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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 06.07.2017 720 17 65 / 180

6 luglio 2017·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·HTML·4,371 parole·~22 min·5

Riassunto

IV-Rente

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 6. Juli 2017 (720 17 65 / 180) Invalidenversicherung Würdigung der medizinischen Aktenlage, Grundsatz "Eingliederung vor Rente" Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Kantonsrichter Jgnaz Jermann, Kantonsrichter Markus Mattle, Gerichtsschreiberin Olivia Reber Parteien A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Daniel Altermatt, Rechtsanwalt, Neuarlesheimerstrasse 15, Postfach 435, 4143 Dornach gegen IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin Betreff IV-Rente A. Die 1977 geborene A.____ war zuletzt in einem 100%igen Pensum als Fachleiterin bei der B.____ in X.____ angestellt, als sie sich am 16. Dezember 2013 aufgrund eines Ganglions an der rechten Hand operieren lassen musste. Am 12. Juni 2014 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf die Beschwerden an der rechten Hand bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an. Daraufhin fand am 25. August 2014 ein Gespräch betreffend Assessment und Eingliederungsplan statt. Mit Mitteilung vom 9. Januar 2015 wurde der Versicherten mitgeteilt, dass die Eingliederungsmassnahmen abgeschlossen würden und ein Anspruch auf eine Rente geprüft werde, weil sie sich einem weiteren operativen Eingriff unterziehen müsse. In der Folge prüfte die IV-Stelle Basel-Landschaft (IV-Stelle) den Rentenanspruch von A.____ und klärte die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse ab. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren lehnte die IV-Stelle mit Verfügung vom 27. Januar 2017 einen Rentenanspruch der Versicherten ab. Die IV-Stelle stützte sich dabei auf ein von ihr eingeholtes handchirurgisches Gutachten und ermittelte in Anwendung der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs einen IV-Grad von 24%. B. Hiergegen erhob A.____, vertreten durch Daniel Altermatt, Rechtsanwalt, am 27. Februar 2017 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Sie beantragte, es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 27. Januar 2017 aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, nach Abschluss der Eingliederungsmassnahmen ihren Rentenanspruch zu prüfen. Ausserdem sei ihr für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit Rechtsanwalt Altermatt als unentgeltlichem Rechtsbeistand zu gewähren; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, dass die Schmerzen, unter denen sie leide, die Ausübung eines 100%igen Pensums nicht zuliessen. Selbst in einer angepassten Tätigkeit sei ihr kein vollzeitliches Arbeitspensum zumutbar. Zudem sei der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene leidensbedingte Abzug von 15% zu tief angesetzt. Angesichts der gravierenden Beschwerden bzw. der daraus resultierenden Einschränkungen sei dieser auf 25% zu veranschlagen. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, den Rentenanspruch erst nach Abschluss der Eingliederungsmassnahmen zu prüfen, denn erst dann könne festgestellt werden, in welchem Ausmass sie Anspruch auf Rentenleistungen habe. C. In ihrer Vernehmlassung vom 27. März 2017 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. D. Mit Schreiben vom 30. März 2017 zog die Beschwerdeführerin ihren Antrag betreffend die unentgeltliche Rechtspflege zurück. Das Kantonsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet eine Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die – im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte – Beschwerde vom 27. Februar 2017 ist somit einzutreten.

2. Streitig und im Folgenden zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu Recht – vor Abschluss der Eingliederungsmassnahmen – abgelehnt hat.

3.1 Nach Art. 28 Abs. 2 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist. Als Invalidität gilt nach Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Die Invalidität wird durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, der geistigen oder der psychischen Gesundheit verursacht, wobei sie im IV-Bereich Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 IVG; Art. 3 und 4 ATSG).

3.2 Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Danach ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden. Aus der Einkommensdifferenz lässt sich der Invaliditätsgrad bestimmen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 E. 1; BGE 104 V 136 E. 2a und b).

4.1 Ausgangspunkt der Ermittlung des Invaliditätsgrades bildet die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen arbeitsunfähig ist. Nach Art. 6 ATSG ist die Arbeitsunfähigkeit die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Satz 1). Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Satz 2). Diese Legaldefinition stimmt im Wesentlichen mit dem Begriff der Arbeitsunfähigkeit überein, wie ihn die Rechtspraxis vor dem Inkrafttreten des ATSG entwickelt hatte (vgl. etwa BGE 129 V 53 E. 1.1 in fine mit Hinweisen). Die bis zum 31. Dezember 2002 ergangene diesbezügliche Rechtsprechung des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen] bleibt folglich weitestgehend anwendbar (BGE 130 V 345 E. 3.1.1).

4.2 Bei der Feststellung des Gesundheitszustandes und insbesondere auch bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der versicherten Person ist die Verwaltung – und im Beschwerdefall das Gericht – auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 99 E. 4 f. mit weiteren Hinweisen).

4.3 Das Gericht hat die medizinischen Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) – wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist demnach entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 232 E. 5.1; 125 V 352 E. 3a; 122 V 160 E. 1c).

4.4 Dennoch erachtet es die Rechtsprechung des EVG mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. die ausführlichen Zusammenstellungen dieser Richtlinien in BGE 125 V 352 E. 3b und in AHI-Praxis 2001 S. 114 E. 3b, jeweils mit zahlreichen Hinweisen). So ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärztinnen und -ärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb mit weiteren Hinweisen). Diese im Bereich der Unfallversicherung entwickelten Grundsätze finden für das IV-Verwaltungsverfahren sinngemäss Anwendung (Urteil des EVG vom 9. August 2000, I 437/99 und I 575/99, E. 4b/bb). In Bezug auf Berichte von behandelnden Ärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen. Bei der Abschätzung des Beweiswerts im Rahmen einer freien und umfassenden Beweiswürdigung dürfen allerdings auch die potentiellen Stärken der Berichte behandelnder Ärzte nicht vergessen werden. Der Umstand allein, dass eine Einschätzung vom behandelnden Mediziner stammt, darf nicht dazu führen, sie als von vornherein unbeachtlich einzustufen; die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Betreuung durch behandelnde Ärzte bringt oft wertvolle Erkenntnisse hervor. Auf der anderen Seite lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4 S. 175; Urteil des EVG I 506/00 vom 13. Juni 2001, E. 2b) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen (Urteil des Bundesgerichts vom 25. Mai 2007, I 514/06, E. 2.2.1, mit Hinweisen). Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige – und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts I 514/06 vom 25. Mai 2007, E. 2.2.1, mit Hinweisen).

5. Zur Beurteilung der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin stehen im Wesentlichen die folgenden medizinischen Unterlagen zur Verfügung:

5.1 Im Rahmen ihrer Abklärungen gab die IV-Stelle ein monodisziplinäres handchirurgisches Fachgutachten bei der C.____ in Auftrag. Das Gutachten von Dr. med. D.____, FMH Plastische, Rekonstruktive, Ästhetische Chirurgie sowie Handchirurgie, datiert vom 3. März 2016. Dr. D.____ diagnostizierte mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ein Intersektionssyndrom EPB/APL mit ECRL/ECRB mit chronifizierten dorsoradialen Handgelenkschmerzen rechts und Tremor bei Status nach Ganglionexzision dorsoradial Handgelenk rechts am 17. Dezember 2013 und bei Status nach Revisionsoperation dorsoradial mit Synovialektomie, Tenolyse und EPL Verlagerung nach subcutan Handgelenk rechts am 21. Januar 2015. Dr. D.____ stellte keine Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit fest. Im Abschnitt "Medizinische Beurteilung" hielt Dr. D.____ unter anderem fest, dass es weder nach der ersten (Dezember 2013) noch nach der zweiten (Januar 2015) Operation zu einer Verbesserung der Schmerzen gekommen sei. Im Sommer 2015 sei es schlussendlich zur Aggravierung der Problematik mit einem Tremor gekommen. In der aktuellen Situation der Beschwerdeführerin sei ein Gebrauch der rechten Hand nur als Hilfshand möglich. Ein Heben von Gegenständen über 500g sei nicht möglich. Die Kraftübertragung auf den Unterarm sei länger als 10 Minuten nicht möglich. Die Versicherte trage kontinuierlich eine Bandage. Es handle sich entweder um ein muskuloskelletales Problem oder um chronifizierte zentrale Beschwerden. Da die Beschwerden in Ruhe deutlich besser seien und auch aufgrund ihrer Untersuchung gingen sie von Ersterem aus. Weiter führte Dr. D.____ aus, dass als Auslöser für ein Intersection Syndrom repetitive Tätigkeiten wie bei Ruderern oder Tennisspielern beschrieben seien. Ihre Arbeit entspreche dieser repetitiven Tätigkeit mit Daumenextension und gleichzeitiger Handgelenkextension. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf hielt Dr. D.____ fest, dass die Rückkehr in die angestammte Tätigkeit in der jetzigen Situation der Versicherten auszuschliessen sei. Zur Arbeitsfähigkeit in Verweistätigkeiten führte Dr. D.____ aus, dass die Beschwerdeführerin in Berufen, in denen eine überwiegend einhändige Tätigkeit möglich sei, arbeitsfähig sei. Leichte kurzzeitige Tätigkeiten mit der rechten dominanten Hand (<500g und <10 Minuten) seien der Versicherten zumutbar. Eine Präsenz von 100% sei zumutbar. Bei der Suche nach einer Verweistätigkeit sei zu berücksichtigen, dass die Versicherte rechts dominant sei. Die Versicherte habe einen guten functional dexterity Test links und einen durchschnittlichen Jebsen Test absolviert. Die Beschwerdeführerin zeige damit bereits Fortschritte bezüglich der Feinmotorik links adominant im Vergleich zur Vergleichspopulation. Unter dem Abschnitt "Beginn der Arbeitsunfähigkeit" hielt Dr. D.____ fest, dass die Versicherte spätestens ab der ersten Operation des Handgelenkganglions am 17. Dezember 2013 nur noch in Verweistätigkeiten arbeitsfähig gewesen sei. Dies habe zu einer 30%igen administrativen Tätigkeit geführt.

5.2 Neben der handchirurgischen Begutachtung wurden einige Zusatzuntersuchungen, unter anderem verschiedene ergotherapeutische Tests (beispielsweise Gelenksmessungen, Kraftmessung, Sensibilitätstest etc.), durchgeführt. Die Ergotherapeuten des Spitals E.____ hielten im Bericht vom 8. Januar 2016 deren Ergebnisse fest. Aus den Kommentaren zu den einzelnen Tests geht hervor, dass die Versicherte annähernd bei allen Testungen ihren rechten Arm jeweils mit dem linken Arm oder mit dem Oberkörper stabilisieren musste. Bei der Testung des Schmerzes wurde insbesondere ausgeführt, dass die Versicherte ein brennendes Gefühl bzw. einen brennenden Schmerz radialseitig von DIG I/II bis proximaler Unterarm beschreibe. Sobald sie das Handgelenk bewege, vor allem bei kombinierten- und Drehbewegungen, würden sich die Schmerzen verstärken. Der Narbenbereich sei berührungsempfindlich. Die Beschwerden seien aber wechselhaft. Sie beschreibe ein Gefühl von dicken geschwollenen Fingern. Kälte sei wohltuend. Am Ende des Berichts wurde unter dem Titel "Kooperation des Patienten" festgehalten, dass die Versicherte gut mitgemacht und den Eindruck erweckt habe, dass sie ihr Bestes habe geben wollen. Beim Sensibilitätstest mit "Semmes-Weinstein Monofilaments" (SWMT) habe sie durch die anhaltende Supination vermehrt Beschwerden gehabt, weshalb sie unterbrochen hätten. Während dieser Pause sei die Beschwerdeführerin kurz in Weinen ausgebrochen, "weil ihr im Moment alles zu viel wäre". Danach habe sie sich wieder gefasst.

5.3 Am 29. März 2016 nahm Dr. med. F.____, FMH Allgemeine Innere Medizin, Regionaler ärztlicher Dienst beider Basel (RAD), Stellung zum eingeholten Gutachten. Er führte insbesondere aus, dass die Versicherte seit der ersten Operation am 17. Dezember 2013 in ihrer angestammten Tätigkeit zu 100% arbeitsunfähig sei. Hinsichtlich einer leidensangepassten Tätigkeit hielt Dr. F.____ fest, dass die Beschwerdeführerin in Berufen, in denen eine überwiegend einhändige Tätigkeit möglich sei, arbeitsfähig sei. Leichte kurzzeitige Tätigkeiten mit der rechten dominanten Hand (<500g und <10 Minuten) seien der Versicherten zumutbar. Bei der Suche nach einer Verweistätigkeit sei zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin Rechtshänderin sei und die rechte Hand nicht mehr regulär eingesetzt werden könne. In einer dem Belastungsprofil entsprechenden Verweistätigkeit sei der Versicherten eine Präsenz von 100% zumutbar. Es sei zu erwarten, dass die Leistungsfähigkeit bei alleinigem Einsatz der linken Hand als Rechtshänderin aber eingeschränkt sei. Das Ausmass dieser Einschränkung sei abhängig von der tatsächlichen Aufgabe. Schreiben am PC nur mit der linken Hand bedinge sicher eine Leistungseinbusse, eine reine Überwachungsaufgabe nicht.

5.4 Im Rahmen des Einwandverfahrens berichtete der behandelnde Dr. med. G.____, FMH Chirurgie sowie Handchirurgie, am 21. Dezember 2016 über seine handchirurgische Sprechstunde vom 15. Dezember 2016. Als Diagnosen führte Dr. G.____ einen Status nach operativer Revision, Narbenexzision, Revision Handgelenkkapsel, Subcutanverlagerung EPL-Sehne, ausgedehnte Synovialektomie, Strecksehnenlösungen am 20. Januar 2015 bei Narbenverwachsung und Bewegungsschmerz rechtes Handgelenk sowie lokale Synovialitis bei Status nach Entfernung eines dorso-radialen rechten Handgelenkganglions am 16. Dezember 2013 auf. Dr. G.____ führte unter anderem aus, dass sie sich seit 14 Konsultationen absolut im Kreis drehen würden. Neue therapeutische Ansätze seien nicht in Sicht, der behandelnde Rheumatologe im Spital H.____ habe der Patientin offensichtlich noch einmal eine lokale Infiltration vorgeschlagen, dies sei der Versicherten selber so nicht bewusst gewesen. Weiter hielt Dr. G.____ fest, dass es richtig sei, dass die Versicherte keine dauerhafte Rente beziehen wolle. Sie sei weiterhin sehr motiviert, aktiv am Arbeitsleben teilzunehmen, habe jedoch eine objektivierbare Einschränkung des dominanten rechten Armes. Aus ärztlicher Sicht sollte die Versicherte auf der Suche und Integration in die Arbeitswelt unterstützt werden, da sie grundsätzlich sehr motiviert sei und alle Voraussetzungen für eine entsprechend angepasste Tätigkeit mitbringe, die den rechten Arm nicht sonderlich belaste. Dies sei auch aus psychosozialer Sicht wichtig.

6.1 Die IV-Stelle stützte sich in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen auf das von ihr in Auftrag gegebene Gutachten von Dr. D.____ vom 3. März 2016 und ging demzufolge davon aus, dass der Versicherten aus medizinischer Sicht die Ausübung einer ihrem Leiden angepassten Tätigkeit seit spätestens April 2014 im Umfang von 100% zumutbar sei. Nach dem oben Gesagten (vgl. E. 4.4 hiervor) ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärztinnen und -ärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen.

Das handchirurgische Gutachten von Dr. D.____ ist zwar hinsichtlich der medizinischen Ausführungen grundsätzlich umfassend und schlüssig. Im vorliegenden Fall bestehen jedoch aus nachfolgenden Gründen erhebliche Zweifel daran, dass die gutachterlichen Einschätzungen betreffend die Arbeitsfähigkeit eine rechtsgenügliche Entscheidgrundlage bilden können. Die Ausführungen des Gutachters in Bezug auf die der Versicherten noch zumutbaren Verweistätigkeiten sind sehr kurz und zudem unklar. Er hält unter diesem Abschnitt fest, dass die Versicherte in Berufen, in denen eine überwiegend einhändige Tätigkeit möglich sei, arbeitsfähig sei. Leichte kurzzeitige Tätigkeiten mit der rechten dominanten Hand (<500g und <10 Minuten) seien der Patientin zumutbar. Eine "Präsenz" von 100% sei zumutbar. Der vom Gutachter verwendete Ausdruck "Präsenz" ist aber nicht gleichzusetzen mit der Leistungs- bzw. Arbeitsfähigkeit. Es wird aus der Formulierung des Gutachters nicht ersichtlich, ob die Versicherte tatsächlich in einem 100%igen Pensum arbeiten kann, oder ob sie zwar vollzeitig präsent sein, aber keine volle Leistung erbringen kann. Unter dem Abschnitt "Berufliche Massnahmen" führt Dr. D.____ aus, dass der Einsatz als administrative Mitarbeiterin unter den bei den Verweistätigkeiten genannten Bedingungen vollumfänglich zumutbar sei. Unter dem Abschnitt "Zusammenfassung der Standardindikatoren" führte Dr. D.____ aus, dass bei chronifizierendem Tremor von einer schweren Tendinopathie auszugehen sei, weswegen die Versicherte nur in einer optimalen Verweistätigkeit einsetzbar sei.

6.2 Aus dem soeben Ausgeführten folgt, dass aus dem Gutachten von Dr. D.____ keine 100%ige Arbeitsfähigkeit für Verweistätigkeiten abgeleitet werden kann. Weiter wird auch aus dem Bericht des behandelnden Arztes der Beschwerdeführerin vom 21. Dezember 2016 keine 100%ige Arbeitsfähigkeit ersichtlich. Die Beschwerdegegnerin bringt ausserdem in ihrer Vernehmlassung zu Unrecht vor, der behandelnde Arzt bestätige im Ergebnis sowohl die Einschätzung des Gutachters hinsichtlich einer angepassten Tätigkeit, als auch insofern, als er einen Einsatz der rechten Hand nicht gänzlich ausschliesse. Die Beschwerdegegnerin ist der Auffassung, dass sich der Gutachter und der behandelnde Arzt bezüglich der Arbeitsfähigkeit der Versicherten einig seien bzw. beide eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit feststellten. Dem kann nicht gefolgt werden. Der Gutachter spricht in unklarer Weise davon, dass der Versicherten eine 100%ige "Präsenz" zumutbar sei. Der behandelnde Arzt führt lediglich aus, dass die Versicherte grundsätzlich sehr motiviert sei und alle Voraussetzungen für eine entsprechend angepasste Tätigkeit mitbringe, die den rechten Arm nicht sonderlich belaste. Eine prozentuale Angabe der Restarbeitsfähigkeit macht Dr. G.____ aber nicht. Insgesamt ist somit festzustellen, dass eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für Verweistätigkeiten aus den medizinischen Unterlagen nicht rechtsgenüglich hervorgeht.

Eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit ist aufgrund der bestehenden Beschwerden zudem nur schwer vorstellbar. Nicht nur kann die Beschwerdeführerin ihre rechte (dominante) Hand lediglich noch als "Hilfshand" benutzen, vielmehr muss sie diese rechte Hand darüber hinaus jeweils mit der linken Hand oder mit ihrem Oberkörper stabilisieren (vgl. Bericht der Ergotherapie vom 8. Januar 2016). Ferner sind für die Umsetzung einer Erwerbsfähigkeit nicht nur die erheblichen Funktionseinschränkungen der rechten Hand zu berücksichtigen, sondern auch die Schmerzen, welche die Versicherte hat. Diese Schmerzen treten gemäss dem erwähnten Bericht nicht nur bei Bewegung, sondern auch in Ruhe auf.

6.3 Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist festzuhalten, dass auf das von der IV-Stelle eingeholte handchirurgische Gutachten von Dr. D.____ bzw. auf dessen Ausführungen hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit nicht abgestellt werden kann. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin ergibt sich aus der medizinischen Aktenlage keine 100%ige Arbeitsfähigkeit für Verweistätigkeiten.

7. Weiter ist nun zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin berechtigt war, über den Rentenanspruch der Versicherten vor Abschluss der Eingliederungsmassnahmen zu entscheiden.

7.1 Nach Art. 1a lit. a IVG sollen die Leistungen dieses Gesetzes die Invalidität mit geeigneten, einfachen und zweckmässigen Eingliederungsmassnahmen verhindern, vermindern oder beheben.

7.2 Invalidität liegt nur vor, wenn nach zumutbarer Eingliederung ein ganzer oder teilweiser Verlust der Erwerbsmöglichkeiten verbleibt (Art. 8 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 ATSG sowie Art. 16 ATSG). Damit wird der Grundsatz "Eingliederung vor Rente" bzw. "Eingliederung statt Rente" statuiert, welcher besagt, dass vor der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen eine Rente nur gewährt werden darf, wenn die versicherte Person wegen ihres Gesundheitszustandes (noch) nicht eingliederungsfähig ist (BGE 121 V 190 E. 4a S. 191; Urteil 9C_186/2009 vom 29. Juni 2009 E. 3.2; Ulrich Meyer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 2. Aufl. 2010, S. 275). Um über berufliche Massnahmen entscheiden zu können, hat die IV-Stelle demnach zunächst die Eingliederungsfähigkeit der Versicherten zu prüfen (vgl. etwa das Urteil des Bundesgerichts vom 25. Januar 2008 I 112/07 E. 5.2).

Gemäss dem seit 1. Januar 2008 in Kraft stehenden Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Rente, die u.a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können. Mit dieser Regelung soll die Priorität der Eingliederung gegenüber der Rente gesetzlich noch stärker verankert und gleichzeitig der Rentenzugang verschärft werden (BGE 137 V 351 E. 4.2 S. 358). Rentenleistungen sollen erst dann allenfalls zur Ausrichtung gelangen, wenn keine zumutbaren Eingliederungsmassnahmen (mehr) in Betracht fallen (Botschaft vom 22. Juni 2005 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [5. Revision], BBl 2005 4459 ff., 4521 ff., 4531 und 4568; Urteil 9C_99/2010 vom 6. Dezember 2010 E. 3.1). Der Anspruch auf eine Rente ist daher nicht zu prüfen und eine Rente kann nicht zugesprochen werden, solange Eingliederungsmassnahmen in Betracht fallen können (Urteil des Bundesgerichts vom 5. Juni 2012 9C_108/2012 E. 2.2.1).

7.3 Die von der Beschwerdegegnerin in diesem Zusammenhang zitierten Entscheide des Kantonsgerichts unter Ziff. 5.b. der Vernehmlassung betreffen allesamt die Frage nach dem Anfechtungs- bzw. Streitgegenstand eines Verfahrens und sind folglich nicht vergleichbar mit dem vorliegenden Fall. Die zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach vorab über den Rentenanspruch befunden werden kann, wenn er unabhängig von einer allfälligen Eingliederungsberechtigung zufolge Fehlens eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades abzulehnen sei, wird von der IV-Stelle hingegen korrekt widergegeben. Entgegen der Auffassung der IV-Stelle kann aber, wie bereits ausgeführt (vgl. E. 6.1-6.3 hiervor), nicht auf das Gutachten der C.____ abgestellt werden. Damit ist aber auch die Arbeitsfähigkeit der Versicherten nicht abschliessend beurteilt und ein rentenbegründender IV-Grad nicht ausgeschlossen. Unter diesen Umständen müssen zunächst die Eingliederungsmassnahmen abgewartet werden, bevor über den Rentenanspruch entschieden werden darf.

Aus nachfolgenden Gründen ist denn auch die Eingliederungsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu bejahen. Die subjektive und objektive Eingliederungsfähigkeit der Versicherten wird in den medizinischen Unterlagen übereinstimmend bejaht. Eine Eingliederung der Versicherten erscheint erfolgversprechend und wird von allen Seiten empfohlen. Dr. D.____ hält in seinem Gutachten unter dem Abschnitt "Berufliche Massnahmen" fest, dass der Einsatz als administrative Mitarbeiterin vollumfänglich zumutbar sei (unter den Bedingungen des leidensangepassten Belastungsprofils). Gegebenenfalls müsse hier eine Weiterbildung erfolgen. Der RAD-Arzt, Dr. F.____, führte in seinem Bericht vom 29. März 2016 aus, dass geprüft werden könne, ob der Versicherten berufliche Massnahmen zur Qualifikation für adaptierte Aufgaben zustünden. Ausserdem führte Dr. F.____ aus, dass alle Eingliederungsmassnahmen zumutbar seien, solange sie sich im Profil der Verweistätigkeit bewegen würden. Auch Dr. G.____ hielt in seinem Bericht vom 21. Dezember 2016 fest, dass die Versicherte aus ärztlicher Sicht auf der Suche und Integration in die Arbeitswelt unterstützt werden sollte, da sie grundsätzlich sehr motiviert sei und alle Voraussetzungen mitbringe für eine angepasste Tätigkeit, die den rechten Arm nicht sonderlich belaste.

7.4 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass entsprechend dem Grundsatz "Eingliederung vor Rente" der Rentenanspruch erst geprüft werden darf, wenn über allfällige Eingliederungsmassnahmen entschieden wurde bzw. wenn solche nicht (mehr) in Betracht fallen. Wie oben erwähnt, kann im vorliegenden Fall ein rentenbegründender IV-Grad eben gerade nicht ausgeschlossen werden. Es liegt dementsprechend kein Fall vor, indem der Rentenentscheid vor der Eingliederung verfügt werden darf.

7.5 Aus dem bereits Gesagten folgt, dass die IV-Stelle nicht berechtigt war, vor Abschluss der Eingliederungsmassnahmen über den Rentenanspruch der Versicherten zu verfügen. Die Beschwerde ist in dem Sinne gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese zunächst die Eingliederung der Beschwerdeführerin in Angriff nimmt und erst danach den Rentenanspruch prüft.

8.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festgelegt. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Verfahrensaufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Verfahrenskosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens einheitlich auf Fr. 800.-- fest. Nach § 20 Abs. 3 VPO werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Vorliegend ist die Beschwerdegegnerin unterlegene Partei, weshalb sie grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen hätte. Gemäss § 20 Abs. 3 Satz 3 VPO werden der Vorinstanz bzw. den kantonalen Behörden gemäss Verwaltungsverfahrensgesetz vom 13. Juni 1988 keine Verfahrenskosten auferlegt. Aufgrund dieser Bestimmung ist auf Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.-- ist ihr zurückzuerstatten.

8.2 Gemäss § 21 Abs. 1 VPO steht der obsiegenden Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zu. Der Honorarnote vom 3. Juni 2017 zufolge beläuft sich der Aufwand für das vorliegende Beschwerdeverfahren auf insgesamt 6 Stunden und 15 Minuten. Dieser Aufwand erscheint angesichts der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen als angemessen und ist zu dem in Sozialversicherungsprozessen praxisgemäss für durchschnittliche Fälle zur Anwendung gelangenden Stundenansatz von Fr. 250.-- zu entgelten. Ebenfalls nicht zu beanstanden sind die geltend gemachten Auslagen im Umfang von insgesamt Fr. 33.--. Es ergibt sich demnach eine Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin in der Höhe von insgesamt Fr. 1‘723.10 (6 Stunden und 15 Minuten à Fr. 250.-- und Auslagen in der Höhe von Fr. 33.-- zuzüglich 8% Mehrwertsteuer). Demgemäss wird erkann t: ://: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutheissen, als die angefochtene Verfügung vom 27. Januar 2017 aufgehoben und die Angelegenheit zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die IV-Stelle Basel-Landschaft zurückgewiesen wird.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Der Beschwerdeführerin wird der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.-- zurückerstattet.

3.

Die IV-Stelle Basel-Landschaft hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1‘723.10 (inkl. Auslagen und 8% Mehrwertsteuer) auszurichten.

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