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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 22.12.2016 720 16 66/342

22 dicembre 2016·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·3,873 parole·~19 min·7

Riassunto

Invalidenversicherung Gutheissung der Beschwerde. Der Schaden ist im geltend gemachten Umfang beweismässig ausreichend erstellt und steht in einem direkten Kausalzusammenhang mit einem rechtswidrigen Verhalten der IV-Stelle. Die Vaudoise hat den Anspruch ausserdem rechtzeitig geltend gemacht. Die IV-Stelle haftet gestützt auf Art. 78 ATSG und wird verpflichtet, der Vaudoise den Betrag von Fr. 15'960.50 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 1. August 2010 zu bezahlen.

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 22. Dezember 2016 (720 16 66 / 342) ____________________________________________________________________

Invalidenversicherung

Gutheissung der Beschwerde. Der Schaden ist im geltend gemachten Umfang beweismässig ausreichend erstellt und steht in einem direkten Kausalzusammenhang mit einem rechtswidrigen Verhalten der IV-Stelle. Die Vaudoise hat den Anspruch ausserdem rechtzeitig geltend gemacht. Die IV-Stelle haftet gestützt auf Art. 78 ATSG und wird verpflichtet, der Vaudoise den Betrag von Fr. 15'960.50 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 1. August 2010 zu bezahlen.

Besetzung Präsident Andreas Brunner, Kantonsrichter Daniel Noll, Kantonsrichter Beat Hersberger, Gerichtsschreiberin Olivia Reber

Parteien Vaudoise Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft AG, Place de Milan, Case postale 120, 1001 Lausanne, Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff Haftung nach Art. 78 ATSG

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A.1 Der Versicherte A.____ erlitt im Jahr 1997 einen Verkehrsunfall und bezog in der Folge vom 11. Januar 1997 bis zum 31. Juli 2008 Taggelder der Vaudoise Allgemeine Versicherungs- Gesellschaft AG (Vaudoise). Am 24. November 1999 meldete er sich ausserdem bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an. Mittels Verfügungen vom 4. Juli 2008 sprach die IV-Stelle Basel-Landschaft (IV-Stelle) A.____ mit Wirkung vom 1. November 1998 bis 31. Mai 2004 eine ganze Rente und ab 1. Juni 2004 eine unbefristete Viertelsrente zu. Die Viertelsrente wurde inzwischen per Oktober 2010 eingestellt. A.2 Die Verfügungen vom 4. Juli 2008 wurden der Vaudoise zunächst nicht eröffnet. Nachdem die Vaudoise aber über den Regressdienst vom Erlass der Verfügungen erfahren hatte, verlangte sie am 8. August 2008 die Zustellung der Verfügungen. Die Verfügungen wurden ihr daraufhin am 11. August 2008 zugestellt. Mit Schreiben vom 18. August 2008 bestätigte die Vaudoise der IV-Stelle den Erhalt der Verfügungen und teilte mit, dass sie während der die Verfügung betreffenden Zeit ebenfalls Leistungen erbracht habe, so dass sie vor Auszahlung des Rückstandes um Zustellung eines Verrechnungsantrages ersuche. Weil der Ausgleichskasse Basel-Stadt (Ausgleichskasse) nicht bekannt gewesen war, dass die Vaudoise eine Überversicherung geltend machen wollte, wurden ein entsprechender Anspruch nicht geprüft und die rückwirkend zugesprochenen Rentenleistungen vollumfänglich an den Versicherten ausbezahlt. Am 3. Oktober 2008 teilte die Vaudoise der IV-Stelle mit, dass sie ihr demnächst einen Verrechnungsantrag zukommen lasse, da eine Überversicherung zu Gunsten der Vaudoise bestehe. Unter Bezugnahme auf das Schreiben vom 3. Oktober 2008 reichte die Vaudoise am 30. März 2009 die Überentschädigungsberechnung ein und bat um möglichst baldige Überweisung von Fr. 295‘280.65. Auf entsprechendes Ersuchen der Vaudoise vom 26. Juni 2009 hin erklärte die IV-Stelle mit Schreiben vom 3. Juli 2009 ihren Verzicht auf die Einrede der Verjährung bis 30. Juni 2010. Mit Schreiben vom 21. August 2009 stellte sich die IV-Stelle auf den Standpunkt, dass der Vaudoise die Verfügungen mit dem Vermerk der Auszahlung an den Versicherten zugestellt worden seien. Da die Vaudoise diese Verfügungen nicht angefochten habe, seien sie in Rechtskraft erwachsen, so dass keine Ansprüche gegenüber der IV-Stelle bestünden. Ein allfälliger Rückerstattungsanspruch müsse gegenüber dem Versicherten geltend gemacht werden. Mit Schreiben vom 6. November 2009 teilte die Vaudoise der IV-Stelle mit, dass ihres Erachtens unter den gegebenen Umständen eine Haftung der IV-Stelle gegeben sei, weshalb sie eine Rückforderung von Fr. 152‘374.-- geltend mache. In der Folge sind jeweils vor Ablauf der entsprechenden Fristen alljährlich regelmässig Verzichtserklärungen in Bezug auf die Verjährungseinrede eingeholt bzw. abgegeben worden. Mit Schreiben vom 13. Januar 2011 verlangte die Vaudoise von der IV-Stelle erstmals eine beschwerdefähige Verfügung in Bezug auf den Rückforderungsanspruch. Die IV-Stelle lehnte dies aber mit Schreiben vom 15. Februar 2011 ab mit der Begründung, dass der Schaden noch nicht bezifferbar sei, solange nicht feststehe, wie die Verhandlungen der Vaudoise mit dem Versicherten über die Rückerstattung der von ihm bezogenen Leistungen ausgehen würden. Am 6. August 2014 informierte die Vaudoise die IV-Stelle dahingehend, dass sie beabsichtige, mit

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht dem Versicherten betreffend die Überentschädigung einen Vergleich abzuschliessen, wobei sie den regressierten Betrag von ihrem Überentschädigungsanspruch abziehen würde. Ferner schlug die Vaudoise vor, zur Frage der Haftung bei einem Rechtsanwalt in X.____ gemeinsam ein neutrales Rechtsgutachten in Auftrag zu geben. Die IV-Stelle lehnte dies jedoch mit Schreiben vom 25. August 2014 unter Verweis auf die nach wie vor unklare Bezifferung des Schadens ab. Am 20. Oktober 2015 bat die Vaudoise die IV-Stelle um den Erlass einer formellen Verfügung im Sinne von Art. 78 Abs. 2 ATSG. Als Schaden machte sie einen Betrag von Fr. 15‘960.50 zuzüglich Zinses zu 5% seit 1. August 2010 geltend. Dieser Restbetrag sei die Differenz zwischen der Überentschädigung im Umfang von Fr. 25‘960.50 und den vom Versicherten zurückgezahlten Fr. 10‘000.--. Beim Vergleich habe der Versicherte ausserdem auf ein IV-Kapital gegenüber der Vaudoise verzichtet. Dem Schreiben legte die Vaudoise ferner eine Kopie des eingeholten Rechtsgutachtens zur Haftungsfrage bei und beantragte den Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2015 erachtete die IV-Stelle die Überentschädigungsrechnung als nicht nachvollziehbar, weshalb sie sich ausserstande sehe, eine Verfügung zu erlassen. Schliesslich verlangte die Vaudoise am 7. Januar 2016 bis spätestens am 31. Januar 2016 eine anfechtbare Verfügung, ansonsten sie rechtlich vorgehen müsse. A.3 Mit Verfügung vom 28. Januar 2016 lehnte die IV-Stelle eine Haftung gestützt auf Art. 78 ATSG ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Vaudoise bereits die Verfügung vom 4. Juli 2008 hätte anfechten können bzw. müssen, wenn sie mit deren Inhalt nicht einverstanden gewesen sei. Des Weiteren sei das Begehren der Vaudoise um Schadenersatz nicht innert eines Jahres seit Kenntnis des Schadens gestellt worden. Ausserdem müsse das Vorliegen eines Schadens ohnehin verneint werden. Selbst wenn eine Überentschädigung vorgelegen hätte, habe die Vaudoise den Kausalzusammenhang durch den Abschluss des Vergleichs unterbrochen. B. Hiergegen erhob die Vaudoise am 24. Februar 2016 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Darin beantragte sie, die Verfügung der SVA Basel-Landschaft vom 28. Januar 2016 sei aufzuheben und die Haftung der IV-Stelle Basel-Landschaft gestützt auf Art. 78 ATSG zu bestätigen. Die SVA Basel- Landschaft sei zu verpflichten, der Vaudoise Fr. 15‘960.50 samt Zins von 5% seit dem 1. August 2010 als Überversicherung zu überweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, dass sie als bekannter zuständiger UVG-Versicherer trotz Art. 49 Abs. 4 ATSG keine Kopie der Verfügung vom 4. Juli 2008 erhalten habe, obwohl diese Verfügungen zum Teil ausdrücklich auf ihren Akten basierten. Ein allfälliges Rechtsmittel gegen die Verfügung hätte nichts geändert, da der Rentenrückstand dem Versicherten am 4. Juli 2008 ausbezahlt worden sei. Das eingeholte neutrale Rechtsgutachten von Herrn B.____, Rechtsanwalt, vom 7. Oktober 2015 halte fest, dass die IV-Stelle widerrechtlich agiert und folglich der Vaudoise einen Schaden provoziert habe. Von einem Unterbruch des Kausalzusammenhangs könne nicht gesprochen werden, da es sich um einen unpräjudiziellen Vergleich gehandelt habe.

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht C. In ihrer Vernehmlassung vom 26. April 2016 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde. D. In einem zweiten Schriftenwechsel hielten die Beschwerdeführerin mit Replik vom 31. Mai 2016 und die Beschwerdegegnerin mit Duplik vom 2. Juni 2016 an ihren eingangs gestellten Rechtsbegehren fest. E. Anlässlich der ersten Urteilsberatung vom 1. September 2016 beschloss das Kantonsgericht, den Fall auszustellen und den Parteien Gelegenheit zu geben, zur Frage der örtlichen Zuständigkeit Stellung zu nehmen. Sobald die Stellungnahmen der Parteien vorliegen würden, werde ein Meinungsaustausch mit dem Versicherungsgericht des Kantons Waadt durchgeführt. F. Nachdem sowohl die Beschwerdegegnerin am 21. September 2016 als auch die Beschwerdeführerin am 28. September 2016 das Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft für örtlich zuständig erachteten, verzichtete das Kantonsgericht auf den Meinungsaustausch mit dem Versicherungsgericht des Kantons Waadt und setzte die heutige zweite Urteilsberatung an.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet eine Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Gemäss Art. 78 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 sind für Schäden, die von Durchführungsorganen oder einzelnen Funktionären von Versicherungsträgern einer versicherten Person oder Dritten widerrechtlich zugefügt wurden, diejenigen Versicherungsträger haftbar, die für diese Organe verantwortlich sind. Ein Versicherungsträger, der gegen einen anderen Versicherungsträger Haftungsansprüche geltend machen will, gilt als Drittperson und ist somit grundsätzlich legitimiert (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Bern/St. Gallen/Zürich 2015, N 28 zu Art. 78 ATSG). Die Legitimation der Vaudoise ist damit zu bejahen. Gemäss Abs. 2 der genannten Bestimmung entscheidet die entsprechende Behörde mittels Verfügung. Diese Verfügung ist auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg anfechtbar, wobei gemäss Art. 78 Abs. 3 ATSG kein Einspracheverfahren durchgeführt wird.

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 1.3 Auf die – im Übrigen frist- und formgerecht erhobene – Beschwerde vom 24. Februar 2016 ist demnach einzutreten. 2. Materiell streitig und im Folgenden zu prüfen ist, ob die IV-Stelle eine Haftung gestützt auf Art. 78 ATSG zu Recht abgelehnt hat. 3.1 Nach Art. 78 ATSG haften für Schäden, die von Durchführungsorganen oder einzelnen Funktionären von Versicherungsträgern einer versicherten Person oder Dritten widerrechtlich zugefügt wurden, die öffentlichen Körperschaften, privaten Trägerorganisationen oder Versicherungsträger, die für diese Organe verantwortlich sind (Abs. 1). Die zuständige Behörde entscheidet durch Verfügung über Ersatzforderungen (Abs. 2). Die subsidiäre Haftung des Bundes für ausserhalb der ordentlichen Bundesverwaltung stehende Organisationen richtet sich nach Art. 19 des Verantwortlichkeitsgesetzes (VG) vom 14. März 1958 (Abs. 3). Für die Verfahren nach den Abs. 1 und 3 gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes. Ein Einspracheverfahren wird nicht durchgeführt. Die Art. 3-9, 11, 12, 20 Abs. 1, 21 und 23 VG sind sinngemäss anwendbar (Abs. 4). Personen, die als Organe oder Funktionäre eines Versicherungsträgers, einer Revisions- oder Kontrollstelle handeln oder denen durch die Einzelgesetze bestimmte Aufgaben übertragen wurden, unterliegen der gleichen strafrechtlichen Verantwortlichkeit wie Behördenmitglieder und Beamte nach dem Strafgesetzbuch (Abs. 5). 3.2 Die Haftung gemäss Art. 78 ATSG ist subsidiärer Natur, das heisst dass sie nur zur Anwendung gelangen kann, wenn der geltend gemachte Anspruch nicht durch die gewöhnlichen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren im Bereich der Sozialversicherung erlangt werden kann oder beim Fehlen einer speziellen sozialversicherungsrechtlichen Haftungsnorm (KIESER, ATSG-Kommentar, N 7 zu Art. 78). Sie setzt voraus, dass eine versicherte Person oder ein Dritter Schaden erlitten hat. Da es sich um eine Kausalhaftung handelt, ist zwar ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang zwischen der Handlung und dem Schaden vorausgesetzt, nicht aber ein Verschulden eines Organs der Versicherungseinrichtung. 3.3 Gemäss Art. 20 Abs. 1 VG erlischt die Haftung des Bundes (Art. 3 ff.), wenn der Geschädigte sein Begehren auf Schadenersatz oder Genugtuung nicht innert eines Jahres seit Kenntnis des Schadens einreicht, auf alle Fälle nach zehn Jahren seit dem Tage der schädigenden Handlung des Beamten. 4.1 Art. 1 lit. c ATSG legt fest, dass dieses Gesetz die sozialversicherungsrechtlichen Leistungen aufeinander abstimmt. Hierzu hat der Gesetzgeber in den Art. 63 ff. ATSG entsprechende allgemeine Koordinationsbestimmungen erlassen. Diese befassen sich mit der intersystemischen Koordination, also mit den Leistungen verschiedener Sozialversicherer (vgl. Art. 63 Abs. 1 ATSG). Art. 69 Abs. 1 ATSG bestimmt, dass das Zusammentreffen von Leistungen verschiedener Sozialversicherungen nicht zu einer Überentschädigung der berechtigten Person führen darf. Bei der Berechnung der Überentschädigung werden deshalb nur Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung berücksichtigt, die der anspruchsberechtigten Person auf Grund des schädigenden Ereignisses gewährt werden. Sind Leistungen nicht kongruent, d.h.

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht fehlt es an der ereignisbezogenen, personellen, sachlichen und zeitlichen Übereinstimmung, so sind sie kumulativ zu erbringen (vgl. KIESER, ATSG-Komm., N 22 zu Art. 68). 4.2 Im vorliegenden Fall interessiert aus koordinationsrechtlicher Sicht die Kollision von Invalidenrente und UVG-Taggeld. Art. 68 ATSG bestimmt, dass Taggelder unter Vorbehalt der Überentschädigung kumulativ zu Renten anderer Sozialversicherungen gewährt werden. Mit dieser Bestimmung wird insbesondere zum Ausdruck gebracht, dass Taggelder und Renten auch dann kumulativ zu erbringen sind, wenn sie auf denselben Versicherungsfall zurückzuführen, mithin kongruent sind. Eine Invalidenrente und ein UVG-Taggeld können somit unter Vorbehalt einer Überentschädigungskürzung im Sinne von Art. 69 Abs. 2 ATSG kumuliert werden, wobei der Unfallversicherer nachrangig leistet und sein Taggeld gegebenenfalls kürzt (vgl. GUSTAVO SCARTAZZINI/MARC HÜRZELER, Bundessozialversicherungsrecht, 4. Auflage, Basel 2012, S. 725; vgl. ferner BGE 121 V 132 E. 2b). 5.1 Im Zusammenhang mit der Subsidiarität der Haftungsnorm (vgl. E. 3.2 hiervor) macht die IV-Stelle geltend, die Vaudoise habe den Empfang einer Kopie der Verfügungen vom 4. Juli 2008 am 18. August 2008 schriftlich bestätigt. Den Verfügungen seien auch Höhe und Zahlungsmodalitäten der ausstehenden Rentenbeträge zu entnehmen gewesen, so dass die Vaudoise die Auszahlung an den Versicherten auf dem normalen Beschwerdeweg innert 30 Tagen ab 18. August 2008 hätte anfechten können und müssen. Da sie das nicht getan habe, fehle es an einem Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten der IV-Stelle und dem geltend gemachten Schaden. Damit entfalle gleichzeitig eine Haftung nach Art. 78 ATSG. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass die Rentenbeträge im Zeitpunkt, als die Vaudoise Kenntnis der Verfügungen vom 4. Juli 2008 erlangt hat, unbestrittenermassen bereits an den Versicherten ausbezahlt waren. Damit hätte die Vaudoise den Schaden mit dem gerichtlichen Anfechtungsverfahren also gar nicht mehr abwenden können. Hätte die Vaudoise damals Beschwerde erhoben, wäre das Kantonsgericht möglicherweise mangels aktuellen Rechtsschutzinteresses auf die Beschwerde nicht eingetreten. Allenfalls wäre festgestellt worden, dass ein Anspruch der Vaudoise aus Überversicherung besteht. Die Entstehung des Schadens aber wäre so oder anders mit einer Beschwerde nicht mehr abzuwenden gewesen. Der Einwand der IV-Stelle, dass mit einer Beschwerde der Kausalverlauf zwischen dem schädigenden Verhalten der IV-Stelle und dem Schaden unterbrochen worden wäre, kann daher nicht gehört werden. 5.2 Die auf einer Kausalhaftung basierende Verantwortlichkeitsnorm setzt weiter Widerrechtlichkeit des agierenden Organs voraus. Erlässt ein Versicherungsträger eine Verfügung, welche die Leistungspflicht eines anderen Trägers berührt, so hat er auch ihm die Verfügung zu eröffnen. Dieser kann die gleichen Rechtsmittel ergreifen wie die versicherte Person (Art. 49 Abs. 4 ATSG sowie Art. 73bis Abs. 2 lit. d i.V.m. Art. 76 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV] vom 17. Januar 1961). Danach hätte die IV-Stelle die Verfügung vom 4. Juli 2008 auch der Vaudoise eröffnen müssen, da deren Leistungspflicht davon berührt ist. Gemäss dem Verteiler der Verfügung ging diese an einige Empfänger (unter anderem an den Versicherten, die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft und die Ausgleichskasse des Kantons Basel-Stadt), jedoch nicht an die

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Vaudoise. Dies obwohl die Vaudoise der IV-Stelle als UVG-Versicherung bekannt war und sogar in der Begründung der besagten Verfügung namentlich erwähnt wurde. Es ist festzustellen, dass der Erlass der Verfügung unter gleichzeitiger Auszahlung der darin verfügten Leistungen, bevor die Verfügung auch gegenüber der Vaudoise erlassen und die damit verbundene Rechtsmittelfrist abgewartet wurde, ein klarer Verstoss gegen Art. 57a Abs. 2 IVG i.V. mit Art. 73bis Abs. 2 und 76 Abs. 1 lit. a IVV ist. Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass ein rechtswidriges Verhalten der IV-Stelle vorliegt. 5.3 Die Haftung gemäss Art. 78 ATSG setzt ausserdem das Vorliegen eines Schadens voraus. Die IV-Stelle wendet diesbezüglich ein, dass der von der Vaudoise geltend gemachte Schaden nach wie vor nicht erwiesen sei, da nicht erstellt sei, dass der Versicherte in den Genuss einer Überentschädigung gekommen sei. Was den Bereich der Überentschädigung betreffend die Unfallversicherung anbelangt, ist festzustellen, dass die Verantwortlichkeit bzw. die Haftung der IV-Stelle anerkannt werden muss. Die IV-Stelle hat der Vaudoise ihren Schaden (abzüglich des vom Versicherten direkt zurückerlangten Betrages) zurückzuerstatten. Was den Schaden hinsichtlich der Unfall- Zusatzversicherung anbelangt, kann hingegen weder eine Widerrechtlichkeit noch ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Schaden und der Pflichtverletzung der IV-Stelle festgestellt werden. Im schlüssigen Rechtsgutachten von Herrn B.____ vom 7. Oktober 2015 wurde ebenfalls ausdrücklich festgehalten, dass die nach UVG-Zusatzversicherung ausgerichteten Leistungen bei der Berechnung der Überversicherung nicht berücksichtigt werden können. Die Vaudoise hat sodann in ihrem Schreiben vom 20. Oktober 2015 eine nachvollziehbare und überzeugende Rechnung aufgestellt. So wird die Summe der UVG-Taggelder von Fr. 507'073.-und der IV-Rentenleistungen von Fr. 152'374.--, total somit Fr. 659'447.--, dem mutmasslich entgangenen Verdienst gegenübergestellt, der den effektiv ausbezahlten Unfalltaggeldern inkl. UVG-Zusatzleistungen entspricht, und somit Fr. 633'486.50 beträgt. Die Differenz beläuft sich auf Fr. 25'960.50 und in diesem Umfang erscheint eine Überentschädigung rechtsgenüglich ausgewiesen. Schliesslich hat die Vaudoise den Betrag, den sie direkt vom Versicherten zurückerhalten hat, von der geltend gemachten Summe in Abzug gebracht. Es resultiert folgerichtig ein Endbetrag von Fr. 15‘960.50. Es wäre zudem Sache der IV-Stelle gewesen, diese Zahlen substantiiert zu bestreiten bzw. zu widerlegen. Der Einwand der IV-Stelle, aus früheren Rechnungen der Vaudoise habe aus UVG noch keine Überentschädigung resultiert und eine Überentschädigung sei auch vom Versicherten stets bestritten worden, genügt nicht, die Rechnung der Vaudoise zu entkräften. 5.4 Eine weitere Voraussetzung für die Haftung nach Art. 78 ATSG ist das Vorliegen eines Kausalzusammenhangs zwischen der widerrechtlichen Handlung und dem Schaden. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin kann nicht gesagt werden, dass die Beschwerdeführerin durch den Abschluss des Vergleichs den Kausalzusammenhang unterbrochen hat. Die Beschwerdeführerin hat mit dem Versicherten einen aussergerichtlichen Vergleich abgeschlossen, um die Unsicherheiten, welche auf dem Prozessweg bestehen, zu umgehen. Die vergleichsweise erlangten Fr. 10‘000.-- brachte die Beschwerdeführerin sodann in Abzug von der Scha-

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht denssumme und gelangte im Ergebnis zu einem Schaden in der Höhe von Fr. 15‘960.50. Dass die Vaudoise sich vergleichsweise mit einer Zahlung von Fr. 10'000.-- zufriedengegeben hat, bedeutet entgegen dem Dafürhalten der IV-Stelle keineswegs, dass sie auf Ersatz des weiteren Schadens verzichtet hat oder dass eine Gegenforderung des Versicherten im Umfang des weiteren Schadens von der Vaudoise anerkannt und liquidiert wird. Vielmehr ist – wie bei jedem Vergleich – davon auszugehen, dass die Unsicherheit, bei einer Verfolgung des Anspruchs auf dem Prozessweg erfolgreich zu sein, ihren Ausdruck in einer Reduktion der entsprechenden Forderungssumme findet. Im vorliegenden Fall scheint auf Seiten der Vaudoise ein beträchtliches Prozessrisiko schon darin zu bestehen, dass der Versicherte aktuell durch die im Jahr 2008 erfolgten Zahlungen gar nicht mehr bereichert ist. Dass die Vaudoise immerhin einen Teil des Schadens über den Vergleich mit dem Versicherten liquidiert hat, ist Ausdruck der Bemühungen der Vaudoise, alle Möglichkeiten zur Verringerung des Schadens zu nutzen und liegt schliesslich auch im Interesse der IV-Stelle. Es kann daher nicht angehen, dass die IV-Stelle aus diesem Umstand eine Aufhebung ihrer grundsätzlichen Haftung für den Schaden ableitet. Zwischen dem rechtswidrigen Verhalten der IV-Stelle und dem geltend gemachten Schaden besteht somit ein Kausalzusammenhang. 5.5 Die Beschwerdegegnerin macht schliesslich geltend, dass die Frist für die Geltendmachung des Schadens ohnehin verwirkt sei. Gemäss Art. 20 Abs. 1 VG erlischt die Haftung des Bundes (Art. 3 ff.), wenn der Geschädigte sein Begehren auf Schadenersatz nicht innert eines Jahres seit Kenntnis des Schadens einreicht, auf alle Fälle nach zehn Jahren seit dem Tage der schädigenden Handlung des Beamten (vgl. E. 3.3 hiervor). Die absolute Frist von zehn Jahren läuft erst im Jahr 2018 ab und ist somit zweifellos eingehalten. Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob die relative Frist von einem Jahr eingehalten wurde oder nicht. Bei dieser Frist handelt es sich um eine Verwirkungsfrist, welche weder unterbrochen noch gehemmt werden kann. Die Verzichtserklärungen in Bezug auf die Verjährungseinrede der Beschwerdegegnerin sind demnach nicht zu beachten. Es ist nachfolgend zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses Kenntnis von der Höhe des Schadens hatte. Aus dem Schreiben der Vaudoise an den Rechtsvertreter des Versicherten vom 5. September 2014 wird ersichtlich, dass sich der Versicherte bereit erklärt hat, der Vaudoise in Sachen Überentschädigung einen Pauschalbetrag von Fr. 10‘000.-- zu überweisen und gleichzeitig auf ein allfälliges IV-Kapital zu verzichten. Aus einem weiteren Schreiben der Vaudoise an den Rechtsvertreter des Versicherten vom 19. Dezember 2014 geht hervor, dass der Versicherte trotz Bestätigung am 3. Oktober 2014 die vereinbarten Fr. 10‘000.-- bisher nicht überwiesen hat. Mit Schreiben vom 8. Januar 2015 ersuchte der Versicherte die Vaudoise darum, ihm zehn Einzahlungsscheine zu schicken. Er wolle die geschuldete Zahlung in zehn Raten à Fr. 1‘000.-- leisten. Am 14. Januar 2015 teilte die Vaudoise dem Versicherten mit, dass sie die Ratenzahlungen von Fr. 1‘000.-- jeden Monat erwarten würden, erstmals per Ende Januar 2015. Mit E-Mail vom 1. Februar 2015 informierte der Versicherte die Vaudoise, dass er die Zahlungen per 25. Februar 2015 beginnen werde. Leider sei es ihm per Ende Januar 2015 nicht mehr möglich gewesen.

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Im vorliegenden Fall wird aus den soeben erwähnten Akten ersichtlich, dass der Versicherte die Zahlung der Vergleichssumme hinausschob und Ratenzahlungen beantragte. Da es sich beim abgeschlossenen Vergleich nicht um einen gerichtlichen Vergleich handelte, hätte die Beschwerdeführerin bei Nichtbezahlung der Fr. 10‘000.-- in einem allfälligen betreibungsrechtlichen Verfahren keinen Rechtsöffnungstitel gegen den Versicherten in der Hand gehabt (vgl. Art. 80 Abs. 2 Ziff. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG] vom 11. April 1889). Vor diesem Hintergrund ist es angebracht, die relative Frist erst ab jenem Zeitpunkt laufen zu lassen, als die Beschwerdeführerin Kenntnis davon hatte, ob und gegebenenfalls wann der Versicherte die vereinbarten Fr. 10‘000.-- tatsächlich bezahlt hat. Die genaue Höhe des Schadens konnte erst feststehen, wenn Sicherheit bezüglich der Einbringbarkeit des vergleichsweise vereinbarten Betrages bestand. Der Versicherte stellte mit E-Mail vom 1. Februar 2015 die Bezahlung der ersten Rate per Ende Februar in Aussicht. Wann der Restbetrag geleistet wurde, ist aus den Akten nicht ersichtlich, jedenfalls hat die Vaudoise vor Ablauf eines Jahres seit Leistung der ersten Rate, nämlich am 20. Oktober 2015 den heute strittigen Schadensbetrag bei der IV-Stelle geltend gemacht. Damit ist der Anspruch entgegen dem Dafürhalten der IV-Stelle nicht verwirkt. 6.1 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Schaden im geltend gemachten Umfang beweismässig ausreichend erstellt ist und in einem direkten Kausalzusammenhang steht mit einem rechtswidrigen Verhalten der IV-Stelle. Der Anspruch wurde ausserdem rechtzeitig geltend gemacht. Die IV-Stelle haftet demnach gestützt auf Art. 78 ATSG und ist zu verpflichten, der Vaudoise den Betrag von Fr. 15'960.50 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 1. August 2010 zu bezahlen. 6.2 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde der Vaudoise vom 24. Februar 2016 gutzuheissen und die angefochtene Verfügung der IV-Stelle vom 28. Januar 2016 aufzuheben ist. 7. Für den vorliegenden Prozess werden keine Verfahrenskosten erhoben (vgl. Art. 61 lit. a ATSG). Die ausserordentlichen Kosten werden dem Prozessausgang entsprechend wettgeschlagen.

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft vom 28. Januar 2016 aufgehoben und die Haftung der IV-Stelle Basel-Landschaft gestützt auf Art. 78 ATSG bestätigt. Die IV- Stelle Basel-Landschaft wird verpflichtet, der Vaudoise Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft AG Fr. 15‘960.50 samt Zins von 5 % seit dem 1. August 2010 als Überversicherung zu überweisen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

Gegen diesen Entscheid wurde von der IV-Stelle am 3. April 2017 Beschwerde beim Bundesgericht (siehe nach Vorliegen des Urteils: Verfahren-Nr. 8C_247/2017) erhoben.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

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