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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 06.12.2018 720 18 226/333

6 dicembre 2018·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·4,437 parole·~22 min·6

Riassunto

Berufliche Massnahmen

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 6. Dezember 2018 (720 18 226 / 333) ____________________________________________________________________

Invalidenversicherung

Ausbildungsmassnahmen, die zu einer höherwertigen als die vorhandene Ausbildung führen, gelten auch als Umschulung, sofern sie zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit notwendig sind. Damit sind unter Umständen auch höherwertige Ausbildungen von der IV zu übernehmen, wenn eine versicherte Person mit einer Teilzeittätigkeit auf höherem Ausbildungsniveau ein ähnliches Einkommen erlangen könnte wie sie vor Eintritt der Invalidität mit einer Vollzeittätigkeit erzielt hat

Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Kantonsrichter Daniel Noll, Kantonsrichterin Elisabeth Berger Götz, Gerichtsschreiberin Barbara Vögtli

Parteien A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Aurelia Jenny, Rechtsanwältin, schadenanwaelte.ch, Postfach 3284, 8034 Zürich

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff Berufliche Massnahmen

A. A.____, geboren 1968, arbeitete vom 4. Juli 2011 bis 31. August 2015 als Sachbearbeiterin Zollkompetenzzentrum bei der B.____ AG. Am 21. September 2014 stolperte sie beim

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Joggen und verspürte dabei ein Knacken bzw. Knirschen im Nackenbereich. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Suva, bei der die Versicherte im Zeitpunkt des Unfalles obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert war, anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte in der Folge die gesetzlichen Leistungen. Am 3. Juli 2015 meldete sich A.____ bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) unter Hinweis auf unfallbedingte Beschwerden an Kopf, Nacken und Arm zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Basel-Landschaft (IV-Stelle) klärte in der Folge die gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse ab. Am 5. April 2017 lehnte sie das Leistungsbegehren gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 3 % ab. Gegen diese Verfügung erhob A.____ Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Mit Urteil vom 2. November 2017 (720 17 155) wies das Kantonsgericht die Beschwerde ab und führte aus, dass gestützt auf das bidisziplinäre neurologisch-rheumatologische Gutachten von Dr. med. C.____, FMH Neurologie/Verhaltensneurologie SGVN, und Dr. med. D.____, Facharzt FMH für Rheumatologie und Facharzt FMH für Innere Medizin, vom 3. Juli/16. August 2016 von einer 80 %igen Arbeitsfähigkeit in einer wechselbelastenden gemischten Bürotätigkeit ohne dauernde Zwangshaltung ebenso wie in allen anderen optimal angepassten Verweistätigkeiten auszugehen sei und somit ein Invaliditätsgrad von 22 % resultiere. Gegen dieses Urteil erhob die Versicherte Beschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht. Dieses wies die Beschwerde mit Urteil vom 13. Juni 2018 ab und bestätigte, dass eine wechselbelastende Bürotätigkeit ohne dauernde Zwangshaltung in einem 80 % Pensum zumutbar sei. Am 8. März 2018 meldete sich A.____ bei der IV für berufliche Massnahmen und Arbeitsvermittlung an und beantragte eine Umschulung und allenfalls Unterstützung bei der Stellensuche. Mit Verfügung vom 5. Juni 2018 teilte ihr die IV-Stelle mit, dass sie keinen Anspruch auf berufliche Massnahmen und Arbeitsvermittlung habe. Die ablehnende Verfügung wurde wie folgt begründet: Im bidisziplinären Gutachten sei festgestellt worden, dass für Tätigkeiten, die keine Kopfzwangshaltungen sowie keine erhöhte Belastung des Schultergürtels beinhalten würden, eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe. Es sei Fakt, dass genau der Bürobereich eine angepasste, wenn auch nicht die einzige Betätigung darstelle. Die Gutachter hätten das Problem der Zwangshaltung bei PC-Arbeiten teilweise und in geringem Masse bestätigt. Offensichtlich gehe die Versicherte davon aus, dass Büroarbeiten nur mit Zwangshaltungen möglich seien. Es komme aber ganz auf die Arbeitsstelle an und vor allem, wieviel Schreibarbeit in einer Büroanstellung gefragt sei oder nicht. Mit einem Sitz-Stehpult, mit kurzen Pausen und/oder anderen Tätigkeiten (Ablagearbeiten/Telefonate etc.) könne man diese Zwangshaltung unterbrechen oder damit die Einschränkung massiv minimieren. Angesichts des Alters erscheine eine vollständige Umschulung ausserdem weit weg von zweckmässig, sinnvoll und nachhaltig zu sein. Ein Umschulungsanspruch sei daher nicht gegeben. Die Versicherte sei mit der Ausbildung im Büro bestens in der Lage, eine angepasste Tätigkeit anzunehmen. Der Anspruch auf Arbeitsvermittlung sei ebenfalls abzulehnen, da selbst bei Annahme einer 80 %-igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit keine spezifischen Anforderungen an den Arbeitgeber oder Arbeitsplatz gestellt würden. Die Versicherte sei aus medizinischer Sicht in der Lage, eine angepasste Tätigkeit zu suchen und aufzunehmen.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht B. Gegen diese Verfügung erhob A.____, vertreten durch Rechtsanwältin Aurelia Jenny, am 6. Juli 2018 Beschwerde beim Kantonsgericht. Sie beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Leistungen in Form von Massnahmen beruflicher Art, namentlich Umschulung und Arbeitsvermittlung; eventualiter die Anweisung der Beschwerdegegnerin, ihre Ansprüche auf Umschulung oder auf Arbeitsvermittlung konkret zu prüfen; alles unter o/e-Kostenfolge. Zur Begründung der Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin mit einer angepassten Büroarbeit einen Invaliditätsgrad von 22 % erreiche, so dass ihr Gesundheitsschaden zu einer Erwerbseinbusse von mehr als 20 % führe. Sie verfüge im kaufmännischen Bereich über eine Ausbildung und namentlich im Bereich der Zollverarbeitung auch über berufliche Erfahrung. Würde sie in diesem Bereich eine höhere Fachschule besuchen, so würde sie mit dieser Ausbildung im Rahmen eines 80 % Pensums etwa so viel verdienen wie vormals mit einem Vollpensum. Eine Zusatzausbildung im Bereich Logistik und Spedition erscheine damit als notwendige und geeignete Massnahme, um ihr ein gleichwertiges Erwerbseinkommen in einem 80 %-igen Pensum zu ermöglichen. Sie sei erst 50 Jahre alt, so dass auch unter Annahme einer längeren Umschulungszeit in jedem Falle eine verbleibende Aktivitätsdauer von mindestens zehn Jahren verbleibe. Die Umschulungskosten würden sich auf wenige tausend Franken beschränken. Ferner sei die Eingliederungsfähigkeit sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht gegeben. Unter diesen Umständen sei eine Umschulung als angemessenes und verhältnismässiges Mittel zum Erhalt und zur Förderung ihrer Erwerbstätigkeit anzusehen. In jedem Falle sei ihr aber bei der Stellensuche Unterstützung in Form von Arbeitsvermittlung zu gewähren, da selbst bei Bürotätigkeiten ein eingeschränktes Belastungsprofil bestehe. Schliesslich habe es die Beschwerdegegnerin unterlassen zu prüfen, welche Umschulung in Frage käme, ob ein gleichwertiger Verdienst erzielt werden könnte und ob die Kosten in einem vernünftigen Verhältnis zum Eingliederungserfolg stünden. Ebenso wenig habe die Beschwerdegegnerin die Möglichkeit und die Voraussetzungen der Arbeitsvermittlung geprüft. Folglich sei die Angelegenheit eventualiter zur Vornahme dieser Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. C. Mit Vernehmlassung vom 5. September 2018 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Begründungsweise führte sie aus, dass die Beschwerdeführerin trotz ihrer gesundheitlichen Einschränkungen weiterhin in ihrer angestammten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig sei. Eine höhere Arbeitsfähigkeit könne in keiner anderen Tätigkeit attestiert werden. Bei der angestammten Tätigkeit im Bürobereich handle es sich, wie auch vom Bundesgericht festgehalten, um eine optimal angepasste Tätigkeit. Insofern erscheine eine Umschulung auf eine andere Tätigkeit nicht angezeigt, da damit die Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht verbessert werden könne. Der Argumentation der Beschwerdeführerin, es sei eine Umschulung im Sinne einer höheren Ausbildung geschuldet, da sie mit einer derartigen Zusatzausbildung im Bereich Logistik/Spedition in einem 80 % Pensum das früher in einem 100 % Pensum erwirtschaftete Einkommen erzielen könne, könne ebenfalls nicht gefolgt werden. Eine Ausbildung, die zu einem wesentlich höheren Einkommen als dem mit der bisherigen Tätigkeit erzielten führen würde, falle grundsätzlich ausser Betracht, weil eine durch die Eingliederungsmassnahme bewirkte wirtschaftliche Besserstellung der versicherten Person im Vergleich zur ökonomischen Lage vor dem Invaliditätseintritt verhindert werden soll. Die Übernahme einer gegenüber der früheren Berufstätigkeit höherwertigen Ausbildung sei nur für den Sonderfall

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht möglich, dass die Art und Schwere der Invalidität und ihre beruflichen Auswirkungen derart ins Gewicht fallen würden, dass nur eine – verglichen mit der vor Eintritt der Invalidität ausgeübten Erwerbstätigkeit – anspruchsvollere Ausbildung zu einer optimalen Verwertung der Arbeitsfähigkeit führe. Eine solche Konstellation liege nicht vor. Die Beschwerdeführerin sei in jeglicher beruflichen Tätigkeit zu mindestens 20 % eingeschränkt. Die Beschwerdeführerin lasse zudem unberücksichtigt, dass die angestammte Tätigkeit bei der Zolldeklaration nicht optimal angepasst gewesen sei, da grosse Anteile nur in Form von Schreibarbeiten zu verrichten und erhebliche Gewichte zu heben gewesen seien, so dass in einer solchen Tätigkeit lediglich eine 70 %ige Arbeitsfähigkeit attestiert werden könne. Die Bürotätigkeit im Bereich Logistik/Spedition sei nicht optimal angepasst gewesen und es sei nicht auszuschliessen, dass diese Tätigkeit auch nach einer weitergehenden Ausbildung immer noch nicht optimal angepasst sein werde. Unter diesen Umständen erscheine es nicht angezeigt, auf diesem Gebiet eine Weiterbildung zu absolvieren. Hinzu komme, dass die Forderung nach einer höheren Ausbildung an einer höheren Fachschule recht unspezifisch sei. Die Beschwerdeführerin verfüge bereits über eine abgeschlossene Berufsausbildung im kaufmännischen und damit in einer ihrem Gesundheitsschaden optimal angepassten Tätigkeit. Ob die Beschwerdeführerin nach Abschluss einer höheren Fachhochschule tatsächlich in der Lage sein werde, bei einer kaufmännischen Tätigkeit ein höheres Einkommen zu erzielen, erscheine fraglich. Nicht zuletzt sei darauf hinzuweisen, dass insbesondere die Absolvierung einer höheren Fachhochschule aus Sicht der Verhältnismässigkeit mit Blick auf das Kosten-Nutzenverhältnis nicht angemessen sei. Dabei falle insbesondere ins Gewicht, dass die Beschwerdeführerin bereits in einer optimal angepassten Tätigkeit über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfüge und dabei aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung lediglich eine Einkommenseinbusse von 22 % erleide. Dieser doch eher geringen Einbusse stünden die erheblichen Kosten einer Weiterbildung an einer höheren Fachhochschule entgegen. Weiter sei auch das eher fortgeschrittene Alter der Beschwerdeführerin von 49 Jahren zu berücksichtigen, welches eine derart aufwendige Ausbildung an einer höheren Fachhochschule unter Berücksichtigung der geringen Verdiensteinbusse weder zweckmässig, sinnvoll noch nachhaltig erscheinen lasse.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1.1 Auf die beim örtlich und sachlich zuständigen Gericht und im Weiteren form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Nach Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 haben invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Art. 8 Abs. 1bis IVG). Laut Art. 8 Abs. 3 IVG bestehen die Eingliederungsmassnahmen unter anderen in Massnahmen beruflicher Art (lit. c). Zu diesen gehö-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht ren die Berufsberatung (Art. 15 IVG), die erstmalige berufliche Ausbildung (Art. 16 IVG), die Umschulung (Art. 17 IVG), die Arbeitsvermittlung (Art. 18 Abs. 1 IVG), der Arbeitsversuch (Art. 18a IVG), Einarbeitungszuschüsse (Art. 18b IVG), Entschädigungen für Beitragserhöhungen (Art. 18c IVG) sowie die Kapitalhilfe (Art. 18d IVG). 2.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Ablehnung beruflicher Massnahmen mit Verfügung vom 5. Juni 2018 gerechtfertigt ist. Zu prüfen ist in einem ersten Schritt der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Umschulung. 2.2.1 Ausgangspunkt jedes Anspruchs auf berufliche Massnahmen der Invalidenversicherung ist das Vorhandensein eines (drohenden) invalidisierenden Gesundheitsschadens. Als Invalidität im Sinne von Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG gilt die voraussichtliche bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall. Unter Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden allgemeinen Arbeitsmarkt zu verstehen (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2.2 Die versicherte Person hat Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Art. 17 Abs. 1 IVG). Unter Umschulung ist dabei grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, der vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen versicherten Person eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der „annähernden Gleichwertigkeit“ nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 130 V 488 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts vom 8. August 2008, 8C_163/2008, E. 2.2). 2.2.3 Voraussetzung für die Übernahme der Umschulungskosten ist, dass der Invaliditätsgrad ein bestimmtes erhebliches Mass erreicht. Dies ist nach der Rechtsprechung grundsätzlich bei einer Erwerbseinbusse von etwa 20 % im Vergleich zum vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielten Erwerbseinkommen der Fall. Kann die versicherte Person ihre angestammte Tätigkeit nicht mehr ausüben, ist zuerst zu prüfen, ob sie ohne (zusätzliche) Ausbildung eine andere zumutbare Tätigkeit ausüben kann. Die Erheblichkeitsschwelle von ca. 20 % bezieht sich also sowohl auf die Erwerbsmöglichkeit im angestammten als auch in einem leidensangepassten Beruf. Bei der Erheblichkeitsschwelle von 20 % handelt es sich um einen von der Rechtsprechung entwickelten Richtwert. Hintergrund der Erheblichkeitsschwelle sind die relativ hohen Kosten einer Umschulung; so widerspricht es dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz,

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht wenn die Kosten einer Umschulung jene der auszugleichenden Erwerbseinbusse erheblich übersteigen. Dabei wird allerdings ausser Acht gelassen, dass unter den Umschulungsbegriff nicht nur (teure) Berufsausbildungen, sondern auch weniger kostspielige Massnahmen, wie eine kurze oder berufsbegleitende Ausbildung, fallen. Immerhin stellt die Erheblichkeitsschwelle von 20 % keine starre Grenze dar: Insbesondere bei Berufen mit tiefen Anfangslöhnen berücksichtigt die Rechtsprechung neben den aktuellen Verdienstmöglichkeiten im Rahmen einer Prognose auch weitere Faktoren, wie Lohnentwicklung und Aktivitätsdauer. Regelmässig berücksichtigt wird insbesondere die zu erwartende zukünftige Einkommensentwicklung in der ursprünglich gelernten und einer allfälligen Hilfstätigkeit (BGE 130 V 488 E. 4.2; 124 V 108 E. 3; Urteil des Bundesgerichts vom 11. Januar 2018, 8C_808/2017, E. 3). 2.2.4 Steht der Anspruch auf eine Umschulung einmal fest, ist zu prüfen, welche konkreten Umschulungsmassnahmen einer versicherten Person gewährt werden. Zu berücksichtigen ist dabei das Erfordernis der annähernden Gleichwertigkeit zwischen der ursprünglichen und der angestrebten Erwerbstätigkeit. Das Erfordernis der Gleichwertigkeit begrenzt im Sinne der Verhältnismässigkeit den Umschulungsanspruch nach oben, wodurch sichergestellt werden soll, dass die versicherte Person aufgrund der Umschulung im Vergleich zu ihrer ökonomischen Lage vor dem Invaliditätseintritt wirtschaftlich nicht wesentlich besser gestellt wird. Grundsätzlich nicht übernommen werden folglich die Kosten für eine Umschulung, die zu einem wesentlich höheren Einkommen als dem im bisherigen Beruf erzielten führen würde. Hingegen beinhaltet das Erfordernis der Gleichwertigkeit keine Begrenzung nach unten. Denkbar ist also auch eine Umschulung zu einer bescheideneren beruflichen Tätigkeit, was invaliditätsbedingt häufig der Fall sein dürfte. Dabei ist einzig erforderlich, dass sich der erwartete Teilerfolg noch als genügend eingliederungswirksam bezeichnen lässt, die Umschulung also zu einer dauerhaften und wesentlichen Verbesserung der Erwerbsfähigkeit führt (im Sinne des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes). Die Gleichwertigkeit bezieht sich nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit unter Berücksichtigung der mit der angestrebten Ausbildung verbundenen voraussichtlichen künftigen Entwicklung der Erwerbsmöglichkeit. Dennoch enthält das Kriterium der annähernden Gleichwertigkeit neben diesem quantitativen auch einen qualitativen Aspekt, welcher besagt, dass die annähernde Gleichwertigkeit der Erwerbsmöglichkeit in der alten und neuen Tätigkeit nur dann zu verwirklichen sein dürfte, wenn auch die beiden Ausbildungen einen einigermassen vergleichbaren Wert aufweisen. Ausnahmsweise werden auch die Kosten einer höherwertigen Ausbildung übernommen, wenn nur eine anspruchsvollere Ausbildung zu einer höheren Berufsstufe eine optimale Verwertung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit erlaubt. Hingewiesen sei in diesem Zusammenhang auf den per 1. Januar 2012 in Kraft gesetzten Art. 6 Abs. 1bis IVV, wonach auch Ausbildungsmassnahmen als Umschulung gelten, die zu einer höherwertigen als die vorhandene Ausbildung führen, sofern sie zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit notwendig sind. Höherwertige Ausbildungen werden ferner übernommen, wenn eine versicherte Person mit einer Teilzeittätigkeit auf höherem Ausbildungsniveau ein ähnliches Einkommen erzielt wie vor Eintritt der Invalidität mit einer Vollzeittätigkeit, da es wie bereits erwähnt nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau ankommt, sondern auf die Verdienstmöglichkeit (vgl. zum Ganzen SILVIA BUCHER, Eingliederungsrecht der Invalidenversicherung, Bern 2011,

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Rz. 835 ff.; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 5. Juni 2013, 9C_122/2012, E. 5.2.1; ZAK 1988 S. 467). 2.3.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie mit ihrer jetzigen Berufsausbildung eine Erwerbseinbusse von 22 % erleide. Damit sei die Erheblichkeitsgrenze von 20 % bezüglich Erwerbseinbusse erreicht. Diese Auffassung ist zutreffend. Das Kantonsgericht hielt mit rechtskräftigem Urteil vom 2. November 2017 fest, dass auf die Ergebnisse von Dr. C.____ und Dr. D.____ im Gutachten vom 3. Juli/16. August 2016 abzustellen sei. Weiter führte es aus, dass die Beschwerdeführerin in einer wechselbelastenden gemischten Bürotätigkeit ohne dauernde Zwangshaltungen ebenso wie in allen anderen optimal angepassten Verweistätigkeiten im Umfang von 80 % arbeitsfähig sei. In der Folge ermittelte es einen Invaliditätsgrad von 22 %. Das Bundesgericht hielt in diesem Zusammenhang zudem fest, dass es sich bei der angestammten Tätigkeit der Beschwerdeführerin im Büro durchaus um eine angepasste Tätigkeit im Sinne des zumutbaren Leistungsprofils handle, da genug Bürotätigkeiten mit etwa gleichen Anteilen an Schreibarbeiten, Leseaufgaben und telefonischer Kundenbetreuung sowie der Möglichkeit, Zwangshaltungen zu vermeiden und zwischen sitzender, stehender und gehender Verrichtung zu wechseln, vorhanden seien (E. 3.3). Die Erheblichkeitsgrenze von 20 % ist zweifellos erreicht. 2.3.2 Die Beschwerdegegnerin wendet ein, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Bürotätigkeit optimal angepasst sei und die Arbeitsfähigkeit auch in einer Verweistätigkeit nicht höher sei, so dass mit einer Umschulung gar keine Steigerung der Arbeitsfähigkeit erreicht werde könne. Dieser Einwand ist grundsätzlich richtig. Die Beschwerdeführerin behauptet auch gar nicht, mit einer Umschulung ihre Arbeitsfähigkeit steigern zu können, sondern ist vielmehr der Ansicht, dass sie mit einer Umschulung ihre Arbeitsfähigkeit wirtschaftlich besser verwerten könne. Diesem Argument hält die Beschwerdegegnerin entgegen, dass eine solche wirtschaftliche Besserstellung im Vergleich zur wirtschaftlichen Situation vor Eintritt des Gesundheitsschadens durch die postulierte Gleichwertigkeit gerade verhindert werden solle. Dazu ist festzustellen, dass es vorliegend nicht um eine wirtschaftliche Besserstellung, sondern um den Ausgleich des durch den Gesundheitsschaden erlittenen Verdienstausfalls geht. Wie bereits in Erwägung 2.2.4 hiervor dargelegt, werden die Kosten für höherwertige Ausbildungen übernommen, wenn eine versicherte Person mit einer Teilzeittätigkeit auf höherem Ausbildungsniveau ein ähnliches Einkommen erzielt wie vor Eintritt der Invalidität mit einer Vollzeittätigkeit. Dies und nicht mehr wird von der Beschwerdeführerin mit der vorgeschlagenen Fachschulausbildung Logistik und Spedition erreicht. 2.3.3 Die Beschwerdegegnerin wendet ferner ein, dass eine Umschulung im Bereich Logistik und Spedition schon deshalb nicht zielführend sei, weil die Beschwerdeführerin in diesem Tätigkeitsbereich nur zu 70 % arbeitsfähig sei und dieser Tätigkeitsbereich nicht optimal angepasst sei. Dieser Argumentation kann insofern nicht gefolgt werden, als die Umschulung gerade bezweckt, auch im Bereich Logistik und Spedition nicht mehr die angestammte, nicht optimal angepasste Tätigkeit, sondern eben eine andere höhere Funktion ausüben zu können.

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.3.4 Die Beschwerdegegnerin führt weiter an, eine aufwendige Ausbildung an einer höheren Fachschule sei im Hinblick auf das fortgeschrittene Alter und unter Berücksichtigung der geringen Verdiensteinbusse weder zweckmässig, sinnvoll noch nachhaltig. Auch dieser Einwand vermag nicht zu überzeugen. Einerseits verbleiben der Beschwerdeführerin noch 14 Jahre Erwerbstätigkeit, was doch noch eine erhebliche Zeitspanne ist. Andererseits kann auch die Verdiensteinbusse von 22 %, was fast einem Viertel entspricht, nicht als geringfügig bezeichnet werden. Eine mögliche Umschulung erweist sich somit aus diesen Gründen nicht von vornherein als unverhältnismässig. 2.4 Entgegen dem Dafürhalten der Beschwerdegegnerin ist damit eine Umschulung – zumindest aus den von ihr angeführten Gründen – nicht von vornherein ausgeschlossen. Ob alle für eine Umschulung erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind, kann allerdings heute nicht entschieden werden, da die Frage der Eignung, Zweckmässigkeit und Verhältnismässigkeit der Umschulung von den Umständen des konkreten Umschulungsprogrammes abhängen. Im vorliegenden Fall beantragt die Beschwerdeführerin lediglich die Finanzierung einer Fachschulweiterbildung im Bereich Logistik und Spedition, ohne jedoch näher zu spezifizieren, welcher konkrete Lehrgang mit welchen Zulassungsvoraussetzungen, Inhalten, Anforderungen, Zeitdauer und Kosten tatsächlich angeboten wird. Die Beschwerdeführerin geht etwas vage von wenigen Jahren Zeitdauer und wenigen tausend Franken Kosten aus, ohne diese Schätzung näher zu substantiieren. Fraglich ist nun, ob es Sache der Beschwerdeführerin wäre, konkrete Informationen vorzubringen und zu belegen. Grundsätzlich gilt der Untersuchungsgrundsatz im Sozialversicherungsrecht in Bezug auf alle Leistungsbegehren (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Danach hat die Beschwerdegegnerin von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht (Urteil des Bundesgerichts vom 6. Februar 2008, 8C_163/2007, E. 3.2). Damit ist die Beschwerdegegnerin auch bei einem Antrag auf Gewährung beruflicher Massnahmen verpflichtet, die Voraussetzungen zu prüfen und die erforderlichen Abklärungen ex officio vorzunehmen. Im vorliegenden Fall ist ein möglicher Anspruch auf Umschulung – wie bereits erwähnt –, nicht schon aus formalen Gründen von vornherein ausgeschlossen, so dass die Beschwerdegegnerin verpflichtet gewesen wäre, das Gesuch im Hinblick auf eine konkrete mögliche Umschulung bzw. Weiterbildung näher zu prüfen und entsprechende Abklärungen zu treffen. Die Beschwerdegegnerin hätte die Beschwerdeführerin zumindest zu einem Gespräch einladen müssen. Indem sie dies unterliess, verletzte sie den Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG. Die Beschwerde ist in diesem Punkt im Sinne des Eventualbegehrens deshalb gutzuheissen. 3.1 Die Beschwerdeführerin beantragt ausserdem Arbeitsvermittlung durch die Beschwerdegegnerin. Gemäss Art. 18 IVG haben arbeitsunfähige, aber eingliederungsfähige versicherte Personen Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes. Gemäss Praxis des Bundesgerichts hat die vor der 5. IV-Revision ergangene Rechtsprechung nach wie vor Geltung. Demnach wird vorausgesetzt, dass die betroffene Person für das Finden einer Arbeitsstelle auf die spezifischen Fachkenntnisse der IV-Stelle angewiesen ist (vgl. zum

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Ganzen ausführlich Urteil des Kantonsgerichts vom 20. November 2014, 720 14 228/281, E. 3.2f.). 3.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass sie teilarbeitsunfähig sei. Die Beschwerdegegnerin habe zudem anerkannt, dass sie auf eine besondere Art von Büroarbeit angewiesen sei. Insbesondere dürfe diese keine Zwangshaltungen beinhalten bzw. müsse durch kurze Pausen und/oder andere Tätigkeiten wie Ablagearbeiten oder Telefonate unterbrochen werden. Weiter könne der Einschränkung mit einem Sitz/Stehpult beigekommen werden. An einen potenziellen Arbeitsplatz seien damit besondere Anforderungen zu stellen. Gegenüber einem zukünftigen Arbeitgeber bedürfe es einer Erklärung, welche Arbeiten unter welchen Bedingungen (Belastungsprofil) genau erledigt werden könnten. Die Beschwerdeführerin könne im Rahmen der Arbeitsvermittlung von den Kontakten der Beschwerdegegnerin profitieren und mit einem potenziellen Arbeitgeber in Kontakt kommen. Auch diese Massnahme erscheine damit als geeignete und notwendige Vorkehr, um die Beschwerdeführerin in den Arbeitsprozess zu reintegrieren. Überdies erscheine sie im Hinblick auf den geringen Aufwand als verhältnismässiges bzw. angemessenes Mittel, um ihr eine leidensadaptierte Beschäftigung zu verschaffen. 3.3 Die Beschwerdeführerin ist in einer wechselbelastenden gemischten Bürotätigkeit ohne dauernde Zwangshaltungen zu 80 % arbeitsfähig. Stellen im kaufmännischen Bereich mit diesem Belastungsprofil sind keine Seltenheit. Damit werden keine speziellen Anforderungen an den Arbeitgeber oder den Arbeitsplatz gestellt. Ausserdem liegen bei der Beschwerdeführerin keine speziellen gesundheitlichen Hindernisse vor, die eine Unterstützung bei der Stellensuche erforderlich machen, worauf die Beschwerdegegnerin zu Recht hinweist. Damit sind die Voraussetzungen für eine Unterstützung durch die IV bei der Arbeitssuche klarerweise nicht erfüllt, so dass der Antrag auf Arbeitsvermittlung und somit die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen sind. 4. Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung vom 5. Juni 2018 insoweit aufgehoben wird, als sie den Anspruch auf Umschulungsmassnahmen verneint. Die Beschwerdegegnerin wird angewiesen, den Antrag der Beschwerdeführerin auf Umschulung näher zu prüfen und entsprechende Abklärungen im Sinne der Erwägungen vorzunehmen. Damit wird die Beschwerde in Bezug auf den Eventualantrag teilweise gutgeheissen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten werden gestützt auf § 20 Abs. 3 des kantonalen Gesetzes über die Verfassungsund Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 in der Regel in angemessenem Ausmass der unterliegenden Partei auferlegt. In casu hätte deshalb die IV-Stelle als unterliegende Partei grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen. In diesem Zusammenhang ist allerdings zu beachten, dass laut § 20 Abs. 3 Satz 3 VPO den Vorinstanzen – vorbehältlich des hier nicht interessierenden § 20 Abs. 4 VPO – keine Verfahrenskosten auferlegt werden. Aufgrund dieser Bestimmung hat die Beschwerdegegnerin als Vorinstanz trotz Unterliegens nicht für die Verfahrenskosten aufzukommen. Dies hat zur Folge, dass für den vorliegenden Prozess

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht keine Verfahrenskosten erhoben werden. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.-- wird ihr zurückerstattet. 5.2 Laut Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Da die Beschwerdeführerin obsiegende Partei ist, ist ihr eine Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin macht mit Honorarnote vom 30. Oktober 2018 für das vorliegende Verfahren einen Zeitaufwand von 8.2 Stunden geltend. Zu beachten ist, dass vorprozessualer Aufwand (Positionen vom 7. März 2018 im Umfang von 0.3 Std. und vom 26. April 2018 im Umfang von 0.2 Std.) praxisgemäss nicht berücksichtigt werden kann. Folglich bleibt ein Aufwand von 7.7 Stunden zu entschädigen. Die Bemühungen sind zu dem in Sozialversicherungsprozessen praxisgemäss bei durchschnittlichen Fällen zur Anwendung gelangenden Stundenansatz von Fr. 250.-- zu entschädigen. Der Beschwerdeführerin ist deshalb eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2‘144.95 (7.7 Stunden à Fr. 250.-- plus Auslagen von Fr. 66.60 und 7.7 % Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen. 6.1 Gemäss Art. 90 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005 ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Selbständig eröffnete Zwischenentscheide sind – mit Ausnahme der Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren (vgl. Art. 92 BGG) – nur mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich bei einem Rückweisungsentscheid an den Versicherungsträger zur Aktenergänzung und anschliessenden Neuverfügung nicht um einen Endentscheid, sondern um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Dies gilt auch für einen Rückweisungsentscheid, mit dem eine materielle Teilfrage (z.B. eine von mehreren materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen) beantwortet wird (BGE 133 V 481 f. E. 4.2). 6.2 Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich somit um einen Zwischenentscheid im Sinne des BGG. Demnach ist gegen ihn eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht. Die nachstehende Rechtsmittelbelehrung erfolgt unter diesem ausdrücklichen Vorbehalt.

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 5. Juni 2018 insoweit aufgehoben wird, als sie den Anspruch auf Umschulungsmassnahmen verneint, und es wird die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese den Antrag auf Umschulung näher prüfe und entsprechende Abklärungen im Sinne der Erwägungen vornehme. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Beschwerdeführerin wird der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.-- zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2‘144.95 (inkl. Auslagen und 7.7 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

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