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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 25.05.2021 720 20 285/142

25 maggio 2021·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·4,093 parole·~20 min·1

Riassunto

Bauleitungshonorar

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 25. Mai 2021 (720 20 285 / 142) ____________________________________________________________________

Invalidenversicherung

Die Voraussetzungen für die Übernahme des Bauleitungshonorars durch die IV sind vorliegend nicht erfüllt.

Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Gerichtsschreiberin Felicia Käslin

Parteien A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Michael Bütikofer, Rechtsanwalt, Zentralstrasse 47, Postfach 93, 2501 Biel/Bienne

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff Bauleitungshonorar

A. Die 1965 geborene A.____ leidet seit einem Rückentrauma an einer sensomotorisch kompletten Paraplegie. In der Vergangenheit sprach ihr die IV-Stelle Basel-Landschaft (IV-Stelle) deshalb bereits diverse Leistungen, namentlich in Form von Hilfsmitteln, zu. Am 18. September 2018 (Eingang: 20. September 2018) ersuchte sie die IV-Stelle um Kostengutsprache für bauliche Änderungen und eine Badehilfe. In der Folge wurde ihr mittels verschiedener Mitteilungen eröffnet, dass eine Kostengutsprache für eine WC-Dusch- und Trockenanlage sowie für bauliche Änderungen im Badezimmer erfolge. Namentlich mit Mitteilung vom 1. Juli 2019 erteilte die IV-Stelle

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Kostengutsprache in der Höhe von Fr. 7'555.70 für eine WC-Dusch- und Trockenanlage inkl. Montagekosten und mit Mitteilung vom 2. Juli 2019 Kostengutsprache in der Höhe von Fr. 35'085.40 für das rollstuhlgängige Anpassen des Badezimmers. In beiden Mitteilungen wies die IV-Stelle jedoch darauf hin, dass Bauleitungshonorare in der Regel nicht übernommen würden. Die im Kreisschreiben über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI) aufgeführten Kriterien, welche für eine Übernahme der Bauleitungshonorare sprechen könnten, seien im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Auf Wunsch der Versicherten hin wurde – nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren – die Ablehnung der Kostengutsprache für das Bauleitungshonorar in einer anfechtbaren Verfügung vom 23. Juni 2020 erlassen. Den ablehnenden Entscheid begründete die IV-Stelle damit, dass die notwendigen Kriterien nicht erfüllt seien.

B. Gegen die Verfügung vom 23. Juni 2020 erhob die Versicherte, vertreten durch Michael Bütikofer, Rechtsanwalt und Notar, mit Eingabe vom 5. August 2020 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Darin beantragte sie, es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 23. Juni 2020 aufzuheben und ihr Kostengutsprache für das Bauleitungshonorar in der Höhe von Fr. 6’710.-- zu erteilen, eventualiter sei die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen im Sinne der Beschwerderügen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, dass die Bauleitung, namentlich das Koordinieren der notwendigen baulichen Massnahmen, behinderungsbedingt nicht möglich respektive unzumutbar sei. Zudem seien komplexe Bauverhältnisse zu bejahen, weshalb ihr die Bauleitung schon allein deshalb nicht zumutbar sei.

C. In ihrer Vernehmlassung vom 28. August 2020 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde.

D. Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels hielten sowohl die Beschwerdeführerin mit Replik vom 29. September 2020 als auch die Beschwerdegegnerin mit Duplik vom 5. Januar 2021 an ihren Anträgen und Standpunkten fest, wobei die Beschwerdegegnerin noch eine Stellungnahme der Schweizerischen Arbeitsgemeinschaft Hilfsmittelberatung für Behinderte und Betagte (SAHB) vom 7. Dezember 2020 ins Recht legte.

E. Im Hinblick auf die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zog das Kantonsgericht die IV-Akten des Beschwerdeverfahrens 720 11 308 bei.

Die Präsidentin zieht i n Erwägung :

1.1 Auf die beim sachlich und örtlich zuständigen Gericht form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht 1.2 Gemäss § 55 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozess-ordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 20'000.-durch Präsidialentscheid. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob die IV-Stelle zu Recht eine Kostengutsprache für das Bauleitungshonorar im Zusammenhang mit den baulichen Anpassungen im Badezimmer im Umfang von Fr. 6'710.-- verweigert hat. Der Streitwert liegt damit unter der erwähnten Grenze von Fr. 20'000.--, weshalb die Angelegenheit in die Kompetenz der präsidierenden Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht fällt.

2. Materiell ist zwischen den Parteien streitig, ob die IV-Stelle die Kosten für das Bauleitungshonorar im Zusammenhang mit den baulichen Anpassungen des Badezimmers zu Recht nicht übernommen hat.

2.1 Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 lit. d des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 Anspruch auf die Abgabe von Hilfsmitteln. Dieser Anspruch bezieht sich gemäss Art. 21 Abs. 1 IVG auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit in ihrem Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedürfen. Gemäss Art. 21 Abs. 2 IVG hat der Versicherte, der infolge seiner Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedarf, im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel.

2.2 Der Bundesrat hat in Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 17. Januar 1961 die ihm durch Art. 21 Abs. 2 und 4 IVG übertragene Befugnis, einschliesslich derjenigen zum Erlass näherer Bestimmungen über Beiträge an die Kosten invaliditätsbedingter Anpassungen von Geräten und Immobilien, an das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) subdelegiert, welches die Verordnung des EDI über die Abgaben von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) vom 29. November 1976 erlassen hat. Gemäss deren Art. 2 besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontakts mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1). Anspruch auf die mit (*) bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2).

2.3 Art. 21 IVG beschränkt den Leistungsanspruch ausdrücklich auf Hilfsmittel, die in der entsprechenden Liste enthalten sind. Der Gesetzgeber hat dem Bundesrat damit die Kompetenz übertragen, in der aufzustellenden Liste aus der Vielzahl zweckmässiger Hilfsmittel eine Auswahl zu treffen. Dabei nahm er in Kauf, dass mit einer solchen Aufzählung nicht sämtliche sich stellenden Bedürfnisse gedeckt werden. Der Bundesrat oder das Departement sind daher durch das Gesetz nicht verpflichtet, sämtliche Hilfsmittel, derer eine invalide versicherte Person zur Eingliederung bedarf, in die Hilfsmittelliste aufzunehmen. Die Liste der abzugebenden Hilfsmittel ist insofern abschliessend, als sie die in Frage kommenden Hilfsmittelkategorien aufzählt; dagegen ist http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht innerhalb der einzelnen Kategorien jeweils zu prüfen, ob die Aufzählung der einzelnen Hilfsmittel ebenfalls abschliessend oder bloss exemplifikatorisch ist (BGE 131 V 114 E. 3.4.3). Lässt sich ein Hilfsmittel keiner der im HVI-Anhang aufgeführten Kategorien zuordnen, ist es nicht zulässig, den Anspruch auf Kostenübernahme durch die Invalidenversicherung (IV) direkt aus der Zielsetzung des Gesetzes abzuleiten, da damit das dem Bundesrat bzw. dem Departement eingeräumte Auswahlermessen durch dasjenige der Verwaltung und des Gerichts ersetzt würde (BGE 131 V 14 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

2.4 Nach der Rechtsprechung unterliegt die Hilfsmittelversorgung den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 IVG (Geeignetheit, Erforderlichkeit, Eingliederungswirksamkeit; BGE 122 V 212 E. 2c). Leistungen, die im Anhang zur HVI aufgeführt sind, werden nicht ohne Weiteres, sondern nur soweit erforderlich und lediglich in einfacher und zweckmässiger Ausführung erbracht (Art. 21 Abs. 3 IVG; Art. 2 Abs. 2 und Abs. 4 HVI). Die IV ist auch im Bereich der Hilfsmittel keine umfassende Versicherung, welche sämtliche durch die Invalidität verursachten Kosten abdecken will; das Gesetz will die Eingliederung lediglich soweit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist und zudem der voraussichtliche Erfolg der Eingliederungsmassnahme in einem vernünftigen Verhältnis zu ihren Kosten steht (Urteil des Bundesgerichts vom 6. August 2014, 9C_886/2013, E. 2.3 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung bezieht sich die Notwendigkeit des Hilfsmittels auf die konkrete Situation, in welcher die versicherte Person lebt (BGE 135 I 161 E. 5.1).

2.5 Unter der Marginalie "14 – Hilfsmittel für die Selbstsorge" vergütet die Invalidenversicherung gemäss Ziffer 14.01 des Anhangs der HVI WC-Dusch- und WC-Trockenanlagen sowie Zusätze zu bestehenden Sanitäreinrichtungen, sofern die versicherte Person ohne einen solchen Behelf nicht zur Durchführung der betreffenden Körperhygiene fähig ist, wobei die Abgabe leihweise erfolgt. Nach Ziff. 14.04 des Anhangs der HVI vergütet sie auch invaliditätsbedingte bauliche Änderungen in der Wohnung. Darunter fällt namentlich auch das Anpassen von Bade-, Dusch- und WC-Räumen an die Invalidität. Vorliegend unbestritten ist, dass der Einbau einer WC-Dusch- und Trockenanlage und das rollstuhlgängige Anpassen des Badezimmers für die Selbstsorge der Beschwerdeführerin notwendig sind. Die IV-Stelle hat dementsprechend eine Kostengutsprache in der Höhe von Fr. 7'555.70 für eine WC-Dusch- und Trockenanlage sowie von Fr. 35'085.40 für das rollstuhlgängige Anpassen des Badezimmers erteilt. Im KHMI ist unter Rz. 2161 ferner festgehalten, dass Bauleitungshonorare in der Regel nicht von der IV übernommen werden können. Während der Planungsphase ist die vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) bezeichnete Abklärungsstelle (Rz. 3010 KHMI) mit einer Abklärung zu beauftragen. Es ist darauf zu achten, dass über Art. 74 IVG mitfinanzierten Organisationen keine Leistungen doppelt vergütet werden. Kriterien, die für eine Bauleitung resp. für eine ausnahmsweise Übernahme des Bauleitungshonorars durch die IV sprechen können, sind folgende: a) erhebliche Eingriffe in die Bausubstanz; b) Anpassungen in bereits fertig geplanten Neubauten; c) Anpassungen mit Baueingabepflicht (z.B. Aussentreppenlifte); d) komplexe Bauverhältnisse; e) die Koordination der baulichen Anpassungen ist der versicherten Person behinderungsbedingt (Bsp. Minderintelligenz) oder umständehalber (Bsp. Spital-/Rehaaufenthalt) nicht zumutbar und weder ein Angehöriger noch eine Drittperson können dies übernehmen (Rz. 2161 KHMI; lit. e in der hier seit 1. Januar 2020 anwendbaren Fassung). http://www.bl.ch/kantonsgericht

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2.6 Verwaltungsweisungen, wozu das KHMI zählt, richten sich grundsätzlich nur an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Indes berücksichtigt das Gericht die Kreisschreiben insbesondere dann und weicht nicht ohne triftigen Grund davon ab, wenn sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen und eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben enthalten. Dadurch trägt es dem Bestreben der Verwaltung Rechnung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten. Auf dem Wege von Verwaltungsweisungen dürfen keine über Gesetz und Verordnung hinausgehenden Einschränkungen eines materiellen Rechtsanspruchs eingeführt werden (BGE 142 V 442 E. 5.2 mit Hinweisen).

3.1 In der angefochtenen Verfügung vom 23. Juni 2020 verweist die IV-Stelle auf die Kriterien in Rz. 2144 und Rz. 2161 lit. a – e KHMI und führt aus, dass bei der Versicherten keines dieser Kriterien erfüllt sei. Auf Seite 3 derselben Verfügung begründet die IV-Stelle ferner, dass ein Eingriff in die Bausubstanz erheblich sei, wenn die Struktur des Gebäudes elementar betroffen sei. Dies sei zum Beispiel der Fall, wenn das Wesen der Räumlichkeiten selbst verändert werde und die Veränderungen schwer wieder zu beseitigen seien, oder wenn eine entsprechende Fachperson hinzugezogen werden müsse. Als komplex gelte ein Bauvorhaben, wenn eine externe Fachperson für die Koordination benötigt werde, da kein Laie – auch bei entsprechendem Willenseinsatz – den Überblick haben könne. Diese Voraussetzungen seien in casu nicht erfüllt, zumal es sich um eine Standardsituation handle, sämtliche involvierten Handwerkerfirmen regelmässig mit Umbauten zu tun hätten und entsprechend versiert seien, weshalb davon ausgegangen werden könne, dass diese in der Lage seien, sich zu koordinieren und die Arbeiten fachgerecht auszuführen. Weiter liege auch die Situation nach der neuen lit. e nicht vor, da bei der Versicherten keine kognitiven Defizite vorhanden seien. Mit Verweis auf das Schreiben der SAHB vom 19. September 2018 bringt die IV-Stelle schliesslich vor, die SAHB habe der Versicherten bereits damals erklärt, dass sie den Aufwand für das Einholen von Offerten und die Bauführung der IV-Stelle nicht zur Finanzierung empfehlen könne. Die Zusammenarbeit der SAHB mit den Bauberatungsstellen vom Netzwerk sei ein übliches Vorgehen bei baulichen Anpassungen. Dieser Austausch führe allerdings nicht automatisch zu einer Empfehlung der SAHB zur Kostenübernahme der Bauleitung gemäss KHMI durch die IV.

3.2 Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 5. August 2020 geltend, ein Mitarbeiter von der SAHB habe in seiner fachtechnischen Beurteilung zu Handen der IV-Stelle vom 4. April 2019 bezüglich des Bauleitungshonorars geäussert, dass sich die Versicherte nicht in der Lage sehe, die Bauleitung selber zu übernehmen. Aus den Akten ergebe sich nun allerdings, dass auch der Mitarbeiter von der SAHB ursprünglich davon ausgegangen sei, dass die Versicherte aufgrund ihrer Körperbehinderung nicht in der Lage sei, die Bauleitung zu übernehmen. Dies ergebe sich aus der Tatsache, dass der Mitarbeiter von der SAHB nach einer von der Versicherten initiierten Abklärung am Wohnort derselben am 18. August 2019 (recte: 18. September 2018) das Zentrum für hindernisfreies Bauen der Schweizer Paraplegiker-Vereinigung (ZHB) zur Abklärung der Wohnsituation hinzugezogen habe. Das ZHB habe daraufhin am http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 15. November 2018 eine Wohnungsbesichtigung bei der Versicherten durchgeführt. Dem Protokoll dieser Wohnungsbesichtigung sei wörtlich zu entnehmen, dass der Mitarbeiter von der SAHB ans ZHB gelangt sei, um die Situation vor Ort aus Sicht eines Baufachmannes zu beurteilen, einen Umbauvorschlag zu unterbreiten und gegebenenfalls auch bei der Umsetzung zu unterstützen, da die Versicherte und ihr Ehemann die Planung und auch die Umsetzung der Sanitärraum-Anpassung nicht selbständig bewältigen könnten. Ferner stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, es handle sich bei den baulichen Anpassungen des Badezimmers um komplexe Bauverhältnisse gemäss Rz. 2161 lit. d KHMI, zumal fünf verschiedene Bau- bzw. Handwerksunternehmen beteiligt seien, wovon das ZHB insgesamt sechs Offerten einholen und die Arbeiten habe koordinieren müssen. Der mehrseitige Baubeschrieb sowie der Umstand, dass die SAHB sich an das ZHB und nicht etwa direkt an die am Umbau involvierten Unternehmen gewandt habe, lasse darauf schliessen, dass auch die SAHB von komplexen Bauverhältnissen ausgegangen sei.

3.3 Die Beschwerdegegnerin bringt in ihrer Vernehmlassung vom 28. August 2020 mit Verweis auf die fachtechnische Beurteilung der SAHB vom 4. April 2019 vor, die Beschwerdeführerin wohne mit ihrem Ehemann zusammen und erledige einen Teil der Arbeiten im gemeinsamen Haushalt. Zudem arbeite sie in einer Personalabteilung und überwinde den Arbeitsweg selbständig mit dem Auto. Dass sich die Beschwerdeführerin nicht in der Lage sehe, die Bauleitung zu übernehmen, sei eine subjektive Einschätzung der Beschwerdeführerin, die die SAHB so nicht geteilt habe. Denn die SAHB habe ausdrücklich festgehalten, dass sie der Ansicht sei, dass keines der Kriterien nach Rz. 2161 lit. a – d KHMI erfüllt sei und sie die Übernahme der Bauleitung nicht zur Finanzierung empfehlen könne. Des Weiteren verweist die IV-Stelle auf ein Schreiben der SAHB vom 20. Mai 2020, wonach auch das Kriterium nach Rz. 2161 lit. e KHMI (ab 1. Januar 2020 in Kraft) nicht erfüllt sei. Die Beschwerdegegnerin hält dazu fest, dass die Versicherte zwar körperlich eingeschränkt sei, allerdings nicht ersichtlich sei, inwiefern die Übernahme der Bauleitung behinderungsbedingt nicht zumutbar sei, zumal keine Hinweise auf eine kognitive Störung ersichtlich seien. In Bezug auf die komplexen Bauverhältnisse nach Rz. 2161 lit. d KHMI habe die SAHB ebenfalls mit Schreiben vom 20. Mai 2020 Stellung genommen. Die SAHB führe aus, sie habe mit vielen Fallbeispielen intern festgelegt, in welchen Situationen bei diesem Kriterium gemäss KHMI den kantonalen IV-Stellen das Bauleitungshonorar zur Finanzierung vorgeschlagen werde. Die Fallbeispiele seien in Zusammenarbeit zwischen der SAHB, den Bauberatungsstellen vom ZHB, der procap und dem Netzwerk behindertengerechtes Bauen erarbeitet worden und auch dem BSV bekannt. Gemäss SAHB handle es sich im vorliegenden Fall um eine Standardsituation gemäss den entwickelten Fallbeispielen und mit Blick auf die notwendigen Arbeiten würden sich die Bauverhältnisse nicht als komplex erweisen. Auch die Zusammenarbeit mit Bauberatungsstellen vom Netzwerk sei ein übliches Vorgehen bei baulichen Anpassungen ab einem gewissen Umfang. Diese Zusammenarbeit führe indes nicht automatisch dazu, dass die SAHB der IV-Stelle eine Kostenübernahme für die Bauleitung empfehle.

3.4 In ihrer Replik vom 29. September 2020 entgegnet die Beschwerdeführerin, der Mitarbeiter von der SAHB habe bereits in seiner fachtechnischen Beurteilung vom 4. April 2019 festgehalten, es habe sich bei der Abklärung vor Ort am 18. September 2018 und beim Besuch der Hilfsmittelausstellung ExmaVision gezeigt, dass die aufgelisteten Hilfsmittel bzw. Vorkehrungen http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht notwendig seien, um die anstehenden Probleme zu lösen. Der Mitarbeiter habe das ZHB lediglich kontaktiert, da die Versicherte und ihr Ehemann gemäss Protokoll des ZHB der Wohnungsabklärung vom 15. November 2018 die Umsetzung der Sanitärraum-Anpassung nicht hätten selbständig bewältigen können. Diese Tatsache blende die Beschwerdegegnerin in ihrer Sachverhaltsdarstellung aus. Der Standpunkt der Beschwerdegegnerin, wonach nicht der Mitarbeiter von der SAHB, sondern die Beschwerdeführerin sich selber ausserstande gesehen haben soll, die Bauleitung zu übernehmen, erweise sich somit als widerlegt. Des Weiteren macht die Beschwerdeführerin geltend, die Aussagen des Mitarbeiters von der SAHB gegenüber der IV-Stelle in der fachtechnischen Beurteilung vom 4. April 2019 und in seinem Schreiben vom 20. Mai 2020 seien unter dem Eindruck des vorliegenden Verfahrens und des vorausgegangenen Einwandes vom 30. August 2019 erfolgt. Es sei deshalb auf die spontanen Aussagen der ersten Stunde und somit auf das Protokoll vom 15. November 2018 des ZHB abzustellen. Zudem beantragt die Beschwerdeführerin, der Mitarbeiter vom ZHB, der das Protokoll vom 15. November 2018 verfasst hat, sei als Zeuge einzuvernehmen. Schliesslich hält sie fest, dass ihr sowie ihrem Ehemann die Bauleitung aufgrund ihrer physischen Körperbehinderung unzumutbar sei.

3.5 In ihrer Duplik vom 5. Januar 2021 führt die Beschwerdegegnerin mit Verweis auf eine erneute Stellungnahme der SAHB vom 7. Dezember 2020 aus, der Mitarbeiter von der SAHB bestätige, die Beschwerdeführerin im Rahmen der Abklärungen vor Ort am 18. September 2018 mündlich darauf aufmerksam gemacht zu haben, dass der Aufwand für das Einholen von Offerten sowie die Bauleitung der IV-Stelle nicht zur Finanzierung empfohlen werden könne. Zudem habe die SAHB ihrem Schreiben vom 19. September 2019 ein Merkblatt beigelegt, dem unmissverständlich zu entnehmen sei, dass die Kosten für eine externe Bauführung grundsätzlich nicht von der IV finanziert werde. Die von der Versicherten in Anspruch genommenen Bauberatungen seien im Rahmen von kostenlosen Bauberatungen nach Art. 74 IVG erfolgt.

4.1 Vorliegend unbestritten ist die Notwendigkeit der baulichen Anpassung des Badezimmers. Ferner ist unter den Parteien unbestritten, dass die Kriterien gemäss Rz. 2161 lit. a-c KHMI hier nicht erfüllt sind. Strittig ist einzig, ob die Kriterien gemäss Rz. 2161 lit. d und e KHMI für die Übernahme der Bauleitungshonorare durch die IV erfüllt sind.

4.2.1 Es stellt sich zunächst die Frage, ob der Versicherten die Koordination der baulichen Anpassungen (Bauleitung) behinderungsbedingt oder umständehalber nicht zumutbar ist und weder ein Angehöriger noch eine Drittperson dies übernehmen können (KHMI Rz. 2161 lit. e). Gemäss der Formulierung dieser Bestimmung bezieht sich das "behinderungsbedingt" und das "umständehalber" auf die Frage, ob die Koordination der versicherten Person zugemutet werden kann. Wenn die eine oder die andere Voraussetzung (also Unzumutbarkeit aufgrund der Behinderung oder aufgrund der Umstände) erfüllt ist, muss noch hinzukommen, dass weder ein Angehöriger noch eine Drittperson die Koordination der baulichen Anpassungen übernehmen können. Gründe für die Unmöglichkeit der Übernahme dieser Aufgabe sind der Formulierung nicht zu entnehmen. Die SAHB hat in ihrer fachtechnischen Beurteilung vom 4. April 2019 – zu einem Zeitpunkt also, als die ab 1. Januar 2020 neu eingefügte lit. e noch gar nicht in Kraft war – ausgeführt, die versicherte Person sähe sich nicht in der Lage, die Bauleitung für die notwendigen Anpassungen selber zu übernehmen. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht

4.2.2 Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin zwar körperlich eingeschränkt ist, den Alltag allerdings grossmehrheitlich selbständig bewältigt und einer Erwerbstätigkeit im Umfang eines 20%-Pensums nachgeht. Zudem ist ersichtlich, dass die Versicherte bereits in der Vergangenheit zu Handen der SAHB Offerten verschiedener Bauunternehmungen eingeholt hat (IV-Dok. 261, S. 39) und sich jeweils selbständig um die Anträge für Hilfsmittel bzw. grundsätzlich um die Korrespondenz mit der IV-Stelle kümmert (vgl. die gesamten IV-Akten). Gemäss Abklärungsbericht Hilflosigkeit vom 16. Juli 2019 (IV-Dok. 261, S. 39) ist das Kommunizieren und das Führen von Gesprächen sehr gut möglich, ebenso das Lesen, Schreiben, Rechnen, Telefonieren (Nummer wird selbst gewählt) und die Internet-/PC-Anwendung. Auch die sozialen Kontakte pflegt die Versicherte selbständig, zudem kümmert sie sich gemeinsam mit dem Ehemann um zwei ältere Hunde. Demnach liegen keine Hinweise auf eine kognitive Einschränkung vor. Die behinderungsbedingten körperlichen Einschränkungen rechtfertigen somit keine Übernahme des Bauleitungshonorars. Auch andere Umstände, die gegen eine Übernahme der Bauleitung durch die Versicherte sprechen, sind nicht ersichtlich. Vor diesem Hintergrund ist es der Beschwerdeführerin zumutbar, die Bauleitung der baulichen Anpassung des Badezimmers neben ihrer 20%igen Arbeitstätigkeit zu übernehmen. Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben, ob ein Angehöriger oder eine Drittperson die Koordination der baulichen Anpassungen übernehmen könnte.

4.2.3 Der Argumentation der Beschwerdeführerin, der Mitarbeiter von der SAHB habe sich einzig an das ZHB gewendet, weil die Versicherte und ihr Ehemann gemäss Protokoll des ZHB der Wohnungsabklärung vom 15. November 2018 die Umsetzung der Sanitärraum-Anpassung nicht selbständig bewältigen könnten, kann nicht gefolgt werden. Die Beschwerdeführerin verkennt, dass der Mitarbeiter von der SAHB gemäss Protokoll des ZHB vom 15. November 2018 nicht an der Wohnungsabklärung teilgenommen hat, sondern lediglich im Verteiler des Protokolls aufgeführt ist. Insofern ist das Protokoll nicht geeignet, die behauptete Äusserung des Mitarbeiters zu belegen bzw. den behaupteten Widerspruch zwischen den Äusserungen von ihm gegenüber der Versicherten und gegenüber der IV-Stelle nachzuweisen. Die beantragte Einvernahme eines Mitarbeiters des ZHB als Zeuge würde daran nichts ändern, weshalb dem Antrag nicht stattgegeben wird. Ferner bestehen an den Äusserungen in der fachtechnischen Beurteilung vom 4. April 2019, in der Stellungnahme vom 20. Mai 2020 sowie in der E-Mail vom 7. Dezember 2020 vom Mitarbeiter von der SAHB keine Zweifel, zumal er ausführlich darlegt, die Versicherte bereits bei der Abklärung vor Ort am 18. September 2018 mündlich darauf hingewiesen zu haben, dass er die Übernahme des Bauleitungshonorars durch die IV nicht werde empfehlen können. Dass die Versicherte darüber informiert worden war, wurde mit dem beigelegten Merkblatt zum Schreiben vom 19. September 2018 ebenfalls zum Ausdruck gebracht. Zudem erscheint auch die Bestätigung in seiner E-Mail vom 7. Dezember 2020, wonach die Übernahme des Bauleitungshonorars durch die IV von Anfang an kein Thema gewesen sei, glaubhaft. Es bestehen mithin keine Gründe, die an der Glaubwürdigkeit der Äusserungen des Mitarbeiters von der SAHB zu zweifeln, nicht zuletzt, da dieser lediglich (unverbindliche) Empfehlungen an die IV-Stelle abgibt und keinerlei Interessen erkennbar sind, zu Gunsten einer der Parteien Ausführungen zu machen. Dies umso mehr, als die SAHB rechtsprechungsgemäss grundsätzlich als unabhängig anerkannt wird (Urteil des Bundesgerichts vom 22. Juni 2018, 9C_272/2018, E. 5.1).

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Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.2.4 Schliesslich bleibt zu prüfen, ob komplexe Bauverhältnisse nach KHMI Rz. 2161 lit. d vorliegen. Rechtsprechungsgemäss liegen beim Umbau eines Badezimmers in der Regel keine komplexen Bauverhältnisse vor, da die involvierten Spezialisten in der Lage sind, den Umbau zu planen und auszuführen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen] vom 29. Juni 2005, I 105/05, E. 3). Gemäss den Ausführungen der SAHB vom 20. Mai 2020 handelt es sich beim vorliegend geplanten Umbau des Badezimmers um eine Standardsituation. Aus deren Beurteilung ergibt sich, dass es sich insofern um eine Standardsituation handelt, als der Eingriff in die Bausubstanz nicht erheblich und die Bauverhältnisse nicht komplex sind. Die Koordination und Terminabsprache mit fünf Handwerks- und Bauunternehmungen erscheint denn auch nicht derart aufwendig. Der mehrseitige Baubeschrieb (fünf Seiten) sowie der Umstand, dass die SAHB sich an das ZHB und nicht etwa direkt an die am Umbau involvierten Unternehmen gewandt hat, lässt entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht von allein darauf schliessen, dass auch die SAHB von komplexen Bauverhältnissen ausgegangen ist. Dementsprechend kann vollumfänglich auf die Beurteilung der SAHB abgestellt werden und es ist nicht von komplexen Bauverhältnissen gemäss KHMI Rz. 2161 lit. d auszugehen.

4.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen von Rz. 2161 lit. d sowie lit. e KHMI im vorliegenden Fall nicht erfüllt sind, weshalb die IV-Stelle die Kosten für die Bauleitung nicht zu übernehmen hat.

5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen, hier anwendbaren Fassung, sind Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV- Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten werden gestützt auf § 20 Abs. 3 VPO in der Regel in angemessenem Ausmass der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Präsidialentscheiden wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Verfahrensaufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Verfahrenskosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens einheitlich auf Fr. 400.-- fest. Vorliegend ist die Beschwerdeführerin unterliegende Partei, weshalb die Verfahrenskosten ihr aufzuerlegen sind.

5.2 Dem Prozessausgang entsprechend hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der IV-Stelle.

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Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 400.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.-- verrechnet.

3. Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet.

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