Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht
vom 28. April 2017 (720 16 392 / 103) ____________________________________________________________________
Invalidenversicherung
Bemessung von IV-Taggeldern bei unregelmässig erzieltem Valideneinkommen; Berufung auf Vertrauensschutz verneint.
Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Gerichtsschreiber Stephan Paukner
Parteien A.____, Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin
Betreff Taggeld
A. Die 1966 geborene A.____ war seit September 2003 im Stundenlohn als Pflegefachfrau am Spital A.____ (Spital) angestellt. Seit September 2012 studierte sie daneben an der Universität. Am 27. August 2015 erlitt sie bei Gartenarbeiten einen Unfall, als sie sich mit einer Handsichel die Kuppe des rechten Mittelfingers abtrennte und in Folge der daraus resultierenden Bewusstlosigkeit auf die linke Hand stürzte. B. Am 29. Februar 2016 meldete sich A.____bei der eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an, worauf ihr im Hinblick auf den beruflichen Wiedereinstieg ein indi-
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht viduelles Coaching zugesprochen wurde. Am 13. Juli 2016 wurden die Eingliederungsmassnahmen der IV abgeschlossen. Mit Mitteilung vom 18. Oktober 2016 wurden der Versicherten für die Zeit vom 1. Oktober 2016 bis 31. Januar 2017 die Kosten für eine Umschulung zum Bachelor zugesprochen. Mit Verfügung vom 3. November 2016 wurde ihr für denselben Zeitraum ein Taggeld im Umfang von Fr. 97.60 zugesprochen. C. Gegen die Verfügung vom 3. November 2016 erhob die Versicherte am 28. November 2016 Beschwerde beim Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), und beantragte, es sei ihr ein höheres Taggeld auszurichten. In ihrer Beschwerdebegründung vom 30. Dezember 2016 beantragte sie, es sei ihr in Aufhebung der angefochtenen Verfügung ein angemessenes Taggeld auszurichten. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, dass ihr rechtsverbindlich zugesichert worden sei, dass ihr ein Taggeld im Umfang von 80% ihres massgebenden Lohnes von Fr. 60‘000.— ausgerichtet werde. Sie habe sich im Vertrauen auf diese Aussage dazu entschieden, ihr Arbeitsverhältnis beim Spital zu beenden. Hätte sie gewusst, dass sie bloss ein monatliches Taggeld von Fr. 2‘800.— erhalten werde, hätte sie die Umschulung aus finanziellen Gründen abgelehnt. Aufgrund der falschen Rechtsauskunft resultiere für sie ein Schaden. Die IV-Stelle sei deshalb verpflichtet, das Invalidentaggeld auf der Grundlage ihres Einkommens im Jahre 2014 zu bemessen. D. Die IV-Stelle schloss unter Hinweis auf eine Stellungnahme der zuständigen Ausgleichkasse B.____ (Kasse) vom 27. Januar 2017 mit Vernehmlassung vom 1. März 2017 auf Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung brachte sie zusammenfassend vor, dass das Taggeld der Beschwerdeführerin korrekt bemessen worden sei. Darüber hinaus fehle es an einer verbindlichen Zusicherung der zuständigen Behörde, welche als Grundlage geeignet gewesen wäre, das berechtigte Vertrauen der Versicherten in ein höheres Taggeld zu schützen. Der Beschwerdeführerin sei ausserdem bereits vor der strittigen Auskunft der IV-Stelle bewusst gewesen, dass sie vom Beruf als Pflegefachfrau Abschied nehmen werde. Sie habe keine Dispositionen getroffen, die ohne Nachteile nicht wieder rückgängig gemacht werden könnten. Es trete hinzu, dass die Beschwerdeführerin seit Kurzem wieder am Spital arbeite. Da sie dabei ein identisches Einkommen erzielen könne wie bereits zuvor, habe sie ohnehin keinen Nachteil erlitten. Letztlich sei das öffentliche Interesse, allen Bezügern ein Taggeld nur im gesetzlich zulässigen Rahmen auszurichten, gegenüber dem privaten Interesse der Beschwerdeführerin höher zu gewichten. E. Mit Replik vom 10. März 2017 hielt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen fest, dass sie ohne ihren Unfall ihre Erwerbstätigkeit bis zur Beendigung ihres Studiums keinesfalls aufgegeben hätte. Seit dem Arztbesuch im Juli 2016 sei jedoch klar geworden, dass sie ihre angestammte Tätigkeit als Pflegefachfrau nicht mehr lange werde ausüben können. Aus finanziellen Gründen habe sie jedoch erst nach der Zusicherung der IV-Stelle ihren Antrag auf eine Vertragsverlängerung gegenüber ihrem Arbeitgeber zurückgezogen. Sie bestreite die Aussagen der IV-Stelle und halte im Übrigen an ihren bereits beschwerdeweise getätigten Standpunkten fest.
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht F. Mit Duplik vom 15. März 2017 verwies die IV-Stelle im Wesentlichen auf ihre Vernehmlassung vom 1. März 2017. Ergänzend hielt sie fest, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Replik die vernehmlassungsweise vertretene Auffassung selbst bestätige, dass sie ihre Tätigkeit als Pflegefachfrau ohnehin hätte beenden müssen. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien ist soweit notwendig in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Die Präsidentin zieht i n Erwägung :
1.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet die Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft vom 3. November 2016, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegend form- und fristgerecht erhobenen Beschwerde zuständig. 1.2 Nach § 55 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts über Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 10'000.--. Vorliegend liegt für die Periode von Oktober 2016 bis Januar 2017 eine Differenz in der Taggeldgeldbemessung im Umfang von Fr. 3‘190.55 im Streit (Fr. 60‘000.— dividiert durch 365 Tage x 80% abzüglich verfügtes Taggeld à Fr. 97.20 x 93 Tage). Da der Streitwert somit unter Fr. 10‘000.-- liegt, ist die Angelegenheit präsidial zu entscheiden. 2.1 Gemäss Art. 22 Abs. 1 IVG haben Versicherte während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 3 IVG Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie an wenigstens drei aufeinander folgenden Tagen wegen der Eingliederung verhindert sind, einer Arbeit nachzugehen, oder in ihrer gewohnten Tätigkeit zu mindestens 50 % arbeitsunfähig sind (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] vom 6. Oktober 2000). Das Taggeld besteht aus einer Grundentschädigung, auf die alle Versicherten Anspruch haben, und einem Kindergeld für Versicherte mit Kindern (Art. 22 Abs. 2 IVG). 2.2 Die Grundentschädigung beträgt nach Art. 23 Abs. 1 IVG 80 % des letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens, jedoch nicht mehr als 80 % des Höchstbetrages des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 IVG (Höchstbetrag des versicherten Tagesverdienstes nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung [UVG] vom 20. März 1981). Grundlage für die Ermittlung des Erwerbseinkommens nach Absatz 1 bildet das durchschnittliche Einkommen, von dem Beiträge nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlas-
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht senenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 erhoben werden (massgebendes Erwerbseinkommen; Art. 23 Abs. 3 IVG). Gemäss Art. 21bis Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 17. Januar 1961 wird das massgebende Einkommen auf den Tag ausgerechnet. Personen, die in einem auf Dauer angelegten Arbeitsverhältnis stehen und deren Einkommen keinen starken Schwankungen ausgesetzt ist, gelten als Versicherte mit regelmässigem Einkommen (Art. 21bis Abs. 1 IVV). Dabei wird für Versicherte mit Monatslöhnen der letzte ohne gesundheitliche Einschränkungen erzielte Monatslohn mit zwölf vervielfacht. Dem ermittelten Jahreslohn wird ein allfälliger 13. Monatslohn hinzugerechnet. Der so ermittelte Jahresverdienst wird durch 365 geteilt (Art. 21bis Abs. 3 lit. a IVV). 2.3 Personen, die nicht in einem auf Dauer angelegten Arbeitsverhältnis stehen oder deren Einkommen starken Schwankungen ausgesetzt ist, gelten hingegen als Versicherte ohne regelmässiges Einkommen (Art. 21bis Abs. 1 IVV in Verbindung mit Art. 21ter Abs. 1 IVV). Kein auf Dauer angelegtes Arbeitsverhältnis liegt dabei vor, wenn es befristet ist oder wenn es für weniger als ein Jahr eingegangen wurde (Art. 21bis Abs. 2 IVV). Hat die versicherte Person kein regelmässiges Einkommen im Sinne von Art. 21bis IVV, so wird für die Ermittlung des massgebenden Einkommens auf das während der letzten drei Monate ohne gesundheitliche Einschränkung erzielte Erwerbseinkommen abgestellt (Art. 21ter Abs. 1 IVV). Das errechnete Quartals-Einkommen ist mit vier zu vervielfachen, und der so ermittelte Jahresverdienst durch 365 zu teilen (Kreisschreiben über die Taggelder in der Invalidenversicherung, gültig ab 1. Januar 2016, Rz. 3014, 3035). Ist auf diese Weise die Ermittlung eines angemessenen Erwerbseinkommens nicht möglich, so wird das Einkommen einer längeren Zeitspanne berücksichtigt, wobei diese maximal zwölf Monate betragen darf (Art. 21ter Abs. 2 IVV). Die Wahl der massgebenden Periode obliegt der Ausgleichskasse. Diese muss allerdings so gewählt werden, dass stets die Ermittlung eines den Verhältnissen angemessenen Durchschnittslohnes ermöglicht wird (Kreisschreiben, a.a.O., Rz. 3037). Abzustellen ist auch bei unregelmässig erzieltem Einkommen stets auf das zuletzt ohne gesundheitliche Einschränkung erzielte Erwerbseinkommen (Art. 23 Abs. 1 IVG; Kreisschreiben, a.a.O., Rz. 3006 und 3011). Für die Umrechnung auf das massgebende Einkommen werden deshalb jene Tage, an welchen die versicherte Person unter anderem wegen Krankheit, Unfalls oder ohne ihr Verschulden aus andern Gründen kein oder nur ein vermindertes Erwerbseinkommen erzielen konnte, nicht berücksichtigt (Kreisschreiben, a.a.O, Rz. 3012). 3.1 Im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren und im Sozialversicherungsprozess gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgericht von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien, für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er wird ergänzt durch die Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E. 2, 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen). Zu beachten ist jedoch, dass der Untersuchungsgrundsatz die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig ausschliesst, da es Sache der verfügenden Verwaltungsstelle bzw. des Sozialversicherungsgerichts ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Ent-
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht scheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 264 E. 3b mit Hinweisen). 3.2 Dem Kantonsgericht kommt in Sozialversicherungssachen eine vollständige Überprüfungsbefugnis zu. Es ist in der Beweiswürdigung frei (vgl. § 57 VPO in Verbindung mit Art. 61 lit. c ATSG). Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache sodann nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (MAX KUMMER, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Auflage, Bern 1984, S. 135 f.). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 360 E. 5b mit Hinweisen). 4. Streitig und zu prüfen ist zunächst die der angefochtenen Verfügung vom 3. November 2016 zu Grunde gelegte Taggeldhöhe im Umfang von Fr. 97.60. Während die IV-Stelle als Bemessungsgrundlage den zwischen September 2014 und August 2015 beim Spital bezogenen Jahresverdienst der Versicherten im Umfang von Fr. 44‘522.25 herangezogen hat, beruft sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen darauf, dass ihr Einkommen im Sommer 2015 aufgrund ihrer universitären Prüfungen und einer anschliessenden Auszeit tiefer als im Normalfall ausgefallen sei. Als Grundlage für die Bemessung des Invalidentaggelds sei daher das im Jahr 2014 erzielte Einkommen heranzuziehen. 4.1 Zwischen den Parteien zu Recht unbestritten geblieben ist die Tatsache, dass der von der Beschwerdeführerin im Spital erzielte Verdienst ein unregelmässiges Einkommen im Sinne von Art. 21ter IVV darstellt. Das Arbeitsverhältnis der Versicherten war auf Abruf abgeschlossen worden. Ihr Einkommen war somit stets von den effektiv auf der Basis eines Stundenlohns geleisteten Arbeitseinsätzen abhängig. Diese Einsätze haben sich innerhalb eines Pensums von 40% bis 80% bewegt (vgl. Arbeitsbestätigung des Spitals vom 23. Dezember 2016, IV-Dok 73, S. 1) und führten zu teilweise stark divergierenden Monatssalären (vgl. Lohnabrechnungen, Beilagen 7 ff. zur Eingabe der Beschwerdeführerin vom 30. Dezember 2016). So lag die Bandbreite des monatlichen Brutto-Einkommens im Jahr 2014 beispielsweise zwischen Fr. 3‘161.30 und Fr. 7‘359.75 und in der Zeit von Januar bis Juli 2015 zwischen Fr. 1‘893.20 und Fr. 4‘688.50 (vgl. a.a.O.). Unter diesen Umständen ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Kasse und mit ihr die IV-Stelle in der angefochtenen Verfügung von einem unregelmässig erzielten Erwerbseinkommen der Versicherten ausgegangen sind.
4.2 Dem Gesagten zufolge (vgl. oben, Erwägung 2.3) wird bei Personen mit unregelmässigem Einkommen für die Ermittlung des massgebenden Einkommens grundsätzlich auf das während der letzten drei Monate, noch ohne gesundheitliche Einschränkungen erzielte Erwerbseinkommen abgestellt (Art. 21ter Abs. 1 IVV). Ist die Ermittlung eines angemessenen Er-
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht werbseinkommens auf diese Weise nicht möglich, ist das Einkommen einer längeren Zeitspanne im Umfang maximal eines Jahres zu berücksichtigen (Art. 21ter As. 2 IVV). In Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 IVG ergibt sich aus den genannten Bestimmungen, dass dabei so oder anders stets an den zuletzt erzielten Lohn anzuknüpfen ist. Entgegen der von der Beschwerdeführerin vertretenen Auffassung verbietet es sich deshalb, vor dem unfallbedingten Eintritt ihrer gesundheitlichen Einschränkung am 27. August 2015 (vgl. Unfallschein Suva, IV-Dok 2) auf eine nicht unmittelbar vorangehende Lohnperiode (von drei bis maximal zwölf Monaten) abzustellen. Massgebend für die Berechnung des für die Taggeldbemessung massgebenden Einkommens ist mit anderen Worten immer nur jener Lohn, den die versicherte Person unmittelbar vor dem Eintritt ihrer gesundheitlichen Einschränkung während drei bis maximal zwölf Monaten zuvor erworben hat. Auch wenn die Beschwerdeführerin im Sommer 2015 infolge ihrer Prüfungssituation und einer anschliessenden Auszeit ein tieferes Einkommen als im Normalfall erzielt hat, darf als Grundlage für die Bemessung des Invalidentaggelds daher nicht das im Jahr 2014 erzielte Einkommen herangezogen werden. Anders zu entscheiden hiesse, nicht nur den klaren Wortlaut von Art. 23 Abs. 1 IVG zu ignorieren, sondern letztlich auch über den in Art. 21ter Abs. 2 IVV zulässigen Zeithorizont von maximal zwölf Monaten vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung hinauszugehen. Eine derartige Vorgehensweise liesse unberücksichtigt, dass eine Erhöhung des Pensums bei Beschäftigungen ohne fixe Arbeitszeit oft unregelmässig und insbesondere nicht immer zu den gleichen Kalendermonaten erfolgt, wie gerade der vorliegende Fall zeigt. Die Höhe des für die Taggeldbemessung heranzuziehenden Verdienstes unter Berücksichtigung eines – möglicherweise deutlich höheren – Vorjahreseinkommens bliebe daher weitgehend zufällig. Damit wäre nicht ausgeschlossen, dass eine länger als ein Jahr seit Eintritt der gesundheitlichen Einschränkung zurückliegende Beschäftigung letztlich zu einer rechtsungleichen Festsetzung der massgebenden Bemessungsgrundlage führen würde. Solche unerwünschten Ergebnisse lassen sich nur vermeiden, wenn ausschliesslich von einem unmittelbar vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung erzielten Lohn ausgegangen und das massgebende Einkommen gemäss Art. 21ter Abs. 1 und 2 IVV aufgrund des Durchschnitts einer rückwirkenden Zeitspanne von maximal zwölf Monaten berechnet wird. Soweit die Beschwerdeführerin den Standpunkt vertritt, dass sie aufgrund der Wichtigkeit der Prüfungen im Sommer 2015 weniger Einsätze als normal geleistet hat, ist ihr deshalb entgegen zu halten, dass sich die von ihr postulierte, abweichende Bemessungsperiode den erwähnten Bestimmungen zufolge (vgl. oben, Erwägung 2.3) als gesetzeswidrig erweisen würde. Es ist an dieser Stelle noch einmal in Erinnerung zu rufen, dass als Grundlage für die Bemessung des Invalidentaggelds stets nur das tatsächlich erzielte Einkommen vor dem Eintritt einer gesundheitlichen Beeinträchtigung heranzuziehen ist. Insofern ist es auch nicht von Belang, ob und in welchem Umfang die Versicherte nach ihrem Unfall vom 27. August 2015 aufgrund bereits geplanter Arbeitseinsätze einen Verdienst erzielt hätte. Der von ihr vertretenen Auffassung, wonach eventualiter das von der Kasse herangezogene Einkommen im August 2015 um die dazumal bereits geplanten, unfallbedingt jedoch nicht mehr absolvierten Arbeitseinsätze zu erhöhen sei, kann deshalb ebenso wenig gefolgt werden. 4.3 Aus den Akten geht hervor, dass die Versicherte seit ihrem Unfall am 27. August 2015 für längere Zeit vollständig arbeitsunfähig war (vgl. Unfallschein Suva, IV-Dok 2). Den letzten
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Arbeitseinsatz vor ihrem Unfall hat sie am 21. August 2015 absolviert (vgl. Fragebogen für Arbeitgebende vom 19. Mai 2016, ad Ziffer 2.7, IV-Dok 28, S. 5). Damit erhellt, dass die Kasse und mit ihr die IV-Stelle der strittigen Taggeldbemessung zu Unrecht den von der Versicherten im August 2015 erzielten Monatsverdienst zu Grunde gelegt haben. Als letzter Arbeitsmonat ohne unfallbedingte Erwerbseinbusse ist vielmehr Juli 2015 zu betrachten. Das während eines Jahres zuletzt ohne gesundheitliche Einschränkung erzielte Erwerbseinkommen (Art. 23 Abs. 1 IVG; Art. 22ter Abs. 2 IVV) beläuft sich aufgrund des ein Jahr zuvor noch seit August 2014 erzielten Einkommens von Fr. 6‘920.35 korrekterweise auf Fr. 47‘412.15 (vgl. Lohnabrechnungen, Beilagen 7 ff. zur Eingabe der Beschwerdeführerin vom 30. Dezember 2016). Wie die Kasse bereits in ihrer Stellungnahme vom 27. Januar 2017 zu Recht darauf hingewiesen hat, liegt der monatliche Durchschnitt in der Periode von August 2014 bis Juli 2014 im Vergleich zum massgebenden Einkommen von Fr. 44‘522.25, wie es der strittigen Verfügung zu Grunde gelegt worden ist, mit Fr. 3‘951.01 damit letztlich höher (Fr. 47‘412.15 dividiert durch 12 Monate). Daran vermag nichts zu ändern, dass die Festsetzung der massgebenden Verdienst-Periode grundsätzlich im Ermessen der Kasse liegt. Wie bereits erwähnt (vgl. oben, Erwägung 4.1 a.E.) unterlag der erzielte Verdienst der Versicherten stets hohen Schwankungen. Die Ermittlung des massgebenden Einkommens gestützt auf den Durchschnitt einer kürzeren Periode würde daher zu einem unangemessenen Ergebnis führen, weil die doch deutlich höheren Verdienste insbesondere im September, Oktober und Dezember 2014, aber auch jene im Januar und Februar 2015, von der Berechnung diesfalls ausgeklammert blieben. Zumal von der Kasse offenbar just aus denselben Überlegungen bereits der strittigen Bemessungsgrundlage eine Einjahresperiode zu Grunde gelegt worden war (vgl. Beilage 4 zur Stellungnahme der Kasse vom 27. Januar 2017), muss es demnach bei einem für die strittige Taggeldbemessung massgebenden Erwerbseinkommen von Fr. 47‘412.15 (August 2014 bis Juli 2015) sein Bewenden haben. Dies führt zu einem durchschnittlichen Tageseinkommen von Fr. 129.90 (Fr. 47‘412.15 dividiert durch 365 Tage) und damit letztlich zu einem Taggeldanspruch von Fr. 103.90 (x 80%; vgl. Art. 23 Abs. 1 IVG). 5. Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, dass ihr die IV-Stelle zugesichert habe, als Grundlage für die Bemessung des Invalidentaggelds das von ihr im Jahr 2014 erzielte Einkommen im Umfang von Fr. 60‘000.-- heranzuziehen. Hätte sie bereits dazumal die Höhe des ihr schliesslich zugesprochenen Taggelds gekannt, hätte sie ihr Arbeitsverhältnis beim Spital keinesfalls beendet und die von der IV-Stelle organisierte Umschulung abgelehnt. Zu prüfen bleibt somit, ob der Vertrauensschutz gebietet, entgegen dem soeben Gesagten (vgl. oben, Erwägung 4) bei der Taggeldbemessung auf eine höhere Bemessungsgrundlage abzustellen.
5.1 Gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung gebietet der verfassungsmässige Grundsatz von Treu und Glauben nach Art. 5 Abs. 3 der schweizerischen Bundesverfassung (BV) vom 18. April 1999 im Allgemeinen sowohl den Verwaltungsbehörden als auch den Bürgern ein redliches, loyales, vertrauenswürdiges und rücksichtsvolles Verhalten im gegenseitigen Verkehr (MAX IMBODEN/RENÉ RHINOW, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Basel und Stuttgart 1976, Band I, Nr. 74 B II und IV und dortige Hinweise; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage, Zürich 2002, Rz. 622; YVO HANGARTNER, in: Ehrenzeller/Mastronardi/Schweizer/Vallender, Die schweizerische Bundesverfassung, Zü-
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht rich/Lachen 2002, Art. 5 BV, Rz. 39). In Form des sogenannten Vertrauensschutzes (Art. 9 BV) verleiht dieser Grundsatz den Privaten einen Anspruch auf Schutz ihres berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder in sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden (BGE 130 I 60 E. 8.1, 129 I 170 E. 4.1 und 4.2, 126 II 387 E. 3a, 122 II 123 E. 3b/cc). Damit der Vertrauensschutz wirksam wird, muss eine Vertrauensgrundlage geschaffen werden. Diese setzt voraus, dass sich behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten auf eine konkrete, den betreffenden Bürger berührende Angelegenheit beziehen (BGE 130 I 60 E. 8.1). Das Verhalten des staatlichen Organs muss bei den betroffenen Privaten mit anderen Worten bestimmte Erwartungen auslösen. Entscheidend ist mithin der Bestimmtheitsgrad der Vertrauensgrundlage. Dieser muss so gross sein, dass der Private daraus die für seine Dispositionen massgebenden Informationen entnehmen kann (HÄFELIN/MÜLLER, a.a.O., Rz. 631). Die versicherte Person darf eine allfällige Fehlerhaftigkeit der Vertrauensgrundlage sodann weder kennen noch hätte sie eine solche kennen müssen. Insbesondere aber kann Vertrauensschutz nur geltend machen, wer gestützt auf sein Vertrauen in eine behördliche Auskunft oder in sonstiges Verhalten eine Disposition getätigt hat, die ohne Nachteil nicht wieder rückgängig gemacht werden kann. Das behördliche Handeln muss für die nachteilige Disposition mithin kausal gewesen sein (HÄFELIN/MÜLLER, a.a.O., Rz. 660 ff.). Dieser Kausalzusammenhang fehlt, wenn anzunehmen ist, dass die Disposition auch ohne ein Vertrauen begründendes behördliches Verhalten bzw. bei Kenntnis der Mangelhaftigkeit der Vertrauensbasis vorgenommen worden wäre (HÄFELIN/MÜLLER, a.a.O., Rz. 664). Sind alle diese Voraussetzungen kumulativ erfüllt, kann sich die betroffen Person auf den Vertrauensschutz schliesslich nur dann berufen, soweit im Einzelfall keine überwiegenden öffentliche Interessen vorgehen (vgl. zum Ganzen HÄFELIN/MÜLLER, a.a.O., Rz. 525 ff.; BGE 127 I 36 E. 3c, 124 V 220 E. 2, 121 II 479 E. 2c, 118 Ia 254 E. 4b). 5.2.1 Den Akten zufolge wurde die Versicherte von der IV-Stelle, Abteilung Integration, mit Mailschreiben vom 13. Juli 2016 darüber informiert, dass sie eine Unterstützung während ihres Studiums erhalten werde. Sie könne demnach davon ausgehen, ihr Studium in Ruhe und ohne Einsätze als Pflegefachfrau beenden zu können. Ab wann und in welcher Form oder Höhe die Versicherte diese Unterstützung erhalten werde, sei allerdings nicht bekannt (vgl. Beilage 5 zur Eingaben der Beschwerdeführerin vom 30. Dezember 2016). Dieses Schreiben alleine vermag mangels Angabe einer konkreten Höhe des nunmehr strittigen Taggelds noch keinen Vertrauensschutz begründen. Da die zuständige Sachbearbeiterin der IV-Stelle explizit darauf hingewiesen hat, dass ihr die Höhe der künftigen Taggeld-Unterstützung nicht bekannt sei, erweist sich dessen Bestimmtheitsgrad jedenfalls als zu gering, als dass die Versicherte im Hinblick auf eine allfällige Nichtverlängerung ihres Arbeitsverhältnisses bereits dazumal ein konkretes Ersatzeinkommen hätte beziffern können. 5.2.2 Einem zweiten Mail der IV-Stelle, Abteilung Berufsberatung, vom 25. August 2016 an die Versicherte ist folgender Wortlaut von Relevanz zu entnehmen: „Gemäss der Ausgleichskasse 12, welche für Sie zuständig ist, wird das IV-Taggeld wie folgt berechnet: Sie hatten den Unfall am 27.08.2015, d.h. es wird in der Regel der Lohn vom Jahr zuvor genommen. Im 2014 haben Sie ca. CHF 60‘000.— verdient. Das IV-Taggeld wäre dann 80% von diesen CHF 60‘000.—.“ Die Beschwerdeführerin weist in ihrer ergänzenden Beschwerdebegründung
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht grundsätzlich zu Recht darauf hin, dass sie am 12. Juli 2016 ursprünglich eine Fortführung des Arbeitsverhältnisses bis Ende September 2017 bei ihrer Arbeitgeberin beantragt hatte (vgl. Beilage 4 zur Eingabe der Beschwerdeführerin vom 30. Dezember 2016). Entgegen der von ihr im Übrigen vertretenen Auffassung, wonach sie diese Vertragsverlängerung erst aufgrund des Mailschreibens der IV-Stelle vom 25. August 2016 – im Vertrauen auf ein höheres Taggeld – wieder zurückgezogen habe, ist den weiteren Unterlagen jedoch zu entnehmen, dass die Aufgabe ihrer Tätigkeit als Pflegefachfrau bereits vor dem fraglichen Mail der IV-Stelle beschlossen worden war. So geht aus der unterschriftlich bestätigten Zielvereinbarung zwischen der Berufsberatung und der Versicherten vom 5. August 2016 hervor, dass die Tätigkeit als Pflegefachfrau bis Ende September 2016 aufgegeben werden soll (vgl. IV-Dok 43, S. 2, ad weitere Schritte). Hintergrund ihrer bereits dazumal beschlossenen Stellenaufgabe war offenbar der ebenfalls schon im Juli 2016 geäusserte Wunsch, Unterstützung bei der Beendigung ihres Studiums zu erhalten, da sie sich aufgrund ihrer Fingerproblematik nicht mehr in der Lage sah, ihren Lebensunterhalt in ihrem erlernten Beruf zu erwirtschaften (vgl. Checkliste Anspruch berufliche Massnahmen vom 13. Juli 2016, IV-Dok 35, S. 2). Dieser deutlich noch vor Erhalt des Mails der IV-Stelle vom 25. August 2016 geäusserte Wunsch deckt sich mit der bereits ebenfalls schon zuvor festgestandenen medizinischen Tatsache, dass eine normale Beschäftigung als Pflegefachfrau nicht mehr möglich war, auch wenn die Versicherte trotz relevanter, unfallbedingter Funktionseinschränkungen an der linken Hand immer wieder in der Pflege gearbeitet habe und geplant gewesen sei, dass sie hier auch weiterhin eingesetzt werden könne (vgl. Arztbericht Klinik C.____ vom 6. Juli 2016, IV-Dok 34, S. 2 f.). Nichts anderes ergibt sich aus den Äusserungen der Beschwerdeführerin selbst, wonach bereits nach dem Arztbesuch im Juli 2016 klar geworden sei, dass sie ihre angestammte Tätigkeit als Pflegefachfrau nicht mehr lange werde ausüben können (vgl. Replik vom 10. März 2017, S. 1; vgl. ebenso Mailschreiben der Versicherten vom 31. August 2016, Einzel-Beilage zur Replik vom 10. März 2017). 5.3 Auch wenn die Beschwerdeführerin ihren Antrag auf Vertragsverlängerung gegenüber dem Spital erst nach dem Mailschreiben der IV-Stelle vom 25. August 2016 zurückgezogen hat (vgl. Einzel-Beilage zur Replik vom 10. März 2017), ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit demnach davon auszugehen, dass die Versicherte bereits zuvor beschlossen hatte, ihre Anstellung im Spital zu beenden. Damit aber fehlt es an einem kausalen Zusammenhang zwischen der entsprechenden Auskunft der IV-Stelle vom 25. August 2016 und der Stellenaufgabe der Versicherten bzw. der Nichtverlängerung ihrer bisherigen Anstellung. Eine Berufung auf den Vertrauensschutz ist unter diesen Umständen ausgeschlossen. 6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin für die Zeit von 1. Oktober 2016 bis Ende Januar 2017 Anspruch auf ein Taggeld im Umfang von Fr. 103.90 besitzt. Die Beschwerde ist bei diesem Ergebnis teilweise gutzuheissen. 7. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis Satz 1 IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Bei präsidialen Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Verfahrensaufwand entstanden ist, setzt das Ge-
Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht richt die Verfahrenskosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens einheitlich auf Fr. 400.-- fest. Nach § 20 Abs. 3 Satz 2 VPO werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. In casu hätte deshalb die IV- Stelle als unterliegende Partei grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen. In diesem Zusammenhang ist allerdings zu beachten, dass laut § 20 Abs. 3 Satz 3 VPO den Vorinstanzen – vorbehältlich des hier nicht interessierenden § 20 Abs. 4 VPO – keine Verfahrenskosten auferlegt werden. Aufgrund dieser Bestimmung hat die IV-Stelle als Vorinstanz trotz Unterliegens nicht für die Verfahrenskosten aufzukommen. Dies hat zur Folge, dass für den vorliegenden Prozess keine Verfahrenskosten erhoben werden und der geleistete Kostenvorschuss der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten ist. Die ausserordentlichen Kosten sind bei der anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdeführerin schliesslich wettzuschlagen. Demgemäss wird erkannt :
://: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der IV- Stelle Basel-Landschaft vom 3. November 2016 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin vom 1. Oktober 2016 bis Ende Januar 2017 Anspruch auf Taggeld in der Höhe von Fr. 103.90 hat. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 800.-- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.