Skip to content

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 21.01.2021 720 20 284 / 20

21 gennaio 2021·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·2,035 parole·~10 min·2

Riassunto

Rechtsverweigerung

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 21. Januar 2021 (720 20 284 / 20) ____________________________________________________________________

Invalidenversicherung

De lege lata besteht kein Anspruch auf Tonaufnahmen der Explorationsgespräche. Bieten die Gutachter dafür keine Hand, liegt deswegen kein Ausstandsgrund vor. Folglich war die IV-Stelle nicht verpflichtet, eine weitere anfechtbare Zwischenverfügung zu erlassen und es kann ihr unter diesen Umständen auch keine Rechtsverweigerung vorgeworfen werden.

Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Kantonsrichterin Elisabeth Berger Götz, Kantonsrichter Christof Enderle, Gerichtsschreiber Pascal Acrémann

Parteien A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Markus Schmid, Rechtsanwalt, Lange Gasse 90, 4052 Basel

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff Rechtsverweigerung

A.1 Die 1964 geborene A.____ meldete sich am 1. November 2010 bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an. In der Folge klärte die zuständige IV-Stelle Basel- Landschaft (IV-Stelle) die erwerblichen und gesundheitlichen Verhältnisse ab, wobei sie die Versicherte durch das Begutachtungszentrum Baselland (BEGAZ) polydisziplinär begutachten

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht liess (Expertisen vom 25. November 2012 und 2. Juli 2014). Gestützt auf die daraus gewonnenen Erkenntnisse sprach sie A.____ mit Verfügung vom 11. Februar 2015 ab 1. Oktober 2012 aufgrund eines IV-Grads von 48 % eine Viertelsrente, ab 1. April 2013 zufolge einer vorübergehenden Verschlechterung des Gesundheitszustands eine ganze Rente und ab 1. August 2013 wiederum aufgrund eines IV-Grads von 48 % eine Viertelsrente zu. Die hiergegeben erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), mit Urteil vom 3. Dezember 2015 (KGSV 720 15 169) ab. A.2 Am 23. Juli 2018 leitete die IV-Stelle eine Revision von Amtes wegen ein und zeigte A.____ am 14. Februar 2020 an, dass die Expertise durch die MEDAS Oberaargau mit den Gutachtern Dr. med. B.____, FMH Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. C.____, FMH Neurologie, Dr. med. D.____, FMH Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin, und Dr. med. E.____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, erfolgen werde. Daran hielt sie auf Intervention der Versicherten mit Zwischenverfügung vom 29. April 2020 fest. Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft. A.3 Am 19. und 24. Juni 2020 teilte die MEDAS Oberaargau A.____ die Untersuchungstermine mit. Am 24. Juni 2020 forderte diese akustische Aufzeichnungen der Explorationsgespräche. Die IV-Stelle sah dazu keine Notwendigkeit und der Chefarzt der Abklärungsstelle, Dr. E.____, teilte am 29. Juni 2020 mit, dass die MEDAS Oberaargau keine Tonaufnahmen erstelle. A.____ machte sodann gegenüber Dr. E.____ und allen anderen am Begutachtungsverfahren beteiligten Sachverständigen einen Befangenheitsgrund geltend und forderte die IV- Stelle wiederholt auf, eine Zwischenverfügung zu erlassen. Diesem Ansinnen kam die IV-Stelle in der Folge aber nicht nach. B. Am 5. August 2020 erhob A.____, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Schmid, beim Kantonsgericht eine Rechtsverweigerungsbeschwerde. Sie beantragte, die IV-Stelle sei zu verpflichten, innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des im vorliegenden Verfahren zu erlassenden Urteils verfügungsweise über den gegen die Ärzte der MEDAS Oberaargau vorgetragenen Ausstandsgrund im Zusammenhang mit der Weigerung, Tonaufnahmen über die Begutachtungsgespräche anzufertigen bzw. zuzulassen, zu befinden; unter o/e- Kostenfolge. C. Die IV-Stelle schloss in ihrer Vernehmlassung vom 17. September 2020 auf Abweisung der Beschwerde. D. Am 2. Oktober 2020 reichte die Beschwerdeführerin ein Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 7. September 2020 (Fall-Nr. IV 2020/69) zu den Akten. Die IV-Stelle verzichtete auf eine weitere Stellungnahme.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Wegen Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung (Art. 56 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] vom 6. Oktober 2000) kann

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht grundsätzlich jederzeit Beschwerde erhoben werden. Örtlich zuständig ist gemäss Art. 58 Abs. 1 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. Die Beschwerdeführerin hat Wohnsitz in X.____, weshalb das Kantonsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde örtlich zuständig ist. Das Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht, ist als kantonales Versicherungsgericht auch sachlich zuständig (Art. 57 ATSG; § 54 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung [VPO] vom 16. Dezember 1993). Auf die Beschwerde vom 5. August 2020 ist demnach einzutreten. 2. Gemäss Art. 56 Abs. 2 ATSG kann Beschwerde erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt. Gegenstand einer solchen Beschwerde bilden nicht die materiellen Rechte und Pflichten, sondern einzig die Frage der Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 18. Januar 2008, 9C_854/2007, E. 1 mit Hinweisen). Aus diesem Grund schreibt § 17 Abs. 2 VPO vor, dass das Kantonsgericht bei (festgestellten) Rechtsverweigerungen oder Rechtsverzögerungen nur auf Rückweisung entscheiden kann. Rechtsverzögerung ist anzunehmen, wenn der Versicherungsträger das Verfahren nicht innert angemessener Frist abschliesst; Rechtsverweigerung liegt vor, wenn der Versicherungsträger trotz entsprechender Pflicht eine ihm obliegende Amtshandlung nicht vornimmt (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2020, Art.56 Rz. 24). 3. Streitig ist, ob die IV-Stelle eine Rechtsverweigerung beging, als sie sich weigerte, eine Zwischenverfügung betreffend den von der Beschwerdeführerin (nachträglich) geltend gemachten Ausstandsgrund gegen die beteiligten Gutachter der MEDAS Oberaargau zu erlassen. 4.1 Aus den Unterlagen ergibt sich, dass die IV-Stelle am 23. Juli 2018 von Amtes wegen eine Rentenrevision einleitete und der Beschwerdeführerin am 16. Januar 2020 ankündigte, dass zur Klärung des Leistungsanspruchs eine internistisch-neurologisch-rheumatologischpsychiatrische Begutachtung erforderlich sei. Sodann teilte sie ihr am 14. Februar 2020 mit, dass die Expertise durch die MEDAS Oberaargau durchgeführt werde. Gleichzeitig benannte sie die am Gutachten beteiligten Experten. Am 17. Februar 2020 lehnte die Beschwerdeführerin Dr. E.____ als psychiatrischen Gutachter ab und beantragte eine Verlaufsbegutachtung durch die Ärzte des BEGAZ. Am 19. Februar 2020 hielt die IV-Stelle an einer Begutachtung durch die MEDAS Oberaargau fest. Bezüglich des Gutachters Dr. E.____ stehe es der Versicherten frei, eine Zwischenverfügung zu verlangen. In einem weiteren Schreiben vom 3. März 2020 machte die Beschwerdeführerin gegen Dr. E.____ geltend, dieser glaube als Gemeindeleiter der Freikirche F.____ an Wunderheilung. Er sei ein „Gesundbeter“, was mit den Aufgaben eines Gutachters aber unvereinbar sei. Zudem habe er im November 2019 in einem anderen Fall als Grund für eine verzögerte Ablieferung seines Gutachtens seine Scheidung genannt. Wer selbst stark persönlichen Belastungen ausgesetzt sei, sei nicht in der Lage, als Psychiater gutachterlich tätig zu sein. Ferner seien die Gutachten der MEDAS Oberaargau häufig nicht brauchbar. Mit Zwischenverfügung vom 29. April 2020 hielt die IV-Stelle an der polydisziplinären Begutachtung bei der MEDAS Oberaargau und an Dr. E.____ als Gutachter fest. Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft.

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht

4.2 Am 24. Juni 2020 liess die Versicherte der IV-Stelle durch ihren Rechtsvertreter mitteilen, dass sie sich dem Begutachtungsgespräch bei Dr. D.____ nur unterziehe, wenn eine Tonaufnahme erstellt werde. Falls eine der bereits ausgewählten Gutachtenspersonen das Einverständnis für die Tonaufnahme der Explorationsgespräche verweigere, sei von einem Ausstandsgrund gemäss Art. 44 ATSG auszugehen und eine andere Gutachtensperson zu bestimmen, die dazu Hand biete. Am 25. Juni 2020 antwortete die IV-Stelle, sie sehe keine Veranlassung, die MEDAS-Gutachter aufzufordern, Tonaufnahmen zu erstellen. Falls die Gutachter dies für ihre eigenen Zwecke als notwendig erachten würden, stehe ihnen dies selbstverständlich frei. Sodann teilte Dr. E.____ der IV-Stelle am 29. Juni 2020 mit, dass die MEDAS Oberaargau keine Tonaufnahmen der Begutachtungsgespräche erstelle. In dieser Haltung sah die Beschwerdeführerin einen (weiteren) Ausstandsgrund. Am 30. Juni 2020 forderte sie die IV- Stelle auf, über den geltend gemachten Befangenheitsantrag im Rahmen einer Zwischenverfügung zu entscheiden und die Begutachtung abzubieten. Hierzu nahm die IV-Stelle am 13. Juli 2020 Stellung, wobei sie festhielt, dass sich die Frage einer allfälligen Befangenheit oder eines entsprechenden Anscheins von vornherein nicht stellen würde, wenn eine Gutachterstelle auf Tonaufnahmen verzichte oder diese nicht zulasse. Da Art. 44 Abs. 5bis ATSG noch nicht in Kraft sei, bestehe derzeit kein Anspruch auf Tonaufnahmen. Mit E-Mail vom 13. Juli 2020 liess die Versicherte mitteilten, dass sie damit nicht einverstanden sei und beantragte erneut den Erlass einer Zwischenverfügung. Gleichentags antwortete die IV-Stelle, es sei mit Zwischenverfügung vom 29. April 2020 rechtskräftig entschieden worden, dass eine Begutachtung durch die MEDAS Oberaargau durchgeführt werde. Anlässlich der Ankündigung dieser Begutachtung vom 14. Februar 2020 hätte bereits beantragt werden müssen, dass Tonaufnahmen zu machen seien. Dies sei aber nicht erfolgt. Sie werde deshalb keine weitere Zwischenverfügung erlassen. 5. Grundsätzlich sind in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (BGE 130 V 445 E. 1.2.1). Ob eine Tonaufnahme bei der Begutachtung der Beschwerdeführerin durch die MEDAS Oberaargau zuzulassen ist, bestimmt sich demzufolge nach der Rechtslage im Zeitpunkt der Begutachtung. Nach dem Gesetzeswortlaut des aktuellen Art. 44 ATSG hat der Sozialversicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten bei einem unabhängigen Sachverständigen einzuholen und hat der Partei den Namen des Sachverständigen mitzuteilen. Die Partei kann den Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und darf Gegenvorschläge machen. 6.1 Die Vorinstanz hat richtig erkannt, dass im Zeitpunkt der Begutachtung de lege lata kein Anspruch auf Tonaufnahmen der Explorationsgespräche bestand. Bieten die Gutachter dafür keine Hand, liegt deswegen kein Ausstandsgrund vor. Folglich war die IV-Stelle nicht verpflichtet, eine weitere anfechtbare Zwischenverfügung zu erlassen und es kann ihr unter diesen Umständen auch keine Rechtsverweigerung vorgeworfen werden. Dies gilt umso mehr, als sie sich jeweils umgehend zu den Vorbringen und Anträgen der Beschwerdeführerin äusserte und ihre Position nachvollziehbar begründet darlegte.

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 6.2.1 Daran vermögen die Vorbringen der Beschwerdeführerin nichts zu ändern. Zwar trifft es zu, dass der Ständerat am 19. September 2019 folgende Formulierung von Art. 44 Abs. 5bis ATSG (AB 2019 S. 805 ff.) beschloss: „Sofern der Versicherte nichts anderes bestimmt, werden Interviews zwischen dem Versicherten und dem Sachverständigen protokolliert und in die Akten des Versicherungsträgers aufgenommen.“. Der Nationalrat hat dieser Ergänzung von Art. 44 ATSG am 10. Dezember 2019 zugestimmt (Amtliches Bulletin 2019 N 2198 f.). Wann diese Gesetzesänderung in Kraft treten wird, ist allerdings noch nicht bestimmt. Nach der Rechtslage im Zeitpunkt der Anordnung des polydisziplinären Gutachtens (Mitteilung vom 14. Februar 2020 resp. Juli 2020, als die Begutachtungen hätten stattfinden sollen), war Art. 44 Abs. 5bis ATSG unstreitig noch nicht in Kraft und die allgemeinen Grundsätze schliessen eine Anwendung im Sinne einer Vorwirkung aus (vgl. BGE 129 V 459 E. 3.). 6.2.2 Ein Anspruch auf Aufzeichnung der Explorationsgespräche auf Band lässt sich entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin auch nicht aus der Aktenführungspflicht gemäss Art. 46 ATSG ableiten. Dieser Artikel sieht lediglich vor, dass alle Unterlagen, die für ein Sozialversicherungsverfahren massgeblich sein können, vom Versicherungsträger systematisch zu erfassen sind. Daraus eine Verpflichtung der Gutachter zur Herstellung von Tonaufzeichnungen herzuleiten, würde ganz offensichtlich nicht nur den Wortlaut der Norm, sondern auch deren Zweck sprengen, der sich auf die systematische Erfassung von vorhandenen Unterlagen bezieht. Würde bei der geltenden Rechtslage ein Anspruch auf Tonaufnahmen bestehen, wäre die vom Parlament vorgeschlagene Gesetzesänderung in Art. 44 ATSG nicht notwendig gewesen. Besteht aber zurzeit noch kein Anspruch auf eine Tonaufnahme, so geht auch die Konstruktion eines formellen Ausstandsgrunds für jede begutachtende Person, die dafür keine Hand bieten will, fehl. Daher vermag die Beschwerdeführerin mit ihrem unter Hinweis auf den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Zürich vom 24. März 2020 (Urteil IV.2019.00917; vgl. auch das gegenteilige Urteil vom 7. April 2020 [IV.2019.00850]) verfochtenen Argument, wonach in der Ablehnung von Tonaufnahmen ein Befangenheitsgrund in Bezug auf einen Gutachter zu bejahen sei, nicht durchzudringen. Auch das von ihr ins Feld geführte Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 7. September 2020 (Fall-Nr. IV 2020/69) verfängt nicht, war doch in jenem Entscheid – anders als hier – nicht ein Befangenheitsgrund wegen der Ablehnung von Tonaufnahmen resp. eine Rechtsverweigerung zu beurteilen. Von einer Verletzung von Verfahrensrechten kann bei dieser Sach- und Rechtslage keine Rede sein. Insgesamt bringt die Beschwerdeführerin nichts vor, was ihre Auffassung stützen könnte, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 7. Das Verfahren betreffend Rechtsverweigerung ist keine Leistungsstreitigkeit im Sinne von Art. 69 Abs. 1bis IVG und demzufolge kostenlos (Urteil des Bundesgerichts vom 20. September 2006, I 61/04, E.1). Eine Parteientschädigung wird bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht ausgerichtet.

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet.

Gegen diesen Entscheid hat A.____ am 26. April 2021 Beschwerde beim Bundesgericht erhoben (8C_296/2021). http://www.bl.ch/kantonsgericht

720 20 284 / 20 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 21.01.2021 720 20 284 / 20 — Swissrulings