Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht
vom 4. Februar 2021 (720 19 202 / 33) ____________________________________________________________________
Invalidenversicherung
Invaliditätsbemessung; Würdigung der Arztberichte
Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Kantonsrichter Jgnaz Jermann, Kantonsrichter Beat Hersberger, Gerichtsschreiber Daniel Gfeller
Parteien A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Christl Schaefer, Advokatin, Baselstrasse 11, Postfach 722, 4125 Riehen 1
gegen
IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin
Betreff IV-Rente
A. Die 1965 geborene A.____ meldete sich am 15. Dezember 2015 unter Hinweis auf eine Erschöpfungsdepression bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an. Nach Abklärung der erwerblichen und gesundheitlichen Verhältnisse und nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens sprach die IV-Stelle Basel-Landschaft (IV-Stelle) A.____ mit Verfügung vom 13. Mai 2019 eine vom 1. Oktober 2016 bis 30. September 2018 befristete ganze Rente zu. Die Rentenbemessung wurde von der IV-Stelle im Wesentlichen damit begründet, dass
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht der Beschwerdeführerin per Ablauf des Wartejahres am 22. Oktober 2016 aufgrund ihrer schweren Depression keine Arbeitsfähigkeit zuzumuten gewesen sei. Die IV-Stelle ging gestützt auf die Beurteilung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) und entgegen der Auffassung des psychiatrischen Gutachters Dr. med. B.____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, weiter davon aus, dass die Beschwerdeführerin ab Begutachtungszeitpunkt im Juni 2018 durch Dr. B.____ nicht mehr arbeitsunfähig sei. B. Gegen diese Verfügung erhob A.____, vertreten durch Advokatin Monica Armesto, Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Darin beantragte sie, die Verfügung vom 13. Mai 2019 sei dahingehend abzuändern, dass ihr vom 1. Oktober 2016 bis 30. September 2018 eine ganze Invalidenrente und mit Wirkung ab 1. Oktober 2018 eine halbe IV-Rente gewährt werde. Des Weiteren wurde die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass auf das psychiatrische Gutachten von Dr. B.____ abzustellen sei. C. Mit Verfügung vom 9. Juli 2019 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Verbeiständung mit Advokatin Monica Armesto bewilligt. D. In ihrer Vernehmlassung vom 31. Juli 2019 beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen. E. Die Parteien hielten mit Replik vom 15. Oktober 2019 bzw. Duplik vom 14. November 2019 an ihren Anträgen und wesentlichen Begründungen fest. F. Mit Schreiben vom 13. Januar 2020 teilte Advokatin Christl Schaefer-Lötscher dem Kantonsgericht mit, dass sie mit der Wahrung der Interessen von A.____ mandatiert worden sei, da die bisherige Rechtsvertreterin aus beruflichen Gründen alle ihre Sozialversicherungsfälle abgegeben habe. G. Anlässlich der Urteilsberatung vom 13. Februar 2020 gelangte das Kantonsgericht zur Auffassung, dass eine abschliessende Beurteilung der Angelegenheit gestützt auf die medizinische Aktenlage nicht möglich sei. Es beschloss deshalb, den Fall auszustellen und ein psychiatrisches Gerichtsgutachten bei PD Dr. med. C.____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, einzuholen. Gleichzeitig unterbreitete das Gericht den Parteien den vorgesehenen Fragenkatalog. Die Beschwerdegegnerin teilte mit Schreiben vom 16. April 2020 mit, dass sie keine Ergänzungsfragen habe. Die Beschwerdeführerin stellte mit Eingabe vom 30. April 2020 diverse Ergänzungsfragen und reichte verschiedene medizinische Unterlagen ein. Mit Schreiben vom 19. Mai 2020 wurde der Gutacherauftrag an PD Dr. C.____ erteilt und mit separatem Schreiben der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass die von ihr gestellten Ergänzungsfragen bereits im Fragenkatalog enthalten seien. H. Das von PD Dr. C.____ erstellte Gerichtsgutachten datiert vom 7. September 2020. In der Folge wurde den Parteien Gelegenheit gegeben, sich zum Gutachten sowie zu den Auswir-
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht kungen der medizinischen Beurteilung auf den Leistungsanspruch zu äussern. Die Beschwerdeführerin führte mit Schreiben vom 21. September 2020 aus, dass auf das Gerichtsgutachten abzustellen und ihr gestützt darauf eine ganze Rente zuzusprechen sei. Die Beschwerdegegnerin hielt mit Eingabe vom 5. Oktober 2020 an ihrem Antrag auf Beschwerdeabweisung fest. Sie machte geltend, auf das Gerichtsgutachten könne nicht abgestellt werden.
Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :
1. Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet eine Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die – im Übrigen form- und fristgerecht erhobene – Beschwerde ist demnach einzutreten. 2. Streitig und im Folgenden zu prüfen ist, ob die IV-Stelle in der angefochtenen Verfügung vom 13. Mai 2019 gestützt auf den Sachverhalt, wie er sich damals präsentiert hat, der Beschwerdeführerin zu Recht lediglich eine vom 1. Oktober 2016 bis 30. September 2018 befristete ganze Invalidenrente zugesprochen hat. 2.1 Anspruch auf eine Rente haben nach Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder ihre Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (lit. c). 2.2 Nach Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 ist die Arbeitsunfähigkeit die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfä-higkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Satz 1). Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem andern Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Satz 2). Als Invalidität gilt nach Art. 8 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Sie kann im IV-Bereich Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Unter Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur-sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden allgemeinen Arbeitsmarkt zu verstehen (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind nach
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Art. 7 Abs. 2 ATSG ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen (Satz 1). Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Satz 2). 2.3 Geht es um psychische Erkrankungen wie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, ein damit vergleichbares psychosomatisches Leiden (vgl. BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3) oder depressive Störungen leicht- bis mittelgradiger Natur (BGE 143 V 409, 143 V 418), sind für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit systematisierte Indikatoren beachtlich, die – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2., E. 3.4-3.6 und 4.1). Gemäss altem Verfahrensstandard (z.B. BGE 130 V 352) eingeholte Gutachten verlieren nicht per se ihren Beweiswert. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE 141 V 281 E. 8). 3.1 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG wird die Rente nach dem Grad der Invalidität wie folgt abgestuft: Die versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie zu mindestens 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50 % und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 % invalid ist. 3.2 Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Danach wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchfüh-rung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkom-men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden. Aus der Einkommensdifferenz lässt sich der Invaliditätsgrad bestimmen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 E. 1). 3.3 Vorliegend hat die IV-Stelle den Invaliditätsgrad der Versicherten nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs bemessen, was von der Beschwerdeführerin – zu Recht – nicht bestritten wird. 4.1 Bei der Feststellung des Gesundheitszustandes und insbesondere auch bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der versicherten Person ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 99 E. 4 mit weiteren Hinweisen).
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Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.2 Das Gericht hat die medizinischen Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) – wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu-geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist demnach entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 232 E. 5.1; 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c). 4.3 Dennoch erachtet es die bundesgerichtliche Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. die ausführliche Zusammenstellung dieser Richtlinien in BGE 125 V 352 E. 3b mit zahlreichen Hinweisen; vgl. dazu auch BGE 135 V 469 f. E. 4.4 und 4.5). So weicht das Gericht bei Gerichtsgutachten nach der Praxis nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung des medizinischen Experten ab, dessen Aufgabe es ist, seine Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen. Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu andern Schlussfolgerungen gelangt. Eine abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachexperten dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung im Rahmen einer Oberexpertise für angezeigt hält, sei es, dass es ohne Oberexpertise vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 352 f. E. 3b/aa mit Hinweisen). Im Weiteren ist laut diesen Richtlinien den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärztinnen und -ärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb mit weiteren Hinweisen). 5. Das Administrativverfahren vor der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Tatsachen hinreichende Klarheit besteht (Urteil des Bundesgerichts vom 6. Februar 2008, 8C_163/2007, E. 3.2). Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der Sach- und Rechtslage. 6. Die IV-Stelle sprach der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 13. Mai 2019 eine vom 1. Oktober 2016 bis 30. September 2018 befristete ganze Rente zu. Sie stützte sich dabei jedoch nicht auf das von ihr zur Abklärung des medizinischen Sachverhaltes in Auftrag gegebene bidisziplinäre Verwaltungsgutachten von Dr. med. D.____, FMH Rheumatologie und Innere Medizin, und Dr. med. B.____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 9. bzw. 12. Juni 2018, wonach die Beschwerdeführerin seit Oktober 2015 zu 50 % arbeitsunfähig sei. Unbestritten geblieben ist die Feststellung im rheumatologischen Teilgutachten von Dr. D.____, wonach aus rheumatologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe. Aus psychiatrischer Sicht wurde durch Dr. B.____ eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % seit Oktober 2015 aufgrund einer rezividierenden depressiven Störung mit gegenwärtig mittelgradiger Episode erhoben. Der RAD-Arzt Dr. med. E.____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, erklärte das psychiatrische Teilgutachten mit Bericht vom 9. November 2018 zwar als nachvollziehbar und den Qualitätskriterien für einen Entscheid entsprechend. Die IV-Stelle stellte jedoch in der Folge nicht auf das psychiatrische Teilgutachten von Dr. B.____ vom 12. Juni 2018 ab, sondern nahm mit der Begründung, dass das Gutachten einer Standardindikatorenprüfung nicht standhalte, eine eigene Prüfung der Indikatoren vor. Gestützt darauf erachtete sie die über den Begutachtungszeitpunkt hinaus attestierte Arbeitsunfähigkeit als rechtlich nicht relevant, weshalb letztlich lediglich eine bis Ende September 2018 befristete Invalidenrente zugesprochen wurde. 6.1 Wie oben ausgeführt (vgl. E. 4.3 hiervor), ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärztinnen und -ärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen. Anlässlich der ersten in dieser Angelegenheit erfolgten Urteilsberatung vom 13. Februar 2020 gelangte das Kantonsgericht zur Auffassung, dass den dazumal vorliegenden medizinischen Unterlagen keine ausschlaggebende Beweiskraft zukomme. Das Kantonsgericht gelangte zum Schluss, dass sich die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Standardindikatorenprüfung als nicht schlüssig erweise, weshalb dieser keine Beweiskraft zukomme. Der IV-Stelle könne lediglich dahingehend gefolgt werden, als dass sie das psychiatrische Gutachten von Dr. B.____ vom 12. Juni 2018 als nicht beweiskräftig genug erachte, um darauf abstützen zu können. Sofern jedoch nicht auf das Verwaltungsgutachten abgestellt werde, wäre eine Nachbesserung des Gutachtens vorzunehmen bzw. ein erneutes Verwaltungsgutachten in Auftrag zu geben gewesen. Die Vornahme einer eigenen Prüfung der Standardindikatoren durch die Beschwerdegegnerin vermöge nicht zu überzeugen (vgl. dazu die ausführliche Begründung im Beschluss des Kantonsgerichts vom 13. Februar 2020). 7. Am 7. September 2020 ergeht das Gutachten von PD Dr. C.____ gestützt auf die Exploration vom 24. August 2020. PD Dr. C.____ stellt folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: Emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline Typ (ICD10 F60.31)
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht sowie eine rezidivierende Störung gegenwärtig leichte bis mittelgradige Episode (ICD10 F33.0/F33.1). Eine Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde nicht gestellt. In der Beurteilung gelangt der Gutachter zum Schluss, dass eine Persönlichkeitsstörung vorliege, da die entsprechenden Kardinalkriterien erfüllt seien. So seien bei der Beschwerdeführerin ab verhältnismässig frühem Lebensalter zentrale Bereiche der privaten, sozialen und beruflichen Anamnese nachhaltig und relevant tangiert. Der Gutachter führt aus, dass die Exploration sehr schwierig gewesen sei und kurz vor dem Abbruch gestanden habe, weil die Beschwerdeführerin eine ausgesprochene psychomotorische Agitation entwickelt habe mit grober Ausdrucksweise und aufbrausendem Verhalten. PD Dr. C.____ hält insbesondere fest, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Persönlichkeitsstörung nicht in der Lage sei, adäquat mit äusseren Belastungsfaktoren umzugehen. Hinweise auf Inkonsistenzen werden vom Gutachter keine festgestellt. Im Zusammenhang mit der Erörterung der sogenannten ICF-Kriterien hält er fest, dass die Fähigkeit der Beschwerdeführerin zur Anpassung an Regeln und Routine schwer beeinträchtigt sei. Die Zumutbarkeit der Beschwerdeführerin für einen Arbeitgeber sei zu verneinen. Im Weiteren seien die Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, die Umstellungsfähigkeit und auch die Durchhaltefähigkeit schwer beeinträchtigt. Mittelgradig beeinträchtigt sei die Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben. PD Dr. C.____ kommt zum Ergebnis, dass bei der Beschwerdeführerin keinerlei qualitative Funktionsfähigkeiten mehr vorliegen würden, um im ersten Arbeitsmarkt integriert werden zu können. Folglich gelangt er zum Schluss, dass keinerlei Arbeitsfähigkeit sowohl in der bisherigen wie auch in einer angepassten Tätigkeit bestehe. Diese gänzliche Arbeitsunfähigkeit liege seit Oktober 2015 vor, dem Zeitpunkt der erstmaligen psychiatrischen Hospitalisierung. Behandlungsempfehlungen könne er keine abgeben. Er gehe davon aus, dass auch die laufende psychotherapeutische bzw. psychiatrische Behandlung zu keiner nachhaltigen Verbesserung führen könne. PD Dr. C.____ hält fest, dass eine Persönlichkeitsstörung ohnehin nicht psychopharmakologisch behandelt werden könne. Die Beschwerdeführerin habe zudem nach Einnahme von Antidepressiva unter erheblichen Nebenwirkungen gelitten und sei nicht mehr bereit, solche einzunehmen. 8. Wie bereits ausgeführt, ist von einem Gerichtsgutachten nur bei Vorliegen triftiger Gründe abzuweichen (vgl. E. 4.3 hievor). 8.1 Die IV-Stelle bringt mit Hinweis auf die Stellungnahme von Dr. E.____ vom 30. September 2020 gegen das Gutachten vor, dass der Gerichtsgutachter sich überhaupt erst durch das Drohverhalten der Beschwerdeführerin habe zur Diagnose einer Borderline-Störung bewegen lassen. Ausserdem hätte PD Dr. C.____ die Beschwerdeführerin zu einer zweiten Untersuchung vorladen sollen. Dazu ist vorweg festzuhalten, dass es Dr. E.____ unterlässt, diesen Vorhalt näher zu begründen. Der Gerichtsgutachter selbst hat die Schwierigkeiten anlässlich der Exploration offengelegt, dann aber auch ausgeführt, dass er die Beschwerdeführerin zur Kooperation angehalten habe mit der Androhung, dass er – sollte die Beschwerdeführerin nicht kooperieren – den Auftrag an das Kantonsgericht zurückgeben werde. Wie sich aus dem Gutachten ergibt, konnte der Gutachter nach dieser Intervention eine ordnungsgemässe und vor allem fachgerechte Exploration vornehmen. Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Gutachter die Beschwerdeführerin wegen ihrer fehlenden Mitwirkung zu einem zweiten Termin hätte aufbieten müssen.
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8.2 Dr. E.____ bringt weiter vor, der Gerichtsgutachter PD Dr. C.____ habe als erste Fachperson eine Persönlichkeitsstörung diagnostiziert, dies nachdem sämtliche behandelnden Ärzte keine solche feststellen konnten. Zur Begründung führt Dr. E.____ im Wesentlichen aus, dass nicht plausibel erscheine, dass bei der Beschwerdeführerin erst mit 50 Jahren eine Borderline- Persönlichkeitsstörung aufgetreten sein soll. Mit der Begründung und Herleitung der Diagnose im Gerichtsgutachten setzt sich Dr. E.____ nicht auseinander. Vorweg ist dazu festzuhalten, dass bereits in einem Bericht der Tagesklinik F.____ der Psychiatrie X.____ vom 18. November 2016 der Verdacht auf eine emotional instabile Persönlichkeit vom impulsiven Typ diagnostiziert wurde. Diese Diagnose wird im Bericht des Ambulatoriums F.____ der Psychiatrie X.____ vom 22. Mai 2017 wiederholt. Darin wird auch festgehalten, dass im Hintergrund eine Persönlichkeitsakzentuierung bestehe, geprägt durch eine emotionale Instabilität und instabile Beziehungsbildung. In weiteren Berichten des Ambulatoriums F.____ vom 20. Dezember 2018 und vom 20. März 2019 wird unter anderem eine Borderline-Persönlichkeitsstörung diagnostiziert. Am 28. April 2020 erfolgt ein Bericht von Dr. med. G.____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, welcher die Beschwerdeführerin zuvor im Ambulatorium F.____ behandelt hatte, mit welchem wiederum unter anderem eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ diagnostiziert wird. Damit ergibt sich entgegen der Auffassung von Dr. E.____, dass PD Dr. C.____ nicht der erste Facharzt ist, welcher eine Persönlichkeitsstörung diagnostiziert. Des Weiteren zeigt sich, dass gerade die Begründung und Herleitung der Diagnose der Persönlichkeitsstörung mit explizitem Vergleich zu anderslautenden ärztlichen Beurteilungen ein Kernelement des Gutachtens darstellt und überzeugend ausfällt. Der Gutachter würdigt nach einer ausführlichen Berufsanamnese die Vorakten sehr detailliert und kritisch und er hält insbesondere die von den früheren behandelnden Ärzten festgestellten Auffälligkeiten fest, die eigentlich bereits eine Persönlichkeitspathologie dokumentiert hätten. Insbesondere würdigt PD Dr. C.____ das Gutachten von Dr. B.____ kritisch und rügt, dass dieser zu wenig gründlich auf die innerpsychische Struktur der Beschwerdeführerin eingegangen sei. Der Gerichtsgutachter nimmt sodann zur innerpsychischen Struktur der Beschwerdeführerin ausführlich Stellung und leitet daraus die Diagnose der Persönlichkeitsstörung anhand der einzelnen Diagnosekriterien ab. Hier erscheinen insbesondere seine Ausführungen wesentlich, dass bei genauer Betrachtung eben bereits die Berufsanamnese mit den vielen Stellenwechseln Auffälligkeiten zeige. Die Beschwerdeführerin sei nie in der Lage gewesen, längerdauernde Anstellungen zu etablieren und auch Konfliktsituationen zu meistern. Vor diesem Hintergrund könne eine Persönlichkeitsstörung trotz Tätigkeit während 20 Jahren in der freien Wirtschaft nicht einfach ausgeschlossen werden, so wie dies im Gutachten B.____ gemacht worden sei. 8.3 Gestützt auf die obigen Ausführungen ist das Gutachten von PD Dr. C.____ sowohl formal als auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Es ist überzeugend, schlüssig und nachvollziehbar begründet und PD Dr. C.____ geht auf die anderslautenden Arztberichte ein, weshalb darauf abzustellen ist. Damit ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin seit Oktober 2015 zu 100 % arbeitsunfähig ist und folglich nach Ablauf der einjährigen Wartefrist ab Oktober 2016 Anspruch auf eine ganze Rente hat, weshalb die vorliegende Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung der IV-Stelle aufzuheben ist.
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9.1 Nach Art. 61 ATSG (in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 IVG und Art. 2 ATSG) bestimmt sich das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren in IVG-Streitigkeiten vor dem kantonalen Versicherungsgericht unter Vorbehalt von Art. 1 Abs. 3 VwVG nach kantonalem Recht, hat aber den in Art. 61 lit. a bis i ATSG aufgezählten Anforderungen zu genügen. Gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1bis Satz 1 IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten werden gestützt auf § 20 Abs. 3 VPO in der Regel in angemessenem Ausmass der unterliegenden Partei auferlegt. In casu hat deshalb die IV-Stelle als unterliegende Partei die Verfahrenskosten zu tragen. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- sind demnach der IV-Stelle aufzuerlegen. 9.2.1 Nach Art. 45 Abs. 1 ATSG hat der Versicherungsträger die Kosten der Abklärung zu übernehmen, soweit er die Massnahmen angeordnet hat. Hat er keine Massnahmen angeordnet, so hat er deren Kosten dennoch zu übernehmen, wenn die Massnahmen für die Beurteilung des Anspruchs unerlässlich waren oder Bestandteil nachträglich zugesprochener Leistungen bilden. Wie das Bundesgericht in BGE 137 V 210 ff. entschieden hat, sind in jenen Fällen, in denen zur Durchführung der vom Gericht als notwendig erachteten Beweismassnahme an sich eine Rückweisung in Frage käme, eine solche indessen mit Blick auf die Wahrung der Verfahrensfairness entfällt, die Kosten der durch das Gericht in Auftrag gegebenen Begutachtung den IV-Stellen aufzuerlegen. Dies sei, so das Bundesgericht weiter, mit der zitierten Bestimmung von Art. 45 Abs. 1 ATSG durchaus vereinbar (vgl. BGE 137 V 265 f. E. 4.4.2). In BGE 139 V 496 hat das Bundesgericht präzisierend Kriterien aufgestellt, die bei der Beurteilung der Frage, ob die Kosten eines Gerichtsgutachtens der Verwaltung auferlegt werden können, zu berücksichtigen sind. Es erwog, es müsse ein Zusammenhang bestehen zwischen dem Untersuchungsmangel seitens der Verwaltung und der Notwendigkeit, eine Gerichtsexpertise anzuordnen. Dies sei namentlich in folgenden Konstellationen der Fall: Wenn ein manifester Widerspruch zwischen den verschiedenen, aktenmässig belegten ärztlichen Auffassungen bestehe, ohne dass die Verwaltung diesen durch objektiv begründete Argumente entkräftet habe; wenn die Verwaltung zur Klärung der medizinischen Situation notwendige Aspekte unbeantwortet gelassen oder wenn sie auf eine Expertise abgestellt habe, welche die Anforderungen an eine medizinische Beurteilungsgrundlage nicht erfülle (vgl. BGE 125 V 352 E. 3a). Wenn die Verwaltung dagegen den Untersuchungsgrundsatz respektiert und ihre Auffassung auf objektive konvergente Grundlagen oder auf die Ergebnisse einer rechtsgenüglichen Expertise gestützt habe, sei die Überbindung der Kosten des erstinstanzlichen Gerichtsgutachtens an sie nicht gerechtfertigt, aus welchen Gründen dies auch immer erfolge (zum Beispiel aufgrund der Einreichung neuer Arztberichte oder eines Privatgutachtens; zum Ganzen: BGE 139 V 502 E. 4.4 mit Hinweisen). 9.2.2 Vorliegend ist das Kantonsgericht anlässlich der Urteilsberatung vom 13. Februar 2020 zum Ergebnis gelangt, dass ein Sachentscheid gestützt auf die damals vorhandene Aktenlage nicht möglich war. Wie vorstehend in E. 6.1 ausgeführt, kam weder der psychiatrischen Beurteilung durch den RAD noch derjenigen im Gutachten von Dr. B.____ vom 12. Juni 2018 mit Blick auf die Anforderungen an den Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten eine ausschlaggebende Beweiskraft zu. Da auch die übrigen bei den Akten liegenden medizinischen Berichte in
Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht psychiatrischer Hinsicht keine verlässliche Entscheidungsgrundlage bildeten, waren die Abklärungsergebnisse aus dem Verwaltungsverfahren nicht ausreichend beweiskräftig. Demnach wies das Verwaltungsverfahren Untersuchungsmängel auf, die eine Gerichtsexpertise notwendig machten. Die Kosten des Gerichtsgutachtens, welche sich gemäss der eingereichten Honorarnote vom 7. September 2020 auf Fr. 6'000.-- belaufen, sind unter diesen Umständen der IV-Stelle aufzuerlegen. 9.3 Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die (ganz oder teilweise) obsiegende beschwerdeführende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Da die Beschwerdeführerin obsiegende Partei ist, ist ihr eine Parteientschädigung zu Lasten der IV-Stelle zuzusprechen. 9.3.1 Die bis Ende 2019 mandatierte Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Advokatin Monica Armesto, machte in ihrer Honorarnote vom 5. Dezember 2019 für das vorliegende Verfahren einen Zeitaufwand von 9 Stunden und 20 Minuten geltend, wobei eine Stunde für das Studium und die Besprechung des Urteils eingerechnet worden war. Da die Rechtsvertreterin das Mandat vor Erlass des Urteils bzw. des Ausstellungsbeschlusses vom 13. Februar 2020 niederlegte, ist dieser geltend gemachte Aufwand nicht zu berücksichtigen, womit ein Zeitaufwand von 8 Stunden und 20 Minuten verbleibt, was in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen nicht zu beanstanden ist. Die Bemühungen sind zu dem in Sozialversicherungsprozessen praxisgemäss zur Anwendung gelangenden Stundenansatz von Fr. 250.-- zu entschädigen. Zu keinen Bemerkungen Anlass geben sodann die in der Honorarnote ausgewiesenen Auslagen von Fr. 50.--. Der Beschwerdeführerin ist folglich für den Aufwand von Advokatin Monica Armesto zu Lasten der IV-Stelle eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'296.70 (8,33 Stunden à Fr. 250.-- + Auslagen von Fr. 50.-- zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer) zuzusprechen. 9.3.2 Mit Schreiben vom 13. Januar 2020 teilte Advokatin Christl Schaefer-Lötscher mit, dass sie nun die Beschwerdeführerin vertrete. Sie hat in ihrer Honorarnote vom 21 September 2020 für das vorliegende Beschwerdeverfahren ab 6. Januar 2020 einen Zeitaufwand von 19,42 Stunden und Auslagen von Fr. 235.10 geltend gemacht. Während die ausgewiesenen Auslagen zu keinen Beanstandungen Anlass geben, muss der geltend gemachte Zeitaufwand als zu hoch bezeichnet werden. Vorweg gilt es festzuhalten, dass die Rechtsvertreterin erst kurz vor der ersten Urteilsberatung vom 13. Februar 2020 das Mandat übernommen hat, weshalb sie keine Beschwerdeschrift einreichen musste. Mit Beschluss vom 13. Februar 2020 wurde das Verfahren ausgestellt und ein Gerichtsgutachten angeordnet. Am 2. und 3. April 2020 macht die Rechtsvertreterin einen Aufwand für das Studium der Akten und des Gutachtens von drei Stunden geltend, nachdem sie bereits am 31. März 2020 unter anderem für das Studium des Ausstellungsbeschlusses einen Aufwand von 45 Minuten geltend gemacht hat. Auch wenn sie das Mandat neu übernommen hat, war ein solch hoher Aufwand für das Einarbeiten nicht notwendig. Ein kurzes Studium der Akten und des Ausstellungsbeschlusses von insgesamt 1 ½ Stunden hätte zur Einarbeitung ausgereicht. Der geltend gemachte Aufwand ist folglich um 2 Stunden und 15 Minuten zu kürzen.
Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht In der Folge hat die Rechtsvertreterin Kontakt zu den behandelnden Ärzten und betreuenden Institutionen aufgenommen und wohl weitere Berichte angefordert und diese – nach Erhalt – studiert. In diesem Zusammenhang werden rund zwei Stunden als Aufwand geltend gemacht. Nachdem das Kantonsgericht bereits entschieden hatte, dass ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag gegeben werden würde, gehen diese Bemühungen über eine zweckmässige und notwendige Vertretung hinaus. Folglich ist dieser Aufwand von rund zwei Stunden nicht notwendig und nicht zu berücksichtigen. Die Rechtsvertreterin macht weiter einen Aufwand von zwei Stunden und 50 Minuten für die Stellungnahme vom 30. April 2020 geltend. Das Gericht hat mit Schreiben vom 19. Mai 2020 die Rechtsvertreterin darauf hingewiesen, dass die in dieser Stellungnahme formulierten Zusatzfragen im Fragenkatalog an den Gutachter bereits enthalten sind, weshalb sie dem Gutachter nicht ergänzend unterbreitet würden. Somit erweist sich auch ein beträchtlicher Teil dieser Stellungnahme als unnötig und es ist diesbezüglich lediglich ein Aufwand von einer Stunde zu berücksichtigen. Der geltend gemachte Aufwand ist um eine Stunde und 50 Minuten zu kürzen. Des Weiteren macht die Rechtsvertreterin einen Aufwand von knapp 6 Stunden für das Studium des Gerichtsgutachtens und das Verfassen der dreiseitigen Stellungnahme vom 21. September 2020 an das Kantonsgericht geltend. Auch dieser Aufwand von beinahe 6 Stunden ist wesentlich zu hoch. Das Gutachten ist zwar insgesamt 51 Seiten lang, aber gut leserlich und verständlich geschrieben. Ausserdem konnte sie sich den Ausführungen und Schlussfolgerungen vollumfänglich anschliessen. Ein Aufwand von rund 3 Stunden für das Studium des Gutachtens und das Verfassen der Stellungnahme ist als ausreichend zu beurteilen. Der geltend gemachte Aufwand ist folglich um 3 Stunden zu kürzen. Der vorliegende Prozess gab weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu überdurchschnittlich aufwändigen Abklärungen und Erörterungen Anlass. Die Rechtsvertreterin musste, da sie erst kurz vor der ersten Urteilsberatung das Mandat übernommen hatte, keine Beschwerdeschrift einreichen. Im Wesentlichen musste sie Stellung nehmen zum Gutachtensauftrag (Person und Fragenkatalog) und nach der Erstellung des Gutachtens zum Gutachten selbst und zu dessen Auswirkungen auf die Leistungen. Dabei war das Gutachten – wie bereits ausgeführt – klar und verständlich und im Ergebnis mit der Annahme einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit eindeutig. In Anbetracht dieses begrenzten Prozessthemas und der beiden kurzen Eingaben von 2 x 3 Seiten erweist sich der geltend gemachte Aufwand von 19,42 Stunden für das Verfahren ab 6. Januar 2020 als wesentlich zu hoch. Es ist deshalb angezeigt, den entsprechenden Aufwand um 9 Stunden zu kürzen. Im Ergebnis ist deshalb die der Beschwerdeführerin für ihre zweite Rechtsvertreterin zustehende Parteientschädigung auf der Basis eines insgesamt als angemessen erachteten Zeitaufwandes von 10,42 Stunden festzusetzen. Damit ist der Beschwerdeführerin zugunsten ihrer zweiten Rechtsvertreterin ein Honorar in der Höhe von Fr. 3'058.80 (10.42 Stunden à Fr. 250.-- + Auslagen von Fr. 235.10 zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer) auszurichten. 9.3.3 Insgesamt ist der Beschwerdeführerin somit ein Honorar von Fr. 5'355.50 (inklusive Auslagen und 7,7 % Mehrwertsteuer) auszurichten.
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Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :
://: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft vom 13. Mai 2019 aufgehoben und festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Oktober 2016 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- werden der IV-Stelle Basel-Landschaft auferlegt. 3. Die Kosten für die gerichtliche Begutachtung in der Höhe von Fr. 6'000.- - werden der IV-Stelle Basel-Landschaft auferlegt. 4. Die IV-Stelle Basel-Landschaft hat der Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 5'355.50 zu bezahlen, wobei Fr. 2'296.70 (inkl. Auslagen und 7,7 % Mehrwertsteuer) der früheren Rechtsvertreterin Monica Armesto und Fr. 3'058'80 (inkl. Auslagen und 7,7 % Mehrwertsteuer) der Rechtsvertreterin Christl Schaefer-Lötscher auszurichten sind.
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