Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht
vom 26. Juli 2018 (720 18 89 / 196) ____________________________________________________________________
Invalidenversicherung
IV-Rente / Einkommensvergleich: Berücksichtigung einer beruflichen Weiterentwicklung bei der Bemessung des Valideneinkommens / Es ist von einem neuen Versicherungsfall auszugehen, wenn eine der versicherten Person früher zugesprochene Rente zwischenzeitlich aufgehoben wurde und es erst mehrere Jahre später wieder zu einer (erneuten) Rentenzusprache kommt
Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Kantonsrichter Daniel Noll, Kantonsrichter Jgnaz Jermann, Gerichtsschreiber Markus Schäfer
Parteien A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Raffaella Biaggi, Advokatin, St. Jakobs-Strasse 11, Postfach 3003, 4002 Basel
gegen
IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin
Betreff IV-Rente
A. Die 1967 geborene, seit August 1989 als Postcheckassistentin tätig gewesene A.____ hatte sich im Juli 1991 unter Hinweis auf eine Morbus Crohn-Erkrankung bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Bezug von Leistungen angemeldet. In der Folge sprach
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht ihr die Eidgenössische Ausgleichskasse mit Verfügung vom 16. März 1992 gestützt auf einen Beschluss der IV-Kommission Basel-Stadt ab 1. Juni 1991 eine auf einem Invaliditätsgrad von 40 % basierende Viertelsrente zu. Nach einer jeweiligen Verschlechterung des Gesundheitszustandes erhöhte die damals örtlich zuständige IV-Stelle Basel-Stadt die Rente mit Verfügung vom 16. November 1994 ab 1. November 1993 auf eine halbe Rente (Invaliditätsgrad: 60 %) und mit Verfügung vom 11. November 1996 ab 1. April 1996 auf eine ganze Rente (Invaliditätsgrad: 75 %). Im Rahmen eines weiteren, im August 2005 eingeleiteten Revisionsverfahrens ermittelte die aufgrund eines Wohnsitzwechsels von A.____ örtlich neu zuständige IV-Stelle Basel-Landschaft einen Invaliditätsgrad von 61 %. Gestützt auf dieses Ergebnis setzte sie die laufende ganze Rente der Versicherten mit Verfügung vom 3. April 2006 per 1. Juni 2006 auf eine Dreiviertelsrente herab. Auf entsprechendes Begehren von A.____ gewährte ihr die IV- Stelle in der Folge verschiedene berufliche Massnahmen, zuletzt eine Umschulung zur “Kauffrau EFZ“. Da die Versicherte nach deren Abschluss eine Festanstellung in der freien Wirtschaft erhalten hatte, schloss die IV-Stelle die beruflichen Massnahmen mit Verfügung vom 16. Juni 2011 ab. Zudem hob sie die Rente, die aufgrund der im Rahmen der beruflichen Massnahmen erfolgten Taggeldzahlungen seit 2007 sistiert war, mit Verfügung vom 31. Januar 2012 gestützt auf einen nunmehr ermittelten Invaliditätsgrad von 10 % förmlich auf. Am 26. November 2014 meldete sich die inzwischen als Sachbearbeiterin in der Buchhaltung und im Rechnungswesen bei der B.____ AG tätige A.____ unter Hinweis auf “Morbus Crohn, Kopfschmerzen und Gelenkschmerzen“ erneut zum Leistungsbezug bei der IV an. Nachdem sie die gesundheitlichen und die erwerblichen Verhältnisse abgeklärt hatte, ermittelte die IV-Stelle bei der Versicherten einen Invaliditätsgrad von 49 %. Gestützt auf dieses Ergebnis sprach sie A.____ nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 21. Februar 2018 mit Wirkung ab 1. Mai 2015 eine Viertelsrente zu. B. Gegen diese Verfügung erhob A.____, vertreten durch Advokatin Raffaella Biaggi, am 11. März 2018 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Darin beantragte sie, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihr mindestens eine halbe Rente auszurichten; unter o/e- Kostenfolge. C. In ihrer Vernehmlassung vom 17. Mai 2018 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, wobei sie sowohl beim Validen- als auch beim Invalideneinkommen Korrekturen vornahm und auf diese Weise einen Invaliditätsgrad der Versicherten von neu noch 46 % ermittelte.
Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :
1. Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet eine Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständig-
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht keit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die - im Übrigen frist- und formgerecht erhobene - Beschwerde der Versicherten vom 11. März 2018 ist demnach einzutreten. 2.1 Anspruch auf eine Rente haben nach Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder ihre Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (lit. c). 2.2 Nach Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 ist die Arbeitsunfähigkeit die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Satz 1). Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Satz 2). Als Invalidität gilt nach Art. 8 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Sie kann im IV-Bereich Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Unter Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden allgemeinen Arbeitsmarkt zu verstehen (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind nach Art. 7 Abs. 2 ATSG ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen (Satz 1). Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Satz 2). 2.3 Die Annahme einer allenfalls invalidisierenden psychischen Gesundheitsbeeinträchtigung setzt eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 131 V 49 E. 1.2, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Zu betonen ist, dass im Kontext der rentenmässig abzugeltenden psychischen Leiden belastenden psychosozialen Faktoren sowie soziokulturellen Umständen kein Krankheitswert zukommt. Ein invalidisierender Gesundheitsschaden im Sinne von Art. 8 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG setzt in jedem Fall ein medizinisches Substrat voraus, das die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Ist eine psychische Störung von Krankheitswert schlüssig erstellt, kommt der weiteren Frage zentrale Bedeutung zu, ob und inwiefern, allenfalls bei geeigneter therapeutischer Behandlung, von der versicherten Person trotz des Leidens willensmässig erwartet werden kann, zu arbeiten und einem Erwerb nachzugehen (BGE 127 V 294 E. 5a mit Hinweisen). Zur Annahme einer durch eine psychische Gesundheitsbeeinträchtigung verursachten Erwerbsunfähigkeit genügt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbstätig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsfä-
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht higkeit sei ihr sozial-praktisch nicht mehr zumutbar oder - als alternative Voraussetzung - sogar für die Gesellschaft untragbar (BGE 102 V 165; vgl. auch BGE 127 V 294 E. 4c). 2.4 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG wird die Rente nach dem Grad der Invalidität wie folgt abgestuft: Die versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie zu mindestens 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50 % und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 % invalid ist. 3. Ausgangspunkt der Ermittlung des Invaliditätsgrades bildet die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen arbeitsunfähig ist. 3.1 Bei der Feststellung des Gesundheitszustandes und bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der versicherten Person ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit weiteren Hinweisen). 3.2 Das Gericht hat die medizinischen Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) - wie alle anderen Beweismittel - frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist demnach entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 4.1 Die IV-Stelle gab zur Klärung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit der Versicherten bei der Academy of Swiss Insurance Medicine (asim) des Universitätsspitals Basel ein bidisziplinäres Gutachten in den Fachrichtungen Psychiatrie und Gastroenterologie in Auftrag, welches am 1. Juli 2016 erstattet wurde. In seinem gastroenterologischen Teilgutachten hielt Prof. Dr. med. C.____, Facharzt für Innere Medizin - Gastroenterologie, als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit einen Morbus Crohn mit Befall nahezu des gesamten Colons und entzündlicher Stenosierung im Bereich des Colon transversum (ICD-10 K50.1) fest.
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Aus aktueller gastroenterologischer Sicht sei seit März 2014 eine 50 %-ige Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit anzunehmen. Die Einschränkung ergebe sich nicht nur durch die spezifischen gastrointestinalen Symptome wie Bauchschmerzen und Stuhlunregelmässigkeiten, sondern auch durch die systematischen Auswirkungen der Erkrankung wie leichte Erschöpfbarkeit, Gelenkschmerzen und Kopfschmerzen. Im psychiatrischen Teilgutachten diagnostizierte Dr. med. D.____, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, als Leiden mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (1) eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.1) mit ängstlich-vermeidenden und selbstunsicheren Zügen sowie emotional instabilen Anteilen, bestehend seit der Kindheit/Jugend, und (2) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11), bestehend seit der Jugend. In ihrer Tätigkeit als Sachbearbeiterin in der Buchhaltung und im Rechnungswesen sei die Explorandin in der Fähigkeit, Tätigkeiten über einen längeren Zeitraum aufrechtzuerhalten, beeinträchtigt. Es bestünden eine eingeschränkte kognitive Leistungsfähigkeit, eine etwas eingeschränkte Frustrationstoleranz sowie Insuffizienzgefühle und damit auch Probleme im interpersonellen Umgang. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit hielt Dr. D.____ fest, seit mindestens Anfang 2015 sei von einer noch 60 %igen Arbeitsfähigkeit, verteilt auf fünf Tage, auszugehen. Diese Einschätzung gelte auch für eine Verweistätigkeit, die möglichst kurze, in sich abgeschlossene Arbeitsschritte aufweise, und bei der kein allzu hohes Tempo, das die Versicherte mitbestimmen könne, verlangt werde. Zu vermeiden seien Schicht- und Wochenendarbeiten sowie das Führen von Fahrzeugen oder gefährlichen Maschinen. In ihrer gesamtmedizinischen Würdigung der Arbeitsfähigkeit gelangten Prof. Dr. C.____ und Dr. D.____ zum Schluss, dass die Versicherte seit März 2014 in einer Tätigkeit mit dem beschriebenen Profil noch 50 % arbeitsfähig sei. 4.2 Die IV-Stelle stützte sich bei der Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit des Versicherten vollumfänglich auf die Ergebnisse, zu denen Prof. Dr. C.____ und Dr. D.____ in ihrem bidisziplinären Gutachten vom 1. Juli 2016 gelangt sind. Sie ging demzufolge davon aus, dass der Versicherten die Ausübung einer kaufmännischen Tätigkeit noch im Umfang von 50 % zumutbar sei. Diese vorinstanzliche Beweiswürdigung ist nicht zu beanstanden. Das Gutachten von Prof. Dr. C.____ und Dr. D.____ weist weder formale noch inhaltliche Mängel auf, es ist - wie dies vom Bundesgericht verlangt wird (vgl. BGE 134 V 232 E. 5.1; 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c) - für die streitigen Belange umfassend, es beruht auf allseitigen Untersuchungen, es berücksichtigt die geklagten Beschwerden, es ist in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden, es leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge bzw. der Beurteilung der medizinischen Situation ein, es setzt sich mit den vorhandenen ärztlichen Einschätzungen auseinander und es ist in den Schlussfolgerungen überzeugend. Insbesondere nehmen die Gutachter auch eine schlüssige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Versicherten vor. Zu ergänzen bleibt, dass dieser medizinische Sachverhalt und die vorinstanzliche Würdigung desselben von der Versicherten in ihrer Beschwerde denn auch - zu Recht - nicht in Frage gestellt werden. Somit kann von zusätzlichen Ausführungen hierzu abgesehen werden. 5.1 Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Danach wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Dies ist die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs (BGE 141 V 15 E. 3.2) mit den Untervarianten des Schätzungs- oder Prozentvergleichs (BGE 114 V 310 E. 3a) und der ausserordentlichen Methode (BGE 128 V 29). 5.2 Bei der Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als gesunde Person tatsächlich verdienen würde. Die Ermittlung des im Gesundheitsfall von der versicherten Person erzielbaren Einkommens hat so konkret wie möglich zu geschehen (ULRICH MEYER/ MARCO REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 28a N. 48 ff.). In der Regel wird am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da erfahrungsgemäss die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre (BGE 134 V 322 E. 4.1). Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Insbesondere um eine berufliche Weiterentwicklung mit einem daraus resultierenden höheren Einkommen mitzuberücksichtigen, müssen konkrete Anhaltspunkte dafür gegeben sein, dass ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ein beruflicher Aufstieg und ein entsprechend höherer Verdienst tatsächlich realisiert worden wären (Urteil A. des Bundesgerichts vom 21. Dezember 2016, 8C_728/2016, E. 3.1 mit Hinweisen). Ist ein konkreter Lohn nicht eruierbar, können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3.). Auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte darf nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (BGE 139 V 28 E. 3.3.2). 5.3 In der angefochtenen Verfügung vom 21. Februar 2018 legte die IV-Stelle der Ermittlung des Valideneinkommens den Lohn zu Grunde, den die Versicherte zuletzt im August 1991 in ihrer Tätigkeit als Postcheckassistentin erzielt hatte. Den damaligen Verdienst passte sie in einem nächsten Schritt der seitherigen Lohnentwicklung an und errechnete auf diese Weise ein massgebendes Valideneinkommen von Fr. 70‘911.-- pro Jahr. In ihrer Vernehmlassung korrigierte die IV-Stelle diesen Betrag mit der Begründung, dass die Anpassung an die Nominallohnentwicklung nicht korrekt vorgenommen worden sei, neu auf ein Jahreseinkommen von Fr. 72‘272.--. Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, dass nicht auf diesen Wert abgestellt werden könne, da sie diese Tätigkeit ohne Gesundheitsschädigung nicht mehr ausüben würde. Sie hätte sich beruflich weiterentwickelt und mindestens die Ausbildung zur “Kauffrau EFZ“ absolviert. In einer solchen Tätigkeit würde sie ein Valideneinkommen von mindestens Fr. 78‘000.erzielen. In ihrer Vernehmlassung entgegnet die IV-Stelle diesen Vorbringen, die Beschwerdeführerin habe zwar eine erfolgreiche Invalidenkarriere in einem neuen Tätigkeitsbereich absolviert, daraus dürfe aber nicht ohne Weiteres abgeleitet werden, dass sie ohne Invalidität eine vergleichbare Position auch im angestammten Tätigkeitsgebiet erreicht hätte. Bei der Beschwerdeführerin würden keine konkreten Anhaltspunkte für einen beruflichen Aufstieg und einen höheren tatsächlichen Verdienst vorliegen. Somit sei in ihrem Fall vom letzten Lohn aus-
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht zugehen, den sie vor Eintritt der Gesundheitsschädigung in der damaligen Tätigkeit als Postcheckassistentin erzielt habe. 5.4 Bei dem im Gesundheitsfall erzielten Einkommen handelt es sich um eine hypothetische Tatsache, für welche der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt (MEYER/REICHMUTH, a.a.O., Art. 28a N. 62). Auch wenn es sich nachträglich kaum je exakt sagen lässt, wie der Berufsweg einer versicherten Person ohne Erkrankung verlaufen wäre, sprechen vorliegend doch verschiedenste Aspekte dafür, dass die Beschwerdeführerin, wie von ihr geltend gemacht, im Gesundheitsfall die kaufmännische Ausbildung mit Eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (“Kauffrau EFZ“) nachgeholt hätte. Ursprünglich absolvierte die Versicherte lediglich eine kaufmännische Anlehre. Dies dürfte hauptsächlich darauf zurückzuführen gewesen sein, dass sie erst im Alter von zwölf Jahren aus Italien in die Schweiz eingereist war und deshalb im Zeitpunkt des Lehrbeginns noch nicht über ausreichende Deutschkenntnisse verfügte, um die Ausbildung mit Eidgenössischem Fähigkeitszeugnis in Angriff zu nehmen. Im Laufe ihres Aufenthaltes und der beruflichen Tätigkeit in der Schweiz haben sich ihre Deutschkenntnisse aber mit den Jahren zweifellos wesentlich verbessert, was den Entscheid, nachträglich im kaufmännischen Bereich noch das Eidgenössischem Fähigkeitszeugnis zu erlangen, befördert haben dürfte. Im Gesuch um Gewährung von beruflichen Massnahmen vom 13. Juni 2006 führte die Versicherte sodann aus, dass sie sich, nachdem es ihr ab Frühling 2005 gesundheitlich wieder besser gegangen sei, für den Lehrgang "Link zum Beruf" angemeldet habe. Nach bestandener Aufnahmeprüfung habe sie den Lehrgang auf eigene Kosten besucht. Sie habe dabei viel Neues gelernt, und mit dem Lernen habe sich ihr eine neue Welt eröffnet. Sie würde daher gerne weiterlernen bzw. eine Ausbildung beginnen. Diese Ausführungen zeigen, dass der Entschluss der Versicherten, eine zusätzliche Ausbildung in ihrem angestammten kaufmännischen Bereich zu absolvieren, wesentlich aus eigener Initiative entstanden ist. Sie gelangte mit dem Gesuch in erster Linie wohl deshalb an die IV-Stelle, weil sie als Rentenbezügerin nicht über das nötige Geld zur Finanzierung der Ausbildung verfügt hat. Im Lichte der geschilderten Umstände kann aber davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin die kaufmännische Ausbildung mit Eidgenössischem Fähigkeitszeugnis auch ohne Gesundheitsschädigung - und auf eigene Kosten - absolviert hätte. Daraus darf wiederum geschlossen werden, dass die Versicherte auch im Gesundheitsfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit an ihrer gegenwärtigen Arbeitsstelle bei der B.____ AG tätig wäre. 5.5 Mit Schreiben vom 27. Februar 2018 hat die B.____ AG bestätigt, dass sie die Versicherte, sofern es deren Gesundheitszustand zuliesse, zu 100 % beschäftigen würde. Bei der Bemessung des Valideneinkommens ist deshalb auf den Verdienst abzustellen, den die Versicherte bei ihrer jetzigen Arbeitgeberin im Rahmen eines Vollpensums erzielen würde. 5.6 Bei der Bemessung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsäch-
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht lich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 143 V 295 E. 2.2). Während die IV-Stelle in der angefochtenen Verfügung das Invalideneinkommen noch unter Heranziehung der LSE- Tabellenlöhne ermittelt hat, vertritt sie in ihrer Vernehmlassung vom 17. Mai 2018 nunmehr die Auffassung, dass hier eine Konstellation vorliege, bei welcher das Invalideneinkommen auf der Basis des tatsächlich erzielten Verdienstes zu ermitteln sei. Dieser Betrachtungsweise ist beizupflichten. Bei der Anstellung der Versicherten bei der B.____ AG handelt es sich zweifellos um ein stabiles Arbeitsverhältnis und es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, wonach es sich beim Gehalt, welches die Versicherte im Rahmen dieser Tätigkeit erzielt, um einen Soziallohn handeln könnte. Die Versicherte schöpft zwar, da sie zurzeit lediglich in einem Pensum von 40 % für die genannte Firma tätig ist, ihre Arbeitsfähigkeit nicht vollständig aus, denn gemäss gutachterlicher Beurteilung ist ihr die Verrichtung der jetzigen Tätigkeit in einem Pensum von 50 % zumutbar. Da die B.____ AG aber bestätigt hat, dass sie die Versicherte zu 100 % beschäftigen würde, sofern es deren Gesundheitszustand zuliesse, darf auch davon ausgegangen werden, dass die Arbeitgeberin sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch in dem von Seiten der Gutachter als zumutbar erachteten Pensum von 50 % beschäftigen würde, wenn sich die Versicherte dazu in der Lage sehen würde. Wie die IV-Stelle in ihrer Vernehmlassung zu Recht festhält, darf unter diesen Umständen bei der Berechnung des Invalideneinkommens das auf einem 40 %-Pensum basierende tatsächliche Gehalt auf den Lohn hochgerechnet werden, den die Versicherte im zumutbaren Pensum von 50 % bei der B.____ AG erzielen würde (vgl. zum ganzen auch Urteil A. des Bundesgerichts vom 11. Februar 2013, 9C_720/2012, insbes. E. 2). 5.7 Entsprechend dem zumutbaren Arbeitspensum von 50 % bzw. einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % beträgt das von der Versicherten bei der jetzigen Arbeitgeberin erzielbare Invalideneinkommen die Hälfte des Valideneinkommens, welches sie bei derselben Arbeitgeberin im Gesundheitsfall erzielen würde. Der Invaliditätsgrad beläuft sich somit - faktisch liegt ein Prozentvergleich vor - auf 50 %, was den Anspruch auf eine halbe Rente ergibt. 6. Zum gleichen Ergebnis - dem Anspruch der Beschwerdeführerin auf ein halbe Rente gelangt man auch aus anderweitigen Überlegungen. 6.1 Gemäss Art. 4 Abs. 2 IVG gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat. Im Falle einer Rente gilt die Invalidität in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem der Anspruch nach Art. 8 Abs. 1 ATSG und Art. 4 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 28 ff. IVG entsteht, das heisst frühestens, wenn die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % bleibend oder für längere Zeit erwerbsunfähig (Art. 7 und 8 ATSG) ist. Nach ständiger Rechtsprechung begründet eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes grundsätzlich keinen neuen Versicherungsfall. Indessen entsteht bei materieller Verschiedenheit der Invaliditätsursachen ein neuer Versicherungsfall mit der Folge, dass beispielsweise eine der ersten Ablehnungsverfügung zugrunde liegende fehlende Versicherteneigenschaft das neue Leistungsgesuch nicht präjudiziert (Urteil R. des Bundesgerichts vom 2. Mai 2016; 9C_592/2015, E. 3.2 mit zahlreichen Hinweisen).
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6.2 Vorliegend bezog die Versicherte seit Juni 1991 eine Rente der IV. Eine ab ca. 2005 eingetretene Verbesserung des Gesundheitszustandes führte dazu, dass die Versicherte ab 2007 verschiedene berufliche Massnahmen und zuletzt eine Umschulung zur “Kauffrau EFZ“ absolvieren konnte. Nach deren erfolgreichem Abschluss erhielt die Versicherte eine Festanstellung in der freien Wirtschaft, wo sie ein rentenausschliessendes Einkommen erzielte. Dies hatte zur Folge, dass die IV-Stelle die Rente, die aufgrund der im Rahmen der beruflichen Massnahmen erfolgten Taggeldzahlungen seit 2007 sistiert war, mit Verfügung vom 31. Januar 2012 aufhob. Nach einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes meldete sich die Versicherte im November 2014 erneut zum Leistungsbezug bei der IV an. Die nachfolgenden Abklärungen führten schliesslich zu der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 21. Februar 2018, mit welcher der Versicherten ab 1. Mai 2015 eine Viertelsrente zugesprochen wurde. 6.3 Wie vorstehend ausgeführt, wird eine gesundheitliche Verschlechterung während laufender Rentenleistungen, die zu einer Erhöhung der Rente führt, praxisgemäss nicht als neuer Versicherungsfall behandelt (vgl. E. 6.1 hiervor). Demgegenüber ist in einer Konstellation wie der vorliegenden, in welcher eine der versicherten Person früher zugesprochene Rente zwischenzeitlich aufgehoben wurde und es erst mehrere Jahre später wieder zu einer (erneuten) Rentenzusprache kommt, von einem neuen Versicherungsfall auszugehen. Nach dem oben Gesagten gilt im Falle einer Rente die Invalidität jeweils in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem der Anspruch nach Art. 8 Abs. 1 ATSG und Art. 4 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 28 ff. IVG entsteht. Dies war vorliegend ab 1. Mai 2015 (wieder) der Fall. Geht man von einem neuen Versicherungsfall aus, ist bei der Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die Versicherte in diesem Zeitpunkt des Rentenbeginns (1. Mai 2015) nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als gesunde Person tatsächlich verdienen würde. Die Beschwerdeführerin war damals seit Februar 2013 für die B.____ AG tätig und es darf - wie bereits oben ausgeführt (vgl. E. 5.4 und 5.5 hiervor) - mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass sie im Gesundheitsfall weiterhin - und zwar im Rahmen eines Vollpensums (vgl. dazu E. 5.5 hiervor) - für die genannte Arbeitgeberin tätig gewesen wäre. Beim Valideneinkommen ist deshalb auf den Verdienst abzustellen, den die Versicherte bei der B.____ AG im Rahmen eines Vollpensums erzielen würde. Bei der Berechnung des Invalideneinkommens ist auch hier das auf einem 40 %-Pensum basierende tatsächlich erzielte Gehalt auf den Lohn hochzurechnen, den die Versicherte im zumutbaren Pensum von 50 % bei der B.____ AG erzielen würde. Der Invaliditätsgrad beläuft sich demnach, da faktisch wiederum ein Prozentvergleich vorliegt, auch dann auf 50 %, wenn man von einem neuen Versicherungsfall ausgeht und die Invaliditätsbemessung in der eben geschilderten Weise vornimmt. 6.4 Folglich ist bei der Bemessung des Valideneinkommens so oder anders auf das Einkommen abzustellen, das die Versicherte in einem Vollpensum bei ihrer gegenwärtigen Arbeitgeberin, der B.____ AG, verdienen würde. Das Invalideneinkommen wiederum beläuft sich nach dem Gesagten in jedem Fall auf die Hälfte dieses Einkommens, so dass unabhängig davon, welcher Argumentation man folgt, jeweils ein Invaliditätsgrad von 50 % und damit ein Anspruch auf eine halbe Rente resultiert.
Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht 7. Aus dem Gesagten folgt zusammenfassend, dass in Gutheissung der Beschwerde die angefochtene Verfügung vom 21. Februar 2018 dahingehend zu ändern ist, dass der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Mai 2015 eine halbe Rente zuzusprechen ist. 8. Abschliessend bleibt über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu befinden. 8.1 Beim Entscheid über die Verlegung der Verfahrens- und der Parteikosten ist grundsätzlich auf den Prozessausgang abzustellen. Vorliegend ist die Beschwerdeführerin obsiegende und die IV-Stelle unterliegende Partei. 8.2 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten werden gestützt auf § 20 Abs. 3 VPO in der Regel in angemessenem Ausmass der unterliegenden Partei auferlegt. In casu hätte deshalb die IV-Stelle als unterliegende Partei grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen. In diesem Zusammenhang ist allerdings zu beachten, dass laut § 20 Abs. 3 Satz 3 VPO den Vorinstanzen - vorbehältlich des hier nicht interessierenden § 20 Abs. 4 VPO - keine Verfahrenskosten auferlegt werden. Dies hat zur Folge, dass für den vorliegenden Prozess keine Verfahrenskosten erhoben werden. Der Beschwerdeführerin ist der geleistete Kostenvorschuss zurückzuerstatten. 8.3 Laut Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Da die Beschwerdeführerin obsiegende Partei ist, ist ihr eine Parteientschädigung zu Lasten der IV-Stelle zuzusprechen. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin hat in ihrer Honorarnote vom 25. Mai 2018 für das vorliegende Verfahren einen Zeitaufwand von 10 Stunden und 55 Minuten ausgewiesen, was sich in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen als angemessen erweist. Die Bemühungen sind zu dem in Sozialversicherungsprozessen praxisgemäss für durchschnittliche Fälle zur Anwendung gelangenden Stundenansatz von Fr. 250.-- zu entschädigen. Zudem wird in der Honorarnote der Ersatz von Auslagen in der Höhe von Fr. 90.60 geltend gemacht. Dieser Betrag beinhaltet unter anderem die Kosten von 39 Kopien, welche zu einem Ansatz von Fr. 2.-- pro Stück in Rechnung gestellt werden. In diesem Punkt ist die Kostennote zu korrigieren. Gemäss § 15 Abs. 1 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2003 darf für Kopiaturen neben dem Honorar ein Auslagenersatz von Fr. 1.50 pro Seite berechnet werden. Somit sind der Beschwerdeführerin die in Rechnung gestellten Auslagen für 39 Kopiaturen nicht im geltend gemachten Betrag von insgesamt Fr. 78.--, sondern lediglich im Umfang von Fr. 58.50 zu ersetzen. Die weiteren Auslagen für Porti von Fr. 12.60 sind nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführerin ist deshalb eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3‘015.85 (10 Stunden und 55 Minuten à Fr. 250.- + Auslagen von Fr. 71.10 zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer) zu Lasten der IV-Stelle zuzusprechen.
Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :
://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft vom 21. Februar 2018 dahingehend geändert, dass der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Mai 2015 eine halbe Rente zugesprochen wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Beschwerdeführerin wird der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.-- zurückerstattet. 3. Die IV-Stelle Basel-Landschaft hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3‘015.85 (inkl. Auslagen und 7,7 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
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