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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 14.06.2012 720 2011 440 / 1042 (720 11 440 / 1042)

14 giugno 2012·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·1,479 parole·~7 min·8

Riassunto

IV-Rente

Testo integrale

Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 14. Juni 2012 (720 11 440 / 1042) ____________________________________________________________________

Invalidenversicherung

Zulässigkeit der Wiedererwägung lite pendente durch den Sozialversicherungsträger

Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Kantonsrichter Christof Enderle, Kantonsrichter Dieter Freiburghaus, Gerichtsschreiber Daniel Scheuner

Parteien W.____, vertreten durch Monica Armesto, Advokatin, indemnis, Spalenberg 20, 4001 Basel

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff IV-Rente

1. In der vorstehenden Sache hat die IV-Stelle Basel-Landschaft (IV-Stelle) mit Verfügung vom 2. November 2011 das Leistungsgesuch des 1967 geborenen W.____ abgewiesen und festgestellt, dass kein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht. Am 7. Dezember 2011 reichte W.____, vertreten durch Monica Armesto, Rechtsanwältin, beim Kantonsgericht Basel- Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), Beschwerde gegen die Verfügung ein und beantragte deren Aufhebung sowie die Zusprechung von mindestens einer Vier- telsrente beziehungsweise der Anordnung einer gerichtlichen Begutachtung. Mit Vernehmlassung vom 15. Februar 2012 teilte die IV-Stelle mit, dass sie die angefochtene Verfügung lite pendente aufgehoben habe und nach Durchführung zusätzlicher Abklärungen eine neue Leistungsverfügung erlassen werde. Mit Eingabe vom 12. März 2012 erklärte der Beschwerdeführer, dass die wiedererwägungsweise Aufhebung der angefochtenen Verfügung unzulässig sei, da dem Rechtsbegehren auf Ausrichtung von mindestens einer Viertelsrente nicht entsprochen worden sei. Die Streitsache müsse deshalb einer gerichtlichen Beurteilung zugeführt werden. In einer neuerlichen Eingabe vom 30. März 2012 hielt die IV-Stelle an ihrem Antrag auf Abschreibung des Verfahrens fest. 2.1 In der vorstehenden Sache steht zu beurteilen, ob die IV-Stelle berechtigt war, die angefochtene Verfügung vom 2. November 2011 insofern in Wiedererwägung zu ziehen, als die Sache aufgrund ungenügender medizinischer Abklärungen und einer rechtsfehlerhaften Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen (Absolvierung des Wartejahres) einer erneuten Beurteilung durch die IV-Stelle zugeführt werden soll. Erweist sich die Vorgehensweise der IV-Stelle als zulässig, ist das Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben und es ist über die Verlegung der Kosten zu entscheiden. Sollte das Gericht demgegenüber zum Schluss gelangen, dass die IV-Stelle die angefochtene Verfügung nicht hätte wiedererwägungsweise aufheben dürfen, ist die Streitsache materiell zu beurteilen und es ist ein Sachentscheid zu fällen. 2.2 Gemäss Art. 53 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann der Versicherungsträger eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid während eines Beschwerdeverfahrens solange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt. Auch ist er befugt, eine während des Beschwerdeverfahrens erlassene Verfügung wiederum in Wiedererwägung zu ziehen (vgl. SVR 2001 IV Nr. 20). Eine rechtzeitig pendente lite erlassene Verfügung beendet den Streit grundsätzlich nur insoweit, als sie den Anträgen der Beschwerde führenden Person entspricht. Soweit damit den Anträgen nicht stattgegeben wurde, besteht der Rechtsstreit weiter. In diesem Fall muss die Beschwerdeinstanz auf die Sache eintreten, ohne dass die Beschwerde führende Person die zweite Verfügung anzufechten braucht (vgl. BGE 113 V 237, Urteil des Bundesgerichts vom 25. März 2003, H 350/00 E. 5.1). 3. Vorliegend hat die IV-Stelle das Rentengesuch des Versicherten abgewiesen und zur Begründung angeführt, dass aufgrund der vorliegenden medizinischen Akten keine durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 % während eines Jahres nachgewiesen sei. Dementsprechend könne kein Rentenanspruch entstanden sein (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] vom 19. Juni 1959). Hiergegen wendet der Versicherte ein, dass sich die Ansicht der IV-Stelle, wonach keine Arbeitsunfähigkeit mehr bestehe, auf allfällige Verweistätigkeiten beziehe. Bei der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG gehe es aber um die Frage der Arbeitsfähigkeit hinsichtlich der bisherigen Tätigkeit. Diesbezüglich erweise sich die Aktenlage aber als klar, werde dem Beschwerdeführer doch attestiert, dass seine bisherige Tätigkeit als Hauswart nicht mehr möglich sei. Unter diesen Umständen erweise sich die Einschätzung der IV-Stelle, wonach das Wartejahr gemäss der vorgenannten Bestimmung nicht erfüllt sei, als offensichtlich falsch und die IV-Stelle wäre dementsprechend gehalten gewesen, den Rentenanspruch zu prüfen. Weiter wurde gerügt, dass der medizinische Sachverhalt ungenügend abgeklärt worden sei. Dementsprechend sei die Durchführung einer gerichtlichen Begutachtung erforderlich. Gleichwohl müsse aufgrund der vorhandenen medizinischen Akten mindestens eine Viertelsrente ausgerichtet werden, was der Versicherte in seiner Beschwerde schliesslich auch anbegehrte. In ihrer Vernehmlassung schloss sich die IV-Stelle den Ausführungen des Beschwerdeführers weitestgehend an und hob die angefochtene Verfügung zur Durchführung weiterer medizinischer Abklärungen und anschliessender Neuverfügung lite pendente auf. Dementsprechend beantragte sie in ihrer Vernehmlassung vom 15. Februar 2012 die Abschreibung des Verfahrens. Dagegen wendet der Versicherte ein, dass bei dieser Ausgangslage seinen Rechtsbegehren gerade nicht entsprochen worden sei und somit eine wiedererwägungsweise Aufhebung der angefochtenen Verfügung nicht zulässig sei. 4.1 Mit der Möglichkeit eine angefochtene Verfügung im Rahmen von Art. 53 Abs. 3 ATSG in Wiedererwägung zu ziehen, soll dem Versicherungsträger die Gelegenheit eröffnet werden, auf eine erst im Rechtmittelverfahren als mangelhaft erkannte Verfügung zurückzukommen, um nach Durchführung weiterer Abklärungsmassnahmen einen neuen Sachentscheid zu treffen. Mit dem Erlass der neuen Verfügung stehen der versicherten Person wiederum alle Möglichkeiten zur rechtlichen Überprüfung der neu erlassenen Verfügung offen. Vorliegend geht die Beschwerde einerseits gemäss dem gestellten Rechtsbegehren auf Zusprechung von mindestens einer Viertelsrente und anderseits auf Durchführung einer gerichtlichen Begutachtung (vgl. Beschwerde vom 7. Dezember 2011, Ziffer 10). In einer weiteren Eingabe vom 12. März 2012 führt der Beschwerdeführer sodann aus, dass er es dem Gericht überlasse, zu entscheiden, ob eine Gerichtsbegutachtung erforderlich ist und bringt somit sinngemäss zum Ausdruck, dass er auch gegen eine Rückweisung an die Vorinstanz nichts einzuwenden habe. Hierzu ist festzustellen, dass eine Rückweisung an die Vorinstanz zum selben Ergebnis führt wie der von der IV-Stelle gewählte Weg der Aufhebung der angefochtenen Verfügung während des laufenden Beschwerdeverfahrens. Insofern kann nicht gesagt werden, die von der IV-Stelle lite pendente erlassene Verfügung bewegt sich ausserhalb dessen, was vom Beschwerdeführer geltend gemacht worden ist. Bei dieser Ausgangslage kann offenbleiben, ob die vorstehend zitierte Rechtsprechung hinsichtlich der eingeschränkten Möglichkeiten der Vornahme einer Wiedererwägung lite pendente durch den Versicherungsträger in jedem Fall zur Anwendung gelangen soll oder ob er nur den masslichen Umfang der gestellten Rechtsbegehren beschlagen soll. Dies ist jeweils dann der Fall, wenn wiedererwägungsweise über die angefochtene Verfügung hinausgegangen wird, jedoch Leistungen nicht im anbegehrten Umfang zugesprochen werden. Wird demgemäss eine Ablehnungsverfügung angefochten und die IV-Stelle spricht lite pendente eine Viertelsrente zu, obschon eine halbe Rente beantragt wurde, bleibt der Streit hinsichtlich der Differenz offen. Unter solchen Umständen soll der Versicherte nicht in ein neues Rechtsmittelverfahren gezwungen werden, um anstelle der lite pendente zugesprochenen Viertelsrente eine halbe Invalidenrente zu beantragen. Vielmehr bleibt der Streit teilweise aufrecht und das Gericht hat über den Rentenanspruch zu entscheiden. Vorliegend erweist sich, dass aufgrund der mangelhaften Abklärung durch die IV-Stelle ein Entscheid über eine allfällige Rente und somit deren Umfang gar nicht möglich ist und zunächst zusätzliche medizinische Abklärungen erforderlich sind. Es geht somit gerade nicht um eine Differenz zwischen dem anbegehrten und dem lite pendente zugesprochenem Leistungsumfang, sondern vielmehr um die Grundlagen, ob überhaupt ein Leistungsanspruch besteht. Es ist nicht einsichtig, weshalb bei einer derartigen Ausgangslage eine Wiedererwägung durch die IV-Stelle nicht zulässig sein soll. 4.2 Es kommt weiter hinzu, dass gemäss BGE 137 V 210 eine gerichtliche Begutachtung nur dann anzuordnen ist, wenn der Versicherungsträger den Sachverhalt in einem bestimmten Rahmen abgeklärt hat. Ist er seiner Untersuchungspflicht gar nicht oder nur sehr ungenügend nachgekommen, ist die Streitsache an den Versicherungsträger zur Durchführung der erforderlichen Schritte zurückzuweisen. Vorliegend hat die IV-Stelle in ihrer Vernehmlassung vom 15. Februar 2012 zugestanden, dass der medizinische Sachverhalt ungenügend abgeklärt worden ist. Damit teilt sie implizit die vom Beschwerdeführer geäusserte Ansicht, dass sie hinsichtlich bestimmter gesundheitlicher Beeinträchtigungen keine oder allenfalls nur sehr ungenügende medizinische Abklärungen durchgeführt hat. Unter diesen Umständen wäre die Sache wohl zur medizinischen Sachverhaltsermittlung an die IV-Stelle zurückzuweisen. Bei dieser Ausgangslage erscheint die von der IV-Stelle vorgenommene lite pendente vorgenommene Wiedererwägung auch unter prozessökonomischen Gesichtspunkten als angezeigt. Es ist somit festzustellen, dass die IV-Stelle vorliegend befugt war, die angefochtene Verfügung vom 2. November 2011 lite pendente in Wiedererwägung zu ziehen. Das Verfahren ist dementsprechend abzuschreiben. 5. Bei dieser Ausgangslage obsiegt der Beschwerdeführer in formeller Hinsicht insofern, als ihm hinsichtlich der von der IV-Stelle zu erlassenden Neuverfügung alle Rechtsmittel offen bleiben. Dementsprechend sind ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG hat er zudem Anspruch auf Ersatz seiner Vertretungskosten. Diese sind gemäss der eingereichten Honorarnote vom 12. März 2012 und unter Zugrundelegung des praxisgemässen Stundenansatzes von Fr. 250.-- auf Fr. 2'558.-- (inkl. Auslagen und 8 % Mehrwertsteuer) festzusetzen. Demgemäss wird beschlossen :

://: 1. Das Verfahren wird zufolge lite pendente erfolgter Wiedererwägung der IV-Stelle Basel-Landschaft abgeschrieben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die IV-Stelle Basel-Landschaft hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'558.-- (inkl. Auslagen und 8% MwSt.) zu bezahlen.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

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