Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht
vom 18. Oktober 2012 (720 12 211 / 271) ____________________________________________________________________
Invalidenversicherung
IV-Rente
Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Kantonsrichterin Elisabeth Berger Götz, Kantonsrichter Christof Enderle, Gerichtsschreiberin i.V. Michèle Trottmann
Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Nikolaus Tamm, Advokat, Spalenberg 20, Postfach 1460, 4001 Basel
gegen
IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin
Betreff IV-Rente
A. A.____, geboren 1960, arbeitete seit 1988 in der Unternehmung B.____ in C.____ als Gipser. Am 7. März 1996 stürzte er bei der Arbeit von der Leiter und zog sich eine Calcaneusfraktur sowie eine Fraktur des medialen Malleolus im rechten Fussgelenk zu. Die Schweizerische Unfallversicherung (SUVA) richtete ihm in der Folge ab 1. August 1997 aufgrund von Unfallrestfolgen bei einer Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit von 25% eine Invalidenrente aus. Ebenfalls wurde ihm aufgrund einer Integritätseinbusse von 15% eine Integritätsentschädigung gewährt. Am 13. November 1988 stürzte A.____ erneut und verletzte sich dabei am linken
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Knie. Nach einer vorübergehend höheren Einschränkung der Arbeitsfähigkeit erreichte er ab 1. Mai 1999 seine Arbeitsfähigkeit wieder im vorherigen Ausmass. Am 11. Januar 2000 meldete der Arbeitgeber der SUVA einen Rückfall zum ersten Unfallereignis vom 7. März 1996. A.____ unterzog sich in der Folge diversen operativen Eingriffen. Per 1. Oktober 2005 erhöhte die SUVA die Taggeldleistungen revisionsweise auf der Basis eines Erwerbsunfähigkeitsgrades von 32%. Nachdem das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, (Kantonsgericht) mit Urteil vom 20. März 2009 den Erwerbsunfähigkeitsgrad auf 39% hinaufgesetzt hatte, erkannte das Bundesgericht, I. sozialrechtliche Abteilung, (Bundesgericht) am 19. März 2010 letztinstanzlich auf eine Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit von 40%, was die SUVA veranlasste, ihre Leistungen rückwirkend anzupassen. B. Am 10. März 1997 hatte sich A.____ bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) angemeldet. Das Rentenbegehren wurde mit Verfügung der IV- Stelle Basellandschaft (IV-Stelle) vom 17. September 1997 abgewiesen, da sich der Invaliditätsgrad (IV-Grad) auf unter 40% belief. Nachdem sich A.____ am 27. Januar 2000 erneut zum Leistungsbezug angemeldet hatte und erste Abklärungen insbesondere des gesundheitlichen Zustands erfolgt waren, wurden diverse Möglichkeiten der beruflichen Eingliederung geprüft. Diese mussten jedoch aufgrund der Schmerzen im rechten Fuss abgebrochen werden. Nach abschliessender Prüfung der gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse und nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens wurde A.____ mit Verfügung vom 25. Mai 2012 ab 1. Dezember 2002 eine Viertelsrente, ab 1. März 2003 eine ganze Rente, ab 1. März 2004 eine halbe Rente und ab 1. August 2004, befristet bis 31. März 2005, wiederum eine ganze Rente zugesprochen. C. Gegen die Verfügung vom 25. Mai 2012 erhob A.____, vertreten durch Nikolaus Tamm, Advokat, am 28. Juni 2012 Beschwerde. Er stellte das Rechtsbegehren, es seien A.____ und seinen Familienmitgliedern in Aufhebung der angefochtenen Verfügung diejenigen Rentenleistungen zuzusprechen, die ihm gemäss Gesetz und den Vorgaben des Bundesgerichtsurteils vom 19. März 2010 zustünden; demgemäss seien ihm über Oktober 2003 hinaus ganze Renten sowie über März 2005 hinaus zumindest Viertelsrenten auszurichten, unter o/e-Kostenfolge. D. Am 3. August 2012 reichte die IV-Stelle Basel-Landschaft ihre Vernehmlassung zur Beschwerde vom 28. Juni 2012 ein, in der sie deren Abweisung beantragte.
Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet eine Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993, beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht erhobene Beschwerde vom 28. Juni 2012 ist einzutreten. 2. Nach Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 ist die Arbeitsunfähigkeit die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Satz 1). Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Satz 2). 3.1 Bei der Feststellung des Gesundheitszustandes und insbesondere auch bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einer versicherten Person ist die rechtsanwendende Behörde - die Verwaltung und im Streitfall das Gericht - auf Unterlagen angewiesen, die vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen sind. Deren Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 132 V 396 E. 2.1, 125 V 261 E. 4, 115 V 134 E. 2, 114 V 314 E. 3c, 105 V 158 E. 1 in fine). Darüber hinaus bilden die ärztlichen Stellungnahmen eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Zumutbarkeit, also der Frage, welche anderen Erwerbstätigkeiten als die zuletzt ausgeübte Berufsarbeit von der versicherten Person auf dem allgemeinen, ausgeglichenen und nach ihren persönlichen Verhältnissen in Frage kommenden Arbeitsmarkt zumutbarerweise noch verrichtet werden können (Ulrich Meyer-Blaser, Zur Prozentgenauigkeit in der Invaliditätsschätzung, in: Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Rechtsfragen der Invalidität in der Sozialversicherung, St. Gallen 1999, S. 20 f. mit Hinweisen).
3.2 Das Gericht hat die medizinischen Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) - wie alle anderen Beweismittel - frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist demnach entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist somit grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 232 E. 5.1, 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c).
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.3 Im vorliegenden Fall ist der medizinische Sachverhalt in den Akten klar dokumentiert und die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit wird denn auch von keiner Partei bestritten. Die Auswirkungen der gesundheitlichen Beschwerden auf die Arbeitsfähigkeit wurden medizinisch umfassend abgeklärt. Die IV-Stelle stellt in ihrer Verfügung vom 25. Mai 2012 für den Zeitraum ab Beginn des Rentenanspruchs auf den Bericht des D.____ vom 11. Oktober 2011 ab, während ihrer Ansicht nach für die Zeit ab Anfang Dezember 2004 das bidisziplinäre Gutachten Rheumatologie und Psychiatrie von Dr. med. E.____, Facharzt FMH für Rheumatologie und Innere Medizin, und Dr. med. F.____, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 27. Februar 2008 massgebend sei. 3.4 Der Bericht des D.____ vom 11. Oktober 2011 macht zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit des Beschwerdeführers als Gipser folgende Angaben: Auf der Basis der SUVA-Akten habe ab 1. August 1997 eine 75%ige Arbeitsfähigkeit bestanden, die mit einem 100%igen Pensum mit 25%iger Leistungseinschränkung absolviert wurde, da die versicherte Person bestimmte Arbeiten nicht mehr ausführen konnte (sehr schwere Lasten, längeres Knien oder Kauern, längere Arbeiten auf Leitern und Gerüsten). Diese Beurteilung gelte - mit kurzzeitigen Unterbrüchen durch Zeiten höherer Arbeitsunfähigkeit unter 3 Monaten - bis zum 13. Oktober 2002. Ab 14. Oktober 2002 sei der versicherten Person die angestammte Tätigkeit als Gipser nur noch in sehr geringem Ausmass zumutbar (maximal 25%). Zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit (körperlich leichte Tätigkeit, vorwiegend sitzend, Möglichkeit zur Wechselposition) kommt der Bericht zum Schluss, dass ab August 1997 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit bestehe. Ab 14. Oktober 2002 bestehe keine und ab 27. November 2003 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Ab 31. Mai 2004 sei die versicherte Person wieder vollständig arbeitsunfähig. Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einem späteren Zeitraum, ab Anfang Dezember 2004, hat schliesslich gemäss Einschätzung der IV-Stelle das bidisziplinäre Gutachten von Dr. E.____ und Dr. F.____ Geltung. 3.5 Im genannten Doppelgutachten vom 27. Februar 2008 wird der Versicherte in seiner bisherigen Tätigkeit als Gipser als vollständig arbeitsunfähig eingestuft. Für eine Verweistätigkeit, bei welcher er nicht dauernd gehen müsse, nicht nur stehen müsse, vorwiegend sitzen könne, die Position im Sitzen frei wechseln könne und die Gehstrecke maximal 20 Minuten betrage, bestehe hingegen eine ganztätige Arbeitsfähigkeit. Eine zusätzliche Einschränkung von 20% (vermindertes Rendement) werde gemacht, da der Versicherte chronische Schmerzen habe. Hinsichtlich früherer Phasen der Arbeitsunfähigkeit kommt das Gutachten zum Schluss, dass davon auszugehen sei, dass der Versicherte infolge der letzten Operation vom 1. Juni 2004 etwa sechs Monate arbeitsunfähig gewesen sei. Nach diesem Zeitraum, d.h. ab Anfang Dezember 2004, habe obiges Verweispensum Gültigkeit. 3.6 Zusammengefasst lässt sich somit sagen, dass der Beschwerdeführer ab 14. Oktober 2002 zu 100% und ab 27. November 2003 zu 50% in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war. Ab 31. Mai 2004 lag wieder eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vor und seit 21. Dezember 2004 bestand eine Leistungseinschränkung von 20% in einer leidensangepassten Tätigkeit im Vollpensum. Dies ist zu Recht unbestritten und durch die medizinischen Unterlagen erstellt.
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.1 Als Invalidität gilt nach Art. 8 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Sie kann im IV-Bereich Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Unter Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden allgemeinen Arbeitsmarkt zu verstehen (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 4.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist. 4.3 Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Danach ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden. Aus der Einkommensdifferenz lässt sich der Invaliditätsgrad bestimmen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 104 V 136 E. 2a und b). Vorliegend hat die IV-Stelle den Invaliditätsgrad des Versicherten nach der allgemeinen Methode bemessen, was von diesem zu Recht nicht bestritten wird. 5. Strittig und zu prüfen ist zunächst die Höhe des Valideneinkommens. 5.1 Bei der Bemessung des für die Bestimmung des Invaliditätsgrades massgebenden Einkommens ohne Gesundheitsschaden (Valideneinkommen) ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde (BGE 135 V 59 E. 3.1 mit Hinweis, 131 V 51 E. 5.1.2). Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Da nach empirischer Feststellung in der Regel die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, ist Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens grundsätzlich der letzte vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielte, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst (BGE 135 V 59, 134 V 322 E. 4.1, 129 V 222 E. 4.3.1 mit Hinweisen). 5.2 Aus den Unterlagen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nach seinem Unfall am 7. März 1996 zunächst vollständig arbeitsunfähig war und in der Folge auch nach Besserung des Gesundheitszustands in wechselndem Ausmass in der Leistungsfähigkeit eingeschränkt blieb. Es ist unbestritten, dass er ohne Eintritt des Gesundheitsschadens weiterhin als Gipser
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht für seine frühere Arbeitgeberin tätig wäre und darum auf das hypothetische Einkommen in diesem Betrieb abzustellen ist. Fraglich ist allerdings, wie hoch dieses Einkommen im Gesundheitsfall wäre. 5.3 Die IV-Stelle berechnet das Valideneinkommen, indem sie das Einkommen des Jahres 1998 gemäss den Angaben der früheren Arbeitgeberin auf einen Beschäftigungsgrad von 100% umrechnet und die Teuerung für die Jahre ab 1999 berücksichtigt, während der Beschwerdeführer für die Berechnung des Valideneinkommens auf die Arbeitgeberauskunft für das Jahr 2002 abstellt. 5.4 Dem Gericht liegen mehrere Lohnauskünfte des Arbeitgebers vor: die erste datiert vom 18. Februar 2000 und zeigt die Löhne in den Monaten und Jahren von 1998 bis 2000 auf. Die zweite Lohnauskunft vom 12. Dezember 2003 gibt die in den Jahren 2000 bis 2002 erzielten Löhne an. Bei der Frage, auf welche Lohnauskunft abzustellen und welches Jahreseinkommen für die Ermittlung des Valideneinkommens heranzuziehen ist, gilt es zu beachten, dass sowohl die vom Beschwerdeführer herangezogene Lohnauskunft aus dem Jahr 2002 als auch der von der IV-Stelle gewählte Verdienst von 1998 nicht die Verhältnisse vor dem Unfall, welcher sich am 7. März 1996 ereignete, wiederzugeben vermögen. Fraglich bleibt, ob mit einer Aufrechnung des nach dem Unfall tatsächlich erzielten Lohnes auf 100% ein zuverlässiges hypothetisches Valideneinkommen ermittelt werden kann. Aus ärztlicher Sicht war dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Gipser nach dem Unfall nämlich gar nicht mehr zumutbar. Welchen Lohn der Beschwerdeführer vor dem Unfall erzielte und die Höhe des Einkommens, welches er seit 2002 ohne Unfall erzielen würde, ist aufgrund der vorliegenden Unterlagen nicht mehr eindeutig feststellbar. 5.5 Es bleibt allerdings anzumerken, dass sich die IV-Stelle in ihrer leistungsablehnenden Verfügung vom 17. September 1997 auf die erste Rentenverfügung der SUVA vom 28. Juli 1997 stützte, als sie ein Valideneinkommen von Fr. 67'016.-- annahm. Die SUVA hatte zu jener Zeit ein solches Valideneinkommen errechnet, ausgehend von einem Stundenlohn von Fr. 28.-- , multipliziert mit 42.5 Wochenstunden, 52 Wochen und 8.3% Gratifikation. Der Stundenlohn von Fr. 28.-- für das Jahr 1997 war vom Maler- und Gipser-Verband bestätigt worden. Auf dieser Basis wurde das Valideneinkommen im weiteren Verlauf indexiert und in der Verfügung der SUVA vom 12. September 2007 für das Jahr 2005 entsprechend auf Fr. 72'274.-- festgesetzt. Diese Berechnung wurde vom Bundesgericht letztinstanzlich dahingehend korrigiert, dass für das Jahr 2005 ein Valideneinkommen von Fr. 73'108.40 errechnet wurde, da das von der SUVA ermittelte Valideneinkommen von Fr. 72'274.-- für das Jahr 2004 korrekt gewesen wäre. 5.6 Die Basis dieser Berechnung wurde im unfallversicherungsrechtlichen Verfahren zu keinem Zeitpunkt gerichtlich überprüft. Das Bundesgericht berichtigte in seinem Entscheid lediglich einen offensichtlichen Indexierungsfehler. Auch die IV-Stelle stellt diese Basis des Valideneinkommens nicht grundsätzlich in Frage. Sie geht einzig davon aus, dass, da der Beschwerdeführer auch vor dem Unfall nie vollzeitig gearbeitet habe, man auch beim Valideneinkommen nicht von einem Verdienst aus einer Vollzeitbeschäftigung ausgehen könne.
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5.7 In der Beschwerde vom 28. Juni 2012 bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, das Valideneinkommen für das Jahr 2002 sei aufgrund der Lohnauskunft der früheren Arbeitgeberin gegenüber der SUVA vom 20. Dezember 2003 klar ausgewiesen. Es gäbe zudem keinen Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführer als Familienvater sein Arbeitspensum freiwillig reduziert hätte; dies habe er ausschliesslich aus gesundheitlichen Gründen getan. 6. Wie aus dem Gesagten hervorgeht, sind sich die Parteien uneinig über den Beschäftigungsgrad im Gesundheitsfall. 6.1 Die IV-Stelle gibt zu bedenken, dass der Versicherte auch vor dem Unfall nie in einem Vollpensum gearbeitet bzw. dieses nicht ausgeschöpft habe. Dem Auszug aus dem Individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug) sowie dem Arbeitgeberfragebogen der früheren Arbeitgeberin vom 30. Mai 1997 sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Jahr 1995, vor dem Unfall, ein Einkommen von Fr. 52'776.-- erzielte. Dieses basiere auf 1'635.5 Arbeitsstunden, während die normale jährliche Arbeitszeit über 2'000 Stunden betragen habe. Somit dürfe davon ausgegangen werden, dass der im Stundenlohn angestellte Beschwerdeführer die jährliche Höchststundenanzahl auch vor dem Unfall verschiedentlich nicht erreicht habe. Folglich dürfe das Valideneinkommen nicht anhand eines Lohns im Vollzeitpensums ermittelt werden. 6.2 Wie bereits erläutert, lässt sich der mutmassliche aktuelle Verdienst des Beschwerdeführers aufgrund der Angaben der früheren Arbeitgeberin nicht exakt ermitteln. Für die Bemessung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt des Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunder tatsächlich verdient hätte (vgl. E. 5.1 hiervor). Entgegen der IV-Stelle darf nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer mit Blick auf seine familiären und finanziellen Verpflichtungen ohne Gesundheitsschaden auf Dauer eine teilzeitliche Beschäftigung akzeptiert hätte. Dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall nur in einem Teilzeitpensum gearbeitet hätte, ist nach Ansicht des Gerichts nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, zumal sich die IV-Stelle bei der Ermittlung des Valideneinkommens in der Verfügung vom 25. Mai 2012 auf das Einkommen aus dem Jahr 1998 stützt. Dieses beigezogene Einkommen spiegelt jedoch lediglich die Verhältnisse nach dem ersten Unfall wider und vermag nichts darüber auszusagen, wie sich der Beschäftigungsgrad des Beschwerdeführers im Gesundheitsfall entwickelt hätte. Dass der Beschwerdeführer im Jahr 1995 nicht die jährliche Höchststundenanzahl erreicht hat, vermag nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darzulegen, dass sich das Arbeitspensum des Beschuldigten ohne Unfall auch im Jahr 2002 entsprechend dargestellt hätte. Aus diesem Grund ist der Validenlohn anhand eines Verdienstes im Vollzeitpensum zu berechnen. 6.3 Die IV-Stelle wendet in diesem Zusammenhang zwar zu Recht ein, dass die Invalidenversicherung nicht an die Erwerbsfähigkeitsberechnung der Unfallversicherung gebunden sei (vgl. auch BGE 133 V 549, E. 6.2 und 6.3). Vorliegend ist allerdings kein Grund ersichtlich, von der Berechnung der Unfallversicherung abzuweichen. Wie bereits erläutert, liegen entgegen der Ansicht der IV-Stelle keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall über längere Zeit nur in einem Teilzeitpensum als Gipser gearbeitet hätte. Aus diesem
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Grund ist im Verfahren der Invalidenversicherung vom gleichen Valideneinkommen auszugehen, wie es in der ersten Rentenverfügung der SUVA vom 28. Juli 1997 gestützt auf die Eckwerte in der Beschäftigung als Gipser im damaligen Arbeitgeberbetrieb vor dem ersten Unfall berechnet wurde. Dies rechtfertigt sich umso mehr, als auch die IV-Stelle in ihrer ersten Verfügung auf diese Basis abgestellt hat. 6.4 Für die Zeit ab März 2004 bis Juli 2004 wurde dem Beschwerdeführer eine halbe Rente zugesprochen. Fraglich ist, ob sich mit dem im unfallversicherungsrechtlichen Verfahren letztinstanzlich durch das Bundesgericht in seinem Urteil vom 19. März 2010 ermittelte Valideneinkommen von Fr. 72'274.-- für das Jahr 2004 allenfalls ein höherer Rentenanspruch ergibt. Für die Berechnung des Invalideneinkommens sind die Angaben der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamts für Statistik für das Jahr 2004, Tabelle A1, Männer im Anforderungsniveau 4, Total, massgebend, wobei eine Anpassung an die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden (vgl. Die Volkswirtschaft, 4-2012, Tabelle 9.2, Total, S. 94) erfolgt. Bei einer Arbeitsfähigkeit von 50% und einem Leidensabzug von 10% - welcher zu Recht nicht beanstandet wird - ergibt sich ein Invalideneinkommen von Fr. 25'828.-- Aus den so errechneten Werten resultiert ein IV-Grad von gerundet 64%. Somit besteht von 1. März 2004 bis Ende Juli 2004 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und nicht bloss auf eine halbe Rente, wie sie die IV-Stelle in der angefochtenen Verfügung gestützt auf einen errechneten IV- Grad von 59% zugesprochen hat. 6.5 Hinsichtlich der Berechnungen des Beschwerdeführers ist auszuführen, dass dieser, wie die IV-Stelle in ihrer Vernehmlassung vom 3. August 2012 zu Recht beanstandet, die Kinderund Familienzulagen in die Berechnung des massgeblichen Lohnes einbezogen hat. Massgebend für die Berechnung des Valideneinkommens ist gemäss Art. 25 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 17. Januar 1961 der AHV-pflichtige Lohn. Die Bestandteile des AHV-pflichtigen Lohnes sind in Art. 7 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) vom 31. Oktober 1947 aufgezählt. Da Kinder- und Familienzulagen gemäss dieser Verordnung nicht zum AHV-pflichtigen Lohn gehören, sind sie entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers bei der Berechnung des Valideneinkommens vollends ausser Acht zu lassen. 6.6 Für die Zeit vom 1. März 2003 bis Ende Februar 2004 wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung der IV-Stelle vom 25. Mai 2012 gestützt auf einen IV-Grad von 100% eine ganze Rente zugesprochen. Insoweit ist der Antrag des Beschwerdeführers, es sei ihm über Oktober 2003 hinaus eine ganze Rente zuzusprechen, ohne Rechtsschutzinteresse und auf seine Beschwerde ist in dieser Hinsicht nicht weiter einzugehen. 7.1 In der Verfügung vom 25. Mai 2012 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch ab 1. April 2005. Vorliegend gilt es zu prüfen, ob sich bei der angepassten Invaliditätsbemessung eine rechtserhebliche Abweichung ergibt. 7.2 Bei der Berechnung des Validen- und des Invalideneinkommens für das Jahr 2005 kann auf das Urteil des Bundesgerichts vom 19. März 2010 und das Urteil des Kantonsgerichts vom
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht 20. März 2009 im unfallversicherungsrechtlichen Verfahren verwiesen werden, da kein Grund ersichtlich ist, von diesen Vorgaben abzuweichen. Entscheidend ist aber, ob vom Invalideneinkommen, bei welchem gemäss bidisziplinärem ärztlichem Gutachten ein Abzug von 20% für die festgestellte Leistungseinschränkung zu berücksichtigen ist, ein zusätzlicher leidensbedingter Abzug vorzunehmen ist. 7.3 Von einem anhand der Tabellenlöhne der LSE erhobenen Invalideneinkommen sind praxisgemäss verschiedene Abzüge zulässig. Im Entscheid 126 V 75 ff. hat das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) seine Rechtsprechung zu den Abzügen vom Tabellenlohn bereinigt und weiterentwickelt. Dabei hat es betont, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles abhängt (leidensbedingte Einschränkung, Lebensalter, Anzahl Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad), welche nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen sind. Dabei ist der Abzug vom statistischen Lohn unter Berücksichtigung aller jeweils in Betracht fallenden Merkmale letztlich aber auf insgesamt höchstens 25% zu begrenzen (BGE 126 V 80 E. 5b). 7.4 Die IV-Stelle ist der Ansicht, das bidisziplinäre Gutachten vom 27. Februar 2008 habe bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit bereits sämtliche Einschränkungen berücksichtigt, womit sich weitere Abzüge erübrigen würden. Der Beschwerdeführer sei in einer Verweistätigkeit im Vergleich zu anderen Mitbewerbern nicht benachteiligt, weshalb sich ein leidensbedingter Abzug nicht rechtfertige. 7.5 Der Beschwerdeführer hingegen bringt vor, bei der Bestimmung des Invalideneinkommens gebe es keinen Anlass, von den Vorgaben des Kantons- und Bundesgerichts im SUVA- Verfahren abzuweichen, was auch für den Leidensabzug gelte. Ab 21. Dezember 2004 ergebe der Einkommensvergleich somit einen Invaliditätsgrad von 41%, weshalb die Rente per April 2005 nicht aufzuheben, sondern als unbefristete Viertelsrente auszurichten sei. 7.6 Der Beschwerdeführer kann gemäss ärztlichem Gutachten in einer leidensangepassten Tätigkeit in einem Vollpensum mit einer Leistungseinschränkung von 20% eingesetzt werden. Die schmerzbedingte Reduktion der Leistungsfähigkeit ist denn auch bereits in der Leistungseinbusse von 20% enthalten. Bei einem Vollzeitpensum, wie es dem Beschwerdeführer gemäss ärztlichem Gutachten zumutbar ist, ist auch kein Abzug für Teilzeitarbeit möglich. Schliesslich geben weder Alter noch Nationalität Anlass zu einem Leidensabzug. Weil der Beschwerdeführer aber in einer leidensangepassten Tätigkeit neben der Leistungseinschränkung auch noch in der Verwertbarkeit seiner Arbeitskraft insoweit behindert ist, dass er gemäss ärztlichem Gutachten auf Tätigkeiten angewiesen ist, die er vorwiegend im Sitzen zu verrichten hat, in denen er die Position frei wechseln kann und die Gehstrecke nicht länger als 20 Minuten sein darf, lässt sich ein zusätzlicher Abzug von 5%, wie er im unfallversicherungsrechtlichen Verfahren vorgenommen wurde, nicht beanstanden. Somit ist auch im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Zeit ab 21. Dezember 2004 ein leidensbedingter Abzug von 5% vorzunehmen, da ab diesem Zeitpunkt in einer leidensangepassten Tätigkeit in einem Vollzeitpensum eine Leistungseinschränkung von 20% besteht.
Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht 7.7 Das berichtigte Valideneinkommen für das Jahr 2005 beträgt gemäss Bundesgericht Fr. 73'108.40. Für die Berechnung des Invalideneinkommens stützt sich das Kantonsgericht in seinem Urteil auf die Angaben der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamts für Statistik für das Jahr 2004, Tabelle A1, Männer im Anforderungsniveau 4, Total, wobei eine Anpassung an die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.6 Stunden (vgl. Die Volkswirtschaft, 12/2006, S. 82 Tabelle B 9.2) sowie an die Teuerung von 1.0% (vgl. Nominallohnindex des Bundesamts für Statistik für das Jahr 2005, Veränderung in % gegenüber Vorjahr, Total) erfolgte. Unter Berücksichtigung der Leistungseinbusse von 20% und des leidensbedingten Abzugs von 5% ergibt sich ein Invalideneinkommen von Fr. 43'951.--. Mit diesen Werten lässt sich ein IV-Grad von gerundet 40% ermitteln, womit ab 1. April 2005 Anspruch auf eine unbefristete Viertelsrente besteht. 8. Die Beschwerde wird somit teilweise gutgeheissen und es wird dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. März 2004 bis Ende Juli 2004 eine Dreiviertelsrente, basierend auf einem IV- Grad von 64%, und ab 1. April 2005 eine unbefristete Viertelsrente, basierend auf einem IV- Grad von 40%, zugesprochen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 9.1 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten werden gestützt auf § 20 Abs. 3 des kantonalen Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 in der Regel in angemessenem Ausmass der unterliegenden Partei auferlegt. In casu hätte deshalb die IV-Stelle als unterliegende Partei grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen. In diesem Zusammenhang ist allerdings zu beachten, dass laut § 20 Abs. 3 Satz 3 VPO den Vorinstanzen - vorbehältlich des hier nicht interessierenden § 20 Abs. 4 VPO keine Verfahrenskosten auferlegt werden. Aufgrund dieser Bestimmung hat die IV-Stelle als Vorinstanz trotz Unterliegens nicht für die Verfahrenskosten aufzukommen. Dies hat zur Folge, dass für den vorliegenden Prozess keine Verfahrenskosten erhoben werden. Dem Beschwerdeführer ist der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- zurückzuerstatten. 9.2 Laut Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Da der Versicherte teilweise obsiegende Partei ist, ist ihm eine Parteientschädigung zu Lasten der IV-Stelle zuzusprechen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat in der Honorarnote vom 29. August 2012 einen Zeitaufwand von insgesamt 14 Stunden und 25 Minuten geltend gemacht, was sich umfangmässig als angemessen erweist. Auch die geltend gemachten Auslagen von Fr. 57.-- sind nicht zu beanstanden. Damit ist ihm eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'954.95 (14.42 Stunden à Fr. 250.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 57.-- und 8% Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen.
Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :
://: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer vom 1. März 2004 bis 31. Juli 2004 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente sowie ab 1. April 2005 Anspruch auf eine unbefristete Viertelsrente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- zurückerstattet. 3. Die IV-Stelle Basel-Landschaft hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'954.95 (inkl. Auslagen und 8 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
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