Skip to content

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 26.08.2021 720 20 169/226

26 agosto 2021·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·2,604 parole·~13 min·2

Riassunto

IV-Rente

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 26. August 2021 (720 20 169 / 226) ____________________________________________________________________

Invalidenversicherung

IV-Rente; Würdigung der Arztberichte

Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Kantonsrichter Jürg Pulver, Kantonsrichter Beat Hersberger, Gerichtsschreiber Daniel Gfeller

Parteien A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Martin Lutz, Advokat, Falknerstrasse 3, 4001 Basel

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff IV-Rente

A. Die 1960 in B.____ geborene A.____ reiste im Jahr 1983 in die Schweiz ein und arbeitete hier zunächst im Bezirksspital in C.____. In der Folge arbeitete sie für verschiedene Alterszentren und Spitäler, zuletzt in der ambulanten Krankenpflege bei einer Pflegeorganisation bis ins Jahr 2010. Im Mai/Juni 2010 stand die Beschwerdeführerin kurz vor einem Burnout und absolvierte danach von Mai 2011 bis April 2013 eine Ausbildung zur D.____. Während dieser Ausbildung verunfallte der Sohn von A.____ im Februar 2012 tödlich, was bei ihr zu einer psychischen Dekompensation und einer psychisch bedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ab Dezember

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2012 führte. Mit Gesuch vom 27. Dezember 2013 meldete sich A.____ unter Hinweis auf eine psychische Erkrankung bei der IV-Stelle des Kantons Basel-Landschaft (IV-Stelle) zum Leistungsbezug an. Nach Abklärung der erwerblichen und gesundheitlichen Verhältnisse und durchgeführtem Vorbescheidverfahren sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 14. Januar 2016 ab 1. Juni 2014 eine halbe IV-Rente bei einem IV-Grad von 58 % und ab 1. Juni 2015 eine Viertelsrente bei einem IV-Grad von 42 % zu. Mit Gesuch vom 28. September 2018 (Eingang bei der IV-Stelle am 1. Oktober 2018) meldete A.____ eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes an und beantragte die Durchführung einer Rentenrevision. Nach Einholung eines bidsziplinären psychiatrisch-rheuma-tologischen Gutachtens und Durchführung des Vorbescheidverfahrens lehnte die IV-Stelle eine Rentenerhöhung mit Verfügung vom 5. März 2020 ab. B. Gegen diese Verfügung erhob A.____, vertreten durch Advokat Martin Lutz, mit Schreiben vom 7. Mai 2020 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Darin beantragte sie, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und der Beschwerdeführerin mindestens eine halbe IV-Rente ab April 2019 zuzusprechen. C. Mit Vernehmlassung vom 26. Mai 2020 beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen. D. Anlässlich der Urteilsberatung vom 24. September 2020 gelangte das Kantonsgericht zur Auffassung, dass eine abschliessende Beurteilung der Angelegenheit gestützt auf die medizinische Aktenlage nicht möglich sei. Es beschloss deshalb, den Fall auszustellen und ein psychiatrisches Gerichtsgutachten bei PD Dr. med. E.____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, einzuholen. Gleichzeitig unterbreitete das Gericht den Parteien den vorgesehenen Fragenkatalog. Die Beschwerdegegnerin reichte dem Kantonsgericht mit Schreiben vom 6. Oktober 2020 zwei Ergänzungsfragen (Frage 1: "Wir bitten Sie, insbesondere die Frage der diagnostischen Einschätzung und den sich daraus ableitenden funktionellen Beeinträchtigungen unter Berücksichtigung der Standardindikatoren zu klären", Frage 2: "Aufgrund der im Gutachten von Dr. F.____ erwähnten Inkonsistenzen empfehlen wir die Durchführung einer Symptomvalidierung") ein. Die Beschwerdeführerin hielt mit Eingabe vom 23. Oktober 2020 fest, sie habe keine Einwände gegen den vorgesehenen Gutachter und es würden keine Ergänzungsfragen gestellt. Mit Schreiben vom 28. Oktober 2020 wurde der Gutacherauftrag an PD Dr. E.____ erteilt, wobei darauf hingewiesen wurde, dass nach Auffassung des Gerichts die Frage 1 der IV-Stelle bereits im Fragenkatalog bzw. im Auftragsschreiben enthalten sei und es in Bezug auf die Frage 2 dem Gutachter überlassen werde zu entscheiden, ob eine Symptomvalidierung angezeigt erscheine. Das von PD Dr. E.____ erstellte Gerichtsgutachten datiert vom 26. Januar 2021. In der Folge wurde den Parteien Gelegenheit gegeben, sich zum Gutachten sowie zu den Auswirkungen der medizinischen Beurteilung auf den Leistungsanspruch zu äussern. E. Die Beschwerdegegnerin führte mit Schreiben vom 18. März 2021 aus, gemäss dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) könne die gutachterlich festgestellte Arbeitsfähigkeit vollumfänglich nachvollzogen werden. Der Gutachter gehe zwar von entsprechender Einschränkung

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht der Arbeitsfähigkeit seit spätestens Dezember 2015 aus, doch habe die Beschwerdeführerin eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes erst seit Oktober 2018 geltend gemacht. Somit könne frühestens ab Oktober 2018 die aktuelle, nachvollziehbare Beurteilung der Arbeitsfähigkeit anerkannt werden. Gemäss dem Gutachten sei die Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht für jegliche berufliche Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt voll arbeitsunfähig. Aus dieser Beurteilung resultiere ein IV-Grad von 100 % und somit ein Anspruch auf eine Rentenerhöhung auf eine ganze Rente. Das Revisionsgesuch sei bei der IV-Stelle am 1. Oktober 2018 eingegangen. Die Rentenerhöhung könne daher frühestens per 1. Oktober 2018 erfolgen. F. Die Beschwerdeführerin hielt mit Eingabe vom 31. März 2021 fest, der Gutachter gelange zum Schluss, dass bei der Beschwerdeführerin für jede berufliche Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt eine vollständige Arbeitsunfähigkeit und somit ein Anspruch auf eine volle IV-Rente bestehe. Gemäss dem Gutachter bestehe diese vollständige Arbeitsunfähigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ab März 2012, spätestens aber ab 1. Januar 2016. Die Kritik an den von der IV-Stelle in Auftrag gegebenen Gutachten sei für diese vernichtend ausgefallen. Dabei handle es sich nicht nur um eine von früheren Gutachern abweichende Meinung oder andere Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aufgrund von unterschiedlichem Ermessen, sondern um frühere Fehler bei der Diagnose der psychiatrischen Störung an sich und der Erkennung der Auswirkungen dieser Störungen auf die Erwerbsfähigkeit, somit um rechtserhebliche Tatsachen. Diese seien geeignet, die Beweisgrundlage der früheren Einschätzung der Erwerbsunfähigkeit durch die Beschwerdegegnerin zu erschüttern, respektive erweise sich der Invaliditätsgrad in der Verfügung vom 14. Januar 2016 von 42 % als nachträglich unrichtig. Aufgrund des Beweisergebnisses in Form der vorliegenden Expertise werde neu der Antrag gestellt, dass die Beschwerdegegnerin verurteilt werde, der Beschwerdeführerin spätestens ab Dezember 2015 eine ganze Rente auszurichten.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :

1. Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet eine Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist demnach einzutreten. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] vom 6. Oktober 2000). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. Allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 2.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können; b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.4 Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Abs. 1). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Abs. 3). 2.5 Gemäss Art. 17 ATSG sind laufende IV-Renten für die Zukunft zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. 2.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). Bei Gerichtsgutachten weicht das Gericht nach der Praxis nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung der medizinischen Fachperson ab, deren Aufgabe es ist, ihre Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen. Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu andern Schlussfolgerungen gelangt. Eine abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachexperten als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass die Überprüfung durch einen Oberexperten für angezeigt gehalten wird, sei es, dass ohne Oberexpertise vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen gezogen werden (BGE 125 V 351 E. 3b/aa mit Hinweisen). 3. Strittig und zu prüfen ist, ob die IV-Stelle das Rentenerhöhungsgesuch der Beschwerdeführerin vom 28. September 2018 zu Recht abgewiesen hat. PD Dr. E.____ diagnostiziert in seinem Gerichtsgutachten vom 26. Januar 2021 mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit paranoiden, emotional instabilen und histrionischen Anteilen (ICD 10 F61.0) sowie eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4). Zur Arbeitsunfähigkeit führt er aus, dass in den bisherigen Tätigkeiten aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 0 % bestehe. Zum Verlauf hält er fest, dass spätestens ab Ende 12/2015 aus psychiatrischer Sicht eine 0%ige Arbeitsfähigkeit für jegliche Tätigkeiten im ersten Arbeitsmarkt bestanden habe. 3.1 Die Parteien haben gegenüber dem Gerichtsgutachten keine Einwände erhoben. Es genügt denn auch den praxisgemässen Anforderungen (vgl. dazu Erwägung 1.6 hiervor) vollumfänglich, so dass darauf abzustellen ist. Der Sachverhalt ist somit dahingehend erstellt, dass die Beschwerdeführerin in den bisherigen Tätigkeiten wie auch in einer Verweistätigkeit zu 100 % eingeschränkt ist. Damit hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. 3.2 Gemäss den Angaben im Gerichtsgutachten besteht die 100%ige Einschränkung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit seit 03/2015, spätestens jedenfalls seit Ende 12/2015. Da das Gesuch um Überprüfung der Rente erst im Oktober 2018 bei der Beschwerdegegnerin eingegangen ist, kann offenbleiben, ob es sich bei der Angabe "03/2015" von PD Dr. E.____ um einen Verschrieb gehandelt hat und es korrekterweise 03/2012 heissen sollte. Die Rentenerhöhung erfolgt gemäss Art. 88bis Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 17. Januar 1961 frühestens von dem Monat an, in dem das Revisionsbegehren gestellt wurde. Da das Revisionsbegehren am 1. Oktober 2018 bei der IV-Stelle eingegangen ist, erfolgt die Erhöhung der Rente ab Oktober 2018. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin steht eine frühere Rentenerhöhung vorliegend nicht zur Diskussion. 3.3 Damit ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, als in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 5. März 2020 festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Oktober 2018 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.1 Es bleibt über die Kosten des Verfahrens zu befinden. Da es vorliegend um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind sie von der Beschwerdegegnerin zu tragen. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.-- wird ihr zurückerstattet. 4.2 Wie im Beschluss des Kantonsgerichts vom 24. September 2020 ausführlich dargelegt, lag der angefochtenen Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 5. März 2020 ein in medizinischer Hinsicht ungenügend abgeklärter Sachverhalt zugrunde. Deshalb sind die Kosten für das Gerichtsgutachten von PD Dr. E.____ in der Höhe von insgesamt Fr. 6'000.-- gemäss Honorarnote vom 26. Januar 2021 der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (BGE 140 V 75 E. 6.1 und 139 V 502 E. 4.4). 4.3 Laut Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der Beschwerdeführerin deshalb eine Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat in seinen Honorarnoten vom 11. Mai 2020, 18. Januar 2021 und 28. April 2021 für das vorliegende Beschwerdeverfahren ein Honorar von insgesamt Fr. 10'530.35 basierend unter anderem auf einem Zeitaufwand von 33,39 Stunden geltend gemacht. Der geltend gemachte Aufwand erweist sich angesichts der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen sowie des Aktenumfangs als zu hoch; dies auch unter Berücksichtigung des Schreibens des Rechtsvertreters vom 9. Juli 2020, wonach der aussergewöhnlich hohe Aufwand zu einem grossen Teil mit der bestehenden Persönlichkeitsstörung der Beschwerdeführerin zusammenhänge. Alleine für das Aktenstudium und die Ausarbeitung der Beschwerde werden 16,42 Stunden geltend gemacht. Ein Aufwand von 12 Stunden sollte angesichts der nicht sehr umfangreichen Akten und der nicht allzu komplexen Rechtsfragen genügen, weshalb eine Kürzung des Aufwands um 4,42 Stunden vorzunehmen ist. Auch ist der Aufwand, der im Zusammenhang mit der Rechtsschutzversicherung bzw. der Stiftung G.____ entstanden ist, nicht von der IV-Stelle zu entschädigen. Da dieser Aufwand jeweils nicht separat aufgeführt wurde, erscheint eine Kürzung um weitere zwei Stunden gerechtfertigt. Damit ergibt sich ein zu entschädigender Aufwand von 26,97 Stunden. Die Bemühungen sind zu dem in Sozialversicherungsprozessen praxisgemäss für durchschnittliche Fälle zur Anwendung gelangenden Stundenansatz von Fr. 250.-- zu entschädigen. Dagegen erweisen sich die geltend gemachten Auslagen in der Höhe von insgesamt Fr. 428.30 noch als angemessen. Damit ist der Beschwerdeführerin für das vorliegende Beschwerdeverfahren eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 7'722.95 (26.97 Std. à Fr. 250.-- und Auslagen von Fr. 428.30 zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.7 %) zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen.

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung vom 5. März 2020 aufgehoben und festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Oktober 2018 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. 2. Die Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 800.-- sowie die Kosten für das Gutachten von PD Dr. E.____ vom 26. Januar 2021 in der Höhe von insgesamt Fr. 6'000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 3. Der Beschwerdeführerin wird der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.-- zurückerstattet. 4. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 7'722.95 (inkl. Auslagen und 7,7 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

720 20 169/226 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 26.08.2021 720 20 169/226 — Swissrulings