Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht
vom 13. März 2020 (720 19 218 / 47) ____________________________________________________________________
Invalidenversicherung
Anordnung einer polydisziplinären an Stelle einer bidisziplinären Begutachtung
Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Gerichtsschreiber Markus Schäfer
Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Ana Dettwiler, Advokatin, Fischmarkt 12, 4410 Liestal
gegen
IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin
Betreff Gutachten
A. Der 1962 geborene A.____ hatte sich am 13. Mai 2002 unter Hinweis auf einen Bandscheibenvorfall bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Bezug von Leistungen angemeldet. Nachdem sie die gesundheitlichen und die erwerblichen Verhältnisse des Versicherten abgeklärt hatte, sprach die IV-Stelle Basel-Landschaft A.____ gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 59 % mit Verfügungen vom 11. März 2004 bzw. 7. April 2004 rückwirkend ab 1. Juni 2002 eine halbe Rente zu. Die vom Versicherten hiergegen erhobene Einsprache hiess die IV-Stelle am 13. August 2004 dahingehend gut, als sie den Rentenbeginn auf den 1. Mai 2002 festsetzte. Im Übrigen wies sie die Einsprache ab. Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), mit
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Urteil vom 22. Dezember 2004 ab (Verfahren 720 04 215 / 236). Dieses kantonale Urteil wurde vom damaligen Eidgenössischen Versicherungsgericht (heute: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen) mit Entscheid vom 21. September 2005 (I 255/05) bestätigt. Im Rahmen eines im Oktober 2006 eingeleiteten Rentenrevisionsverfahrens gelangte die IV- Stelle zum Ergebnis, dass sich der Gesundheitszustand des Versicherten verschlechtert habe und der Invaliditätsgrad neu 100 % betrage. Mit Verfügung vom 27. September 2007 sprach sie A.____ deshalb rückwirkend ab 1. Oktober 2006 eine ganze Rente zu. Nachdem in einem weiteren Rentenrevisionsverfahren unveränderte Verhältnisse festgestellt worden waren (Mitteilung vom 14. April 2008), leitete die IV-Stelle im Mai 2009 von Amtes wegen eine erneute Überprüfung des laufenden Rentenanspruchs ein. Aufgrund ihrer Abklärungen ermittelte die IV-Stelle beim Versicherten nunmehr einen Invaliditätsgrad von 9 %. Sie hob deshalb mit Verfügung vom 20. Oktober 2011 die A.____ bisher ausgerichtete ganze Rente auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf. Eine vom Versicherten hiergegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht mit Urteil vom 24. Mai 2012 ab (Verfahren 720 111 420 / 140). Noch während der Rechtshängigkeit des vorstehend erwähnten kantonsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens meldete sich A.____ am 20. Februar 2012 mit der Begründung, dass sich sein Gesundheitszustand zwischenzeitlich verschlechtert habe, bei der IV-Stelle wiederum zum Bezug einer Rente an. Gestützt auf die Ergebnisse ihrer in der Folge vorgenommenen gesundheitlichen und erwerblichen Abklärungen ermittelte die IV-Stelle beim Versicherten einen Invaliditätsgrad von 36 %. Die IV-Stelle lehnte deshalb mit Verfügung vom 11. Dezember 2014 einen Rentenanspruch von A.____ ab. Die vom Versicherten hiergegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht mit Urteil vom 20. November 2015 ab (Verfahren 720 15 18 / 304). Am 27. Februar 2017 meldete sich A.____ unter Hinweis auf eine Verschlechterung seines Gesundheitszustands ein weiteres Mal bei der IV-Stelle zum Bezug einer Rente an. Die IV-Stelle erachtete in der Folge die Anordnung einer bidisziplinären (rheumatologischen/psychiatrischen) Begutachtung als erforderlich, was sie A.____ am 28. Februar 2019 mitteilte. Da dieser mit der geplanten Abklärung nicht einverstanden war, erliess die IV-Stelle am 23. Mai 2019 auf sein Verlangen eine Zwischenverfügung, mit der sie an ihrem Entscheid festhielt, den Versicherten durch Dr. med. B.____, Rheumatologie FMH, und PD Dr. med. C.____, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, bidisziplinär (rheumatologisch/psychiatrisch) begutachten zu lassen. B. Gegen diese Zwischenverfügung erhob A.____, vertreten durch Advokatin Ana Dettwiler, am 20. Juni 2019 Beschwerde beim Kantonsgericht. Darin beantragte er, es sei die angefochtene Zwischenverfügung aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihn polydisziplinär begutachten zu lassen; unter o/e-Kostenfolge, wobei ihm die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung mit seiner Rechtsvertreterin zu bewilligen seien. C. Mit Verfügung vom 23. Juli 2019 wies das Kantonsgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung ab. Die ebenfalls beantragte un-
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht entgeltliche Verbeiständung mit Advokatin Ana Dettwiler als Rechtsvertreterin bewilligte es teilweise, d.h. unter Berücksichtigung eines Selbstbehalts von Fr. 2'100.--. D. Mit Eingabe vom 26. August 2019 reichte der Beschwerdeführer Berichte von Dr. med. D.____, Neurologie FMH, vom 18. Juni 2019 sowie des Spitals E.____ vom 21. und 28. Juni 2019 nach. E. In ihrer Vernehmlassung vom 30. August 2019 beantragte die IV-Stelle, es sei das Beschwerdeverfahren als erledigt von der Kontrolle abzuschreiben. Sie sei nach Prüfung der Vorbringen in der Beschwerde und der neu eingegangenen Arztberichte gestützt auf die Stellungnahme von Dr. med. F.____, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) beider Basel, vom 26. August 2019 zum Schluss gelangt, dass anstatt der vorgesehenen bidisziplinären Expertise ein polydisziplinäres Gutachten mit den Disziplinen Psychiatrie, Rheumatologie, Pneumologie und Neurologie durchzuführen sei. F. Am 23. September 2019 äusserte sich die IV-Stelle ergänzend zu den vom Versicherten am 26. August 2019 eingereichten, in der Vernehmlassung vom 30. August 2019 noch nicht berücksichtigten neuen Arztberichten. Sie hielt fest, dass sie eine kardiologische Abklärung zwar nicht als erforderlich erachte, da jedoch ohnehin ein polydisziplinäres Gutachten eingeholt werde, könne - um die Akzeptanz der Abklärung zu erhöhen - die "Aufstockung" mit einem kardiologischen Fachgutachten im Rahmen des polydisziplinären Gutachtens allenfalls vernünftig sein. Gleichzeitig legte die IV-Stelle dieser Eingabe eine weitere Beurteilung des RAD-Arztes Dr. F.____ vom 3. September 2019 bei. G. Mit Schreiben vom 30. Oktober 2019 erklärte sich der Beschwerdeführer damit einverstanden, dass ein polydisziplinäres Gutachten mit den Disziplinen Psychiatrie, Rheumatologie, Pneumologie, Neurologie und Kardiologie eingeholt werde. Darüber hinaus sei aber auch eine neuropsychologische Abklärung inklusive neuropsychologischer Testung in Auftrag zu geben. Am18. November 2019 teilte die IV-Stelle unter Hinweis auf einen erneuten RAD-Bericht von Dr. F.____ vom 5. November 2019 mit, dass letzterer Forderung des Beschwerdeführers nicht zugestimmt werden könne. Aus Sicht der IV-Stelle sei eine zusätzliche Begutachtung im Bereich Neuropsychologie inklusive neuropsychologischer Testung nicht angezeigt.
Die Präsidentin zieht i n Erwägung :
1.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet eine Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Es ist somit auch sachlich zur Be-
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht handlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die - im Übrigen frist- und formgerecht erhobene - Beschwerde des Versicherten vom 20. Juni 2019 ist demnach einzutreten. 1.2 Gemäss § 1 Abs. 3 lit. g VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung durch Präsidialentscheid über Beschwerden gegen selbständig anfechtbare prozess- und verfahrensleitende Verfügungen gemäss Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000. Bei der vorliegend angefochtenen Zwischenverfügung der IV-Stelle vom 23. Mai 2019 handelt es sich um eine solche verfahrensleitende Verfügung im Sinne der genannten Bestimmung. Die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde fällt somit in die Kompetenz der präsidierenden Person des Kantonsgerichts, Abteilung Sozialversicherungsrecht. 1.3 In ihrer Vernehmlassung vom 30. August 2019 beantragte die IV-Stelle, es sei das Beschwerdeverfahren als erledigt von der Kontrolle abzuschreiben. Diesem Begehren kann jedoch nicht entsprochen werden. Das Verfahren könnte nur abgeschrieben werden, wenn die IV-Stelle die angefochtene Verfügung bis zur Einreichung der Vernehmlassung in Wiedererwägung gezogen und aufgehoben hätte und der Prozess dadurch gegenstandslos geworden wäre, oder wenn sie die Beschwerde des Versicherten vollumfänglich, d.h. in allen Punkten, anerkannt hätte. Vorliegend sind hinsichtlich beider Varianten die Voraussetzungen für eine Abschreibung des Verfahrens nicht oder jedenfalls nicht vollständig erfüllt, sodass über die Beschwerde im Rahmen eines Sachurteils zu befinden ist. 2.1 Laut Art. 43 Abs. 1 Satz 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG). 2.2 Die medizinische Abklärung der objektiven Gesundheitsschäden ist eine unabdingbare gesetzlich verankerte Voraussetzung für die Zusprache einer Leistung der Invalidenversicherung (Art. 7 Abs. 2, Art. 16, Art. 43 Abs. 1 ATSG). Der Versicherer befindet darüber, mit welchen Mitteln er den rechtserheblichen Sachverhalt abklärt. Im Rahmen der Verfahrensleitung hat er einen grossen Ermessensspielraum hinsichtlich Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen. Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz hat der Versicherer den Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass er über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. dazu BGE 126 V 360 E. 5b) entscheiden kann. Dabei kommt Sachverständigengutachten eine massgebende Rolle zu (Urteil des Bundesgerichts vom 12. März 2010, 9C_28/2010, E. 4.1 mit Hinweisen). 3.1 Während die IV-Stelle in der angefochtenen Zwischenverfügung vom 23. Mai 2019 noch an ihrem Entscheid festgehalten hatte, den Versicherten bidisziplinär (rheumatologisch/psychiatrisch) begutachten zu lassen, gelangte sie in ihrer Vernehmlassung vom 30. August 2019 nach Prüfung der Vorbringen in der Beschwerde und der neu eingegangenen Arztberichte sowie gestützt auf die Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. F.____ zum Schluss,
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht dass anstatt der vorgesehenen bidisziplinären Expertise ein polydisziplinäres Gutachten mit den Disziplinen Psychiatrie, Rheumatologie, Pneumologie und Neurologie durchzuführen sei. Im Laufe des weiteren Schriftenwechsels führte sie sodann in der Eingabe vom 23. September 2019 aus, sie erachte die vom Versicherten zusätzlich verlangte kardiologische Abklärung zwar nicht als erforderlich, da jedoch ohnehin ein polydisziplinäres Gutachten eingeholt werde, könne - um die Akzeptanz der Abklärung zu erhöhen - die "Aufstockung" mit einem kardiologischen Fachgutachten im Rahmen des polydisziplinären Gutachtens allenfalls vernünftig sein. Mit Schreiben vom 30. Oktober 2019 erklärte sich der Beschwerdeführer mit der nunmehr ins Auge gefassten polydisziplinären Begutachtung mit den Disziplinen Psychiatrie, Rheumatologie, Pneumologie, Neurologie und Kardiologie grundsätzlich einverstanden. Gleichzeitig beharrte er aber auf seinem Standpunkt, dass darüber hinaus auch eine neuropsychologische Abklärung inklusive neuropsychologischer Testung in Auftrag zu geben sei. In ihrer abschliessenden Stellungnahme vom 18. November 2019 teilte die IV-Stelle mit, dass dieser letztgenannten Forderung des Versicherten nicht zugestimmt werden könne. 3.2 Aus dem Gesagten folgt als Zwischenergebnis, dass sich die Parteien im Laufe des vorliegenden Beschwerdeverfahrens in den wesentlichsten der ursprünglich strittigen Punkte einig geworden sind. Insbesondere geht auch die IV-Stelle mittlerweile explizit davon aus, dass der Versicherte nicht nur bidisziplinär, sondern polydisziplinär zu begutachten ist. Insoweit hält die IV-Stelle nicht mehr an der angefochtenen Zwischenverfügung vom 23. Mai 2019 fest. Einigkeit besteht zwischen den Parteien sodann auch darüber, dass die erforderliche polydisziplinäre Begutachtung in den Disziplinen Psychiatrie, Rheumatologie, Pneumologie, Neurologie und Kardiologie zu erfolgen hat. Auch diesbezüglich liegen mittlerweile übereinstimmende Parteistandpunkte vor. 3.3 Aus den Akten sind keine Gründe ersichtlich, weshalb der mittlerweile übereinstimmenden Auffassung der Parteien, wonach die angefochtene Zwischenverfügung vom 23. Mai 2019 aufzuheben und der Versicherte polydisziplinär zu begutachten sei, nicht stattgegeben werden sollte. Ebenso besteht keinerlei Veranlassung, von den übereinstimmenden Standpunkten abzuweichen, wonach diese Begutachtung jedenfalls in den Disziplinen Psychiatrie, Rheumatologie, Pneumologie, Neurologie und Kardiologie zu erfolgen hat. Somit kann aber von weiteren Ausführungen zu diesen heute nicht mehr strittigen Beschwerdevorbringen abgesehen werden. 4.1 Uneinig sind sich die Parteien einzig noch hinsichtlich der Frage, ob das anzuordnende polydisziplinäre Gutachten auch eine neuropsychologische Abklärung inklusive neuropsychologischer Testung umfassen soll. Der Beschwerdeführer bejaht dies, mit den Hinweisen, dass der bei den Akten liegende Bericht der Klinik G.____ vom Februar 2016 veraltet sei, und dass seine "neurologische Problematik (auffällige frontale cerebelläre Atrophie)" nie vertieft abgeklärt worden sei. Demgegenüber ist die IV-Stelle der Auffassung, dass kognitive Störungen im Rahmen einer psychiatrischen gutachterlichen Abklärung ebenfalls untersucht und erfasst würden. Zudem sei die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit eine ärztliche Aufgabe, die vom Fachpsychiater erfüllt werden könne. Zu erwähnen gelte es schliesslich, dass auch laut dem jüngsten Austrittsbericht der Notfallstation des Spitals E.____ vom Juli 2019 den zuständigen Klinikärzten keine
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht kognitiven Störungen aufgefallen seien, die erwähnenswert wären. Für eine zusätzliche neuropsychologische Abklärung sei daher keine Indikation erkennbar. 4.2 Die IV-Stelle macht zu Recht geltend, dass es grundsätzlich Aufgabe des psychiatrischen Facharztes ist, die Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung allfälliger neuropsychologischer Defizite einzuschätzen. Eine neuropsychologische Abklärung stellt denn auch lediglich eine Zusatzuntersuchung dar, welche bei begründeter Indikation in Erwägung zu ziehen ist (Sozialversicherungsrecht – Rechtsprechung [SVR] 2019 IV Nr. 78 E. 5.3 mit Hinweisen). Eine solche begründete Indikation lässt sich jedoch - und auch darin ist der IV-Stelle im Ergebnis beizupflichten - den bis anhin vorliegenden medizinischen Akten des Beschwerdeführers nicht entnehmen. Somit besteht im jetzigen Zeitpunkt aber keine hinreichende Veranlassung, die IV- Stelle zu verpflichten, im Rahmen der anzuordnenden polydisziplinären Begutachtung auch eine neuropsychologische Abklärung inklusive neuropsychologischer Testung in Auftrag zu geben. Sollte allerdings der psychiatrische Facharzt der Begutachtungsstelle aufgrund seiner Untersuchungen eine zusätzliche neuropsychologische Abklärung inklusive neuropsychologischer Testung für angezeigt halten, so wird die IV-Stelle auf die betreffende Mitteilung der Begutachtungsstelle hin eine entsprechende Ausweitung des Begutachtungsauftrags anzuordnen haben. 4.3 Aus dem Gesagten folgt zusammenfassend, dass in teilweiser Gutheissung der Beschwerde die angefochtene Zwischenverfügung der IV-Stelle aufzuheben und die Beschwerdegegnerin anzuweisen ist, eine polydisziplinäre Begutachtung des Versicherten anzuordnen. Diese hat die Disziplinen Psychiatrie, Rheumatologie, Pneumologie, Neurologie und Kardiologie zu umfassen. Dagegen ist im jetzigen Zeitpunkt von der Anordnung einer zusätzlichen neuropsychologischen Abklärung inklusive neuropsychologischer Testung abzusehen. Falls jedoch der psychiatrische Facharzt der Begutachtungsstelle aufgrund seiner Untersuchungen entsprechende zusätzliche Abklärungen für angezeigt hält, so wird die IV-Stelle auf die betreffende Mitteilung der Begutachtungsstelle hin eine entsprechende Ausweitung des Begutachtungsauftrags anzuordnen haben. 5.1 Beim Entscheid über die Verlegung der Verfahrens- und der Parteikosten ist grundsätzlich auf den Prozessausgang abzustellen. Vorliegend ist der Beschwerdeführer weitestgehend obsiegende und die IV-Stelle entsprechend unterliegende Partei. 5.2 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1000.-- festgelegt. Bei Präsidialentscheiden wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Verfahrensaufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Verfahrenskosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens einheitlich auf Fr. 400.-- fest. Nach § 20 Abs. 3 VPO werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Vorliegend ist die IV-Stelle weitestgehend unterliegende Partei, weshalb es sich rechtfertigt, die gesamten Verfahrenskosten ihr zu auferlegen. Dem Beschwerdeführer ist der geleistete Kostenvorschuss zurückzuerstatten.
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5.3 Laut Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Da der Beschwerdeführer obsiegende Partei ist, ist ihm eine Parteientschädigung zu Lasten der IV-Stelle zuzusprechen. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat in ihrer Honorarnote vom 21. November 2019 für das vorliegende Verfahren einen Zeitaufwand von 15 Stunden und 35 Minuten sowie Auslagen von Fr. 450.80 geltend gemacht. Die detaillierte Abrechnung beinhaltet nun allerdings auch Bemühungen von 2 Stunden und 10 Minuten sowie Auslagen von Fr. 38.90, die im Rahmen des Verwaltungsverfahrens bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung erbracht worden bzw. angefallen sind. Bei der Bemessung der Parteientschädigung für das versicherungsgerichtliche Verfahren kann aber nur der im Rahmen des eigentlichen Beschwerdeverfahrens, d.h. der nach der Zustellung der Verfügung entstandene Aufwand berücksichtigt werden. Dies bedeutet, dass vorliegend aus der Honorarnote vom 21. November 2019 lediglich der für den Zeitraum ab 23. Mai 2019 (Zustellung der Verfügung) ausgewiesene Aufwand von 13 Stunden und 25 Minuten sowie die ab diesem Zeitpunkt entstandenen Auslagen von Fr. 411.90 entschädigt werden können. Der Aufwand von 13 Stunden und 25 Minuten erweist sich zwar als hoch, in Anbetracht, dass im Laufe des Verfahrens verschiedene Eingaben und Stellungnahmen erfolgten, aber noch als vertretbar. Die Bemühungen sind zu dem in Sozialversicherungsprozessen praxisgemäss zur Anwendung gelangenden Stundenansatz von 250 Franken zu entschädigen. Demnach ist dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4'056.-- (13 Stunden und 25 Minuten à Fr. 250.-- + Auslagen von Fr. 411.90 zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer) zu Lasten der IV-Stelle zuzusprechen. 6. Gemäss Art. 90 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005 ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Selbständig eröffnete Zwischenentscheide sind - mit Ausnahme der Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren (vgl. Art. 92 BGG) - nur mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Beim vorliegenden Entscheid handelt es sich um einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid im Sinne des BGG. Demnach ist gegen ihn eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht. Die nachstehende Rechtsmittelbelehrung erfolgt unter diesem ausdrücklichen Vorbehalt.
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :
://: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Zwischenverfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft vom 23. Mai 2019 aufgehoben und diese angewiesen, eine polydisziplinäre Begutachtung des Beschwerdeführers im Sinne der Erwägungen anzuordnen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 400.-- werden der IV-Stelle Basel-Landschaft auferlegt. Dem Beschwerdeführer wir der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.-- zurückerstattet. 3. Die IV-Stelle Basel-Landschaft hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4'056.-- (inkl. Ausklagen und 7,7 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
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