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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 13.07.2017 720 17 70/184

13 luglio 2017·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·4,752 parole·~24 min·5

Riassunto

IV-Rente

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 13. Juli 2017 (720 17 70 / 184) ____________________________________________________________________

Invalidenversicherung

Trotz Arbeitsunfähigkeit als Reinigungsfrau ist die IV-Stelle zu Recht lediglich von einer unwesentlichen Einschränkung im Haushaltsbereich ausgegangen.

Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Kantonsrichter Daniel Noll, Kantonsrichter Jgnaz Jermann, Gerichtsschreiberin i.V. Isabelle Salathe

Parteien A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Claudia Rohrer, Rechtsanwältin, Baslerstrasse 15, Postfach 44, 4310 Rheinfelden

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff IV-Rente

A. Die 1955 geborene A.____ war zuletzt vom 1. Februar 2005 bis zum 30. Juni 2014 beim B.____ als Reinigungsangestellte tätig. Am 24. März 2014 meldete sich A.____ bei der IV- Stelle Basel-Landschaft (IV-Stelle) zum Leistungsbezug an, wobei sie auf einen Unfall am 14. September 2013 verwies. Nach Abklärung der gesundheitlichen, erwerblichen und hauswirtschaftlichen Verhältnisse sowie der Durchführung des Vorbescheidverfahrens ermittelte die IV-Stelle in Anwendung der gemischten Bemessungsmethode mit Anteilen von 21 % Erwerbs-

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht tätigkeit und 79 % Haushaltstätigkeit einen Invaliditätsgrad von 19.87 %. Gestützt auf dieses Ergebnis lehnte die IV-Stelle einen Rentenanspruch der Versicherten mit Verfügung vom 30. Januar 2017 ab. B. Dagegen erhob A.____, vertreten durch Advokatin Claudia Rohrer, am 2. März 2017 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Sie beantragte, es sei die Verfügung vom 30. Januar 2017 aufzuheben und es sei ihr eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei die Verfügung vom 30. Januar 2017 aufzuheben und das Verfahren zur Klärung der Invalidität an die Vorinstanz zurückzuweisen, wobei eine neue Haushaltsabklärung unter Beizug eines Dolmetschers und der rechtlichen Vertretung der Beschwerdeführerin durchzuführen sei; alles unter o/e-Kostenfolge. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Ergebnisse des Haushaltsabklärungsberichtes vom 29. September 2015 seien nicht nachvollziehbar und daher nicht verwertbar. C. In ihrer Vernehmlassung vom 5. April 2017 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet eine Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerden zuständig. Auf die – im Übrigen frist- und formgerecht erhobene – Beschwerde der Versicherten vom 2. März 2017 ist demnach einzutreten. 2. Vorliegend ist strittig und zu prüfen, ob die IV-Stelle den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente zu Recht verneinte. Massgebend ist der Sachverhalt, wie er sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 30. Januar 2017 entwickelt hat. Dieser Zeitpunkt bildet rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis BGE 129 V 4 E. 1.2). 3.1 Anspruch auf eine Rente haben nach Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder ihre Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (lit. c).

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.2 Nach Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 ist die Arbeitsunfähigkeit die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Satz 1). Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem andern Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Satz 2). Als Invalidität gilt nach Art. 8 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. 4.1 Nach Art. 28 Abs. 2 IVG wird die Rente nach dem Grad der Invalidität wie folgt abgestuft: Die versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie zu mindestens 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50 % und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 % invalid ist. 4.2 Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Danach wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Dies ist die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs (BGE 141 V 20 E. 3.2) mit den Untervarianten des Schätzungs- oder Prozentvergleichs (BGE 114 V 313 E. 3a) und der ausserordentlichen Methode (BGE 128 V 29).

4.3 Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG). Dies ist die spezifische Methode der Invaliditätsbemessung (Betätigungsvergleich; BGE 141 V 20 E. 3.2). 4.4.1 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Absatz 2 festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG). Dies ist die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung (BGE 141 V 20 f. E. 3.2 mit Hinweisen). Ist bei diesen Versicherten anzunehmen, dass sie im Zeitpunkt der Prüfung des Rentenanspruchs ohne Gesundheitsschaden ganztägig erwerbstätig wären, so ist die Invaliditätsbemessung ausschliesslich nach den Grundsätzen für Erwerbstätige zu bemessen (Art. 27bis der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV] vom 17. Januar 1961). 4.4.2 Vorliegend bemass die IV-Stelle den IV-Grad der Versicherten nach der gemischten Methode. Dabei stellte sie bei der Festlegung der Anteile der Erwerbs- und Haushaltstätigkeit

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht auf die im „Fragebogen zur Ermittlung der Erwerbstätigkeit“ vom 29. September 2015 wiedergegebenen Angaben ab, wonach die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung wie bisher in einem Pensum von 21 % eines Vollpensums einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachgegangen wäre. Gestützt auf diese Aussage der Versicherten setzte die IV- Stelle den Anteil der Erwerbstätigkeit auf 21 % und jenen der Haushaltstätigkeit entsprechend auf 79 % fest, was von der Versicherten nicht in Frage gestellt wird. 5. Ausgangspunkt bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades bildet die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen arbeitsunfähig ist. 5.1 Bei der Feststellung des Gesundheitszustandes und insbesondere auch bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der versicherten Person ist die Verwaltung – und im Beschwerdefall das Gericht – auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 99 E. 4 f. mit weiteren Hinweisen). 5.2 Das Gericht hat die medizinischen Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) – wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist demnach entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 232 E. 5.1; 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c). 5.3 Dennoch erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. die ausführlichen Zusammenstellungen dieser Richtlinien in BGE 125 V 352 ff. E. 3b und in AHI-Praxis 2001 S. 114 E. 3b, jeweils mit weiteren Hinweisen). So ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärztinnen und -ärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuer-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht kennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb mit weiteren Hinweisen). Stützt sich der angefochtene Entscheid hingegen ausschliesslich auf versicherungsinterne medizinische Unterlagen, sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. In solchen Fällen sind bereits bei geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 27. Juli 2009, 8C_113/2009, E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). 5.4 In Bezug auf Berichte von behandelnden Ärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und von Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (vgl. BGE 124 I 175 E. 4; Urteil des EVG vom 13. Juni 2001, I 506/00, E. 2b) lässt nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige – und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 25. Mai 2007, I 514/06, E. 2.2.1, mit Hinweisen). 6. Im vorliegenden Fall liegen für die Beurteilung des medizinischen Sachverhaltes zahlreiche medizinische Berichte und Gutachten vor, welche allesamt vom Gericht gewürdigt wurden. In der Folge wird indessen lediglich das aktuell entscheidrelevante Gutachten wiedergegeben. 6.1 Die IV-Stelle beauftragte Dr. med. C.____, FMH Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin, mit der Ermittlung der Einschränkung im Erwerbsbereich. In seinem Gutachten vom 5. August 2015 hielt er fest, die Explorandin habe zwei Unfälle erlitten. Sie sei am 28. Dezember 2012 zwei Treppenstufen hinuntergefallen und auf beide Knie gestürzt. Am 14. September 2013 sei sie anlässlich eines Misstrittes mit dem rechten Fuss über den Trottoirrand getreten und habe sich den Fuss abgeknickt. Dr. C.____ stellte folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: Beginnende Calcaneo-Cuboidal-Arthrose rechts mit/bei Status nach OSG-Distorsion rechts am 4. September 2013 mit schwerer Chopart-Distorsion rechts, verzögerter Diagnosestellung einer nicht dislozierten Fraktur am Processus anterior calcanei sowie beginnende mediale Gonarthrose links. Weiter hielt er fest, dass die Patientin von Seiten des rechten Fusses keine dauernd stehende, kniende oder kauernde Tätigkeiten ausüben könne. Die Gehstrecke betrage maximal 10 Minuten, dann sei eine Pause notwendig. Sie könne nicht auf Leitern oder Gerüste steigen und auf unebenem Boden gehen. Von Seiten des linken Knies zeige sich ein praktisch identisches Profil. Sie sei sowohl in Bezug auf den rechten Fuss als auch betreffend das linke Kniegelenk beim Heben von Lasten limitiert, d.h. mittelschwere und schwere körperliche Lasten kämen nicht mehr in Frage. Die Belastungsfähigkeit bewege sich im körperlich leichten Bereich, d.h. bis 10 kg. Für eine Tätigkeit, welche diese Restriktionen

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht berücksichtige, bei welcher sie zudem vorwiegend sitzen könne und die Möglichkeit bestehe, dass sie gelegentlich aufstehen und etwas herumgehen könne, bestehe bezogen auf ein Ganztagespensum eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. Für ihre bisherige Tätigkeit als Reinigungsfrau bestehe hingegen eine dauerhafte 100 %ige Arbeitsunfähigkeit. 6.2 Diese Einschätzung des Gutachters wird zu Recht von keiner Partei bestritten. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle in ihrer Verfügung vom 30. Januar 2017 in einer leidensadaptierten Tätigkeit von einer 100 %igen Arbeitsfähigkeit ausging. 7. Die Beschwerdeführerin bringt nun aber vor, dass sie die ihr bleibende Restarbeitsfähigkeit nicht verwerten könne. Alleine die Tatsache, dass es nur wenige Arbeiten gebe, die den Vorgaben der Verweistätigkeit überhaupt entsprechen würden, mache es für sie schwer, eine Stelle zu finden. Es müsse auch berücksichtigt werden, dass die Beschwerdeführerin auf dem Arbeitsweg nicht länger als 10 Minuten gehen könne. Zudem werde sie in diesem Jahr 62 Jahre alt und verfüge über keine Berufsausbildung. Ihr ganzes Erwerbsleben habe sie als Reinigungskraft gearbeitet. Somit müsste sie umgeschult werden, was ihr jedoch aufgrund ihres Alters nicht mehr zugemutet werden könne. Dieser Betrachtungsweise der Versicherten kann nicht beigepflichtet werden. Gemäss der oben (vgl. E. 4.2 hiervor) zitierten Bestimmung von Art. 16 ATSG ist bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades von einer ausgeglichenen Arbeitsmarktlage auszugehen. Ein solcher Arbeitsmarkt ist gekennzeichnet durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften; er weist einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten auf und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Dabei ist nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten auszugehen. Es können nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind. Anderseits sind an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten keine übermässigen Anforderungen zu stellen (SVR 2008, IV Nr.62 E. 5.1 mit zahlreichen Hinweisen). Wie vorstehend festgehalten (vgl. E. 6.1 hiervor), ist die Beschwerdeführerin in einer ihrem Leiden angepassten Tätigkeit 100 % arbeitsfähig. Somit kann aber entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin klarerweise nicht gesagt werden, dass in ihrem Fall von realitätsfremden und in diesem Sinne unmöglichen oder unzumutbaren Einsatzmöglichkeiten ausgegangen wird. Ihr sind mit anderen Worten Tätigkeiten nicht nur in derart eingeschränkter Form zumutbar, dass sie der allgemeine Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder dass sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers ausgeübt werden könnten. Daran ändert auch das fortgeschrittene Alter der Beschwerdeführerin mit Blick auf die strenge Praxis des Bundesgerichts nichts (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 10. September 2013 8C_345/2013). In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass Hilfsarbeiten auf dem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 28 Abs. 2 IVG) grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 23. Oktober 2007, 9C_610/2007, E. 4.3). 8.1 Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen (vgl. Art. 16 ATSG). Dabei ist zu beachten, dass die von der IV-Stelle vorgenommene Bemessung der Vergleichseinkommen (Valideneinkommen: Fr. 10'604.-- und Invalideneinkom-

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht men: Fr. 10'100.--) durch die Beschwerdeführerin nicht bestritten werden und auch im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen durch das Gericht keine andere Einschätzung der Vergleichseinkommen vorzunehmen ist. Die Beschwerdeführerin machte jedoch geltend, dass ihr die IV-Stelle bei der Ermittlung des zumutbaren Invalideneinkommens einen Abzug von 20% und nicht nur von 10% vom Tabellenlohn hätte gewähren müssen. 8.2.1 Wird das Invalideneinkommen wie im vorliegenden Fall auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nur noch beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-) Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (BGE 134 V 327 f. E. 5.2; vgl. zum Ganzen auch BGE 126 V 80 E. 5b/bb und cc). 8.2.2 Vorliegend ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass kein Spielraum für einen leidensbedingten Abzug in Höhe von 20 % besteht. Den medizinischen Einschränkungen, welche dazu führen, dass die Beschwerdeführerin nur noch adaptierte leichte Tätigkeiten ausüben kann, wurde mit dem leidensbedingten Abzug von 10 % bereits genügend Rechnung getragen. Weiter bildet auch das Alter der Beschwerdeführerin keinen Grund zur Annahme, sie würde ihre Leistungsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem wirtschaftlichem Erfolg verwerten können (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 15. März 2012, 9C_128/2012, E. 4). Unter diesen Umständen gibt es keinen Anlass, in das Ermessen der Vorinstanz einzugreifen und einen höheren Abzug vorzunehmen. Im Übrigen würde selbst ein leidensbedingter Abzug in beantragter Höhe nichts am Ergebnis ändern. 8.3 Setzt man im Einkommensvergleich das Invalideneinkommen von Fr. 10'100.-- dem Valideneinkommen von Fr. 12'604.-- (vgl. oben E. 8.1) gegenüber, so resultiert daraus eine Erwerbseinbusse von Fr. 2'504.--, was für den Erwerbsbereich einen Invaliditätsgrad von 19,87 % ergibt. 9. Zu prüfen bleibt, in welchem Masse die Versicherte zufolge ihrer gesundheitlichen Beschwerden im Haushalt eingeschränkt ist.

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht

9.1 Zur Ermittlung der Einschränkung im Haushaltsbereich bedarf es im Regelfall einer Abklärung vor Ort (vgl. Art. 69 Abs. 2 IVV). Hinsichtlich des Beweiswertes des Abklärungsberichts sind – analog zur Rechtsprechung zur Beweiskraft von Arztberichten (BGE 134 V 232 E. 5.1) – verschiedene Faktoren zu berücksichtigen. Ein Haushaltsabklärungsbericht ist beweiskräftig, wenn er von einer qualifizierten Person verfasst wird, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der Beeinträchtigungen und Behinderungen hat, die sich aus den medizinischen Diagnosen ergeben. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen (vgl. AHI-Praxis 2003 S. 218 E. 2.3.2; Urteil P. des Bundesgerichts vom 22. April 2010, 9C_90/2010, E. 4.1.1.1). Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der Abklärungsperson nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen oder Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Abklärungsresultate vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt steht als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (Urteil A. des Bundesgerichts vom 18. August 2008, 8C_107/2008, E. 3.2.1 mit Hinweis; BGE 128 V 93 f. E. 4). 9.2 Die IV-Stelle hat zur Ermittlung der Einschränkung der Versicherten im Haushaltsbereich beim Abklärungsdienst die hierfür vorgesehene Abklärung vor Ort in Auftrag gegeben. In ihrem Bericht vom 29. September 2015 ermittelte die Abklärungsperson gesamthaft eine Beeinträchtigung von 3 %. So sei sie etwa im Bereich Ernährung nur unwesentlich eingeschränkt. Sie könne verschiedene Arbeiten im Sitzen erledigen und werde vom Ehemann und der Tochter im Rahmen der Schadenminderungspflicht punktuell unterstützt. Im Bereich der Wohnungspflege seien der Versicherten oberflächliche Reinigungen in Etappen sicher möglich und zumutbar. Die Unterstützung des Ehemannes in diesem Bereich beispielsweise beim Abstauben und feucht Aufnehmen sowie bei der gründlichen Reinigung von Bad/WC sei nicht unüblich. Somit resultiere in diesem Bereich eine geringe Einschränkung. Im Bereich Einkauf und weitere Besorgungen bestehe ebenfalls lediglich eine unwesentliche Einschränkung und im Bereich Wäsche und Kleiderpflege bestehe eine geringe Einschränkung. Die Wäsche werde von der Versicherten im Badezimmer sortiert. Den Rest würden der Ehemann oder die Tochter übernehmen. Die Einschränkungen, welche die Versicherte diesbezüglich geltend mache, seien nicht nachvollziehbar und auch nicht medizinisch belegt. Die punktuelle Mithilfe des Ehemannes sei an den arbeitsfreien Tagen möglich. Hingegen könne die Schadenminderungspflicht der Tochter nicht angerechnet werden, da diese nicht im gleichen Haushalt wohne. Im Bereich Verschiedenes seien keine Einschränkungen anrechenbar. Im Rahmen des Einwandverfahrens erhöhte die Abklärungsperson mit Stellungnahme vom 19. September 2016 die Gesamteinschränkung im Haushalt auf 4.8 %. Sie anerkannte eine Einschränkung von 10 % im Bereich Wäsche und Kleiderpflege, da es dem Ehemann aufgrund seiner Schichtarbeit nicht immer möglich sei, am Waschtag mitzuhelfen.

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht 9.3 Der Haushaltsabklärungsbericht vom 29. September 2015 ist formal korrekt erstellt worden und er ist auch vollständig. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle sich in ihrer Verfügung vom 30. Januar 2017 darauf abstützte und demzufolge im Bereich Haushalt eine Einschränkung von 4,8 % annahm. 9.4 Daran vermögen auch die Vorbringen der Beschwerdeführerin nichts zu ändern. Diese erachtet das Ergebnis der Haushaltsabklärung als deutlich zu tief. Sie verweist auf die Einschätzung von Dr. C.____, der in seinem Gutachten vom 5. August 2015 festgehalten hatte, dass die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit als Reinigungsfrau zu 100 % arbeitsunfähig sei. Es sei daher unverständlich, dass betreffend die Tätigkeiten im Haushalt lediglich eine Einschränkung von 4,8 % vorliegen solle. Sie könne gerade im häuslichen Bereich nur noch wenige Arbeiten selbständig und ohne fremde Hilfe erledigen, da es in der Natur dieser Aufgaben liege, dass sie mit Gehen, Stehen, Bücken, Kauern und auf Leitern steigen verbunden seien. Weshalb eine Einteilung der Arbeit in Etappen und der Beizug von Hilfsmitteln Abhilfe schaffen sollte, wie dies von der IV-Stelle in der Verfügung vom 30. Januar 2017 empfohlen werde, sei nicht ersichtlich. Betreffend die von der IV angeführte Schadenminderungspflicht führt die Beschwerdeführerin aus, diese betreffe lediglich im selben Haushalt wohnende Familienangehörige. Im selben Haushalt würde jedoch nur noch der Ehemann der Beschwerdeführerin wohnen, welcher zu 100 % im Schichtbetrieb bei der D.____ arbeite. Dieser helfe in jedem Bereich mit, seine Unterstützung nebst einem Vollzeitpensum im Schichtbetrieb gehe weit über die Schadenminderungspflicht hinaus. Ebenso könne die Unterstützung der Tochter, welche nicht im selben Haushalt wohne, nicht im Rahmen der Schadenminderung angerechnet werden. Es würden sich auch keine Hinweise finden lassen, weshalb den Äusserungen der Beschwerdeführerin kein Glauben geschenkt werden könnte. Zu den einzelnen Haushaltsbereichen führt die Beschwerdeführerin aus, das Kochen und Anrichten der Mahlzeiten erfolge heute mit Unterstützung des Ehemannes, auch die Reinigung der Küchenkombination sowie die Geschirreinigung. Es sei ebenfalls der Ehemann, der den Küchenboden sauge und feucht aufnehme. Dennoch werde von der Abklärungsperson festgehalten, dass in diesem Bereich keine wesentlichen Einschränkungen bestehen würden und der Ehemann nur punktuell mithelfe. Auch sei es heute so, dass das Abstauben und feucht Aufnehmen der Böden durch den Ehemann übernommen werde, ebenso die gründliche Bad- und WC-Reinigung sowie die Fensterreinigung. Auch das Wechseln der Bettwäsche könne nur zusammen mit dem Ehemann erledigt werden. Die Feststellung der IV-Stelle, dass oberflächliche Reinigungen in Etappen möglich seien, sei nicht nachvollziehbar, zumal Dr. C.____ in seinem Gutachten festgehalten habe, dass diese Tätigkeiten der Beschwerdeführerin nicht möglich seien. Ebenso leuchte die Behauptung der Beschwerdegegnerin nicht ein, dass nicht ersichtlich sei, weshalb die Beschwerdeführerin einfache Einkäufe nicht selbst erledigen könne. Dr. C.____ habe in seinem Gutachten klar ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin nicht länger als 10 Minuten am Stück gehen könne. Die Distanz zum nächsten Geschäft betrage bereits drei Minuten. Damit sei ein Einkauf für die Beschwerdeführerin nicht möglich. Weiter übernehme ihr Ehemann im Bereich Wäsche und Kleiderpflege das Ein- und Ausräumen der Waschmaschine und des Tumblers sowie das Aufhängen der Wäsche und das Säubern der Waschmaschine und der Waschküche. Sie beteilige sich in diesem Bereich nur punktuell. Die Feststellungen der Abklärungsperson würden

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht den Ausführungen der Beschwerdeführerin in jedem Punkt widersprechen, weshalb sie als willkürlich angesehen werden müssten. Es ist der Beschwerdeführerin zwar beizupflichten, dass es auf den ersten Blick wenig einleuchtend erscheint, dass bei einer medizinisch diagnostizierten 100 %igen Arbeitsunfähigkeit als Reinigungsfrau nahezu keine Einschränkung im Haushaltsbereich bestehen solle. Es müssen indessen verschiedene Grundsätze beachtet werden, welche im Rahmen einer Haushaltsabklärung zu berücksichtigen sind. So hat die versicherte Person mit Blick auf die Schadenminderungspflicht Verhaltensweisen zu entwickeln, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung dieser Arbeiten ermöglichen. Der Umstand, dass diese nur mühsam und mit höherem Zeitaufwand bewältigt werden können, begründet nicht ohne weiteres eine Invalidität. Zudem wird eine Unterstützung durch Familienangehörige vorausgesetzt, welche weiter geht als im Gesundheitsfall (BGE 130 V 101 E. 3.3.3; Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH] Rz. 3089). Dadurch sind der Beschwerdeführerin in ihrem Zweipersonenhaushalt zahlreiche Tätigkeiten möglich, welche sie als Reinigungsangestellte nicht speditiv erledigen könnte. So kann beispielsweise im Bereich Ernährung Vieles im Sitzen vorbereitet werden. Sowohl das Kochen wie auch die Reinigung der Küchenkombination und die Geschirrreinigung kann im Stehen mit gelegentlichen Pausen erfolgen. Auch können im Bereich Wohnungspflege leichte Reinigungsarbeiten im Stehen und in Etappen erfolgen. Die knienden/gebückten Reinigungsarbeiten im Bad können dem Ehemann im Rahmen der Schadenminderungspflicht zugemutet werden. Zudem ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführerin Kleineinkäufe im drei Minuten entfernten Lebensmittelgeschäft nicht möglich sein sollten. Es ist der Abklärungsperson zudem zuzustimmen, dass die vorgebrachten Einschränkungen im Bereich Wäsche und Kleiderpflege nicht medizinisch belegt sind. Der Beschwerdeführerin ist immerhin zuzustimmen, dass die Unterstützung der Tochter nicht im Rahmen der Schadenminderungspflicht angerechnet werden darf, da diese nicht im selben Haushalt lebt. Da die Unterstützung der Tochter nur punktuell berücksichtigt war und die jeweiligen Tätigkeiten der Beschwerdeführerin selbst möglich sein sollten, hat dies keine Auswirkungen auf die Beurteilung. Die vorliegende Einschätzung der Abklärungsperson ist zweifelsohne streng und im Ergebnis erscheint eine Einschränkung von lediglich 4,8 tief. Es liegen jedoch keine eindeutig feststellbaren Fehleinschätzungen oder Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Abklärungsresultate vor (vgl. E. 10.1 hiervor). Die Zumutbarkeitsbeurteilung bewegt sich im Rahmen des zulässigen Ermessens und es kann keine Willkür festgestellt werden. Die IV-Stelle durfte daher auf den Haushaltsabklärungsbericht vom 29. September 2015 abstellen und von einer Einschränkung im Haushalt von 4,8 % ausgehen. 9.5 Unter diesen Umständen ist der Antrag der Beschwerdeführerin, es sei die Verfügung vom 30. Januar 2017 aufzuheben und das Verfahren zur Klärung der Invalidität an die Vorinstanz zurückzuweisen, wobei eine neue Haushaltsabklärung unter Beizug eines Dolmetschers und der rechtlichen Vertretung der Beschwerdeführerin durchzuführen sei, abzuweisen. Im Übrigen kann weder dem Haushaltsabklärungsbericht noch aus dem Gutachten von Dr. C.____ ein Hinweis auf Verständigungsschwierigkeiten entnommen werden. Die Beschwerdeführerin

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht lebt zudem seit 1982 in der Schweiz und ist Schweizer Bürgerin. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass keine sprachlichen Schwierigkeiten bestehen. 10. In Anwendung der gemischten Methode der Invaliditätsbemessung ergibt sich aufgrund des Gesagten in Berücksichtigung der zeitlichen Beanspruchung von 21 % im Erwerbs- und von 79 % im Haushaltsbereich bei einer Einschränkung im Haushaltsbereich von 3,79 % (4,8 % x 0,79) und einer solchen im Erwerbsbereich von 4,17 % (19,87 % x 0,21) insgesamt ein Invaliditätsgrad in der Höhe von gerundet 8 % (vgl. zur Rundungspraxis des Bundesgerichts BGE 130 V 121 ff.). Bei einem Invaliditätsgrad unter 40 % hat die Versicherte keinen Anspruch auf eine IV-Rente. Die angefochtene IV-Verfügung vom 30. Januar 2017 erweist sich als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.

11. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festgelegt. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Verfahrensaufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Verfahrenskosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens einheitlich auf Fr. 800.-fest. Da die Beschwerdeführerin vorliegend die unterliegende Partei ist, sind ihr die Verfahrenskosten in dieser Höhe aufzuerlegen. Sie werden mit dem bereits bezahlten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.-- verrechnet. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

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