Skip to content

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 27.08.2020 720 20 40/209

27 agosto 2020·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·4,333 parole·~22 min·5

Riassunto

Revisionsgesuch (Urteil v. 22.8.2019 i.S. 720 2019 119)

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 27. August 2020 (720 20 40 / 209) ____________________________________________________________________

Invalidenversicherung

Voraussetzungen der prozessualen Revision eines kantonalen Gerichtsentscheids

Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Kantonsrichter Jgnaz Jermann, Kantonsrichter Markus Mattle, Gerichtsschreiber Markus Schäfer

Parteien A.____, Gesuchstellerin, vertreten durch Ama Mülthaler, Rechtsanwältin, Advokatur & Rechtsberatung TRIAS AG, Salinenstrasse 25, 4133 Pratteln

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Gesuchsgegnerin

Betreff Revisionsgesuch (Urteil v. 22.8.2019 i.S. 720 2019 119)

A. Mit Verfügung vom 18. Oktober 2001 hatte die IV-Stelle Basel-Landschaft (IV-Stelle) der 1981 geborenen A.____ gestützt auf einen nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs ermittelten Invaliditätsgrad von 89 % rückwirkend ab 1. November 2000 eine ganze Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zugesprochen. Im Rahmen eines im November 2003 von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens ermittelte die IV-Stelle bei der Versicherten nunmehr in Anwendung der spezifischen Methode lediglich noch einen Invaliditätsgrad von 4,5 %, worauf sie mit Verfügung vom 13. Februar 2004 die laufende IV-

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Rente per Ende März 2004 aufhob. Am 8. Oktober 2010 meldete sich A.____ erneut bei der IV- Stelle zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle errechnete in Anwendung der gemischten Methode einen Invaliditätsgrad von 1 % und lehnte deshalb mit Verfügung vom 25. Oktober 2011 einen Rentenanspruch der Versicherten ab. Am 19. Mai 2017 meldete sich A.____ zum dritten Mal bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an. Nach Abklärung der gesundheitlichen, der erwerblichen und der hauswirtschaftlichen Verhältnisse ermittelte die IV-Stelle - nunmehr wieder in Anwendung der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs - einen Invaliditätsgrad von 20 %. Gestützt auf dieses Ergebnis lehnte sie mit Verfügung vom 7. März 2019 einen Rentenanspruch der Versicherten erneut ab. Hiergegen erhob A.____, vertreten durch Advokatin Ama Mülthaler, am 8. April 2019 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Darin beantragte sie, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei ihr ab 1. November 2017 eine ganze Rente, eventualiter eine Dreiviertelsrente und subeventualiter eine halbe Rente auszurichten. Mit Urteil vom 22. August 2019 wies das Kantonsgericht diese Beschwerde ab (Verfahren-Nr. 720 19 119 / 201). Gegen diesen Entscheid liess A.____ durch ihre Rechtsvertreterin, Advokatin Ama Mülthaler, am 28. Oktober 2019 Beschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht erheben. B. Am 23. Januar 2020 gelangte A.____, wiederum vertreten durch Advokatin Ama Mülthaler, mit einem Revisionsgesuch an das Kantonsgericht. Darin beantragte sie, es sei der Entscheid des Kantonsgerichts vom 22. August 2020 aufzuheben und es sei, unter Kostenfolge zu Lasten der Gesuchsgegnerin, wie folgt neu in der Sache zu entscheiden: Die Verfügung der IV-Stelle vom 7. März 2019 sei aufzuheben und es sei ihr ab 1. November 2017 eine ganze Rente, eventualiter eine Dreiviertelsrente und subeventualiter eine halbe Rente auszurichten; die Kosten des gesamten Verfahrens, inklusive des Vorverfahrens, seien der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen. Zudem seien ihr für dieses Revisionsverfahren die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Verbeiständung mit ihrer Rechtsvertreterin zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie sodann unter anderem um Sistierung dieses Revisionsverfahrens bis zum Entscheid des Bundesgerichts im dort hängigen Beschwerdeverfahren (8C_726/2019). Zur Begründung des Gesuchs machte sie geltend, ein Revisionsgrund sei aufgrund der Entdeckung des von Dr. med. B.____, Allgemeine Innere Medizin FMH und Psychosomatische und Psychosoziale Medizin (SAPPM), und M. Sc. C.____, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, verfassten Berichts vom 22. Januar 2019 gegeben. Dieser Bericht sei auf unverständliche Weise bei der früheren Rechtsvertreterin verloren gegangen und deshalb als Beweismittel im ordentlichen Verfahren unberücksichtigt geblieben. Die darin enthaltenen Tatsachen seien relevant und würden das Ergebnis der gerichtlichen Würdigung beeinflussen. C. Am 5. Februar 2020 teilte die Gesuchstellerin mit, dass sie an ihrem Antrag auf Sistierung des vorliegenden Revisionsverfahrens bis zum Entscheid des Bundesgerichts im dort hängigen Beschwerdeverfahren (8C_726/2019) nicht festhalte. Stattdessen habe sie das Bundesgericht am 4. Februar 2020 unter Hinweis auf das beim Kantonsgericht eingereichte Revisionsgesuch um Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens (8C_726/2019) ersucht. Mit Verfügung vom 7. Februar 2020 entsprach der instruierende Präsident des Bundesgerichts diesem

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Antrag, indem er anordnete, dass das bundesgerichtliche Verfahren bis zum Entscheid des Kantonsgerichts über das Revisionsgesuch gegen den Entscheid vom 22. August 2019 ausgesetzt werde. D. Mit Verfügung vom 16. April 2020 bewilligte das Kantonsgericht der Gesuchstellerin gestützt auf die eingereichten Unterlagen für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Verbeiständung mit ihrer Rechtsvertreterin. E. In ihrer Vernehmlassung vom 29. Mai 2020 vertrat die IV-Stelle die Auffassung, dass die Voraussetzungen für ein revisionsweises Zurückkommen auf das Urteil des Kantonsgerichts vom 22. August 2019 nicht erfüllt seien.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :

1.1 Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet das Revisionsgesuch der Versicherten vom 23. Januar 2020. Dieses richtet sich gegen das Urteil des Kantonsgerichts vom 22. August 2019. Darin hatte das Kantonsgericht eine Verfügung der IV-Stelle vom 7. März 2019, in welcher diese einen Rentenanspruch der Versicherten abgelehnt hatte, bestätigt. 1.2 Beim Revisionsgesuch handelt es sich um ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich in der Regel gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet (BSK-ATSG- SUSANNE BOLLINGER, Art. 61 N 101). Als ausserordentliches Rechtsmittel ist die Revision gegenüber dem ordentlichen Rechtsmittel der Beschwerde grundsätzlich subsidiär. Dies bedeutet, dass eine Partei einen Revisionsgrund als Beschwerdegrund im ordentlichen Rechtsmittelverfahren geltend zu machen hat, wenn ihr dies möglich und zumutbar ist (BGE 138 II 386 E. 5.1 mit Hinweisen). In diesem Grundsatzentscheid 138 II 386 hat das Bundesgericht allerdings auch klargestellt, dass eine Verfahrenspartei, die während, aber vor Abschluss des bundesgerichtlichen Verfahrens einen Grund entdeckt, der ihres Erachtens die Revision des kantonalen Entscheids begründet, ein Revisionsgesuch bei der kantonalen Instanz zu stellen hat (BGE 138 II 386 E. 7). Um zu vermeiden, dass das Bundesgericht während des vorinstanzlichen Revisionsverfahrens materiell über die Beschwerde gegen den angefochtenen, aber in Revision befindlichen vorinstanzlichen Entscheid urteilt, hat die Partei des Weiteren um Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens während der Dauer des vorinstanzlichen Revisionsverfahrens zu ersuchen (BGE 138 II 386 E. 7 mit Hinweisen; vgl. dazu auch SUSANNE BOLLINGER, a.a.O., Art. 61 N 105). In einer solchen Konstellation darf die Vorinstanz demnach, so das Bundesgericht weiter, auf das Revisionsgesuch nicht einzig mit der Begründung nicht eintreten, gegen den zu revidierenden Entscheid sei Beschwerde beim Bundesgericht erhoben worden (BGE 138 II 386 E. 6.4). 1.3 Wie eingangs geschildert, erhob die Versicherte gegen das Urteil des Kantonsgerichts vom 22. August 2019 am 28. Oktober 2019 beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BBG) vom 17. Juni 2005. Der betreffende Entscheid des Kantonsgerichts ist daher noch nicht

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht rechtskräftig. Während der Rechtshängigkeit des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens stellte die Versicherte sodann beim Kantonsgericht das vorliegend zu beurteilende Revisionsgesuch vom 23. Januar 2020. Zudem ersuchte sie das Bundesgericht kurz darauf um Sistierung des dortigen Beschwerdeverfahrens. Diesem Antrag gab der instruierende Präsident des Bundesgerichts mit Verfügung vom 7. Februar 2020 unter Hinweis auf die vorstehend zitierte Rechtsprechung statt. Im Lichte des oben Gesagten hat das Kantonsgericht deshalb nachfolgend über das Revisionsgesuch der Versicherten vom 23. Januar 2020 zu befinden. 2.1 Die Versicherte stützt ihr Revisionsgesuch vom 23. Januar 2020 ohne nähere Erklärungen auf die Bestimmung von Art. 328 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) vom19. Dezember 2008. Es ist jedoch nicht ersichtlich, weshalb die genannte ZPO- Bestimmung die rechtliche Grundlage für die Revision eines Urteils, welches das Kantonsgericht als kantonales Versicherungsgericht im Sinne von Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 gefällt hat, bilden soll. Der Umstand, dass die Versicherte ihr Gesuch auf eine unzutreffende Gesetzesnorm stützt, schadet ihr letztlich aber nicht, da das Kantonsgericht das Recht gemäss § 16 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Verfassung- und Veraltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ohnehin von Amtes wegen anzuwenden hat. 2.2 Gemäss Art. 61 ATSG bestimmt sich das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht - unter dem hier nicht weiter interessierenden Vorbehalt von Art. 1 Abs. 3 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 - nach kantonalem Recht, wobei dieses verschiedenen, in Art. 61 ATSG festgehaltenen Anforderungen zu genügen hat. So muss nach dessen lit. i die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen gewährleistet sein. Über die Festlegung dieser Revisionsgründe hinaus überlässt Art. 61 ATSG die Ausgestaltung des Revisionsverfahrens dem kantonalen Recht. Dieses hat etwa festzulegen, innert welcher Fristen Revisionsbegehren einzureichen sind (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 61 Rz. 250; vgl. auch SUSANNE BOLLINGER, a.a.O., Art. 61 N 101). 2.3 Das kantonale Recht regelt in § 23 Satz 1 VPO, dass für die Revision der Urteile des Kantonsgerichts sinngemäss die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes Basel- Landschaft (VwVG BL) vom 13. Juni 1988 gelten. Demnach kann das Revisionsverfahren vor dem Kantonsgericht nur auf Begehren einer Partei durchgeführt werden (§ 39 Abs. 2 VwVG BL). Tritt das Kantonsgericht auf das Revisionsgesuch ein und erachtet es dieses als begründet, so hebt es den Entscheid ganz oder teilweise auf und entscheidet neu (§ 39 Abs. 3 VwVG BL). Was die Voraussetzungen einer Revision betrifft, hält § 23 Satz 2 VPO fest, dass eine solche nur aus den in § 40 Absatz 2 lit. a und c VwVG BL genannten Gründen verlangt werden kann. Nach diesen beiden Bestimmungen tritt das Kantonsgericht auf ein Revisionsbegehren ein, wenn ein Verbrechen oder Vergehen den Erlass des Entscheids beeinflusst hat (§ 40 Abs. 2 lit. a VwVG BL) oder wenn erhebliche Tatsachen oder Beweismittel aufgetaucht sind, an deren Geltendmachung die Partei im früheren Verfahren ohne Verschulden verhindert gewesen ist (§ 40 Abs. 2 lit. c VwVG BL). In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist zu beachten, dass ein Re-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht visionsbegehren innerhalb von 90 Tagen seit Entdeckung des Wiederaufnahmegrundes zu stellen ist (§ 40 Abs. 3 Satz 1 VwVG BL). Gemäss Satz 2 dieser Bestimmung können solche Begehren nach Ablauf von zehn Jahren seit Eröffnung des Entscheids nur noch im Falle von § 40 Abs. 2 lit. a VwVG BL gestellt werden. 3.1 Laut der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der Begriff „neue Tatsachen oder Beweismittel“ bei der Revision eines kantonalen Gerichtsentscheids gemäss Art. 61 lit. i ATSG gleich auszulegen wie bei der prozessualen Revision eines Verwaltungsentscheids nach Art. 53 Abs. 1 ATSG oder bei der Revision eines Bundesgerichtsentscheids gemäss Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG (Urteil des Bundesgerichts vom 16. April 2015, 9C_110/2015). 3.2 Gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (sogenannte prozessuale Revision). Nach Lehre und Rechtsprechung ist der Sozialversicherungsträger verpflichtet, auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückzukommen, wenn sich diese aufgrund neuentdeckter Tatsachen oder Beweismittel als unrichtig erweist (Urteil des Bundesgerichts vom 1. Mai 2020, 8C_206/2020, E. 4.1 mit Hinweisen). Neu sind Tatsachen, die sich bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben, jedoch trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Die neuen Tatsachen müssen ferner erheblich sein, d.h. sie müssen geeignet sein, die tatbestandliche Grundlage des zur Revision beantragten Entscheids zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen Entscheidung zu führen (BGE 143 V 105 E. 2.3). Betrifft der Revisionsgrund eine materielle Anspruchsvoraussetzung, deren Beurteilung massgeblich auf Schätzung oder Beweiswürdigung beruht, auf Elementen also, die notwendigerweise Ermessenszüge aufweisen, so ist eine vorgebrachte neue Tatsache als solche in der Regel nicht erheblich. Ein (prozessrechtlicher) Revisionsgrund fällt jedoch dann in Betracht, wenn bereits im ursprünglichen Verfahren der untersuchende Arzt und die entscheidende Behörde das Ermessen wegen eines neu erhobenen Befundes zwingend anders hätten ausüben und infolgedessen zu einem anderen Ergebnis hätten gelangen müssen An diesem prozessualrevisionsrechtlich verlangten Erfordernis fehlt es, wenn sich das Neue im Wesentlichen in (differenzial-) diagnostischen Überlegungen erschöpft, also auf der Ebene der medizinischen Beurteilung anzusiedeln ist (BGE 144 V 245 E. 5.3 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts vom 1. Mai 2020, 8C_206/2020, E. 4.1). Neue medizinische Expertisen, die im Verfahren, das zur früheren Verfügung geführt hat, keine gravierende und unvertretbare Fehldiagnose feststellen, erfüllen das Kriterium der Erheblichkeit nicht (BGE 144 V 245 E. 5.4). 3.3 Zu betonen bleibt, dass die Revision - wie oben ausgeführt (vgl. E. 1.2 hiervor) - ein ausserordentliches Rechtsmittel ist. Sie dient nicht einfach der Weiterführung des Verfahrens und sie ist insbesondere nicht dazu da, Fehler und Unterlassungen der Prozessparteien nachträglich korrigieren zu können. Es obliegt den Prozessparteien, rechtzeitig und prozesskonform zur Klärung des Sachverhalts entsprechend ihrer Beweispflicht beizutragen. Dass es ihnen unmöglich war, Tatsachen und Beweismittel bereits im früheren Verfahren beizubringen, ist nur

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht mit Zurückhaltung anzunehmen. Dies gilt ganz besonders, wenn im Revisionsverfahren mit angeblich neu entdeckten Beweismitteln bereits im Hauptverfahren aufgestellte Behauptungen belegt werden sollen, die vom Gericht resp. der Verwaltung als unzutreffend erachtet wurden. Entsprechend hat der Gesuchsteller im Revisionsgesuch darzutun, dass er die Beweismittel im früheren Verfahren trotz hinreichender Sorgfalt nicht beibringen konnte (Urteil des Bundesgerichts vom 20. April 2016, 9C_473/2015, E. 2.3 mit Hinweisen). 4.1 Ein Beweismittel ist "neu", wenn es im ursprünglichen Verfahren trotz hinreichender Sorgfalt nicht beigebracht werden konnte. Dies bedingt vorab, dass es bei Erlass des zu revidierenden Entscheids schon existierte. Diese erste Voraussetzung ist hier gegeben. Der von der Gesuchstellerin als Revisionsgrund angerufene Bericht von Dr. B.____ und Frau M. Sc. C.____ datiert vom 22. Januar 2019, er wurde also vor dem Entscheid des Kantonsgerichts vom 22. August 2019 ausgefertigt. Für die "Neuheit" des Beweismittels ist nun allerdings darüber hinaus entscheidend, ob dieses bei hinreichender Sorgfalt schon im früheren Verfahren hätte beigebracht werden können. In diesem Zusammenhang gelten strenge Massstäbe. Die prozessuale Revision hat nicht den Zweck, die nachträgliche Korrektur einer prozessualen Nachlässigkeit zu ermöglichen (BSK-ATSG-THOMAS FLÜCKIGER, Art. 53 N 26 mit Hinweisen). 4.2 Vorliegend kann man sich durchaus fragen, ob die Versicherte das betreffende Beweismittel - den Bericht vom 22. Januar 2019 - bei hinreichender Sorgfalt nicht bereits im früheren Verfahren hätte einreichen können. Wie den Akten entnommen werden kann, zeigte die frühere Rechtsvertreterin der Versicherten der IV-Stelle mit Schreiben vom 4. Februar 2019 an, dass für sie der Fall abgeschlossen sei. Vom Zeitablauf her darf angenommen werden, dass die frühere Rechtsvertreterin damals im Besitz des von ihr eingeholten und an sie adressierten Berichts vom 22. Januar 2019 war. Am 18. Februar 2019 erfolgte dann die Aktenübergabe seitens der früheren an die heutige Rechtsvertreterin der Versicherten. Aufgrund der im Begleitschreiben enthaltenen Auflistung der übergebenen Dokumente ist davon auszugehen, dass der Bericht vom 22. Januar 2019 der neuen Anwältin tatsächlich nicht weitergeleitet wurde. Trotz dieser Feststellung liesse sich im vorliegenden Revisionsverfahren aber die Auffassung vertreten, dass sich der Bericht bereits damals zumindest im Einflussbereich der Versicherten befunden habe. Wenn man diesem Standpunkt zustimmt, hätte dies zur Folge, dass die heutige Schilderung der Gesuchstellerin, sie habe das Beweismittel im früheren Verfahren nicht beibringen können, nicht stichhaltig wäre. Dem Revisionsgesuch könnte somit bereits aus diesem Grund nicht entsprochen werden. Wie es sich damit verhält, kann an dieser Stelle letztlich aber offen bleiben. Aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt sich nämlich, dass das Revisionsgesuch auch abgewiesen werden muss, weil mit dem fraglichen Bericht vom 22. Januar 2019 keine neuen erheblichen medizinischen Tatsachen nachgewiesen werden, die geeignet sind, den dem Urteil des Kantonsgerichts vom 22. August 2019 zu Grunde gelegten medizinischen Sachverhalt zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen Entscheidung zu führen. 5.1 Im Verwaltungsverfahren, das zur rentenablehnenden Verfügung vom 7. März 2019 führte, hatte die IV-Stelle zur Abklärung des medizinischen Sachverhalts das psychiatrische Gutachten von PD Dr. med. D.____, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 23. Februar

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2018 eingeholt. Darin hielt der Experte als einzige Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine leichte Intelligenzminderung (ICD10: F70) fest. Er attestierte der Versicherten deswegen aus psychiatrischer Sicht eine Funktionseinbusse von 20 %. Die Explorandin sei demnach in ihrer angestammten und in einer angepassten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig. Die IV- Stelle stützte sich in der Folge in der rentenablehnenden Verfügung vom 7. März 2019 bei der Beurteilung des Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit der Versicherten vollumfänglich auf dieses psychiatrische Gutachten von PD Dr. D.____ vom 23. Februar 2018 (samt ergänzender Stellungnahme vom 3. Dezember 2018). Sie ging demzufolge von einer 80 %-igen Arbeitsfähigkeit der Versicherten in ihrer angestammten und in einer angepassten Tätigkeit aus. 5.2 Im Urteil vom 22. August 2019 gelangte das Kantonsgericht zur Auffassung, dass diese Beweiswürdigung der IV-Stelle nicht zu beanstanden sei. Das Gutachten von PD Dr. D.____ (samt ergänzender Stellungnahme) weise weder formale noch inhaltliche Mängel auf. Es sei wie dies vom Bundesgericht verlangt werde (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a) - für die streitigen Belange umfassend, beruhe auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtige die geklagten Beschwerden und sei in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden. Zudem leuchte es in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge bzw. der Beurteilung der aktuellen medizinischen Situation ein, es setze sich mit den vorhandenen abweichenden ärztlichen Einschätzungen auseinander und es sei in den Schlussfolgerungen überzeugend (vgl. E. 7.1 des Urteils vom 22. August 2019). Im Weiteren hielt das Kantonsgericht fest, dass die Vorbringen der Versicherten nicht geeignet seien, die ausschlaggebende Beweiskraft des Gutachtens von PD Dr. D.____ in Frage zu stellen. Die Versicherte hatte insbesondere geltend gemacht, dass bei der Beurteilung des Gesundheitszustands den Einschätzungen der behandelnden Ärzte zu folgen sei. Dr. B.____ und Frau M. Sc. C.____ hätten in ihrer Stellungnahme vom 19. September 2018 schlüssig aufgezeigt, dass bei den Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zusätzlich von einer histrionischen Persönlichkeitsstörung auszugehen sei. Demgegenüber habe PD Dr. D.____ in seinem Gutachten nicht nachvollziehbar erläutern können, weshalb diese Diagnose nicht vorliege. Das Kantonsgericht gelangte jedoch in seinen Erwägungen zum Schluss, dass diesen Einwänden der Versicherten nicht beigepflichtet werden könne. Aus dem Gutachten gehe klar hervor, dass sich PD Dr. D.____ eingehend mit der Diagnose der histrionischen Persönlichkeitsstörung befasst habe. Dabei habe er an verschiedenen Stellen ausdrücklich zu unterschiedlichen Beurteilungen von anderen Ärzten und der behandelnden Psychotherapeutin Frau M. Sc. C.____ Stellung genommen und dargelegt, weshalb er zu einer anderen Einschätzung gelangt sei. Insbesondere habe er sich in der ergänzenden Stellungnahme vom 3. Dezember 2018 einlässlich mit dem Bericht von Dr. B.____ und Frau M. Sc. C.____ vom 19. September 2018 befasst. PD Dr. D.____ habe sämtliche ICD-10 Kriterien der Diagnose einer histrionischen Persönlichkeitsstörung geprüft und deren Vorliegen überzeugend verneint. Die Untersuchungsbefunde würden sich dabei mit seinen Schlussfolgerungen decken. Demgegenüber vermöge die Begründung von Dr. B.____ und Frau M. Sc. C.____, weshalb die Kriterien einer histrionischen Persönlichkeitsstörung erfüllt seien, mangels hinreichender objektiver Befunde nicht zu überzeugen. Dr. B.____ und Frau M. Sc. C.____ würden ihre Einschätzung hauptsächlich auf subjektive Angaben der Beschwerdeführerin stützen, weshalb im Ergebnis der Beurteilung von PD Dr. D.____ zu folgen sei (vgl. E. 7.3.2 des Urteils vom 22. August 2019).

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht

5.3 In dem von der Gesuchstellerin als Revisionsgrund angerufenen neuen Beweismittel, dem zweieinhalbseitigen Bericht von Dr. B.____ und Frau M. Sc. C.____ vom 22. Januar 2019, gehen diese - im Sinne einer Replik - einlässlich auf die ergänzende Stellungnahme von PD Dr. D.____ vom 3. Dezember 2018 ein und legen nochmals dar, weshalb aus ihrer Sicht bei der Versicherten "eindeutig" eine histrionische Persönlichkeitsstörung vorliege. 6.1 Die Gesuchstellerin macht im vorliegenden Revisionsbegehren vom 23. Januar 2020 geltend, mit dem Bericht von Dr. B.____ und Frau M. Sc. C.____ vom 22. Januar 2019 werde das Gutachten von PD Dr. D.____ vom 23. Februar 2018, welchem das Kantonsgericht im Urteil vom 22. August 2019 ausschlaggebenden Beweiswert beigemessen habe, widerlegt oder zumindest so in Frage gestellt, dass ein neues Gutachten hätte eingeholt werden müssen bzw. nunmehr einzuholen sei. Demgegenüber vertritt die IV-Stelle in ihrer Vernehmlassung vom 29. Mai 2020 die Auffassung, dass die Voraussetzungen für ein revisionsweises Zurückkommen auf das Urteil des Kantonsgerichts vom 22. August 2019 nicht erfüllt seien. Der neue Bericht vom 22. Januar 2019 beziehe sich hauptsächlich auf den früheren Bericht der gleichen Behandler vom 19. September 2018, zu dem der Gutachter PD Dr. D.____ am 3. Dezember 2018 Stellung bezogen habe. Vor diesem Hintergrund könne nicht von erheblichen neuen Tatsachen gesprochen werden. 6.2 Dem vorstehenden Standpunkt der IV-Stelle ist vollumfänglich beizupflichten. Im neuen Bericht von Dr. B.____ und Frau M. Sc. C.____ vom 22. Januar 2019 werden keine neuen Diagnosen oder Befunde erhoben, die bis anhin (noch) nicht bekannt und in den bisherigen medizinischen Berichten und Stellungnahmen noch nicht diskutiert worden waren. Im neuen Schreiben führen die Behandler vielmehr die fachliche Diskussion mit PD Dr. D.____ fort, weshalb ihres Erachtens - und eben im Gegensatz zur Auffassung des Gutachters - bei der Versicherten die Diagnose einer histrionischen Persönlichkeitsstörung gestellt werden muss. Auffallend ist sodann, dass Dr. B.____ und Frau M. Sc. C.____ im neuen Schreiben inhaltlich immer wieder insgesamt acht Mal - auf ihren vorausgegangenen Bericht vom 19. September 2018 verweisen, der unstreitig bei den bisher bekannten medizinischen Akten lag. Auch dieser Umstand stützt die Einschätzung, dass die Behandler im Bericht vom 22. Januar 2019 keine erheblichen neuen (medizinischen) Tatsachen vorbringen, sondern dass sie sich darin erneut nochmals mit der abweichenden gutachterlichen Auffassung von PD Dr. D.____ auseinandersetzen und die Richtigkeit ihrer eigenen, im Schreiben vom 19. September 2018 vertretenen Einschätzung mit zusätzlichen Argumenten zu untermauern versuchen. Wie bereits oben klargestellt wurde (vgl. E. 3.2 hiervor), ist ein Revisionsgrund aber zu verneinen, wenn sich das geltend gemachte Neue, wie dies hier ganz offensichtlich der Fall ist, im Wesentlichen in (differenzial-) diagnostischen Überlegungen erschöpft, also auf der Ebene der medizinischen Beurteilung anzusiedeln ist. Ebenso wenig dient die Revision - wie ebenfalls bereits gesagt (vgl. E. 3.3 hiervor) - zweifellos nicht einfach der Weiterführung des Verfahrens mit zusätzlichen neuen Argumenten. Inhaltlich zielen die heutigen Vorbringen der Gesuchstellerin im Ergebnis aber genau darauf ab. 7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass mit dem Bericht von Dr. B.____ und Frau M. Sc. C.____ vom 22. Januar 2019 keine neuen erheblichen medizinischen Tatsachen nach-

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht gewiesen werden, die geeignet sind, den dem Urteil des Kantonsgerichts vom 22. August 2019 zu Grunde gelegten medizinischen Sachverhalt zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen Entscheidung zu führen. Der fragliche Bericht begründet demnach keinen Revisionsgrund im Sinne von § 23 VPO in Verbindung mit § 40 Abs. 2 lit. c VwVG BL, womit das Revisionsgesuch vom 23. Januar 2020 abzuweisen ist. 8.1 Es bleibt über die Kosten des Verfahrens zu befinden. Wie oben ausgeführt (vgl. E. 2.2 hiervor), ist die Ausgestaltung des kantonalen Revisionsverfahrens Sache der Kantone. Dem kantonalen Recht ist daher auch die Regelung der Kostenfrage vorbehalten (vgl. SUSANNE BOLLINGER, a.a.O., Art. 61 N 101). 8.2 Laut § 20 Abs. 2bis VPO ist das Verfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Im Lichte dieser Bestimmung rechtfertigt es sich, auch von der Kostenpflichtigkeit des prozessualrevisionsrechtlichen Verfahrens auszugehen, wenn sich das Revisionsgesuch auf einen Entscheid des Kantonsgerichts in einer solchen IV-rechtlichen Leistungsstreitigkeit bezieht. Nach § 19 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (GebT) vom 15. November 2010 sind die Kosten in solchen Streitigkeiten innerhalb eines Rahmens von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzusetzen. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Verfahrensaufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Verfahrenskosten in Berücksichtigung des genannten Kostenrahmens einheitlich auf Fr. 800.-- fest. Nach § 20 Abs. 3 VPO werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Vorliegend ist die Gesuchstellerin unterliegende Partei, weshalb die Verfahrenskosten ihr zu auferlegen sind. Der Gesuchstellerin ist jedoch mit Verfügung vom 16. April 2020 die unentgeltliche Prozessführung bewilligt worden. Aus diesem Grund werden die Verfahrenskosten vorläufig auf die Gerichtskasse genommen. 8.3 Dem Prozessausgang entsprechend hat die Gesuchstellerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der IV-Stelle. Mit Verfügung vom 16. April 2020 ist ihr jedoch die unentgeltliche Verbeiständung mit ihrer Rechtsvertreterin bewilligt worden, weshalb diese für ihre Bemühungen aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist. Gemäss § 3 Abs. 2 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2003 beträgt das Honorar bei unentgeltlicher Verbeiständung Fr. 200.-- pro Stunde. Die Rechtsvertreterin der Gesuchstellerin hat in ihrer Honorarnote vom 16. Juni 2020 für das vorliegende Verfahren einen Zeitaufwand von 16 Stunden und 55 Minuten geltend gemacht, was klarerweise als zu hoch bezeichnet werden muss. Der Rechtsvertreterin war das IV-Dossier ihrer Mandantin und die sich darin stellenden wesentlichen Sachverhalts- und Rechtsfragen bereits bekannt und durchaus noch präsent, hat sie doch in der dem jetzigen Revisionsgesuch zu Grunde liegenden Streitigkeit betreffend den IV-Rentenanspruch ihrer Mandantin erst einige Monate zuvor, nämlich am 8. April 2019 Beschwerde beim Kantonsgericht und am 23. Oktober 2019 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht erhoben. Vor diesem Hintergrund erweist sich der für die "Sichtung der Akten und Recherchen" (Bemühungen vom 20. bis 22. Januar 2020) geltend gemachte Zeitaufwand von insgesamt 8 Stunden und 45 Minuten als übermässig. Als zu hoch erweist sich sodann auch der für die Redaktion des Revisionsgesuchs erbrachte Aufwand, enthält dieses doch - zusätzlich zu den erforderlichen Ausführungen zum geltend gemachten Revi-

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht sionsgrund - in beträchtlichem Masse auch rein appellatorische Kritik am vorausgegangenen Urteil des Kantonsgerichts vom 22. August 2019. Es rechtfertigt sich daher, das Honorar der Rechtsvertreterin vorliegend auf der Basis eines insgesamt als angemessen erachteten Zeitaufwands von 8 Stunden festzusetzen. Zu beanstanden sind darüber hinaus auch die ausgewiesenen Auslagen in der Höhe von Fr. 258.50. Diese beinhalten eine Pauschale von 3 % des Zeitaufwands für "Tele- und Portoauslagen", gleichzeitig werden aber auch die effektiv angefallenen Portokosten in Rechnung gestellt, was selbstverständlich nicht angeht, da dies eine doppelte Entschädigung der betreffenden Auslagen zur Folge hätte. Der Rechtsvertreterin sind daher lediglich die effektiv angefallenen und ausgewiesenen Auslagen von insgesamt Fr. 157.-- zu vergüten. Im Ergebnis ist der Rechtsvertreterin der Gesuchstellerin demnach für das vorliegende Verfahren ein Honorar von insgesamt Fr. 1'892.30 (8 Stunden à Fr. 200.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 157.-- + 7,7 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse auszurichten. 8.4 Die Gesuchstellerin wird ausdrücklich auf § 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte (GOG) vom 22. Februar 2001 aufmerksam gemacht, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung werden die Verfahrenskosten vorläufig auf die Gerichtskasse genommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird der Rechtsvertreterin der Gesuchstellerin ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'892.30 (inkl. Auslagen und 7,7 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

720 20 40/209 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 27.08.2020 720 20 40/209 — Swissrulings