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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 12.03.2020 720 19 221/43

12 marzo 2020·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·3,203 parole·~16 min·4

Riassunto

Berufliche Massnahmen

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 12. März 2020 (720 19 221 / 43) ____________________________________________________________________

Invalidenversicherung

Anspruch auf Umschulung verneint, da keine 20%ige Erwerbseinbusse vorliegt

Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Kantonsrichterin Elisabeth Berger Götz, Kantonsrichter Daniel Noll, Gerichtsschreiberin i.V. Esther Zäch

Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Daniel Altermatt, Rechtsanwalt, Neuarlesheimerstrasse 15, Postfach 435, 4143 Dornach

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff Berufliche Massnahmen

A. Der 1978 geborene A.____ absolvierte in den Jahren 1997 bis 2001 eine Ausbildung zum Schaltanlagenmonteur. Aufgrund einer als Kind erlittenen Hirnblutung, welche eine Halbseitenlähmung nach sich zog, unterstützte ihn die Invalidenversicherungsstelle X.____ dabei. Nach bestandener Ausbildung arbeitete er bis Ende 2004 bei verschiedenen Arbeitgebern als Schaltanlagenmonteur. Ab dem 1. Februar 2005 bis zum 31. Mai 2016 war er mit einem Pensum von 100 % bei der B.____ GmbH als Maschinist tätig. Nachdem sein Pensum ab dem 1. Juni 2016 aus wirtschaftlichen Gründen auf 50 % reduziert wurde, löste die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis in der Folge ganz auf. Am 14. Juni 2016 meldete sich A.____ bei der Eidgenössischen

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Invalidenversicherung (IV) zum Bezug von Leistungen an. In der Folge unterstützte die IV-Stelle Basel-Landschaft (IV-Stelle) den Versicherten mit Massnahmen zur beruflichen Eingliederung. Mit dieser Unterstützung konnte er bei der C.____ für neun Monate im Bereich Elektronik sowie dem Berufsfeld Automatikmonteur berufliche Fertigkeiten erlernen. Des Weiteren konnte er bei der D.____ AG für sechs Monate Erfahrungen im ersten Arbeitsmarkt sammeln. Der Versicherte wurde zusätzlich ab März 2018 bis Januar 2019 durch individuelles Coaching mit aktiver Stellensuche unterstützt. Mit Verfügung vom 20. Mai 2019 lehnte die IV-Stelle – nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens – den Anspruch auf weitere berufliche Massnahmen ab. B. Gegen diese Verfügung erhob A.____, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Altermatt, am 24. Juni 2019 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Darin beantragte er, die Verfügung vom 20. Mai 2019 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass er Anspruch auf berufliche Massnahmen habe. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, er sei in seinem gelernten Beruf als Schaltanlagenmonteur nicht mehr arbeitsfähig und habe damit Anspruch auf eine Umschulung. Zudem habe er als ungelernter Arbeitnehmer einen geringeren Verdienst und ein grösseres Risiko, die Stelle zu verlieren und insbesondere schlechtere Chancen im Falle der Arbeitslosigkeit eine neue Stelle zu finden. Schliesslich erwähnte er, ab Juli 2019 könne er eine neue Arbeitsstelle bei der E.____ AG als CAD-Zeichner / technischer Sachbearbeiter antreten. C. In ihrer Vernehmlassung vom 5. August 2019 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Beim Versicherten sei im Wesentlichen die für eine Umschulung notwendige Voraussetzung einer 20 %igen Erwerbseinbusse nicht gegeben. D. Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels hielt der Beschwerdeführer in seiner Replik vom 4. November 2019 an dem in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest. Jedoch liess er mitteilen, die E.____ AG habe ihm per 7. Oktober 2019 gekündigt, da er aufgrund seiner körperlichen und kognitiven Einschränkungen nicht in der Lage gewesen sei, die ihm übertragenen Aufgaben zu erfüllen. E. Die IV-Stelle beantragte in ihrer Duplik vom 3. Dezember 2019 nach wie vor die Abweisung der Beschwerde.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :

1.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet eine Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2. Die formellrechtliche Zulässigkeit eines Feststellungsbegehrens setzt als Sachurteilsvoraussetzung ein schutzwürdiges Interesse des Beschwerdeführers rechtlicher oder tatsächlicher Natur an der verlangten Feststellung voraus, dass bestimmte Rechte oder Pflichten bestehen oder nicht bestehen. Nur wenn ein unmittelbares und aktuelles Rechtsschutzinteresse in diesem Sinn vorliegt, sind Feststellungsbegehren zulässig. An einem schutzwürdigen Interesse am Erlass eines Feststellungsentscheides fehlt es namentlich dann, wenn das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin durch ein rechtsgestaltendes Urteil gewahrt werden kann (BGE 125 V 24 E. 1b mit Hinweisen, 122 V 30 E. 2b; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 151 f.). 1.3 Der Beschwerdeführer beantragte in seiner Beschwerde vom 24. Juni 2019 die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 20. Mai 2019 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass er Anspruch auf berufliche Massnahmen habe. Grundsätzlich kann auf dieses Feststellungsbegehren nicht eingetreten werden, da auch ein Leistungsbegehren möglich ist. Jedoch kann das Begehren mit Hilfe der Begründung in der Beschwerde sinngemäss als Leistungsbegehren interpretiert werden. Mit dieser Einschränkung ist auf die im Weiteren form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten. 2. Streitig und zu prüfen ist, ob die IV-Stelle die beruflichen Massnahmen – insbesondere den Umschulungsanspruch – zu Recht eingestellt hat. 3.1 Nach Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit wiederherzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Art. 8 Abs. 1 bis IVG). Laut Art. 8 Abs. 3 IVG bestehen die Eingliederungsmassnahmen unter anderen in Massnahmen beruflicher Art (lit. c). Zu diesen gehören die Berufsberatung (Art. 15 IVG), die erstmalige berufliche Ausbildung (Art. 16 IVG), die Umschulung (Art. 17 IVG), die Arbeitsvermittlung (Art. 18 Abs. 1 IVG), der Arbeitsversuch (Art. 18a IVG), Einarbeitungszuschüsse (Art. 18b IVG), Entschädigungen für Beitragserhöhungen (Art. 18c IVG) sowie die Kapitalhilfe (Art. 18d IVG). 3.2 Versicherte haben Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Art. 17 Abs. 1 IVG). Unter Umschulung ist dabei grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, der vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen versicherten Person eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der „annähernden Gleichwertigkeit“ nicht in erster Linie auf das

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 130 V 488 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts vom 8. August 2008, 8C_163/2008, E. 2.2). 3.3 Invalid im Sinne von Art. 17 IVG ist eine versicherte Person, wenn sie wegen der Art und Schwere des eingetretenen Gesundheitsschadens in den bisher ausgeübten und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offenstehenden noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet; dabei bemisst sich die Einbusse an dem vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielten Erwerbseinkommen (BGE 124 V 108). Bei der Erheblichkeitsschwelle von 20 % handelt es sich um einen von der Rechtsprechung entwickelten Richtwert. Hintergrund der Erheblichkeitsschwelle sind die relativ hohen Kosten einer Umschulung; so widerspricht es dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz, wenn die Kosten einer Umschulung jene der auszugleichenden Erwerbseinbusse erheblich übersteigen. Dabei wird allerdings ausser Acht gelassen, dass unter den Umschulungsbegriff nicht nur (teure) Berufsausbildungen, sondern auch weniger kostspielige Massnahmen, wie eine kurze oder berufsbegleitende Ausbildung, fallen. Immerhin stellt die Erheblichkeitsschwelle von 20 % keine starre Grenze dar: Insbesondere bei Berufen mit tiefen Anfangslöhnen berücksichtigt die Rechtsprechung neben den aktuellen Verdienstmöglichkeiten im Rahmen einer Prognose auch weitere Faktoren, wie Lohnentwicklung und Aktivitätsdauer. Regelmässig berücksichtigt wird insbesondere die zu erwartende zukünftige Einkommensentwicklung in der ursprünglich gelernten und einer allfälligen Hilfstätigkeit (BGE 130 V 488 E. 4.2; 124 V 108 E. 3; Urteil des Bundesgerichts vom 11. Januar 2018, 8C_808/2017, E. 3). 4.1 Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungsverfahren und der Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben Versicherungsträger und das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat die rechtsanwendende Behörde ihren Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Verwaltung und Gericht haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 138 V 218 E. 6 mit Hinweisen). 4.2 Ausgangspunkt der Ermittlung der Invalidität bildet die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen arbeitsunfähig ist. Nach Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 ist die Arbeitsunfähigkeit die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Satz 1). Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem andern Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Satz 2). 4.3 Bei der Feststellung des Gesundheitszustandes und der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ist die rechtsanwendende Behörde – die Verwaltung und im Streitfall das Gericht – auf Unterlagen angewiesen, die vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen sind. Deren Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (vgl. BGE 132 V 99 f. mit weiteren Hinweisen). 4.4 Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt ferner der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgericht die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (Art. 61 lit. c ATSG; RENÉ RHINOW/HEINRICH KOLLER/CHRISTINA KISS/DANIELA THURNHERR/DENISE BRÜHL-MOSER, Öffentliches Prozessrecht, 3. Auflage, Basel 2014, N 1001). Für das Beschwerdeverfahren hat dies zur Folge, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel – unabhängig davon, von wem sie stammen – objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. 5. Der strittigen Angelegenheit liegen im Wesentlichen die folgenden medizinischen Unterlagen zu Grunde. 5.1 Dr. med. F.____, FMH Allgemeine Innere Medizin und Infektiologie, führte in ihrem Bericht vom 19. Juli 2017 aus, der Versicherte habe seit der Kindheit körperliche Einschränkungen aufgrund einer Hirnblutung mit einer teilweisen Halbseitenlähmung auf der linken Seite und eine Nervenschwäche am Bein, weswegen er eine Schiene trage. Durch einen Verkehrsunfall im Jahre 2007 sei es zusätzlich zu einer komplizierten Verletzung am rechten Unterschenkel gekommen, welcher mehrfach habe operiert werden müssen. Als Spätfolge beider Ereignisse bestünden nun zunehmende Schmerzen sowohl der Hüftgelenke sowie des Rückens, welche mit den jahrelangen Fehlbelastungen und durch Kompensation der lokalen Einschränkungen jetzt vermehrt die Beweglichkeit einschränken würden. Für Dr. F.____ sei es plausibel, dass eine uneingeschränkte Belastbarkeit im angestammten Beruf als Schaltanlagenmonteur nicht mehr möglich sei. 5.2 Dr. med. G.____, FMH Allgemeine Innere Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst beider Basel (RAD), hielt im Bericht vom 21. September 2017 fest, es liege mindestens eine Einschränkung von 20 % in der angestammten Tätigkeit als gelernter Schaltanlagenmonteur vor. In der letzten Tätigkeit als Maschinist bei der B.____ GmbH sei keine Einschränkung vorhanden gewesen, da der Versicherte dort zu 100 % gearbeitet habe und ihm aus rein wirtschaftlichen Gründen gekündigt worden sei. Als negatives Zumutbarkeitsprofil hält Dr. G.____ folgendes fest: keine schweren Arbeiten/Lasten; keine andauernden mittelschweren Arbeiten/Lasten; keine Zwangshaltungen; kein repetitives Bücken; kein unebener Boden; keine Gerüste.

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 6. Gemäss Abschlussbericht der Eingliederungsmassnahmen vom 11. März 2019 sei beim Beschwerdeführer bei der C.____ vom 23. Oktober 2017 bis zum 21. Januar 2018 eine Abklärung durchgeführt worden. Nachfolgend habe er bei derselben Institution ein sechsmonatiges Arbeitstraining absolviert. Dabei habe er ein Pensum von 100 % einhalten können. Jedoch habe er nach etwa zwei Stunden stehender Tätigkeit bzw. nach etwa drei Stunden sitzender Tätigkeit einen Wechsel der Haltung gebraucht. Es sei von Anfang an sichtbar gewesen, dass der Beschwerdeführer gute feinmotorische Fertigkeiten habe. Er habe in der Berufsbildungsabteilung Elektronik sowie für einen Einsatz in der Produktion Elektro gearbeitet. Des Weiteren habe er diverse Arbeiten aus dem Berufsfeld Automatikmonteur erledigt und so zusätzlich berufsspezifische Fertigkeiten erlernen können. Ab dem 22. April 2018 sei das Pensum auf 80 % reduziert worden und dem Beschwerdeführer ein Coach zur Unterstützung bei der Stellensuche im ersten Arbeitsmarkt zur Seite gestellt worden. Dadurch sei ein sechsmonatiger Einsatz bei der D.____ AG im ersten Arbeitsmarkt zustande gekommen. Eine Festanstellung habe sich daraus jedoch nicht ergeben. Nach Abschluss der Eingliederungsmassnahmen habe sich der Beschwerdeführer bei der Arbeitslosenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet. 7.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung vom 20. Mai 2019 im Wesentlichen auf den Standpunkt, der Umschulungsanspruch sei nicht gegeben, weil keine Erwerbseinbusse von 20 % vorliege. In der Tätigkeit als Maschinist bestünden gestützt auf den Bericht des RAD vom 21. September 2017 keine gesundheitlichen Einschränkungen. Die IV- Stelle habe den Beschwerdeführer aus Kulanz mit Massnahmen zur beruflichen Integration unterstützt. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer bei der B.____ GmbH zuletzt Fr. 4'950.-- pro Monat verdient, wobei der Durchschnittslohn für einen Schaltanlagenmonteur bei Fr. 5'120.-- pro Monat und jener des CAD-Maschinisten bei Fr. 5'870.-- pro Monat liege. Somit erübrige sich die Argumentation über den Einkommensvergleich gänzlich. Schliesslich sei auch unter Berücksichtigung der bei der erlernten Tätigkeit als Schaltanlagenmonteur zu erwartenden Lohnentwicklung mit der Zeit von keiner 20 %igen Erwerbseinbusse zu rechnen. Der Beschwerdeführer habe auch bei der Tätigkeit als Maschinist eine Lohnsteigerung erfahren. So sei sein jährliches Einkommen vom Jahr 2005 bis ins Jahr 2015 um Fr. 4'707.-- gestiegen. 7.2 Der Beschwerdeführer entgegnet, die von der Beschwerdegegnerin geltend gemachten Durchschnittslöhne seien in keiner Weise nachvollziehbar. Schliesslich müsste auch ohne eine Erwerbseinbusse von 20 % der Umschulungsanspruch bejaht werden, denn er habe als ungelernte Arbeitskraft einen geringeren Verdienst. Zudem habe er als ungelernte Arbeitskraft ein grösseres Risiko, eine Stelle zu verlieren und insbesondere auch viel schlechtere Chancen, im Fall der Arbeitslosigkeit eine neue Stelle zu finden. Des Weiteren zeige der Verlust seiner Arbeitsstelle bei der E.____ AG seine Einschränkungen. Er sei aufgrund seiner körperlichen und kognitiven Einschränkungen nicht in der Lage gewesen, die ihm übertragenen Aufgaben zu erfüllen. 8.1 Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden, wie sich den nachfolgenden Ausführungen entnehmen lässt. Der Beschwerdeführer verfügt über eine Ausbildung zum Schaltanlagenmonteur. Unbestritten ist, dass er diese Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann. Die Tätigkeit als Maschinist bei der B.____ GmbH übte der Versicherte in einem Pensum

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht von 100 % während rund elf Jahren aus. Die Kündigung erfolgte aus rein wirtschaftlichen Gründen. Dies geht aus dem Arbeitgeberfragebogen der B.____ GmbH vom 22. Juni 2016 hervor und wird überdies vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der Tätigkeit als Maschinist zu 100 % arbeitsfähig gewesen ist. Gestützt auf die Abklärungen der C.____ sowie den Bericht von Dr. G.____, RAD, vom 21. September 2017 ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer auch in einer anderen angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist. Schliesslich ist anzumerken, dass keinerlei Hinweise vorhanden sind, dass sich die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers in der Zwischenzeit verschlechtert hätte. 8.2 Die Beschwerdegegnerin zeigt in der angefochtenen Verfügung vom 20. Mai 2019 sowie in ihrer Vernehmlassung vom 5. August 2019 durch statistische Lohnangaben schlüssig auf, dass der Durchschnittsverdienst als Schaltanlagenmonteur unter jenem eines Maschinisten liegt. Der Beschwerdeführer legt dagegen in keiner Weise dar, weshalb diese Einkommenszahlen nicht nachvollziehbar sein sollten. Zwar fällt sein Einkommen als ungelernte Arbeitskraft wohl etwas tiefer aus. Jedoch verdiente er bei der B.____ GmbH monatlich Fr. 4'950.--, was im Vergleich zum Durchschnittseinkommen eines Schaltanlagenmonteurs zu keiner relevanten Erwerbseinbusse führt. Bei der E.____ AG konnte er gar ein monatliches Einkommen von Fr. 5'500.-- erzielen, was über dem Durchschnittslohn eines Schaltanlagenmonteurs liegt. Zu beachten ist schliesslich, dass der Beschwerdeführer bei einer neuen Anstellung auf seine Fertigkeiten als gelernter Schaltanlagenmonteur und seine elfjährige Berufserfahrung als Maschinist zurückgreifen kann. Zu keinem anderen Ergebnis würde die Anwendung der Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik 2016, Tabelle TA1, Privater Sektor führen: Die Tätigkeit des Beschwerdeführers sowohl als Schaltanlagenmonteur als auch als Maschinist fällt unter einen der Sektoren «Herstellung von Datenverarbeitungsgeräten, elektronischen und optischen Erzeugnissen», «Herstellung von elektrischen Ausrüstungen» oder «Maschinenbau». Welcher Sektor konkret betroffen ist, kann offenbleiben. Als Valideneinkommen gelangt das jeweilige Einkommen im Kompetenzniveau 2, Männer zur Anwendung, wobei als Invalideneinkommen die jeweilige Spalte Kompetenzniveau 1, Männer relevant ist. Bei einer Gegenüberstellung dieser Validen- und Invalideneinkommen resultiert ein Invaliditätsgrad von höchstens 11.5 %. Folglich ist davon auszugehen, dass der gesundheitlich bedingte Berufswechsel keine 20 %ige Erwerbseinbusse mit sich gebracht hat bzw. noch bringen wird. 8.3 Schliesslich rechtfertigt sich unter Berücksichtigung des Lebensalters des Beschwerdeführers und der damit verbleibenden Aktivitätsdauer auch nicht, ausnahmsweise vom Erfordernis der Mindesterwerbseinbusse von 20 % abzuweichen (vgl. E. 3.3). Dasselbe gilt für die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Nachteile, wonach er als ungelernte Arbeitskraft ein grösseres Risiko habe, die Stelle zu verlieren und im Falle der Arbeitslosigkeit schlechtere Chancen, eine neue Stelle zu finden. Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführt, lässt sich sein Argument, er habe drei Jahre gebraucht, um nach dem Verlust der Arbeitsstelle bei der B.____ GmbH eine neue Stelle zu finden, nicht bestätigen. Er nahm ab Oktober 2017 bis Ende Januar 2019 an Eingliederungsmassnahmen teil, wobei er nach deren Abschluss nach relativ kurzer Zeit

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht – nach rund fünf Monaten – die neue Stelle bei der E.____ AG antreten konnte. In Bezug auf den Verlust dieser Stelle ist schliesslich festzuhalten, dass dies keine Rückschlüsse auf die Frage eines Umschulungsanspruchs zulässt. Im Kündigungsschreiben hält die E.____ AG fest, der Beschwerdeführer habe die ihm übertragenen Aufgaben durch kognitive und körperliche Beeinträchtigungen nicht erfüllen können. Dies hätte eine längere Einarbeitungszeit als üblich zur Folge gehabt, was ihr kleines Arbeitsteam überfordert hätte. Daraus kann geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer das 100 %-Pensum hätte behaupten können, falls ein Arbeitsteam vorhanden gewesen wäre, das die zeitlichen Ressourcen für eine Einarbeitung des Versicherten gehabt hätte. 8.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die für den Umschulungsanspruch vorausgesetzte 20 %ige Erwerbseinbusse im vorliegenden Fall nicht gegeben ist. Zudem liegen keine Umstände vor, welche den Verzicht auf diese Mindesterwerbseinbusse rechtfertigen würden. Des Weiteren sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche eine andere berufliche Massnahme – neben dem Anspruch auf eine Umschulung – rechtfertigen würden. Dies wird denn auch vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Die Beschwerdegegnerin hat somit den Anspruch auf berufliche Massnahmen zu Recht abgelehnt, weshalb sich die Beschwerde als unbegründet erweist und abzuweisen ist. 9. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Verfahrensaufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Verfahrenskosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens einheitlich auf Fr. 800.-- fest. Nach § 20 Abs. 3 VPO werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Vorliegend ist der Beschwerdeführer unterliegende Partei, weshalb die Verfahrenskosten ihm aufzuerlegen sind. Diese werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.-- verrechnet. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ist keine Parteientschädigung auszurichten.

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 800.-verrechnet. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

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