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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 29.04.2021 720 20 407/110

29 aprile 2021·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·2,870 parole·~14 min·2

Riassunto

IV-Rente

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 29. April 2021 (720 20 407 / 110) ____________________________________________________________________

Invalidenversicherung

Berechnung des Invaliditätsgrades: Abstellen auf Tabellenlöhne beim Invalideneinkommen aufgrund eines instabilen Arbeitsverhältnisses und beim Valideneinkommen wegen Konkurs des vormaligen Arbeitgebers

Besetzung Präsident Dieter Freiburghaus, Kantonsrichter Daniel Noll, Kantonsrichter Jgnaz Jermann, Gerichtsschreiberin i.V. Reyhan Zetler

Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Raffaella Biaggi, Advokatin, Advokatur Biaggi, St. Jakobs-Strasse 11, Postfach 2102, 4002 Basel

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff IV-Rente

A. Der 1960 geborene A.____ leidet seit 1982 an Morbus Bechterew. Nach einem Bruch des 8. Brustwirbels und der Diagnose eines Peniskarzinoms im September 2013 meldete er sich 25. Februar 2014 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an. Die medizinischen Untersuchungen ergaben eine Arbeitsfähigkeit im Umfang von 50%. Da der

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Versicherte bei seiner bisherigen Arbeitgeberin B.____ AG im Umfang von 50% in seiner angestammten Tätigkeit als CAD-Operateur weiterarbeiten konnte, sprach ihm die IV-Stelle Basel- Landschaft (IV-Stelle) bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 50% mit Verfügung vom 13. November 2014 eine halbe Rente per 1. August 2014 zu.

Eine im August 2018 eingeleitete Revision wurde am 13. November 2018 mit der Mitteilung, dass es keine Änderung des Invaliditätsgrades gegeben habe, abgeschlossen. Im Rahmen dieses Revisionsverfahrens erfuhr die IV-Stelle, dass der Versicherte seit 1. Januar 2018 arbeitslos war. Aus diesem Grund sprach sie ihm mit Mitteilung vom 30. November 2018 als berufliche Massnahme Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche zu. In der Folge wurde C.____ mit einem Jobcoaching beauftragt. Mit E-Mail vom 16. Juli 2019 informierte der Versicherte die IV- Stelle über den Antritt einer neuen Arbeitsstelle per 16. Juli 2019 und teilte mit, dass er infolgedessen kein Jobcoaching mehr benötige. Aufgrund seiner eingereichten Lohnauszüge für die Monate September 2019 bis Januar 2020 berechnete die IV-Stelle ein Jahreseinkommen von Fr. 65'767.--. Ein in der Folge eingeleitetes Revisionsverfahren ergab einen Invaliditätsgrad von nunmehr 34%, was mit Verfügung vom 30. September 2020 in die Einstellung der Invalidenrente mündete. Die IV-Stelle begründete dies im Wesentlichen damit, dass der Versicherte bei unveränderter gesundheitlicher Situation mit einem erhöhten Invalideneinkommen unter der leistungsrelevanten Grenze von 40% liege, so dass kein Rentenanspruch mehr bestehe. B. Hiergegen erhob A.____, vertreten durch Advokatin Raffaella Biaggi, am 19. Oktober 2020 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragte unter o/e-Kostenfolge die Aufhebung der Verfügung vom 30. September 2020 und weiterhin die Ausrichtung einer halben Invalidenrente. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, dass sich die IV-Stelle zu Unrecht beim Valideneinkommen auf das reallohnentwickelte Einkommen gestützt habe, das er vor Eintritt der Invalidität erzielt habe. Er würde ohne Invalidität beim jetzigen Arbeitgeber in einem Vollpensum arbeiten, weshalb der aktuelle Lohn für ein Vollpensum als Grundlage beim Valideneinkommen heranzuziehen sei, woraus sich ein Invaliditätsgrad von 50% ergebe. C. In ihrer Vernehmlassung vom 4. Dezember 2020 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :

1. Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet eine Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft, so dass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde vom 19. Oktober 2020 ist demnach einzutreten.

2. Streitig und zu prüfen ist, ob die IV-Stelle zu Recht revisionsweise mit Verfügung vom 30. September 2020 den Rentenanspruch des Beschwerdeführers aufgehoben hat. 3.1 Anspruch auf eine Rente haben nach Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder ihre Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (lit. c). 3.2 Als Invalidität gilt nach Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Sie kann im IV-Bereich Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Unter Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden allgemeinen Arbeitsmarkt zu verstehen (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind nach Art. 7 Abs. 2 ATSG ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen (Satz 1). Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Satz 2). 3.3 Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Danach wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden. Aus der Einkommensdifferenz lässt sich der Invaliditätsgrad bestimmen (BGE 128 V 30 E. 1). 3.4. Nach Art. 28 Abs. 2 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie zu mindestens 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50 % und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 % invalid ist.

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.5 Gemäss Art. 17 ATSG sind laufende IV-Renten für die Zukunft zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Zu denken ist dabei in erster Linie an eine wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes der versicherten Person. Darüber hinaus ist die Rente aber auch revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (vgl. BGE 130 V 349 E. 3.5 mit Hinweisen). Bei den Renten der Invalidenversicherung ist grundsätzlich jede Änderung des Sachverhalts, die zu einer Überschreitung oder Unterschreitung eines Schwellenwertes führt, als erheblich zu betrachten (BGE 133 V 546 ff. E. 6 f.; Urteil des Bundesgerichts vom 3. Juni 2011, 9C_223/2011, E. 3.1). Kann eine rentenberechtigte Person ein bestehendes Erwerbseinkommen erhöhen, so wird die Rente gemäss Art. 31 IVG nur dann im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG revidiert, wenn die Einkommensverbesserung jährlich mehr als Fr. 1'500.-- beträgt. Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Art. 88a Abs. 1 IVV). 4. Das Administrativverfahren und der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben die Verwaltung und das Kantonsgericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 6. Februar 2008, 8C_163/2007, E. 3.2). Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 7. März 2019, 9C_57/2019, E. 3.2). 5.1 Vorliegend ist unbestritten, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht geändert hat. Die IV-Stelle hat die Einstellung der IV-Rente mit einem nunmehr erhöhten Invalideneinkommen des Beschwerdeführers bei seiner aktuellen Arbeitgeberin D.____ AG als Konstrukteur / CAD Zeichner begründet. Gestützt auf die ihr vorliegenden Lohnauszüge für die Monate September 2019 – Januar 2020 hat sie das Jahreseinkommen des Beschwerdeführers ausgerechnet. Demnach habe er während dieser fünf Monate ein Einkommen in der Höhe von Fr. 27'403.-- erzielen können. Hochgerechnet ergebe sich daraus ein Jahreseinkommen in der Höhe von Fr. 65'767.--. Dieser Jahresverdienst ist von der Beschwerdegegnerin als Invalideneinkommen herangezogen worden. Für die Berechnung des Valideneinkommens hat sie sich auf den zuletzt erzielten Lohn vor Eintritt der gesundheitlichen Einschränkungen gestützt. Dies hat sie damit begründet, dass der Beschwerdeführer aufgrund langjähriger Tätigkeit bei seiner ehemaligen Arbeitgeberin B.____ AG weiterhin dort beschäftigt gewesen wäre, wenn die gesundheitlichen Probleme nicht aufgetreten wären. Ausgehend vom damaligen Jahresverdienst von

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Fr. 97'629.-- und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 2.8% im Sektor freiberufliche, wissenschaftliche und technische Dienstleistungen gemäss dem vom Bundesamt für Statistik in Tabelle T1.1.10 errechneten Nominallohnindex Männer 2011-2019 hat sie ein Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 100'379.-- berechnet. Im nächsten Schritt hat sie im Rahmen des Einkommensvergleichs eine Erwerbseinbusse von Fr. 34'612.-- und einen Invaliditätsgrad im Umfang von 34% ermittelt. 5.2 Der Beschwerdeführer bestreitet die Heranziehung des aktuellen Lohnes für die Berechnung des Invalideneinkommens nicht, sondern wendet ein, dass sich die IV-Stelle beim Valideneinkommen ebenfalls auf die neue Arbeitsstelle hätte abstützen müssen. Die Tätigkeit, die er bei guter Gesundheit ausgeübt habe und die er bei guter Gesundheit auch weiterhin und zu 100% ausüben würde, übe er heute zu 50% aus. Es entspreche nicht den Tatsachen, dass er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aktuell noch beim vormaligen Arbeitgeber tätig wäre. Vielmehr sei davon auszugehen, dass er heute bei guter Gesundheit in einem Vollpensum ebenfalls beim aktuellen Arbeitgeber angestellt wäre. Folglich sei das Valideneinkommen auf der Grundlage des aktuellen Arbeitsvertrages zu bemessen und wäre demnach doppelt so hoch wie das heute von ihm erzielte Invalideneinkommen. 6.1 In Bezug auf das Valideneinkommen ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es der Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Fehlen aussagekräftige konkrete Anhaltspunkte für die Einkommensermittlung, so ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte zurückzugreifen, wie sie in der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) enthalten sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 14. November 2018, 8C_220/2018, E. 5.1). 6.2 Den Akten ist zu entnehmen, dass die B.____ AG liquidiert und per 16. März 2018 aus dem Handelsregister gelöscht wurde. Damit steht fest, dass der Beschwerdeführer auch bei guter Gesundheit bei seiner ehemaligen Arbeitgeberin aktuell nicht angestellt wäre, weil diese nicht mehr existiert. Demzufolge hätte sich der Beschwerdeführer auch bei guter Gesundheit auf neue Stellen bewerben müssen. Die IV-Stelle hätte sich somit beim Valideneinkommen nicht auf den Lohn bei der vormaligen Arbeitgeberin B.____ AG abstützen dürfen. Grundsätzlich ist in solchen Situationen auf die LSE abzustellen. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er bei voller Gesundheit bei D.____ AG in einem Vollpensum arbeiten würde. Dieser Auffassung ist nicht zuzustimmen. Nachdem der Beschwerdeführer mit seinen Einschränkungen wieder eine Stelle gefunden hat, liegt der Schluss nahe, dass er seine jetzige Stelle auch als Gesunder bekommen hätte. Fraglich ist allerdings, ob die heutige Arbeitgeberin D.____ AG die Arbeitsstelle dem Beschwerdeführer auch in einem Vollpensum anbieten würde. Nur dann könnte für das Valideneinkommen auf den entsprechenden Verdienst abgestellt werden. Nachdem die heutige Arbeitgeberin dem Beschwerdeführer lediglich einen befristeten Arbeitsvertrag im Stundenlohn auf Abruf angeboten hat, kann nicht ohne Weiteres

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht davon ausgegangen werden, dass er als Gesunder mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einen unbefristeten Arbeitsvertrag in einem Vollpensum erhalten würde. Für das Valideneinkommen ist daher die LSE als Grundlage heranzuziehen. 7.1 Das Invalideneinkommen ist durch den Beschwerdeführer nicht angefochten worden. Das Kantonsgericht prüft dennoch von Amtes wegen, ob sich die IV-Stelle dabei zu Recht auf den aktuell erzielten Lohn bei D.____ AG abgestützt hat. 7.2 Bei der Bemessung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Erfüllt das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen diese Voraussetzungen nicht, namentlich, weil die versicherte Person nach Eintritt der Ge-sundheitsbeeinträchtigung keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, kann das Invalideneinkommen unter Beizug der Tabellenlöhne der LSE ermittelt werden (BGE 143 V 295 E. 2.2). 7.3 Vorliegend ist den Akten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer projektbasiert bei D.____ AG angestellt wurde. Der Vertrag wurde per 31. Dezember 2019 befristet. Vereinbart wurde ein Arbeitseinsatz im Stundenlohn auf Abruf. Der Beschwerdeführer erhielt keine Garantie eines Mindest- oder Maximaleinsatzes. Die Arbeitseinsätze erfolgen je nach Arbeitsanfall auf Abruf unter der Woche. Die Kündigungsfrist wurde auf einen Monat gesetzt. Aus den Akten ist zwar ersichtlich, dass der Vertrag für weitere neun Monate bis zum 30. September 2020 verlängert wurde (IV-Dok 94). Im massgeblichen Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 30. September 2020 war der Beschwerdeführer somit immer noch in einem befristeten Arbeitsverhältnis beschäftigt. Die bisherige Anstellungsdauer betrug bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung 14 Monate. In einem Entscheid vom 11. April 2012 bezeichnete das Bundesgericht ein Arbeitsverhältnis, das im Verfügungszeitpunkt erst seit 11 Monaten bestand, als nicht besonders stabil (Urteil des Bundesgerichts vom 11. April 2021, 8C_825/2011, E. 4.3.2). Aufgrund der genannten Umstände, namentlich der Befristung, dem Arbeit auf Abruf ohne Garantie eines Mindest- oder Maximaleinsatzes sowie aufgrund der vergleichsweise kurzen Anstellungsdauer bei D.____ AG kann vorliegend nicht von einem besonders stabilen Arbeitsverhältnis ausgegangen werden. Daraus folgt, dass die IV-Stelle beim Invalideneinkommen nicht auf den aktuellen Lohn des Beschwerdeführers hätte abstellen dürfen. Vielmehr hätte sie bei der Berechnung die LSE heranziehen müssen. 8. Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass sowohl beim Valideneinkommen als auch beim Invalideneinkommen auf die LSE abzustellen ist. Sind Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom selben Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung des Abzuges vom Tabellenlohn (sogenannter Prozentvergleich; SVR 1/2008 IV Nr. 2 S. 3 E. 5.4). In

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Gutheissung der Beschwerde hat somit der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 50%. 9.1 Abschliessend bleibt über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu befinden. Beim Entscheid über die Verlegung der Verfahrens- und der Parteikosten ist grundsätzlich auf den Prozessausgang abzustellen. Vorliegend ist der Beschwerdeführer obsiegende und die IV-Stelle unterliegende Partei. 9.2 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Verfahrensaufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Verfahrenskosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens einheitlich auf Fr. 800.-- fest, welche gemäss § 20 Abs. 3 VPO der IV-Stelle als unterliegende Partei aufzuerlegen sind. Der geleistete Kostenvorschuss ist dem Beschwerdeführer demnach zurückzuerstatten. 9.3 Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist dem Beschwerdeführer deshalb eine Parteientschädigung zuzusprechen. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat in ihrer Honorarnote vom 21. Dezember 2020 für das vorliegende Verfahren einen Zeitaufwand von 7 Stunden und 20 Minuten geltend gemacht, was sich in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen als angemessen erweist. Die Bemühungen sind zu dem in Sozialversicherungsprozessen praxisgemäss für durchschnittliche Fälle zur Anwendung gelangenden Stundenansatz von Fr. 250.-- zu entschädigen. Nicht zu beanstanden sind die in der Honorarnote ausgewiesenen Auslagen von Fr. 36.30. Dem Beschwerdeführer ist deshalb eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'962.45 (5 Stunden und 45 Minuten à Fr. 250.-und 1 Stunde und 35 Minuten à Fr. 220.00.-- + Auslagen von Fr. 36.30 zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer) zu Lasten der IV-Stelle zuzusprechen.

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 30. September 2020 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 800.-- zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 1'962.45 (inkl. Auslagen und 7,7% Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

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