Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht
vom 14. Juni 2012 (720 12 46 / 159) ____________________________________________________________________
Invalidenversicherung
Berechnung Rentenbetrag Invalidenrente
Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Kantonsrichter Dieter Freiburghaus, Kantonsrichter Christof Enderle, Gerichtsschreiberin i.V. Christine Dedato
Parteien M.____, Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin
Beigeladene Ausgleichskasse des Schweizerischen Gewerbes, Brunnmattstrasse 45, Postfach 5072, 3001 Bern
Betreff IV-Rente
Sachverhalt A. Der 1957 geborene M.____ meldete sich am 14. März 2008 unter Hinweis auf dauernde Rücken- und Beckenschmerzen, Luftmangel und Stechen in der Lunge bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Bezug von Leistungen an. Nach Abklärung der gesundheitlichen und der erwerblichen Verhältnisse lehnte die IV-Stelle Basel-Landschaft (IV-Stelle) nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 23. Dezember 2011 für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 30. April 2010 einen Anspruch von M.____ auf eine Invalidenrente (IV-Rente) ab. Für den Zeitraum ab dem 1. Mai 2010 gewährte die IV-Stelle M.____ einen Anspruch auf eine halbe Invaliditätsrente. B. Gegen diese Verfügung vom 23. Dezember 2011 erhob M.____ am 23. Januar 2012 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Darin beantragt er eine Neuberechnung des konkreten monatlichen Rentenbeitrages. Er beanstandet das von der Ausgleichkasse ermittelte und der Rentenberechnung zu Grunde gelegte massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen. C. Mit Verfügung vom 13. Februar 2012 wird die zuständige Ausgleichskasse, hier die Ausgleichskasse des Schweizerischen Gewerbes (Ausgleichskasse), zum Beschwerdeverfahren beigeladen, da die Berechnung des Rentenbetrages in ihren Zuständigkeitsbereich fällt. Es wird ihr und der IV-Stelle eine Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung bis 14. März 2012 gewährt. D. Die IV-Stelle verzichtet mit Schreiben vom 27. Februar 2012 eine Vernehmlassung einzureichen, da sich die vorliegende Beschwerde einzig gegen die Berechnung des konkreten frankenmässigen Rentenbetrages richten würde, welche in den Zuständigkeitsbereich der zuständigen Ausgleichskasse falle. E. Die Ausgleichskasse beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 12. März 2012 die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen 1. Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet eine Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die - im Übrigen frist- und formgerecht erhobene - Beschwerde des Versicherten vom 23. Januar 2012 ist demnach einzutreten. 2. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet einzig die Berechnung des frankenmässigen Rentenbetrages. Im Übrigen ist die Verfügung der IV-Stelle vom 23. Dezember 2011 unbestritten. 3.1 In der Beschwerde vom 23. Januar 2012 erläutert der Beschwerdeführer, dass er mit der Berechnung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens nicht einverstanden sei. Insbesondere macht der Beschwerdeführer geltend, dass er, als er noch 100 % arbeitsfähig gewesen sei, ein Jahresgehalt in der Höhe von Fr. 50'000.-- bis Fr. 65'000.-- erzielt habe. 3.2 Die Ausgleichskasse hat in der Vernehmlassung vom 12. März 2012 detailliert aufgezeigt, wie sie den konkreten frankenmässigen Betrag der dem Beschwerdeführer zustehenden halben IV-Rente ermittelt hat. Dabei hat sie ausdrücklich auf die zur Anwendung gelangenden Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen hingewiesen und dargelegt, welche tatsächlichen Begebenheiten (Beitragsdauer und Einkommen des Beschwerdeführers) man der Berechnung zu Grunde gelegt hat. Zudem belegt die Ausgleichskasse die massgebenden Zahlen mit entsprechenden Auszügen aus dem Individuellen Konto (IK) des Beschwerdeführers. 4.1 Gemäss Art. 60 Abs. 1 lit. b IVG ist die Ausgleichskasse für die Berechnung der Renten, Taggelder, Einarbeitungszuschüsse und Entschädigungen für Betreuungskosten zuständig. 4.2 Anspruch auf eine ordentliche Rente haben Versicherte, die bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet haben (Art. 36 Abs. 1 IVG). Für die Berechnung der ordentlichen Renten sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 sinngemäss anwendbar (Art. 36 Abs. 2 Satz 1 IVG). Die IV-Renten entsprechen den Altersrenten der Alters- und Hinterlassenenversicherung (Art. 37 Abs. 1 IVG). Die ordentlichen Renten werden als Vollrenten für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer (lit. a) oder als Teilrenten für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer (lit. b) ausgerichtet (Art. 29 Abs. 2 AHVG). Die Teilrente entspricht dabei einem Bruchteil der Vollrente (Art. 38 Abs. 1 AHVG), für dessen Berechnung das Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der Versicherten zu denjenigen ihres Jahrgangs sowie die eingetretenen Veränderungen der Beitragsansätze berücksichtigt werden (Art. 38 Abs. 2 AHVG, Art. 52 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) vom 31. Oktober 1947). 4.3.1 Für die Rentenberechnung werden die Beitragsjahre, das Erwerbseinkommen sowie die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod) berücksichtigt (Art. 29bis Abs. 1 AHVG). 4.3.2 Als vollständig gilt die Beitragsdauer, wenn die rentenberechtigte Person zwischen dem 1. Januar nach der Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Rentenalters gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29ter Abs. 1 AHVG). Als Beitragsjahre gelten nach Art. 29ter Abs. 2 AHVG Zeiten, in welchen eine Person Beiträge geleistet hat (lit. a), in welchen der Ehegatte gemäss Art. 3 Abs. 3 AHVG mindestens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat (lit. b) sowie für die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (lit. c). Dabei bestimmt sich die Beitragsdauer einer versicherten Person in der Regel nach den Einträgen in ihrem IK (Art. 30ter Abs. 1 Satz 1 AHVG). 4.3.3 Nach Art. 29quater AHVG wird die Rente nach Massgabe des durchschnittlichen Jahreseinkommens berechnet. Dieses setzt sich aus den Erwerbseinkommen (lit. a), den Erziehungsgutschriften (lit. b) sowie den Betreuungsgutschriften (lit. c) zusammen. Gemäss Art. 51 Abs. 2 AHVV werden die dem Versicherten bei der Ermittlung des durchschnittlichen Jahreseinkommens gemäss Art. 52b AHVV zusätzlich angerechneten Beitragsjahre und die gemäss Art. 52c AHVV herangezogenen Beitragszeiten mit den entsprechenden Erwerbseinkommen mitgezählt. Beitragszeiten, die vor dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres zurückgelegt wurden, werden zur Auffüllung späterer Beitragslücken angerechnet, wenn die Beitragsdauer im Sinne von Art. 29ter AHVG unvollständig ist (Art. 29bis Abs. 2 AHVG in Verbindung mit Art. 52b AHVV). Gemäss Art. 52c AHVV können Beitragszeiten zwischen dem 31. Dezember vor dem Eintritt des Versicherungsfalles und der Entstehung des Rentenanspruchs zur Auffüllung von Beitragslücken herangezogen werden. Die in diesem Zeitraum erzielten Erwerbseinkommen werden bei der Rentenberechnung aber nicht berücksichtigt. 4.3.4 Bei erwerbstätigen Personen werden nur die Einkommen berücksichtigt, auf denen Beiträge bezahlt wurden (Art. 29quinquies Abs. 1 AHVG). Die Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, werden geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet (Art. 29quinquies Abs. 3 AHVG). Die Einkommensteilung wird vorgenommen, wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind (lit. a), wenn eine verwitwete Person Anspruch auf eine Altersrenten hat (lit. b) oder bei Auflösung der Ehe durch Scheidung (lit. c). Der Teilung und der Anrechnung unterliegen laut Art. 29quinquies Abs. 4 AHVG jedoch nur Einkommen aus der Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird (lit. a); und aus Zeiten, in denen beide Ehegatten in der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert gewesen sind (lit. b). Art. 29quinquies Abs. 4 AHVG ist für das Kalenderjahr, in dem die Ehe geschlossen oder aufgelöst wird, nicht anwendbar (Art. 29quinquies Abs. 5 AHVG). 4.3.5 Versicherten wird für diejenigen Jahre eine Erziehungsgutschrift angerechnet, in welchen ihnen die elterliche Sorge für eines oder mehrerer Kinder zusteht, die das 16. Altersjahr noch nicht erreicht haben (Art. 29sexies Abs. 1 Satz 1 AHVG). Die Erziehungsgutschrift entspricht dem Betrag der dreifachen minimalen jährlichen Altersrente im Zeitpunkt des Rentenanspruchs (Art. 29sexies Abs. 2 AHVG). Bei verheirateten Personen wird die Erziehungsgutschrift während der Kalenderjahre der Ehe hälftig aufgeteilt (Art. 29sexies Abs. 3 Satz 1 AHVG). Erziehungsgutschriften werden immer für das ganze Kalenderjahr angerechnet, während des Jahres, in dem der Anspruch entsteht, werden keine Gutschriften angerechnet (Art. 52f Abs. 1 AHVV). Die Erziehungsgutschrift für das Jahr, in dem die Ehe aufgelöst wurde oder ein Elternteil stirbt, wird dem Elternteil angerechnet, welchem das Kind zugesprochen wurde oder welcher hinterblieben ist (Art. 52f Abs. 2 AHVV). 4.3.6 Gemäss Art. 30 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 51bis Abs. 1 AHVV wird die Summe der Erwerbseinkommen entsprechend dem Rentenindex gemäss Art. 33ter AHVG aufgewertet. Der Bundesrat lässt die Aufwertungsfaktoren jährlich festsetzen. Nach Art. 30 Abs. 2 AHVG werden die Summe der aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt. 5.1 Vorliegend ist zu prüfen, ob die Berechnung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens und somit des frankenmässigen Rentenbetrages des Beschwerdeführers von der Ausgleichskasse korrekt durchgeführt worden ist. 5.2.1 Zunächst ist zu prüfen, ob die Ausgleichskasse die Beitragsjahre des Beschwerdeführers korrekt eruiert hat. In der Vernehmlassung vom 12. März 2012 führt die Ausgleichskasse unter "Bestimmung der Rentenskala" aus, dass für die Berechnung des durchschnittlichen Erwerbseinkommens die Beitragszeiten ab dem 21. Altersjahr bis Dezember des dem Anspruch vorangehenden Jahres berücksichtigt würden. Zur Auffüllung allfälliger Beitragslücken würden die Jugendjahre verwendet. Man habe dem Beschwerdeführer dessen Jugendjahre (36 Monate) vollumfänglich angerechnet, da dieser von 1982 bis 1996 keine Beiträge aufweisen könne. Ebenfalls seien noch 8 Monate hinzugefügt worden, die der Beschwerdeführer im Rentenjahr abgerechnet habe. Beim Beschwerdeführer gelange die Rentenskala 28 zur Anwendung. Die Ausgleichskasse folgte bei der Ermittlung der anzuwendenden Rentenskala dem IK-Auszug des Beschwerdeführers. Sie ging unter Anrechnung seiner Jugendjahre (1975 bis 1977) und der 8 Monate im Jahr der Entstehung des Rentenanspruchs nach Art. 52b und Art. 52c AHVV von 20 Beitragsjahren und 8 Monaten aus. Der IK-Auszug des Beschwerdeführers zeigt, dass der Beschwerdeführer von 1975 bis 1977 (Jugendjahre), 1978 bis 1981 sowie von 1997 bis 2009 beitragspflichtiges Einkommen erzielt hat. Für die Zeit von 1982 bis 1996 liegt hingegen eine Beitragslücke vor. Wie unter E. 4.3.1 hiervor erläutert werden zur Rentenberechnung die Beitragsjahre ab dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles berücksichtigt. Demgemäss resultiert aus den Jahren 1978 bis 1981 sowie 1997 bis 2009 eine Beitragszeit von 17 Jahren. Die Beitragslücke ist nach Art. 52b und Art. 52c AHVV mit der Beitragszeit in den Jugendjahren des Beschwerdeführers (1975 bis 1977) sowie der Beitragszeit zwischen dem 31. Dezember vor dem Eintritt des Versicherungsfalles und der Entstehung des Rentenanspruchs des Beschwerdeführers aufzufüllen. Der Beschwerdeführer verfügt demnach gesamthaft über 20 Beitragsjahre sowie 8 Monate. Die Ausgleichskasse konnte sich gemäss Art. 30ter Abs. 1 Satz 1 AHVG auf die Eintragung im IK des Beschwerdeführer für die Berechnung der Rente des Beschwerdeführers stützen. Dies insbesondere auch, weil sie sich mit Schreiben vom 24. Oktober 2011 beim Beschwerdeführer nach der Beitragslücke in den Jahren 1982 bis 1996 erkundigt hatte. Mit Schreiben vom 20. November 2011 erklärte der Beschwerdeführer, er habe in den Jahren 1982 bis 1996 nicht in die Ausgleichskasse einzahlen können. Zur Bestimmung der für den Beschwerdeführer anzuwendenden Rentenskala sind somit 20 Beitragsjahre und 8 Monate massgebend. 5.2.2 Weiter gilt es zu prüfen, ob die Ausgleichskasse zu Recht von der Rentenskala 28 ausging. Für eine Vollrente (Rentenskala 44) sind gemäss der Jahrgangstabelle 32 Beitragsjahre notwendig (Weisung der AHV zu den Rententabellen, Version 9, Stand: 1. Januar 2009, S. 8). Der Beschwerdeführer weist 20 Jahre und 8 Monate aus. Gemäss der Tabelle "Skalenwähler" resultiert aus der Beitragszeit des Beschwerdeführers im Vergleich zu den Beitragszeiten seines Jahrgangs von 32 Beitragsjahren die Rentenskala 28 (Weisung der AHV zu den Rententabellen, Version 9, Stand: 1. Januar 2009, S. 10). Die Anwendung der Rentenskala 28 ist somit richtig. 5.3 Die Berechnung des massgebenden durchschnittlichen Erwerbseinkommens des Beschwerdeführers ist nun im nächsten Schritt zu prüfen. In der Vernehmlassung vom 12. März 2012 erläutert die Ausgleichskasse die Berechnung des durchschnittlichen Erwerbseinkommens gemäss Art. 29quinquies AHVG. Man habe die Einkommen, welche der Beschwerdeführer ab dem 1. Januar nach Vollendung seines 20. Altersjahres bis zum 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles erzielt habe, addiert. Aufgrund der Scheidung des Beschwerdeführers im Jahr 2008 seien die Einkommen während der Ehejahre von 1999 bis 2007 geteilt worden. Das Jahr der Eheschliessung und das Jahr der Scheidung seien nicht geteilt worden. Man habe eine Summe von Fr. 339'786.-- berechnet, diese mit dem Aufwertungsfaktor von 1.112 (erster massgebender IK-Eintrag im Jahr 1978) multipliziert und anschliessend durch die massgebende Beitragsdauer von 20 Jahren (240 Monate) dividiert, wonach ein durchschnittliches Erwerbseinkommen von Fr. 18'892.-- resultieren würde. Diese Berechnung ist nicht zu beanstanden. Die Ausgleichskasse ist gemäss Art. 30ter Abs. 1 AHVG an die IK-Eintragungen gebunden (vgl. E. 4.3.2 und E. 5.2.1 hiervor). Die von der Ausgleichskasse vorgenommene hälftige Teilung des Einkommens, welches die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe von 1999 bis 2007 erzielt haben, wurde korrekt gemäss Art. 29quinquies Abs. 3 AHVG durchgeführt. Ebenso ist die Auffüllung der Beitragslücke mit Beitragszeiten nach Art. 52b und Art. 52c AHVV ordnungsgemäss erfolgt. Das zu berücksichtigende Einkommen beträgt somit Fr. 339'786.--, welches wie unter E. 4.3.6 hiervor erwähnt mit dem Aufwertungsfaktor zu multiplizieren ist. Der erste massgebende IK-Eintrag erfolgte im Jahre 1978, demgemäss lautet der Aufwertungsfaktor 1.112 (Weisung der AHV zu den Aufwertungsfaktoren 2010, Version 4). Das aufgewertete Erwerbseinkommen von Fr. 377'842.-- (Fr. 339'786.-- x Aufwertungsfaktor 1.112) wird durch die Anzahl die massgebenden 20 Beitragsjahre geteilt (vgl. E. 4.3.2 und 4.3.6 hiervor) und ergibt demnach ein durchschnittliches Erwerbseinkommen von Fr. 18'892.-- (Fr. 377'842.-- ./. 20 Beitragsjahre). Die Berechnung des massgebenden durchschnittlichen Erwerbseinkommens der Ausgleichskasse ist demnach korrekt erfolgt. 5.4 Zum durchschnittlichen Erwerbseinkommen sind die Erziehungsgutschriften gemäss Art. 29sexies AHVG anzurechnen. In der Vernehmlassung vom 12. März 2012 weist die Ausgleichskasse auf die Berechnung der anzurechnenden Erziehungsgutschrift im Sinne von Art. 29sexies AHVG hin. Man habe die Erziehungsgutschrift während der Kalenderjahre der Ehe geteilt. Der Anspruch auf die Erziehungsgutschrift entstehe ab dem, der Geburt des ersten Kindes, folgenden Kalenderjahr. Die Erziehungsgutschrift würde dem Betrag der dreifachen mini- malen jährlichen Altersrente entsprechen. Es seien 8 halbe Erziehungsgutschriften für die Jahre 2000 bis 2007 berücksichtigt worden, da die Kinder nach der Scheidung der Mutter zugesprochen worden seien. Die Ausgleichskasse schrieb dem Beschwerdeführer Erziehungsgutschriften in der Höhe von Fr. 8'208.-- gut. Auch diese Berechnung ist nicht zu beanstanden. Die Ausgleichskasse ging zu Recht gemäss Art. 29sexies in Verbindung mit Art. 52e und Art. 52f AHVV davon aus, dass die Erziehungsgutschriften während der Ehe hälftig zu teilen sind und ab dem ersten Kalenderjahr nach der Geburt des ersten Kindes ein Anspruch auf die Erziehungsgutschriften entsteht (vgl. E. 4.3.5 hiervor). Dass diese ab der Scheidung nicht mehr dem Beschwerdeführer, sondern der Inhaberin der elterlichen Sorge angerechnet werden, wurde richtig erkannt. Die Berechnung der Erziehungsgutschriften setzt sich wie folgt zusammen: Fr. 1'140.-- (minimale monatliche Vollrente der AHV, Weisung der AHV zu den Rententabellen, Version 9, Stand: 1. Januar 2009, S. 18) x 36 Monate (Art. 29sexies Abs. 2 AHVG) x 12 Monate x 8 Jahre ./. 240 Beitragsmonate (20 Jahre) ./. 2 (hälftige Teilung der Erziehungsgutschriften, vgl. E. 4.3.5 hiervor) = Fr. 8'208.--. Die Berechnung der Erziehungsgutschriften wurde somit korrekt durchgeführt und ist nicht zu beanstanden. 5.5.1 In einem letzten Schritt ist das durch die Ausgleichskasse berechnete Jahreseinkommen zu überprüfen. In der Vernehmlassung vom 12. März 2012 legt die Ausgleichskasse die Berechnung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens des Beschwerdeführers dar. Man habe ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen in der Höhe von Fr. 27'360.--, welches auf den Tabellenwert von Fr. 27'840.-- aufgerundet wurde, berechnet. 5.5.2 Das - von der Ausgleichskasse ermittelte - massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen setzt sich aus dem durchschnittlichen Erwerbseinkommen in der Höhe von Fr. 18'892.- - und den Erziehungsgutschriften in der Höhe von Fr. 8'208.-- zusammen. Bei der Nachrechnung zeigt sich, dass das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen des Beschwerdeführers Fr. 27'100.-- (Fr. 18'892.-- + Fr. 8'208.--) und der Tabellenwert der monatlichen Vollrenten Fr. 27'360.-- beträgt (Weisung der AHV zu den monatlichen Vollrenten, Skala 44, Version 5, Stand: 1. Januar 2009, S. 2). Des Weiteren führt die Ausgleichskasse aus, man habe das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen auf den Tabellenwert von Fr. 27'840.-- aufgerundet. Der Tabellenwert, Fr. 27'840.--, gilt jedoch erst ab 1. Januar 2011 (Weisung der AHV zu den monatlichen Vollrenten, Skala 44, Version 6, Stand: 1. Januar 2011, S. 2). Es ist deshalb davon auszugehen, dass es sich hierbei um einen, vorliegend nicht relevanten, redaktionellen Fehler handelt. 5.5.3 Der frankenmässige Rentenbetrag für eine halbe IV-Rente ab dem 1. August 2010 bis zum 31. Dezember 2010 setzt sich wie folgt zusammen: Der Rentenskala 44 ist in der Zeile des obgenannten Tabellenwerts von Fr. 27'360.-- die monatlich auszurichtende Alters- und Invalidenrente in der Höhe von Fr. 1'436.-- zu entnehmen. Die monatliche Vollrente ist gemäss Art. 52 Abs. 1 AHVV in Relation zur errechneten Rentenskala 28 zu setzen. Demgemäss ist die monatliche Vollrente von Fr. 1'436.-- mit dem Prozentwert von 63,64 % zu multiplizieren. Dies ergibt eine Teilrente in der Höhe von Fr. 914.--. Somit ergibt sich für den Zeitraum vom 1. August 2010 bis 31. Dezember 2010 eine monatliche halbe IV-Rente in der Höhe von Fr. 457.--. Ab 1. Januar 2011 wurden die Tabellenwerte erhöht (vgl. vorstehende E. 5.5.2), was unter Anwendung des vorgenannten Multiplikationsfaktors zu einer monatlichen Invalidenrente von Fr. 465.-- ab Januar 2011 führt. Ausgehend von diesen Werten hat die Ausgleichskasse auf der Basis von 40 % der ermittelten Invalidenrente zwei Kinderrenten hinzugerechnet (vgl. Art. 38 Abs. 1 IVG), was von August bis Dezember 2010 zu einem Rentenanspruch von monatlich Fr. 823.-- und von Januar bis November 2011 zu einem solchen von Fr. 837.-- führt. Die Berechnung der Ausgleichskasse in der angefochtenen Verfügung vom 23. Dezember 2011 erweist sich demnach als korrekt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 6. Für das vorliegende Verfahren sind keine Kosten zu erheben. Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.
Demgemäss wird erkannt :
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
http://www.bl.ch/kantonsgericht