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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 03.05.2018 720 17 326/113

3 maggio 2018·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·3,903 parole·~20 min·6

Riassunto

IV-Rente

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 3. Mai 2018 (720 17 326 / 113) ____________________________________________________________________

Invalidenversicherung

Einkommensvergleich / Ermittlung des Valideneinkommens bei vorausgegangener selbständiger Erwerbstätigkeit

Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Kantonsrichter Jgnaz Jermann, Kantonsrichter Markus Mattle, Gerichtsschreiber Markus Schäfer

Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Jürg Tschopp, Advokat, Pelikanweg 2, 4054 Basel

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff IV-Rente

A. Der 1969 geborene A.____ war seit 1990 im Rahmen einer selbständigen Erwerbstätigkeit als Plattenleger und seit 2002 als Geschäftsführer und Plattenleger bei der B.____ GmbH tätig. Seit 2005 litt er an Hautekzemen, worauf er zur Prüfung der Frage, ob eine Berufskrankheit vorliege, an seinen Unfallversicherer, die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), gelangte. Gestützt auf ihre Abklärungen anerkannte die Suva die ärztlicherseits diagnostizierte, vorwiegend durch den Kontakt mit dem Listenstoff “Zement“ verursachte akute toxi-

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht sche Dermatitis als Berufskrankheit. In der Folge erliess die Suva am 11. Februar 2013 eine Verfügung, mit welcher sie den Versicherten rückwirkend auf den 1. November 2012 als nicht geeignet für die Tätigkeit als Plattenleger erklärte. Bereits vorgängig - am 10. Juni 2012 - hatte sich A.____ unter Hinweis auf diese Berufskrankheit auch bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Bezug von Leistungen angemeldet. In der Folge sprach ihm die IV-Stelle Basel-Landschaft als berufliche Massnahme der IV eine vom 11. August 2014 bis 31. Januar 2017 dauernde Umschulung zum diplomieren Bauleiter HFP zu. Nach Abschluss der beruflichen Massnahme gab die Abteilung Berufsberatung der IV-Stelle das Dossier an die Sachbearbeitung Rente weiter. Diese ermittelte beim Versicherten einen Invaliditätsgrad von 26 %, worauf die IV-Stelle - nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren - mit Verfügung vom 31. August 2017 einen Anspruch von A.____ auf eine IV- Rente ablehnte. B. Gegen diese Verfügung erhob A.____ mit Eingabe vom 30. September 2017 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Darin beantragte er, es sei ihm „eine Viertelsrente oder eine halbe Rente auszusprechen.“ Gleichzeitig wies er darauf hin, dass sein Rechtsvertreter, Advokat Jürg Tschopp, die Beschwerde ergänzen werde. Am 5. Oktober 2017, dem letzten Tag der Rechtsmittelfrist, reichte Advokat Jürg Tschopp seinerseits namens und im Auftrag von A.____ eine (ergänzende) Beschwerde gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 31. August 2017 ein. Darin beantragte er, es sei die angefochtene Verfügung vollumfänglich aufzuheben und es sei die IV-Stelle zu verurteilen, die gesetzlichen Leistungen zu erbringen. Dem Beschwerdeführer sei ab Dezember 2012 mindestens eine Viertelsrente zuzusprechen. Sodann sei „die Geltendmachung von beruflichen Massnahmen vorzubehalten“; unter o/e-Kostenfolge. C. In ihrer Vernehmlassung vom 20. Oktober 2017 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. D. Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels hielten der Beschwerdeführer mit Replik vom 9. Februar 2018 und die IV-Stelle mit Duplik vom 14. März 2018 an ihren Anträgen fest. E. Im Hinblick auf die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zog das Kantonsgericht bei der Suva das die Berufskrankheit des Versicherten betreffende Dossier bei.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :

1. Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet eine Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beur-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht teilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die - im Übrigen frist- und formgerecht erhobene - Beschwerde des Versicherten vom 30. September/5. Oktober 2017 ist demnach einzutreten. 2.1 Anspruch auf eine Rente haben nach Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder ihre Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (lit. c). 2.2 Nach Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 ist die Arbeitsunfähigkeit die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Satz 1). Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Satz 2). Als Invalidität gilt nach Art. 8 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Sie kann im IV-Bereich Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Unter Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden allgemeinen Arbeitsmarkt zu verstehen (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind nach Art. 7 Abs. 2 ATSG ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen (Satz 1). Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Satz 2). 2.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG wird die Rente nach dem Grad der Invalidität wie folgt abgestuft: Die versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie zu mindestens 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50 % und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 % invalid ist. 3. Ausgangspunkt der Ermittlung des Invaliditätsgrades bildet die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen arbeitsunfähig ist. 3.1 Bei der Feststellung des Gesundheitszustandes und bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der versicherten Person ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit weiteren Hinweisen). 3.2 Das Gericht hat die medizinischen Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) - wie alle anderen Beweismittel - frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist demnach entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 4.1 Die IV-Stelle zog im Rahmen der Abklärung des medizinischen Sachverhalts das die Berufskrankheit des Versicherten betreffenden Suva-Dossier bei. Diesem kann entnommen werden, dass beim Versicherten im August 2006 eine unklare rezidivierende Dermatitis an Handrücken und Armen diagnostiziert wurde (vgl. den Bericht des Spitals C.____, Abteilung Dermatologie, vom 4. September 2006). Gestützt auf ihre Abklärungen und eine Empfehlung von Dr. med. D.____, Fachärztin für Arbeitsmedizin und Allgemeinmedizin, Abteilung Arbeitsmedizin der Suva, vom 2. November 2006 anerkannte die Suva das Leiden, welches von der genannten Ärztin als „akute toxische Dermatitis“ bezeichnet wurde, als vorwiegend durch den Kontakt mit dem Listenstoff “Zement“ verursachte Berufskrankheit. Mit Schadenmeldung vom 5. Januar 2012 gelangte der Versicherte wegen wieder aufgetretener Hautekzeme erneut an die Suva. Im Spital C.____, Abteilung Dermatologie, wurde in der Folge als Diagnose ein Verdacht auf eine allergische Kontaktdermititis mit nachgewiesener Typ IV-Sensibilisierung auf Benzoylperoxid, Metamizol-Natrium/Natruimdisulfit und Verdacht auf eine irritative Komponente auf Portland-Zement erhoben (Bericht vom 13. November 2012). Daraufhin erliess die Suva am 11. Februar 2013 eine Verfügung, mit welcher sie den Versicherten rückwirkend auf den 1. November 2012 als nicht geeignet für die Tätigkeit als Plattenleger erklärte. 4.2 Gestützt auf die von ihr eingeholten Suva-Akten gelangte die IV-Stelle bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Versicherten zur Auffassung, dass dieser seine angestammte Tätigkeit als Plattenleger und sämtliche Tätigkeiten mit Kontakt zum Listenstoff “Zement“ nicht mehr ausüben könne. Gleichzeitig sei der Versicherte aber in allen andern Arbeiten, bei welcher es zu keiner Exposition zum erwähnten Listenstoff komme, uneingeschränkt arbeitsfähig. Diese vorinstanzliche Würdigung des medizinischen Sachverhalts ist nicht zu beanstanden. Sie wird denn auch vom Versicherten in seiner Beschwerde - zu Recht - nicht in Frage gestellt. Unter

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht diesen Umständen kann somit von zusätzlichen Ausführungen zum medizinischen Sachverhalt abgesehen werden. 5. Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Danach wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Dies ist die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs (BGE 141 V 15 E. 3.2) mit den Untervarianten des Schätzungs- oder Prozentvergleichs (BGE 114 V 310 E. 3a) und der ausserordentlichen Methode (BGE 128 V 29). 6.1 Im Rahmen der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs ist für die Festsetzung des Invalideneinkommens nach der Rechtsprechung primär von der beruflicherwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2). 6.2 Der Beschwerdeführer hat vom 11. August 2014 bis 31. Januar 2017 als berufliche Massnahme der IV eine Umschulung zum diplomieren Bauleiter HFP absolviert. Bereits vorgängig - im September 2012 - hatte er mit seiner Ehefrau eine Kollektivgesellschaft, die E.____ & Co., gegründet, welche die Planung, Leitung und Ausführung von Neu- und Umbauten sowie die Durchführung von allgemeinen Bauarbeiten bezweckt, und für die er nunmehr tätig ist. Was das Einkommen betrifft, das er im Rahmen dieser Tätigkeit erzielt, liegen (noch) keine verlässlichen und aussagekräftigen Zahlen vor. Somit kann bei der Bemessung des Invalideneinkommens nicht auf einen tatsächlich erzielten Verdienst des Versicherten abgestellt werden, für die Ermittlung des Invalideneinkommens sind vielmehr die LSE-Tabellenlöhne heranzuziehen. 6.3 Die IV-Stelle hat bei ihrer Berechnung auf die statistischen Lohndaten der Tabelle TA1 (“Privater Sektor“) der LSE 2014 und innerhalb dieser Tabelle auf das “Total“ der Männerlöhne abgestellt. Dies erweist sich als korrekt, ist der Versicherte doch in allen Tätigkeiten, bei denen es zu keiner Exposition zum Listenstoff “Zement“ kommt, uneingeschränkt arbeitsfähig. Im Weiteren ist die IV-Stelle bei ihrer Berechnung vom niedrigsten Kompetenzniveau 1 ausgegangen, welches einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art umfasst. Berücksichtigt man

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht die bisherige berufliche Laufbahn des Versicherten, seine zwischenzeitlich absolvierte Umschulung und die Tätigkeiten, zu deren Ausübung er aktuell in der Lage ist, so ist das Abstellen auf dieses Niveau für ihn durchaus als vorteilhaft zu bezeichnen, denn in Anbetracht des geschilderten beruflichen Hintergrundes hätte es sich wohl auch rechtfertigen lassen, bei der Berechnung vom nächsthöheren Kompetenzniveau 2 auszugehen. 6.4 Gestützt auf die genannten “Eckdaten“ (LSE 2014, Tabelle TA1, Männerlöhne “Total“, Kompetenzniveau 1) hat die IV-Stelle in der angefochtenen Verfügung ein massgebendes Invalideneinkommen des Versicherten in der Höhe von Fr. 66‘652.-- ermittelt. Während der Versicherte in seiner Beschwerde dieses von der IV-Stelle errechnete zumutbare Invalideneinkommen noch „anerkannt“ und zudem festgehalten hat, dass ein „Leidensabzug wohl nicht gerechtfertigt“ sei, macht er nunmehr in seiner Replik geltend, dass ihm bei der Bemessung des Invalideneinkommens ein 15 %-iger Abzug vom Tabellenlohn zu gewähren sei. 6.5 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (BGE 134 V 322 E. 5.2; vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). 6.6 Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, dass ihm wegen der eingeschränkten Auswahl an zumutbaren Tätigkeiten, wegen seines Alters und aufgrund des Umstandes, dass er während einer langen Dauer dieselbe Tätigkeit (Plattenleger) ausgeübt habe, ein 15 %-iger Abzug vom Tabellenlohn zu gewähren sei. Dieser Betrachtungsweise kann nicht gefolgt werden. Die IV-Stelle weist diesbezüglich zu Recht darauf hin, dass dem Versicherten lediglich Arbeiten, bei denen es zu einer Exposition zum Listenstoff “Zement“ kommt, nicht mehr zumutbar sind. Somit steht ihm aber noch eine Vielzahl an Tätigkeiten offen, die er allesamt uneingeschränkt ausüben kann. Aufgrund seiner vollen Einsatzfähigkeit hat der Versicherte in all diesen Tätigkeiten keine gesundheitsbedingten Lohneinbussen zu erwarten. Zudem ist auch nicht davon auszugehen, dass der im Verfügungszeitpunkt 48 Jahre alte Versicherte wegen seines Alters oder des Umstandes, dass er während einer langen Dauer dieselbe Tätigkeit (Plattenleger) ausgeübt

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht hat, seine Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Somit hat die IV-Stelle dem Versicherten aber bei der Bemessung des (hypothetischen) Invalideneinkommens zu Recht keinen leidensbedingten Abzug vom Tabellenlohn gewährt. 6.7 Das von der IV-Stelle ermittelte Invalideneinkommen von Fr. 66‘652.-- ist demnach jedenfalls aus Sicht des Beschwerdeführers - nicht zu beanstanden Nach dem weiter oben Gesagten (vgl. E. 6.3 hiervor) ist vielmehr festzuhalten, dass die betreffende, auf den Löhnen des niedrigsten Kompetenzniveaus 1 basierende Berechnung der IV-Stelle für den Versicherten eher vorteilhaft ausgefallen ist. 7.1 Bei der Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als gesunde Person tatsächlich verdienen würde. Die Ermittlung des im Gesundheitsfall von der versicherten Person erzielbaren Einkommens hat so konkret wie möglich zu geschehen (ULRICH MEYER/ MARCO REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 28a N. 48 ff.). In der Regel wird am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da erfahrungsgemäss die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre (BGE 134 V 322 E. 4.1). Vorliegend ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, wenn sich die Berufskrankheit nicht manifestiert hätte, weiterhin als Geschäftsführer und Plattenleger in seiner eigenen GmbH erwerbstätig wäre. Strittig und im Folgenden zu prüfen ist, welches Einkommen er im Rahmen dieser Tätigkeit im Gesundheitsfall erzielen würde. 7.2.1 Nach ständiger Rechtsprechung kann das hypothetische Valideneinkommen Selbständigerwerbender grundsätzlich anhand der IK-Einträge (und einer allfälligen Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung) bestimmt werden (Urteil A. des Bundesgerichts vom 12. Januar 2016, 9C_852/2015, E. 3.1 mit Hinweisen). Sowohl der versicherten Person als auch der IV- Stelle steht jedoch der Gegenbeweis offen, dass das tatsächlich erzielte (beitragspflichtige) Einkommen höher respektive tiefer ist als die verabgabten IK-Einkünfte (Urteil A. des Bundesgerichts vom 9. Mai 2016, 9C_658/2015, E. 5.1.1 mit Hinweisen). Laut seinem IK-Auszug hat der Versicherte in den letzten Jahren bei der B.____ GmbH folgende Einkommen erzielt: 2008: Fr. 73‘281.--, 2009: Fr. 60‘000.--, 2010: Fr. 39‘721.--, 2011: Fr. 40‘554.-- und 2012: Fr. 15‘000.-. Im Februar 2013 ist sodann über die Gesellschaft der Konkurs eröffnet worden. 7.2.2 Vorliegend fällt ein Abstellen auf die IK-Eintragungen des Versicherten ausser Betracht. Zum einen weisen die IK-Einkünfte ganz beträchtliche Schwankungen auf, was schon erheblich gegen ihre Verwertbarkeit im vorliegenden Zusammenhang spricht. Zum andern ist zu berücksichtigen, dass der Versicherte bereits seit 2005 von den Auswirkungen seiner Berufskrankheit betroffen war, was sich in den nachfolgenden Jahren - je nach Intensität der Erkrankung in unterschiedlichem Ausmass - nachteilig auf das konkret erzielte Einkommen ausgewirkt haben dürfte. Entgegen der vom Versicherten in seiner Beschwerde - allerdings ohne jegliche Begründung - eventualiter vorgeschlagenen Vorgehensweise ist es vorliegend auch nicht ziel-

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht führend, den Invaliditätsgrad im ausserordentlichen Bemessungsverfahren (erwerblich gewichteter Betätigungsvergleich) zu ermitteln, denn der Beschwerdeführer übt heute eine andere Tätigkeit aus als in der B.____ GmbH und zudem ist über die genannte Gesellschaft im Februar 2013 der Konkurs eröffnet worden, was zum Dahinfallen der Voraussetzungen für die Ermittlung des erwerbsbezogenen Invaliditätsgrades im ausserordentlichen Verfahren geführt hat (vgl. Urteil G. des Bundesgerichts vom 7. November 2012, 9C_424/2012, E. 5.3 mit Hinweisen). Unter den geschilderten Umständen ist daher der Invaliditätsgrad des Versicherten nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs zu ermitteln und das Valideneinkommen ist auf der Grundlage der LSE-Tabellenlöhne zu berechnen, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (Urteil A. des Bundesgerichts vom 22. August 2016, 9C_361/2016, E. 5.2.2 mit Hinweisen). Die IV-Stelle ist in der angefochtenen Verfügung in dieser Weise vorgegangen, was sich nach dem Gesagten als rechtens erweist. 7.3 Die IV-Stelle ist in ihrer Berechnung gestützt auf die Lohndaten der LSE 2014 zu einem Valideneinkommen des Versicherten von Fr. 89'958.-- gelangt. Dabei ist sie in Anwendung der Tabelle TA1 (“Privater Sektor“) vom Durchschnittslohn der Männer im Sektor “Baugewerbe“ (Ziff. 41 - 43) im Kompetenzniveau 3 und somit von einem Betrag von Fr. 7‘243.-- ausgegangen. In Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung und nach Umrechnung auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit im betreffenden Sektor hat sie das vorstehend erwähnte Valideneinkommen von Fr. 89‘958.-- pro Jahr ermittelt. Die konkrete Berechnung, die vom Versicherten in der vorliegenden Beschwerde nicht beanstandet worden ist, erweist sich als korrekt. Unter diesen Umständen kann an dieser Stelle von weiteren Erörterungen hierzu abgesehen und stattdessen auf die entsprechenden Ausführungen der IV-Stelle in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 7.4 Der Beschwerdeführer erachtet das von der IV-Stelle ermittelte Valideneinkommen von Fr. 89‘958.-- allerdings als deutlich zu tief. In seiner Beschwerde errechnet er - seinen Angaben zufolge gestützt auf die LSE 2014 und anhand des Durchschnittslohns der Männer im Sektor “Baugewerbe“ im „Kompetenzniveau 1 + 2“ - ein Invalideneinkommen von Fr. 103‘483.-- und anhand einer Mischrechnung (Durchschnitt aus dem „Kompetenzniveaus 1 + 2“ und dem Kompetenzniveau 3) ein solches von Fr. 97‘046.--. Leider lassen sich diese Berechnungen anhand der Tabellenlöhne der LSE 2014 nicht exakt nachvollziehen. Zum einen ist nicht klar, von welchem Kompetenzniveau der Beschwerdeführer effektiv ausgegangen ist, denn bei dem von ihm erwähnten Kompetenzniveau 1 handelt es sich um das niedrigste Niveau („einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art“), das im vorliegenden Zusammenhang klarerweise nicht in Frage kommt. Zum andern würde eine Mischrechnung (Durchschnitt der beiden anspruchsvollsten Kompetenzniveaus 4 + 3) nicht zu einem Betrag von Fr. 103‘483.--, sondern zu einem solchen von Fr. 101‘049.-- ([Fr. 9‘029.-- + Fr. 7‘243.-- : 2] : 40 x 41,4) führen. In seiner Replik legt der Beschwerdeführer sodann noch dar, dass gemäss den Einkommenszahlen im “Lohnrechner.ch“ 50 % der Plattenleger mit Aufsichtsfunktionen im Jahr 2015 ein Jahresgehalt von Fr. 96‘590.-- erzielen würden. Wie es sich mit diesen verschiedenen Einkommen verhält, die für den Beschwerdeführer als mögliche Valideneinkommen in Frage kommen, braucht nun aber nicht weiter geprüft zu werden. Selbst wenn man nämlich vom höchsten der vom Versicherten

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht genannten Beträge, also von einem Valideneinkommen von Fr. 103‘483.--, ausgehen und diesen Betrag dem massgebenden Invalideneinkommen von Fr. 66‘652.-- (vgl. E. 6.7 hiervor) gegenüberstellen würde, so ergäbe dies im Einkommensvergleich einen Invaliditätsgrad von lediglich 35,6 % bzw. gerundet von 36 %. Somit würde aber auch die für den Beschwerdeführer vorteilhafteste Berechnungsvariante nicht zu einem für einen Rentenanspruch mindestens erforderlichen Invaliditätsgrad von 40 % führen. 7.5 Lediglich zur Ergänzung sei noch Folgendes erwähnt: Wie oben ausgeführt (vgl. 7.2.2 hiervor), fällt vorliegend bei der Bemessung des Valideneinkommens des Versicherten ein Abstellen auf dessen IK-Eintragungen ausser Betracht. Zur Vornahme eines “Kontrollvergleichs“ dürfen die betreffenden Lohnzahlen aber ohne Weiteres herangezogen werden. Ein solcher zeigt, dass die im IK ausgewiesenen Einkommen, die der Versicherte vorerst als selbständiger Plattenleger und später als Geschäftsführer und Plattenleger in der B.____ GmbH erzielt hat, auch nach entsprechender Anpassung an die zwischenzeitliche Lohnentwicklung allesamt tiefer sind als das von der IV-Stelle ermittelte Valideneinkommen von Fr. 89‘958.--. Dabei ist zu betonen, dass diese Feststellung für sämtliche im IK erfassten Löhne gilt, also auch für diejenigen, die aus den Jahren vor dem erstmaligen Auftreten der Berufskrankheit stammen. Somit sind die IK-Eintragungen aber, auch wenn nicht massgeblich auf sie abgestellt werden kann, immerhin ein erhebliches Indiz dafür, dass auch die Bemessung des Validenlohns, den die IV-Stelle dem Einkommensvergleich zu Grunde gelegt hat, nicht zu Ungunsten des Beschwerdeführers ausgefallen ist. 8. Zusammenfassend ist als Ergebnis festzuhalten, dass die IV-Stelle in der angefochtenen Verfügung vom 31. August 2017 einen Rentenanspruch des Versicherten zu Recht abgelehnt hat. Die hiergegen erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abgewiesen werden muss. 9.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Verfahrensaufwand entstanden ist und bei denen eine Urteilsberatung ohne vorgängige Parteiverhandlung erfolgt, setzt das Gericht die Verfahrenskosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens einheitlich auf 800 Franken fest. Nach § 20 Abs. 3 VPO werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Vorliegend ist der Beschwerdeführer unterliegende Partei, weshalb die Verfahrenskosten ihm zu auferlegen sind. 9.2 Die ausserordentlichen Kosten sind dem Prozessausgang entsprechend wettzuschlagen.

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.-- verrechnet. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

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