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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 24.01.2019 720 18 189/23

24 gennaio 2019·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·2,144 parole·~11 min·10

Riassunto

Rückforderung IV-Kinderrente

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 24. Januar 2019 (720 18 189 / 23) ___________________________________________________________________

Invalidenversicherung

Rückforderung von zu Unrecht ausgerichteten Rentenleistungen; Verwirkung

Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Kantonsrichter Beat Hersberger, Kantonsrichter Daniel Noll, Gerichtsschreiberin Christina Markiewicz

Parteien A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Dr. Yves Waldmann, Advokat, St. Johanns-Vorstadt 23, Postfach 1328, 4001 Basel

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff Rückforderung IV-Kinderrente

A. Mit Verfügung vom 28. Dezember 2005 wurde dem Ehemann von A.____, B.____, eine unbefristete ganze IV-Rente rückwirkend ab 1. März 2005 zugesprochen. Am 19. September 2013 sistierte die IV-Stelle die IV-Rente, nachdem gegen B.____ ein Strafverfahren wegen Verdachts des gewerbsmässigen Betrugs, unter anderem zum Nachteil der Invalidenversicherung, eröffnet worden war. Die IV-Stelle verfügte am 10. Oktober 2013 schliesslich die Drittauszahlung der Kinderrenten für die Tochter C.____ und den Sohn D.____ an die Mutter. Am 17. November 2015 wurde auch für die Tochter E.____ eine Kinderrente zugesprochen, welche ebenfalls der Mutter ausbezahlt wurde. Mit Urteil des Strafgerichts vom 2. Juli 2015 wurde B.____ wegen gewerbsmässigen Betrugs verurteilt. Das Strafgericht stellte fest, dass er die IV-Rente zu Unrecht bezogen habe. Das Kantonsgericht, Abteilung Strafrecht, bestätigte mit Urteil vom 5. April 2016 den vorinstanzlichen Entscheid und das Bundesgericht wies nachfolgend die gegen das Kantonsgerichtsurteil erhobene Beschwerde mit Urteil vom 11. Januar 2017 ab, soweit es darauf eingetreten war. A.____ informierte daraufhin die Ausgleichskasse telefonisch über den Ausgang des Verfahrens. Diese stellte die Kinderrenten daraufhin ab März 2017 ein. Mit Verfügung vom 28. August 2017 hob die IV-Stelle die IV-Rente von B.____ rückwirkend per 1. März 2005 auf und mit Rückerstattungsverfügung vom 3. Mai 2018 forderte sie bzw. die Ausgleichskasse die zu Unrecht ausgerichteten Rentenleistungen in Höhe von Fr. 152'717.-- zurück. An A.____ erfolgte am 2. Mai 2018 eine Rückforderungsverfügung in Höhe von Fr. 42'500.-- für geleistete Kinderrenten im Zeitraum Oktober 2013 bis Ende Juni 2017. B. Gegen die Verfügung vom 2. Mai 2018 erhob A.____, vertreten durch Advokat Dr. Yves Waldmann, mit Eingabe vom 4. Juni 2018 Beschwerde ans Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und beantragte deren Aufhebung. Zur Begründung führte Dr. Waldmann an, dass die Rückforderung verwirkt sei. Da die Ausgleichskasse seit der Mitteilung der Versicherten über den Ausgang des Bundesgerichtsverfahrens und somit spätestens seit März 2017 Kenntnis von ihrem Rückforderungsanspruch gehabt habe, sei die vorliegende Rückerstattungsverfügung nach Jahresfrist gemäss Art. 25 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 erfolgt und somit verspätet. Abgesehen davon betrage die Rückforderung Fr. 39'080.-- und nicht Fr. 42'500.--, da die Kinderrenten letztmals Ende Februar 2017 ausbezahlt worden seien und nicht Ende Juni 2017. C. Mit Vernehmlassung vom 8. August 2018 beantragte die IV-Stelle, dass die Beschwerde in dem Sinne teilweise gutzuheissen sei, als dass der Rückforderungsbetrag auf Fr. 37'940.- - herabzusetzen sei. Zur Begründung verwies sie auf die Stellungnahme vom 12. Juli 2018 der zuständigen Ausgleichskasse. Diese bestätigte, dass sie nach Mitteilung der Beschwerdeführerin im Februar 2017 über den Ausgang des Verfahrens vor Bundesgericht die Auszahlung der Kinderrenten per März 2017 gestoppt habe. Der Rückforderungsbetrag in der Verfügung vom 2. Mai 2018 sei folglich auf Fr. 37'940.-- zu korrigieren. Über die rückwirkende Aufhebung der IV-Rente bzw. der Kinderrenten sei sie von der IV-Stelle am 28. August 2017 informiert worden. Erst ab diesem Zeitpunkt habe sie rechtsgenüglich Kenntnis vom Rückforderungsanspruch er- halten. Somit sei die Rückforderungsverfügung vom 2. Mai 2018 innert der einjährigen Verjährungsfrist gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG und folglich fristgerecht ergangen. D. Mit Replik vom 10. Oktober 2018 hielt Advokat Dr. Waldmann fest, dass nicht die rentenaufhebende Verfügung der IV-Stelle vom 28. August 2017 fristauslösend gewesen sei, sondern die Kenntnisnahme des Urteils des Bundesgerichts vom 11. Januar 2017. Spätestens im Februar 2017 sei der Rückforderungsanspruch gegenüber der Versicherten bekannt gewesen. Beim Zusammenwirken mehrerer Behörden – in casu der Ausgleichskasse und der IV-Stelle – werde eine genügende Kenntnis des Rückforderungsanspruchs bereits dann angenommen, wenn das Wissen darüber bei einer der zuständigen Verwaltungsbehörden vorhanden sei. Nach der Rechtsprechung genüge es für die Auslösung der einjährigen Verwirkungsfrist deshalb, wenn sich die Unrechtmässigkeit der Leistungserbringung aus den bei der IV-Stelle vorhandenen Akten ergebe. Entsprechend sei der Rückforderungsanspruch spätestens am 1. März 2018 verwirkt gewesen. E. Die IV-Stelle und die Ausgleichskasse hielten mit Eingabe vom 12. November 2018 an ihrer Vernehmlassung vom 8. August 2018 fest und verzichteten auf weitere Ausführungen. Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :

1. Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet eine Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft, so dass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde der Versicherten vom 4. Juni 2018 ist demnach einzutreten. 2. Unrechtmässig bezogene Leistungen sind nach Art. 25 Abs. 1 erster Satz ATSG zurückzuerstatten. Gemäss Art. 25 Abs. 2 erster Satz ATSG erlischt der Rückforderungsanspruch mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Bei den genannten Fristen handelt es sich um Verwirkungsfristen (BGE 142 V 20 E. 3.2.2, 140 V 521 E. 2.1 mit Hinweisen.) 3. Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin als Leistungsempfängerin für die ab Oktober 2013 bis Februar 2017 zu Unrecht ausbezahlten Kinderrenten grundsätzlich rückerstattungspflichtig ist. Denn nebst dem Bezüger oder der Bezügerin sind auch Dritte oder Behörden, mit Ausnahme des Vormundes oder der Vormundin, denen Geldleistungen zur Gewährleistung zweckgemässer Verwendung nach Art. 20 ATSG oder den Bestimmungen der Einzelgesetze ausbezahlt wurden, rückerstattungspflichtig (vgl. Art. 2 Abs. 1 lit. a und b der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV] vom 11. September 2002 i.V.m. Art. 35 Abs. 4 IVG). Es gilt jedoch zu prüfen, ob die einjährige relative Verwirkungsfrist gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG bereits abgelaufen und der Rückforderungsanspruch der Verwaltung verwirkt war, als die IV-Stelle bzw. die Ausgleichskasse ihre Rückerstattungsverfügung vom 2. Mai 2018 erliess. 4.1 Laut bereits angeführtem Art. 25 Abs. 2 erster Satz ATSG verwirkt der Rückforderungsanspruch mit dem Ablauf eines Jahres, "nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat". Unter dieser Wendung ist der Zeitpunkt zu verstehen, in welchem die Verwaltung bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen (BGE 124 V 380 E. 1, 122 V 270 E. 5a mit Hinweisen). Dies ist der Fall, wenn alle im konkreten Einzelfall erheblichen Umstände zugänglich sind, aus deren Kenntnis sich der Rückforderungsanspruch dem Grundsatz nach und in seinem Ausmass gegenüber einer bestimmten rückerstattungspflichtigen Person ergibt. Es genügt nicht, dass bloss Umstände bekannt sind, die möglicherweise zu einem Rückforderungsanspruch führen können, oder dass der Anspruch nur dem Grundsatz nach, nicht aber in masslicher Hinsicht feststeht; das Gleiche gilt, wenn nicht feststeht, gegen welche Person sich die Rückforderung zu richten hat. Vor Erlass der Rückerstattungsverfügung muss die Gesamtsumme der unrechtmässig ausbezahlten Leistungen feststellbar sein. Verfügt die Versicherungseinrichtung über hinreichende, aber noch unvollständige Hinweise auf einen möglichen Rückforderungsanspruch, hat sie allenfalls noch erforderliche Abklärungen innert angemessener Zeit vorzunehmen. Unterlässt sie dies, ist der Beginn der Verwirkungsfrist auf den Zeitpunkt festzusetzten, in welchem die Verwaltung ihre unvollständige Kenntnis mit dem erforderlichen und zumutbaren Einsatz so zu ergänzen im Stande war, dass der Rückforderungsanspruch hätte geltend gemacht werden können. Ergibt sich jedoch aus den vorliegenden Akten bereits die Unrechtmässigkeit der Leistungserbringung, beginnt die einjährige Frist, ohne dass Zeit für eine weitere Abklärung zugestanden würde (Urteil des Bundesgerichts vom 18. März 2013, 9C_454/2012, E. 4 mit weiteren Hinweisen, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 13. August 2018, 8C_90/2018, E. 4.4). 4.2 Im Zusammenhang mit der Zusprechung von IV-Renten sind die Aufgaben nach dem Gesetz zwischen IV-Stellen und Ausgleichskassen aufgeteilt: Die IV-Stellen klären die versicherungsmässigen Voraussetzungen ab, bemessen die Invalidität und verfügen über die Leistungen der Invalidenversicherung (Art. 57 Abs. 1 lit. c, f und g IVG). Die Ausgleichskassen wirken bei der Abklärung der versicherungsmässigen Voraussetzungen mit, berechnen die Renten und zahlen diese aus (Art. 60 Abs. 1 lit. a, b und c IVG). Ist für die Leistungsfestsetzung (oder die Rückforderung) das Zusammenwirken mehrerer mit der Durchführung der Versicherung betrauter Behörden notwendig, genügt es für den Beginn des Fristenlaufs, dass die nach der Recht- sprechung erforderliche Kenntnis wenigstens bei einer der zuständigen Verwaltungsstellen vorhanden ist (Urteil des Bundesgerichts vom 13. März 2013, 9C_454/2012, E. 7.2.1, publiziert in BGE 139 V 106). 4.3 Mit Urteil des Bundesgerichts vom 11. Januar 2017 stand fest, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin seine IV-Rente zu Unrecht bezogen hat und rückerstattungspflichtig ist. Daraus folgt unmittelbar der Rückforderungsanspruch gegenüber der Beschwerdeführerin bezüglich der ihr ausgerichteten Kinderrenten. Die IV-Stelle hat gemäss Eingangsstempel das Urteil am 24. Januar 2017 erhalten. Die einjährige Verwirkungsfrist begann somit ab diesem Datum zu laufen. Weitere Abklärungen hinsichtlich des Rückforderungsanspruches waren weder seitens der IV-Stelle noch seitens der Ausgleichskasse notwendig, was zu Recht auch nicht geltend gemacht wird. Insbesondere informierte die Beschwerdeführerin die Ausgleichskasse im Februar 2017 persönlich über das anspruchsaufhebende Urteil des Bundesgerichts. Die rentenauszahlende Ausgleichskasse hatte demnach aus den bei ihr geführten Rentendaten lediglich die unrechtmässig ausgerichteten Rentenbeträge abzurufen, die auf die Beschwerdeführerin entfielen. Mit Blick auf die Rechtsprechung muss deshalb bei der Rückforderung zu Unrecht bezogener Invalidenrenten für die Auslösung der einjährigen Verwirkungsfrist genügen, wenn sich die Unrechtmässigkeit der Leistungserbringung aus den bei der IV-Stelle vorhandenen Akten ergibt und sich gleichzeitig die rückerstattungspflichtige Person und die entsprechenden Rückerstattungsbeträge anhand der bei der zuständigen Ausgleichskasse geführten Rentendaten unmittelbar eruieren lassen. Die Auffassung der Ausgleichskasse, dass sie erst mit der Rentenaufhebungsverfügung der IV-Stelle vom 28. August 2017 Kenntnis vom Rückforderungsanspruch erhalten habe, trifft somit nicht zu. 4.4 Zur Wahrung der relativen ein- und der absoluten fünfjährigen Verwirkungsfrist hat die zuständige Behörde eine Rückerstattungsverfügung innerhalb der genannten Frist an die rückerstattungspflichtige Person zu erlassen. Im Invalidenversicherungsrecht werden die Verwirkungsfristen durch den Erlass eines Vorbescheids im Sinne von Art. 73bis der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 17. Januar 1961 gewahrt (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 4. Dezember 2018, 9C_34/2018, E. 1.1, BGE 119 V 431 E. 3c). Der Ehemann wurde mit Vorbescheid vom 8. Juni 2017 über die rückwirkende Aufhebung seiner IV-Rente informiert und dass die zu Unrecht bezogenen Leistungen zurückzuerstatten sind, nicht aber die Beschwerdeführerin. Weder wurde ihr der Vorbescheid zur Kenntnisnahme zugestellt noch ging der Rückforderungsverfügung vom 2. Mai 2018 ein entsprechender (fristwahrender) Vorbescheid voraus. Folglich war die relative einjährige Verwirkungsfrist, welche am 24. Januar 2017 zu laufen begonnen hatte, im Zeitpunkt der Rückerstattungsverfügung vom 2. Mai 2018 bereits abgelaufen. Demgemäss ist die Rückforderung von Fr. 37'940.-- verspätet erfolgt. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen. 5.1 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Nach Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung und Verweigerung von IV-Leistungen für die un- terliegende Partei kostenpflichtig (§ 20 Abs. 3 VPO). Bei der Drittauszahlung von Invalidenrenten handelt es sich gemäss Rechtsprechung nicht um einen Streit um Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen (vgl. BGE 121 V 17 E. 2, 118 V 88 E. 1a, 112 V 97 E. 1b; Urteil des Bundesgerichts vom 30. August 2012). Gleiches muss bei einer Rückforderung der entsprechenden Drittauszahlungen gelten. Folglich ist von der Erhebung von Verfahrenskosten abzusehen. 5.2 Laut Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Da die Versicherte obsiegende Partei ist, ist ihr eine Parteientschädigung zu Lasten der IV-Stelle zuzusprechen. Der Rechtsvertreter der Versicherten macht in seiner Kostennote vom 5. Dezember 2018 einen Aufwand von 9 Stunden sowie Auslagen von Fr. 152.10 geltend, was angemessen ist. Der Versicherten ist deshalb eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'560.15 (9 Stunden à Fr. 250.-- zuzüglich Auslagen und 7.7 % Mehrwertsteuer) zu Lasten der IV-Stelle zuzusprechen. Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Rückerstattungsverfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft vom 2. Mai 2018 aufgehoben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die IV-Stelle Basel-Landschaft hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'560.15 (inkl. Auslagen und 7.7 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

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