Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht
vom 23. Mai 2019 (720 18 72 / 130) ____________________________________________________________________
Invalidenversicherung
Festlegung des Rentenanspruchs in zeitlicher Hinsicht; Anwendbarkeit des massgebenden Tabellenlohns
Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Kantonsrichter Daniel Noll, Kantonsrichter Dieter Freiburghaus, Gerichtsschreiberin Katja Wagner
Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Markus Schmid, Rechtsanwalt, Lange Gasse 90, 4052 Basel
gegen
IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin
Betreff IV-Rente
A. Der 1973 geborene A.____ arbeitete zuletzt als Mitarbeiter Finanzen und Controlling im Zentrum B.____. Mit Gesuch vom 2. Juli 2013 meldete er sich unter Hinweis auf ein Bornout bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an. In der Folge sprach ihm die IV-Stelle Basel-Landschaft (IV-Stelle) berufliche Massnahmen in Form eines Arbeitstrainings zu. Nachdem der Versicherte in Folge dieser Massnahme eine Stelle im Umfang von 70% bei der Verwaltung C.____ als Sachbearbeiter im Rechnungswesen antreten
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht konnte, wurden die beruflichen Massnahmen abgeschlossen und das Dossier im Juni 2016 zur Prüfung der Rentenfrage an die zuständige Sachbearbeitung weitergeleitet. Nach Vornahme weiterer Abklärungen – insbesondere zum aktuellen Gesundheitszustand des Versicherten – wurde ihm mit Verfügung vom 24. Januar 2018 mit Wirkung ab 1. März 2014 eine bis zum 31. Mai 2015 befristete Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung zugesprochen. B. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte, vertreten durch Markus Schmid, Advokat, mit Eingabe vom 26. Februar 2018 Beschwerde beim Kantonsgericht des Kantons Basel- Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Darin beantragte er, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 24. Januar 2018 sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm mit Wirkung ab 1. Januar 2014 bis zum 31. Mai 2015 eine ganze Rente und ab 1. Juni 2015 mindestens eine Viertelsrente auszurichten; unter o/e-Kostenfolge. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Durchführung einer Parteiverhandlung im Sinne von Art. 6 EMRK. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, es habe bereits im Herbst 2012 eine medizinisch dokumentierte, wesentliche Beeinträchtigung seiner Arbeitsfähigkeit bestanden, sodass schon mit Wirkung ab 1. Januar 2014 ein Rentenanspruch bestehe. Im Weiteren erweise sich die Annahme einer Arbeitsfähigkeit von 40% während der Dauer der Eingliederungsmassnahmen als aktenwidrig. Vielmehr sei für diesen Zeitraum von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auszugehen, womit bis zum 31. Mai 2015 eine ganze Rente resultiere. Überdies sei das Valideneinkommen auf der Grundlage seines zuletzt erzielten Einkommens und nicht gestützt auf Tabellenlöhne zu ermitteln, da er seine Stelle aus gesundheitlichen Gründen verloren habe. Selbst wenn aber für das Valideneinkommen auf die Tabellenlöhne abgestellt würde, resultierte nach der massgebenden Tabelle in Abweichung zur angefochtenen Verfügung ein Betrag von Fr. 99‘866.--. Um dem Grundsatz der Parallelisierung der Vergleichseinkommen Rechnung zu tragen, müsste diesfalls das Invalideneinkommen ebenfalls anhand des Tabellenlohns ermittelt werden. Bei korrekter Invaliditätsbemessung ergebe sich ab 1. Juni 2015 Anspruch auf eine Viertelsrente. C. In ihrer Vernehmlassung vom 16. Mai 2018 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde. D. Mit prozessleitender Verfügung vom 4. Juni 2018 ordnete die instruierende Präsidentin die Einholung einer amtlichen Erkundigung beim behandelnden Psychiater des Versicherten, Dr. med. D.____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, zum umstrittenen Zeitpunkt des Beginns der Arbeitsunfähigkeit an. Mit Eingabe vom 25. September 2018 liess Dr. D.____ dem Kantonsgericht seinen Bericht zukommen. E. In seiner Replik vom 30. September 2018 äusserte sich der Beschwerdeführer zur amtlichen Erkundigung bei Dr. D.____ dahingehend, dass die Ausführungen desselben ohne wesentliche Ergebnisse seien, dessen ungeachtet aber auf die Berichte von Dr. med. E.____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, auf einen Krankheitsbeginn im Jahr 2012 zu schliessen sei. Dabei hielt er vollumfänglich an seinen Anträgen und wesentlichen Begründungen fest. Mit Duplik vom 31. Januar 2019 hielt auch die IV-Stelle an ihrem Antrag fest.
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht F. Anlässlich der durchgeführten Parteiverhandlung hielt der Beschwerdeführer vollumfänglich an seinem Begehren fest. Die ordnungsgemäss vorgeladene Beschwerdegegnerin blieb der Parteiverhandlung fern.
Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :
1.1 Auf die beim örtlich und sachlich zuständigen Gericht und im Weiteren form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Gemäss § 15 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 kann das Gericht auch dann urteilen, wenn geladene Parteien zur Verhandlung nicht erscheinen. 2.1 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), die während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid sind (lit. c). Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60% auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70% auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.2 Als Invalidität gilt nach Art. 8 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Sie kann im IV-Bereich Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Unter Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden allgemeinen Arbeitsmarkt zu verstehen (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 3. Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Danach ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden. Aus der Einkommensdifferenz lässt sich der Invaliditätsgrad bestimmen (allgemeine Me-
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht thode des Einkommensvergleichs; bereits für den Zeitraum vor 1. Januar 2003: BGE 128 V 30 E. 1, 104 V 136 E. 2a und b). 4. Ausgangspunkt der Ermittlung des Invaliditätsgrades bildet die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen arbeitsunfähig ist. 4.1 Bei der Feststellung des Gesundheitszustandes und bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der versicherten Person ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 99 E. 4 mit weiteren Hinweisen). 4.2 Das Gericht hat die medizinischen Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) – wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. 5. Wie eingangs dargelegt, sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 24. Januar 2018 mit Wirkung ab 1. März 2014 eine bis zum 31. Mai 2015 befristete Dreiviertelsrente zu. Dabei ist die medizinische Situation des Beschwerdeführers unter den Parteien grundsätzlich nicht streitig. Zwischen den Parteien streitig und zu prüfen ist hingegen der Zeitpunkt des Rentenbeginns, mithin der Eintritt der anspruchsrelevanten Arbeitsunfähigkeit. Ferner besteht zwischen den Parteien Uneinigkeit über den Umfang der Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Controller für den Zeitraum der Rentenzusprache. 5.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung im Wesentlichen damit, dass gestützt auf die medizinische Aktenlage die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers seit März 2013 erheblich eingeschränkt sei. Ab 1. März 2014 bestehe daher Anspruch auf eine Dreiviertelsrente. Demgegenüber stellt sich der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Berichte der Klinik F.____ vom 9. Oktober 2013 und von Dr. E.____ vom 24. August 2016 auf den Standpunkt, die wesentlichen psychischen Beschwerden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hätten ihren Beginn schon im Herbst 2012 genommen, zu einem Zeitpunkt als er noch im Zentrum B.____ tätig gewesen sei. 5.2 Zunächst gilt es diesbezüglich zu berücksichtigen, dass für den vorliegend massgebenden Zeitraum eine echtzeitlich dokumentierte Arbeitsunfähigkeit lediglich insofern vorliegt, als die Psychiatrie G.____ dem Versicherten am 7. Mai 2013 eine seit 22. März 2013 beste-
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht hende vollständige Arbeitsunfähigkeit in seiner angestammten Tätigkeit attestiert (vgl. IV-act. 2, S. 2). Dies aufgrund einer vom 22. März 2013 bis 29. April 2013 erfolgten stationären Hospitalisation in der besagten Institution. Im hierzu ergangenen Austrittsbericht vom 7. Mai 2013 wird von einer schleichenden psychischen Verschlechterung infolge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Dezember 2012 berichtet. Ferner wird von zunehmender Schlaflosigkeit ab Januar 2013 gesprochen. Anhaltspunkte dafür, dass beim Versicherten bereits im Herbst 2012 eine Depression mit entsprechenden Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bestanden hätte, lassen sich diesem Bericht nicht entnehmen. Gleichermassen verhält es sich denn auch hinsichtlich der übrigen Akten. Namentlich lassen sich – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – weder dem Bericht der Klinik F.____ vom 9. Oktober 2013 noch dem Bericht von Dr. E.____ vom 24. August 2016 Ausführungen in dieser Hinsicht entnehmen. Zumal Dr. E.____ in ihrem Bericht bestätigt, dass der Versicherte erst seit dem 12. Januar 2016 bei ihr in Behandlung steht – mithin mehr als drei Jahre nach dem relevanten Zeitpunkt – hält sie für diesen Zeitraum lediglich fest, dass es während des Arbeitsverhältnisses beim Zentrum B.____ zu Problemen mit dem Vorgesetzten gekommen sei, sodass der Versicherte schliesslich gekündigt habe. Dabei fügt sie weiter an, er sei in der Folge zunehmend depressiv geworden. Nichts anderes ergibt sich aus dem vom Beschwerdeführer angerufenen Bericht der Klinik F.____ vom 9. Oktober 2013, worin eine seit Dezember 2012 zunehmende depressive Entwicklung unter sozialen Belastungsfaktoren festgehalten wird. Auch die durch das Gericht veranlasste amtliche Erkundigung bei Dr. D.____ hat diesbezüglich zu keinen weiteren Erkenntnissen geführt. Dr. D.____ hält für den massgebenden Zeitraum lediglich fest, der Beschwerdeführer sei im ersten Halbjahr 2013 bei ihm in Behandlung gewesen, wobei eine rezidivierende depressive Störung, mittelgradig (ICD-10 F33.1), diagnostiziert worden sei. Diese Erkenntnisse stimmen ferner mit den Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Parteiverhandlung überein, denen zufolge er sich erst anfangs 2013 bei Dr. D.____ in Behandlung begeben habe. Zwar ist es nachvollziehbar, wie der Beschwerdeführer weiter dargelegt hat, dass sich seine gesundheitliche Situation bereits zu einem früheren Zeitpunkt schleichend verschlechtert hat, zumal sich affektive Störungen nicht von heute auf morgen manifestieren. Gleichwohl sind nach dem Dargelegten weder daraus resultierende Beeinträchtigungen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit medizinisch belegt noch ist eine Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen arbeitsrechtlich in Erscheinung getreten, etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung des Arbeitgebers. Eine seit dem 22. März 2013 bestehende Arbeitsunfähigkeit entspricht im Übrigen auch dem Zeitpunkt, den der Beschwerdeführer in seinem Gesuch vom 2. Juli 2013 selbst anführt. Unter diesen Umständen kann eine zufolge der psychischen Beeinträchtigung anspruchsrelevante Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erst ab März 2013 angenommen werden, mit der Folge, dass das Wartejahr – wie von der Beschwerdegegnerin festgelegt – auch erst ab diesem Zeitpunkt zu laufen begann. 5.3 Streitig und zu prüfen ist ferner die in der Zeit vom 31. März 2014 bis 31. Mai 2015 für den Rentenanspruch zu berücksichtigende Arbeitsunfähigkeit. Die Beschwerdegegnerin ist für diese Zeitspanne von einer Arbeitsunfähigkeit von 60% ausgegangen und hat dem Beschwerdeführer gestützt darauf eine Dreiviertelsrente zugesprochen. Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, dass von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auszugehen sei und beantragt die Ausrichtung einer ganzen Rente. Er stützt seine Argumenta-
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht tion insbesondere damit, dass im Bericht von pract. med. H.____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 30. März 2017 zuhanden der Beschwerdegegnerin eine Arbeitsunfähigkeit von 30% in einer Verweistätigkeit als Sachbearbeiter als realistisch angesehen und ihm die Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit nicht mehr zugemutet werde. Es ist dem Beschwerdeführer dahingehend zuzustimmen, als pract. med. H.____ in seiner Aktennotiz vom 30. März 2017 tatsächlich festhält, dass dem Versicherten die bisherige Tätigkeit als Controller aktuell nicht mehr zumutbar sei. Demgegenüber verweist Dr. med. I.____, FMH Anästhesie, RAD, in ihrer Beurteilung vom 6. April 2017 auf den Bericht der behandelnden Ärztin Dr. med. J.____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 4. Dezember 2013, worin für die fragliche Zeitspanne in der angestammten Tätigkeit als Controller eine Arbeitsunfähigkeit von 50-70% attestiert wird und schlägt das entsprechende arithmetische Mittel von 60% vor. Beim besagten Bericht von Dr. J.____ handelt es sich um die echtzeitlichste Beurteilung für diesen Zeitraum. Wollte man entgegen der angefochtenen Verfügung der Einschätzung des RAD-Arztes Dr. H.____ folgen und nicht nur ab dem Beurteilungszeitpunkt, sondern auch rückwirkend eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit anerkennen, so könnte jedoch nicht darüber hinweggesehen werden, dass der Beschwerdeführer zu jenem Zeitpunkt bereits in einer angepassten Tätigkeit – wie er sie heute bei der Verwaltung C.____ ausübt – im Umfang von 50- 70% gearbeitet hat. Wie diesbezüglich aus der Aktenlage erhellt, war der Beschwerdeführer in der Zeit vom 1. Januar 2014 bis zum Antritt seiner Stelle bei der Verwaltung C.____ am 1. Juni 2015 im Rahmen von Eingliederungsmassnahmen ohne Unterbruch bei der Institution K.____ tätig. Die dort auszuführenden Tätigkeiten sind mit denjenigen, die er aktuell ausführt, weitestgehend vergleichbar. Dabei konnte er die Arbeitszeit im genannten Zeitraum kontinuierlich von 50% auf 70% steigern, wobei er schliesslich am 1. Juni 2015 die Stelle bei der Verwaltung C.____ im letztgenannten Umfang antreten konnte (vgl. Bericht vom 10. September 2014, IVact. 65 und Abschlussbericht der Eingliederungsmassnahmen vom 27. Mai 2016, IV-act. 102). Alternativ müsste demnach das arithmetische Mittel der in diesem Zeitraum bestehenden Arbeitsunfähigkeiten, mithin eine Arbeitsfähigkeit von 60%, in einer angepassten Tätigkeit als Sachbearbeiter für die Invaliditätsberechnung in der Zeitspanne der Eingliederung berücksichtigt werden. Die abschliessende Klärung dieser Frage kann jedoch unterbleiben, da dabei so oder anders kein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente resultiert (vgl. E. 6.2.3 hiernach). 6.1 Streitig und im Folgenden zu prüfen sind weiter die erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Wie eingangs ausgeführt (vgl. E. 3 hiervor), ist der Invaliditätsgrad bei erwerbstätigen Versicherten aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen (vgl. Art. 16 ATSG). Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden. Aus der Einkommensdifferenz lässt sich der Invaliditätsgrad bestimmen (BGE 104 V 136 E. 2a und b). In zeitlicher Hinsicht ist grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns abzustellen (BGE 129 V 222, 128 V 174). Unter Berücksichti-
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht gung des auf März 2013 festzulegenden Beginns des Wartejahres (vgl. E. 5.2 hiervor), kommt der frühestmögliche Rentenbeginn vorliegend auf den 1. März 2014 zu liegen, wie dies die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 24. Januar 2018 korrekt festgesetzt hat. 6.2.1 Bei der Bemessung des für die Bestimmung des Invaliditätsgrades massgebenden hypothetischen Einkommens ohne Gesundheitsschaden (Valideneinkommen) ist entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als gesunde Person tatsächlich verdienen würde. Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen, weshalb in der Regel vom letzten Lohn, den die versicherte Person vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielt hat, auszugehen ist (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen] vom 26. November 2002, I 491/0, E. 2.3.1 mit zahlreichen Hinweisen). Hintergrund bildet die empirische Erfahrung, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 101 E. 3b). Ist ein konkreter Lohn nicht eruierbar oder hätte die versicherte Person ihre bisherige Stelle auch ohne gesundheitliche Beeinträchtigung verloren, so können die Zahlen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik herangezogen werden (Urteil des Bundesgerichts vom 21. Dezember 2016, 8C_728/2016, E. 3.1 und vom 9. Juni 2015, 9C_212/2015, E. 5.4). 6.2.2 Die Beschwerdegegnerin ermittelte in ihrer Verfügung vom 24. Januar 2018 das Valideneinkommen gestützt auf die Tabelle T17, Sektor 24 Betriebswirtschafter/-innen und vergleichbare akademische Berufe, Spalte Männer, der LSE 2014 und damit ein monatliches Einkommen von Fr. 7‘856.--. Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden errechnete sie dabei ein Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 98‘279.-- bzw. nach Anpassung des Betrages an die branchenübliche Nominallohnentwicklung für das Jahr 2015 ein solches von Fr. 98´573.--. 6.2.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, die in psychiatrischer Hinsicht bereits während seiner Anstellung beim Zentrum B.____ vorhandenen Defizite hätten dazu geführt, dass er sich mit seinen Vorgesetzen nicht verstanden habe, weshalb er seine Stelle letztlich aufgrund seines Gesundheitszustandes verloren habe. Das Valideneinkommen sei folglich auf der Grundlage seines zuletzt erzielten Verdienstes zu ermitteln. Wie aus der unter Erwägung 5.3 dargelegten medizinischen Aktenlage resultiert, ist vorliegend nicht rechtsgenüglich erstellt, dass die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Zentrum B.____ in einem kausalen Verhältnis zum psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers steht. Es finden sich keine Hinweise, wonach die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ihre Ursache in gesundheitlichen Gründen gehabt hätte. Den weiteren Akten lässt sich hierzu entnehmen, dass das Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seiner direkt vorgesetzten Person schwierig war und aus diesem Grund zunächst von Seiten des Zentrums B.____ ein Aufhebungsvertrag angestrebt wurde. Daraufhin hat der Beschwerdeführer schliesslich selbst gekündigt. Gestützt auf die diesbezüglich im Wesentlichen übereinstimmende Aktenlage spricht vieles dafür, dass der Beschwerdeführer heute auch ohne Gesundheitsschaden nicht mehr im Zentrum B.____ arbeiten würde, womit das Valideneinkommen in Anwendung der Tabellenlöhne der LSE zu ermitteln ist. Letzt-
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht lich ist die abschliessende Beantwortung dieser Frage aber ohnehin nicht ausschlaggebend. So hat die Beschwerdegegnerin zwar richtigerweise die Tabelle T17 für die Ermittlung des Valideneinkommens herangezogen, sie hat dabei jedoch fälschlicherweise im Rahmen des Sektors 24 Betriebswirtschafter/-innen und vergleichbare akademische Berufe das Total aller Männer veranschlagt. Im Fall des 1973 geborenen Versicherten sind aber vielmehr die Durchschnittslöhne der Alterskategorie “30 - 49 Jahre“ massgebend und gemäss Sektor 24, Männer, ein monatliches Einkommen von Fr. 8'450.-- heranzuziehen. Das Abstellen auf den besagten Tabellenlohn erscheint sodann auch mit Blick auf den beruflichen Werdegang sowie den erzielten Verdienst bei den ehemaligen Arbeitgebern im besagten Sektor zwei bis drei Jahre vor dem Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns als angemessen. Rechnet man diesen Wert auf die betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden um, ergibt sich für das Jahr 2014 ein Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 105‘709.50 und für das Jahr 2015, unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 0.3%, ein solches von Fr. 106'026.50. Damit besteht − wie sogleich darzulegen sein wird − bei ansonsten unveränderten Verhältnissen Anspruch auf eine Viertelsrente (vgl. E. 6.4 hiernach).
6.3.1 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflicherwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der − kumulativ − besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können insbesondere Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3 mit Hinweis). 6.3.2 Ausgehend von einer Arbeitsunfähigkeit von 60% in der angestammten Tätigkeit als Controller hat die Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns, am 1. März 2014, in Anwendung der Tabelle T17, Sektor 24 Betriebswirtschafter/-innen und vergleichbare akademische Berufe, Spalte Männer, der LSE 2014 ein Invalideneinkommen von Fr. 35‘381.-- errechnet, was grundsätzlich nicht zu beanstanden ist (vgl. E. 5.3 hiervor). Wie unter Erwägung 5.3 dargelegt, könnte im Sinne einer Eventualbegründung stattdessen von einer Arbeitsfähigkeit von 60% in einer angepassten Tätigkeit als Sachbearbeiter ausgegangen werden. Dabei könnte man zugunsten des Beschwerdeführers gestützt auf die Tabelle T17 der LSE 2014 die Durchschnittslöhne der Alterskategorie “30 - 49 Jahre“ gemäss Sektor 43, Männer, ein monatliches Einkommen von Fr. 5'327.-- heranziehen. Nach Umrechnung dieses Betrages auf die betriebsübliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden resultierte bei einem zumutbaren Erwerbspensum von 60% ein Invalideneinkommen von Fr. 39‘984.50. 6.3.3 Nachdem der Beschwerdeführer am 1. Juni 2015 eine Stelle bei der Verwaltung C.____ angetreten hatte, ermittelte die Beschwerdegegnerin das Invalideneinkommen ab diesem Zeitpunkt neu anhand des tatsächlich erzielten Verdienstes und ermittelte dabei ein sol-
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht ches von Fr. 63‘748.--. Dem diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach vorliegend das Kriterium des stabilen Arbeitsverhältnisses gemäss vorstehend zitierter Rechtsprechung nicht erfüllt sei, kann nicht gefolgt werden. So ist der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung seit rund zwei Jahren bei dieser Arbeitsstelle tätig gewesen. Ferner sind weder konkrete Umstände ersichtlich noch solche geltend gemacht worden, welche die Arbeitsstelle als gefährdet erscheinen lassen, zumal der Beschwerdeführer anlässlich der Parteiverhandlung selbst bekräftigt hat, dass ihm diese Stelle in gesundheitlicher Hinsicht keinerlei Probleme bereite. 6.4 Unter Berücksichtigung des vorstehend Ausgeführten ergibt sich im Zeitpunkt ab 1. März 2014 bei einem Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 105‘709.50 und einem Invalideneinkommen von Fr. 35‘381.-- ein Invaliditätsgrad von rund 67% (vgl. zur Rundungspraxis BGE 130 V 121 ff.). Selbst unter Berücksichtigung eines anhand der LSE ermittelten Invalideneinkommens von Fr. 39‘984.50 ergibt sich ein Invaliditätsgrad von lediglich 62% und damit kein Anspruch auf eine ganze Rente. Für die Zeit danach, ab 1. Juni 2015, resultiert anhand der Gegenüberstellung des gestützt auf die Alterskategorie “30 - 49 Jahre“ der Tabelle T17 (LSE 2014) ermittelten Valideneinkommens in der Höhe von Fr. 106'026.50 und des der Verfügung vom 24. Januar 2018 zugrunde gelegten Invalideneinkommens von Fr. 63‘748.-- ein Invaliditätsgrad von 39.9% bzw. gerundet 40%. Damit besteht ab diesem Zeitpunkt Anspruch auf eine Viertelsrente. 7. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass vom 1. März 2014 bis zum 31. Mai 2015 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente besteht. Ab 1. Juni 2015 besteht Anspruch auf eine Viertelsrente. Die Beschwerde ist somit in Bezug auf den Rentenanspruch für den Zeitraum vom 1. März 2014 bis 31. Mai 2015 abzuweisen. Für die Zeit ab 1. Juni 2015 ist sie dagegen gutzuheissen. 8.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis Satz 1 IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten werden gestützt auf § 20 Abs. 3 VPO in der Regel in angemessenem Ausmass der unterliegenden Partei auferlegt. In casu hat deshalb die IV- Stelle als überwiegend unterliegende Partei die Verfahrenskosten zu tragen. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- sind der IV-Stelle aufzuerlegen. Der Beschwerdeführer erhält seinen bereits geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.-- zurückerstattet. 8.2 Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Nachdem der Beschwerdeführer mehrheitlich obsiegt hat, besitzt er Anspruch auf Ersatz seiner Parteikosten. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat in seiner Honorarnote vom 26. Februar 2019 einen Zeitaufwand von insgesamt 11 Stunden und 24 Minuten geltend gemacht, was in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen nicht zu beanstanden ist. Zusätzlich gewährt das Gericht 3 Stunden und 30 Minuten für die Parteiverhandlung mit Vorbesprechung und Anreise. Die Bemühungen sind zu dem in Sozialversicherungs-
Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht prozessen praxisgemäss für durchschnittliche Fälle zur Anwendung gelangenden Stundenansatz von Fr. 250.-- zu entschädigen (vgl. § 3 Abs. 1 der Tarifordnung für Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2003). Dem Beschwerdeführer ist demnach eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4‘264.80 (14 Stunden und 54 Minuten à Fr. 250.-- sowie Auslagen von Fr. 234.90 und 7,7% Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen.
Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :
://: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die angefochtene Verfügung der IV-Stelle vom 24. Januar 2018 dahingehend geändert, dass der Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Juni 2015 Anspruch auf eine Viertelsrente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4‘264.80 (inkl. Auslagen und 7.7% Mehrwertsteuer) zu bezahlen.