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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 12.08.2021 720 20 452/211

12 agosto 2021·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·3,383 parole·~17 min·2

Riassunto

IV-Rente

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 12. August 2021 (720 20 452 / 211) ____________________________________________________________________

Invalidenversicherung

IV-Rente: Würdigung des medizinischen Sachverhalts / Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit

Besetzung Präsident Dieter Freiburghaus, Kantonsrichterin Susanne Afheldt, Kantonsrichter Jürg Pulver, Gerichtsschreiber Markus Schäfer

Parteien A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Georg Ranert, Advokat, Schulstrasse 23, 4132 Muttenz

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff IV-Rente

A. Die 1965 geborene, zuletzt als Reinigungsmitarbeiterin erwerbstätig gewesene A.____ meldete sich am 8. Oktober 2018 unter Hinweis auf verschiedene gesundheitliche Beeinträchtigungen bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Bezug von Leistungen an. Die IV-Stelle Basel-Landschaft prüfte als erstes die Gewährung beruflicher Massnahmen. Dabei gelangte sie jedoch zur Auffassung, dass bei der Versicherten kein Eingliederungspotential vorhanden sei, weshalb man den Eingliederungsauftrag beende. Dies teilte sie A.____ am 1. Feb-

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht ruar 2019 mit, gleichzeitig orientierte sie die Versicherte darüber, dass man das Dossier zur Prüfung eines allfälligen Rentenanspruchs der hierfür zuständigen Abteilung übergebe. Letztere klärte in der Folge die gesundheitlichen, erwerblichen und hauswirtschaftlichen Verhältnisse weiter ab. Gestützt auf die betreffenden Ergebnisse ermittelte die IV-Stelle bei der Versicherten in Anwendung der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs einen Invaliditätsgrad von 22 %, worauf sie - nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren - mit Verfügung vom 20. Oktober 2020 einen Rentenanspruch von A.____ ablehnte. B. Gegen diese Verfügung erhob A.____, vertreten durch Advokat Georg Ranert, am 20. November 2020 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Darin beantragte sie, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ein Invaliditätsgrad von 60 % zu bestimmen, womit ihr eine Dreiviertelsrente zuzusprechen sei; unter o/e-Kostenfolge. Zudem seien ihr die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche Verbeiständung mit ihrem Rechtsvertreter zu gewähren. C. In ihrer Vernehmlassung vom 1. Dezember 2020 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. D. Mit Verfügung vom 9. Februar 2021 wies das Kantonsgericht das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und der unentgeltlichen Verbeiständung mit Advokat Georg Ranert als Rechtsvertreter mangels prozessualer Bedürftigkeit ab.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :

1. Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet eine Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die - im Übrigen frist- und formgerecht erhobene - Beschwerde der Versicherten vom 20. November 2020 ist demnach einzutreten. 2.1 Anspruch auf eine Rente haben nach Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder ihre Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (lit. c).

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.2 Nach Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 ist die Arbeitsunfähigkeit die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Satz 1). Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Satz 2). Als Invalidität gilt nach Art. 8 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Sie kann im IV-Bereich Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Unter Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden allgemeinen Arbeitsmarkt zu verstehen (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind nach Art. 7 Abs. 2 ATSG ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen (Satz 1). Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Satz 2). 2.3 Die Annahme einer allenfalls invalidisierenden psychischen Gesundheitsbeeinträchtigung setzt eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 131 V 49 E. 1.2, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Zu betonen ist, dass im Kontext der rentenmässig abzugeltenden psychischen Leiden belastenden psychosozialen Faktoren sowie soziokulturellen Umständen kein Krankheitswert zukommt. Ein invalidisierender Gesundheitsschaden im Sinne von Art. 8 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG setzt in jedem Fall ein medizinisches Substrat voraus, das die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Ist eine psychische Störung von Krankheitswert schlüssig erstellt, kommt der weiteren Frage zentrale Bedeutung zu, ob und inwiefern, allenfalls bei geeigneter therapeutischer Behandlung, von der versicherten Person trotz des Leidens willensmässig erwartet werden kann, zu arbeiten und einem Erwerb nachzugehen (BGE 127 V 294 E. 5a mit Hinweisen). Zur Annahme einer durch eine psychische Gesundheitsbeeinträchtigung verursachten Erwerbsunfähigkeit genügt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbstätig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei ihr sozial-praktisch nicht mehr zumutbar oder - als alternative Voraussetzung - sogar für die Gesellschaft untragbar (BGE 102 V 165; vgl. auch BGE 127 V 294 E. 4c in fine). 3.1 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG wird die Rente nach dem Grad der Invalidität wie folgt abgestuft: Die versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie zu mindestens 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50 % und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 % invalid ist. 3.2 Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Danach wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Dies ist die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs (BGE 141 V 15 E. 3.2) mit den Untervarianten des Schätzungs- oder Prozentvergleichs (BGE 114 V 310 E. 3a) und der ausserordentlichen Methode (BGE 128 V 29). 4. Ausgangspunkt der Ermittlung des Invaliditätsgrades bildet die Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmass die versicherte Person aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen arbeitsunfähig ist. 4.1 Bei der Feststellung des Gesundheitszustandes und bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der versicherten Person ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit weiteren Hinweisen). 4.2 Das Gericht hat die medizinischen Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) - wie alle anderen Beweismittel - frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist demnach entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 4.3 Dennoch erachtet es die bundesgerichtliche Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. die ausführliche Zusammenstellung dieser Richtlinien in BGE 125 V 351 E. 3b mit zahlreichen Hinweisen; vgl. dazu auch BGE 135 V 465 E. 4.4 und 4.5). So ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärztinnen und -ärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b/bb mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts vom 6. März 2019, 9C_609/2018, E. 3.2.2).

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht

5.1 Vorliegend gab die IV-Stelle zur Abklärung des Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit der Versicherten bei den Dres. med. B.____, Rheumatologie FMH, und C.____, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, ein bidisziplinäres (rheumatologisches/psychiatrisches) Gutachten in Auftrag. 5.2.1 Im rheumatologischen Teilgutachten vom 21. Februar 2020 erhob Dr. B.____ als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Femoropatellararthrose und eine beginnende mediale Gonarthrose beidseits bei Genua vara (MRT der Kniegelenke vom 8. Juni 2018 und Röntgenbilder vom 25. Mai 2018). Zur Frage der Arbeitsfähigkeit hielt er fest, aus rheumatologischer Sicht sei der Explorandin in ihrer angestammten Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin noch eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 40 % zumutbar. Eine körperlich leichte, vorwiegend sitzende Tätigkeit ohne spezifische Belastung der Kniegelenke und ohne Tätigkeiten wiederholt oder längerdauernd über der Schulterhorizontalen, insbesondere ohne Überkopfarbeiten, sei der Versicherten aus rein rheumatologischer Sicht - also ohne Berücksichtigung der Zeichen der Schmerzfehlverarbeitung - ganztags zumutbar. Aufgrund der organisch begründbaren Schmerzen sei jedoch von einer Einschränkung der Leistungsfähigkeit im Sinne eines etwas erhöhten Pausenbedarfs oder eines etwas reduzierten Arbeitstempos auszugehen. Insgesamt schätze er die Restarbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung der genannten Leistungseinbusse in einer ideal adaptierten Tätigkeit auf 80 %. 5.2.2 Im psychiatrischen Teilgutachten vom 29. Februar 2020 diagnostizierte Dr. C.____ als Leiden mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine leicht- bis mittelgradige depressive Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F32.01). Aus rein psychiatrischer Sicht sei bei der Explorandin deswegen seit September 2018 sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit von einer 20 %-igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen. Im Rahmen seiner Beurteilung äusserte sich Dr. C.____ sodann auch zur abweichenden Einschätzung des behandelnden Psychiaters Dr. med. D.____, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, in dessen Bericht vom 4. Oktober 2019. Darin hatte dieser die Versicherte aufgrund einer mittelgradigen depressiven Episode als vollständig arbeitsunfähig bezeichnet. Der Gutachter Dr. C.____ führte dazu aus, diese Beurteilung sei für ihn nicht nachvollziehbar, der behandelnde Psychiater begründe sie denn auch mit invaliditätsfremden Faktoren wie zum Beispiel geringen Sprachkenntnissen und einer mangelnden Ausbildung. Zu beachten sei ausserdem, so Dr. C.____ weiter, dass eine mittelgradige Depressivität höchstens zu einer 50 %-igen Arbeitsunfähigkeit führen könnte. 5.2.3 Im Rahmen ihrer interdisziplinären Konsensbeurteilung gelangten die Dres. B.____ und C.____ zum Schluss, dass keine Gründe für eine Addition der aus psychiatrischer und aus rheumatologischer Sicht attestierten Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit vorliegen würden. Eine Gesamtbeurteilung ergebe somit eine Beeinträchtigung in einer angepassten Tätigkeit in der Höhe von 20 %, wobei bezüglich der Umschreibung der zumutbaren Tätigkeiten die Angaben im rheumatologischen Teilgutachten übernommen werden könnten.

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 6.1 Die IV-Stelle stützte sich in der angefochtenen Verfügung vom 20. Oktober 2020 bei der Beurteilung des Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit der Versicherten auf die Ergebnisse, zu denen die Gutachter Dres. B.____ und C.____ in ihrem bidisziplinären Gutachten vom 21./29. Februar 2020 gelangten. Sie ging davon aus, dass der Versicherten nach Ablauf des Wartejahres die Ausübung einer leidensadaptierten Tätigkeit im Umfang von 80 % zumutbar sei. Diese vorinstanzliche Beweiswürdigung ist nicht zu beanstanden. Wie oben ausgeführt (vgl. E. 4.3 hiervor), ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärztinnen und -ärzte, die aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen. Solche Indizien liegen hier keine vor. Das bidisziplinäre Gutachten der Dres. B.____ und C.____ vom 21./29. Februar 2020 weist weder formale noch inhaltliche Mängel auf, es ist - wie dies vom Bundesgericht verlangt wird (vgl. E. 4.2 hiervor) - für die streitigen Belange umfassend, es beruht auf allseitigen Untersuchungen, es berücksichtigt die geklagten Beschwerden, es ist in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden, es leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge bzw. der Beurteilung der aktuellen medizinischen Situation ein und es ist in den Schlussfolgerungen überzeugend. Ebenso setzt es sich ausreichend mit den vorhandenen abweichenden ärztlichen Einschätzungen auseinander. Insbesondere zeigt Dr. C.____ schlüssig auf, weshalb nicht auf die deutlich höhere Arbeitsunfähigkeitsbeurteilung des behandelnden Psychiaters Dr. D.____ abgestellt werden kann. 6.2 Was die Beschwerdeführerin vorbringt, ist nicht geeignet, die ausschlaggebende Beweiskraft des Gutachtens der Dres. B.____ und C.____ vom 21./29. Februar 2020 in Frage zu stellen. Die Beschwerdeführerin rügt im Wesentlichen, dass die aus psychiatrischer und aus rheumatologischer Sicht attestierten Arbeitsunfähigkeitsgrade von je 20 % zu addieren seien. Dieser Auffassung kann jedoch nicht gefolgt werden. Es trifft zwar zu, dass die Begründung in der Konsensbeurteilung der beiden Fachärzte, wonach die Einschränkungen nicht zu addieren seien, knapp ausgefallen ist. Darüber hinaus bringt die Beschwerdeführerin keine stichhaltigen Gründe vor, die für eine Addition der Einschränkungen sprechen würden. Solche ergeben sich aber auch nicht aus den Akten. Dem Gutachten lässt sich vielmehr entnehmen, dass der Psychiater Dr. C.____ der Versicherten lediglich in zeitlicher Hinsicht eine 20 %-ige Einschränkung in der Leistungsfähigkeit attestierte. Diese zeitliche Reduktion des zumutbaren Arbeitspensums deckt sich aber weitgehend mit dem vom Rheumatologen Dr. B.____ aus somatischer Sicht postulierten "etwas erhöhten Pausenbedarf" der Versicherten. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die beiden Gutachter in ihrer Konsensbeurteilung eine Addition der attestierten Einschränkungen nicht für angezeigt erachteten. Die IV-Stelle ging somit in der angefochtenen Verfügung zu Recht von einer gesamthaft 20 %-igen Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Verweistätigkeit aus. 7.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, diese Restarbeitsfähigkeit sei auf dem für sie in Frage kommenden Arbeitsmarkt nicht mehr verwertbar. Eine Stelle, die dem beschriebenen zumutbaren Anforderungsprofil entspreche, lasse sich nicht mehr finden. Aufgrund der Einschränkung, wonach die Verweistätigkeit vorwiegend sitzend ausgeübt werden solle, würden

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht viele leichte Hilfstätigkeiten ausscheiden und für eine sitzende Tätigkeit im Büro (z.B. Buchhaltung, Sekretariat) fehle ihr die entsprechende Arbeitserfahrung. Zudem würden auch bei im Sitzen ausgeübten Tätigkeiten wie Sortier- oder Montagearbeiten ein reduziertes Arbeitstempo oder ein vermehrter Pausenbedarf meist nicht toleriert. Darüber hinaus seien ihre sprachlichen Schwierigkeiten, ihre fehlende Qualifikation und ihr Alter zu berücksichtigen. 7.2 Gemäss der oben (vgl. E. 3.2 hiervor) zitierten Bestimmung von Art. 16 ATSG ist bei der Ermittlung des Invaliditätsgrads von einer ausgeglichenen Arbeitsmarktlage auszugehen. Ein solcher Arbeitsmarkt ist gekennzeichnet durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften; er weist einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten auf und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Dabei ist nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten auszugehen. Es können nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind. Anderseits sind an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten keine übermässigen Anforderungen zu stellen (Sozialversicherungsrecht – Rechtsprechung [SVR] 2008, IV Nr.62 E. 5.1 mit zahlreichen Hinweisen). 7.3 Wie oben festgehalten (vgl. E. 5.2 hiervor), ist der Versicherten aus gutachterlicher Sicht eine körperlich leichte, vorwiegend sitzende Tätigkeit ohne spezifische Belastung der Kniegelenke und ohne Tätigkeiten wiederholt oder längerdauernd über der Schulterhorizontalen, insbesondere ohne Überkopfarbeiten, ganztags zumutbar, wobei aufgrund der organisch begründbaren Schmerzen von einer Einschränkung der Leistungsfähigkeit im Sinne eines etwas erhöhten Pausenbedarfs oder eines etwas reduzierten Arbeitstempos und somit insgesamt von einer Restarbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit 80 % auszugehen ist. In Berücksichtigung dieses Zumutbarkeitsprofils steht der Beschwerdeführerin immer noch eine beträchtliche Zahl an verschiedenen Hilfsarbeitertätigkeiten offen. Es gibt viele einfache Arbeiten, die im Sitzen ohne spezifische Belastung der Kniegelenke und ohne längere Tätigkeit über der Schulterhorizontalen ausgeübt werden können. Es sind nicht nur qualifizierte Bürojobs wie Buchhaltungs- und Sekretariatsarbeiten möglich, sondern auch Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten, Sortierarbeiten sowie leichte Verpackungsarbeiten. Diese grundsätzlich einfachen Tätigkeiten sind ihr auch unter Berücksichtigung ihrer ausserhalb der angestammten Tätigkeit fehlenden Berufserfahrung, ihrer sprachlichen Schwierigkeiten und ihres Alters zumutbar. Zudem kann dem erhöhten Pausenbedarf und/oder Arbeitstempo auch bei derartigen Arbeiten durchaus Rechnung getragen werden. Somit kann aber entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht gesagt werden, dass in ihrem Fall von realitätsfremden und in diesem Sinne unmöglichen oder unzumutbaren Einsatzmöglichkeiten ausgegangen wird. 8.1 Wie bereits weiter oben ausgeführt (vgl. E. 3.2 hiervor), ist gemäss Art. 16 ATSG der Invaliditätsgrad bei erwerbstätigen Versicherten aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Die IV-Stelle hat in der angefochtenen Verfügung vom 20. Oktober 2020 den erforderlichen Einkommensvergleich vorgenommen. Da die Versicherte aktuell keiner Erwerbstätigkeit nachgeht und sie ihre letzte grössere Teilzeit-Stelle aufgrund von invaliditätsfremden Faktoren verloren hatte, ermittelte die IV-Stelle nicht nur das Invaliden-, sondern auch das Validenein-

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht kommen unter Beizug der Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (vgl. dazu BGE 126 V 75 E. 3b/bb mit Hinweisen und 124 V 321 E. 3b/aa). Dabei gelangte sie anhand der Gegenüberstellung eines Valideneinkommens von Fr. 49'161.-- und des auf der Basis einer 80 %-igen Arbeitsfähigkeit ermittelten zumutbaren Invalideneinkommens von Fr. 38'355.-- zu einem Invaliditätsgrad von 22 %. Die Beschwerdeführrein wendet sich einzig gegen die Berechnung des Invalideneinkommens. Sie macht auch in diesem Zusammenhang geltend, ihre Restarbeitsfähigkeit sei in einer leidensadaptierten Tätigkeit nicht mehr verwertbar. Somit müsse das Invalideneinkommen auf der Basis einer 40 %igen Restarbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit bemessen werden, was zu einer entsprechend höheren Erwerbseinbusse führe. Dieser Einwand erweist sich ebenfalls als unbegründet. Wie oben ausgeführt (vgl. E. 7.3 hiervor), ist die der Versicherten attestierte Restarbeitsfähigkeit von 80 % in einer angepassten Verweistätigkeit durchaus verwertbar. Somit hat die IV-Stelle das Invalideneinkommen zu Recht nach dem Lohn, den die Versicherte in einer leidensadaptierten Tätigkeit im Rahmen eines 80 %-Pensums erzielen würde, und nicht nach dem deutlich tieferen, in der angestammten Tätigkeit mit einem 40 %-Pensum erzielbaren Gehalt berechnet. 8.2 Die vorinstanzliche Bemessung des massgebenden Validen- und des zumutbaren Invalideneinkommens erweist sich (auch) in den übrigen Punkten als korrekt. Die von der IV- Stelle ermittelten Zahlen sind denn auch - abgesehen vom vorstehend erörterten Einwand - in der vorliegenden Beschwerde nicht beanstandet worden. Unter diesen Umständen kann hier von weiteren Ausführungen zum Einkommensvergleich abgesehen werden. 9. Aus dem Gesagten folgt zusammenfassend, dass die IV-Stelle in der angefochtenen Verfügung vom 20. Oktober 2020 einen Rentenanspruch der Versicherten zu Recht abgelehnt hat. Die hiergegen erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abgewiesen werden muss. 10.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festgelegt. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Verfahrensaufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Verfahrenskosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens einheitlich auf Fr. 800.-fest. Nach § 20 Abs. 3 VPO werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Vorliegend ist die Beschwerdeführerin unterliegende Partei, weshalb die Verfahrenskosten ihr zu auferlegen sind. 10.2 Dem Prozessausgang entsprechend hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der IV-Stelle.

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.-- verrechnet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Vermerk eines allfälligen Weiterzugs

http://www.bl.ch/kantonsgericht

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