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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 07.08.2020 720 20 158/192

7 agosto 2020·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·3,144 parole·~16 min·5

Riassunto

Waisenrente für Sohn C.

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 7. August 2020 (720 20 158 / 192) ____________________________________________________________________

Alters- und Hinterlassenenversicherung

Anspruch auf eine AHV-Waisenrente. Mitwirkungspflicht bei der Bereitstellung von Unterlagen, welche zur Beurteilung des Ausbildungscharakters eines Praktikums im Sinne von Art. 49bis AHVV notwendig sind.

Besetzung Präsident Dieter Freiburghaus, Gerichtsschreiber i.V. Stefan A. Buchwalder

Parteien A.____, Beschwerdeführerin

gegen

AHV-Ausgleichskasse Exfour, Malzgasse 16, 4010 Basel, Beschwerdegegnerin

Betreff Waisenrente für Sohn C.____

A. A.____ bezieht seit dem Tod ihres Ehemannes, B.____, im Jahr 2008 eine Waisenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) für ihren Sohn C.____, geboren am 12. März 2002. Dieser beendete im Juni 2019 seine obligatorische Schulausbildung.

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht B. Mit Schreiben vom 31. Januar 2020 teilte die Ausgleichskasse Exfour (Ausgleichskasse) A.____ mit, dass sie die Überprüfung des Weiterbestandes des Leistungsanspruches aufgrund baldigen Erreichens des 18. Altersjahres durch C.____ durchführen müsse. Sie verlangte deshalb die Zustellung der entsprechenden aktuellen Ausbildungsnachweise, in Ermangelung welcher die Auszahlung der Leistung auf den 31. März 2020 hin eingestellt würde. Zudem verlangte sie die Ergänzung des Formulars “Bestätigung der Ausbildungsstelle“ durch den aktuellen Arbeitgeber oder die aktuelle Ausbildungsstelle. C. Am 11. Februar 2020 bestätigte A.____, dass ihr Sohn zunächst von Februar bis Mai 2020 ein Sozialpraktikum in X.____, und daran anschliessend einen Sprachaufenthalt in Y.____, absolvieren werde. Neben dem verlangten Formular reichte sie das elektronische Flugticket für einen Flug von Z.____ via U.____ nach X.____, datiert auf den 7. Februar 2020, ein. D. Mit Schreiben vom 14. Februar 2020 erklärte die Ausgleichskasse gegenüber A.____, dass die eingereichten Unterlagen keine genügende Begründung für die weitere Ausrichtung der AHV-Waisenrente darstellen würden. Nach der derzeitigen Aktenlage wäre davon auszugehen, dass C.____ ein Praktikum zur Berufswahl absolvieren würde, weshalb ab dem 1. April 2020 kein Anspruch auf eine Waisenrente bestehen werde. Sollte er hingegen für einen Sprachaufenthalt in X.____ und später in Y.____ weilen, müsse die Bestätigung einer Sprachschule vorgewiesen werden, welche bislang ebenfalls fehle. E. Mit Eingabe vom 26. Februar 2020 verlangte A.____ eine einsprachefähige Verfügung, welche ihr am 3. März 2020 von der Ausgleichskasse zugestellt wurde. Gegen diese erhob sie in der Folge am 12. März 2020 Einsprache bei der Ausgleichskasse. Ihren Antrag begründete sie im Wesentlichen damit, dass es sich beim Sozialpraktikum um einen Sprachaufenthalt im Sinne der massgebenden Bestimmungen handle, bei welchem ihr Sohn Portugiesisch lerne und hernach auch Italienisch und Spanisch beherrschen würde. Darüber hinaus sei sie auf die Rente zur Zahlung der notwendigen Auslagen für Kranken- und andere Versicherungen, Verpflegung sowie das Umweltschutz-Abonnement ihres Sohnes angewiesen. Die Ausgleichskasse wies unter Verweis, dass seit dem Erlass der Verfügung keine Elemente vorgebracht worden seien, welche eine Neubeurteilung der Sachlage ermöglichen würden, das Begehren mit Einspracheentscheid vom 3. April 2020 ab. F. Gegen diesen Entscheid erhob A.____ am 27. April 2020 Beschwerde am Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Sie beantragte sinngemäss, die Ausgleichskasse sei zu verpflichten, die Waisenrente über den 31. März 2020 hinaus zu entrichten. Ihren Antrag begründete sie im Wesentlichen mit Verweis auf ihre Argumentation anlässlich der Einsprache. Infolge der COVID-19-Pandemie habe C.____ nunmehr allerdings auch das ehrenamtliche Sozialpraktikum abbrechen müssen. G. Mit Vernehmlassung vom 7. Mai 2020 beantragte die Ausgleichskasse die Abweisung der Beschwerde. Sie hielt dabei im Wesentlichen an ihrer Begründung im Einspracheentscheid vom 3. April 2020 fest.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht H. Mit Eingabe vom 15. Juni 2020 ergänzte A.____ ihre Beschwerdeschrift und reichte das elektronische Flugticket für den Rückflug von X.____ via U.____ nach Z.____ vom 6. respektive 7. Mai 2020 ein. Sie legte zudem dar, dass aufgrund der COVID-19-Pandemie der Sprachaufenthalt in Y.____ derzeit nicht erfolgen könne und ihr Sohn deshalb voraussichtlich eine Lehrstelle suchen oder den Zivildienst absolvieren würde.

Der Präsident zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen laut Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 auf die Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Ausgleichskassen beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Örtlich zuständig ist, soweit es sich – wie vorliegend – nicht um einen Einspracheentscheid einer kantonalen Ausgleichskasse handelt, nach Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Dieser befindet sich vorliegend in V.____ (BL), so dass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel- Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegend frist- und formgerecht eingereichten Beschwerde zuständig. 1.2 Gemäss Art. 59 ATSG ist zur Beschwerde nur berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Der Begriff des schutzwürdigen Interesses stimmt materiell mit Art. 89 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) überein (vgl. BGE 136 V 9 E. 2.1). Die Legitimation, einen bestimmten Anspruch auf dem Rechtsmittelweg geltend zu machen, steht in engem Zusammenhang mit der Befugnis, die versicherte Person bei der Verwaltung zum Bezug der entsprechenden Leistung anzumelden. Ist eine Person berechtigt, die Anmeldung vorzunehmen, kommt ihr deshalb regelmässig auch die Legitimation zu, den streitigen Anspruch im Verwaltungsprozess selbständig zu verfolgen (BGE 138 V 297 E. 4.3.1 mit Hinweis). Zur Geltendmachung des Anspruchs auf eine Waisenrente der AHV ist nach Art. 67 Abs. 1 der Verordnung zur Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) vom 31. Oktober 1947 der Rentenansprecher beziehungsweise für ihn sein gesetzlicher Vertreter oder seine Eltern befugt (vgl. auch Ziff. 1101 der Wegleitung über die Renten in der Eidgenössischen Alters- Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [RWL; Stand am 1. Januar 2020] des Bundesamts für Sozialversicherungen [BSV]). Auch die Ausbezahlung der Waisenrente ist grundsätzlich an den Inhaber der elterlichen Sorge vorzunehmen (BGE 140 V 141 E. 5.1). Volljährige Waisen können die Waisenrente an sich selbst verlangen, sofern die Voraussetzungen der zweckgemässen Verwendung erfüllt sind (Ziff. 10005 RWL, analog zu Art. 71ter Abs. 3 AHVV); andernfalls wird sie auch weiterhin dem vormaligen gesetzlichen Vertreter des Kindes ausbezahlt.

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1.3 Im vorliegenden Fall wurde die strittige Waisenrente bisher unbestrittenermassen an die Beschwerdeführerin und Mutter von C.____ ausbezahlt. Auch war die Korrespondenz zur Anmeldung respektive zur Verlängerung der Ausbezahlung der Waisenrente über den achtzehnten Geburtstag hinaus stets an sie gerichtet. Dementsprechend ist die Beschwerdeführerin im Sinne der vorgenannten Bestimmungen und der hierzu ergangenen Rechtsprechung von der erlassenen Verfügung in besonderem Masse betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung. Sie ist deshalb zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde berechtigt. 2. Gemäss § 55 Abs. 1 VPO entscheidet der Präsident der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 20'000.-- durch Präsidialentscheid. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine monatliche AHV-Waisenrente ihres Sohnes während eines dreimonatigen Sozialpraktikums in X.____, vom 7. Februar 2020 bis 6. Mai 2020. Da die maximale monatliche AHV-Waisenrente Fr. 948.-- beträgt, fällt die Beurteilung der Angelegenheit ohne weiteres in die präsidiale Kompetenz. 3. Strittig ist vorliegend, ob das Praktikum des Sohnes der Beschwerdeführerin als Ausbildung anzuerkennen ist und demzufolge auch nach dem 1. April 2020 ein Anspruch auf Ausrichtung einer AHV-Waisenrente besteht. 4.1 Gemäss Art. 25 AHVG haben Kinder, deren Vater oder Mutter gestorben ist, Anspruch auf eine Waisenrente (Abs. 1 Satz 1). Der Anspruch auf die Waisenrente entsteht am ersten Tag des dem Tode des Vaters oder der Mutter folgenden Monats und erlischt grundsätzlich mit Vollendung des 18. Altersjahres oder mit dem Tod der Waise (Abs. 4). Für Kinder, die noch in Ausbildung sind, dauert der Rentenanspruch bis zu deren Abschluss, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr (Abs. 5 Satz 1). Zweck der Waisenrente der AHV für volljährige Waisen ist die Förderung der beruflichen Ausbildung (BGE 143 V 308 E. 3.2, 139 V 126 E. 4.3). 4.2 Art. 25 Abs. 5 Satz 2 AHVG beauftragt den Bundesrat, den Begriff der Ausbildung zu regeln, was dieser mit den auf den 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Art. 49bis und 49ter AHVV getan hat. Dabei handelt es sich um unselbständige Verordnungsnormen im Sinne von gesetzesvertretenden Bestimmungen, weshalb dem Bundesrat ein weiter Gestaltungsspielraum zukommt (BGE 143 V 308 E. 3.12, 141 V 477 E. 8.2). Gemäss Art. 49bis Abs. 1 AHVV ist ein Kind in Ausbildung, wenn es sich auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten Bildungsganges systematisch und zeitlich überwiegend auf einen Berufsabschluss vorbereitet oder sich eine Allgemeinausbildung erwirbt, die Grundlage bildet für den Erwerb verschiedener Berufe. Ausserdem gilt ein Kind als in Ausbildung, wenn es Brückenangebote wahrnimmt wie Motivationssemester und Vorlehren sowie Au-pair- und Sprachaufenthalte, sofern sie einen Anteil Schulunterricht enthalten (Art. 49bis Abs. 2 AHVV). Dagegen gilt ein Kind nicht als in Ausbildung, wenn es ein durchschnittliches monatliches Erwerbseinkommen erzielt, das höher ist als die maximale volle Altersrente der AHV (Art. 49bis Abs. 3 AHVV).

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.3 Nach Art. 49ter Abs. 1 AHVV ist die Ausbildung mit einem Berufs- oder Schulabschluss beendet. Nach Abs. 2 derselben Bestimmung gilt die Ausbildung ausserdem als beendet, wenn diese abgebrochen oder unterbrochen wird. Nicht als Unterbrechung im Sinne von Abs. 2 gelten allerdings gemäss Abs. 3 derselben Bestimmung die folgenden Zeiten, sofern die Ausbildung unmittelbar danach fortgesetzt wird: Übliche unterrichtsfreie Zeiten und Ferien von längstens vier Monaten (lit. a.); Militär- und Zivildienst von längstens fünf Monaten (lit. b); gesundheits- oder schwangerschaftsbedingte Unterbrüche von längstens zwölf Monaten (lit. c). 4.4 Gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung wird auch ein Praktikum als Ausbildung anerkannt, wenn es gesetzlich oder reglementarisch für die Zulassung zu einem Bildungsgang oder zu einer Prüfung vorausgesetzt wird oder wenn es zum Erwerb eines Diploms oder eines Berufsabschlusses verlangt wird (Rz. 3361 RWL). Ein Praktikum, welches diese Voraussetzungen nicht erfüllt, wird dennoch als Ausbildung anerkannt, wenn dieses höchstens ein Jahr dauert, für eine bestimmte Ausbildung faktisch geboten ist und mit dem Antritt des Praktikums tatsächlich die Absicht besteht, die angestrebte Ausbildung zu realisieren (BGE 140 V 304 E. 3, 139 V 211 E. 5.3, Rz. 3361.1 RWL). Es wird nicht verlangt, dass das Kind während eines Praktikums schulischen Unterricht besucht. Übt das Kind hingegen lediglich eine praktische Tätigkeit aus, um sich dabei einige Branchenkenntnisse und Fertigkeiten anzueignen, um die Anstellungschancen bei schwieriger Beschäftigungssituation zu verbessern oder um eine Berufswahl zu treffen, liegt keine Ausbildung vor (BGE 140 V 317 E. 3.2 mit Hinweisen; Rz. 3362 RWL). Kinder, welche zwischen der Schulzeit und einer Anschlusslösung ein Brückenangebot wie das Motivationssemester oder eine berufsorientierende Vorlehre wahrnehmen, befinden sich in Ausbildung, sofern mindestens 8 Schullektionen (à 45 bis 60 Minuten) pro Woche Bestandteil sind (Rz. 3363 RWL). Kinder, welche sich in einem fremdsprachigen Gebiet als Au-Pair betätigen oder in einem fremdsprachigen Gebiet einen Sprachaufenthalt machen, befinden sich in Ausbildung, sofern mindestens 4 Schullektionen (à 45 bis 60 Minuten) pro Woche Bestandteil sind (Rz. 3364 RWL). 4.5 Verwaltungsweisungen, zu welchen auch die RWL zählt, richten sich primär an die Durchführungsstellen und sind für das Kantonsgericht somit nicht verbindlich. Deren Regeln werden vom Kantonsgericht dennoch berücksichtigt, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht daher nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (vgl. BGE 140 V 317 E. 3.3, 133 V 258 E. 3.2, je mit Hinweisen). Vorliegend sind die Bestimmungen der RWL in der Fassung vom 1. Januar 2020 zu berücksichtigen. 5.1 Die Abklärung des Sachverhaltes ist gemäss dem im Sozialversicherungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen vorzunehmen. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgericht von sich aus und ohne Bindung an die Parteibegehren für die richtige und vollständige Feststellung des Sachverhaltes zu sorgen (vgl. THOMAS LOCHER/THOMAS GÄCHTER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 4. Auflage, Bern

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2014, § 70 Rz 2 f.). Durch die Mitwirkungspflichten der Parteien nach Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG wird der Untersuchungsgrundsatz in gewisser Weise ergänzt und gleichzeitig eingeschränkt (vgl. BGE 125 V 195 E. 2, 121 V 210 E. 6c). Dies gilt vor allem in Bezug auf Tatsachen, die sie besser kennen als die Verwaltungs- oder Gerichtsbehörden und welche diese sonst gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben können (Urteil des Bundesgerichts vom 20. Dezember 2016, 9C_669/2016, E. 7.1, vom 6. Juli 2015, 9C_238/2015, E. 3.2.1). Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten will. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (vgl. LOCHER/GÄCHTER, a.a.O., § 70 Rz 56 f., BGE 138 V 222 E. 6, 117 V 264 E. 3b je mit Hinweisen). Beruft sich eine leistungsberechtigte Person darauf, dass ein Kind noch in Ausbildung begriffen sei, so ist je nach Ausbildungs- und Schulungsgang der Lehrvertrag oder eine Bescheinigung des Arbeitgebers, ein Ausweis der Lehranstalt, eine Bestätigung der Kanzlei der Universität oder Hochschule, ein ordnungsgemäss ausgefülltes Testatbuch, eine Bestätigung über semesterliche Zwischenprüfungen oder ein semesterliches Zwischenzeugnis von privaten Unterrichtsanstalten, eine Bescheinigung über die Absolvierung von Kursen etc. beizubringen (Rz. 4306 RWL). 5.2 Die Verwaltung als verfügende Instanz und im Beschwerdefall das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die Wahrscheinlichste würdigt (vgl. BGE 144 V 429 E. 3.2, 115 V 142 E. 8b). 6.1 Vorliegend unbestritten ist, dass C.____ seine obligatorische Schulzeit im Juni 2019 abgeschlossen und bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids keine Lehrstelle oder andere Ausbildung angetreten hat. Er befindet sich damit offensichtlich nicht in einem ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten Bildungsgang, welcher systematisch und zeitlich überwiegend auf einen Berufsabschluss vorbereitet. 6.2 Hingegen macht die Beschwerdeführerin sinngemäss geltend, dass das von ihrem Sohn absolvierte Sozialpraktikum bei der Organisation D.____ in X.____ als Praktikum, als Brückenangebot oder als Sprachaufenthalt zu qualifizieren sei. Dies sei insbesondere vorliegend der Fall, da er in diesem Aufenthalt Kenntnisse des Portugiesischen erwerben sollte und darüber hinaus dann auch Italienisch und Spanisch verstehen würde. Es sei deshalb die AHV- Waisenrente über den 31. März 2020 hinaus auszurichten. Dies umso mehr, als ihr Sohn für das Praktikum keinen Lohn beziehe, sie allerdings weiterhin die notwendigen Beiträge an seine Kranken- und sonstigen Versicherungen zahlen und für seine Verpflegung und sein Umweltschutz-Abonnement aufkommen müsse.

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6.3 Soweit die Qualifikation als Praktikum im engeren Sinne fraglich ist, legt die Beschwerdeführerin in ihren Eingaben nicht dar, welches Ausbildungsziel mit dem Sozialpraktikum verfolgt wird. Die Organisation D.____ führt zwar – gemäss eigener Darstellung – pädagogische, medizinische und kulturelle Einrichtungen sowie Projekte und Initiativen mit festangestellten und freiwilligen Helfern in drei Marginalsiedlungen im Süden von X.____ (vgl. Website der Organisation D.____ [24.07.2020]). Es ist jedoch nicht ersichtlich, inwiefern das Praktikum bei dieser Organisation als gesetzlich oder reglementarisch für eine Zulassung zu einem Bildungsgang oder zu einer Prüfung vorausgesetzt oder zum Erwerb eines bestimmten Diploms oder eines Berufsabschlusses verlangt würde. Da die Art der angestrebten Ausbildung nicht klar ist, ist das Sozialpraktikum auch nicht als faktisch geboten anzusehen. Ein als Ausbildung anzuerkennendes Praktikum im Sinne der Rz. 3361 und 3361.1 RWL liegt deshalb nicht vor. Vielmehr übte C.____ wohl lediglich eine praktische Tätigkeit aus, um sich einige Kenntnisse und Fertigkeiten anzueignen und damit seine Anstellungschancen bei einer schwierigen Beschäftigungssituation zu verbessern oder eine Berufswahl zu treffen. Ein solches Praktikum fällt allerdings gemäss Rz. 3362 RWL wie auch nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung explizit nicht unter den Begriff der Ausbildung (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 14. Oktober 2015, 8C_177/2015, E. 5.1.1 und vom 1. April 2008, 9C_223/2008, E. 1.2). 6.4 Ebenfalls ausser Betracht fällt die Einordnung des Sozialpraktikums unter die Bestimmung für Brückenangebote oder Sprachaufenthalte. Zwar bezieht sich die Beschwerdeführerin darauf, dass es sich beim Sozialpraktikum um eine Zwischenlösung nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit und vor Beginn einer Lehrstelle handle. Notwendige Voraussetzung für die Qualifikation als Ausbildung ist jedoch, dass diese Zwischenlösung einen Schulanteil in Form von Schulfächern oder Werkstattunterricht von mindestens acht Wochenlektionen vorsieht. Auch der Sprachaufenthalt in einem fremdsprachigen Gebiet verlangt zur Anerkennung als Ausbildung immerhin einen Schulanteil von mindestens vier Wochenlektionen. Im von der Beschwerdeführerin eingereichten Formular ist zwar ein wöchentlicher Ausbildungsaufwand von 40 Stunden verzeichnet; eine detailliertere Beschreibung, aus welcher der Schulanteil hieran ersichtlich würde, fehlt jedoch. Ohne einen Nachweis, dass C.____ tatsächlich die notwendige Mindestanzahl an Schullektionen pro Woche absolviert hat, liegt deshalb auch weder ein als Ausbildung anzuerkennendes Brückenangebot noch ein Sprachaufenthalt im Sinne der Rz. 3363 und 3364 RWL vor. 6.5 Gemäss den geltenden Beweislastmaximen trägt die Beschwerdeführerin das Beweisrisiko für die anspruchsbegründenden Tatsachen. Ihr wurde in mehreren Verfahrensschritten die Gelegenheit gegeben, sich zur Ausbildungsqualität des Sozialpraktikums in X.____ zu äussern und einen Praktikumsvertrag oder ähnliche Bescheinigungen vorzulegen. Dennoch ist es ihr nicht gelungen, die notwendigen Unterlagen beizubringen, um den behaupteten Anspruch auf Verlängerung der Waisenrente aufgrund einer andauernden Ausbildung zu untermauern. Soweit sie das Reiseprogramm respektive das elektronische Flugticket als Beweismittel bemüht, können diese lediglich den Aufenthalt ihres Sohnes in X.____, nicht jedoch die Ausbildungsqualität seines Sozialpraktikums belegen. Auch das von ihr eingereichte und eigenhändig ausgefüllte Formular “Bestätigung der Ausbildungsstelle“ genügt den Anforderungen des Bundesgerich-

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht tes nicht; insbesondere da dieses von der Ausbildungsstelle selbst auszufüllen und zu unterzeichnen gewesen wäre. Hinzu kommt, dass auch in diesem Falle im Sinne der Bestimmungen der RWL eine zusätzliche schriftliche Bescheinigung in Form eines Praktikumsvertrages oder eines Ausweises der Sprachlehranstalt beizubringen gewesen wäre. Die Vorinstanz ist deshalb zu Recht von einem Ausbildungsunterbruch ausgegangen und war somit berechtigt, die Waisenrente bis zur Aufnahme einer anderen Ausbildung einzustellen. Auch unter Berücksichtigung der am 15. Juni 2020 nachträglich eingereichten Akten lässt sich kein anderer Schluss begründen. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 3. April 2020 ist daher nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 7. Letztlich bleibt festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin bezüglich des geltend gemachten Sozialpraktikums bisher keine Unterlagen eingereicht hat, welche die Inanspruchnahme eines Bildungsangebots mit Ausbildungsqualität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachweisen würden. Sobald sie entsprechende Unterlagen nachreicht oder der Sohn eine neue Ausbildung im Sinne der gesetzlichen Voraussetzungen beginnt, wird die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf eine Waisenrente (für diese Zeit) erneut zu prüfen haben. 8. Abschliessend bleibt über die Kosten zu befinden. Art. 61 lit. a ATSG i.V.m. Art. 85bis Abs. 2 AHVG halten fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien grundsätzlich kostenlos zu sein hat. Es sind demnach für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben.

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

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