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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 13.04.2021 720 20 331/92

13 aprile 2021·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·3,880 parole·~19 min·2

Riassunto

Hilfsmittel

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 13. April 2021 (720 20 331 / 92) ____________________________________________________________________

Invalidenversicherung

Anwendbarkeit des im Zeitpunkt des Verfügungserlasses geltenden Rechts auf Anträge auf Kostengutsprache für Treppenlifte und Hebebühnen. Verneinung der Anwendbarkeit der in Rz. 2153.1 KHMI sowie in Ziffer 5 des IV-Rundschreiben Nr. 401, S. 4.vorgesehenen Übergangsbestimmung zu der seit 1. Juli 2020 in Kraft getretenen Ziffer 14.05 des Anhangs zur HVI.

Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Gerichtsschreiberin i.V. Jeannine Gass

Parteien A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Raffaella Biaggi, Advokatin, Advokatur Biaggi, St. Jakobs-Strasse 11, Postfach 2102, 4002 Basel

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff Hilfsmittel

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Die 1966 geborene A.____ leidet unter anderem an einer chronischen Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren, Knieschmerzen beidseitig rechtsbetont und einem chronischen Panvertebralsyndrom. Mit Gesuch vom 12. März 2020 ersuchte sie die IV-Stelle Basel-Landschaft (IV-Stelle) um Übernahme der Kosten für einen Treppenlift. Mit Verfügung vom 14. August 2020 sprach die IV-Stelle A.____ einen Kostenbeitrag von Fr. 8'000.-- an die Anschaffung eines Sitz-Treppenlifts zu. B. Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte, vertreten durch Advokatin Raffaela Biaggi, am 9. September 2020 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht) mit dem Begehren, die Verfügung der IV-Stelle vom 14. August 2020 sei aufzuheben und es sei die Beschwerdebeklagte zu verurteilen, an die Beschwerdeführerin die vollumfänglichen Kosten für die Beschaffung und Installation eines Treppenlifts zu leisten; unter o/e-Kostenfolge. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, dass die im IV- Rundschreiben Nr. 401 vom 13. Mai 2020 festgelegte Übergangsbestimmung zur Ziffer 14.05 der ab dem 1. Juli 2020 gültigen Fassung des Anhangs zur Verordnung des Eidgenössische Departements des Innern (EDI) über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) vom 29. November 1976 nicht verbindlich sei und nach den allgemeinen Prinzipien der unechten Rückwirkung der vorliegende Sachverhalt nach neuem Recht zu beurteilen sei. Für die Ermittlung des anwendbaren Rechts sei nicht auf den Zeitpunkt der Beantragung des Treppenlifts, sondern auf den Zeitpunkt des Verfügungserlasses abzustellen. C. Mit Vernehmlassung vom 23. Oktober 2020 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde.

Die Präsidentin zieht i n Erwägung :

1. Gemäss Art. 69 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann gegen Verfügungen der IV-Stelle beim Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle innert 30 Tagen Beschwerde erhoben werden. Sachlich zuständig zur Beurteilung der Beschwerde ist im Kanton Basel-Landschaft gemäss § 54 Abs. 1 lit. d des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 das Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht. 2. Nach § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts über Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 20'000.--. Vorliegend ist strittig, ob die Beschwerdegegnerin die Kosten in Höhe von Fr. 17'171.80 für den beantragten Treppenlift vollumfänglich zu übernehmen hat, oder ob nur die Kosten in Höhe von Fr. 8'000.-- gemäss der bis zum 30. Juni 2020 gültigen Fassung der Ziffer 14.05 des Anhangs zur HVI von ihr zu tragen sind. Da der Streitwert weniger als Fr. 20'000.-- beträgt, ist die Angelegenheit präsidial zu entscheiden.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.1 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 lit. d IVG Anspruch auf die Abgabe von Hilfsmitteln. Dieser Anspruch bezieht sich gemäss Art. 21 Abs. 1 IVG auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit in ihrem Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedürfen. Nach Abs. 2 der genannten Gesetzesbestimmung hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf Hilfsmittel, die sie infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge benötigt. Die Versicherung gibt die Hilfsmittel zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung ab (Abs. 3). 3.2 Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) an das EDI übertragen, welches die HVI samt anhangsweise beigefügter Hilfsmittelliste erlassen hat. Gemäss Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im HVI-Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1); Anspruch auf die in dieser Liste mit (*) bezeichneten Hilfsmittel besteht allerdings nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2). 3.3 Art. 21 IVG beschränkt den Leistungsanspruch ausdrücklich auf Hilfsmittel, die in der entsprechenden Liste enthalten sind. Der Gesetzgeber hat dem Bundesrat damit die Kompetenz übertragen, in der aufzustellenden Liste aus der Vielzahl zweckmässiger Hilfsmittel eine Auswahl zu treffen. Dabei nahm er in Kauf, dass mit einer solchen Aufzählung nicht sämtliche sich stellenden Bedürfnisse gedeckt werden. Der Bundesrat oder das Departement sind daher durch das Gesetz nicht verpflichtet, sämtliche Hilfsmittel, derer ein Invalider bedarf, in die Hilfsmittel aufzunehmen. Vielmehr kann der Verordnungsgeber eine Auswahl treffen und die Zahl der Hilfsmittel beschränken; dabei steht ihm ein weiter Gestaltungsspielraum zu, da das Gesetz keine weiterführenden Auswahlkriterien enthält. Die Liste der von der Invalidenversicherung abzugebenden Hilfsmittel ist insofern abschliessend, als sie die in Frage kommenden Hilfsmittelkategorien aufzählt; dagegen ist innerhalb der einzelnen Kategorien jeweils zu prüfen, ob die Aufzählung der einzelnen Hilfsmittel ebenfalls abschliessend oder bloss exemplifikatorisch ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 3. Juni 2009, 8C_315/2008, E. 2.5.2 mit Verweis auf Bundesgerichtsentscheid [BGE] 131 V 107 E. 3.4.3 mit Hinweisen). Lässt sich ein Hilfsmittel keiner der im Anhang der HVI aufgeführten Kategorien zuordnen, ist es nicht zulässig, den Anspruch auf Kostenübernahme durch die Invalidenversicherung direkt aus der Zielsetzung des Gesetzes abzuleiten, da damit das dem Bundesrat bzw. dem Departement eingeräumte Auswahlermessen durch dasjenige der Verwaltung und des Gerichts ersetzt würde (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 18. September 2009, 9C_493/2009 E. 5, und vom 11. März 2008, 8C_127/2007 E. 2.2, BGE 131 V 9 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.4 Gemäss Ziffer 13.05* der bis zum 30. Juni 2020 gültigen Version des Anhangs der HVI hat die versicherte Person Anspruch auf eine Hebebühne, einen Treppenlift sowie die Beseitigung und Änderung von baulichen Hindernissen im und um den Wohn-, Arbeits-, Ausbildungsoder Schulungsbereich, sofern damit die Überwindung des Weges zu Arbeits-, Ausbildungs- oder Schulungsstätte oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich ermöglicht wird. Die Abgabe erfolgt leihweise. Gemäss Kreisschreiben über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI; S. 66) sind Treppenlifte und Hebebühnen durch die Schweizerische Arbeitsgemeinschaft Hilfsmittelberatung für Behinderte und Betagte (SAHB) abklären zu lassen. Zur Beurteilung dieser Hilfsmittel sind möglichst vollständige Pläne des Hauses oder der Wohnung einzureichen und es ist abzuklären, welche Tätigkeiten die versicherte Person in welchen Räumen und in welchen Stockwerken ausübt und ob durch das Hilfsmittel mindestens eine 10%ige Leistungssteigerung ermöglicht wird. Für Versicherte, die die Voraussetzung gemäss Ziffer 13.05* der bis zum 30. Juni 2020 gültigen Fassung des Anhangs zur HVI (Benötigen der Hilfsmittel für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung) nicht erfüllen, besteht ein Anspruch auf Treppensteighilfen und Rampen, sofern sie ohne einen solchen Behelf ihre Wohnstätte nicht verlassen können. Wird anstelle einer Treppensteighilfe ein Treppenlift eingebaut, so beträgt der Höchstbeitrag Fr. 8'000.- -. In diesem Fall besteht kein Anspruch auf Vergütung und Reparaturkosten (Ziffer 14.05 der bis zum 30. Juni 2020 gültigen Fassung des Anhangs zur HVI). 3.5 Mit dem IV-Rundschreiben Nr. 401 (IV-Rundschreiben) vom 13. Mai 2020 informierte das EDI über die auf den 1. Juli 2020 erfolgende HVI-Änderung. Infolge der Änderung wurde Ziffer 13.05* per 1. Juli 2020 in die Ziffer 14.05 des Anhangs zur HVI integriert, mit der Begründung, dass es im Rahmen der heutigen Mobilität nicht mehr erklärbar sei, warum Treppenlifte und Hebebühnen ausschliesslich für Erwerbstätige, Tätige im Aufgabenbereich oder in Schulung/Ausbildung befindliche Personen finanziert werden sollen. Hinzu käme, dass für die bisher unter der Ziffer 14.05 finanzierten Treppensteighilfen eine Drittperson für die Bedienung benötigt wurde. Durch die Integration der Ziffer 13.05* in Ziffer 14.05 wurde das Erfordernis der Überwindung des Arbeitsweges weggelassen und durch den allgemeinen Begriff des Aufenthaltsorts ersetzt. Die bisherigen Bestimmungen unter Ziffer 14.05 fielen somit per 1. Juli 2020 dahin und wurden mehrheitlich durch die bisherigen Bestimmungen unter alt-Ziffer 13.05* und den Rz. 2145-2153* KHMI ersetzt. Ebenfalls fielen die Voraussetzungen weg, welche sich auf das „*- Erfordernis“ (Erwerbstätigkeit, Tätigkeit im Aufgabenbereich, etc.) bezogen. 4. Strittig ist, ob im vorliegenden Falle für die Bearbeitung des Kostenbeitrages das alte Recht (welches im Zeitpunkt der Gesuchstellung noch in Kraft war) oder das neue Recht (welches im Zeitpunkt des Verfügungserlasses bereits in Kraft war) massgeblich ist. 5.1 Nach Lehre und Rechtsprechung ist grundsätzlich anerkannt, dass bei fehlender übergangsrechtlicher Regelung Rechtsänderungen, die während hängiger Verfahren eintreten, bis mindestens zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheids zu berücksichtigen sind. Die Rechtmässigkeit von Verwaltungsakten ist somit mangels einer anderslautenden übergangsrechtlichen Regelung nach der Rechtslage im Zeitpunkt ihres Ergehens zu beurteilen (BGE 141 II 393 E. 2.4, 139 II 263 E. 6, 139 II 243 E. 11.1, 135 II 384 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts vom 24. März

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2015, 1C_23/2017, E. 7.4.2). Es stellen sich damit im Wesentlichen die folgenden Fragen: Besteht zur zeitlichen Anwendbarkeit der revidierten Ziffer 14.05 des Anhangs zur HVI eine anwendbare übergangsrechtliche Regelung? Falls dies nicht der Fall ist und die von der Praxis entwickelten Grundsätze zur Anwendung kommen: Welches ist der intertemporalrechtlich massgebliche Verwaltungsakt? Sowie: Führt das so ermittelte Ergebnis zu einer verpönten Rückwirkung? 5.2 Eine übergangsrechtliche Regelung findet sich für den vorliegenden Fall im KHMI, S. 68, Rz. 2153.1, sowie im IV-Rundschreiben Nr. 401, S. 4. Gemäss den im Kreisschreiben und im IV- Rundschreiben vorgesehenen Übergangsbestimmungen gelten die ab 1. Juli 2020 geänderten Anspruchsvoraussetzungen für Treppenlifte, Hebebühnen und Beseitigung oder Änderung baulicher Hindernisse im und um den Wohnbereich für alle Anträge, welche nach dem 1. Juli 2020 bei der IV-Stelle eingehen (Datum Eingangsstempel). Für Anträge, welche bis am 30. Juni 2020 bei der IV-Stelle eintreffen, gilt noch das alte Recht. 6.1 Weisungen und Kreisschreiben gehören zu den sogenannten Verwaltungsverordnungen und sind als nicht verbindliche Rechtssätze (Erlasse) zu qualifizieren, welche allgemeine Dienstanweisungen generell-abstrakter Natur darstellen. Der Erlass von Verwaltungsverordnungen ist gesetzlich meist nicht geregelt. Die Zulässigkeit wird aber von Lehre und Praxis bejaht (ULRICH HÄFELIN/ GEORG MÜLLER/ FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich 2020, Rz. 81). Verwaltungsverordnungen sind nach herrschender Ansicht keine Rechtsquellen des Verwaltungsrechts, da sie keine Rechtsnormen enthalten. Sie verpflichten den Bürger nicht zu einem bestimmten Tun, Dulden oder Unterlassen, sondern dienen dazu, eine einheitliche gleichmässige und sachrichtige Praxis des Gesetzesvollzugs sicherzustellen. Da sie nicht vom verfassungsmässigen Gesetzgeber stammen, sondern von einer Verwaltungsbehörde, können sie keine von der gesetzlichen Ordnung abweichenden Bestimmungen vorsehen (BGE 121 II 478 E. 2. b). Verwaltungsverordnungen stellen somit Meinungsäusserungen über die Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen dar, welche die vorgesetzte Behörde oder die Aufsichtsbehörde im Interesse der gleichmässigen Gesetzesanwendung abgibt. Als solche bedürfen sie keiner förmlichen gesetzlichen Ermächtigung. 6.2 Sofern Verwaltungsverordnungen (wozu das KHMI sowie das IV-Rundschreiben gehören) eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen, sowie den richtig verstandenen Sinn des Gesetzes wiedergeben, sind sie vom Gericht beim Entscheid zu berücksichtigen (BGE 141 III 401 E. 4.2.2, 123 II 16 E. 7, BVGE 2010/33 E. 3.3.1). Die in Verwaltungsverordnungen vorgenommene Auslegung des Gesetzes unterliegt der richterlichen Nachprüfung (BGE 109 Ib 207 E. 2, 117 Ib 232 E. 4b; ROBERT PATRY, Le problème des directives de l'Administration fédérale des contributions, in: ASA 59 S. 28, mit Hinweisen). Verwaltungsverordnungen sind in der Verwaltungsrechtspflege als solche nicht anfechtbar (BGE 121 II 478 E. b). 6.3 Die Übergangsbestimmung in Rz. 2153.1 KHMI sowie im IV-Rundschreiben in Ziffer 5 zu Ziffer 14.05 des Anhangs zur HVI sieht vor, dass die geänderten Anspruchsvoraussetzungen für Treppenlifte, Hebebühnen und Beseitigung oder Änderung baulicher Hindernisse im und um

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht den Wohnbereich für alle Anträge, welche nach dem 1. Juli 2020 bei der IV-Stelle eingehen (Datum Eingangsstempel) gelten. Vorliegend erfolgte der Antrag auf Kostenbeitrag an einen Treppenlift am 12. März 2020, weshalb, gemäss dem Wortlaut der vorliegenden Übergangsbestimmung in Ziffer 5 des IV-Rundschreibens, die alte Version zur Anwendung gelangen würde. Dies würde bedeuten, dass die Versicherte lediglich einen Anspruch auf Kostenbeitrag in Höhe von maximal Fr. 8'000.-- hätte. 6.4.1 Das Gericht kann von einer Weisung abweichen, wenn triftige Gründe dafür vorliegen, dass sie keine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulässt, bzw. nicht den wahren Sinn der Bestimmung konkretisiert. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte der Bestimmung, aus ihrem Grund und Zweck oder aus dem Zusammenhang mit anderen Vorschriften ergeben (vgl. dazu BVGE A- 5368/2018 E. 1.7; BGE 126 II 80 E. 6d, 126 III 104 E. 2c, 126 V 58 E. 3, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts vom 20. Juni 2001, I 259/01, E. 5a). 6.4.2 Aus den Erläuterungen des BSV zu den Änderungen in Ziffer 13.05 und 14.05 des Anhangs zur HVI im IV-Rundschreiben (Ziffer 3) lässt sich die Begründung entnehmen, dass es im Rahmen der heutigen Mobilität nicht mehr erklärbar sei, warum Treppenlifte und Hebebühnen ausschliesslich für Erwerbstätige, Tätige im Aufgabenbereich oder in Schulung/Ausbildung befindliche Personen finanziert werden sollen. Das bedeutet, dass die altrechtliche Regelung mit den heutigen Bedürfnissen der Gesellschaft nicht mehr vereinbar ist. Eine wortgetreue Anwendung der Übergangsbestimmung im Bereich der Kostengutsprache für Treppenlifte, etc. würde somit bedeuten, dass Gesuche um Kostengutsprache, welche zwar vor dem 1. Juli 2020 eingereicht, aber noch nicht bearbeitet wurden, noch nach altem Recht beurteilt würden, obwohl das alte Recht mit der heutigen Mobilität nicht mehr vereinbar ist, was dem Sinn und Zweck der neuen Ziffer 14.05 des Anhangs zur HVI widerspricht. Diese Übergangsregelung erklärt somit das Eingangsdatum des Gesuchs als massgeblicher Zeitpunkt für die Ermittlung des anwendbaren Rechts. Für diese Regelung spricht zunächst, dass dies das einzige Datum ist, welches von einem Leistungserbringer, einer Abklärungsstelle oder der IV-Stelle (abhängig von der variierenden Bearbeitungsdauer) nur mittelbar beeinflusst werden kann. Durch Abstellen auf das Eingangsdatum, anstelle auf das Verfügungsdatum, soll verhindert werden, dass theoretisch jeder in der Vergangenheit gestellte Antrag neues Recht nach sich ziehen könnte. So soll zu einer vermeintlichen Rechtssicherheit und Gleichbehandlung der Versicherten beigetragen werden, indem eine Abgrenzung zwischen der Anwendbarkeit des alten Rechts und des neuen Rechts vorgenommen wird. Bei genauerer Betrachtung fällt jedoch auf, dass die Bestimmung des anwendbaren Rechts nach wie vor beeinflusst werden kann, indem die antragsstellende Person ihren Antrag vor der erstinstanzlichen Beurteilung durch die IV-Stelle jederzeit noch zurückziehen und neu stellen oder überhaupt mit der Einreichung des Gesuchs zuwarten kann. Durch das Abstellen auf das Eingangsdatum findet somit lediglich eine Verlagerung der Beeinflussungsmöglichkeit von der IV- Stelle zur antragsstellenden Person statt, wobei der Zeitraum, in dem die antragsstellende Person

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Einfluss nehmen kann, wiederum von der Bearbeitungsdauer der verfügenden Behörde abhängig ist. Der Kritikpunkt, dass beim Abstellen auf den Zeitpunkt des Verfügungserlasses theoretisch jeder in der Vergangenheit gestellte Antrag neues Recht nach sich ziehen könnte, was zu einer Rechtsunsicherheit führen würde, vermag nicht zu überzeugen. Nicht jeder in der Vergangenheit gestellte Antrag könnte tatsächlich neues Recht nach sich ziehen, sondern nur diejenigen Anträge, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Rechts vom Leistungserbringer noch nicht erstinstanzlich beurteilt worden sind (vgl. hiervor E. 5.2). Dies entspricht denjenigen Fällen, die auch beim Abstellen auf das Eingangsdatum, durch Rückzug und Neustellung des Antrags vor der erstinstanzlichen Beurteilung durch die IV-Stelle, die Anwendung des neuen Rechts herbeiführen könnten. Ob ein Antrag infolge Massgeblichkeit des geltenden Rechts im Zeitpunkt der Antragsstellung nun zurückgezogen und neu gestellt werden muss, um die Anwendbarkeit des neuen Rechts herbeizuführen, oder ob das neue Recht infolge Massgeblichkeit des geltenden Rechts im Zeitpunkt des Verfügungserlasses direkt angewendet wird, ist insofern erheblich, als dass bei der ersten Variante diejenigen Antragssteller benachteiligt würden, die die Rückzugsmöglichkeit in Unkenntnis der Rechtsänderung nicht nutzen bzw. versäumen. Eine Gleichstellung aller Versicherten kann durch das Abstellen auf das Eingangsdatum des Gesuchs somit nicht garantiert werden. Würde hingegen auf den Zeitpunkt des Verfügungserlasses abgestellt werden, würden alle Antragsstellenden, deren Antrag im Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Rechts noch nicht erstinstanzlich beurteilt wurde, vom neuen, für sie vorteilhafteren Recht profitieren, was eine Gleichbehandlung der Versicherten eher begünstigt. Das Abstellen auf den Zeitpunkt des Verfügungserlasses schafft somit keine Unsicherheit, sondern führt zu einer Vereinheitlichung des anwendbaren Rechts, indem unabhängig vom Verhalten der Antragsstellenden das im Zeitpunkt des Verfügungserlasses geltende Recht angewendet wird. Im Ergebnis vermag die Übergangsregelung eine Anwendung der mit der heutigen Mobilität unvereinbaren alten Ziffer 14.05 des Anhangs zur HVI auf nach altem Recht gestellte Anträge, welche im Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Rechts noch nicht erstinstanzlich beurteilt wurden, somit nicht zu rechtfertigen. Demnach liegt ein triftiger Grund vor, um vom Wortlaut der Übergangsbestimmung in Rz. 2153.1 KHMI und Ziffer 5 des IV-Rundschreibens zu Ziffer 14.05 abzuweichen und stattdessen den Zeitpunkt des Verfügungserlasses als massgeblich zu erachten. Folglich ist das Gesuch um Kostengutsprache der Versicherten aufgrund der seit 1. Juli 2020 in Kraft stehenden Ziffer 14.05 des Anhangs zur HVI zu beurteilen. 6.5 Es bleibt zu prüfen, ob dieses Ergebnis zu einer verpönten Rückwirkung führt. 6.5.1 Rechtsnormen wirken grundsätzlich in die Zukunft. Beziehen sich Rechtsnormen auf bereits Geschehenes, besteht die Gefahr, dass die betroffenen Personen sich durch die Rechtsänderung anders verhalten hätten, wenn ihnen das neue Recht bekannt gewesen wäre. Rückwirkendes Recht kann daher in einem Widerspruch zum Grundsatz der Rechtssicherheit und dem Vertrauensschutz stehen, sofern das alte Recht für die betroffene Person vorteilhafter war. Der Grundsatz der Nichtrückwirkung wird regelmässig in der Wendung zum Ausdruck gebracht, es seien jene Rechtssätze massgebend, die im Zeitpunkt der Verwirklichung des Sachverhalts bzw.

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (vgl. BGE 139 II 263 E. 6 mit Hinweis auf BGE 129 V 1 E. 1.2). Rückwirkung meint demnach die Anwendung neuen (geltenden) Rechts auf Sachverhalte, die sich noch unter altem Recht zugetragen haben (dazu GEORG MÜLLER, Zulässigkeit der begünstigenden Rückwirkung, in: ZBI 118/2017 S. 269). Grundsätzlich unzulässig (verpönt) ist dies nur, wenn sich der Sachverhalt unter der Geltung des alten Rechts abschliessend verwirklicht hat oder anders gesagt die tatsächlichen Verhältnisse und Ereignisse, die zur Erfüllung des Tatbestands geführt haben, vor Inkrafttreten des neuen Rechts zu einem Ende gekommen sind (sog. echte Rückwirkung). Von einer unechten Rückwirkung wird unter anderem gesprochen, wenn das neue Recht nur für die Zeit nach seinem Inkrafttreten zur Anwendung gelangt, dabei aber in einzelnen Belangen auf Sachverhalte abstellt, die bereits vor Inkrafttreten des neuen Rechts vorlagen. Die unechte Rückwirkung ist grundsätzlich zulässig, sofern ihr nicht wohlerworbene Rechte entgegenstehen. Die Anwendung von neuem Recht kann allerdings auch mit dem Grundsatz des Vertrauensschutzes kollidieren, wenn die betroffenen Personen Dispositionen getätigt haben, die sich nicht ohne Nachteil wieder rückgängig machen lassen (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.o., Rz. 279 ff.). 6.5.2 Eine verpönte Rückwirkung würde nach dem Gesagten nur dann vorliegen, wenn sich der massgebliche Sachverhalt vor dem 1. Juli 2020 abschliessend verwirklicht hätte, die Prüfung des Gesuchs um Kostengutsprache durch die IV also bereits vor dem 1. Juli 2020 abgeschlossen worden wäre. Dies trifft nicht zu. Im vorliegenden Fall handelt es sich mit Blick auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und der Notwendigkeit eines Treppenlifts um einen Dauersachverhalt. Bei Anwendung des neuen Rechts auf das im Zeitpunkt der Geltung des alten Rechts gestellte Gesuch würde eine unechte Rückwirkung vorliegen. Der Grundsatz der Nichtrückwirkung bezieht sich grundsätzlich auf Normen, die durch eine Revision zuungunsten der betroffenen Personen abgeändert wurden. Normen, die zu Gunsten der versicherten Person abgeändert wurden, schliessen die Kollision mit dem Grundsatz des Vertrauensschutzes und entgegenstehende wohlerworbene Rechte bzw. ein entgegenstehendes Rechtsschutzinteresse aus. Einer Rückwirkung der ab dem 1. Juli 2020 gültigen Bestimmungen des Anhangs zur HVI steht somit nichts entgegen. Eine verpönte Rückwirkung liegt demnach nicht vor. 7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die in Rz. 2513.1 KHMI und Ziffer 5 des IV- Rundschreibens aufgeführte Übergangsbestimmung zu einer sachlich nicht zu rechtfertigenden Benachteiligung von Personen führt, die mit dem Stellen des Antrags auf Kostengutsprache nicht bis zum Inkrafttreten des neuen Rechts zugewartet haben. In Abweichung von der vorgesehenen Übergangsbestimmung sind gemäss Lehre und Rechtsprechung bei fehlender anwendbarer übergangsrechtlicher Regelung Rechtsänderungen, die während hängiger Verfahren eintreten, bis zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheids zu berücksichtigen, sofern dies nicht zu einer verpönten Rückwirkung führt. Die Rechtmässigkeit der angefochtenen Verfügung ist somit mangels einer anderslautenden anwendbaren übergangsrechtlichen Regelung nach der Rechtslage im Zeitpunkt ihres Ergehens zu beurteilen. Demnach hat die IV-Stelle den Antrag der Versicherten auf Kostengutsprache für den Treppenlift zu Unrecht nach altem Recht beurteilt. Die Beschwerde der Versicherten ist in diesem Sinne gutzuheissen und die IV-Stelle zu verpflichten, die gesamten Kosten des Treppenlifts in Höhe von Fr. 17'171.80 gemäss der seit 1. Juli 2020 in Kraft getretenen Ziffer 14.05 des Anhangs zur HVI zu übernehmen.

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht

8. Es bleibt über die Kosten zu befinden. 8.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.- - bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Verfahrensaufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Verfahrenskosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens einheitlich auf Fr. 400.-- fest. Nach § 20 Abs. 3 VPO werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Beim vorliegenden Prozessausgang sind deshalb die Verfahrenskosten der IV-Stelle zu auferlegen. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.-- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet. 8.2 Laut Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Der Beschwerdeführerin als obsiegende Partei ist demnach eine Parteientschädigung zu Lasten der IV-Stelle zuzusprechen. Der in der Honorarnote vom 23. Dezember 2020 für das vorliegende Verfahren geltend gemachte Zeitaufwand von 13 Stunden und 40 Minuten erweist sich in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen als angemessen. Der von der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin in Rechnung gestellte Stundenansatz in Höhe von Fr. 250.-- für ihre Bemühungen entspricht dem in Sozialversicherungsprozessen praxisgemäss für durchschnittliche Fälle zur Anwendung gelangenden Stundenansatz und ist daher nicht zu bemängeln. Ebenfalls nicht zu beanstanden sind die ausgewiesenen Auslagen in Höhe von Fr. 56.80. Der Beschwerdeführerin ist demnach eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 3'740.90 (13 Stunden 40 Minuten à Fr. 250.-- + Auslagen von Fr. 56.80 zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen.

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Beschwerdegegnerin verpflichtet, die gesamten Kosten in Höhe von Fr. 17'171.80 für den Treppenlift der Beschwerdeführerin zu übernehmen. 2. Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 400.-- werden der IV-Stelle Basel- Landschaft auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 400.-- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet. 3. Die IV-Stelle Basel-Landschaft hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 3'740.90 (inkl. Auslagen und 7.7 % Mehrwertsteuer) auszurichten.

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