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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 26.03.2020 720 19 158/55

26 marzo 2020·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·4,336 parole·~22 min·2

Riassunto

IV-Rente

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 26. März 2020 (720 19 158 / 55) ____________________________________________________________________

Invalidenversicherung

Die Ermittlung des Valideneinkommens gestützt auf die statistischen Werte ist nicht zu beanstanden.

Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Kantonsrichter Dieter Freiburghaus, Kantonsrichter Beat Hersberger, Gerichtsschreiberin Margit Campell

Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Dieter Gysin, Advokat, Zeughausplatz 34, Postfach 375, 4410 Liestal

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff IV-Rente

A.1 Der 1955 geborene A.____ war seit 1985 Geschäftsführer der ihm gehörenden Einzelfirma B.____ bzw. ab 1995 der C.____ in D.____. Am 20. Juli 2002 verletzte er sich bei Gartenarbeiten am rechten Fussknöchel (vgl. Unfallmeldung der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt [Suva] vom 25. Juli 2002). Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Taggeld/Heilbehandlung) und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 18. November 2011 ab

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht 1. März 2008 eine Invalidenrente bei einer Erwerbsunfähigkeit von 48 % zu. Zudem richtete sie ihm gestützt auf eine Einbusse in der Integrität von 20 % eine Entschädigung von Fr. 21'360.-aus. Eine dagegen erhobene Einsprache wies die Suva mit Entscheid vom 10. Mai 2012 ab. Dieser Entscheid wurde rechtskräftig. A.2 Bereits am 26. Oktober 2004 meldete sich A._____ unter Hinweis auf die beim Unfall vom 20. Juli 2002 erlittene Verletzung des rechten Sprunggelenks zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Die IV-Stelle Basel-Landschaft (IV-Stelle) untersuchte den rechtserheblichen Sachverhalt. Nachdem der Versicherte nicht an einer ärztlichen Untersuchung teilgenommen hatte, trat die IV-Stelle infolge Verletzung der Mitwirkungspflicht mit Verfügung vom 25. August 2008 nicht auf das Leistungsbegehren ein. Die dagegen durch A.____, vertreten durch Advokat Dieter Gysin, beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 2. Dezember 2009, KGSV 720 08 294/282, abgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen erwogen, dass es sich bei der angeordneten psychiatrischen Untersuchung um eine zumutbare und notwendige Abklärungsmassnahme der IV-Stelle gehandelt habe, welcher sich der Versicherte unentschuldigt nicht unterzogen habe. Damit habe er die ihm obliegende Mitwirkungspflicht verletzt. Auch dieser Entscheid erwuchs in Rechtskraft. A.3 Nachdem sich A._____ in der Zeit von Ende Februar 2008 bis Ende August 2010 in I.____ aufgehalten hatte, meldete er sich bei seiner Rückkehr in die Schweiz am 2. September 2010 erneut zum Leistungsbezug bei der IV-Stelle an. Diese klärte wiederum den rechtserheblichen Sachverhalt ab. Mit Verfügung vom 2. April 2019 lehnte sie - nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren - bei einem Invaliditätsgrad von 15 % einen Rentenanspruch des Versicherten ab. B. Dagegen erhob A.______, weiterhin vertreten durch Advokat Dieter Gysin, am 20. Mai 2019 Beschwerde beim Kantonsgericht und beantragte, dass die angefochtene Verfügung vom 2. April 2019 aufzuheben und ihm rückwirkend ab 1. März 2011 eine halbe Rente, eventualiter eine Viertelsrente auszurichten sei. Subeventualiter sei die Angelegenheit unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 2. April 2019 zur Neubeurteilung an die IV-Stelle zurückzuweisen; unter o/e-Kostenfolge. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der von der IV-Stelle vorgenommene Einkommensvergleich fehlerhaft sei. So sei insbesondere das Valideneinkommen nicht korrekt ermittelt worden. Zudem sei auf dem Invalideneinkommen ein leidensbedingter Abzug von mindestens 10 % zu gewähren. C. Die IV-Stelle liess sich am 30. Juli 2019 zur Beschwerde vernehmen und beantragte deren Abweisung. Unter Hinweis auf die angefochtene Verfügung wurde ausgeführt, dass das Valideneinkommen zu Recht aufgrund der statistischen Werte der Lohnstrukturerhebungen (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS) berechnet worden sei; denn es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch im Gesundheitsfall nicht mehr als Selbständigerwerbender tätig gewesen wäre. Zudem rechtfertige es sich nicht, vom Invalideneinkommen einen leidensbedingten Abzug vorzunehmen.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht D. Am 9. September 2019 reichte der Beschwerdeführer seine Replik ein. Er hielt an seinen Anträgen fest und stellte sich auf den Standpunkt, dass die IV-Stelle bei der Berechnung des Invaliditätsgrads von einem zu niedrigen Valideneinkommen ausgegangen sei. Entgegen der Auffassung der IV-Stelle hätte dieses gestützt auf das zuletzt bei der C.____ AG erzielte Einkommen ermittelt werden müssen. E. In der Duplik vom 1. Oktober 2019 widersprach die IV-Stelle den Ausführungen des Beschwerdeführers in der Replik und hielt an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest. Ergänzend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht zu den strafrechtlichen Verfahren gegen ihn Stellung genommen habe. Es sei unklar, wie diese ausgegangen seien. F. Mit Triplik vom 6. Dezember 2019 reichte der Beschwerdeführer eine Einstellungsverfügung der Bundesanwaltschaft vom 18. Oktober 2012 ein. Dieser sei zu entnehmen, dass das strafrechtliche Verfahren gegen ihn wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und Beteiligung an einer kriminellen Organisation am 18. Oktober 2012 eingestellt worden sei. Weiter wies er darauf hin, dass eine Einstellung des strafrechtlichen Verfahrens wegen Verdachts auf versuchte Tötung bereits per 1. September 2009 erfolgt sei. G. Zur Triplik liess sich die IV-Stelle am 15. Januar 2020 vernehmen und hielt an ihren bisherigen Ausführungen und Anträgen fest. Der Beschwerdeführer reichte am 6. Februar 2020 eine weitere Stellungnahme ein.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Auf die form- und fristgerecht beim sachlich wie örtlich zuständigen Gericht erhobene Beschwerde ist einzutreten. 2.1 Nach Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 9. Juni 1959 haben Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder ihre Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (lit. c). Als Invalidität gilt nach Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Sie kann im IV-Bereich Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht ein Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person zu mindestens 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50 % und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 % invalid ist.

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.1 Ausgangspunkt der Ermittlung eines Rentenanspruchs bildet die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen arbeitsunfähig ist. Nach Art. 6 ATSG ist die Arbeitsunfähigkeit die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Satz 1). Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Satz 2). 3.2 Bei der Feststellung des Gesundheitszustands und insbesondere auch bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einer versicherten Person ist die rechtsanwendende Behörde - die Verwaltung und im Streitfall das Gericht - auf Unterlagen angewiesen, die vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen sind. Deren Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195). Darüber hinaus bilden die ärztlichen Stellungnahmen eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Zumutbarkeit, also der Frage, welche anderen Erwerbstätigkeiten als die zuletzt ausgeübte Berufsarbeit von der versicherten Person auf dem allgemeinen, ausgeglichenen und nach ihren persönlichen Verhältnissen in Frage kommenden Arbeitsmarkt zumutbarerweise noch verrichtet werden können (ULRICH MEYER-BLASER, Zur Prozentgenauigkeit in der Invaliditätsschätzung, in: Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Rechtsfragen der Invalidität in der Sozialversicherung, St. Gallen 1999, S. 20 f. mit Hinweisen). 3.3 Die IV-Stelle stützte sich bei der Beurteilung der medizinischen Situation und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers insbesondere auf die Ausführungen von Dr. med. E.____, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD). Dieser diagnostizierte am 5. Dezember 2018 und am 5. Februar 2019 eine unfallkausal bedingte Einschränkung der Funktion (Belastbarkeit) des rechten oberen Sprunggelenks nach Unfall am 20. Juli 2002 mit Sehnenüberdehnung nach Calcaneusosteotomie. Der Beschwerdeführer sei in der angestammten Tätigkeit als selbständiger Bauarbeiter ab 4. September 2007 zu 50 % arbeitsfähig. Bei adaptierten Arbeiten, welche schwerpunktmässig sitzend, auf ebenem Boden ohne Zwangshaltung der Füsse ausgeübt werden könnten, bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit ab dem 4. September 2007. Die Berichte von Dr. E.____ sind umfassend und in Kenntnis sämtlicher Vorakten abgegeben worden. Er berücksichtigte neben den Untersuchungsergebnissen, auf welche sich die Suva in ihrer Verfügung vom 18. November 2011 und ihrem Einspracheentscheid vom 10. Mai 2012 stützte (vgl. Bericht des Suva- Kreisarztes Dr. med. F.____, FMH Chirurgie, vom 23. Mai 2011) auch jene, welche im Nachgang dazu ergingen. Dabei ist insbesondere auf das durch den Rechtsvertreter thematisierte komplexe regionale Schmerzsyndrom (CRPS) hinzuweisen, das bereits im Gutachten des Instituts G.____ vom 23. August 2012 unter Hinweis auf Schwellungen und Hautverfärbungen diagnostiziert worden war. Dr. E.____ hielt diesbezüglich zu Recht fest, dass dieses keinen massgeblichen Einfluss auf die Zumutbarkeitsbeurteilung in einer adaptierten, hauptsächlich sitzenden Tätigkeit habe. Zudem wies er auf die Untersuchungsbefunde des Spitals H.____ vom 13. Januar 2016 hin, wonach an beiden Sprunggelenken keine Schwellungen oder Hautverfärbungen festgestellt werden konnten. Daraus schloss er überzeugend, dass in diesem Zeitpunkt

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht keine objektiven Befunde mehr vorlagen, welche das CRPS bestätigten. Auch die Ende 2014/anfangs 2015 diagnostizierte lgA-Vaskulitis wirkte sich gemäss ärztlicher Beurteilung nicht massgeblich auf die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers aus und konnte zudem mit Kortison erfolgreich behandelt worden ist (vgl. Bericht des Spitals H._____ vom 13. Januar 2016, IV-Akte 170). Insgesamt ergibt sich somit aus den vorliegenden medizinischen Akten nichts, was geeignet wäre, den Beweiswert der Beurteilung von Dr. E.____ in Zweifel zu ziehen. Zwar ist bei seinen Feststellungen zu beachten, dass er ein verwaltungsinterner Arzt ist, weshalb bereits bei geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit seiner Berichte weitere Abklärungen vorzunehmen wären (vgl. BGE 139 V 225 E. 5.2 und 135 V 465 E. 4.2, je mit Hinweisen). Die Ausführungen von Dr. E.____ überzeugen jedoch, weshalb auf sie abgestellt werden kann. Seine Einschätzung wird im Übrigen vom Versicherten insofern bestätigt, als er angibt, sein Gesundheitszustand habe sich seit der kreisärztlichen Untersuchung durch Dr. F.____ im Mai 2011 nicht verbessert, aber auch nicht verschlechtert. Es ist demnach davon auszugehen, dass das unfallkausal ermittelte Zumutbarkeitsprofil weiterhin Bestand hat und der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist. 4.1 Strittig ist die Bemessung des Invaliditätsgrads. Uneinigkeit besteht in Bezug auf die Ermittlung des Valideneinkommens und die Höhe des leidensbedingten Abzugs vom Invalidenlohn. 4.2 Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Danach ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (lnvalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden. Aus der Einkommensdifferenz lässt sich der Invaliditätsgrad bestimmen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 29 E. 1 S. 30, 104 V 136 E. 2a und b). 4.3 Für die Ermittlung des Einkommens, welches die versicherte Person ohne Invalidität erzielen könnte (Valideneinkommen), ist entscheidend, was sie im Zeitpunkt des Rentenbeginns (hier: 1. September 2011) nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre; Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 135 V 58 E. 3.1, 129 V 224 E. 4.3.1 je mit weiteren Hinweisen). Ist ein konkreter Lohn nicht eruierbar oder hätte die versicherte Person ihre bisherige Stelle auch ohne gesundheitliche Beeinträchtigung verloren, so können die Zahlen der LSE herangezogen werden (Urteile des Bundesgerichts vom 25. August 2017, 8C_382/2017, E. 2.3.1 und vom 9. Juni 2015, 9C_212/2015, E. 5.4).

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht

5.1 Die IV-Stelle ermittelte in der angefochtenen Verfügung vom 2. April 2019 das Valideneinkommen unter Berücksichtigung der LSE 2010, Tabelle TA 1, Baugewerbe, Anforderungsniveau des Arbeitsplatzes 3, Spalte Männer, Zentralwert in Höhe von F. 5'740.-- pro Monat bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Wochenstunden. Nach Anpassung dieses Betrages an die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.6 Stunden (vgl. "Die Volkswirtschaft" 09/2011 S. 94) resultierte ein Valideneinkommen von Fr. 5'971.-- pro Monat bzw. von Fr. 71'660.-- pro Jahr. Sie begründete dieses Vorgehen dahingehend, dass der Beschwerdeführer zum frühest möglichen Rentenbeginn im Jahr 2011 überwiegend wahrscheinlich nicht mehr als Geschäftsführer der C.____ AG bzw. nicht mehr als Selbständigerwerbender tätig gewesen wäre. Dies dränge sich unter Berücksichtigung der Tatsache auf, dass er sein Geschäft aufgrund der mehr als zweijährigen Landesabwesenheit auch ohne den erlittenen Unfall hätte aufgeben müssen. 5.2 Der Beschwerdeführer bestreitet dies. Er macht geltend, dass das gestützt auf die LSE ermittelte Valideneinkommen viel niedriger als das von ihm vor Eintritt des Gesundheitsschadens über ein Jahrzehnt erwirtschaftete Einkommen sei. Auch die Suva sei bei der Berechnung des Valideneinkommens in ihrer Verfügung vom 18. November 2011 von einem gemäss dem Auszug aus dem Individuellen Konto (IK) berechneten Durchschnittsbetrag in Höhe von Fr. 104'777.-- ausgegangen. Zudem habe er sein Geschäft - entgegen der Auffassung der IV- Stelle - nicht aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben. Die IV-Stelle versuche mit dem Hinweis, dass er aufgrund der Landesabwesenheit spätestens ab Februar 2008 bis Ende August 2010 sein Geschäft aufgegeben habe, von der üblichen Bestimmung des Valideneinkommen abzuweichen. Zwar hätte er die Schweiz im Februar 2008 vermutlich auch ohne Unfall verlassen. Er wäre aber ohne den Unfall und die damit im Zusammenhang stehenden gesundheitlichen Beschwerden nicht so lange in I.____ geblieben. Vielmehr wäre er - auch wenn ein Strafverfahren gegen ihn eröffnet worden ist - in die Schweiz zurückgekehrt. Da er aber eine gesundheitsschädigende Inhaftierung in der Schweiz gefürchtet habe, sei er nicht zurückgekommen. 5.3 Der Auffassung des Beschwerdeführers kann aus nachfolgenden Gründen nicht gefolgt werden: 5.4 Am 12. August 2004 äusserte sich der Beschwerdeführer gegenüber der Suva, dass er den Betrieb aus wirtschaftlichen Gründen aufgebe und der Unfall dabei nur eine untergeordnete Rolle spiele. Er beschäftige momentan noch 3 bis 4 Mitarbeiter, welchen er per Ende September 2004 gekündigt habe. Ab 1. Oktober 2004 bestehe seine Firma deshalb nur noch auf dem Papier und es würden keine Aktivitäten mehr ausgeführt. Er schätze, dass die Firma Ende Jahr aufgelöst werde. Einen Konkurs schloss der Beschwerdeführer aber aus (vgl. Suva-Akten S. 20). In Bezug auf seine Zukunftspläne gab er an, dass er gelernter Betriebswirt sei und in der Schweiz eine Ausbildung zum Schlosser absolviert habe. Er sehe später eine Tätigkeit im Immobilienwesen vor, wobei er aber noch nichts Genaueres dazu sagen könne. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass in der Regel auf die sogenannte spontane "Aussage der ersten Stunde" abzustellen ist (BGE 121 V 45 E. 2a mit Hinweisen). Denn die ersten, intuitiven

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Angaben sind regelmässig als glaubhafter einzustufen als im Nachgang dazu gemachte, widersprechende Aussagen. Letztere bedingen eine kritische Würdigung, können sie doch – bewusst oder unbewusst – von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 11. März 2015, 8C_741/2014, E. 4.2). Die Aussagen des Beschwerdeführers gegenüber der Suva vom 12. August 2004 machen deutlich, dass bereits im damaligen Zeitpunkt betriebliche und nicht gesundheitliche Gründe bei der Auflösung der C.____ AG im Vordergrund standen. Im Rahmen einer kreisärztlichen Untersuchung vom 10. September 2004 (vgl. Suva-Akten S. 23) relativierte er seine Angaben zwar, indem er ausführte, dass er wegen der eingeschränkten Gehfähigkeit die Kontrollen der Baustellen nicht mehr im bisherigen Umfang habe wahrnehmen können, wodurch die Disziplin der Arbeitnehmer und die Qualität der Arbeitsleistung erheblich abgenommen hätten. Er schliesse deshalb den Betrieb auf Ende September 2004. Ergänzend hielt er aber auch gegenüber dem Kreisarzt fest, dass er schon lange an erwerbsmässigen Alternativen herumstudiere, aber noch keine Lösung gefunden habe. Daraus kann wiederum geschlossen werden, dass auch unternehmerische und persönliche Umstände den Beschwerdeführer zur Auflösung seiner Firma motivierten. Im Weiteren ist auf den Abklärungsbericht Selbständigerwerbende vom 23. Dezember 2005 der IV-Stelle hinzuweisen. Demnach seien die Umsätze der C.____ AG in den Jahren 1998 bis 2001 kontinuierlich gesteigert worden. In den Jahren 2002 bzw. 2003 seien jedoch massive Umsatzeinbrüche aufgetreten. Ob diese auf den Unfall zurückzuführen sind, ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers dem Bericht jedoch nicht zu entnehmen. Soweit darin unter Hinweis auf die behandelnde Psychiaterin ausgeführt wird, der Beschwerdeführer habe aus gesundheitlichen Gründen Konkurs anmelden müssen, steht fest, dass diese Aussage offensichtlich unzutreffend ist, denn ein Konkurs wurde über die C.____ AG nie eröffnet. Schliesslich ist dem Einstellungsbeschluss der Bundesanwaltschaft vom 18. Oktober 2012 zu entnehmen, dass die Firma des Beschwerdeführers seit 2004 nicht mehr operativ aktiv gewesen sei und der Beschwerdeführer die Geschäftstätigkeit aus wirtschaftlichen Gründen aufgegeben habe. Der Beschwerdeführer selbst hält in seinem Einwandschreiben vom 21. Januar 2019 (IV-Akte 177) fest, es möge zutreffen, "dass die Auflösung der Firma C.____ AG nicht alleine (aber auch!) auf seine gesundheitlichen Einschränkungen zurückzuführen war". Damit ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass bei der Geschäftsaufgabe im Jahr 2004 neben gesundheitlichen, vor allem unternehmerische und persönliche Gründe einen Einfluss hatten. Selbst wenn nur gesundheitliche Ursachen im Vordergrund gestanden hätten, könnte der Beschwerdeführer wie nachfolgend dargelegt, daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. 5.5 Die IV-Stelle weist in ihrer Vernehmlassung vom 30. Juli 2019 darauf hin, dass vorliegend auch bei einer Geschäftsaufgabe aus gesundheitlichen Gründen nicht auf das zuletzt erzielte Einkommen als Valideneinkommen abgestellt werden könnte. Zur Begründung dieses Standpunkts brachte sie vor, die Firma des Beschwerdeführers hätte wegen dessen langjähriger Landesabwesenheit noch vor dem frühestmöglichen Rentenbeginn im Jahr 2011 und damit unabhängig vom Gesundheitszustand aufgelöst werden müssen. Dabei verwies sie auf das Urteil des Bundesgerichts vom 7. Mai 2018, 8C_680/2017, E. 4.2.3. Demnach ist bei einer Geschäftsaufgabe (und einem allfälligen Konkurs) nicht davon auszugehen, dass die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall fortgesetzt worden wäre. Deshalb sei bei der Ermittlung des Valideneinkommens nicht auf das zuletzt erzielte Einkommen, sondern auf statistische Erfahrungs-

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht und Durchschnittswerte abzustellen. Aufgrund der Akten steht unbestritten fest, dass der Beschwerdeführer im Februar 2008 die Schweiz verliess und bis Ende August 2010 in J.____ lebte. Es war ihm deshalb in dieser Zeit nicht möglich, sein Geschäft selber zu führen, weshalb mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen ist, dass er die C.____ AG aufgegeben hat. Dies umso mehr, als er bereits Ende September 2004 alle Aktivitäten der C.____ AG eingestellt und alle Mitarbeiter entlassen hatte. Deshalb ist in Übereinstimmung mit der IV-Stelle davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer während seines mehrjährigen Aufenthalts in J.____ den Betrieb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mehr hätte weiterführen bzw. reaktivieren können. 5.6 Daran ändern die vom Beschwerdeführer weiter vorgebrachten Argumente nichts. So begründet er auch unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen nicht plausibel, weshalb die Auffassung der IV-Stelle rein spekulativ sei, er hätte die Firma während des Auslandaufenthaltes nicht mehr weiterführen können, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Dann weist er darauf hin, dass er (auch ohne Unfall) im Jahr 2008 die Schweiz verlassen und in J.____ gelebt hätte. Er sei dort auch medizinisch behandelt worden. Da zu dieser Zeit in der Schweiz ein von der Bundesanwaltschaft geführtes Strafverfahren gelaufen sei, habe er nicht sofort zurückkehren können, weil er eine gesundheitsschädigende Inhaftierung gefürchtet habe. Ohne den im Jahr 2002 erlittenen Unfall wäre er in die Schweiz zurückgekehrt, auch wenn ihm ein Strafverfahren gedroht hätte. Sinngemäss macht er geltend, dass er aus gesundheitlichen Gründen so lange nicht in die Schweiz habe zurückkehren können, weil er befürchten musste, hier im Fall einer Verhaftung nicht die nötige medizinische Versorgung zu erhalten. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer litt an nicht besonders ausgeprägten somatischen Beschwerden, als er nach J.____ reiste. Die von ihm damals behaupteten psychischen Beschwerden waren gemäss überzeugender Begründung im Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 31. Januar 2017, 460 16 101, nur vorgetäuscht. Die Behandlung der körperlichen Beschwerden in J.____ bestand gemäss seinen Angaben im vorliegenden Verfahren denn auch nur in der Einnahme eines Entzündungshemmers. Angaben über die Dosierung und die Dauer der Behandlung liegen keine vor. Weshalb ihm dieses Medikament, welches in der Schweiz unter dem Namen Prednison vertrieben wird, im Falle einer Inhaftierung vorenthalten worden wäre, leuchtet weder ein noch wird es nachvollziehbar begründet. Jedenfalls überzeugt seine Behauptung nicht, wonach bei ihm eine erhöhte Strafempfindlichkeit bestanden habe. Ebenso wenig kann ihm gefolgt werden, wenn er ausführt, es sei gerichtsnotorisch, dass in Untersuchungshaft zwar eine gewisse medizinische Grundversorgung bestehe, aber ansonsten die Behandlungsmöglichkeiten ausser bei Notfällen nicht ansatzweise mit den in Freiheit zur Verfügung stehenden vergleichbar seien. Dabei ist gerade in Bezug auf den somatischen Gesundheitszustand zu berücksichtigen, dass dieser mit Blick auf die ausführliche Suva-Dokumentation unbestritten und belegt war, weshalb ohne weiteres von einer Weiterbehandlung in Haft in der Schweiz ausgegangen werden konnte. Unter diesen Umständen ist aber mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aus anderen als den genannten gesundheitlichen Gründen nicht in die Schweiz zurückgekehrt ist. Seine Argumentation ist auch insofern widersprüchlich, als das gegen ihn durch die Bundesanwaltschaft eingeleitete Verfahren betreffend Verdacht der vorsätzlichen Tötung und Gefährdung durch Sprengstoff bereits am 1. September 2009 teilweise eingestellt wurde. Der Be-

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht schwerdeführer hätte deshalb bereits ein Jahr früher in die Schweiz einreisen könne, ohne Gefahr zu laufen, während längerer Zeit inhaftiert zu sein. Daran hätte ihn das Strafverfahren der Bundesanwaltschaft wegen Verdachts der Beteiligung/Unterstützung einer kriminellen Organisation und wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, welches am 18. Oktober 2012 eingestellt wurde, nicht hindern sollen. Wie er selber in der Replik angibt, wäre er wegen diesen Delikten als Schweizer wohl nur wegen Kollusionsgefahr in Untersuchungshaft genommen worden. Nach der Durchführung der wichtigsten Ermittlungen wäre er aber wieder auf freien Fuss gekommen. Es ist unter diesen Umständen durchaus schlüssig, wenn die Beschwerdegegnerin in Bezug auf diese Delikte von einer kürzeren Inhaftierung ausging als betreffend den Verdacht der vorsätzlichen Tötung und Gefährdung durch Sprengstoff. Dies zeigte sich denn auch bei seiner Rückkehr Ende August 2010, als er lediglich während 2 Tagen in Untersuchungshaft genommen wurde. Diese Argumentation des Beschwerdeführers geht daher fehl. 5.7 Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass im vorliegenden Verfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht gesundheitliche, sondern insbesondere iv-fremde Gründe - wie das Verhindern einer längerdauernden Inhaftierung - für den langen Aufenthalt des Beschwerdeführers in J.____ verantwortlich waren. Die 2,5-jährige Abwesenheit hätte entgegen seiner Auffassung die Fortführung der bereits Ende September 2004 eingestellten Geschäftstätigkeit der C.____ AG aber auf jeden Fall verunmöglicht. Unter diesen Umständen kann letztlich offenbleiben, wie lange der Beschwerdeführer in der Schweiz inhaftiert worden wäre und ob er den Betrieb trotz Untersuchungshaft hätte weiterführen können. Es ist daher mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass die C.____ AG im frühestmöglichen Zeitpunkt des Rentenanspruchs (September 2011) nicht mehr existierte. Das Valideneinkommen war daher unter Zugrundelegung der LSE zu ermitteln (vgl. oben 5.5). Daran ändert auch nichts, dass die Suva das Valideneinkommen auf einen auf den IK-Auszug ermittelten Wert stützte und dieses auf Fr. 104'777.-- bezifferte. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist die IV-Stelle nämlich nicht an die Entscheidungsgrundlagen der Suva gebunden (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 18. Mai 2018, 9C_422/2017, E. 2.2 mit Hinweisen). Es ist somit von einem massgebenden Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 71'660.-- auszugehen (vgl. E. 5.1). 5.8.1 In einem nächsten Schritt ist die Ermittlung des Invalideneinkommens zu prüfen. Die IV-Stelle hat dieses zu Recht und unbestritten unter Beizug der Tabellenlöhne der LSE 2010 berechnet (BGE 126 V 76 E. 3b/bb mit Hinweisen, 124 V 322 E. 3b/aa). Laut deren Tabelle TA 1 (privater Sektor), Männer, Anforderungsniveau 4, belief sich der Zentralwert auf Fr. 4'901.-pro Monat bzw. jährlich auf Fr. 58'812.--. Dabei ist zu beachten, dass dieser Tabellenlohn auf einer einheitlichen Arbeitszeit von 40 Wochenstunden beruht und für das Jahr 2010 auf die durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 41,6 Stunden (vgl. Die Volkswirtschaft 09/2011 S. 92) umzurechnen ist. Daraus resultiert ein Monatslohn von Fr. 5'097.-- bzw. ein Jahresgehalt von Fr. 61'164.--. 5.8.2.1 Von dem auf diese Weise erhobenen statistischen Wert sind praxisgemäss verschiedene Abzüge zulässig. Im Entscheid 126 V 75 ff. hat das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) seine Rechtsprechung zu den Abzügen vom Tabellenlohn bereinigt und

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht weiterentwickelt. Dabei hat es betont, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles abhängt (leidensbedingte Einschränkung, Lebensalter, Anzahl Dienstjahre, Nationalität/ Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad), welche nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen sind. Dabei ist der Abzug vom statistischen Lohn unter Berücksichtigung aller jeweils in Betracht fallenden Merkmale letztlich aber auf insgesamt höchstens 25% zu begrenzen (BGE 126 V 80 E. 5b). 5.8.2.2 Vorliegend hat die IV-Stelle in der angefochtenen Verfügung keinen Abzug vom Tabellenlohn gewährt, was in Würdigung der gegebenen Umstände sowie unter Berücksichtigung aller in Betracht fallenden Merkmale entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht zu beanstandet ist. Insbesondere verkennt er, dass gesundheitliche Einschränkungen, welche bereits im medizinischen Zumutbarkeitsprofil berücksichtigt wurden, nicht ein weiteres Mal über die Anwendung eines leidensbedingten Abzugs beachtet werden können. Dem Beschwerdeführer ist es aufgrund seiner durch den Unfall am 20. Juli 2002 verursachten Restbeschwerden am Sprunggelenk noch möglich, eine wechselbelastende Verweistätigkeit zu verrichten, die er mehrheitlich sitzend, bei Bedarf aber auch wechselbelastend ausüben kann. Damit wurden seine Beschwerden bereits in der attestierten Arbeitsfähigkeit und dem Anforderungsniveau 4 der LSE beachtet. Weiter rechtfertigen auch die Kriterien Lebensalter, Dienstjahre und Nationalität/Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad keinen Abzug vom Tabellenlohn. 5.9 Setzt man im Einkommensvergleich das Invalideneinkommen von Fr. 61'164.-- dem Valideneinkommen von Fr. 71'660.-- (vgl. oben E. 4.2) gegenüber, so resultiert daraus eine Erwerbseinbusse von Fr. 10'496.--, was für den Erwerbsbereich einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 15 % ergibt. 6. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin im Ergebnis nicht zu beanstanden ist. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 7. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten werden gestützt auf § 20 Abs. 3 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 in der Regel in angemessenem Ausmass der unterliegenden Partei auferlegt. Vorliegend ist der Beschwerdeführer unterliegende Partei, weshalb die Verfahrenskosten, die praxisgemäss auf Fr. 800.-- festgesetzt werden, ihm aufzuerlegen sind. Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g Satz 1 ATSG e contrario).

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.-- verrechnet. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet.

Vermerk eines allfälligen Weiterzugs

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