Skip to content

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 18.10.2018 720 16 384/279

18 ottobre 2018·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·2,062 parole·~10 min·5

Riassunto

Rückforderung/IV-Rente

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 18. Oktober 2018 (720 16 384 / 279) ____________________________________________________________________

Invalidenversicherung

Rückforderung unrechtmässig ausgerichteter Rentenleistungen

Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Kantonsrichterin Elisabeth Berger Götz, Kantonsrichter Daniel Noll, Gerichtsschreiber Daniel Gfeller

Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Dr. Claude Schnüriger, Advokat, Lange Gasse 90, Postfach 538, 4010 Basel

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff Rückforderung / IV-Rente

A. Der 1957 geborene A.____ bezog seit dem 1. Oktober 2002 eine halbe und seit dem 1. April 2003 eine ganze Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV). Im Rahmen eines Revisionsverfahrens im Jahr 2009 wurde keine Veränderung festgestellt und die ganze Rente weiterhin ausgerichtet. Im Jahr 2014 hat die IV-Stelle aufgrund einer anonymen telefonischen Denunziation erneut ein Revisionsverfahren eingeleitet. Mit Vorbescheid der IV-Stelle Basel- Landschaft vom 14. Juni 2016 wurde A.____ mitgeteilt, dass die IV-Stelle beabsichtige die Rente per 1. März 2014 aufzuheben. Am 15. Juni 2016 verfügte die IV-Stelle die Sistierung der lau-

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht fenden Rentenleistungen. Eine dagegen erhobene Beschwerde hat das Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), mit Urteil vom 17. November 2016 abgewiesen. In der Folge hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 25. Januar 2017 die Rente rückwirkend per 1. März 2014 mit der Begründung auf, dass diese ab diesem Zeitpunkt unrechtmässig erwirkt worden sei. Dagegen erhob A.____, vertreten durch Advokat Dr. Claude Schnüriger, am 22. Februar 2017 Beschwerde am Kantonsgericht erhob (Beschwerdeverfahren betreffend IV- Rente; Verfahren Nr. 720 17 59). In der Zwischenzeit hatte die IV-Stelle am 27. September 2016 die Rückforderung der zu Unrecht ausbezahlten IV-Rente an A.____ bzw. der IV-Kinderrente für Tochter D.____ und Sohn E.____ im Umfang von Fr. 70‘088.-- verfügt. B. Hiergegen erhob A.____, vertreten durch Advokat Dr. Claude Schnüriger, mit Schreiben 17. November 2016 Beschwerde am Kantonsgericht. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verurteilen, ihm auch nach dem 1. März 2014 bzw. nach dem 1. Juli 2016 eine ganze Invalidenrente bzw. die entsprechenden Kinderrenten auszurichten; unter o/e-Kostenfolge. Ausserdem sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. C. Mit Verfügung vom 21. November 2016 bewilligte das Kantonsgericht dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit Advokat Dr. Schnüriger als Rechtsvertreter. D. Am 20. März 2017 verfügte das Kantonsgericht die Sistierung des vorliegenden Rückforderungsverfahrens bis zur rechtskräftigen Erledigung des Beschwerdeverfahrens betreffend IV-Rente (Verfahren Nr. 720 17 59). Mit Urteil vom 7. Dezember 2017 wies das Kantonsgericht die gegen die Rentenaufhebungsverfügung erhobene Beschwerde ab. E. Nachdem das Urteil vom 7. Dezember 2017 unangefochten in Rechtskraft erwachsen war, hob das Kantonsgericht die Sistierung im vorliegenden Verfahren betreffend Rückforderung auf und forderte die IV-Stelle zur Vernehmlassung auf. Die IV-Stelle hielt mit Vernehmlassung vom 7. Juni 2018 fest, dass die erlassene Rückforderungsverfügung vom 27. September 2016 zu Recht ergangen sei und die darin aufgelisteten Rentenbetreffnisse zurückzuerstatten seien. F. Sowohl der Beschwerdeführer als auch die Beschwerdegegnerin hielten mit Replik vom 21. Juni 2018 bzw. Duplik vom 24. Juli 2018 an ihren Rechtsbegehren fest.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht 1.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet eine Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Im versicherungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen der zuständige Sozialversicherer vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164 f. E. 2.1, 125 V 414 E. 1a und b, je mit Hinweisen). 1.3 Anfechtungsgegenstand im vorliegenden Verfahrens bildet die Verfügung vom 27. September 2016, mit welcher die IV-Stelle die Rückforderung von Rentenleistungen ab 1. März 2014 bis 30. Juni 2016 im Umfang von Fr. 70‘088.-- verfügt hat. Damit hat das Gericht einzig die Frage zu prüfen, ob die IV-Stelle zu Recht die Rückerstattung des genannten Betrags von Fr. 70‘088.-- verlangt. Soweit der Beschwerdeführer einerseits die Rechtmässigkeit der Rentenaufhebung anzweifelt und andererseits den Erlass der Rückforderung thematisiert, kann auf beides nicht eingetreten werden, da dies nicht Gegenstand der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 27. September 2016 war. Im Urteil betreffend Rentenaufhebung vom 7. Dezember 2017 hat das Kantonsgericht festgehalten, dass die Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente nur dann rückwirkend ab Eintritt der Änderung erfolgt, wenn die unrichtige Ausrichtung der Leistung darauf zurückzuführen ist, dass der Bezüger sie unrechtmässig erwirkt hat oder der – ihm zumutbaren – Meldepflicht nicht nachgekommen ist (Art. 88bis Abs. 2 lit. b der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV] vom 17. Januar 1961). Gemäss Art 77 IVV unterstehen leistungsberechtigte Personen der Meldepflicht. Sie haben jede Änderung, die den Leistungsanspruch beeinflussen kann – vor allem Änderungen des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit oder der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse – umgehend der IV-Stelle zu melden. Gemäss Urteil des Kantonsgerichts vom 7. Dezember 2017 hätte der Beschwerdeführer mit Blick auf seine wieder vollständig hergestellte Alltagsfunktionalität die Verbesserung des Gesundheitszustandes der IV melden müssen, wie dies Art. 77 IVV vorschreibe, und was auch jeweils auf den Rentenverfügungen und Mitteilungen der IV-Stelle in Erinnerung gerufen werde. Weil der Leistungsbezug zumindest ab März 2014 unrechtmässig gewesen sei und auf eine schuldhafte Meldepflichtverletzung zurückzuführen sei, sei die rückwirkende Einstellung der Rente nicht zu beanstanden. Gestützt auf das rechtskräftige Urteil des Kantonsgerichts steht folglich fest, dass der Beschwerdeführer die Rente zumindest ab März 2014 unrechtmässig bezogen hat. Darauf kann im vorliegenden Verfahren – wie erwähnt – nicht mehr zurückgekommen werden.

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht

1.4 Einzutreten ist demgegenüber auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde vom 17. November 2016, soweit sich die darin gestellten Rechtsbegehren auf die von der IV-Stelle verfügte Rückforderung der Rentenleistungen beziehen. 2. Unrechtmässig bezogene Leistungen sind gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 zurückzuerstatten. Der Rückforderungsanspruch erlischt mit Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG). Im Zusammenhang mit der Rückforderung infolge einer Rentenaufhebung betrachtet das Bundesgericht in der Regel die Rechtskraft der Rentenaufhebung als fristauslösendes Moment (Urteil des Bundesgerichts vom 26. August 2016, 8C_85/2016, E. 7.4 mit Hinweisen). Der Erlass des Vorbescheids betreffend Rückforderung gilt als fristwahrend (BGE 133 V 579 E. 4.3.1). Im vorliegenden Fall hat das Kantonsgericht mit Urteil vom 7. Dezember 2017 festgestellt, dass der Rentenbezug zumindest ab März 2014 zufolge Meldepflichtverletzung zu Unrecht erfolgt ist. Dieses Urteil ist im März 2018 unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Die IV-Stelle hat die Rückforderung der unrechtmässig erhaltenen Rentenleistungen bereits am 27. September 2016 verfügt. Eine Rückforderungsverfügung vor Rechtskraft der Rentenaufhebungsverfügung schadet nicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 26. August 2016, 8C_85/2016, E. 7.4), weshalb die Rückforderung zweifellos weder verjährt noch verwirkt ist. Aber selbst wenn man unabhängig von der Rechtskraft der Rentenaufhebungsverfügung prüft, in welchem Zeitpunkt die IV-Stelle Kenntnis vom Vorliegen der Meldepflichtverletzung gehabt hat, ergibt sich nichts anderes. Die IV-Stelle hat erstmalig bei Vorliegen der Stellungnahmen der Gutachter Dres. B.____ und C.____ vom 26. Januar bzw. 10. März 2016 zu den Observationsergebnissen, die ihnen erst nach Erstattung des bidisziplinären Gutachtens vorgelegt worden sind, gesichert von einem unrechtmässigen Rentenbezug bzw. von einer Meldepflichtverletzung ausgehen können. Sie hat darum mit ihrer Rückforderungsverfügung vom 27. September 2016 die relative Verjährungsfrist von einem Jahr gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG eingehalten. Die absolute fünfjährige Verjährungsfrist ist ebenfalls eingehalten, weil die IV-Stelle lediglich die Rentenleistungen ab März 2014 zurückgefordert hat. 3. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass die Rückforderungsverfügung keine Begründung enthält, kann er daraus unter dem Aspekt des rechtlichen Gehörs nichts zu seinen Gunsten ableiten. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die IV-Stelle bereits am 14. Juni 2016 das Vorbescheidverfahren in Bezug auf die rückwirkende Aufhebung der Rente eröffnet hat. Im Vorbescheid selber hat die IV-Stelle ausführlich erläutert, aus welchen Gründen ihrer Ansicht nach ab März 2014 kein Rentenanspruch mehr bestanden hat. Sie hat auch die Unterlagen genannt, insbesondere den Observationsbericht vom 20. Mai 2014 und das bidisziplinäre Gutachten von Dr. med. B.____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. C.____, vom Juni/Juli 2015, auf die sie sich zur Begründung der Rentenaufhebung gestützt hat. Schon aufgrund dieses Vorbescheids ist also der Versicherte umfassend in Kennt-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht nis gesetzt worden, aus welchen Gründen die IV-Stelle den Rentenanspruch ab März 2014 als nicht mehr gegeben erachtet hat. Die Rückforderung ist in diesem Rahmen die logische Konsequenz, die sich aus der rückwirkenden Rentenaufhebung ergibt. Im Vorbescheid selber ist zudem ausdrücklich vermerkt, dass der Versicherte über die Rückforderung eine separate Verfügung erhalten werde. In der Rückforderungsverfügung wird wiederum ausdrücklich auf den Vorbescheid vom 14. Juni 2016 verwiesen und damit auch auf die ausführliche Begründung bezüglich Wegfall des Rentenanspruchs. Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs durch eine fehlende Begründung kann somit nicht die Rede sein. 4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die IV-Stelle mit Verfügung vom 27. September 2016 die seit März 2014 ausgerichteten Rentenleistungen zu Recht zurückgefordert hat, weshalb die vorliegende Beschwerde – soweit darauf eingetreten werden kann – abzuweisen ist.

5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Verfahrensaufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Verfahrenskosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens einheitlich auf Fr. 800.-fest. Nach § 20 Abs. 3 VPO werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Vorliegend ist der Beschwerdeführer unterliegende Partei, weshalb die Verfahrenskosten ihm zu auferlegen sind. Da ihm mit Verfügung vom 21. November 2016 die unentgeltliche Prozessführung bewilligt wurde, gehen die Verfahrenskosten vorläufig zu Lasten der Gerichtskasse. 5.2 Die ausserordentlichen Kosten sind dem Prozessausgang entsprechend wettzuschlagen. Da dem Beschwerdeführer ebenfalls mit Verfügung vom 21. November 2016 die unentgeltliche Verbeiständung mit seinem Rechtsvertreter bewilligt wurde, ist dieser für seine Bemühungen aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Gemäss § 3 Abs. 2 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2003 beträgt das Honorar bei unentgeltlicher Verbeiständung Fr. 200.-- pro Stunde. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat in seiner mit Schreiben vom 9. August 2018 eingereichten Honorarnote für das vorliegende Verfahren einen Zeitaufwand von insgesamt 11,12 Stunden geltend gemacht, was sich umfangmässig in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen als angemessen erweist. Nicht zu beanstanden sind sodann die geltend gemachten Auslagen von Fr. 195.--. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist deshalb ein Honorar in der Höhe von Fr. 2‘609.30 (Fr. 1‘588.35 zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer sowie Fr. 830.-- zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse auszurichten. 5.3 Der Beschwerdeführer wird ausdrücklich auf § 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte (GOG) vom 22. Februar 2001 aufmerksam gemacht, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird – soweit darauf eingetreten werden kann – abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung werden die Verfahrenskosten vorläufig auf die Gerichtskasse genommen. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein Honorar in der Höhe von Fr. 2‘609.30 (inklusive Auslagen und 8 % bzw. 7,7 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

720 16 384/279 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 18.10.2018 720 16 384/279 — Swissrulings