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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 28.03.2019 720 19 14/81

28 marzo 2019·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·2,754 parole·~14 min·8

Riassunto

Betreutes Wohnen

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 28. März 2019 (720 19 14 / 81) ____________________________________________________________________

Invalidenversicherung

Anspruch auf berufliche Massnahmen besteht nur, wenn bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen und sofern die Ausbildung den Fähigkeiten der versicherten Person entspricht. Zusätzliche Kosten entstehen, wenn die Aufwendungen der versicherten Person für die Ausbildung wegen der Invalidität jährlich um Fr. 400.-- höher sind, als sie ohne Invalidität gewesen wären (Art. 5 Abs. 2 IVV).

Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Kantonsrichterin Elisabeth Berger Götz, Kantonsrichter Christof Enderle, Gerichtsschreiberin Margit Campell

Parteien A.____, Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff Betreutes Wohnen

A.1 A.____ meldete sich am 17. Januar 2017 unter Hinweis auf eine akute psychotische Episode, eine depressive Entwicklung und eine reduzierte Leistungsfähigkeit vor dem Hinter-

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht grund einer Autismusspektrumstörung (ASS), anamnestischer Auffälligkeiten in der Kommunikation und der sozialen Interaktion bereits vor dem 5. Lebensjahr, einer wiederkehrenden depressiven Symptomatik seit früher Schullaufbahn sowie einer Zuspitzung der psychotischen Symptome im Sommer 2016 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug in Form von beruflichen Massnahmen an. Nach Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts lehnte die IV-Stelle Basel-Landschaft (IV-Stelle) nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren den Anspruch der Versicherten auf berufliche Massnahmen mit Verfügung vom 12. September 2017 ab. A.2 Am 6. November 2017 meldete sich A.____ erneut bei der IV an. Unter Hinweis auf eine psychische Erkrankung, eine schwierige Schulsituation am Gymnasium und wenig Geborgenheit zuhause beantragte sie die Finanzierung ihres Aufenthalts in einer Wohngemeinschaft. Die IV-Stelle untersuchte erneut den rechtserheblichen Sachverhalt und lehnte das Leistungsgesuch der Versicherten mit Verfügung vom 29. Januar 2018 wieder ab. A.3 A.____ ersuchte die IV-Stelle am 20. November 2018 neuerlich um Übernahme der Kosten für begleitetes Wohnen und nunmehr auch für künftige Krankheitskosten und berufliche Eingliederungsmassnahmen. Dieses Gesuch wurde nach Prüfung des rechtserheblichen Sachverhalts mit Verfügung vom 12. Dezember 2018 ebenso abgelehnt. Zur Begründung brachte die IV-Stelle sinngemäss vor, dass A.____ auf eigenen Wunsch das Gymnasium besuche und daraus keine behinderungsbedingten Mehrkosten entstehen würden. Ein Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen bestehe daher nicht. Dies habe zur Folge, dass auch die betreute Wohnform, welche nur subsidiär zu beruflichen Massnahmen der IV geprüft werde, nicht finanziert werden könne. B. Gegen diese Verfügung erhob A.____ mit Eingabe vom 11. Januar 2019 Beschwerde ans Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Sie beantragte sinngemäss, dass bei ihr eine teilweise Invalidität aufgrund eines Geburtsgebrechens anzuerkennen sei. Deshalb sei die IV-Stelle zu verpflichten, die Kosten für sämtliche mit diesem Geburtsgebrechen zusammenhängenden medizinischen Massnahmen, Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung und Massnahmen beruflicher Art zu übernehmen. C. Mit Verfügung vom 29. Januar 2019 bewilligte das Kantonsgericht der Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Prozessführung. D. Die IV-Stelle beantragte mit Vernehmlassung vom 7. Februar 2019, dass die Beschwerde - sofern darauf einzutreten sei - abzuweisen sei. E. Die Beschwerdeführerin reichte am 26. Februar 2019 ein Schreiben ein, in welchem sie erneut ihren Standpunkt darlegte und an ihren Anträgen festhielt. Die IV-Stelle verzichtete mit Eingabe vom 8. März 2019 auf eine Stellungnahme. Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht 1.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet eine Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2.1 Zu beachten ist jedoch, dass im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen sind, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1, 125 V 414 E. 1a mit Hinweisen). 1.2.2 Gegenstand der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 12. Dezember 2018 bildet der Entscheid der IV-Stelle, wonach die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen und Beiträge für die betreute Wohnform habe. Die angefochtene Verfügung befasst sich jedoch nicht mit der Frage, ob bei der Beschwerdeführerin ein Geburtsgebrechen im Sinne von Art. 13 IVG vorliegt. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, sie habe Anspruch auf sämtliche mit einem Geburtsgebrechen zusammenhängenden künftigen Leistungen der IV (medizinischen Massnahmen, Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung bzw. Massnahmen beruflicher Art), kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. 1.3 Ob auf die Beschwerde gestützt auf den Grundsatz der abgeurteilten Sache (res iudicata) nicht eingetreten werden kann, kann vorliegend offen bleiben. Die Beschwerde muss ohnehin aus materiellen Gründen abgewiesen werden. 2. In materieller Hinsicht ist streitig, ob der Beschwerdeführerin berufliche Eingliederungsmassnahmen im Sinne von Art. 8 IVG zu gewähren sind und ob sie Anspruch auf Beiträge für eine betreute Wohnform hat. Massgebend ist der Sachverhalt, wie er sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 12. Dezember 2018 entwickelt hat. Dieser Zeitpunkt bildet rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis (BGE 129 V 4 E. 1.2 mit Hinweis). 3.1 Nach Art. 8 Abs. 1 IVG haben Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Als Invalidität im Sinne von Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht rungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 gilt die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Die Invalidität wird durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursacht, wobei sie im IV-Bereich Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 IVG, Art. 3 und 4 ATSG). Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Art. 8 Abs. 1 bis IVG). Laut Art. 8 Abs. 3 IVG bestehen die Eingliederungsmassnahmen unter anderen in Massnahmen beruflicher Art (lit. c). Dazu gehören zum Beispiel die Berufsberatung (Art. 15 IVG), die erstmalige berufliche Ausbildung (Art. 16 IVG) oder die Umschulung (Art. 17 IVG). 3.2 Gemäss Art. 16 IVG haben Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten des Versicherten entspricht. Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt die berufliche Grundbildung nach dem Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 2002 sowie, nach Abschluss der Volks- oder Sonderschule, der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule und die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf die Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte (Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV] vom 17. Januar 1961). Versicherten Personen entstehen aus der erstmaligen beruflichen Ausbildung oder Weiterbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten, wenn ihre Aufwendungen für die Ausbildung wegen der Invalidität jährlich um Fr. 400.-- höher sind, als sie ohne Invalidität gewesen wären (Art. 5 Abs. 2 IVV). Die zusätzlichen Kosten werden ermittelt, indem die Kosten der Ausbildung der invaliden Person den mutmasslichen Aufwendungen gegenübergestellt werden, die bei der Ausbildung einer nicht invaliden Person zur Erreichung des gleichen beruflichen Zieles notwendig wären. Hatte die versicherte Person vor Eintritt der Invalidität schon eine Ausbildung begonnen oder hätte sie ohne Invalidität offensichtlich eine weniger kostspielige Ausbildung erhalten, so bilden die Kosten dieser Ausbildung die Vergleichsgrundlage für die Berechnung der invaliditätsbedingten zusätzlichen Aufwendungen (Art. 5 Abs. 3 IVV).

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.1 Der rechtserhebliche Sachverhalt stellt sich im Wesentlichen wie folgt dar: 4.2.1 Die IV-Stelle lehnte das Gesuch der Versicherten vom 17. Januar 2017 auf berufliche Eingliederungsmassnahmen erstmals mit rechtskräftiger Verfügung vom 12. September 2017 ab. Sie begründete ihren Entscheid dahingehend, dass der Besuch des Gymnasiums für die Beschwerdeführerin keine wirksame berufliche Eingliederungsmassnahme darstelle. Dabei stützte sie sich insbesondere auf den Bericht der Klinik B.____ vom 2. Februar 2017, wonach die Beschwerdeführerin an einer akuten polymorphen psychotischen Episode und einer ASS leide. Als Vordiagnosen wurden eine partielle kognitive Beeinträchtigung attentionaler und exekutiver Funktionen sowie im sprachlichen Bereich mit erhöhtem Risiko für eine LRS (= sonstige organische Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen aufgrund einer Krankheit, Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns; Erstdiagnose: 2005) und rezidivierende depressive Episoden festgehalten. Die schulische Aufnahme- und Leistungsfähigkeit sei seit rund 2 Jahren deutlich reduziert bei stark erhöhter Ermüdbarkeit, Konzentrationsproblemen, Schlafstörungen sowie depressiven Einbrüchen. Sie leide unter einem deutlichen Überforderungserleben mit Einnehmen einer Aussenseiterrolle mit Mobbing im schulischen Kontext. Während eines Sprachaufenthalts im September 2016 sei es zu einer psychotischen Entgleisung mit Gipfelung in einer akuten psychotischen Episode mit akuter Selbst- und Fremdgefährdung gekommen. Unter Neuroleptika habe der Gesundheitszustand stabilisiert werden können. Aktuell sei die externe Schulreintegration mit dem Ziel der gymnasialen Weiterführung, alternativ mit noch ausstehender Anmeldung bei der Fachmittelschule, geplant. Weiter ist dem Bericht zu entnehmen, dass bei der Beschwerdeführerin langjährig bestehende motorische Entwicklungsverzögerungen und eine vordiagnostizierte partielle kognitive Beeinträchtigung attentionaler und exekutiver Funktionen bestünden. Es ergäben sich sowohl anamnestisch wie auch aufgrund einer Spezialabklärung deutliche Hinweise auf einen atypischen Autismus. Aufgrund der andauernden Einschränkungen wegen den neuropsychologischen Beeinträchtigungen (Sprache, Gedächtnis, Arbeitstempo), den sozialen Auffälligkeiten (ASS, Erstdiagnose: 12/2016) und dem Aufwachsen in einem konflikthaften, spannungsgeladenen familiären Umfeld mit uneinheitlicher elterlicher Erziehungs- und Anforderungserwartungen bestehe ein erhöhter ausbildungsbezogener Unterstützungsbedarf. Unter der Prognose wurde festgehalten, dass eine weiterführende psychotherapeutische Begleitung mit entsprechender Medikation und eine strukturierte Alltagsgestaltung sich weiter positiv auf den Verlauf auswirken würden. Die schulische Reintegration werde erst per 6. Februar 2017 erfolgen. Im klinikinternen Unterricht habe die Beschwerdeführerin jedoch motiviert gewirkt und habe die reduzierten Leistungsanforderungen erfüllen können. Es würden insbesondere Defizite in der Perspektivenübernahme, der Mentalisierungs- und der Verbalisierungsfähigkeit gesehen, was aber im Rahmen des atypischen Autismus gewertet würde und wofür psychotherapeutisch eine weitere Verbesserbarkeit bestehe. Aktuell sei unklar, ob die Ausbildungsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt erhalten bleiben könne. Aus diesem Grund wären berufliche Massnahmen durch die IV-Stelle angezeigt, durch welche besser auf die Defizite eingegangen werden könne. Weiter wies die IV-Stelle in ihre Verfügung vom 12. September 2017 auf den Abschlussbericht der Eingliederungsmassnahmen vom 26. Juli 2017 hin. Diesem ist unter anderem zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der erstmaligen Anmeldung zum Leistungsbe-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht zug im 2. Jahr des Gymnasiums gewesen sei. Der Wechsel ins Gymnasium sei schwierig gewesen, da sie sozial wenig integriert gewesen sei. Gegen Ende des 2. Schuljahrs habe sie sich zunehmend überfordert und übermüdet gefühlt. Sie habe viel Aufwand betreiben müssen und trotzdem seien die Noten am unteren Rand gewesen. Nach dem schulischen Dispens sei sie im Herbst 2016 nach X.____ zu ihren Grosseltern gereist. In dieser Zeit sei ihre Grossmutter verstorben, was - zusammen mit der belastenden Schulsituation - eine Psychose ausgelöst habe. Im Gespräch habe sich die Beschwerdeführerin unsicher in Bezug auf ihre berufliche Zukunft gezeigt. Letztlich habe sie sich aber entscheiden, den eingeschlagenen Weg mit Besuch des Gymnasiums fortsetzen zu wollen. 4.2.2 Im Rahmen der zweiten Anmeldung zum Leistungsbezug vom 6. November 2017 wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass sie weiterhin das Gymnasium besuche. Die IV-Stelle lehnte deshalb das Gesuch unter Hinweis auf den am 12. September 2017 ergangenen Entscheid mit Verfügung vom 29. Januar 2018 rechtskräftig ab. Ergänzend wies sie darauf hin, dass der Beschwerdeführerin beim Besuch des Gymnasiums keine behinderungsbedingten Mehrkosten entstehen würden. 4.3 Auch im Zusammenhang mit der neuerlichen Anmeldung vom 6. November 2018 lehnte die IV-Stelle mit Blick auf die bereits getätigten Abklärungen und die vorgenannten rechtskräftigen Verfügungen den Anspruch der Beschwerdeführerin auf berufliche Eingliederungsmassnahmen ab. 5. Das Vorgehen der IV-Stelle ist letztlich nicht zu beanstanden. Zwar gehört entgegen ihrer Auffassung auch der Besuch des Gymnasiums zur erstmaligen beruflichen Ausbildung im Rahmen von Art. 16 IVG (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen] vom 19. März 2002, I 529/01, E. 2b; vgl. auch Kreisschreiben über die Eingliederungsmassnahme beruflicher Art [KSBE], Rz. 3012). Sie lehnte das Gesuch der Beschwerdeführerin ursprünglich hauptsächlich mit der Argumentation ab, dass der Besuch des Gymnasiums weder geeignet noch zweckmässig sei. Die IV-Stelle stützte sich dabei auf die Angaben im Bericht Klinik B.____ vom 2. Februar 2017 und kam zum Schluss, dass die angestrebte gymnasiale Laufbahn entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin aufgrund der geschilderten Überforderung, der reduzierten Aufnahme- und Leistungsfähigkeit in schulischer Hinsicht, den psychischen Beeinträchtigungen sowie der Aussenseiterrolle keine wirksame Eingliederungsmassnahme im Sinne von Art. 16 IVG darstelle. Es ist unter Berücksichtigung dieser Ausführungen unsicher, ob die Beschwerdeführerin dem von ihr gewählten Ausbildungsziel gewachsen ist und diese Massnahme objektiv zur Erreichung des Eingliederungsziel "Erstausbildung" beiträgt (vgl. auch FELIX FREY/HANS-JAKOB MOSIMANN/SUSANNE BOLLINGER, AHVG/IVG Kommentar, Zürich 2018, S. 331 N 8). Letztlich kann diese Frage aber offen bleiben, denn selbst wenn die Beschwerdeführerin die gymnasiale Laufbahn erfolgreich abschliessen sollte, hat sie keinen Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen der IV-Stelle. Wie oben in Erwägung 3.2 dargelegt, haben Versicherte, denen bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz derselben, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten der versicherten Person entspricht. Einer versicherten Person entstehen aus der erstmaligen beruflichen

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Ausbildung oder Weiterbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten, wenn die Aufwendungen für die Ausbildung wegen der Invalidität jährlich um Fr. 400.-- höher sind, als sie ohne Invalidität gewesen wären (Art. 5 Abs. 2 IVV). Vorliegend besucht die Beschwerdeführerin das öffentliche Gymnasium. Es entstehen ihr deshalb - wie auch die IV-Stelle in der angefochtenen Verfügung zu Recht ausführt - aufgrund des Schulbesuchs keine höheren Kosten. Aus diesem Grund hat die Beschwerdeführerin entgegen ihrer und der im Schreiben vom 21. März 2018 kundgegebenen Auffassung der behandelnden Ärztin Dr. med. C.____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, keinen Anspruch auf eine Kostengutsprache für berufliche Massnahmen. Unter diesen Umständen können auch die Kosten für die betreute Wohnform nicht übernommen werden, da diese nur zugesprochen werden, wenn ein Anspruch auf Massnahmen beruflicher Art ausgewiesen ist. 6. Aufgrund der vorstehenden Begründung ist die gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 12. Dezember 2018 erhoben Beschwerde abzuweisen. Die IV würde für die Mehrkosten einer Erstausbildung erst dann aufzukommen haben, wenn ein im Hinblick auf das Eingliederungsziel geeigneter Ausbildungsplatz - sei es zwecks direkter Erlernung des gewählten Berufs, sei es zwecks notwendiger, spezifischer Vorbereitung auf die eigentliche Berufsausbildung (vgl. ZAK 1988 S. 177 E. 2, I 552/86; AHI 1997 S. 80 E. 1b, I 139/94; Urteile des EVG vom 1. März 2006, I 836/05, E. 2.1 mit Hinweis; vom 21. August 2003, I 509/01, E. 3.3.1; vom 3. April 2003, I 359/00, E. 2) - und die Erheblichkeit der damit verbundenen Mehrkosten feststehen. Bei diesem Ergebnis erübrigen sich entgegen der IV-Stelle weitere Ausführungen zur Frage, ob die angefochtene Verfügung wegen einer zweifellosen Unrichtigkeit im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG aufzuheben ist. 7.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- und Fr. 1'000.-- festgelegt. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Verfahrensaufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Verfahrenskosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens einheitlich auf Fr. 800.-fest. Nach § 20 Abs. 3 VPO werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Vorliegend ist die Beschwerdeführerin unterliegende Partei, weshalb die Verfahrenskosten ihr zu auferlegen sind. Ihr ist nun allerdings mit Verfügung vom 29. Januar 2019 die unentgeltliche Prozessführung bewilligt worden. Aus diesem Grund werden die Verfahrenskosten vorläufig auf die Gerichtskasse genommen. 7.2 Die Beschwerdeführerin wird ausdrücklich auf § 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte (GOG) vom 22. Februar 2001 aufmerksam gemacht, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführungen werden die Verfahrenskosten vorläufig auf die Gerichtskasse genommen.

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