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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 13.10.2016 720 16 97

13 ottobre 2016·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·1,823 parole·~9 min·5

Riassunto

Invalidenversicherung Selbst wenn aufgrund eines mittlerweile verschlechterten Gesundheitszustandes künftig eine höhere IV-Rente zugesprochen würde, fällt die ausbezahlte Witwenrente immer noch höher aus. Dies gilt jedenfalls solange, als sich die versicherte Person nicht wieder verheiratet. Aktuelles Rechtsschutzinteresse als Voraussetzung für das Eintreten auf eine Beschwerde deshalb verneint.

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 13. Oktober 2016 (720 16 97) ____________________________________________________________________

Invalidenversicherung

Selbst wenn aufgrund eines mittlerweile verschlechterten Gesundheitszustandes künftig eine höhere IV-Rente zugesprochen würde, fällt die ausbezahlte Witwenrente immer noch höher aus. Dies gilt jedenfalls solange, als sich die versicherte Person nicht wieder verheiratet. Aktuelles Rechtsschutzinteresse als Voraussetzung für das Eintreten auf eine Beschwerde deshalb verneint.

Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Kantonsrichter Beat Hersberger, Kantonsrichter Jgnaz Jermann, Gerichtsschreiber Stephan Paukner

Parteien A.____, Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff IV-Rente

A. Die 1954 geborene A.____ meldete sich erstmals am 18. November 2004 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) unter Hinweis auf eine Lungenkrankheit zum Leistungsbezug an. Nach Abklärung der gesundheitlichen und hauswirtschaftlichen Verhältnisse

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht sprach ihr die IV-Stelle Basel-Landschaft (IV-Stelle) in der Folge mit Verfügung vom 30. Mai 2007 eine Viertelrente der IV zu. In den Jahren 2008 und 2011 führte die IV-Stelle von Amtes wegen zwei Revisionsverfahren durch, welche jeweils zu einer unveränderten Renten- Ausrichtung führten. B. Am 31. Juli 2013 wurde der Versicherten eine Witwenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung zugesprochen. Ab August 2013 wurde ihr deshalb neu ein Betrag von Fr. 1‘358.— anstelle der bisher ausgerichteten IV-Rente im Umfang von Fr. 122.— ausgerichtet. C. Am 19. September 2014 reichte die Versicherte unter Hinweis auf ein Zeugnis ihres Hausarztes bei der IV-Stelle ein Revisionsgesuch ein. Gestützt insbesondere auf eine Stellungnahme des regionalärztlichen Dienstes RAD lehnte die IV-Stelle mit Verfügung vom 22. Februar 2016 eine Erhöhung der IV-Rente mit der Begründung ab, dass keine Verschlechterung der gesundheitlichen Verhältnisse und damit auch keine relevante Veränderung des IV-Grads habe festgestellt werden können. D. Hiergegen erhob die Versicherte am 19. März 2016 Beschwerde beim Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Sie beantragte, dass die IV-Stelle zu verpflichten sei, den Fall richtig zu prüfen und nötigenfalls eine medizinische Abklärung durchzuführen. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, dass sich ihr Gesundheitszustand in den letzten Jahren deutlich verschlechtert habe. E. Die IV-Stelle schloss mit Vernehmlassung vom 20. Mai 2016 auf Abweisung der Beschwerde.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :

1. Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet die Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft vom 22. Februar 2016, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 2.1 Bevor das Kantonsgericht eine Beschwerde einer materiellen Prüfung unterzieht, ist gemäss § 16 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 von Amtes wegen, d.h. unabhängig von allfälligen Parteianträgen, zu prüfen, ob jeweils auf das angehobene Rechtsmittel eingetreten werden kann. Zu den Prozessvoraussetzungen, die allesamt erfüllt sein müssen, damit überhaupt zur Begründetheit oder Unbegründetheit der geltend gemachten Rechtsbegehren Stellung genommen werden

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht kann, gehören namentlich ein taugliches Anfechtungsobjekt, eine frist- und formgerechte Rechtsmittelvorkehr, die Zuständigkeit der Rechtsmittelinstanz, die Legitimation sowie insbesondere die sogenannte Beschwer der Beschwerde führenden Partei (FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 71 ff.). 2.2 Gemäss Art. 59 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 ist zur Beschwerde deshalb nur berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Der Begriff des schutzwürdigen Interesses stimmt materiell mit Art. 89 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG, in Kraft seit 1. Januar 2007) überein, der die Voraussetzungen für die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht umschreibt und dem bisherigen Erfordernis von Art. 103 lit. a des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943 (OG, in Kraft bis 31. Dezember 2006) entspricht (KARL SPÜHLER in: Spühler/Dolge/Vock, Kurzkommentar zum Bundesgerichtsgesetz [BGG], Zürich/St. Gallen 2006, Art. 89 Rz. 5). Der Begriff des schutzwürdigen Interesses ist folglich bei allen drei Gesetzesbestimmungen gleich auszulegen, weshalb die zu Art. 103 lit. a OG ergangene Rechtsprechung im Rahmen von Art. 59 ATSG (dazu BGE 130 V 390 E. 2.2) und von Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG Anwendung findet. 2.3 Die Rechtsprechung betrachtet als schutzwürdiges Interesse jedes praktische oder rechtliche Interesse, welches eine von einer Verfügung betroffene Person an deren Änderung oder Aufhebung geltend machen kann. Das schutzwürdige Interesse besteht somit im praktischen Nutzen, den die Gutheissung der Beschwerde dem Verfügungsadressaten verschaffen würde, oder – umgekehrt – im Umstand, einen Nachteil wirtschaftlicher, ideeller, materieller oder anderweitiger Natur zu vermeiden, den die angefochtene Verfügung mit sich bringen würde. Das rechtliche oder auch bloss tatsächliche Interesse braucht mit dem Interesse, das durch die von der Beschwerde führenden Partei als verletzt bezeichnete Norm geschützt wird, somit nicht überein zu stimmen. Immerhin aber wird verlangt, dass die Beschwerde führende Partei durch die angefochtene Verfügung stärker als irgendjemand betroffen ist und in einer besonderen, beachtenswerten und nahen Beziehung zur Streitsache steht (vgl. BGE 127 V 3 E. 1b, 82 E. 3a/aa, 125 V 342 E. 4a, je mit Hinweisen). Fehlt ein solches Rechtsschutzinteresse, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten und das Begehren nicht geprüft werden. 2.4 Die Rechtsprechung verlangt insbesondere, dass das praktische Interesse der Beschwerde führenden Partei an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids bzw. an der Überprüfung der von ihr erhobenen Rügen grundsätzlich aktuell sein muss, damit auf die Beschwerde eingetreten werden kann. Dieses Erfordernis soll sicherstellen, dass das Gericht konkrete und nicht bloss theoretische Fragen entscheidet. Es dient damit der Prozessökonomie. Das Interesse an der Beschwerdeführung ist aktuell und praktisch, wenn der erlittene Nachteil im Zeitpunkt der gerichtlichen Beurteilung noch besteht und durch die beantragte Aufhebung des angefochtenen Hoheitsaktes beseitigt würde (BGE 125 I 397 E. 4a und 116 Ia 363 E. 2a). 3. Gemäss Art. 23 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 haben Witwen Anspruch auf eine Witwenrente, so-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht fern sie im Zeitpunkt ihrer Verwitwung Kinder haben. Der Anspruch auf eine Witwenrente erlischt jedoch mit der Wiederverheiratung der Witwe (Art. 23 Absatz 4 AHVG). Erfüllt eine Person gleichzeitig die Anspruchsvoraussetzungen für eine Witwenrente und für eine Rente der IV, wird die höhere Rente ausbezahlt (vgl. Art. 24b AHVG). 4.1 Mit Verfügung vom 30. Mai 2007 wurde der Versicherten ab 1. Januar 2004 ursprünglich eine Viertelrente der IV ausgerichtet (IV-Dok 39). Dieser Rentenanspruch wurde in den Jahren 2008 und 2011 einer Revision unterzogen (IV-Dok 45 und 49). Bei der Überprüfung des Invaliditätsgrads wurde jedoch keine Veränderung in den massgebenden Verhältnissen festgestellt, weshalb die Viertelrente der IV in der Folge jeweils unverändert weiter ausgerichtet wurde (IV- Dok 45 und 49). Der der Versicherten monatlich ausbezahlte Rentenbetrag belief sich dabei ab 1. Januar 2007 auf Fr. 122.— (IV-Dok 39, S. 1). Nach dem Tod ihres Ehemannes erhielt die Versicherte seit August 2013 gestützt auf Art. 23 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art 24b AHVG allerdings eine Witwenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung ausgerichtet. Diese beläuft sich aktuell auf Fr. 1‘364.— pro Monat (Berechnungsblatt zur Ergänzungsleistung, gültig ab Januar 2015, Eingabe der Beschwerdeführerin vom 13. Juni 2016). 4.2 Die seit 2013 gemäss Art. 24b AHVG ausgerichtete Witwenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung übersteigt aktuell bei weitem den Betrag, den die Beschwerdeführerin ausbezahlt erhalten würde, wenn ihr anstelle der Witwenrente eine Viertelrente der Invalidensicherung ausgerichtet würde. Selbst wenn sie aufgrund eines mittlerweile verschlechterten Gesundheitszustandes künftig eine höhere IV-Rente zugesprochen erhalten würde, wäre die ihr ausbezahlte Witwenrente immer noch höher. Wie die IV-Stelle in ihrer Vernehmlassung zu Recht festgehalten hat, steht ausser Zweifel, dass der Versicherten selbst dann eine betragsmässig deutlich tiefere IV-Rente zustehen würde als es beim Bezug der aktuellen Witwenrente der Fall ist, wenn ihr eine ganze IV-Rente zugesprochen würde (vierfacher Betrag der aktuell ausgerichteten IV-Rente, Art. 28 Abs. 2 IVG). Solange die Beschwerdeführerin weiterhin ihre Witwenrente ausbezahlt erhält, macht es für sie betragsmässig daher keinen Unterschied, ob ihr wie bisher eine Viertelrente oder eine höhere Rente der IV ausgerichtet wird. Dies gilt jedenfalls solange, als sich die Versicherte nicht wieder verheiratet. Nur dann würde ihr Anspruch auf die bisherige Witwenrente gemäss Art. 23 Absatz 4 AHVG erlöschen und sie würde in der Folge wieder die tiefere IV-Rente ausbezahlt erhalten. In den vorliegenden Akten sind jedoch keinerlei Anhaltspunkte vorhanden, welche darauf hindeuten, dass sich die Beschwerdeführerin in absehbarer Zeit wieder verheiraten würde. Es besteht demnach auch kein Anlass anzunehmen, dass an die Stelle ihrer bisherigen Witwenrente wieder die ursprünglich ausgerichtete Rente der IV treten würde. Hinzu tritt, dass die Ende Oktober 1959 geborene Versicherte in rund zwei Jahren das ordentliche Rentenalter erreichen und anschliessend eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenvorsorge erhalten wird, mit welcher der Anspruch auf eine IV-Rente so oder anders abgelöst werden wird. 4.3 Bei dieser Sachlage besteht für die Beschwerdeführerin weder aktuell noch künftig ein praktischer Nutzen, den ihr eine (teilweise) Gutheissung der Beschwerde verschaffen würde. Es fehlt deshalb an einem schutzwürdigen Interesse, den vorliegend in der angefochtenen Verfü-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht gung vom 22. Februar 2016 festgelegten IV-Grad hinsichtlich einer allfälligen Erhöhung gerichtlich überprüfen zu lassen. Auf die Beschwerde ist bei diesem Ergebnis nicht einzutreten. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Nach § 20 Abs. 3 VPO werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Das Nichteintreten auf die Beschwerde kommt in prozessualer Hinsicht einem Unterliegen gleich, weshalb die Verfahrenskosten vorliegend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind. Ihr ist allerdings mit Verfügung vom 11. August 2016 die unentgeltliche Prozessführung bewilligt worden. Aus diesem Grund werden die Verfahrenskosten vorläufig auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird in diesem Zusammenhang ausdrücklich auf § 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte (GOG) vom 22. Februar 2001 aufmerksam gemacht, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. 5.2 Die ausserordentlichen Kosten sind dem Prozessausgang entsprechend wettzuschlagen.

Demgemäss wird erkannt : ://: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.— werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung werden die Verfahrenskosten vorläufig auf die Gerichtskasse genommen. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

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