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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 29.11.2018 720 18 302/331

29 novembre 2018·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·2,395 parole·~12 min·5

Riassunto

Sistierung IV-Rente

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 29. November 2018 (720 18 302 / 331) ____________________________________________________________________

Invalidenversicherung

Die Erkenntnisse aus der Observation ergeben keine augenfällige Diskrepanz zu den bisher erhobenen Diagnosen, Beobachtungen und Beurteilungen der begutachtenden Ärzte. Gesicherte Hinweise für eine berufliche Tätigkeit des Versicherten liegen ebenfalls nicht vor. Es besteht kein Grund für eine Rentensistierung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme.

Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Gerichtsschreiber Pascal Acrémann

Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Dieter Roth, Advokat, Zeughausplatz 34, Postfach 375, 4410 Liestal

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff Sistierung IV-Rente

A. Der 1978 geborene A.____ bezieht seit dem 1. März 2006 eine unbefristete ganze Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV). Aufgrund einer – nicht aktenkundigen – anonymen telefonischen Meldung ordnete die IV-Stelle Basel-Landschaft (IV-Stelle) eine Observation des Versicherten und hernach eine psychiatrische Begutachtung bei Prof Dr. med.

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht B.____, FMH Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie, an. Diese erfolgte ohne ärztliche Befassung mit dem Observationsmaterial. Infolge eingeschränkter Beschwerdenvalidität konnte Prof. Dr. B.____ in seinem Gutachten vom 2. Juli 2018 keine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vornehmen. Alsdann sistierte die IV-Stelle mit Verfügung vom 18. Juli 2018 die Rentenauszahlung per sofort und entzog einer allfälligen Beschwerde dagegen die aufschiebende Wirkung. Begründet wurde der Entscheid mit dem Verdacht auf eine Meldepflichtverletzung und einen unrechtmässigen Leistungsbezug. B. Hiergegen erhob A.____, vertreten durch Advokat Dieter Roth, mit Eingabe vom 14. September 2018 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Darin beantragte er, es sei die angefochtene Verfügung vom 18. Juli 2018 aufzuheben und ihm die Rente weiterhin auszurichten; unter o/e-Kostenfolge. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung des Replikrechts, die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, eine Frist zur ergänzenden Beschwerdebegründung und die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. C. Am 18. September 2018 wurde der Verfahrensantrag des Beschwerdeführers, wonach ihm eine Frist zur ergänzenden Beschwerdebegründung zu gewähren sei, abgewiesen. Ausserdem wurde er auf die Möglichkeit aufmerksam gemacht, dem Gericht nach Vorliegen der Vernehmlassung unverzüglich eine Replik einzureichen oder eine solche zu beantragen, falls er dies für erforderlich erachte. Gleichzeitig wurde der IV-Stelle eine peremptorische Frist zur Einreichung ihrer Stellungnahme zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und eine vorperemptorische Frist zur Einreichung ihrer Vernehmlassung eingeräumt. D. In ihrer Stellungnahme vom 25. September 2018 beantragte die IV-Stelle die Abweisung des Antrags des Beschwerdeführers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. E. Mit Verfügung vom 4. Oktober 2018 beschleunigte die Präsidentin des Kantonsgerichts, Abteilung Sozialversicherungsrecht, das Verfahren und peremptorisierte die der IV-Stelle angesetzte Frist zur Vernehmlassung. F. Am 24. Oktober 2018 wurde dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Verbeiständung mit Advokat Dieter Roth als Rechtsvertreter bewilligt. G. In ihrer Vernehmlassung vom 11. November 2018 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde.

Die Präsidentin zieht i n Erwägung : 1.1 Mit der angefochtenen Verfügung vom 18. Juli 2018 sistierte die IV-Stelle die weitere Auszahlung der Rentenleistungen an den Beschwerdeführer. Damit traf sie vorsorgliche Massnahmen, weshalb es sich beim angefochtenen Entscheid um eine Zwischenverfügung handelt

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht (vgl. BGE 134 I 83 E. 3.1; FELIX UHLMANN/SIMONE WÄLLE-BÄR, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich 2009, Art. 45 N. 7). Nach den Art. 52 Abs. 1 und 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2006 ist gegen prozess- und verfahrensleitende Verfügungen direkt Beschwerde bei der dafür zuständigen kantonalen Gerichtsinstanz einzureichen. 1.2 Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 sind Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anzufechten. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet eine Zwischenverfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde vom 14. September 2018 ist demnach einzutreten. 2. Gemäss § 1 Abs. 3 lit. g des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts durch Präsidialentscheid Beschwerden gegen selbständig anfechtbare prozess- und verfahrensleitende Verfügungen gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet eine solche verfahrensleitende Verfügung der IV-Stelle, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist und gegen die deshalb direkt Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden kann (Art. 56 Abs. 1 ATSG und Art. 57 ATSG). Die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde fällt demnach in die Kompetenz der präsidierenden Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts. 3. Streitig ist, ob die von der Beschwerdegegnerin verfügte vorsorgliche Rentensistierung rechtens ist. 4.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben. Die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten erfolgt frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an (Art. 88bis Abs. 2 lit. a der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV] vom 17. Januar 1961) oder rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihm nach Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist (Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV). Gemäss Art. 77 IVV sind jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, insbesondere eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit sowie der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen.

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.2 Die Verwaltung kann gestützt auf Art. 55 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 56 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) ihre Leistungen im Rahmen vorsorglicher Massnahmen einstweilen einstellen (vgl. dazu URS MÜLLER, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, Bern 2010, Rz 2329; FRANZ SCHLAURI, Die Einstellung von Dauerleistungen in der Sozialversicherung, in: Schaffhauser/Schlauri, Hrsg., Die Revision von Dauerleistungen, St. Gallen 1999, S. 191 ff., 216 ff.; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 12. April 2010, 9C_45/2010, E. 2 mit Hinweisen). Durch dieses Vorgehen soll verhindert werden, dass einer versicherten Person wegen eines unvollständig abgeklärten Sachverhalts weiterhin Renten ausgerichtet werden, auf welche sie möglicherweise keinen Anspruch hat und die unter Umständen später nicht mehr zurückgefordert werden könnten. Dabei hat die Verwaltung in gleicher Weise wie bei der Beurteilung der Frage, ob einem Entscheid suspensive Wirkung zukommt (vgl. Art. 11 der Verordnung über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSV, in Verbindung mit Art. 55 VwVG), eine Interessenabwägung vorzunehmen und somit zu prüfen, ob die Gründe, die für die Wirksamkeit der vorsorglichen Anordnung sprechen, gewichtiger sind als jene, die für die gegenteilige Lösung angeführt werden können. 4.3 Der Entscheid über vorsorgliche Massnahmen fusst auf einer bloss summarischen Prüfung und stützt sich auf den Sachverhalt, der sich aus den vorhandenen Akten ohne zeitraubende weitere Erhebungen ergibt (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 3. April 2003, I 57/03, E. 4.1 sowie vom 11. Dezember 2002, U 21/02, E. 7.2 und E. 8.2; ferner Urteil des Bundesgerichts vom 25. Mai 2011, 8C_722/2010, E. 8; MÜLLER, a.a.O., N 2324 ff.). Die Hauptsachenprognose kann dabei berücksichtigt werden, wenn sie eindeutig ist. Bei tatsächlichen oder rechtlichen Unklarheiten drängt sich hingegen Zurückhaltung auf, weil in diesem Fall die erforderlichen Entscheidgrundlagen im Hauptverfahren erst noch beschafft werden müssen. Je zweifelhafter der Verfahrensausgang erscheint, desto höhere Anforderungen sind an den für die Verfahrensdauer im öffentlichen Interesse zu beseitigenden Nachteil, die Dringlichkeit und die Verhältnismässigkeit der Anordnung zu stellen. Vorausgesetzt sind mit anderen Worten überzeugende Gründe, die den Eingriff durch vorsorgliche Massnahmen rechtfertigen (MÜLLER, a.a.O., N 2336 ff. mit weiteren Hinweisen). 5. Die von der IV-Stelle per 18. Juli 2018 verfügte Rentensistierung basiert massgeblich auf dem Observationsbericht vom 15. Juli 2016, der Tatsache, dass das aktuelle, psychiatrische Gutachten ohne Kenntnisse des Observationsmaterials erfolgte und der Gutachter infolge eingeschränkter Beschwerdenvalidität keine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vornehmen konnte. Sie bejahte in der Folge einen Verdacht auf eine Meldepflichtverletzung resp. auf einen unrechtmässigen Leistungsbezug, worauf sie die Auszahlung der Rente per sofort sistierte. Demgegenüber stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, dass sein Gesundheitszustand und seine Leistungsfähigkeit seit der Berentung im Jahr 2006 mehrfach und verlässlich abgeklärt worden seien. Der Anspruch auf eine Rente habe das Kantonsgericht denn auch mit Urteil vom 11. Juni 2015 bestätigt. Das Gutachten der asim vom 2. Juli 2018 und das Observationsmaterial seien nicht geeignet, die bisherigen Abklärungen und Entscheide in Zweifel zu ziehen. Vor diesem Hintergrund sei die vorsorgliche Renteneinstellung unzulässig und deshalb aufzuheben.

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 6.1 Zunächst ist in Erinnerung zu rufen, dass das Bundesgericht unter Hinweis auf das Urteil 61838/10 des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) vom 18. Oktober 2016 zum Schluss gelangte, dass es auch in der Invalidenversicherung – wie im Unfallversicherungsrecht – an einer genügend klaren und detaillierten Grundlage für die Observation von Versicherten fehle und die Verwertung des rechtswidrig erlangten Materials nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig sei (vgl. BGE 143 I 377). Der definitive Entscheid über die Verwertbarkeit des Observationsmaterials wird zwar erst im Rahmen des Rentenrevisionsverfahrens zu entscheiden sein. Soweit die IV-Stelle den Observationsbericht vom 15. Juli 2016 und das Gutachten von Prof. Dr. B.____ vom 2. Juli 2018 als ausreichende Grundlage für eine Rentensistierung erachtet, kann ihr jedoch nicht beigepflichtet werden, wie sich aus den nachstehenden Ausführungen ergibt. 6.2 Wie in Erwägung 4 ausgeführt, erfolgt die Herabsetzung oder die Aufhebung der Renten in aller Regel frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an. Hat die versicherte Person die Leistung zu Unrecht erwirkt, oder ist sie der ihr zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen, erfolgt sie rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung. In diesem Fall kann – unter der Voraussetzung, dass überzeugende Gründe vorliegen (vgl. E. 4.3 hiervor) – mit einer vorsorglichen Sistierung der Rentenauszahlung verhindert werden, dass einer versicherten Person wegen eines unvollständig abgeklärten Sachverhalts weiterhin Renten ausgerichtet werden, auf welche sie möglicherweise keinen Anspruch hat und die unter Umständen später nicht mehr zurückgefordert werden könnten. Solche Gründe sind hier aber nicht ausgewiesen. Zunächst liefern die Feststellungen im Observationsbericht vom 15. Juli 2016, wonach der Beschwerdeführer ohne ersichtliche körperliche oder psychische Einschränkungen verschiedenen Aktivitäten nachgehe und soziale Kontakte pflege, für sich allein keine eindeutigen Anhaltspunkte für einen Verdacht auf einen unrechtmässigen Leistungsbezug oder eine Meldepflichtverletzung. Dies gilt umso mehr, weil die Erkenntnisse aus der Observation nach summarischer Prüfung der medizinischen Unterlagen keine augenfällige Diskrepanz zu den bisher erhobenen Diagnosen, Beobachtungen und Beurteilungen der begutachtenden Ärzte ergeben. Jedenfalls fehlen eindeutige Belege für ein Verhalten des Beschwerdeführers, welches in einem unauflösbaren Widerspruch zum medizinischen Belastungsprofil stehen würde. Gesicherte Hinweise für eine berufliche Tätigkeit des Versicherten liegen ebenfalls nicht vor. Die Andeutung im Observationsbericht vom 15. Juli 2016, wonach der Versicherte Teilhaber bzw. Eigentümer einer Betonverarbeitungsfirma im Ausland sei, ist aufgrund der vorliegenden Unterlagen nicht erstellt. Es ist ferner zu vermuten, dass die IV-Stelle ab Erhalt des Observationsberichts nicht rund zwei Jahre mit der vorsorglichen Rentensistierung zugewartet hätte, wenn die Observation eindeutige Ergebnisse zu Tage gebracht hätte. Die vorliegende Sachlage erweckt vielmehr den Eindruck, die Anordnung der Sistierung liege in der Tatsache begründet, dass Prof. Dr. B.____ in seinem Gutachten vom 2. Juli 2018 die Beschwerden des Versicherten nur eingeschränkt validieren konnte und deshalb keine verlässliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vorliegt. Hinzu kommen Differenzen in Bezug auf die Verwertbarkeit des Observationsmaterials. Allenfalls daraus resultierende Unsicherheiten für das weitere Vorgehen könnten sich nur zu Lasten des Beschwerdeführers auswirken, wenn ihm eine Verletzung der Mitwirkungspflicht vorzuwerfen wäre. Eine solche macht

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht die Beschwerdegegnerin aber nicht geltend, weshalb auch unter diesem Aspekt kein Grund für eine Rentensistierung besteht. 6.3 Insgesamt erscheint der Ausgang im Hauptverfahren offen. Bei dieser Sachlage ist das Interesse des Beschwerdeführers an der Weiterausrichtung der Rente höher zu gewichten als das öffentliche Interesse an der Vermeidung einer allfälligen uneinbringlichen Rückforderung, weshalb in Gutheissung der Beschwerde die angefochtene Verfügung vom 18. Juli 2018 aufzuheben ist. Damit fällt deren Wirkung unmittelbar und rückwirkend dahin und es gilt wieder der letzte leistungszusprechende Entscheid. Die Beschwerdegegnerin wird demnach die ursprünglich zugesprochenen Leistungen einstweilen wieder auszurichten haben. Mit diesem Entscheid wird der Antrag des Beschwerdeführers um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos. 7.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten werden gestützt auf § 20 Abs. 3 des kantonalen Gesetzes über die Verfassungsund Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 in der Regel in angemessenem Ausmass der unterliegenden Partei auferlegt. In casu hätte deshalb die IV-Stelle als unterliegende Partei grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen. In diesem Zusammenhang ist allerdings zu beachten, dass laut § 20 Abs. 3 Satz 3 VPO den Vorinstanzen – vorbehältlich des hier nicht interessierenden § 20 Abs. 4 VPO – keine Verfahrenskosten auferlegt werden. Dies hat zur Folge, dass für den vorliegenden Prozess keine Verfahrenskosten erhoben werden. 7.2 Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist dem Beschwerdeführer deshalb eine Parteientschädigung zuzusprechen. Der Rechtsvertreter machte in seiner Honorarnote vom 28. November 2018 für das vorliegende Beschwerdeverfahren einen Zeitaufwand von 5,66 Stunden geltend, was in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen angemessen ist. Dieser Aufwand ist mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Stundenansatz von Fr. 250.-- zu vergüten (vgl. § 3 Abs. 1 der Tarifordnung für Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2003). Nicht zu beanstanden sind sodann die in der Honorarnote ausgewiesenen Auslagen von insgesamt Fr. 79.50. Dem Beschwerdeführer ist demnach eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1‘611.40 (5,66 Stunden à Fr. 250.-- + Auslagen von Fr. 79.50 zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen.

Demgemäss wird erkannt :

://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der IV-Stelle vom 18. Juli 2018 aufgehoben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3. Die IV-Stelle Basel-Landschaft hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1‘611.40 zu bezahlen.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

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