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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 21.02.2014 720 2013 157 (720 13 157)

21 febbraio 2014·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·2,593 parole·~13 min·6

Riassunto

Kinderrente

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

Vom 21. Februar 2014 (720 13 157) ____________________________________________________________________

Invalidenversicherung

Zulässigkeit der Drittauszahlung einer Kinderrente an Beiständin

Besetzung Präsident Andreas Brunner, Kantonsrichterin Elisabeth Berger Götz, Kantonsrichter Jgnaz Jermann, Gerichtsschreiberin Gisela Wartenweiler

Parteien A.____, Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Beigeladene Ausgleichskasse Basel-Stadt, Wettsteinplatz 1, 4001 Basel

B.___, c/o Soziale Dienste X.____

Betreff Kinderrente (SV-Nr. Tochter C.____ 756.0475.4982.05)

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht

A. Die 1960 geborene A.____ bezieht seit 1. Juni 2001 eine Rente der Invalidenversicherung (IV). Zur Hauptrente der Versicherten konnten ihr zusätzlich zwei IV-Kinderrenten für die Kinder D.____ und C.____ zugesprochen werden. C.____ ist am 19. November 1995 geboren und demgemäss im November 2013 volljährig geworden. Mit Verfügung vom 3. Mai 2013 teilte die IV-Stelle A.____ mit, dass sie gestützt auf den Beschluss der Vormundschaftsbehörde X.____ (seit 1. Januar 2013: Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Y.____ [KESB]) vom 30. Oktober 2012 mit Wirkung per 1. Mai 2013 die Kinderrente für C.____ auf das Bankkonto der Beiständin B.____ auszahle. B. Gegen diese Verfügung erhob A.____ am 17. Mai 2013 Beschwerde ans Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht. Sie beantragte, in Aufhebung der Verfügung vom 3. Mai 2013 sei die Kinderrente für ihre Tochter C.____ wieder auf ihr Bankkonto zu überweisen. Zur Begründung führte sie an, dass B.____, Soziale Dienste X.____, von der KESB nur als Beiständin für die Verwaltung des Kindesvermögens gemäss Art. 318 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 eingesetzt worden sei. Kinderrenten und Unterhaltsbeiträge bildeten Einkommen, aber kein Vermögen. Damit habe die Beiständin keine Befugnis zu deren Inkasso und sei nicht berechtigt, ihre Auszahlungsadresse für die IV- Kinderrente anzugeben. Da ihr als Mutter die elterliche Sorge über C.____ zustehe, obliege ihr die Verwaltung des Kindesvermögens. C. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 21. Mai 2013 wurden B.____ und die Ausgleichskasse Basel-Stadt (Ausgleichskasse) zum Beschwerdeverfahren beigeladen. D. Mit Vernehmlassung vom 20. Juni 2013 beantragte die Ausgleichskasse die Abweisung der Beschwerde. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde könne von Gesetzes wegen im Rahmen vorsorglicher Massnahmen besondere Anordnungen über die Auszahlung der Rente treffen, welche für die Ausgleichskassen verbindlich seien. C.____ sei verbeiständet und in einer Pflegefamilie untergebracht. Damit werde sie von Dritten unterstützt. Zur Sicherstellung der zweckgemässen Rentenverwendung habe die Ausgleichskasse die Kinderrente direkt an die Beiständin ausbezahlt. Die IV-Stelle verzichtete mit Eingabe vom 4. Juli 2013 auf die Abgabe einer eigenen Stellungnahme und verwies auf die Vernehmlassung der Ausgleichskasse vom 20. Juni 2013. E. Die beigeladene B.____ führte in ihrem Schreiben vom 7. August 2013 aus, dass sie mit Beschluss der KESB vom 30. Oktober 2012 zur Beiständin von C.____ mit umfassender Kompetenz ernannt worden sei. Bei der Mandatsübernahme habe sie festgestellt, dass C.____ trotz monatlicher Einnahmen aus der Kinderrente und den Kinderalimenten über keine Ersparnisse verfüge und kein geregeltes Taschengeld erhalten habe. Seit sie die Finanzverwaltung übernommen habe, würden sämtliche Rechnungen, die C.____ betreffen würden, von ihr bezahlt. Ausserdem erhalte C.____ monatlich ein Taschengeld. Bei einer Überweisung der Kinderrente an die Beschwerdeführerin wäre nicht sichergestellt, dass die für C.____ vorgesehenen Einnahmen sachdienlich eingesetzt würden.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht F. Mit Eingabe vom 4. Oktober 2013 machte die Beschwerdeführerin geltend, dass die Beiständin verpflichtet sei, alle Entscheide betreffend C.____ mit ihr vorgängig abzusprechen, da ihr als geschiedene Mutter das alleinige Sorge- und Obhutsrecht zustehe. Dazu komme, dass sie als Invalidenrentenbezügerin Anspruch auf die Kinderrente habe. Die Kinderrente werde ihr steuermässig auch als Einkommen angerechnet. Am 12. Februar 2014 reichte die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen ein. G. An der heutigen Parteiverhandlung nehmen die Beschwerdeführerin, die Beigeladenen E.____ als Vertreter der Ausgleichskasse und B.____ sowie F.____, Sozialarbeiter der Sozialen Dienste X.____, teil. Die Beschwerdeführerin und die Beigeladenen halten an ihren Anträgen und unterschiedlichen Standpunkten fest. Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Gemäss Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Verbindung mit Art. 69 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 kann gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stellen bei dem vom Kanton bezeichneten Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle innerhalb von 30 Tagen Beschwerde erhoben werden. Das Kantonsgericht ist deshalb gemäss § 54 Abs. 1 lit. d des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 örtlich und sachlich zuständig. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist demnach einzutreten. 2. Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164 f. E. 2.1, 125 V 414 E. 1a mit Hinweisen). In der angefochtenen Verfügung vom 3. Mai 2013 ordnete die IV-Stelle die Drittauszahlung der IV-Kinderrente für C.____ an die Beiständin an. Die konkrete Verwendung der Kinderrente durch die Beiständin und die Frage, in welchem Ausmass sich C.____ mit der Rente an den Familienauslagen beteiligen muss, wurden dagegen in der Verfügung nicht beurteilt. Somit sind diese Fragen im vorliegenden Verfahren nicht zu beantworten. Demzufolge kann - soweit die Beschwerdeführerin den Verwendungszweck der Kinderrente überprüft haben möchte - auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. 3. Streitgegenstand bildet somit die Frage, ob die IV-Stelle berechtigt war, mit Wirkung per 1. Mai 2013 die Drittauszahlung der auf dem Rentenanspruch der Beschwerdeführerin basierenden Kinderrente für C.____ an die Beiständin B.____ anzuordnen. 3.1 Nach Art. 20 Abs. 1 ATSG können Geldleistungen ganz oder teilweise einem geeigneten Dritten oder einer Behörde ausbezahlt werden, der oder die der berechtigten Person gegenüber gesetzlich oder sittlich unterstützungspflichtig ist oder diese dauernd fürsorgerisch betreut, so-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht fern die berechtigte Person die Geldleistungen nicht für den eigenen Unterhalt oder für den Unterhalt von Personen, für die sie zu sorgen hat, verwendet oder dazu nachweisbar nicht im Stande ist (lit. a) und die berechtigte Person oder Personen, für die sie zu sorgen hat, aus einem Grund nach Buchstabe a auf die Hilfe der öffentlichen oder privaten Fürsorge angewiesen sind (lit. b). Art. 20 Abs. 1 ATSG regelt somit die Gewährleistung zweckgemässer Verwendung von Geldleistungen, welche der Unterhaltsdeckung dienen (BGE 136 V 288 E. 4.2). Von dieser Bestimmung erfasst sind diejenigen sozialversicherungsrechtlichen Geldleistungen wie insbesondere Renten, Zusatzrenten der AHV, Kinderrenten oder Hilflosenentschädigungen die zur Bestreitung des Lebensbedarfs dienen sollen (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 20 Rz. 7). 3.2 Art. 20 ATSG bezieht sich ausschliesslich auf laufende Geldleistungen. Mit Art. 20 Abs. ATSG ist die Drittauszahlung zudem an zusätzlichen Voraussetzungen geknüpft, welche enger gefasst sind als diejenigen, die vor Inkrafttreten des ATSG für viele Einzelgesetze galten. Dem Gesetzgeber lag aber daran, dass einzelgesetzliche Lösungen weitergeführt werden; deshalb sind zahlreiche Abweichungen von Art. 20 ATSG vorgesehen (vgl. KIESER, a.a.O., S. 264 f.). 3.3 Das IVG enthält eine solche Sonderregel. Gemäss Art. 35 Abs. 1 IVG haben Frauen und Männer, denen eine Invalidenrente zusteht, für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente. Die Kinderrente wird wie die Rente selber grundsätzlich jener Person ausbezahlt, der sie zugehört, mithin grundsätzlich an den rentenberechtigten Elternteil (Art. 35 Abs. 4 Satz 1 IVG). Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die zweckmässige Verwendung (Art. 20 ATSG) und abweichende zivilrichterliche Anordnungen (Art. 35 Abs. 4 Satz 2 IVG). Dem gesetzlichen Zweck entsprechend ist die Kinderrente ausschliesslich für den Unterhalt und die Erziehung des Kindes zu verwenden (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 12. Oktober 2006, 5P.346/2006, E. 3.3, und vom 22. Mai 2003, I 492/01, E. 3.2; ULRICH MEYER, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG[, Zürich/Basel/Genf 2010, S. 414). 3.4 Von der Anspruchsberechtigung ist die Auszahlungsberechtigung der Kinderrente zu unterscheiden. Anspruchsberechtigte der Kinderrente ist nach Art. 35 IVG grundsätzlich die invalide Person. Da das Kind auf die Kinderrente nicht anspruchsberechtigt ist, handelt es sich hierbei auch nicht um eigene Einkünfte des Kindes. Um den gesetzlichen Zweck dieser Bestimmung sicherzustellen, kann unter anderem durch zivilrechtliche Anordnungen von einer Auszahlung an die anspruchsberechtigte Rentenbezügerin abgewichen und eine solche an eine Drittperson angeordnet werden (vgl. BGE 103 V 131: Auszahlung der Rente an den Vormund). 4.1 Mit Beschluss vom 30. Oktober 2012 entzog die damalige Vormundschaftsbehörde X.____ der Beschwerdeführerin die Obhut der Tochter C.____, nicht aber die elterliche Sorge (vgl. Ziffer 1 und 7). Für C.____ wurde eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet (Ziffer 5). Als Beiständin mit umfassender Kompetenz wurde B.____ ernannt (Ziffer 6). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin die Verwaltung des Kindesvermögens gemäss Art. 325 Abs. 1 – 3 ZGB entzogen (Ziffer 7). Gegen diesen Beschluss erhob die Beschwerdeführerin am 6. November 2012 Beschwerde ans Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwal-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht tungsgericht (Abt. VV). Infolge eines zwischen der Beschwerdeführerin und der KESB abgeschlossenen Vergleichs wurde das Verfahren mit Verfügung vom 12. März 2013 als gegenstandslos abgeschrieben. Im Vergleich vom 8. März 2013 vereinbarten die Parteien unter anderem, dass die Ziffer 1 des angefochtenen Beschlusses vom 30. Oktober 2012 aufzuheben und die Obhut über die Tochter C.____ wieder der Beschwerdeführerin zuzusprechen sei. Die Ziffern 5 – 7 des Beschlusses vom 30. Oktober 2012 wurden nicht angefochten und sind somit in Rechtskraft erwachsen. 4.2 Gemäss Art. 308 ZGB ernennt die Kindesschutzbehörde, sofern es die Verhältnisse erfordern, dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt (Abs. 1). Sie kann dem Beistand besondere Befugnisse übertragen, namentlich die Vertretung des Kindes bei der Wahrung seines Unterhaltsanspruches und anderer Rechte und die Überwachung des persönlichen Verkehrs (Abs. 2). In Art. 325 ZGB wird der Entzug der Verwaltung des Kindesvermögens geregelt. Danach überträgt die Kindesschutzbehörde die Verwaltung einem Beistand, wenn der Gefährdung des Kindesvermögens auf andere Weise nicht begegnet werden kann (Abs. 1). Die Kindesschutzbehörde trifft die gleiche Anordnung, wenn Kindesvermögen, das nicht von den Eltern verwaltet wird, gefährdet ist (Abs. 2). Ist zu befürchten, dass die Erträge oder die für den Verbrauch bestimmten oder freigegebenen Beträge des Kindesvermögens nicht bestimmungsgemäss verwendet werden, so kann die Kindesschutzbehörde auch deren Verwaltung einem Beistand übertragen (Abs. 3). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung stellt die Errichtung einer Kindesvermögensverwaltungsbeistandschaft gemäss Art. 325 Abs. 3 ZGB eine zivilgerichtliche Anordnung im Sinne von Art. 35 Abs. 4 IVG dar. Dazu hält das Bundesgericht explizit fest, die Verwaltungsbeiständin bzw. der Verwaltungsbeistand könne aufgrund ihrer bzw. seiner Kompetenzen verlangen, dass die Kinderrente direkt an sie bzw. an ihn ausbezahlt werde. Das Recht einer Beiständin oder eines Beistandes, die gesamte Kinderrente direkt von der IV-Stelle bzw. der Ausgleichskasse ausbezahlt zu erhalten, sei die logische Konsequenz einer solchen „Vermögens“-Beistandschaft (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 6. Mai 2009, 9C_499/2008, E. 3.4.2). 4.3 Vorliegend bewogen die Streitigkeiten zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter betreffend die Verwaltung der Finanzen von C.____ und die im Raum stehende Gefahr einer unzweckmässigen Verwendung der IV-Kinderrente und der Unterhaltsbeiträge die KESB, eine Beistandschaft über die Kindesvermögensverwaltung von C.____ zu errichten (vgl. Beschluss der KESB vom 30. Oktober 2012). Mit der Ernennung zur Beiständin ist B.____ befugt, ein Drittauszahlungsbegehren für die Kinderrente von C.____ zu stellen (vgl. Erwägung 3.2). Da mit Beschluss des KESB vom 20. Oktober 2012 eine zivilgerichtliche Anordnung im Sinne von Art. 35 Abs. 4 IVG vorliegt, war die IV-Stelle bzw. die Ausgleichskasse gehalten, die IV-Kinderrente gemäss den Anweisungen der Beiständin an sie direkt auszuzahlen. Aufgrund des klaren Gesetzeswortlautes besteht kein Raum für ein abweichendes Ergebnis. 4.4 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin gehört zum zivilrechtlichen Kindesvermögen nicht nur das Vermögen im steuerrechtlichen Sinne. Es umfasst unter anderem auch Einkommen aus Arbeitserwerb, Unterhalts-, Schadenersatz- und Versicherungsleistungen sowie Erträgnisse (vgl. CHRISTOPH HÄFELI, Grundriss zum Erwachsenenschutzrecht mit einem Exkurs

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht zum Kindesschutz, Bern 2013, Rz. 42.01; CYRIL HEGNAUER, Verwaltung der Einkünfte des Kindes durch Erziehungsbeistandschaft [Art. 308] oder Kindesvermögensbeistandschaft [Art. 325 ZGB]), in ZVW 2/95, S. 47 f.). Gemäss Art. 318 Abs. 1 ZGB haben die Eltern bzw. ein Elternteil kraft elterlicher Sorge zwar das Recht und die Pflicht, das Kindesvermögen bis zur Volljährigkeit des Kindes zu verwalten (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 20. Juni 2002, 5C.314/2001, E. 7d). Die Verwaltung des Kindesvermögens erlischt aber mit dem Ende oder Entzug der elterlichen Sorge, bei Volljährigkeit des Kindes und – wie im vorliegenden Fall - bei Entziehung der Verwaltung gemäss Art. 325 ZGB (vgl. HÄFELI, a.a.O., Rz. 42.04). 4.5 Das der Beschwerdeführerin unbestrittenermassen zustehende Sorge- und Obhutsrecht ändert nichts an der Zulässigkeit der Drittauszahlung an die Beiständin. Der Rechtsgrund für die Drittauszahlung ist allein die Errichtung der Beistandschaft über die Verwaltung des Kindesvermögens. Eine solche Beistandschaft hat dabei zur Folge, dass die elterlichen Befugnisse eingeschränkt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 6. Mai 2009, 9C_499/2008). Gleichermassen ändert auch ihr Einwand, dass sie keine Sozialhilfe beziehe, nichts am Ergebnis. Entgegen der Bestimmung von Art. 20 Abs. 1 lit. b ATSG verlangt Art. 35 Abs. 4 IVG keine Sozialhilfeabhängigkeit (vgl. UELI KIESER, Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG], in Soziale Sicherheit, Ulrich Meyer [Hrsg.], Basel 2007, S.258). 4.6 Es ist jedoch der Beschwerdeführerin dahingehend zuzustimmen, dass die Mitteilungen der IV-Stelle vom 12. April 2013 und 2. Mai 2013 irreführend sind. Die IV-Stelle ging gemäss ihrer Mitteilung vom 12. April 2013 irrtümlicherweise davon aus, dass gemäss Verfügung der Präsidentin des Kantonsgerichts, Abt. Verfassungs- und Verwaltungsrecht, bzw. der Vereinbarung zwischen der KESB und der Beschwerdeführerin vom 8. März 2013 diese wieder Auszahlungsberechtigte der Kinderrente für C.____ sei. In der Folge ordnete die IV-Stelle mit Wirkung per 1. Mai 2013 die Auszahlung der Kinderrente an die Beschwerdeführerin an. Nachdem die KESB am 25. April 2012 die IV-Stelle darauf hinwies, dass die Beiständin weiterhin das Kindesvermögen von C.____ verwalte, ersetzte die IV-Stelle ihre Mitteilung vom 12. April 2013 mit derjenigen vom 2. Mai 2013. Darin wurde zwar richtig aufgeführt, dass das Obhutsrecht über C.____ wieder der Beschwerdeführerin zustehe. Unzutreffend ist jedoch die Feststellung, dass die Beiständin das elterliche Sorgerecht innehabe. Aus dem Beschluss der KESB vom 20. Oktober 2013 geht nicht hervor, dass der Beschwerdeführerin das Sorgerecht entzogen wurde. In der Verfügung vom 3. Mai 2013, mit welcher die IV-Stelle wieder ordnungsgemäss die Drittauszahlung der Kinderrente an die von B.____ angegebene Auszahladresse verfügte, wurde der Passus richtigerweise weggelassen. Die Beschwerdeführerin kann damit aus dem anfänglich unkorrekten Vorgehen der IV-Stelle nichts zu ihren Gunsten ableiten. 4.7. Zusammenfassend ist als Ergebnis festzuhalten, dass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. 5. Es verbleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis Satz 1 IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV- Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Mit Blick auf Lehre und Rechtsprechung ist indes davon auszugehen, dass der Streit um die Drittauszahlung einer IV-

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Rente nicht die Bewilligung oder die Verweigerung von Versicherungsleistungen betrifft (vgl. SVR 2007 IV Nr. 14, E. 1.2). Für das vorliegende Verfahren sind deshalb keine Kosten zu erheben. Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

Mitteilung an Parteien Beigeladene Bundesamt für Sozialversicherungen

http://www.bl.ch/kantonsgericht

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