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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 27.11.2014 720 2013 257 (720 13 257)

27 novembre 2014·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·1,730 parole·~9 min·2

Riassunto

IV-Rente

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 27. November 2014 (720 13 257) ____________________________________________________________________

Invalidenversicherung

IV-Rente, übereinstimmende Parteianträge, Beginn Rentenanspruch

Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Kantonsrichter Markus Mattle, Kantonsrichter Jgnaz Jermann, Gerichtsschreiber Tobias Rebmann

Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Prof. Dr. Pascal Grolimund, Advokat, Hirschgässlein 11, Postfach 257, 4010 Basel

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff IV-Rente

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :

1.1 Der 1954 geborene A.____ hatte sich am 24. Mai 2012 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Bezug von Leistungen angemeldet. Nach Abklärung der gesundheitlichen und der erwerblichen Verhältnisse ermittelte die IV-Stelle Basel-Landschaft (IV-Stelle) einen Invaliditätsgrad von 31%. Gestützt auf dieses Ergebnis lehnte die IV-Stelle am 29. Juli 2013 einen Rentenanspruch ab. Hiergegen erhob A.____, vertreten durch Advokat

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Pascal Grolimund, am 12. September 2013 Beschwerde ans Kantonsgericht und beantragte, es sei rückwirkend ab dem 24. Dezember 2012 bzw. auf den gesetzlichen Zeitpunkt hin eine ganze Rente auszurichten. Eventualiter sei die Verfügung vom 29. Juli 2013 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung des Leistungsanspruches an die IV-Stelle zurückzuweisen; unter o/e- Kostenfolge. In ihrer Vernehmlassung vom 26. November 2013 beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen.

1.2 Anlässlich der Parteiverhandlung vom 30. Januar 2014 kam das Kantonsgericht zur Auffassung, dass eine abschliessende Beurteilung der Angelegenheit gestützt auf die vorhandene medizinische Aktenlage nicht möglich sei. Sie stellte in der Folge mit Beschluss vom 30. Januar 2014 den Fall aus und ordnete ein polydisziplinäres Gutachten (orthopädisch, kardiologisch und angiologisch) bei der Acadamy of Swiss Insurance Medicine (asim) an, welches am 26. Juni 2014 erstattet wurde. Die Gutachter stellten folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: Eine schwere verkalkte koronare 3-Gefässerkrankung, eine periphere arterielle Durchblutungsstörung Stadium II, ein Impingement der rechten Schulter, eine mögliche COPD mit asthmatischer Komponente sowie ein metabolisches Syndrom (qualitative Einschränkung). Sie kamen zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit als Schweisser und Sanitärmonteur seit August 2011 bleibend nicht mehr arbeitsfähig sei. In einer optimal angepassten Tätigkeit bestehe aus gesamtmedizinscher Sicht bestenfalls eine 50%ige Arbeitsfähigkeit, wobei die kardiologische Einschränkung massgebend sei.

1.3 Am 2. Juli 2014 gab das Kantonsgericht den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme zum Gutachten sowie zu allfälligen Auswirkungen der medizinischen Beurteilung auf den Leistungsanspruch. Die IV-Stelle führte am 23. Juli 2014 aus, gestützt auf das asim-Gutachten vom 26. Juni 2014 sei beim Beschwerdeführer ab August 2011 von einer 50%igen adaptierten Arbeitsfähigkeit auszugehen. Daraus ergebe sich, dass der Versicherte bei einem Invaliditätsgrad von 72.3% Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe. In seiner Stellungnahme vom 1. September 2014 schloss sich der Beschwerdeführer der Auffassung der IV-Stelle an, wonach eine ganze Rente geschuldet sei. Die Rente sei rückwirkend ab dem 24. Dezember 2012 bzw. auf den gesetzlichen Zeitpunkt hin geschuldet.

2.1 Dem Gesagten zufolge liegen im Ergebnis insofern übereinstimmende Parteianträge vor, als beide Parteien sich auf den Standpunkt stellen, dass der Versicherte gestützt auf das Gutachten der asim vom 26. Juni 2014 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe. Was den medizinischen Sachverhalt und dabei insbesondere die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Versicherten betrifft, kommt dem polydisziplinären Gutachten der asim vom 26. Juni 2014 massgebende Bedeutung zu. Dieses Gutachten erfüllt die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige ärztliche Stellungnahme (BGE 134 V 232 E. 5.1, 125 V 352 E. 3a), weshalb ihm voller Beweiswert zuzuerkennen ist. Demnach ist davon auszugehen, dass der Versicherte seit August 2011 in seiner angestammten Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig sowie in einer Verweistätigkeit zu 50% arbeitsunfähig ist.

2.2 Gemäss § 58 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 bzw. gemäss Art. 61 lit. d des Bundesgesetzes über

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 ist das Kantonsgericht nicht an die Parteibegehren gebunden. Nach Einsichtnahme in die Rechtsschriften der Parteien und die Verfahrensakten sind vorliegend keine Gründe ersichtlich, weshalb den übereinstimmenden Parteianträgen nicht stattzugeben wäre.

2.3.1 Es verbleibt lediglich über den Beginn des Rentenanspruchs zu befinden. Der Versicherte nimmt an, dass die Rente rückwirkend ab dem 24. Dezember 2012 auszurichten sei, während sich die IV-Stelle diesbezüglich gar nicht äussert. Gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b und c des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 haben versicherte Personen Anspruch auf eine Rente, wenn sie während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig gewesen und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid sind. Die Rentenhöhe ist sowohl vom Ausmass der nach Ablauf der Wartezeit weiterhin bestehenden Erwerbsunfähigkeit als auch von einem entsprechend hohen Grad der durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit während des vorangegangenen Jahres abhängig. Nach Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch darüber hinaus frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs. Art. 29 Abs. 3 IVG bestimmt, dass eine Rente von Beginn an des Monats ausbezahlt wird, in dem der Rentenanspruch entsteht.

2.3.2 Das asim-Gutachten attestiert dem Beschwerdeführer ab August 2011 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in einer Verweistätigkeit. Die Parteien sind sich denn auch einig, dass der Beschwerdeführer seit diesem Zeitpunkt zu mindestens 70% invalid ist. Damit hätte der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung des Wartejahres gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b und c sowie Art. 29 Abs. 3 IVG Anspruch auf die Ausbezahlung einer ganzen Invalidenrente ab 1. August 2012. Da sich der Beschwerdeführer allerdings erst mit Gesuch vom 24. Mai 2012 bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug angemeldet hatte, ist sein Anspruch auf eine Rente aufgrund der sechsmonatigen Wartefrist nach Geltendmachung der Leistung (Art. 29 Abs. 1 IVG) erst am 1. November 2012 entstanden.

2.4 Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen ist, als die angefochtene Verfügung der IV-Stelle vom 29. Juli 2013 aufgehoben und festgestellt wird, dass der Versicherte ab 1. November 2012 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.

3.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis Satz 1 d IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Nach § 20 Abs. 3 Satz 2 VPO werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Vorliegend ist die IV- Stelle unterliegende Partei, weshalb sie grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen hätte. In diesem Zusammenhang ist allerdings zu beachten, dass laut § 20 Abs. 3 Satz 3 VPO den Vorinstanzen - vorbehältlich des hier nicht interessierenden § 20 Abs. 4 VPO - keine Verfahrenskosten auferlegt werden. Aufgrund dieser Bestimmung hat die IV-Stelle als Vorinstanz trotz Unterliegens nicht für die Verfahrenskosten aufzukommen. Dies hat zur Folge, dass für den vorliegenden Prozess keine Verfahrenskosten erhoben werden. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- wird dem Versicherten zurückerstattet.

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3.2 Nach Art. 45 Abs. 1 ATSG hat der Versicherungsträger die Kosten der Abklärung zu übernehmen, soweit er die Massnahmen angeordnet hat. Hat er keine Massnahmen angeordnet, so übernimmt er deren Kosten dennoch, wenn die Massnahmen für die Beurteilung des Anspruchs unerlässlich waren oder Bestandteil nachträglich zugesprochener Leistungen bilden. Wie das Bundesgericht in BGE 137 V 210 ff. entschied, sind in den Fällen, in denen zur Durchführung der vom Gericht als notwendig erachteten Beweismassnahme an sich eine Rückweisung in Frage käme, eine solche indessen mit Blick auf die Wahrung der Verfahrensfairness entfällt, die Kosten der durch das Gericht in Auftrag gegebenen Begutachtung den IV-Stellen aufzuerlegen. Dies sei, so das Bundesgericht weiter, mit der zitierten Bestimmung von Art. 45 Abs. 1 ATSG durchaus vereinbar (BGE 137 V 265 f. E. 4.4.2).

3.3 Vorliegend gelangte das Kantonsgericht anlässlich seiner Parteiverhandlung vom 30. Januar 2014 zum Ergebnis, dass ein Entscheid in der Angelegenheit gestützt auf die damals vorhandene Aktenlage nicht möglich war. Aus Gründen der Verfahrensfairness erachtete das Kantonsgericht eine Rückweisung der Angelegenheit zur weiteren Abklärung an die IV- Stelle als nicht opportun, sondern es entschied sich stattdessen, die erforderliche zusätzliche Abklärung des medizinischen Sachverhaltes im Rahmen eines Gerichtsgutachtens vornehmen zu lassen. Wie sich zeigte, war das in der Folge eingeholte Gerichtsgutachten vom 26. Juni 2014 im Hinblick auf eine abschliessende Beurteilung des Rentenanspruchs des Versicherten unerlässlich. Im Lichte der geschilderten bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind demnach die Kosten dieses Gutachtens, welche sich gemäss der eingereichten Honorarrechnung auf Fr. 13‘567.95 belaufen, der IV-Stelle aufzuerlegen.

3.4 Gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG hat der Beschwerdeführer als obsiegende Partei Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der IV-Stelle. Sein Rechtsvertreter machte in seinen Honorarnoten vom 20. Dezember 2013 und 9. Oktober 2014 einen Zeitaufwand von insgesamt 40 Stunden und 40 Minuten geltend. Die detaillierte Abrechnung beinhaltet auch zwei Stunden für die Teilnahme an der Urteilsberatung vom 30. Januar 2014. Dieser Aufwand wird aufgrund der Freiwilligkeit der Teilnahme indes in ständiger Praxis nicht entschädigt. Der gesamte Zeitaufwand beträgt somit insgesamt 38 Stunden und 40 Minuten. Dies erweist sich umfangmässig in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen und in Berücksichtigung des zusätzlichen Aufwandes, der wegen der Einholung des Gerichtsgutachtens entstanden ist, als gerade noch angemessen. Die Bemühungen sind zu dem praxisgemäss für durchschnittliche Fälle zur Anwendung gelangenden Stundenansatz von Fr. 250.-- zu entschädigen. Nicht zu beanstanden ist sodann die in der Honorarnote vom 9. Oktober 2014 geltend gemachte Auslagenpauschale von 3% auf den ausgewiesenen Aufwand. Bei einem Arbeitsaufwand von 38 Stunden und 40 Minuten sowie einem Stundenansatz von Fr. 250.-- belaufen sich die Auslagen dementsprechend auf Fr. 289.90. Dem Beschwerdeführer ist deshalb eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 10‘748.60 (38 Stunden 40 Minuten à Fr. 250.-- + Auslagen von Fr. 289.90 zuzüglich 8% Mehrwertsteuer) zu Lasten der IV-Stelle zuzusprechen.

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung vom 29. Juli 2013 wird aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. November 2012 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- zurückerstattet. 3. Die Kosten für die gerichtliche Begutachtung in der Höhe von Fr. 13‘567.95 werden der IV-Stelle auferlegt. 4. Die IV-Stelle Basel-Landschaft hat dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 10‘748.60 (inkl. Auslagen und 8 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

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