Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht
vom 2. Februar 2017 (720 16 199 / 38) ____________________________________________________________________
Invalidenversicherung
Dem ehemals selbständigerwerbenden Versicherten ist ein Berufswechsel im Alter von 62 Jahren und 11 Monaten nicht zumutbar; die Angelegenheit ist aber zur Abklärung der Arbeitsunfähigkeit in seiner angestammten Tätigkeit an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Kantonsrichter Yves Thommen, Kantonsrichter Daniel Noll, Gerichtsschreiber Daniel Gfeller
Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Daniel Altermatt, Rechtsanwalt, Neuarlesheimerstrasse 15, Postfach 435, 4143 Dornach
gegen
IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin
Betreff IV-Rente
A. Der 1952 geborene A.____ war zuletzt als selbständig Erwerbender im Antiquitätenhandel tätig. Am 4. August 2015 meldete sich A.____ mit Hinweis auf Achselschmerzen und Bewegungseinschränkungen bei der IV-Stelle Basel-Landschaft (IV-Stelle) zum Leistungsbezug an. Nach Abklärung der gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse – und nach Durchführung
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht des Vorbescheidverfahrens – lehnte die IV-Stelle mit Verfügung vom 24. Mai 2016 einen Rentenanspruch von A.____ gestützt auf einen IV-Grad von 25 % ab. B. Gegen diese Verfügung erhob A.____, vertreten durch Advokat Daniel Altermatt, mit Schreiben vom 23. Juni 2016 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm eine ganze Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung zuzusprechen; unter o/e-Kostenfolge. C. Mit Vernehmlassung vom 24. August 2016 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. D. Der Beschwerdeführer hielt mit Replik vom 14. November 2016 an seinen Rechtsbegehren und Ausführungen der Beschwerde fest. E. Die IV-Stelle verzichtete mit Schreiben vom 6. Dezember 2016 auf eine Duplik und verwies auf ihre Verfügung vom 24. Mai 2016 und ihre Vernehmlassung vom 24. August 2016.
Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :
1. Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet eine Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist demnach einzutreten. 2.1 Anspruch auf eine Rente haben nach Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder ihre Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (lit. c). 2.2 Nach Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 ist die Arbeitsunfähigkeit die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Satz 1). Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem andern Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Satz 2). Als Invalidität gilt nach Art. 8 ATSG die voraussichtlich bleibende oder
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Sie kann im IV-Bereich Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Unter Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden allgemeinen Arbeitsmarkt zu verstehen (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind nach dem im Rahmen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 in Kraft gesetzten Art. 7 Abs. 2 ATSG ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen (Satz 1). Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Satz 2). 3.1 Nach Art. 28 Abs. 2 IVG wird die Rente nach dem Grad der Invalidität wie folgt abgestuft: Die versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie zu mindestens 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50 % und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 % invalid ist. 3.2 Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Danach wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden. Aus der Einkommensdifferenz lässt sich der Invaliditätsgrad bestimmen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 E. 1). 4. Ausgangspunkt der Ermittlung des Invaliditätsgrades im Erwerbsbereich bildet die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen arbeitsunfähig ist. In der vorliegenden Angelegenheit ist strittig, ob die vorhandene medizinische Aktenlage für die Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ausreichend ist. 4.1 Bei der Feststellung des Gesundheitszustandes und der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der versicherten Person ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 99 E. 4 mit weiteren Hinweisen).
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.2 Das Gericht hat die medizinischen Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) – wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist demnach entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 232 E. 5.1; 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c). 4.3 Dennoch erachtet es die bundesgerichtliche Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. die ausführliche Zusammenstellung dieser Richtlinien in BGE 125 V 352 E. 3b mit zahlreichen Hinweisen; vgl. dazu auch BGE 135 V 469 f. E. 4.4 und 4.5). So ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärztinnen und -ärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb mit weiteren Hinweisen). 5. Zur Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers liegt im Wesentlichen das Gutachten von Dr. med. B.____, FMH Rheumatologie, Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 23. November 2015 vor. Dr. B.____ hielt als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit folgendes fest: Periarthropathia humeroscapularis rechts mit / bei - Verdacht auf Tendinitis der langen Bizepssehne - Verdacht auf Begleitbursitis - Kein Impingementsymptomatik - Schmerzhafte Myogelosen des levator scapulae rechts - unauffällige Sensibilität - keine Muskelatrophie Weitere Diagnose:
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht - St. n. Capsulitis adhaesiva links (gemäss Angaben Dr. C.____) mit/bei - zur Zeit freie Beweglichkeit der linken Schulter - mögliche Tendinopathie der hinteren Supraspinatusplatte (MR-Arthographie 17.9.2014) Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte er an: - St.n. schwerer Verletzung am rechten Unterarm vor ca. 30 Jahren mit kompletter Trennung von den Extensorensehnen (operativ genäht) - St. n. Bänderriss rechtes oberes Sprunggelenk (vor 40 Jahren operativ versorgt) - St. n. Verletzung des Rückens (als 30-jähriger) - Hyperkyphose der BWS mittleren Grades. Weiter führte Dr. B.____ aus, das rechte Schultergelenk stelle das Hauptproblem dar, welches offensichtlich nach einer Capsulitis am linken Schultergelenk ca. 7 Monate danach aufgetreten sei. Ein Einschränkungsdefizit des rechten Schultergelenks gegenüber dem linken könne attestiert werden. Röntgenuntersuchung oder MR-Arthographien seien bis anhin nicht durchgeführt worden (rechte Schulter). Nichts desto trotz bleibe eine deutliche Einschränkung beim Heben schwerer Lasten vor allem über die Horizontale oder bei Arbeiten über Kopfhöhe. Zudem sei der Versicherte Rechtshänder, weshalb er bei solchen Tätigkeiten deutlich eingeschränkt sei. Keine nennenswerten Einschränkungen würden vor allem bei Arbeiten auf Bauchhöhe oder auch Heben bis Brusthöhe bestehen. 10 kg könne er auch mit dem rechten Arm bis Beckenhöhe halten, ein wenig bis Bauchhöhe, jedoch nicht für längere Zeit. In seinem jetzigen Beruf (mit Besuch von Uhrenbörsen, ab und zu auch Antiquitätenmärkte) dürfte dadurch kaum eine Einschränkung bestehen. Beim Handel mit Maschinen für die Uhrenindustrie könne er trotz unklarer Darlegung seiner richtigen Aufgaben keine nennenswerte Einschränkung konstatieren. Trotz einer akzeptablen Beweglichkeit am rechten Schultergelenk und gut erhaltenem Muskelaufbau wäre dem Exploranden eine manuelle Tätigkeit unter Belastung oder Kraftanwendung vorerst nicht zu empfehlen. Aufgrund seiner somatischen Untersuchung und Feststellung sei er der Auffassung, dass der Versicherte im Rahmen von 75 % in seiner angestammten Tätigkeit arbeitsfähig sei. Diese Einschätzung dürfte ab April 2015 gültig sein. Der Versicherte habe die Annahme von wechselbelastenden Tätigkeiten unter Vermeiden von Arbeiten über Schulterhöhe und Heben von schweren Lasten sowie Vermeiden von Arbeiten in abduzierter Armstellung bejaht. In diesem Sinne erachte er den Versicherten für eine angepasste Tätigkeit ab April 2015 als voll arbeitsfähig. 6. Die IV-Stelle hat bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers vollumfänglich auf das Gutachten von Dr. B.____ abgestellt. Zu Recht bringt der Beschwerdeführer dagegen vor, Dr. B.____ habe die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner angestammten Tätigkeit festgelegt, ohne ein genaueres Profil dieser Tätigkeit zu haben, also ohne wirklich zu wissen, worin die Tätigkeit des Beschwerdeführers bestehe. Dr. B.____ gibt an, der Beschwerdeführer könne Gewichte von 10 kg auch mit dem rechten Arm bis Beckenhöhe halten, ein wenig bis Bauchhöhe, jedoch nicht für längere Zeit. Für den Handel mit Maschinen für die Uhrenindustrie könne er trotz unklarer Darlegung seiner richtigen Aufgaben keine nennenswerte Einschränkung konstatieren. In den Akten der Taggeldversicherung befindet sich ein Belastungsprofil für die Tätigkeit des Beschwerdeführers vom 2. Juli 2015. Dort wird festgehalten,
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht dass er oft Gewichte von 10 bis 25 kg selten sogar von 25 bis 45 kg und auch von mehr als 45 kg bis Lendenhöhe heben und tragen müsse. In der Notiz einer telefonischen Abklärung vom 8. Juni 2015 wird festgehalten, dass leichte Arbeiten 1/3, schwere 2/3 ausmachen würden. Er könne keine Maschinen verschieben/tragen. Davon scheint Dr. B.____ keine Kenntnis gehabt zu haben. Jedenfalls bleibt unklar, ob der Beschwerdeführer aufgrund dieser geschilderten Einschränkungen seine bisherige Tätigkeit ausüben kann. Des Weiteren fällt auf, dass kein bildgebendes Material von der rechten Schulter vorliegt, obwohl der Beschwerdeführer diesbezüglich über Schmerzen klagt. Das Gutachten erscheint deshalb zumindest in Bezug auf seine bisher ausgeübte Tätigkeit wenn nicht fehlerhaft so doch unklar. Ob auf das Gutachten in Bezug auf eine Verweistätigkeit abgestellt werden kann, kann gestützt auf die nachfolgenden Erwägungen offen bleiben. 7.1 Es ist zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer die Verwertung seiner Restarbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit zuzumuten ist. Das in unselbstständiger Tätigkeit trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln, wobei an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten keine übermässigen Anforderungen zu stellen sind (im Einzelnen dazu Urteil des Bundesgerichts vom 29. Juli 2008, 9C_830/2007, E. 5.1, in: SVR 2008 IV Nr. 62 S. 203). Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungslast nicht mehr zumutbar ist. Fehlt es an einer wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 21. August 2006, I 831/05, E. 4.1.1 mit Hinweisen). Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 460; Urteile des Bundesgerichts vom 22. März 2012, 9C_153/2011, E. 3.1; vom 28. Mai 2009, 9C_918/2008, E. 4.2.2 mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat in einem Urteil vom 28. Mai 2014 die Annahme der Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit durch das kantonale Gericht bei einem Versicherten, welcher 62 Jahre und 10 Monate alt war und seit 20 Jahren als selbständig Erwerbender tätig war, bestätigt (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 28. Mai 2014, 9C_52/2014, E. 3.1). 7.2 Im vorliegenden Fall war der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. B.____ im November 2015 62 Jahre und 11 Monate alt und demnach wäre er bis zur Pensionierung noch zwei Jahre und ein Monat erwerbstätig gewesen. Während dieser Zeit wäre zu-
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht dem noch ein Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand angefallen. Da der Beschwerdeführer zudem seit über 30 Jahren als selbständig Erwerbender tätig war, wäre im Falle eines Berufswechsels die Einordnung in ein hierarchisches Betriebsgefüge zweifellos schwierig. Auch war der Beschwerdeführer während seiner selbständigen Erwerbstätigkeit immer im Uhren- und Antiquitätenhandel tätig und ist deshalb in seinen beruflichen Kenntnissen auf dieses Gebiet spezialisiert, aber auch eingeschränkt. Unter Berücksichtigung dieser Aspekte ist – selbst wenn der Beschwerdeführer in einer leichten Verweistätigkeit nicht eingeschränkt wäre – von einer Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auszugehen. 8. Zusammenfassend ergibt sich demnach, dass unklar geblieben ist, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit arbeitsfähig ist. Die Angelegenheit ist daher zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dabei wird medizinisch insbesondere eine genauere Untersuchung der rechten Schulter vorzunehmen sein. Zudem wird ein Berufsprofil der jetzigen selbständigen Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers zu erstellen und die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in seiner angestammten Tätigkeit zu ermitteln sein. Sollte sich ergeben, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig ist, so hätte er Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, da ihm ein Berufswechsel nicht zuzumuten ist. 9. Abschliessend bleibt über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu befinden. 9.1 Beim Entscheid über die Verlegung der Verfahrens- und der Parteikosten ist grundsätzlich auf den Prozessausgang abzustellen. Hebt das Kantonsgericht eine bei ihm angefochtene Verfügung auf und weist es die Angelegenheit zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die IV-Stelle zurück, so gilt in prozessualer Hinsicht die Beschwerde führende Partei als (vollständig) obsiegende und die IV-Stelle als unterliegende Partei (BGE 137 V 61 f. E. 2.1 und 2.2, BGE 132 V 235 E. 6.2, je mit Hinweisen). 9.2 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten werden gestützt auf § 20 Abs. 3 des kantonalen Gesetzes über die Verfassungsund Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 in der Regel in angemessenem Ausmass der unterliegenden Partei auferlegt. In casu hätte deshalb die IV-Stelle als unterliegende Partei grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen. In diesem Zusammenhang ist allerdings zu beachten, dass laut § 20 Abs. 3 Satz 3 VPO den Vorinstanzen – vorbehältlich des hier nicht interessierenden § 20 Abs. 4 VPO – keine Verfahrenskosten auferlegt werden. Dies hat zur Folge, dass für den vorliegenden Prozess keine Verfahrenskosten erhoben werden. Dem Beschwerdeführer ist der geleistete Kostenvorschuss zurückzuerstatten. 9.3 Laut Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Da der Beschwerdeführer obsiegende Partei ist, ist ihm eine Parteientschädigung zu Lasten der IV-Stelle zuzusprechen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat in seiner Honorarnote vom 19. Januar 2017 für das vorliegende Verfahren einen Zeitaufwand von 9,25 Stunden geltend gemacht, was sich umfangmässig in Anbetracht der sich stel-
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht lenden Sachverhalts- und Rechtsfragen als angemessen erweist. Die Bemühungen sind zu dem in Sozialversicherungsprozessen praxisgemäss für durchschnittliche Fälle zur Anwendung gelangenden Stundenansatz von Fr. 250.-- zu entschädigen. Nicht zu beanstanden sind sodann die in der Honorarnote ausgewiesenen Auslagen von Fr. 48.--. Dem Beschwerdeführer ist deshalb eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2‘549.30 (9,25 Stunden à Fr. 250.- + Auslagen von Fr. 48.-- zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) zu Lasten der IV-Stelle zuzusprechen. 10.1 Gemäss Art. 90 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005 ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Selbständig eröffnete Zwischenentscheide sind – mit Ausnahme der Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren (vgl. Art. 92 BGG) – nur mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich bei einem Rückweisungsentscheid an den Versicherungsträger zur Aktenergänzung und anschliessenden Neuverfügung nicht um einen Endentscheid, sondern um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Dies gilt auch für einen Rückweisungsentscheid, mit dem eine materielle Teilfrage (z.B. eine von mehreren materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen) beantwortet wird (BGE 133 V 481 f. E. 4.2). 10.2 Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich somit um einen Zwischenentscheid im Sinne des BGG. Demnach ist gegen ihn eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht. Die nachstehende Rechtsmittelbelehrung erfolgt unter diesem ausdrücklichen Vorbehalt.
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :
://: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft vom 24. Mai 2016 aufgehoben und die Angelegenheit zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die IV-Stelle Basel-Landschaft zurückgewiesen wird. 2. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- zurückerstattet. 3. Die IV-Stelle hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2‘549.30 (inkl. Spesen und 8% Mehrwertsteuer) zu entrichten. Im Übrigen werden die ausserordentlichen Kosten wettgeschlagen.
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