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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 08.03.2018 720 17 260 / 70

8 marzo 2018·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·4,553 parole·~23 min·5

Riassunto

Berufliche Massnahmen

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 8. März 2018 (720 17 260 / 70) ____________________________________________________________________

Invalidenversicherung

Berufliche Massnahme und Umschulung. Die Zumutbarkeit der Tätigkeit eines Tätowierers kann aufgrund der vorliegenden Unterlagen weder aktuell noch prognostisch abschliessend beurteilt werden.

Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Kantonsrichter Yves Thommen, Kantonsrichter Beat Hersberger, Gerichtsschreiber Stephan Paukner

Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Martin Lutz, Advokat, Falknerstrasse 3, 4001 Basel

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff Berufliche Massnahmen

A. Der 1983 geborene A.____ absolvierte in den Jahren 1999 bis 2002 in Deutschland eine Ausbildung zum Koch. Bis 2011 übte er diesen Beruf in Deutschland aus. Im Jahr 2012 reiste er in die Schweiz ein und war zunächst bei der B.____ tätig. Im Dezember 2012 nahm er bei der C.____ in D.____ wieder seine angestammte Tätigkeit als Koch auf. Dieses Arbeitsverhältnis wurde ihm durch den Arbeitgeber am 31. Mai 2015 gekündigt. Als Folge seines Rückenleidens,

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht welches sich als Morbus Bechterew erwies, war A.____ in der Folge seit 5. Dezember 2014 vollständig arbeitsunfähig. B. Am 29. Mai 2015 meldete sich A.____ unter Hinweis auf seine Rückenschmerzen bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an, wobei er eine Berufsberatung und eine Umschulung beantragte. Nach Abklärung der medizinischen und erwerblichen Verhältnisse, namentlich nach Durchführung diverser Berufsberatungsgespräche, wurden dem Versicherten verschiedene Umschulungsberufe vorgeschlagen, welche dieser alle verwarf, indessen um eine Umschulung zum Tätowierer ersuchte. C. Mit Verfügung vom 28. Juni 2017 lehnte die IV-Stelle nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens eine Umschulung zum Tätowierer ab. Zur Begründung machte sie geltend, dass der Versicherte nicht automatisch Anspruch auf einen völlig neuen Beruf habe. Dies gelte vor allem dann, wenn die entsprechenden Ausbildungskosten exorbitant höher seien, als die Kosten einer zumutbaren, staatlichen Ausbildung in einem dem Ursprungsbereich ebenbürtigen Bereich. Der Anspruch auf Umschulung sei zwar unbestritten und notwendig. Geeignet sei der gewählte Traumberuf als Tätowierer jedoch nicht. Dieser Beruf gehöre eindeutig in die Kategorie der Berufe mit Zwangshaltungen. Ausserdem sei es kein anerkannter Beruf und es bestehe in diesem Bereich kein offizielles Ausbildungsangebot von staatlicher Seite. Das vorliegende Ausbildungs-Angebot erscheine nicht besonders vertrauenswürdig und sei in preislicher Hinsicht zweifelhaft. Die Tätowierung sei zudem eine Modeerscheinung, welche auch schnell wieder verschwinden könne und wahrscheinlich auch verschwinden werde. Der Argumentation, dass der alternativ vorgeschlagene Beruf des Lebensmitteltechnikers wegen der Allergien des Versicherten eine Fehlempfehlung sei, könne nicht gefolgt werden. D. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte, vertreten durch Advokat Martin Lutz, am 30. August 2017 Beschwerde beim Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragte, dass die IV-Stelle zu verpflichten sei, ihm die berufliche Ausbildung zum Tätowierer zu finanzieren. Eventualiter sei die Angelegenheit an die IV-Stelle zwecks Regelung eines finanziellen Beitrags für die entsprechende Ausbildung zurückzuweisen. E. Mit Vernehmlassung vom 27. September 2017 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde. Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien ist soweit notwendig in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :

1. Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Anfechtungsobjekt des vorliegenden

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Verfahrens bildet eine Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die – im Übrigen frist- und formgerecht erhobene – Beschwerde vom 30. August 2017 ist demnach einzutreten. 2.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. a IVG haben invalide oder von einer Invalidität unmittelbar bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern. Die Eingliederungsmassnahmen umfassen gemäss Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG insbesondere auch Massnahmen beruflicher Art, unter anderem die Umschulung (Art. 17 IVG). 2.2 Die versicherte Person hat Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und die Erwerbsfähigkeit dadurch voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Art. 17 Abs. 1 IVG). Der Umschulungsanspruch setzt folglich eine Invalidität oder die unmittelbare Bedrohung durch eine solche voraus (Art. 8 Abs. 1 IVG). Als invalid im Sinne von Art. 17 IVG gilt, wer nicht hinreichend eingegliedert ist, weil der Gesundheitsschaden eine Art und Schwere erreicht hat, welche die Ausübung der bisherigen Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise unzumutbar macht. Dabei muss der Invaliditätsgrad ein bestimmtes erhebliches Mass erreicht haben. Nach der Rechtsprechung ist dies der Fall, wenn der Versicherte in den ohne zusätzliche berufliche Ausbildung noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20% erleidet (BGE 124 V 110 f. E. 2b mit weiteren Hinweisen). 2.3 Rechtsprechungsgemäss ist unter einer Umschulung die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, dem vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen Versicherten eine seiner früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der "annähernden Gleichwertigkeit" nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 130 V 488 E. 4.2 mit Hinweisen). 2.4 Der Anspruch auf eine Umschulung in einen neuen Beruf setzt – wie jede Eingliederungsmassnahme – voraus, dass sie sich zur Erreichung des von ihr bezweckten Eingliederungsziels eignet (Urteile des Bundesgerichts vom 17. Februar 2015, 9C_905/2014, E.2.2 und vom 10. November 2014, 9C_506/2014, E. 4.1). Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Art. 8 Abs. 1bis Satz 2 IVG). Verlangt ist neben der Notwendigkeit und Eignung der Massnahme auch die Eignung

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht der versicherten Person, d.h. ihre subjektive und objektive Eingliederungsfähigkeit. Für den Anspruch auf Umschulung sind dabei auch Berufsneigungen, die Fähigkeiten und die Begabungen der versicherten Person zu berücksichtigen. Sie bilden einen Teil der in Art. 8 Abs. 1 IVG verankerten Geeignetheit. Alleine können sie jedoch keinen Umschulungsanspruch begründen und sind daher nicht ausschlaggebend (BGE 139 V 403 E. 5.4; ULRICH MEYER/MARCO REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], in: Stauffer/Cardinaux [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, 3. Aufl., Zürich 2014, Rz. 45 f. zu Art. 17). Für die Beurteilung der Zumutbarkeit einer Tätigkeit kommt es mit anderen Worten nicht auf eine bloss subjektiv ablehnende Bewertung der in Frage stehenden Erwerbstätigkeit durch den Versicherten an, ansonsten der Begriff der Zumutbarkeit jeglichen objektiven Gehalt verlöre. Die fragliche Massnahme muss vielmehr prognostisch ein gewisses Mass an Eingliederungswirksamkeit aufweisen und mithin Gewähr dafür bieten, dass der angestrebte Eingliederungserfolg voraussichtlich von einer gewissen Dauer ist (BGE 132 V 215 ff.). 3. Nach Lage der Akten ist erstellt und unter den Parteien unbestritten, dass dem Beschwerdeführer wegen seiner Rückenbeschwerden die angestammte Tätigkeit als Koch nicht mehr zumutbar ist. Ebenfalls ist unbestritten, dass er die Voraussetzungen für einen Umschulungsanspruch grundsätzlich erfüllt. Namentlich der invaliditätsbedingte Minderverdienst von rund 20% ist unter den Parteien zu Recht nicht bestritten worden (Vernehmlassung der IV- Stelle vom 27. September 2017, Ziffer 6). Streitig ist hingegen, ob die vom Beschwerdeführer beantragte Umschulung zum Tätowierer insbesondere aufgrund seines Rückenleidens und aufgrund eines Tremors geeignet und demnach im Sinne von Art. 8 Abs. 1 IVG auch zweckmässig ist. In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu prüfen, ob von einer entsprechenden Umschulung prognostisch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass dadurch die Erwerbsfähigkeit des 1983 geborenen Versicherten unter Berücksichtigung seiner noch zu erwartenden Arbeitsdauer wesentlich verbessert und erhalten werden kann. 3.1 Den medizinischen Akten zufolge leidet der Beschwerdeführer an einem Morbus Bechterew (IV-Dok 39, 48 und 57). Die beteiligten Ärzte sind sich einig, dass seine angestammte Tätigkeit als Koch nicht mehr zumutbar ist (IV-Dok 16, 39, 57, 76). Diese Auffassung vertritt auch der regional-ärztliche Dienst (RAD) der IV-Stelle (IV-Dok 76, S. 7). Mit Blick auf eine zumutbare Verweistätigkeit des Versicherten besteht sodann dahingehend Übereinstimmung, dass dem Versicherten künftig nur noch eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit zumutbar sein wird (IV-Dok 8, S. 3; 37 S. 3; 48, S. 4; 57, S. 4). Dabei ist den massgebenden ärztlichen Akten zufolge ein eingeschränktes Leistungsprofil zu berücksichtigen, wonach eine künftige Verweistätigkeit die Möglichkeit der Wechselstellung bieten muss und kein repetitives Bücken oder Heben, Stossen und Tragen von Lasten von mehr als 15 Kilogramm erfordern darf (IV-Dok 57, S. 4). Bei mittelschweren und leichten Tätigkeiten besteht ausserdem eine Einschränkung bezüglich des Einnehmens von Zwangshaltungen und des längeren Stehens während der Dauer von mehr als einer halben Stunde am Stück (IV-Dok 48, S. 4). In einer derart angepassten Verweistätigkeit ist der Versicherte weiterhin vollständig arbeitsfähig. 3.2 Gestützt auf den RAD-Bericht vom 7. März 2017 stellt sich die IV-Stelle auf den Standpunkt, dass es dem Versicherten nicht mehr möglich sei, dauerhaft repetitiv bückende Tätigkei-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht ten oder Arbeiten in vornübergebeugten Zwangsstellungen auszuführen. Als Tätowierer müsse man jedoch in der Lage sein, über längere Zeit in einer Zwangshaltung oder gar in Inklination zu arbeiten, da man beim Stechen der Tattoos gezwungen sei, sich über den vor sich liegenden oder sitzenden Kunden zu beugen. Zumal bei der Wahl des Umschulungsziels zu berücksichtigen sei, dass der Versicherte die neue Beschäftigung langfristig auszuüben in der Lage sei, könne ihm genau diese Art von Zwangshaltung nicht mehr zugemutet werden. Ausserdem stünden der Ausübung des Berufs als Tätowierer weitere, bereits bestehende Einschränkungen bei der Verrichtung des alltäglichen Lebens, ein essentieller Tremor und vielfältige Allergien entgegen. Der Beruf als Tätowierer sei deshalb ungeeignet. Der Beschwerdeführer vertritt die gegenteilige Auffassung und beruft sich dabei in erster Linie auf das ärztliche Attest seines behandelnden Rheumatologen Dr. E.____, FMH Innere Medizin und speziell Rheumaerkrankungen, vom 10. Februar 2017. Daraus geht hervor, dass bezüglich der Tätigkeit als Tätowierer aus medizinischer Sicht keine Bedenken bestünden. Der Patient könne die entsprechende Tätigkeit freiberuflich selbständig ausüben und sei deshalb keinen zwangsmässigen Arbeitszeiten ausgesetzt. Er könne je nach Zustand seiner Rückenbeschwerden auch die Intensität der Arbeiten steuern. Im Weiteren könne die Tätigkeit als Tätowierer durch die zur Verfügung stehenden Liegen und Behandlungsstühle so angepasst werden, dass rückenentlastend gearbeitet werden könne (IV-Dok 73, S. 1). 3.2.1 Wenn die IV-Stelle in ihrer Vernehmlassung gestützt auf den RAD-Bericht vom 7. März 2017 die Auffassung vertritt, dass die Bescheinigung von Dr. E.____ nicht nachvollziehbar sei, kann ihr nicht ohne Weiteres zugestimmt werden. Rechtsprechungsgemäss ist es dem Sozialversicherungsgericht zwar nicht verwehrt, gestützt ausschliesslich auf versicherungsinterne medizinische Unterlagen zu entscheiden. Wie das Bundesgericht präzisiert hat, sind in solchen Fällen jedoch strenge Anforderungen an die Beweiswürdigung in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (Urteil des Bundesgerichts, I. sozialrechtliche Abteilung, vom 27. Juli 2009, 8C_113/2009, E. 3.2 mit Verweisen). Solche Zweifel liegen hier vor. Auch wenn der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen ist, dass Dr. E.____ als behandelnder Arzt im Hinblick auf seine auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfall eher zu Gunsten des Versicherten aussagen könnte, muss seiner gegenteiligen Auffassung im hier vorliegenden Fall nichts desto trotz besonderes Gewicht zukommen. So handelt es sich bei Dr. E.____ nicht nur um den behandelnden Arzt des Versicherten, sondern um einen ausgewiesenen Spezialarzt für Rheumaerkrankungen. Seine Begründung, dass als Tätowierer durch eine Anpassung der Behandlungsstühle rückenentlastend gearbeitet werden könne, erweist sich ausserdem durchaus als plausibel. Die gegenteilige Behauptung der IV- Stelle, dass die eigentliche Tätigkeit als Tätowierer zu einem grossen Teil in Zwangshaltung zu erfolgen habe, ist ebenso wenig erstellt, weshalb weder die eine noch die andere Annahme mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als zutreffend erachtet werden kann. Mit Blick auf die bildgebenden Befunde mag es zwar zutreffen, dass „längere“ Arbeiten in Inklination „problematisch“ sind (RAD-Beurteilung vom 7. März 2017, IV-Dok 76, S. 7). Mit Blick auf die alltägliche Berufsbelastung kann diese nur pauschale Einschätzung für eine abschliessende Einschätzung der anfallenden körperlichen Belastung im konkreten Fall aber nicht genügen. So bleibt unklar, wie lange das Stechen eines Tattoo dauert. Dabei kann allerdings davon ausgegangen werden,

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht dass nebst grösseren Motiven auch kleinere Motive zu bearbeiten sind, für welche zweifelsohne keine mehrstündigen Sitzungen notwendig sein werden und dem Versicherten mithin durchaus genügend Möglichkeiten verbleiben, seinen Rücken periodisch zu entlasten. Zudem ist dem Umstand Beachtung zu schenken, dass eine längere Behandlung bekanntlich nicht am Stück durchgeführt werden kann, sondern mehrere Sitzungen notwendig macht. Mithin ist zweifelhaft, dass es dem Versicherten auf längere Sicht gesehen nicht möglich sein wird, der Tätigkeit als Tätowierer ohne Wechselbelastung nachzugehen. Es tritt hinzu, dass die von der IV-Stelle postulierte maximale Sitzdauer von 30 Minuten aus den medizinischen Akten nicht zweifelsfrei hervorgeht. Dem Arztbericht des Spitals F.____ vom 23. Dezember 2015 ist lediglich zu entnehmen, dass der Versicherte nebst dem Vermeiden von Zwangshaltungen künftig nicht mehr als eine halbe Stunde stehen sollte. Wie es sich in zeitlicher Hinsicht in Bezug auf sitzende Tätigkeiten verhält, bleibt infolge der unklaren Formulierung im Bericht des Spitals F.____ letztlich offen (IV-Dok 48, S. 4). Daran vermag auch die mittlerweile veraltete Einschätzung im rheumatologischen Gutachten zu Handen der Krankentaggeldversicherung von anfangs Februar 2015 nichts zu ändern (IV-Dok 24, S. 21). 3.2.2 Zweifel an der Einschätzung des RAD weckt nebst der gegenteiligen Einschätzung des behandelnden Rheumatologen auch die Einschätzung der Berufsberatung. Der Versicherte war innerhalb eines Jahres im Rahmen von insgesamt sechs Beratungsgesprächen unterstützt worden. Dabei waren ihm mehrere Umschulungsberufe zur weiteren Überprüfung vorgeschlagen worden (IV-Dok 77, S. 2). Soweit sich dem Abschlussbericht der Eingliederungsmassnahmen entnehmen lässt, dass der Beruf des Tätowierers von der Berufsberatung als ungeeignet eingestuft worden sei (a.a.O.), widerspricht diese Feststellung allerdings der Berichterstattung des Versicherten im Nachgang zu einem Beratungstermin bei der Berufsberatung noch Ende des Jahres 2016 (IV-Dok 69). Daraus geht hervor, dass die Berufsberaterin den Berufswunsch eines Tätowierers sinnvoll finde, weil sich der Versicherte seine Arbeitszeit und Pausen selbst einteilen kann und gerade mit Blick auf seine krankheitsbedingte Morgensteifigkeit dieser Beruf eine gute Alternative darstelle (IV-Dok 69). Wie es sich damit im Detail verhält, muss an dieser Stelle offen bleiben. Der Widerspruch in den zitierten Akten lässt sich jedenfalls nicht auflösen. 3.2.3 Der RAD geht in seiner Einschätzung vom 7. März 2017 sodann davon aus, dass die Arbeit als Tätowierer aufgrund eines essentiellen Tremors des Versicherten insbesondere bei feinmotorischen Tätigkeiten zusätzlich eingeschränkt wird. Vor diesem Hintergrund sei die Einschätzung von Dr. E.____ unvollständig ausgefallen. Dieser Auffassung ist in diese Absolutheit zu widersprechen. Zwar trifft es zu, dass die damalige Hausärztin des Versicherten noch Mitte des Jahres 2015 einen essentiellen Tremor diagnostiziert hatte (IV-Dok 26, S. 1). Diese Diagnose wird in den nachfolgenden ärztlichen Unterlagen jedoch nicht mehr erwähnt. Den vorliegenden Akten zufolge war diese Diagnose vielmehr auf eine Medikamentenunverträglichkeit zurückzuführen, welche nach entsprechender Umstellung der Medikation mittlerweile nicht mehr zu bestehen scheint (IV-Dok 24, S. 9). Unbesehen dessen, dass die Einschätzung des RAD unter Berücksichtigung dieses Aspekts nicht zu überzeugen vermag, ist mithin auch nicht erstellt, dass der Versicherte künftig als Tätowierer nicht in der Lage ist, feinmotorische Tätigkeiten auszuüben, weil er bei alltäglichen Verrichtungen teils bereits eingeschränkt sei. Diese Einschränkungen, welche den Versicherten insbesondere infolge seiner Morgensteifigkeit zu

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Beginn des Tages limitieren, würden sich auch bei anderen Tätigkeiten manifestieren. Wie bereits anlässlich des Beratungstermins bei der Berufsberatung evaluiert worden war (IV-Dok 69), lässt sich ausserdem nicht von der Hand weisen, dass der Versicherte in einer selbständigen Tätigkeit als Tätowierer seine Arbeitszeit frei einteilen und mithin seine morgendlichen Anlaufphasen flexibler gestalten könnte, als dies notorisch bei unselbständigen Berufen mit fixen Arbeitszeiten der Fall ist. Daran ändert auch nichts, dass die Prognose seiner gesundheitlichen Entwicklung unsicher ist, da sein gesundheitlicher Zustand weiterhin einen offenbar stabilen Verlauf zeigt (IV-Dok 57, S. 3). Überdies ist zu berücksichtigen, dass der Beruf eines Tätowierers nicht nur das eigentliche Stechen der Tattoos beinhaltet, sondern auch das Entwerfen der entsprechenden Zeichnungen und grafischen Grundlagen. Jene Arbeiten – beispielsweise an einem Stehpult – bedingen keine Zwangshaltung und können mit Blick auf eine selbständige Tätigkeit zu einem beliebigen Zeitpunkt verrichtet werden. Sie ermöglichen ein Arbeiten somit gerade auch bei morgendlichen „Anlaufphasen“. Unter diesen Umständen kann nicht davon gesprochen werden, die Berufswahl eines Tätowierers wäre bereits deshalb per se ungeeignet, weil der Versicherte an Einschränkungen bei den alltäglichen Verrichtungen insbesondere in Form einer Morgensteifigkeit leiden würde. 3.2.4 Der Beschwerdeführer leidet darüber hinaus an einer Vielzahl von Allergien, die nicht nur bei diversen pflanzlichen Pollen, sondern auch bei Milben sowie Katzen- und Hundeepithelien offenbar starke Reaktionen hervorrufen (IV-Dok 73, S. 3). Wenn die IV-Stelle in der angefochtenen Verfügung davon ausgeht, dass es sich bei den erhobenen Allergien lediglich um einen „klassischen Heuschnupfen“ handle, kann ihr nicht gefolgt werden. Zusammen mit dem RAD (IV-Dok 76, S. 8) ist ihr allerdings beizupflichten, dass die Allergien des Versicherten bei der künftigen Berufsausübung gerade auch mit Blick auf eine längerfristige Prognose nicht unterschätzt werden dürfen (IV-Dok 76, S. 8). Dies ändert aber nichts daran, dass in einem Tätowierstudio notorisch nur unter sehr sauberen und reinen Verhältnissen gearbeitet werden kann und die Allergien des Versicherten mit der alternativ vorgeschlagenen Tätigkeit eines Lebensmitteltechnikers grundsätzlich eher unvereinbar sein dürften. Es tritt hinzu, dass im Zusammenhang mit den eingesetzten Materialen vielmehr die Kunden des Versicherten, nicht aber der Versicherte als Tätowierer von allfälligen Allergien betroffen wären. Gleiches gilt schliesslich denn auch hinsichtlich weiterer Kontraindikationen medizinischer Natur wie beispielsweise Autoimmunerkrankungen, Immundefiziten und möglichen Blutverdünnungstherapien, die stets nur in Bezug auf die behandelte Person von Relevanz sein kann. Die Berufswahl eines Tätowierers mit dem Argument zu verneinen, dass die mittlerweile vielschichtigen Allergien des Versicherten eher für die Berufswahl eines Lebensmitteltechnikers sprechen würden, überzeugt deshalb nicht und ist spekulativ. Daran ändert auch nichts, dass der Versicherte bei seiner früheren Arbeit als Koch offenbar noch keine gravierenden Probleme im Zusammenhang mit seinen Allergien zu beklagen hatte. 3.2.5 Soweit die IV-Stelle in der angefochtenen Verfügung die Berufswahl eines Tätowierers mit dem Argument verneint hat, dass die Tätowierung eine Modeerscheinung darstelle, die auch schnell wieder verschwinden könne und wahrscheinlich auch wieder verschwinden werde, ist ihr schliesslich zu entgegnen, dass Tätowierungen mittlerweile seit rund 25 Jahren Ausdruck eines individuellen Livestiles darstellen und sich auch in einer breiteren Bevölkerungsschicht

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht zunehmender Beliebtheit erfreuen. Alleine ein Blick auf die Anzahl der regional ansässigen Studios zeigt, dass es sich mitnichten um eine singuläre Erscheinung handelt, so dass nicht gesagt werden kann, dem Beruf des Tätowierers wäre mangels entsprechender Chancen auf dem Arbeitsmarkt von vorneherein kein Erfolg beschieden. Auch wenn der mehrfach explizit geäusserte Wunsch des Beschwerdeführers, sich zum Tätowierer umschulen zu lassen, für sich alleine nicht ausschlaggebend sein kann (oben, Erwägung 2.4), stellt seine einhergehende Motivation zudem einen nicht zu vernachlässigenden Faktor dar, der bisher nur ungenügend berücksichtigt worden ist. Dies gilt umso mehr, weil der Versicherte den eigenen Aussagen zufolge offensichtlich mit seiner Lebenspartnerin in deren bestehendes Tattoo-Studio einsteigen und somit auf einen bereits bestehenden Kundenkreis mit zurückgreifen könnte (IV-Dok 62, a.E.). 3.3 Die Zumutbarkeit der Tätigkeit eines Tätowierers kann aufgrund der vorliegenden Unterlagen weder aktuell noch prognostisch abschliessend beurteilt werden. Dieser Umstand scheint unter anderem auf die augenscheinliche Unsicherheit zurückzuführen zu sein, wie das Tätigkeitsprofil eines Tätowierers konkret aussieht und inwiefern eine solche Tätigkeit in leidensangepassten Umständen auch tatsächlich ausgeübt werden kann. Ohne einen detailliert erhobenen, objektiven Beschrieb des Berufsbilds eines Tätowierers kann dessen langfristige Übereinstimmung mit dem aktuellen Zumutbarkeitsprofil des Beschwerdeführers deshalb nicht beurteilt werden. Bei der prognostischen Beurteilung muss gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden können, dass es durch die künftige Ausübung des leidensangepassten Berufs zu einer Verschlechterung der gesundheitlichen Problematik kommt (Urteil des EVG vom 20. April 2004, I 567/03, E. 2.3). Eine solche überwiegende Wahrscheinlichkeit einer potentiellen Verschlechterung kann indessen weder bejaht noch verneint werden (oben, Erwägung 3.2.1). Da vorliegend die Umschulung in einen konkreten Beruf zur Debatte steht, ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung demnach eine ergänzende, arbeitsmedizinische Abklärung durchzuführen (Urteil des EVG vom 20. April 2004, I 567/03, E. 2.4). Nur so kann abgeklärt werden, mit welchen Anforderungen dieser Beruf in körperlicher Hinsicht tatsächlich verbunden sein wird. Zu berücksichtigen sind bei einer ergänzenden Beurteilung der Eignung der konkret gewünschten Umschulung zum Tätowierer auch die persönlichen Neigungen des Versicherten, welche im hier vorliegenden Fall zweifelsohne von starker Motivation geprägt sind. Diese sind wie bereits mehrfach erwähnt zwar nicht ausschlaggebend (Erwägung 2.4 oben). Nichts desto trotz können sie bei der Beurteilung betreffend die Aufnahme einer angepassten Tätigkeit von erheblicher Bedeutung sein. 3.4 Soweit die IV-Stelle in der angefochtenen Verfügung darauf hingewiesen hat, dass ihr das vorgelegte Umschulungsangebot zweifelhaft erscheine, ist ihr indessen vollumfänglich zuzustimmen. Der Tätowierer ist kein anerkannter Beruf, dessen Ausbildung beispielsweise mit einer offiziellen Prüfung abgeschlossen werden kann. Entsprechend existiert in diesem Bereich auch kein staatlich oder privat genormtes Kursangebot. Die Fähigkeiten und Fertigkeiten eines Tätowierers müssen offenbar vielmehr „on the job“ angeeignet werden. Gerade weil hierfür zweifellos Beziehungen in der Tätowierer-Szene von Nutzen sind, vermag der aktenkundige Lehrgang des G.____ aber nicht zu überzeugen. Einerseits handelt es sich bei der Inhaberin des G.____ den Aussagen des Versicherten zufolge (IV-Dok 62; ebenso IV-Dok 77, S.2) um dessen Lebensgefährtin, die den Beschwerdeführer offenbar nach seiner Ausbildung bei ihr

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht übernehmen würde (IV-Dok 74, S. 2). Unbesehen dessen überzeugen aber auch die von ihr in Aussicht gestellten Ausbildungskosten nicht: So erweist sich das vorgelegte Konzept des G.____ als widersprüchlich. Daraus geht hervor, dass eine alternative Lehre in einem sonstigen Studio nur sehr langsam vorangehe und durchschnittlich drei Jahre dauern würde, dafür aber nichts koste, da die Ausbildung letztlich einem Tausch von Arbeit gegen Wissen entspreche (IV- Dok 72, S. 6 f.). Andererseits geht aus demselben Konzept hervor, dass die konkret vorgeschlagene Ausbildung im G.____ zweieinhalb Jahre – mithin nicht viel kürzer – dauern, jedoch Fr. 34‘000.- kosten werde. Weil die Wissensvermittlung ohnehin jeglicher Ausbildung inhärent ist, ja sein muss, ist der einhergehende Widerspruch in quantitativer Hinsicht offensichtlich. Zusammen mit der IV-Stelle kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer jedenfalls keinen Umschulungsanspruch in diesem Umfang geltend zu machen berechtigt sein wird. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass der Versicherte seit längerem künstlerischgrafische Arbeiten anfertigt, im Jahr 2016 bereits in einem Studio einige Schnuppertage inklusive zeichnerischer Eignungstest absolviert hat und mittlerweile den eigenen Aussagen zufolge über ein gutes Netzwerk in dieser Berufssparte verfügt. Ausserdem ist er seit Jahren auch privat mit diesem Geschäftszweig verbunden (IV-Dok 74, S. 2 f.). Weil er bereits über eine abgeschlossene Normausbildung verfügt, hat er ausserdem keinen Anspruch auf eine Umschulung mit deutlich höheren Ausbildungskosten, als sie vergleichsweise bei anderen staatlich anerkannten Ausbildungen anfallen würden. Ohne entsprechende Vergleiche, beispielsweise in Form weiterer Ausbildungsangebote, lässt sich die Höhe der allenfalls anfallenden Ausbildungskosten jedenfalls nicht abschliessend beantworten. Es wird deshalb vielmehr Sache der IV-Stelle sein, entsprechende Abklärungen auch in erwerblicher Hinsicht zu tätigen. 3.5 Die angefochtene Verfügung ist bei diesem Ergebnis aufzuheben und die Angelegenheit ist an die IV-Stelle zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen. Gestützt auf die Ergebnisse ihrer ergänzenden Abklärung unter anderem gestützt auf eine arbeitsmedizinische Begutachtung wird die Beschwerdegegnerin anschliessend erneut über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Umschulung zum Tätowierer und bejahendenfalls auch über den Umfang der zu gewährenden Leistungen zu entscheiden haben. Die vorliegende Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen. 4.1 Es bleibt, über die Kosten zu befinden. Beim Entscheid über die Verlegung der Verfahrens- und der Parteikosten ist grundsätzlich auf den Prozessausgang abzustellen. Hebt das Kantonsgericht eine bei ihm angefochtene Verfügung auf und weist es die Angelegenheit zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die IV- Stelle zurück, so gilt in prozessualer Hinsicht die Beschwerde führende Partei als (vollständig) obsiegende und die IV-Stelle als unterliegende Partei (BGE 137 V 61 f. E. 2.1 und 2.2, BGE 132 V 235 E. 6.2, je mit Hinweisen). 4.2 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten werden gestützt auf § 20 Abs. 3 VPO in der Regel in angemessenem Ausmass der unterliegenden Partei auferlegt. In casu hätte deshalb die IV-Stelle als unterliegende Partei grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen. In diesem Zusammenhang ist allerdings zu be-

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht achten, dass laut § 20 Abs. 3 Satz 3 VPO den Vorinstanzen – vorbehältlich des hier nicht interessierenden § 20 Abs. 4 VPO – keine Verfahrenskosten auferlegt werden. Dies hat zur Folge, dass für den vorliegenden Prozess keine Verfahrenskosten erhoben werden. 4.3 Laut Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten. Dem Beschwerdeführer als obsiegende Partei ist demnach eine Parteientschädigung zu Lasten der IV-Stelle zuzusprechen. Der in der Honorarnote vom 10. Oktober 2017 für das vorliegende Verfahren geltend gemachte Zeitaufwand von 9,43 Stunden für anwaltliche Bemühungen sowie eine halbe Stunde für die Bemühungen einer Volontärin bzw. eines Volontärs erweist sich in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen als angemessen. Gleiches gilt hinsichtlich der in der Honorarnote ausgewiesenen Auslagen im Umfang von Fr. 157.30. Dem Beschwerdeführer ist demnach eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2‘791.60 (9,43 Stunden à Fr. 250.—, 0,5 Stunden à Fr. 140.— + Auslagen von Fr. 157.30 zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen. 5.1 Gemäss Art. 90 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005 ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Selbständig eröffnete Zwischenentscheide sind – mit Ausnahme der Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren (vgl. Art. 92 BGG) – nur mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich bei einem Rückweisungsentscheid an den Versicherungsträger zur Aktenergänzung und anschliessenden Neuverfügung nicht um einen Endentscheid, sondern um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Dies gilt auch für einen Rückweisungsentscheid, mit dem eine materielle Teilfrage (z.B. eine von mehreren materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen) beantwortet wird (BGE 133 V 481 f. E. 4.2). 5.2 Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich somit um einen Zwischenentscheid im Sinne des BGG. Demnach ist gegen ihn eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht. Die nachstehende Rechtsmittelbelehrung erfolgt unter diesem ausdrücklichen Vorbehalt.

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft vom 28. Juni 2017 aufgehoben und die Angelegenheit zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die IV-Stelle Basel- Landschaft zurückgewiesen wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die IV-Stelle Basel-Landschaft hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2‘791.60 (inkl. Auslagen und 8 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

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