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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 13.12.2018 720 18 258/341

13 dicembre 2018·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·2,695 parole·~13 min·12

Riassunto

IV-Rente

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 13. Dezember 2018 (720 18 258 / 341) ___________________________________________________________________

Invalidenversicherung

Rentenberechnung; Soziallohn

Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Kantonsrichter Christof Enderle, Kantonsrichter Yves Thommen, Gerichtsschreiberin Christina Markiewicz

Parteien A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Raffaella Biaggi, Advokatin, St. Jakobs-Strasse 11, Postfach 3003, 4002 Basel

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff IV-Rente

A. Die 1959 geborene A.____ ist seit April 1991 bei der B.____ als Direktionsassistentin angestellt. Am 10. August 2015 meldete sie sich wegen Depressionen bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach Abklärung der gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse, namentlich nach Einholung eines psychiatrischen Gutachtens bei Dr. med. C.____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, asim (academy of swiss insurance medicine), sprach die IV-Stelle A.____ mit Verfügung vom 13. Juli 2018 eine Viertelsrente ab 1.

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Februar 2016 bis 30. April 2016, eine ganze Rente ab 1. Mai 2016 bis 31. August 2016 und eine Dreiviertelsrente ab 1. September 2016 zu. B. Dagegen erhob A.____, vertreten durch Advokatin Raffaela Biaggi, mit Eingabe vom 17. August 2018 Beschwerde ans Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht. Sie beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Ausrichtung einer ganzen Rente über den 31. August 2016 hinaus. Gemäss Gutachten von Dr. C.____ vom 21. Juli 2017 betrage die Arbeitsfähigkeit 37,5 % in einer optimal angepassten Tätigkeit wie sie sie jetzt innehabe. Dieser optimal angepasste Arbeitsplatz sei allerdings ein geschützter Arbeitsplatz mit Soziallohn. Ihre Tätigkeit als Direktionsassistentin könne sie nicht mehr ausüben. Dies werde von der Arbeitgeberin im Fragebogen vom 10. November 2017 bestätigt. Bereits im Schreiben vom 8. August 2017 habe ihre Arbeitgeberin festgehalten, dass es nicht mehr möglich sei, sie in ihrer angestammten Tätigkeit zu beschäftigen, da die effektive Leistung nur 20 % bis 25 % betrage. Es sei folglich nicht richtig, dass die IV-Stelle beim Invalideneinkommen von ihrem Lohn als Direktionsassistentin ausgehe. Vielmehr sei der Tatsache Rechnung zu tragen, dass sie in der angepassten, weniger anspruchsvollen Tätigkeit nicht mehr gleich viel verdiene. C. Mit Vernehmlassung vom 1. November 2018 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :

1. Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet eine Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft, so dass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde der Versicherten vom 17. August 2018 ist demnach einzutreten. 2. Als Invalidität nach Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 gilt die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Unter Erwerbsunfähigkeit ist der ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden allgemeinen Arbeitsmarkt zu verstehen (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Anspruch auf eine ganze Rente besteht, wenn die versicherte Person zu mindestens 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50 % und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 % invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG).

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3. Ausgangspunkt der Beurteilung des Rentenanspruchs der Beschwerdeführerin bildet somit die Frage, in welchem Ausmass sie aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung arbeitsunfähig ist. Nach Art. 6 ATSG ist die Arbeitsunfähigkeit die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Satz 1). Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Satz 2). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind die ärztlichen Unterlagen massgebend und im Rahmen der Beweisregeln zu würdigen (Art. 61 lit. c ATSG; BGE 134 V 232). Dabei ist dem Grundsatz zu folgen, wonach den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärztinnen und -ärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 352 E. 3b/bb mit weiteren Hinweisen). 4.1 C.____ diagnostizierte mit Gutachten vom 21. September 2017 eine rezidivierende depressive Störung, aktuell mittelgradige bis schwere Episode (ICD-10 F33.1) mit wahrscheinlicher hirnorganischer Mitbeteiligung. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sei eine zwanghafte, perfektionistische Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10 Z73.3). Abweichende Diagnosen seitens des behandelnden Psychiaters, Dr. med. D.____, der Klinik E.____, der Klinik F.____ oder des vorherigen Psychiaters, Dr. med. G.____, liegen nicht vor. Insofern besteht in Bezug auf das Beschwerdebild und der Diagnosen Einigkeit unter den Fachpersonen. Dies wird von den Parteien nicht bestritten. Zudem wird die von Dr. C.____ attestierte Arbeitsfähigkeit von 37,5 % ab 1. September 2015 seitens des RAD nicht in Frage gestellt (vgl. Bericht des RAD vom 4. August 2017). Das Gutachten von Dr. C.____ erweist sich denn auch in beweisrechtlicher Hinsicht als hinreichende Grundlage für die Beurteilung der Rentenfrage, weshalb ohne weiteres darauf abgestellt werden kann. 4.2 In Bezug auf die berufliche Tätigkeit führte Dr. C.____ näher aus, dass eine reduzierte Arbeitsfähigkeit anamnestisch seit 2010 wahrscheinlich, im Detail bis Anfang 2014 jedoch schwer quantifizierbar sei. Aufgrund der guten Dokumentation durch Dr. G.____ seien die von ihm attestierten Arbeitsunfähigkeiten von 100 % vom 5. Februar 2014 (recte 1. Januar 2014) bis 14. Juli 2014 und von 50 % vom 15. Juli 2014 bis 31. August 2015 gut nachvollziehbar (vgl. Bericht vom 27. August 2015). Die stufenweise Steigerung der Arbeitsfähigkeit und die volle Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess seien danach leider nicht gelungen, sondern es sei vielmehr ein zweiter stationärer Aufenthalt erforderlich gewesen. Bei den in dieser Phase ab 1. September 2015 bescheinigten Arbeitsunfähigkeiten durch den nachbehandelnden Dr. D.____ (vgl. Berichte vom 22. Februar 2016 und vom 1. Dezember 2016 mit Arbeitsunfähigkeiten zwischen 40 % und 100 %) seien weder Fehlzeiten noch eine Leistungsminderung berücksichtigt worden. Retrospektiv sei deshalb von einer Arbeitsfähigkeit von 37,5 % (50 % Anwesenheit und 75 % Leistungsfähigkeit) ab 1. September 2015 auszugehen, unterbrochen von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit aufgrund des stationären Aufenthaltes in der Klinik E.____ vom 23. Februar 2016 bis 24. April 2016. Gestützt auf diese Angaben ist der Rentenanspruch zu prüfen.

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5. Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs gemäss Art. 29 Abs. 1 ATSG (Art. 29 Abs. 1 ATSG). Demgemäss muss sich die versicherte Person, die eine Leistung beansprucht, beim zuständigen Versicherungsträger in der für die jeweilige Sozialversicherung gültigen Form anmelden. Die Anmeldung hat mit dem amtlichen Formular (vgl. Art. 29 Abs. 2 ATSG und Art. 65 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV] vom 17. Januar 1961) und damit schriftlich zu erfolgen (vgl. URS MÜLLER, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, Bern 2010, S. 131 ff.). Da die Versicherte das Leistungsgesuch erst am 10. August 2015 gestellt hat, ist der Rentenbeginn im Februar 2016. Dies ist unbestritten. Die Rentenberechnung ist folglich ab diesem Zeitpunkt mit einer Arbeitsunfähigkeit von 37,5 % vorzunehmen. Soweit die IV-Stelle in ihrer Verfügung vom 13. Juli 2018 von abgestuften Renten ausgeht, ist ihr nicht zu folgen. Obwohl sie in der Verfügung die attestierte Arbeitsfähigkeit von Dr. C.____ ab 1. September 2015 zu Recht bestätigte, stellte sie ohne Begründung auf die Arbeitsunfähigkeiten von Dr. D.____ ab und nahm zudem unrichtigerweise eine Anpassung der Rente infolge des zweimonatigen stationären Aufenthaltes vom 23. Februar 2016 bis 24. April 2016 vor. Gemäss Art. 88a Abs. 2 IVV ist eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit erst dann zu berücksichtigen, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat. Vorliegend ist deshalb von einer Anpassung abzusehen. Die Rentenberechnung der IV-Stelle bedarf demnach einer Korrektur. 6.1 Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Danach wird für die Bestimmung des IV-Grades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden. Aus der Einkommensdifferenz lässt sich der IV-Grad bestimmen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 E. 1). 6.2 In Bezug auf das Valideneinkommen ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Die IV-Stelle ist vom im Jahr 2014 erzielten Jahreslohn von Fr. 129'154.-- ausgegangen. Gemäss Bescheinigung der Arbeitgeberin vom 5. Oktober 2015 liegt der Lohn ab 1. April 2015 bei Fr. 9'633.-- x 12 zuzüglich eines vertraglichen Bonusses von 9 % des Jahreslohnes. Demnach sind diese Zahlen der Berechnung zugrunde zu legen. Es resultiert ein Jahreslohn 2016 von Fr. 126'755.-- (12 x Fr. 9'633.-- zuzüglich Fr. 10'403.-- Bonus und 0,6 % Nominallohnentwicklung 2016 [vgl. Nominallohnindex, Frauen 2011-2016, Sektor Produktion]). 6.3 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, so können nach der Rechtsprechung die Tabellenlöhne der schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) herangezogen werden (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2 mit Hinweisen). 6.4 Die IV-Stelle ist bei der Ermittlung des Invalideneinkommens davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin ihrer angestammten Tätigkeit als Direktionsassistentin weiterhin mit reduziertem Pensum nachgehen könne. Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, dass sie die hohen Anforderungen an ihre ursprüngliche Tätigkeit als Direktionsassistentin heute nicht mehr erfüllen könne, weshalb das Arbeitsprofil angepasst worden sei. Beim von ihrer Arbeitgeberin weiterhin ausgerichteten Lohn handle es sich somit um Soziallohn, welcher nicht eins zu eins als Invalidenlohn übernommen werden dürfe. Dem ist beizustimmen. Gemäss Arbeitsbeschrieb als Executive Administrative Assistant der B.____ handelt es sich bei der angestammten Tätigkeit um eine sehr anspruchsvolle Arbeit mit komplexen Arbeitsabläufen mit Verantwortung für Personal und Finanzen. Es werden vertiefte Kenntnisse aller angewendeten Systeme vorausgesetzt. Meetings müssen geplant, vorbereitet und dokumentiert werden, ebenso Reisen. Die Angestellten müssen bereit sein, Überstunden zu leisten. Neue Teammitglieder müssen eingearbeitet und die Arbeitslastverteilung innerhalb des administrativen Teams koordiniert werden. Es werden hohe Anforderungen an Genauigkeit und Flexibilität sowie Entscheidungsbereitschaft verlangt (vgl. Job Description von Februar 2015). Die Beschwerdeführerin ist dieser verantwortungs- und anspruchsvollen Tätigkeit nicht mehr gewachsen. Dies geht klar aus den Schreiben der Arbeitgeberin vom 27. Januar 2016 und 8. August 2017 sowie dem Gutachten von Dr. C.____ vom 21. Juli 2017 hervor. Die Arbeitgeberin berichtete diesbezüglich, dass sich die gesundheitliche Situation der Versicherten Anfang 2016 weiter verschlechtert habe. Es sei ihr nicht mehr möglich, die im Rahmen ihrer angestammten Tätigkeit erforderlichen Aufgaben, welche mit hohem Zeitdruck und Eigenverantwortung verbunden seien, zu erledigen. Ihr Output entspreche nicht ihrer Präsenz- bzw. ihrer Arbeitszeit und sei derzeit mit 20 % - 25 % zu veranschlagen (vgl. auch Fragebogen vom 10. November 2017). Dr. C.____ führte in seinem Gutachten zur Arbeitstätigkeit übereinstimmend an, dass die Versicherte den Verantwortungsbereich einer Chefsekretärin abgegeben habe und sich derzeit an einem optimal angepassten Arbeitsplatz befinde. Es steht somit ausser Zweifel, dass der von der Arbeitgeberin weiterhin ausgerichtete Verdienst einer langjährigen Direktionsassistentin nicht der Arbeitsleistung der Versicherten entspricht, sondern als Soziallohn zu betrachten ist. Folglich kann dieser nicht Grundlage des Invalideneinkommens sein. Vielmehr ist das Invalideneinkommen anhand der LSE 2014 zu bestimmen. 7. Als Grundlage für die Berechnung kommen zwei Tabellen der LSE 2014 in Frage (vgl. BGE 143 V 295 E. 2.3). Einerseits ist Tabelle T17, Allgemeine Büro- und Sekretariatskräfte (41), Frauen >= 50 Jahre, Fr. 6464.-- x 12 bei 40 Wochenarbeitsstunden zu nennen. Umge-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht rechnet auf eine wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden und angepasst an die Nominallohnentwicklung [vgl. Nominallohnindex, Frauen 2011-2016, Total] 2015 (0,5 %) und 2016 (0,8 %) resultiert ein Jahreslohn von Fr. 81'918.--. Bei einem Pensum von 37,5 % ist das Invalideneinkommen Fr. 30'719.--. Die Gegenüberstellung dieses Einkommens mit dem Valideneinkommen von Fr. 126'755.-- ergibt einen IV-Grad von gerundet 76 %. Legt man dem Invalideneinkommen als Variante Tabelle TA1_tirage_skill_level, Sektor 2 Produktion, Herstellung von pharmazeutischen Erzeugnissen (21), Frauen, Kompetenzniveau 3, Fr. 7'481.-- x 12 bei 40 Wochenarbeitsstunden zugrunde, resultiert nach Umrechnung auf eine wöchentliche Arbeitszeit von 40,6 Stunden und angepasst an die Nominallohnentwicklung [vgl. Nominallohnindex, Frauen 2011- 2016, Sektor Produktion] 2015 (0,8 %) und 2016 (0,6 %) ein Jahreslohn von Fr. 92'398.--. Das Pensum von 37,5 % entspricht einem Invalidenlohn von Fr. 34'649.--. Die Gegenüberstellung mit dem Validenlohn ergibt einen IV-Grad von gerundet 73 %. Folglich hat die Beschwerdeführerin, unabhängig davon, welche Tabelle als Grundlage für das Invalideneinkommen herangezogen wird, Anspruch auf eine ganze IV-Rente ab Februar 2016. Die Beschwerde ist demgemäss gutzuheissen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin einzugehen, namentlich, dass sich der Gesundheitszustand gemäss Bericht von Dr. D.____ vom 9. Februar 2018 erneut verschlechtert habe und dass ein neurologisches Gutachten einzuholen sei. 8.1 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Nach § 20 Abs. 3 VPO werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. In casu hätte deshalb die IV- Stelle als unterliegende Partei grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen. In diesem Zusammenhang ist allerdings zu beachten, dass laut § 20 Abs. 3 Satz 3 VPO (in Kraft bis 31. Dezember 2018) den Vorinstanzen – vorbehältlich des hier nicht interessierenden § 20 Abs. 4 VPO – keine Verfahrenskosten auferlegt werden. 8.2 Laut Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Da die Versicherte obsiegende Partei ist, ist ihr eine Parteientschädigung zu Lasten der IV-Stelle zuzusprechen. Die Rechtsvertreterin der Versicherten macht in ihrer Kostennote vom 28. November 2018 einen Aufwand von 10 Stunden und 20 Minuten geltend, was angemessen ist. In Bezug auf die Auslagen ist insofern eine Korrektur anzubringen, als pro Kopie Fr. 1.50 berechnet werden darf (vgl. § 15 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2003). Der in Rechnung gestellte Betrag von Fr. 48.-- für 24 Kopien ist folglich auf Fr. 36.-- zu korrigieren. Ansonsten sind die weiteren Auslagen von Fr. 8.30 nicht zu beanstanden. Der Versicherten ist deshalb eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'891.60 (10 Stunden und 20 Minuten x Fr. 250.-- zuzüglich Auslagen und 7.7 % Mehrwertsteuer) zu Lasten der IV-Stelle zuzusprechen.

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft vom 13. Juli 2018 aufgehoben und festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Februar 2016 Anspruch auf eine ganze IV-Rente hat. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.-- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet. 3. Die IV-Stelle Basel-Landschaft hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'891.60 (inkl. Auslagen und 7.7 % Mehrwertsteuer) auszurichten.

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