Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht
vom 10. November 2016 (720 16 201 / 720 16 202) ____________________________________________________________________
Invalidenversicherung
Die Drittauszahlung der Kinderrenten ist rechtmässig.
Besetzung Präsident Andreas Brunner, Kantonsrichter Christof Enderle, Kantonsrichter Jgnaz Jermann, Gerichtsschreiber Pascal Acrémann
Parteien A.____, Beschwerdeführerin B.____, Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin
Beigeladene C.____, vertreten durch D.____, Berufsbeistandschaft X.____,
Betreff Auszahlung der Kinderrente
A. Die 1975 geborene A.____ und der 1969 geborene B.____ beziehen je eine Rente der Invalidenversicherung (IV). Zu den Hauptrenten der Versicherten werden zudem zwei IV-
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Kinderrenten für die gemeinsame, 2003 geborene Tochter C.____ ausgerichtet. Mit Verfügungen vom 16. Juni 2016 teilte die IV-Stelle Basel-Landschaft (IV-Stelle) A.____ und B.____ mit, dass die Auszahlung der Kinderrenten auf Anordnung der Beiständin von C.____, D.____, mit Wirkung ab 1. Juli 2016 auf ein für sie bei der Basellandschaftlichen Kantonalbank eröffnete Konto erfolge. B. Hiergegen erhoben A.____ und B.____ am 24. Juni 2016 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht; Verfahren Nr. 720 16 201 und Nr. 720 16 202). Sie beantragten sinngemäss die Aufhebung der Verfügungen vom 16. Juni 2016. Zur Begründung hielten sie im Wesentlichen fest, dass sie mit der unnötigen vormundschaftlichen Massnahme nie einverstanden gewesen seien und dafür auch nicht bezahlen wollen. C. In ihren Vernehmlassungen vom 4. August 2016 schloss die IV-Stelle – unter Hinweis auf die Stellungnahme der Ausgleichskasse Wirtschaftskammer 114 (Ausgleichskasse) vom 2. August 2016 – auf Abweisung der Beschwerden. D. Mit Verfügung vom 25. August 2016 wurden die Verfahren Nr. 720 16 201 und Nr. 720 16 202 zusammengelegt und C.____, vertreten durch ihre Beiständin D.____, zum vorliegenden Verfahren beigeladen. E. D.____ führte in ihrer Stellungnahme vom 5. September 2016 im Wesentlichen aus, dass die angeordnete Massnahme zum Schutz des Kindsvermögens verhältnismässig und gerechtfertigt sei. F. Mit Eingabe vom 7. September 2016 (Eingang) reichten die Beschwerdeführer dem Kantonsgericht die Verfügung des kantonalen Amtes für Kind, Jugend und Behinderungsangebote vom 17. August 2016 ein.
Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Auf die beim örtlich und sachlich zuständigen Gericht form- und firstgerecht eingereichten Beschwerden vom 24. Juni 2016 ist einzutreten. 2. Streitig ist, ob die IV-Stelle berechtigt war, mit Wirkung ab 1. Juli 2016 die Drittauszahlung der auf dem Rentenanspruch der Beschwerdeführenden basierenden Kinderrenten für C.____ auf ein für sie eröffnetes Bankkonto anzuordnen. 3.1 Nach Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 können Geldleistungen ganz oder teilweise einem geeigneten Dritten oder einer Behörde ausbezahlt werden, der oder die der berechtigten Person gegenüber gesetzlich oder sittlich unterstützungspflichtig ist oder diese dauernd fürsorgerisch betreut, sofern die berechtigte Person die Geldleistungen nicht für den eigenen Unterhalt
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht oder für den Unterhalt von Personen, für die sie zu sorgen hat, verwendet oder dazu nachweisbar nicht im Stande ist (lit. a) und die berechtigte Person oder Personen, für die sie zu sorgen hat, aus einem Grund nach Buchstabe a auf die Hilfe der öffentlichen oder privaten Fürsorge angewiesen sind (lit. b). Art. 20 Abs. 1 ATSG regelt somit die Gewährleistung zweckgemässer Verwendung von Geldleistungen, welche der Unterhaltsdeckung dienen (BGE 136 V 288 E. 4.2). Von dieser Bestimmung erfasst sind sozialversicherungsrechtliche Geldleistungen wie insbesondere Renten, Taggelder, Kinderrenten oder Ergänzungsleistungen (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2015, Art. 20 Rz. 12). 3.2 Das Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 sieht besondere Drittauszahlungsgründe vor. Gemäss Art. 35 Abs. 1 IVG haben Frauen und Männer, denen eine Invalidenrente zusteht, für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente. Die Kinderrente wird wie die Rente selber grundsätzlich jener Person ausbezahlt, der sie zugehört, mithin grundsätzlich an den rentenberechtigten Elternteil (Art. 35 Abs. 4 Satz 1 IVG). Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die zweckmässige Verwendung (Art. 20 ATSG) und abweichende zivilrichterliche Anordnungen (Art. 35 Abs. 4 Satz 2 IVG). Der Zweck der Kinderrente ist die Sicherstellung des Unterhalts des Kinds (BGE 134 V 17). 3.3 Von der Anspruchsberechtigung ist die Auszahlungsberechtigung der Kinderrente zu unterscheiden. Anspruchsberechtigte der Kinderrente ist nach Art. 35 IVG grundsätzlich die invalide Person. Da das Kind auf die Kinderrente nicht anspruchsberechtigt ist, handelt es sich hierbei auch nicht um eigene Einkünfte des Kindes. Um den gesetzlichen Zweck dieser Bestimmung sicherzustellen, kann unter anderem durch zivilrechtliche Anordnungen von einer Auszahlung an die anspruchsberechtigte Rentenbezügerin abgewichen und eine solche an eine Drittperson angeordnet werden (vgl. BGE 103 V 131: Auszahlung der Rente an den Vormund). 4.1 Mit Entscheid vom 10. Mai 2016 errichtete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde X.____ (KESB) für C.____ eine Beistandschaft zur umfassenden Vermögens- und Einkommensverwaltung gemäss Art. 324 Abs. 1 i.V.m. Art. 325 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907. Die umfassende Verwaltung des gesamten Vermögens und Einkommens von C.____ wurde gemäss Art. 325 ZGB auf die Beiständin übertragen. A.____ und B.____ wurden gemäss Art. 308 Abs. 3 ZGB die elterliche Sorge im Bereich der Verwaltung des Kindsvermögens und Einkommens eingeschränkt. Als Beiständin wurde D.____, Berufsbeistandschaft X.____, ernannt. Dieser Entscheid erwuchs in Rechtskraft. 4.2 Gemäss Art. 308 ZGB ernennt die Kindesschutzbehörde, sofern es die Verhältnisse erfordern, dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt (Abs. 1). Sie kann dem Beistand besondere Befugnisse übertragen, namentlich die Vertretung des Kindes bei der Wahrung seines Unterhaltsanspruches und anderer Rechte und die Überwachung des persönlichen Verkehrs (Abs. 2). In Art. 325 ZGB wird der Entzug der Verwaltung des Kindesvermögens geregelt. Danach überträgt die Kindesschutzbehörde die Verwaltung einem Beistand, wenn der Gefährdung des Kindesvermögens auf andere Weise nicht begegnet werden kann (Abs. 1). Die Kindesschutzbehörde trifft die gleiche Anordnung,
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht wenn Kindesvermögen, das nicht von den Eltern verwaltet wird, gefährdet ist (Abs. 2). Ist zu befürchten, dass die Erträge oder die für den Verbrauch bestimmten oder freigegebenen Beträge des Kindesvermögens nicht bestimmungsgemäss verwendet werden, so kann die Kindesschutzbehörde auch deren Verwaltung einem Beistand übertragen (Abs. 3). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung stellt die Errichtung einer Beistandschaft gemäss Art. 325 Abs. 3 ZGB eine zivilgerichtliche Anordnung im Sinne von Art. 35 Abs. 4 IVG dar. Dazu hält das Bundesgericht explizit fest, die Verwaltungsbeiständin bzw. der Verwaltungsbeistand könne aufgrund ihrer bzw. seiner Kompetenzen verlangen, dass die Kinderrente direkt an sie bzw. an ihn ausbezahlt werde. Das Recht einer Beiständin oder eines Beistandes, die gesamte Kinderrente direkt von der IV-Stelle bzw. der Ausgleichskasse ausbezahlt zu erhalten, sei die logische Konsequenz einer solchen „Vermögens“-Beistandschaft (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 6. Mai 2009, 9C_499/2008, E. 3.4.2). 4.3 Vorliegend bewogen die von den Beschwerdeführern nicht bezahlten Heimrechnungen, Nebenkosten und Arztrechnungen und damit die im Raum stehende Gefahr einer unzweckmässigen Verwendung der IV-Kinderrenten eine Beistandschaft zur umfassenden Vermögens- und Einkommensverwaltung für C.____ zu errichten (vgl. Beschluss der KESB vom 10. Mai 2016). Mit der Ernennung zur Beiständin ist D.____ befugt, ein Drittauszahlungsbegehren für die Kinderrenten von C.____ zu stellen (vgl. E. 4.2 hiervor). Da mit Beschluss des KESB vom 10. Mai 2016 eine zivilgerichtliche Anordnung im Sinne von Art. 35 Abs. 4 IVG vorliegt, war die IV-Stelle bzw. die Ausgleichskasse gehalten, die IV-Kinderrenten gemäss den Anweisungen der Beiständin auf ein für C.____ eröffnetes Bankkonto auszuzahlen. Aufgrund des klaren Gesetzeswortlautes besteht kein Raum für ein abweichendes Ergebnis. Wenn die Beschwerdeführenden dagegen vorbringen, dass sie mit der unnötigen vormundschaftlichen Massnahme nie einverstanden waren und dafür auch nicht bezahlen wollen, lässt sich daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Der Rechtsgrund für die Drittauszahlung ist allein die Errichtung der Beistandschaft über die Verwaltung des gesamten Vermögens und Einkommens von C.____. Daher ist nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle mit Wirkung ab 1. Juli 2016 die Drittauszahlung der Kinderrenten für C.____ auf ein für sie eröffnetes Bankkonto anordnete. Die Beschwerden sind demnach als unbegründet abzuweisen. 5. Es verbleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis Satz 1 IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV- Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Mit Blick auf Lehre und Rechtsprechung ist indes davon auszugehen, dass der Streit um die Drittauszahlung einer IV- Rente nicht die Bewilligung oder die Verweigerung von Versicherungsleistungen betrifft (vgl. SVR 2007 IV Nr. 14, E. 1.2). Für das vorliegende Verfahren sind deshalb keine Kosten zu erheben. Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.
Demgemäss wird erkannt : ://: 1. Die Beschwerden werden abgewiesen.
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
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