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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 13.07.2020 720 20 67/171

13 luglio 2020·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·2,068 parole·~10 min·6

Riassunto

IV-Kinderrente

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 13. Juli 2020 (720 20 67 / 171) ____________________________________________________________________

Invalidenversicherung

Mit der Beendigung der Berufslehre geht bei negativem Prüfungsergebnis nicht zwingend eine Beendigung der Ausbildung im Sinne von Art. 49bis Abs. 1 AHVV einher. Dem vorliegend zur Diskussion stehenden Praktikum kommt jedoch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kein Ausbildungscharakter im Sinne des Art. 49bis AHVV zu.

Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Gerichtsschreiberin Katja Wagner

Parteien A.____, Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff IV-Kinderrente

A. A.____ bezieht eine Rente der Invalidenversicherung (IV) und eine Kinderrente für seinen Sohn B.____. Mit Verfügung vom 28. Januar 2020 wurde die Ausrichtung der IV- Kinderrente ab September 2019 abgelehnt. Zur Begründung wurde angeführt, dass der Ausbildungsaufwand gemäss dem zugestellten Nachweis für die entsprechende Ausbildung weniger als 20 Stunden pro Woche betragen würde.

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht B. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte mit Eingabe vom 8. Februar 2020 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Weiterausrichtung der Kinderrente für seinen Sohn B.____ bis zum Abschluss seines Praktikums am 30. Juni 2020. Als Begründung machte er im Wesentlichen geltend, dass die Ausbildung durch den Arbeitsvertrag und den Zulagenentscheid der SVA Basel-Landschaft bestätigt werde. Sein Sohn würde alsdann neben dem Praktikum überbetriebliche Kurse absolvieren, in deren Rahmen er sich grundlegende berufliche Fertigkeiten aneignen könne. C. Mit Vernehmlassung vom 25. März 2020 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde, wobei sie auf die Stellungnahme der zuständigen Ausgleichskasse Arbeitgeber Basel vom 19. März 2020 verwies.

Die Präsidentin zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Verbindung mit Art. 69 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 kann gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stellen bei dem vom Kanton bezeichneten Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle innerhalb von 30 Tagen Beschwerde erhoben werden. Das Kantonsgericht ist deshalb gemäss § 54 Abs. 1 lit. d des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 örtlich und sachlich zuständig. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist demnach einzutreten. 1.2 Gemäss § 55 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 20'000.-- durch Präsidialentscheid. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet der Anspruch des Beschwerdeführers auf Ausrichtung einer IV-Kinderrente für seinen Sohn B.____ während der Ausübung eines Praktikums im Betriebsunterhalt für die Zeit von September 2019 bis Juni 2020. Nachdem die maximale IV-Kinderrente Fr. 948.-- beträgt, liegt der Streitwert in jedem Fall unter der erwähnten Grenze von Fr. 20'000.--, weshalb die Angelegenheit in die Kompetenz der präsidierenden Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht fällt. 2.1 Gemäss Art. 35 Abs. 1 IVG i. V. m. Art. 22ter Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 haben Männer und Frauen, denen eine Invalidenrente zusteht, für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente. Nach Art. 25 Abs. 4 AHVG erlischt der Anspruch auf eine Waisenrente (und damit auf die Kinderrente) mit der Vollendung des 18. Altersjahrs. Über das 18. Altersjahr hinaus besteht der Anspruch auf eine Kinderrente nur für Kinder, die noch in der Ausbildung sind, bis zu deren Abschluss, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr (Art. 25 Abs. 5 AHVG).

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.2 Unter Anwendung von Art. 25 Abs. 5 Satz 2 AHVG hat der Bundesrat Art. 49bis der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) vom 31. Oktober 1947 erlassen. Gemäss Art. 49bis Abs. 1 AHVV ist ein Kind in Ausbildung, wenn es sich auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten Bildungsganges systematisch und zeitlich überwiegend auf einen Berufsabschluss vorbereitet. Falls die Ausbildung nicht zum vornherein auf einen bestimmten Beruf ausgerichtet ist, muss sie eine allgemeine Grundlage für eine Mehrzahl von Berufen bilden bzw. eine Allgemeinausbildung beinhalten. Ausbildungen sind insbesondere anerkannte Berufslehren und Studiengänge an Hochschulen, an deren Ende ein Diplom erworben wird. Von einer Ausbildung kann aber auch gesprochen werden, wenn „kein spezieller Berufsabschluss beabsichtigt oder nur die Ausübung des betreffenden Berufes angestrebt wird“ (BGE 108 V 54 E. 1c). Die systematische Vorbereitung erfordert, dass die Ausbildung mit dem objektiv zumutbaren Einsatz betrieben wird, um sie innert nützlicher Frist abschliessen zu können. Während der Ausbildung muss sich das Kind zeitlich überwiegend dem Ausbildungsziel widmen. Dies gilt nur dann als erfüllt, wenn der gesamte Ausbildungsaufwand (Lehre im Betrieb, Schulunterricht, Vorlesungen, Kurse, Vor- und Nachbereitung, Prüfungsvorbereitung, Selbststudium, Verfassen einer Diplomarbeit, Fernstudium etc.) mindestens 20 Stunden pro Woche ausmacht. Der effektive Ausbildungsaufwand kann teilweise nur mittels Indizien, mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, eruiert werden. Dabei ist insbesondere auch auf Auskünfte des Ausbildungsanbieters über die durchschnittlich aufzuwendende Zeit für die jeweilige Ausbildung abzustellen. Wer wöchentlich nur eine geringe Anzahl Kurslektionen besucht (z.B. 4 Lektionen abends) und daneben zur Hauptsache arbeitet (ohne Ausbildungscharakter) oder auch gar keinem Erwerb nachgeht, vermag den erforderlichen überwiegenden Ausbildungsaufwand nur schwer nachzuweisen. So befindet sich eine bei der Abschlussprüfung gescheiterte Lehrabgängerin, die im anschliessenden Jahr lediglich ein paar wenige Repetitionskurse belegt, nicht mehr in Ausbildung, wenn es ihr nicht gelingt, einen überwiegenden Ausbildungsaufwand nachzuweisen (vgl. BGE 140 V 314 E. 3.2). 2.3 Gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung wird gemäss der Wegleitung über die Renten (RWL) in der Eidgenössischen Alters- Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (Stand 1. Januar 2019 [identisch mit den Formulierungen der ab 1. Januar 2020 gültigen Fassung]) des Bundesamts für Sozialversicherungen (BSV) auch ein Praktikum als Ausbildung anerkannt, wenn es gesetzlich oder reglementarisch für die Zulassung zu einem Bildungsgang oder zu einer Prüfung vorausgesetzt wird oder wenn es zum Erwerb eines Diploms oder eines Berufsabschlusses verlangt wird (Rz. 3361 RWL). Ein Praktikum, welches diese Voraussetzungen nicht erfüllt, wird dennoch als Ausbildung anerkannt, wenn es für eine bestimmte Ausbildung faktisch geboten ist und mit dem Antritt des Praktikums tatsächlich die Absicht besteht, die angestrebte Ausbildung zu realisieren (BGE 139 V 209 E. 5.3). Nicht erforderlich ist, dass im Anschluss an das Praktikum im selben Betrieb eine Lehrstelle tatsächlich angetreten werden kann (BGE 139 V 209 E. 5.2, 5.3). Übt das Kind hingegen lediglich eine praktische Tätigkeit aus, um sich dabei einige Branchenkenntnisse und Fertigkeiten anzueignen, um die Anstellungschancen bei schwieriger Beschäftigungssituation zu verbessern oder um eine Berufswahl zu treffen, liegt keine Ausbildung vor (Urteil des Bundesgerichts vom 1. April 2008, 9C_223/2008, E. 1.2; Rz. 3362 RWL). Dauert ein Praktikum vor dem Beginn einer Lehre länger

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht als ein Jahr, überwiegt der Beschäftigungs- vor dem Ausbildungscharakter klar. Denn wer so lange als Praktikant oder Praktikantin eingesetzt wird, obliegt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht der Ausbildung, sondern wartet auf diese, wofür die Kinderrente nicht geschuldet ist (BGE 140 V 299 E. 3). 2.4 Verwaltungsweisungen, zu welchen auch die RWL zählt, richten sich primär an die Durchführungsstellen und sind für das Kantonsgericht somit nicht verbindlich. Deren Regeln werden vom Kantonsgericht dennoch berücksichtigt, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht daher nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 257 E. 3.2 mit Hinweisen). Vorliegend sind die Regeln der RWL in der Fassung vom 1. Januar 2019 zu berücksichtigen. 3.1 Streitig ist, ob das durch den Sohn des Beschwerdeführers absolvierte Praktikum als Ausbildung anzuerkennen ist und dem Beschwerdeführer demzufolge in der Zeit von September 2019 bis Juni 2020 weiterhin Anspruch auf eine IV-Kinderrente zusteht. 3.2 Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, der Sohn des Beschwerdeführers habe mit Beendigung seiner Berufslehre auch seine Ausbildung beendet. Für die Repetition der Abschlussprüfung werde weder gesetzlich noch faktisch die Absolvierung eines Praktikums vorausgesetzt. Aus dem Arbeitsvertrag sei alsdann auch nicht ersichtlich, dass das absolvierte Praktikum einen Schulanteil beinhalte. Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, dass sich sein Sohn durch das Praktikum die fehlenden Kenntnisse aneignen könne und während seiner Tätigkeit auswärtige überbetriebliche Kurse besuche. 3.3 Vorliegend steht unbestritten fest, dass die Absolvierung eines Praktikums weder gesetzliche noch reglementarische Voraussetzung für die Wiederholung des Qualifikationsverfahrens bildet (vgl. hierzu Art. 19 der Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Fachfrau Betriebsunterhalt/Fachmann Betriebsunterhalt mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis [EFZ] vom 8. September 2014). Wie in Erwägung 2.3 dargelegt, lässt die Verordnungsbestimmung des Art. 49bis Abs. 1 AHVV rechtsprechungsgemäss im Hinblick auf eine angestrebte Lehre auch bloss faktisch für die Ausbildung notwendige Praktika als Ausbildung zu, was von der Beschwerdegegnerin in grundsätzlicher Hinsicht auch nicht in Abrede gestellt wird. Mit Blick auf den nicht abschliessenden Charakter von Art. 49bis Abs. 1 AHVV lässt sich dies, der bundesgerichtlichen Rechtsprechung folgend, auch sinngemäss auf weitere Verhältnisse übertragen. So hat das Bundesgericht hierzu festgehalten, dass ein Lehrverhältnis mit Ablauf der im Lehrvertrag vereinbarten Dauer zwar grundsätzlich beendet sei, weshalb die Vertragsparteien nicht verpflichtet seien, dieses bei nicht bestandener Lehrabschlussprüfung zu verlängern. Es könne jedoch im Hinblick auf spätere Berufs- und Weiterbildungsmöglichkeiten nicht ernsthaft in Abrede gestellt werden, dass es als konsequentes und sinnvolles Ziel anzusehen sei, die durchlaufene Ausbildung erfolgreich mit dem Erhalt des Fähigkeitsausweises abzuschliessen, was eine Prüfungswiederholung bedinge. Zu einer sorgfältigen Vorbereitung mit guter Aussicht auf eine

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht erfolgreiche Prüfungsrepetition bei nicht ausreichenden Ergebnissen im praktischen Bereich oder bei ungenügenden Noten im Schulunterricht des Berufsfachs sei zweifellos die vertiefte praktische Beschäftigung in einem Betrieb der Branche mit erneutem Schulunterricht zur Zielerreichung nicht nur angebracht, sondern faktisch geboten (BGE 140 V 314, E. 4.3.2). 3.4 Zwar geht – entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin – mit der Beendigung der Berufslehre bei negativem Prüfungsergebnis nicht zwingend eine Beendigung der Ausbildung einher. Indessen setzt die Bejahung des Ausbildungscharakters im Sinne einer systematischen Vorbereitung auf den zu wiederholenden Berufsbildungsabschluss mit Blick auf die hiervor zitierte Rechtsprechung einen Anteil an berufskundlichem Schulunterricht voraus, sodass aus einer Gesamtbetrachtung heraus von einem überwiegenden Ausbildungsaufwand ausgegangen werden kann (vgl. BGE 140 V 314, E. 4.3.3; vgl. auch E. 2.2 hiervor). Diese Voraussetzung trifft auf das vorliegend vereinbarte Vertragsverhältnis nicht zu. So ist der festgesetzte Verdienst mit demjenigen eines Lehrverhältnisses zwar vergleichbar, der Beschäftigungsgrad des entsprechenden Praktikums beträgt jedoch 100%, wobei der Besuch der Berufsschule bzw. ein anderweitiger Erwerb von theoretischem Fachwissen vertraglich nicht vorgesehen ist. Damit mangelt es aber an einer mit einem Lehrverhältnis vergleichbaren Aufteilung zwischen praktischer Arbeit und Berufsschule. Es findet sich lediglich die vertragliche Feststellung, wonach der Einsatz von B.____ auf der Schulanlage X.____ erfolge und der Vorbereitung auf das Qualifikationsverfahren diene, wobei weder Hinweise ersichtlich sind noch solche vom Beschwerdeführer geltend gemacht werden, denenzufolge die Vorbereitung auf das Qualifikationsverfahren auch durch einen schulischen Anteil gewährleistet werden soll. Daran vermag entgegen den Darlegungen des Beschwerdeführers auch nicht zu ändern, dass sein Sohn ab und an überbetriebliche Kurse besucht, zumal diese in der Regel nur wenige Tage im Jahr angeboten werden und lediglich als Ergänzung zur beruflichen Praxis und zur schulischen Bildung zu verstehen sind. Hinzu tritt, dass auch diese Kurse durch den Beschwerdeführer in keiner Weise belegt werden. Daraus sowie aus dem neben der vollschichtigen Tätigkeit erfolgten Selbststudium kann vorliegend nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf einen überwiegenden Ausbildungsaufwand geschlossen werden. 4. Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass es sich beim zur Diskussion stehenden Praktikum mit überüberwiegender Wahrscheinlichkeit um ein Anstellungsverhältnis handelt, dem kein Ausbildungscharakter im Sinne des Art. 49bis AHVV zukommt. Damit hat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 28. Januar 2020 einen Anspruch auf eine IV-Kinderrente ab September 2019 zu Recht verneint. Bei diesem Ergebnis ist die Beschwerde abzuweisen. 5. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten werden gestützt auf § 20 Abs. 3 VPO in der Regel in angemessenem Ausmass der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Präsidialentscheiden wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Verfahrensaufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Verfahrenskosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens einheitlich auf Fr. 400.-- fest. Vorliegend ist der Beschwerdeführer unterliegende Partei, weshalb die Verfahrenskosten ihm zu auf-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht erlegen sind. Nachdem der Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- bezahlt hat, ist ihm der zu viel geleistete Betrag in der Höhe von Fr. 400.-- zurückzuerstatten.

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.-- verrechnet. Der zu viel geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.-wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht

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