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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 17.10.2013 720 2013 250 (720 13 250)

17 ottobre 2013·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·1,162 parole·~6 min·8

Riassunto

Hilfsmittel

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 17. Oktober 2013 (720 13 250) ____________________________________________________________________

Invalidenversicherung

Zuständigkeit der IV-Stelle bei Hilfsmittelgesuchen; Verfügungskompetenz bei ablehnenden Gesuchen

Parteien A.____, Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff Hilfsmittel

A. Der 1944 geborene A.____ meldete sich am 15. Juni 2013 bei der IV-Stelle Basel- Landschaft (IV-Stelle) zum Leistungsbezug an, wobei er die Kostenübernahme eines Treppenlifts im Betrag von Fr. 25'200.-- beantragte. Nach Prüfung der Leistungspflicht nach den Bestimmungen der Alters- und Hinterlassenenversicherung wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 24. Juni 2013 ab. Eine hiergegen erhobene Einsprache des Versicherten wies die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 21. August 2013 ab. B. Gegen den Einspracheentscheid vom 21. August 2013 erhob der Versicherte am 9. September 2013 Beschwerde beim Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), und beantragte die Kostenübernahme des Treppenlifts.

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht C. Nachdem eine amtliche Erkundigung des Kantonsgerichts bei der IV-Stelle ergeben hatte, dass die strittige Angelegenheit vorab durch die für den Versicherten zuständige Ausgleichskasse B.____ hätte behandelt werden müssen, setzte das Kantonsgericht der IV-Stelle mit Schreiben vom 10. September 2013 entsprechend Frist zur Stellungnahme bis 30. September 2013. D. In ihrer Stellungnahme vom 12. September 2013 beantragte die IV-Stelle die Überweisung der Akten an die zuständige kantonale Ausgleichskasse. Zur Begründung brachte sie zusammenfassend vor, dass die IV-Stelle fälschlicherweise als hiefür nicht zuständige Stelle über das Leistungsbegehren des Versicherten entschieden habe. Die Verfügung vom 24. Juni 2013 sei deshalb nichtig.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :

1. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2.1 Gemäss Art. 43quater Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 in Verbindung mit Art. 66ter der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) vom 31.Oktober 1947 und Art. 2 der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung (HVA) vom 28. August 1978 haben Anspruch auf Leistungen für Hilfsmittel zu Lasten der Alters- und Hinterlassenenversicherung die in der Schweiz wohnhaften Personen, welche das ordentliche AHV- Rentenalter erreicht haben oder eine AHV-Rente vorbeziehen. Der Anspruch auf Hilfsmittel beschränkt sich ausschliesslich auf die in der Liste im Anhang zur HVA abschliessend erwähnten Leistungen. Versicherten, denen bis zum Entstehen dieses Anspruchs bereits von der Invalidenversicherung Hilfsmittel zugesprochen worden sind, bleibt der Anspruch auf diese Leistungen erhalten, solange die massgebenden Voraussetzungen der Invalidenversicherung weiterhin erfüllt sind (vgl. Art. 3 HVA). 2.2 In verfahrensrechtlicher Hinsicht sind die entsprechenden Hilfsmittelgesuche bei derjenigen Ausgleichskasse einzureichen, die für die Festsetzung und Ausrichtung der Altersrente zuständig ist. Diese Ausgleichskasse leitet die geprüfte und gegebenenfalls vervollständigte Anmeldung mit der Bestätigung, dass die versicherte Person entweder das ordentliche AHV- Rentenalter erreicht hat bzw. eine AHV-Rente vorbezieht, an die zuständige IV-Stelle weiter. Zuständig für die Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen und den Entscheid über das Leistungsbegehren ist die IV-Stelle, die für die Leistungen der Invalidenversicherung zuständig wäre (vgl. Art. 6 Abs. 1 und 3 HVA). Wird die geltend gemachte Leistung in vollem Umfang gewährt, gibt die IV-Stelle den zustimmenden Beschluss durch eine Mitteilung an den Versicherten bekannt. Wird dem Leistungsbegehren nicht oder nur teilweise entsprochen, oder ist die versicherte Person mit der zugesprochenen Leistung aus allfällig weiteren Gründen nicht einverstanden, so hat die zuständige kantonale Ausgleichskasse, in welchem die IV-Stelle ihren Sitz hat, eine entsprechende Verfügung zu erlassen (vgl. Art. 6 Abs. 3 HVA).

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.3 Kommt der verfügenden Behörde im betreffenden Bereich keine allgemeine Entscheidungskompetenz zu, bildet die funktionelle und sachliche Unzuständigkeit einen Nichtigkeitsgrund (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 6. Auflage, Zürich/St. Gallen, 2010, N 961). Nichtigkeit bedeutet absolute Unwirksamkeit der Verfügung. Ein Aufschub dieser Rechtsfolge im Sinne einer befristeten Gültigkeit der bis zu einem bestimmten Zeitpunkt ergehenden, aber nichtigen Verfügungen ist entsprechend der bundesgerichtlichen Praxis auch "kulanterweise" nicht möglich. Die Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes ist vielmehr jederzeit und von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden von Amtes wegen zu beachten (vgl. BGE 127 II 32, E. 3). 3. Mit Blick auf diese Rechtslage ist festzustellen, dass der IV-Stelle vorliegend keine Verfügungskompetenz zukam. Wie die IV-Stelle in ihrer Stellungnahme vom 12. September 2013 zu Recht hingewiesen hat, ist die IV-Stelle bereits fälschlicherweise auf das Leistungsbegehren des Versicherten vom 15. Juni 2013 eingetreten, statt dieses zuständigkeitshalber an die für den Versicherten zuständige Ausgleichskasse B.____ zur Prüfung und gegebenenfalls Vervollständigung der Anmeldung weiterzuleiten (vgl. Erwägung 2.2 hievor). Anstelle der hiefür zuständigen kantonalen Ausgleichskasse hat sie in der Folge den ablehnenden Sachentscheid irrtümlicherweise ebenfalls selbst verfügt, womit eine sachlich unzuständige Behörde diese Verfügung erlassen hat. Praxisgemäss bildet die sachliche Unzuständigkeit dem Gesagten zufolge einen Nichtigkeitsgrund, es sei denn, der verfügenden Behörde komme - was hier nicht der Fall ist - auf dem betreffenden Gebiet allgemeine Entscheidungsgewalt zu (vgl. BGE 127 II 47 Erw. 3, 119 V 314 Erw. 3b, 114 V 327 Erw. 4b; vgl. auch IMBODEN/RHINOW, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Bd. I, 6. Aufl., Basel 1986, S. 242 Nr. 40 B V a1, sowie RHINOW/KRÄHENMANN, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel 1990, Nr. 40 S. 120). Wie die IV-Stelle in ihrer Stellungnahme daher zu Recht festgehalten hat, erweist sich die Verfügung vom 24. Juni 2013 demzufolge als nichtig. Damit ist zugleich gesagt, dass auch der anschliessend von der IV-Stelle erlassene und nunmehr angefochtene Einspracheentscheid vom 21. August 2013 ebenfalls von der sachlich und funktionell unzuständigen Behörde erlassen worden und demnach ebenso nichtig ist. Die Beschwerde ist bei diesem Ergebnis gutzuheissen und die IV-Stelle wird angewiesen, die Angelegenheit zum Erlass einer entsprechenden Verfügung an die zuständige kantonale Ausgleichskasse weiterzuleiten. 4. Es verbleibt, über die Kosten zu befinden. Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis Satz 1 IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV- Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Nach § 20 Abs. 3 Satz 2 VPO werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Vorliegend ist die Beschwerdegegnerin unterliegende Partei, weshalb sie grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen hätte. In diesem Zusammenhang ist allerdings zu beachten, dass laut § 20 Abs. 3 Satz 3 VPO der Vorinstanz bzw. den kantonalen Behörden gemäss Verwaltungsverfahrensgesetz vom 13. Juni 1988 keine Verfahrenskosten auferlegt werden. Aufgrund dieser Bestimmung hat die Beschwerdegegnerin trotz Unterliegens nicht für

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht die Verfahrenskosten aufzukommen. Es werden deshalb keine Verfahrenskosten erhoben. Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und es wird festgestellt, dass die Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft vom 24. Juni 2013 und deren Einspracheentscheid vom 21. August 2013 nichtig sind. 2. Die IV-Stelle wird angewiesen, die Angelegenheit zum Erlass einer entsprechenden Verfügung an die hiefür zuständige kantonale Ausgleichskasse weiterzuleiten. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

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