ort in der Wohnung des Beschwerdeführers, sondern im Rahmen eines Gesprächs in den Räumlichkeiten der Sozialversicherungsanstalt Basel-Landschaft durchgeführt, obwohl der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Abklärung seit mehreren Monaten wieder im Kanton Basel- Landschaft wohnhaft war. Damit war es der abklärenden Person jedoch nicht möglich, sich selbst ein Bild der örtlichen Verhältnisse zu machen. Dem Abklärungsbericht kommt nach dem Ausgeführten keine genügende Beweiskraft zu. 7.3 Aufgrund der vorhandenen Akten und insbesondere den glaubhaften Aussagen der Auskunftspersonen sowie den Ausführungen des Beschwerdeführers erachtet das Gericht den vorliegenden Fall dennoch als spruchreif. 7.3.1 Aus den Aussagen anlässlich der heutigen Parteiverhandlung ist ersichtlich geworden, dass der Beschwerdeführer in keinem der sechs massgeblichen Lebensbereiche auf Hilfe angewiesen ist. Zwar bekundet der Beschwerdeführer Mühe, zeitig aufzustehen, ein Bedarf an (indirekter) Dritthilfe wird jedoch nicht geltend gemacht. Die in der Anmeldung geltend gemachte notwendige Dritthilfe bei der Kontaktaufnahme und -pflege ist im Rahmen der lebenspraktischen Begleitung und nicht der entsprechenden Lebensverrichtung zu beurteilen (vgl. KSIH Rz. 8024 und 8048). 7.3.2 Die Aussagen des Beschwerdeführers und der Auskunftspersonen zeigten indessen, dass der Beschwerdeführer in verschiedener Weise auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist. So wurde aus den Aussagen von C.____ deutlich, dass der Beschwerdeführer nicht bloss aufgrund fehlender Motivation Probleme bei der Wohnungsreinigung hat, sondern die Abläufe alleine nicht einhalten kann und deshalb auf Anleitung durch eine Drittperson angewie-
Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht sen ist. Dass der Beschwerdeführer daneben Hilfe bei der Tagesstrukturierung und der Bewältigung von Alltagsproblemen benötigt, ist bereits aus dem Abklärungsbericht vom 15. August 2012 ersichtlich. Darin wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer weder den Tagesverlauf plane noch eine eigentliche Terminplanung vornehme. Hingegen besuche er beinahe täglich seine Eltern, um anstehende Themen zu besprechen. Dies bestätigen die Aussagen von D.____, die anlässlich der heutigen Parteiverhandlung ausgeführt hat, dass der Beschwerdeführer insbesondere bei organisatorischen Fragen auf ihre Hilfe angewiesen sei. Sowohl die ehemalige Case-Managerin B.____ wie auch C.____ und die Mutter des Beschwerdeführers haben übereinstimmend angegeben, dem Beschwerdeführer regelmässig auch bei kleineren administrativen Angelegenheiten zu helfen und ihn bei Alltagsthemen zu beraten. Anlässlich der Parteiverhandlung ist der Eindruck entstanden, dass auch in finanziellen Angelegenheiten Unterstützung benötigt wird, der Beschwerdeführer jedoch entsprechende Hilfe nicht annimmt. Die Hilflosigkeit ist indessen in erster Linie objektiv nach dem Zustand des Beschwerdeführers zu beurteilen und nicht danach, ob die Hilfe aktuell tatsächlich in Anspruch genommen wird. Der Beschwerdeführer ist auch bezüglich der Ernährung, namentlich bei der Planung der Mahlzeiten und der Einkäufe, jedoch auch bei der Zubereitung selbst, auf die Begleitung bzw. Betreuung und Anleitung Dritter angewiesen. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang die Aussage C.____s, dass der Beschwerdeführer alleine einkaufen gehen könne, es jedoch notwendig sei, ihm eine Einkaufsliste mitzugeben. Für das Gericht ist nach dem Ausgeführten erstellt, dass der Beschwerdeführer auf lebenspraktische Begleitung bei der Tagesstrukturierung, der Bewältigung von Alltagssituationen und bei der Erledigung des Haushalts angewiesen ist, um selbstständig wohnen zu können. Dafür sprechen auch die Aussagen darüber, wie der Beschwerdeführer in F.____ gelebt hat und auch heute lebt, wenn er keine Hilfe in Anspruch nimmt. Nach diesen Angaben scheint zumindest die Gefahr einer Verwahrlosung zu drohen. In einem möglicherweise geringeren Ausmass bedarf der Beschwerdeführer ausserdem der lebenspraktischen Begleitung bei ausserhäuslichen Verrichtungen. Dass namentlich der selbstständige Kontakt mit Amtsstellen problematisch ist, ist aus den vorhandenen Akten ersichtlich. B.____ bestätigte heute, dass die Gespräche, die der Beschwerdeführer alleine mit Behörden geführt habe, eskaliert seien und bloss eine Begleitung dies (zumindest zum grossen Teil) verhindern könne. Aufgrund der Probleme bei der Termingestaltung wendet sich der Beschwerdeführer ohne Hilfe auch nicht an Ärzte und andere Medizinalpersonen. So vermeidet er es, eine notwendige Physiotherapie in Angriff zu nehmen, weil ihn die Termine nach eigenen Angaben überfordern. Freizeitaktivitäten finden kaum oder nicht statt. Da gemäss Rechtsprechung die lebenspraktische Begleitung bei ausserhäuslichen Verrichtungen jedoch eine tatsächliche Begleitung voraussetzt und eine solche zumindest aktuell nicht regelmässig stattfindet, sind diese Aspekte bei der Bemessung der Hilflosigkeit lediglich zweitrangig zu berücksichtigen. Die dem Beschwerdeführer nahestehenden Auskunftspersonen äusserten ferner übereinstimmend Bedenken, dass er sozial isolieren könnte. Tatsächlich ist deutlich geworden, dass der Beschwerdeführer einen sehr eingeschränkten Bekannten- und Freundeskreis hat. Auch das Verhältnis zur Familie ist nicht unbelastet. Es ist jedoch unklar geblieben, ob sich eine Isolation – wie von der Rechtsprechung gefordert – bereits manifestiert hat bzw. bloss mit Hilfe der beratenden Gesprächen mit und der Motivation durch die hilfeleistenden Personen verhindert wird oder ob sie bloss eine hypothetische Gefahr darstellt. Die Frage kann letztlich offen gelassen werden, da der Bedarf an lebenspraktischer Begleitung bereits in anderen Aspekten zu bejahen ist.
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7.3.3 Fraglich und zu prüfen bleibt, ob die Erheblichkeitsgrenze von durchschnittlich zwei Stunden lebenspraktische Begleitung pro Woche über einen Zeitraum von drei Monaten erreicht ist. Der Beschwerdeführer hat dazu keine konkreten Angaben machen können. Aus den Aussagen der Auskunftspersonen und der Akten ergibt sich jedoch, dass der Beschwerdeführer mehrmals pro Woche bei den Eltern vorbeigeht oder anruft, um Hilfe in Anspruch zu nehmen. Ferner sagte C.____ aus, dass sie ca. eine Stunde pro Woche den Beschwerdeführer bei der Haushaltsführung anleiten müsse oder die entsprechenden Aufgaben selbst übernehme, was gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zulässig ist (BGE 133 V 467 E. 10.2; KSIH Rz. 8047.1). Da ferner gemäss Aussagen der Mutter auch andere Bekannte und Freunde den Beschwerdeführer bei Alltagsthemen beraten, kann mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die notwendige lebenspraktische Begleitung regelmässig im Sinne des KSIH ist. Dafür spricht im Übrigen auch der von B.____ angegebene Umfang der von ihr geleisteten Hilfe, der sich bereits auf zwei Stunden pro Woche belaufen habe. 7.4 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer insbesondere zur Ermöglichung des selbstständigen Wohnens, namentlich bei der Tagesstrukturierung, der Bewältigung von Alltagssituationen und bei der Erledigung des Haushalts auf beratende bzw. anleitende Unterstützung angewiesen ist. Die lebenspraktische Begleitung ist ferner dauernd und regelmässig. Da der Beschwerdeführer ausserdem eine volle Rente der IV bezieht, sind damit sämtliche Voraussetzungen gemäss Art. 42 Abs. 1 und 3 IVG i.V.m. Art. 37 Abs. 3 lit. e IVV für die Zusprechung einer Hilflosenentschädigung leichten Grades erfüllt. Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen und es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer ab dem Datum der Anmeldung Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades hat. 8. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis Satz 1 IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Nach § 20 Abs. 3 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 werden Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt, gegenüber der Vorinstanz bzw. den kantonalen Behörden werden indes keine Verfahrenskosten erhoben. Da vorliegend die Vorinstanz unterlegen ist, ist demnach auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. Die ausserordentlichen Kosten sind beim nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer wettzuschlagen.
Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :
://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 10. Dezember 2012 aufgehoben und festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 11. August 2011 Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades hat. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Gegen diesen Entscheid wurde von der Beschwerdegegnerin am 21. August 2013 Beschwerde beim Bundesgericht (siehe nach Vorliegen des Urteils: Verfahren-Nr. 9C_578/2013) erhoben.
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