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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 14.03.2013 720 2013 4 / 53 (720 13 4 / 53)

14 marzo 2013·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·2,763 parole·~14 min·5

Riassunto

IV-Rente

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 14. März 2013 (720 13 4 / 53) ____________________________________________________________________

Invalidenversicherung

Versicherungsmässige Voraussetzung des zivilrechtlichen Wohnsitzes in der Schweiz

Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Kantonsrichter Christof Enderle, Kantonsrichter Michael Guex, Gerichtsschreiber Markus Schäfer

Parteien A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Stephan Müller, Advokat, c/o Procap Schweizerischer Invaliden-Verband, Froburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff IV-Rente

A. Die 1959 geborene A.____ hatte sich am 6. Oktober 2005 erstmals bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug angemeldet. Gestützt auf die Ergebnisse ihrer gesundheitlichen und erwerblichen Abklärungen hatte ihr die IV-Stelle Basel-Landschaft in der Folge mit Verfügung vom 20. August 2007 gestützt auf einen IV-Grad von 100 % für den Zeitraum vom 1. Juli 2005 bis 31. Dezember 2005 eine befristete ganze Rente zugesprochen.

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Am 17. Februar 2011 meldete sich A.____ unter Hinweis auf verschiedene psychische Gesundheitsbeeinträchtigungen wiederum bei der IV zum Leistungsbezug an. Nach Vornahme neuer medizinischer und erwerblicher Abklärungen teilte die IV-Stelle A.____ mit Vorbescheid vom 7. Dezember 2011 mit, es sei vorgesehen, dass ihr ab 1. August 2011 gestützt auf einen IV-Grad von 50 % eine halbe Rente zugesprochen werde. Nachdem jedoch bei der zuständigen Ausgleichskasse Fragen betreffend den Aufenthaltsstatus von A.____ aufgetaucht waren, klärte die IV-Stelle deren Versicherteneigenschaft näher ab. Dabei gelangte sie zur Auffassung, dass A.____ in der Schweiz keinen Wohnsitz begründet habe und deswegen gar nicht in der IV versichert sei. Gestützt auf diese Erkenntnis lehnte die IV-Stelle mit Verfügung vom 14. November 2012 einen Leistungsanspruch von A.____ unter Hinweis auf die fehlende Versicherteneigenschaft der Gesuchstellerin ab.

B. Gegen diese Verfügung erhob A.____, vertreten durch Advokat Stephan Müller, am 28. Dezember 2012 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt. Darin beantragte sie, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei ihr mit Wirkung ab 1. August 2011 eine halbe IV-Rente zuzusprechen; unter o/e-Kostenfolge, wobei ihr die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit ihrem Rechtsvertreter zu bewilligen sei.

Mit Verfügung vom 7. Januar 2013 überwies das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt die Beschwerde von A.____ vom 28. Dezember 2012 zuständigkeitshalber an das hiesige Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht).

C. Mit Verfügung vom 15. Januar 2013 gewährte das Kantonsgericht der Beschwerdeführerin gestützt auf die eingereichten Unterlagen für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Verbeiständung mit Advokat Stephan Müller als Rechtsvertreter.

D. In ihrer Vernehmlassung vom 23. Januar 2013 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :

1.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet eine Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht 1.2 Nach Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 IVG auf die Invalidenversicherung anwendbar sind, ist die Beschwerde innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung der Verfügung einzureichen. Gelangt die Partei rechtzeitig an einen unzuständigen Versicherungsträger oder ein örtlich unzuständiges kantonales Versicherungsgericht, so gilt die Beschwerdefrist gemäss Art. 60 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 39 Abs. 2 ATSG als gewahrt. Vorliegend hat die Versicherte ihre Beschwerde am 28. Dezember 2012 und somit innert der dreissigtägigen Beschwerdefrist erhoben, allerdings ist sie mit ihrer Eingabe innert Frist nicht an das örtlich und sachlich zuständige Kantonsgericht, sondern an das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt gelangt. Von dort ist die Beschwerde mit Verfügung vom 7. Januar 2013 zuständigkeitshalber an das Kantonsgericht überwiesen worden. Nach dem Gesagten gilt die Beschwerde jedoch als rechtzeitig erhoben.

1.3 Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet einzig die Frage, ob die IV-Stelle in der angefochtenen Verfügung vom 14. November 2012 einen Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin zu Recht mit der Begründung abgelehnt hat, diese habe keinen Wohnsitz in der Schweiz begründet und erfülle deshalb die Versicherteneigenschaft nicht. Darüber hinaus kann das Kantonsgericht im Rahmen des vorliegenden Prozesses keine materielle Prüfung eines allfälligen Rentenanspruchs der Beschwerdeführerin vornehmen. Soweit diese in ihrer Beschwerde vom 28. Dezember 2012 beantragt, es sei ihr mit Wirkung ab 1. August 2011 eine halbe IV-Rente zuzusprechen, kann deshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.

2.1 Gemäss Art. 6 Abs. 1 IVG haben schweizerische und ausländische Staatsangehörige sowie Staatenlose Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung. Ausländische Staatsangehörige sind, vorbehältlich des hier nicht weiter interessierenden Art. 9 Abs. 3 IVG, nur anspruchsberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben.

2.2 In der IV versichert sind laut Art. 1b IVG Personen, die gemäss den Artikeln 1a und 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 obligatorisch oder freiwillig versichert sind. Nach Art. 1a Abs. 1 lit. a und b AHVG sind die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz und die natürlichen Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben, obligatorisch nach dem AHVG versichert.

2.3 Laut Art. 13 Abs. 1 ATSG bestimmt sich der Wohnsitz einer Person nach den Artikeln 23 - 26 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907. Gemäss Art. 23 Abs. 1 ZGB befindet sich der Wohnsitz einer Person an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Für die Begründung des Wohnsitzes müssen somit zwei Merkmale erfüllt sein: ein objektives äusseres, der Aufenthalt, sowie ein subjektives inneres, die Absicht dauernden Verbleibens. Rechtsprechungsgemäss kommt es nicht auf den inneren Willen, sondern darauf an, welche Absicht objektiv erkennbar ist (BGE 137 II 126 E. 3.6, 133 V 312 E. 3.1). Da in erster Linie für Drittpersonen und Behörden bedeutsam ist, wo die be-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht troffene Person ihren Wohnsitz begründet hat, ist für dessen Bestimmbarkeit auf Kriterien abzustellen, die für Dritte transparent sind. Der entscheidwesentliche Lebensmittelpunkt deckt sich im Normalfall mit dem Wohnort, d.h. dem Ort, an welchem die Person schläft, die Freizeit verbringt und sich die persönlichen Effekten sowie üblicherweise ein Telefonanschluss und eine Postadresse befinden. Bei Wochenaufenthaltern mit Familie wird der Arbeitsort zum Wohnsitz, wenn die Familie bloss noch in grossen oder unregelmässigen Abständen besucht wird. Die nach aussen erkennbare Absicht muss auf einen dauernden - im Sinne von "bis auf Weiteres" - Aufenthalt ausgerichtet sein. Nicht unmittelbar massgeblich, sondern nur Indizien für die Beurteilung der Wohnsitzfrage sind die Anmeldung und Hinterlegung der Schriften, die Ausübung der politischen Rechte, die Bezahlung der Steuern sowie die Gründe, die zur Wahl eines bestimmten Wohnsitzes veranlassen (Urteil X. des Bundesgerichts vom 18. Januar 2012, 4A_695/2011, E. 4.1; Sozialversicherungsrecht - Rechtsprechung [SVR] 2006 EL Nr. 7 S. 25 E. 4.1.1; Kranken- und Unfallversicherung - Rechtsprechung und Verwaltungspraxis [RKUV] 2005 Nr. KV 344 S. 360). Ebenfalls nicht entscheidend ist sodann, ob die betreffende Person eine fremdenpolizeiliche Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung besitzt (BGE 125 V 78 E. 2a mit Hinweisen; Urteil A. des Bundesgerichts vom 10. Oktober 2007, 9C_294/2007, E. 6.2.1). Anzufügen bleibt, dass Asylbewerber - sofern sie nicht sofort weggewiesen werden bei Absicht des dauernden Verbleibens sowie zu bejahendem Lebensmittelpunkt schweizerischen Wohnsitz begründen können (SVR 2006 EL Nr. 7 S. 25 E. 4.1.1 in fine mit Hinweis). Schliesslich gilt es auch zu beachten, dass gemäss Art. 24 Abs. 1 ZGB der einmal begründete Wohnsitz einer Person bis zum Erwerbe eines neuen Wohnsitzes bestehen bleibt (vgl. zum Ganzen auch: Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Versicherungspflicht in der AHV/IV [WVP], gültig ab 1. Januar 2013, Rz. 1017 ff.).

3.1 Wie den Akten entnommen werden kann, reiste die aus B.____ stammende Beschwerdeführerin am 10. Dezember 2000 illegal in die Schweiz ein, wo sie am folgenden Tag ein Asylgesuch stellte. Mit Verfügung vom 22. Februar 2001 wies das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute Bundesamt für Migration) dieses Asylgesuch ab; gleichzeitig ordnete es die sofortige Wegweisung der Gesuchstellerin aus der Schweiz an. Dagegen erhob die Betroffene Beschwerde bei der Schweizerischen Asylrekurskommission. Während des laufenden Asylrekursverfahrens heiratete die Beschwerdeführerin am 28. Februar 2002 einen in der Schweiz niedergelassenen Landsmann, worauf ihr das Amt für Migration (AfM) Basel-Landschaft die Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehemann erteilte. Am 3. Oktober 2006 meldete sich der Ehemann der heutigen Beschwerdeführerin bei der Einwohnerkontrolle C.____ per 7. Oktober 2006 nach B.____ ab. In Anbetracht dieses Umstandes verweigerte das AfM mit Verfügung vom 26. November 2007 der heutigen Beschwerdeführerin die Verlängerung der bereits im Dezember 2006 verfallenen Aufenthaltsbewilligung und es setzte ihr für den Wegzug eine Frist bis spätestens 15. Februar 2008 an. Die gegen diese Verfügung erhobenen Rechtsmittel wurden vom Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft mit Beschluss vom 3. Juni 2008 und anschliessend vom Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, mit Urteil vom 12. November 2008 rechtskräftig abgewiesen, wobei die Ausreisefrist durch das Gericht neu auf den 28. Februar 2009 festgesetzt wurde. In der Folge gelangte die heutige Beschwerdeführerin mit mehreren Wiedererwägungsgesuchen an die für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung und für den Vollzug der Wegweisung zuständigen Behörden. Diese

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Gesuche wurden jeweils abgelehnt. Trotzdem konnte die rechtskräftig verfügte Wegweisung bis heute nicht vollstreckt werden.

3.2 Die IV-Stelle begründet ihren Standpunkt, wonach der Beschwerdeführerin die Versicherteneigenschaft fehle, wie folgt: Laut WVP Rz 1022 werde bei ausländischen Staatsangehörigen, welche eine Aufenthaltsbewilligung besitzen würden, der Wohnsitz in der Schweiz grundsätzlich vermutet. Allerdings gelte es zu berücksichtigen, dass gemäss Art. 62 lit. a des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG) vom 16. Dezember 2005 eine Aufenthaltsbewilligung widerrufen werden könne, wenn der Ausländer sie durch falsche Angaben oder durch das Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen habe. Sei der Ausländer eine Scheinehe eingegangen, gelte die Bewilligung ohne Weiteres als erschlichen. Eine solche Konstellation liege hier vor. Es sei offensichtlich, dass die Beschwerdeführerin die Ehe mit ihrem über eine Niederlassungsbewilligung verfügenden, aus B.____ stammenden Landsmann nur eingegangen sei, um eine Aufenthaltsbewilligung zu erlangen. Es liessen sich verschiedene Indizien anführen, die klar für das Vorliegen einer Scheinehe sprechen würden. Im Ergebnis sei daher davon auszugehen, dass zu Unrecht eine Aufenthaltsbewilligung ausgestellt worden sei. Damit sei zugleich die Vermutung der Wohnsitznahme in der Schweiz widerlegt. Wenn sich nun die Beschwerdeführerin darauf berufe, sie habe durch das Erlangen einer Aufenthaltsbewilligung Wohnsitz in der Schweiz begründet, erfolge dies rechtsmissbräuchlich, da die Aufenthaltsbewilligung ungerechtfertigterweise ausgestellt worden sei und daher zu widerrufen gewesen wäre.

3.3 Dieser Argumentation der IV-Stelle kann nicht gefolgt werden. Entgegen der von ihr vertretenen Auffassung führt die (allfällige) nachträgliche Erkenntnis, dass eine ausländerrechtliche Bewilligung nicht hätte erteilt werden dürfen, nicht zu einer nachträglichen Verneinung einer Wohnsitzbegründung in der Schweiz. Die rückwirkende Aufhebung eines einmal begründeten Wohnsitzes ist nicht möglich, eine solche Massnahme ist denn auch gesetzlich nicht vorgesehen. Ausschlaggebend ist einzig, dass sich die Beschwerdeführerin seit ihrer Einreise in die Schweiz mit der Absicht dauernden Verbleibens ununterbrochen hier aufgehalten und ihren Aufenthaltsort in der Schweiz unstreitig zum Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen gemacht hat. Dadurch hat sie in der Schweiz einen Wohnsitz im Sinne des Art. 23 Abs. 1 ZGB begründet. Dieser einmal begründete Wohnsitz bleibt bestehen, solange nicht anderswo ein neuer begründet wird (Art. 24 Abs.1 ZGB). Dazu kommt, dass es nach dem oben Gesagten für die Begründung des zivilrechtlichen Wohnsitzes nicht entscheidend ist, ob die Beschwerdeführerin im Besitze einer ausländerrechtlichen Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung ist (vgl. E. 2.3 hiervor und die dortigen Hinweise). Somit ist aber auch nicht weiter zu prüfen, ob es sich bei der Ehe der Beschwerdeführerin allenfalls um eine Scheinehe gehandelt hat und die Beschwerdeführerin - wie von der IV-Stelle geltend gemacht - die ihr erteilte Aufenthaltsbewilligung allenfalls erschlichen hat.

3.4 Zu einer abweichenden Beurteilung der Frage der Wohnsitzbegründung einer ausländischen Person dürfte man lediglich dann gelangen, wenn der Verwirklichung des Willens zum dauernden Verbleiben in der Schweiz von Anfang an öffentlich-rechtliche Hindernisse entgegenstehen. Dies könnte - darin ist der IV-Stelle beizupflichten - beispielsweise für einen Asyl-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht bewerber zutreffen, auf dessen Gesuch innert kurzer Zeit nicht eingetreten und der sofort weggewiesen wird. Ein weiteres solches öffentlich-rechtliches Hindernis bildete das früher im Ausländerrecht geregelte Saisonnierstatut: Saisonniers, welche jeweils neun Monate in der Schweiz arbeiteten und für drei Monate zu ihrer Familie in die Heimat reisten, hatten nach der Rechtsprechung ihren Wohnsitz erst in der Schweiz, wenn sie die Voraussetzungen für die Umwandlung der Saisonbewilligung in eine ganzjährige Aufenthaltsbewilligung erfüllten oder zu erfüllen im Begriff waren (vgl. SVR 2006 EL Nr. 7 S. 25 E. 4.1.1). Ein solches von Anfang an und nach wie vor bestehendes öffentlich-rechtliches Hindernis, welches einer zivilrechtlichen Wohnsitzbegründung entgegenstünde, liegt hier nicht (mehr) vor. Die Beschwerdeführerin ist zwar ursprünglich nach Abweisung ihres Asylgesuchs sofort weggewiesen worden. In der Folge heiratete sie aber einen in der Schweiz niedergelassenen Landsmann, worauf ihr eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehemann erteilte wurde. Auf Grund dieser massgeblichen Sachverhaltsänderungen ist aber die ursprünglich angeordnete Wegweisung obsolet geworden und ein anfänglich allenfalls bestehendes öffentlich-rechtliches Hindernis an der Verwirklichung des Willens der Beschwerdeführerin, dauernd hier zu verbleiben und ihren Aufenthaltsort in der Schweiz zu ihrem Lebensmittelpunkt zu machen, entfallen.

4. Da die Beschwerdeführerin nach dem Gesagten zivilrechtlichen Wohnsitz im Sinne des Art. 23 Abs. 1 ZGB in der Schweiz begründet hat und dieser schweizerische Wohnsitz nach wie vor besteht, hat die IV-Stelle in der angefochtenen Verfügung die versicherungsmässige Voraussetzung des zivilrechtlichen Wohnsitzes in der Schweiz zu Unrecht als nicht gegeben erachtet. Die hiergegen erhobene Beschwerde erweist sich als begründet, weshalb sie - soweit darauf eingetreten werden kann (vgl. E. 1.3 hiervor) - gutzuheissen und die angefochtene Verfügung der IV-Stelle vom 14. November 2012 aufzuheben ist. Die IV-Stelle wird nunmehr in einem nächsten Schritt materiell über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu befinden haben.

5.1 Beim Entscheid über die Verlegung der Verfahrens- und der Parteikosten ist grundsätzlich auf den Prozessausgang abzustellen. Vorliegend ist die Beschwerdeführerin obsiegende und die IV-Stelle unterliegende Partei.

5.2 Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten werden gestützt auf § 20 Abs. 3 des kantonalen Gesetzes über die Verfassungsund Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 in der Regel in angemessenem Ausmass der unterliegenden Partei auferlegt. In casu hätte deshalb die IV-Stelle als unterliegende Partei grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen. In diesem Zusammenhang ist allerdings zu beachten, dass laut § 20 Abs. 3 Satz 3 VPO den Vorinstanzen - vorbehältlich des hier nicht interessierenden § 20 Abs. 4 VPO - keine Verfahrenskosten auferlegt werden. Aufgrund dieser Bestimmung hat die IV-Stelle als Vorinstanz trotz Unterliegens nicht für die Verfahrenskosten aufzukommen. Dies hat zur Folge, dass für den vorliegenden Prozess keine Verfahrenskosten erhoben werden.

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5.3 Laut Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Da die Beschwerdeführerin obsiegende Partei ist, ist ihr eine Parteientschädigung zu Lasten der IV-Stelle zuzusprechen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat in seiner Honorarnote vom 25. Februar 2013 für das vorliegende Verfahren einen Zeitaufwand von 8 Stunden geltend gemacht, was sich umfangmässig in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen als angemessen erweist. Die Bemühungen sind zu dem in Sozialversicherungsprozessen praxisgemäss für durchschnittliche Fälle zur Anwendung gelangenden Stundenansatz von 250 Franken zu entschädigen. Nicht zu beanstanden sind sodann die in der Honorarnote ausgewiesenen Auslagen von Fr. 114.--. Der Beschwerdeführerin ist deshalb eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'283.10 (8 Stunden à Fr. 250.-- + Auslagen von Fr. 114.-- zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) zu Lasten der IV-Stelle zuzusprechen.

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Soweit darauf eingetreten werden kann, wird die Beschwerde gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft vom 14. November 2012 wird aufgehoben und die Angelegenheit wird zum Erlass einer Verfügung über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin an die IV-Stelle Basel-Landschaft zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die IV-Stelle Basel-Landschaft hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'283.10 (inkl. Auslagen und 8 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

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