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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 06.06.2019 720 19 38/136

6 giugno 2019·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·3,780 parole·~19 min·5

Riassunto

IV-Rente

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 6. Juni 2019 (720 19 38 / 136) ____________________________________________________________________

Invalidenversicherung

Bemessung des Valideneinkommens bei einer selbständigen Erwerbsätigkeit; Zumutbarkeit des Berufswechsels

Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Kantonsrichter Markus Mattle, Kantonsrichter Christof Enderle, Gerichtsschreiberin i.V. Evelyne Frey

Parteien A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Martin Lutz, Advokat, Falknerstrasse 3, Postfach 175, 4001 Basel

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff IV-Rente

A. Die 1966 geborene A.____ arbeitet seit 1989 als selbständig erwerbende Coiffeuse mit eigenem Betrieb ohne Angestellte. Seit dem Sommer 2013 leidet sie anhaltend an einer limitie-

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht renden Schmerzsymptomatik ausgehend von der unteren lumbalen Wirbelsäule. In ihrer angestammten Tätigkeit als Coiffeuse ist sie seit dem 20. Dezember 2013 teilweise arbeitsunfähig. Am 2. Juni 2014 (Eingang) meldete sie sich unter Hinweis auf eine Verengung der Nervenkanäle an der unteren Wirbelsäule und Arthrose bei der Invalidenstelle Basel-Landschaft (IV-Stelle) zum Leistungsbezug an. Nach Vornahme der medizinischen und beruflichen Abklärungen sowie nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens lehnte die IV-Stelle mit Verfügung vom 21. Dezember 2018 einen Rentenanspruch in Anwendung der allgemeinen Bemessungsmethode und unter Hinweis auf einen Invaliditätsgrad von 0 % ab. B. Gegen diese Verfügung erhob A.____, vertreten durch Advokat Martin Lutz, am 1. Februar 2019 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Darin beantragte sie, es sei die Verfügung vom 21. Dezember 2018 aufzuheben und es sei ihr eine halbe Invalidenrente zuzusprechen; unter o/e-Kostenfolge. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, dass es an einer Bestimmbarkeit ihres Einkommens fehle und dass den Berechnungen des Einkommens durch die IV-Stelle nicht gefolgt werden könne. Zudem sei ihr die Aufgabe ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit nicht zumutbar. C. Mit Vernehmlassung vom 27. März 2019 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. D. Die Beschwerdeführerin hielt in ihrer Replik vom 15. April 2019 an ihrem Antrag fest und fügte als Begründung hinzu, dass für die Bemessung des Invaliditätsgrades die ausserordentliche Bemessungsmethode mit Betätigungsvergleich anzuwenden sei. E. Die IV-Stelle hielt in ihrer Duplik vom 23. April 2019 ihren Anträgen und Begründungen fest.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet eine Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist demnach einzutreten. 2.1 Streitig und im Folgenden zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin. Massgebend ist der Sachverhalt, wie er sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht 21. Dezember 2018 entwickelt hat. Dieser Zeitpunkt bildet rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis (BGE 129 V 4 E. 1.2). 2.2 Anspruch auf eine Rente haben nach Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder ihre Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (lit. c). 2.3 Nach Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 ist die Arbeitsunfähigkeit die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Satz 1). Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Satz 2). Als Invalidität gilt nach Art. 8 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Sie kann im IV-Bereich Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Unter Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden allgemeinen Arbeitsmarkt zu verstehen (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind nach Art. 7 Abs. 2 ATSG ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen (Satz 1). Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Satz 2). 3. Nach Art. 28 Abs. 2 IVG wird die Rente nach dem Grad der Invalidität wie folgt abgestuft: Die versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie zu mindestens 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50 % und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 % invalid ist. 4.1 Ausgangspunkt der Ermittlung des Invaliditätsgrades im Erwerbsbereich bildet die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen arbeitsunfähig ist. 4.2 Bei der Feststellung des Gesundheitszustandes und insbesondere auch bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einer versicherten Person ist die rechtsanwendende Behörde – die Verwaltung und im Streitfall das Gericht – auf Unterlagen angewiesen, die vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen sind. Deren Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 115 V 134 E. 2, 114 V 314 E. 3c, 105 V 158 E. 1 in fine). Darüber hinaus bilden die ärztlichen Stellungnahmen eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Zumutbarkeit, also der Frage, welche anderen Erwerbstätigkeiten als die zuletzt ausgeübte Berufsarbeit von der versicherten Person auf dem allgemeinen, ausgeglichenen und nach

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht ihren persönlichen Verhältnissen in Frage kommenden Arbeitsmarkt zumutbarer-weise noch verrichtet werden können (ULRICH MEYER-BLASER, Zur Prozentgenauigkeit in der Invaliditätsschätzung, in: Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Rechtsfragen der Invalidität in der Sozialversicherung, St. Gallen 1999, S. 20 f. mit Hinweisen). 4.3 Das Gericht hat die medizinischen Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) – wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 232 E. 5.1; 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c). 4.4 Die Rechtsprechung erachtet es mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. die ausführlichen Zusammenstellungen dieser Richtlinien in BGE 125 V 352 ff. E. 3b und in AHI-Praxis 2001 S. 114 E. 3b, jeweils mit weiteren Hinweisen). So ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärztinnen und -ärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb mit weiteren Hinweisen). Diese im Bereich der Unfallversicherung entwickelten Grundsätze finden für das IV-Verwaltungsverfahren sinngemäss Anwendung (Urteil des EVG vom 9. August 2000, I 437/99 und I 575/99, E. 4b/bb). 5. Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten – auch von Selbstständigerwerbenden – ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Danach wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden. Aus der Einkommensdifferenz lässt sich der Invaliditätsgrad bestimmen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 E. 1). Insoweit die fraglichen Erwerbsein-kommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und sind die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverlässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode für nicht erwerbstätige Versicherte (Art. 28a Abs. 2 IVG) ein Betätigungsvergleich anzustellen und der Invaliditätsgrad

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfä-higkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen. Der grundsätzliche Unterschied des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens zur spezifischen Methode (gemäss Art. 28a Abs. 2 IVG) besteht darin, dass die Invalidität nicht unmittelbar nach Massgabe des Betäti-gungsvergleichs als solchem bemessen wird. Vielmehr ist zunächst anhand des Betätigungs-vergleichs die leidensbedingte Behinderung festzustellen; sodann aber ist diese im Hinblick auf ihre erwerblichen Auswirkungen besonders zu gewichten. Eine bestimmte Einschränkung im funktionellen Leistungsvermögen eines Erwerbstätigen kann zwar, braucht aber nicht notwendi-gerweise, eine Erwerbseinbusse gleichen Umfangs zur Folge zu haben. Wollte man bei Er-werbstätigen ausschliesslich auf das Ergebnis des Betätigungsvergleichs abstellen, so wäre der gesetzliche Grundsatz verletzt, wonach bei dieser Kategorie von Versicherten die Invalidität nach Massgabe der Erwerbsunfähigkeit zu bestimmen ist (ausserordentliches Bemessungsverfahren; BGE 128 V 30 f. E. 1 mit Hinweisen). 6. Die IV-Stelle stützt sich in der angefochtenen Verfügung vom 21. Dezember 2018 bei der Würdigung des massgebenden medizinischen Sachverhalts und bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auf das Gutachten von Dr. med. B.____, FMH Rheumatologie und FMH Innere Medizin, vom 8. Juni 2015, wonach die Beschwerdeführerin sowohl in ihrer angestammten als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsunfähig sei. Dr. med. C.____, FMH Allgemeinmedizin (D), stellt in seinem RAD-Bericht vom 17. Juni 2015 fest, dass das erwähnte Gutachten von Dr. B.____ den bundesgerichtlichen Anforderungen entspreche: Es sei in den strittigen Belangen umfassend, beruhe auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtige die beklagten Beschwerden, sei in Kenntnis der Vorakten erstellt, sei in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend und enthalte eine nachvollziehbare Begründung der Schlussfolgerungen. Er bestätigt in der Folge die 50%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten und in einer leidensangepassten Tätigkeit seit Dezember 2013. Diese Beurteilung deckt sich auch mit dem Bericht vom 18. November 2014 des behandelnden Arztes, Dr. med. D.____, FMH für Innere Medizin, spez. Rheumatologie. Darin wird konkretisiert, dass der Beschwerdeführerin bei einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit eine wechselbelastende Tätigkeit mit Treppensteigen, Kauern, Knien, Rotation im Sitzen/Stehen und Heben/Tragen von maximal 5 kg während vier Stunden pro Tag zumutbar sei, wobei sie die letzten vier genannten Tätigkeiten nicht repetitiv ausführen könne. Gestützt auf diese ärztlichen Unterlagen ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten und in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsunfähig ist. Dies wird denn auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. 7. Streitig und zu prüfen ist jedoch die Bemessung der Invalidität, namentlich die Wahl der Bemessungsmethode. Die IV-Stelle ermittelte den Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin mittels der ordentlichen Bemessungsmethode des Einkommensvergleichs. Dies beanstandet die Beschwerdeführerin, weil sich ihr Valideneinkommen nicht genügend zuverlässig ermitteln lasse und die ausserordentliche Bemessungsmethode mit Betätigungsvergleich anzuwenden sei. Für die Frage nach der richtigen Bemessungsmethode ist daher vorab die Beurteilung des Valideneinkommens vorzunehmen (vgl. hierzu E. 5 hiervor).

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 7.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde. Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Da erfahrungsgemäss in der Regel die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, ist Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens grundsätzlich der letzte vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielte, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst (BGE 134 V 322 E. 4.1, 129 V 222 E. 4.3.1 mit Hinweisen). Das Valideneinkommen von Selbständigerwerbenden kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich aufgrund der Einträge im individuellen Konto (IK) bestimmt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 30. Dezember 2013, 8C_567/2013, E. 2.2.2 mit Hinweisen). Weist das bis Eintritt der Invalidität erzielte Einkommen starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist dabei auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen (Urteil des Bundesgerichts vom 30. Dezember 2013, 8C_567/2013, E. 2.2.2 mit Hinweisen). 7.2 Auf der Grundlage des IK-Auszugs vom 15. Juli 2015 setzte die IV-Stelle das Valideneinkommen unter Beizug der Jahre 2004 bis 2013 auf Fr. 24‘919.-- fest. In der Vernehmlassung vom 27. März 2019 folgte sie sodann dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, es seien lediglich die Jahre 2005 bis 2010 zu beachten, weil sich ihre gesundheitlichen Beeinträchtigungen ab dem Jahr 2011 in der Höhe ihres Erwerbseinkommens niedergeschlagen hätten. Neu setzte die IV- Stelle das Valideneinkommen auf Fr. 30‘350.-- fest. Die Berechnung der IV-Stelle ist nicht zu beanstanden. Gemäss dem erwähnten IK-Auszug betrug das Einkommen in der Zeit von 2005 bis 2010 zunächst Fr. 17‘900.--, dann Fr. 38‘100.--, und schwankte danach zwischen Fr. 27‘300.- - und Fr. 34‘900.--. Die Summe dieser Einkommen ergibt Fr. 182‘100.--, womit das durchschnittliche Einkommen Fr. 30‘350.-- beträgt. Nach diesem Zeitraum lassen sich in den IK-Auszügen Mindereinnahmen feststellen: von 2011 bis 2013 betrug das Einkommen zwischen Fr. 9‘094.-und Fr. 9‘333.--, mithin sind ab dem erwähnten Zeitpunkt die Auswirkungen der gesundheitlichen Beschwerden auf das Einkommen ersichtlich. Diese Jahre wurden daher zu Recht nicht in die Bemessung des Valideneinkommens miteinbezogen. Ferner sind Steueroptimierungen bei der Festlegung des Valideneinkommens entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht zu berücksichtigen. Massgebend ist einzig der AHV-pflichtige Lohn (Urteil des Bundesgerichts vom 10. November 2009, 8C_9/2009, E. 3.4). In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass ebenfalls zu Recht keine Parallelisierung des Valideneinkommens erfolgte, da die Beschwerdeführerin als angestellte Coiffeuse ein höheres Einkommen hätte erzielen können und sie sich demzufolge freiwillig mit diesem Einkommen begnügt hat. Die Beschwerdeführerin bringt denn auch nicht vor, sich um eine Anstellung bemüht zu haben. 7.3 Das Valideneinkommen kann durch die vorliegenden IK-Auszüge nach dem Gesagten genügend zuverlässig bestimmt werden. Die IV-Stelle stellte demzufolge zu Recht auf den IK- Auszug vom 15. Juli 2015 unter Beizug der Jahre 2005 bis 2010, das heisst auf das effektive Einkommen der Beschwerdeführerin vor Eintritt ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen, ab. Mit der IV-Stelle ist folglich von einem jährlichen Valideneinkommen von Fr. 30‘350.-- auszuge-

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht hen. Wie in Erwägung 8 aufgezeigt wird, kann auch das Invalideneinkommen genügend zuverlässig bestimmt werden. Damit kommt nicht die ausserordentliche Bemessungsmethode, sondern die ordentliche Methode des Einkommensvergleichs zur Anwendung (BGE 104 V 135 E. 2c). 8. Streitig ist sodann die Berechnung des Invalideneinkommens. Die IV-Stelle setzte das Invalideneinkommen auf Fr. 26‘896.-- fest. Sie verweist diesbezüglich auf die 50%ige Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer Verweistätigkeit und legt dem Invalidenlohn die Tabelle TA1_tirage_skill_level, Privater Sektor Total, Kompetenzniveau der Tätigkeit 1, Spalte Frauen, der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2012 des Bundesamtes für Statistik zugrunde. Die Beschwerdeführerin stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass auf das effektive Invalideneinkommen abzustellen sei, weil ihr die Aufgabe ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit als Coiffeuse nicht zumutbar sei. Vorweg zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführerin ein Berufswechsel zuzumuten ist. 8.1.1 Nach der Rechtsprechung gilt im Gebiet der Invalidenversicherung ganz allgemein der Grundsatz, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern; deshalb besteht kein Rentenanspruch, wenn die Person selbst ohne Eingliederungsmassnahmen zumutbarerweise in der Lage wäre, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen. Die Selbstein-gliederung als Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht ist eine Last, welche die versicherte Person auf sich zu nehmen hat, soll ihr Leistungsanspruch – auf gesetzliche Ein-gliederungsmassnahmen oder Rente – gewahrt bleiben. Von der versicherten Person dürfen dabei nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (AHI-Praxis 2001 S. 282, E. 5a/aa; BGE 113 V 28 E. 4a). 8.1.2 Aufgrund der geschilderten Schadenminderungspflicht darf deshalb von selbständig Erwerbstätigen erwartet werden, dass sie sich im Betrieb soweit möglich so organisieren, dass sie Arbeiten verrichten können, die ihnen gesundheitshalber noch zumutbar sind. Ist dies über-haupt nicht möglich oder erscheint die bisherige Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen als ungeeignet, so steht die Aufnahme einer unselbstständigen (Haupt-)Erwerbstätigkeit zur Dis-kussion. Nach der Rechtsprechung kann dem Einkommensvergleich eine solche zugrunde gelegt werden, wenn hiervon eine bessere erwerbliche Verwertung der Arbeitsfähigkeit erwartet werden kann und der berufliche Wechsel unter Berücksichtigung der gesamten Umstände (Alter, Aktivitätsdauer, Ausbildung, Art der bisherigen Tätigkeit, persönliche Lebensumstände) als zumutbar erscheint (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen] vom 7. Juni 2006, I 38/06, E. 3.2 mit Hinweisen; AHI-Praxis 2001 S 283, E. 5a/bb mit Hinweisen). Die Anforderungen an die Pflicht zur Selbsteingliederung als Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht dürfen dabei zulässigerweise dort höher sein, wo eine verstärkte Inanspruchnahme der Invalidenversicherung in Frage steht. In die erforderliche Interessenabwägung sind deshalb auch die in Frage stehenden Rentenleistungen einzubeziehen (Urteil des Bundesgerichts vom 21. Juli 2009, 9C_111/2009, E. 2.2.2 mit Hinweisen).

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht

8.1.3 Wie bereits ausgeführt (vgl. E. 6 hiervor) ist die ärztliche Beurteilung der 50%igen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und in einer Verweistätigkeit unbestritten. Ebenso wenig wird das von Dr. D.____ erstellte Zumutbarkeitsprofil beanstandet. Im „Abklärungsbericht Selbständigerwerbende“ vom 7. Juli 2015 stellte die Abklärungsperson im Rahmen der Beurteilung der Umstände der selbständigen Erwerbstätigkeit als Coiffeuse fest, die Versicherte erwecke mangels gesundheitlicher Besserung mit den bisherigen Therapien nicht den Eindruck, ihr Pensum wieder steigern zu können. Allerdings wolle sie ihren Betrieb wenn immer möglich weiterführen. Sie sei dort frei in der Termingestaltung und könne die Arbeit ihrer Tagesverfassung anpassen. Die Abklärungsperson liess daraufhin die Frage, wie es mit der Erwerbstätigkeit der Versicherten weitergehen könne, ausdrücklich offen. In diesem Zusammenhang macht die Beschwerdeführerin geltend, dass sie aufgrund der genannten Freiheiten ihre Restarbeitsfähigkeit in ihrem eigenen Betrieb am besten nutzen könne. Auch gemäss Bericht von Dr. B.____ sei ihre selbständige Erwerbstätigkeit als Coiffeuse aus diesen Gründen optimal auf ihre Gesundheitsproblematik zugeschnitten. Dem erwähnten Abklärungsbericht ist demgegenüber zu entnehmen, dass sie im Gespräch mit der Abklärungsperson mehrfach beschrieb, sie arbeite nur vormittags. Diese Arbeitszeit entspricht dem Bericht vom 18. November 2014 von Dr. B.____, wonach die Beschwerdeführerin in einem 50%igen Pensum während vier Stunden pro Tag arbeiten könne. Ferner wird in keinem Arztbericht festgehalten, dass eine der Beschwerdeführerin zumutbare Verweistätigkeit über den ganzen Tag hinweg zu verteilen sei. Die frei wählbaren Arbeitszeiten in der selbständigen Erwerbstätigkeit als Coiffeuse sprechen demzufolge nicht gegen die Zumutbarkeit eines Berufswechsels. 8.1.4 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit weitere Umstände (vgl. hierzu E. 8.2 hiervor) zu berücksichtigen. Es ist zutreffend, dass die selbständige Erwerbstätigkeit schon seit langer Dauer besteht. Allerdings verbleibt der heute 53-jährigen Beschwerdeführerin – im Zeitpunkt der gutachterlichen Abklärung war sie 48 Jahre alt –bis zur Pensionierung genügend Zeit für eine Umorientierung, weshalb ihr Alter und die lange Dauer der selbständigen Erwerbstätigkeit vorliegend nicht gegen die Zumutbarkeit der Aufgabe ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit sprechen. Die Beschwerdeführerin begründet die Unzumutbarkeit auch damit, dass sie in ihrem Coiffeursalon ihre sozialen Kontakte pflege. Diese seien wesentlich, da die Beschwerdeführerin abends nicht mehr ausgehen könne. Dem ist entgegen zu halten, dass soziale Kontakte auch neben dem Berufsleben gepflegt werden können. Daher ist dieser Aspekt nicht derart zu gewichten, dass eine Unzumutbarkeit des Berufswechsels angenommen werden könnte. Nicht massgebend ist sodann, dass die Beschwerdeführerin ihre obligatorische Schulzeit nicht vollendete. Vielmehr kann sie einen Lehrabschluss vorweisen, obwohl sie keinen Schulabschluss besitzt. Der allgemeine Arbeitsmarkt bietet zudem zahlreiche Tätigkeiten, welche keine konkrete Ausbildung voraussetzen und zugleich dem Zumutbarkeitsprofil der Beschwerdeführerin entsprechen. Zuletzt ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin in einer unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäss dem entsprechenden Tabellenlohn mehr verdienen könnte, als ihre Einnahmen als selbständige Coiffeuse betragen.

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Das Gesamtbild ergibt, dass es der Beschwerdeführerin trotz der langen Dauer ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit zuzumuten ist, diese Tätigkeit aufzugeben und eine unselbständige Tätigkeit aufzunehmen. 8.2. Da vorliegend von der Zumutbarkeit eines Berufswechsels auszugehen ist, ist für die Festsetzung des Invalideneinkommens nicht auf das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen, sondern auf die Tabellenlöhne der LSE abzustellen (BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Die von der IV-Stelle gestützt auf die LSE vorgenommene Berechnung des Invalideneinkommens wurde von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht bestritten. Es kann folglich auf das von der IV-Stelle festgelegte Invalideneinkommen in der Höhe von Fr. 26‘896.-- abgestellt werden. 8.3 Für die Berechnung des Invaliditätsgrades nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs ist das Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 30‘350.-- dem Invalideneinkommen in der Höhe von 26‘896.-- gegenüberzustellen. Im vorliegenden Fall ergibt diese Gegenüberstellung einen Invaliditätsgrad von 11.38 %. 9. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die IV-Stelle zu Recht die ordentliche Bemessungsmethode des Einkommensvergleichs angewendet hat und die Berechnung des Valideneinkommens korrekt erfolgt ist. Zudem ist der Beschwerdeführerin die Aufgabe ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit zumutbar und die Festlegung des Invalideneinkommens ist nicht zu beanstanden. Aufgrund des ermittelten Invaliditätsgrades von 11.38 % hat die IV-Stelle den Anspruch auf eine Invalidenrente der Beschwerdeführerin zu Recht verneint. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. 11. Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis Satz 1 IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Verfahrensaufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Verfahrenskosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens einheitlich auf Fr. 800.-fest. Nach § 20 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Vorliegend ist die Beschwerdeführerin unterliegende Partei, weshalb sie die Verfahrenskosten zu tragen hat. Diese werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.-- verrechnet. Entsprechend dem Verfahrensausgang wird keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 61 lit. g ATSG).

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.-- verrechnet. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

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