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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 17.09.2015 720 15 83 (720 2015 83)

17 settembre 2015·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·6,165 parole·~31 min·2

Riassunto

IV-Rente

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 17. September 2015 (720 15 83) ____________________________________________________________________

Invalidenversicherung

Voraussetzungen sowohl für eine Wiedererwägung einer ursprünglich zweifellos unrichtigen Verfügung als auch für eine revisionsweise Anpassung der bisher ausgerichteten IV-Rente infolge wesentlicher Veränderung der erwerblichen Situation erfüllt. Rückweisung an die Vorinstanz zur ergänzenden Abklärung des medizinischen Sachverhalts.

Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Kantonsrichterin Elisabeth Berger Götz, Kantonsrichter Jgnaz Jermann, Gerichtsschreiber Stephan Paukner

Parteien A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Stefanie Mathys- Währer, Advokatin, Kasernenstrasse 22a, Postfach 569, 4410 Liestal

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff IV-Rente

A. Die 1973 geborene A.____ hat eine zweijährige Bürolehre angetreten, diese jedoch nicht abgeschlossen. Seit 1994 arbeitete sie zeitweise im Büro, in der Spedition und ab 1995 als Raumpflegerin. Sie ist Mutter zweier 1997 und 2003 geborener Kinder. Am 28. April 2000 hat sie sich wegen der Auswirkungen eines mehrfach operierten Carpaltunnelsyndroms an der

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht rechten Hand zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) angemeldet. Die IV-Stelle Basel-Landschaft (IV-Stelle) hat ihr in der Folge mit Verfügung vom 29. Juni 2004 gestützt auf das neurologische Gutachten von Dr. B.____, FMH Neurologie, vom 28. Januar 2004 aufgrund eines IV-Grads von 67% ab 1. April 2000 rückwirkend eine ganze und ab 1. Januar 2004 eine Dreiviertelrente zugesprochen. Basis dieser Rentenberechnung bildete die gemischte Methode mit einem erwerblichen Anteil von 30% und einem Anteil im Haushalt von 70%. Die IV-Stelle berücksichtigte dabei im erwerblichen Bereich eine vollumfängliche Einschränkung als Raumpflegerin und im Haushalt eine Einschränkung von 52%. Diese Rente ist im Rahmen einer Revision von Amtes wegen mit Mitteilung vom 21. August 2007 bestätigt worden. B. Im Januar 2014 leitete die IV-Stelle eine erneute Revision von Amtes wegen ein. Zwecks Abklärung der medizinischen Verhältnisse veranlasste sie ein neurologisches Gutachten bei Dr. C.____, FMH Neurologie, vom 11. Oktober 2014 und einen Haushaltsabklärungsbericht vom 24. März 2014. Weil die Versicherte gegenüber der Abklärungsperson angab, im Gesundheitsfall einer Erwerbstätigkeit von 100% nachzugehen, verzichtete die IV-Stelle in der Folge auf eine detaillierte Haushaltsabklärung. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens errechnete sie in Anwendung der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs einen IV- Grad von 25%. C. Mit Verfügung vom 19. Februar 2015 hob die IV-Stelle die bisher ausgerichtete IV-Rente per Ende März 2015 auf. Zur Begründung brachte sie vor, dass bei der ursprünglichen Rentenzusprechung fälschlicherweise unberücksichtigt geblieben sei, dass die Versicherte in einer angepassten Beschäftigung schon dazumal vollständig arbeitsfähig gewesen wäre. Die ursprüngliche Rentenverfügung müsse daher in Wiedererwägung gezogen werden. D. Mit Schreiben vom 28. Januar 2015 zu Handen der IV-Stelle opponierte der Hausarzt der Versicherten Dr. D.____, FMH Allgemeine Medizin, gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 19. Februar 2015. Zur Begründung machte er geltend, dass seine Patientin die rechte Hand praktisch nicht mehr benutzen könne. Die IV-Stelle leitete dieses Schreiben am 26. Februar 2015 als mögliche Beschwerde an das Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), weiter. Mit verbesserter Beschwerdeeingabe vom 30. März 2015 beantragte die Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokatin Stefanie Mathys-Währer, dass die Verfügung der IV-Stelle vom 19. März 2015 vollumfänglich aufzuheben sei. Eventualiter sei die IV-Stelle anzuweisen, eine ergänzende Neurographie sowie eine detaillierte Abklärung der Haushaltstätigkeit zwecks Neuberechnung des IV-Grads nach der gemischten Methode mit den Anteilen 70% Erwerb und 30% Haushalt sowie Eingliederungsmassnahmen vorzunehmen, alles unter o/e-Kostenfolge. Ausserdem sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 7. April 2015 bewilligte das Kantonsgericht die unentgeltliche Rechtspflege für das vorliegende Beschwerdeverfahren. E. Mit Vernehmlassung vom 5. Mai 2015 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht F. Am 16. Juni 2015 reichte die Beschwerdeführerin einen Bericht von Dr. E.____, FMH Neurologie, vom 1. Juni 2015 ein. Daraus geht hervor, dass sie auch mit den Beinen seit rund einem Jahr rechtsseitig Probleme habe. Sie könne nicht sehr lange gehen. Die Attestierung einer vollständigen Arbeitsfähigkeit sei höchst bedenklich, falls sich der klinische Eindruck mittels der angeordneten Untersuchungen bestätigen sollte. Mit einer weiteren Eingabe vom 10. Juli 2015 liess die Beschwerdeführerin einen Bericht ihres Hausarztes vom 6. Juli 2015 einreichen, demzufolge eine durch Dr. E.____ veranlasste Untersuchung ergeben habe, dass sie an Multipler Sklerose (MS) leide. Sie beantragte, dass entweder ihrem Beschwerdeantrag stattzugeben oder die Angelegenheit an die IV-Stelle zur erweiterten Prüfung zurückzuweisen sei. Ausserdem sei die IV-Stelle anzuweisen, rückwirkend und für die Dauer des Beschwerdeverfahrens unverzüglich die Rentenauszahlung wieder aufzunehmen. G. Mit Eingabe vom 12. August 2015 hielt die IV-Stelle mit Verweis auf eine Stellungnahme des regional-ärztlichen Dienstes (RAD) an der angefochtenen Verfügung fest. Sollte das Gericht die Angelegenheit wider Erwarten zur weiteren Abklärung an die IV-Stelle zurückweisen, sei der Antrag auf Weiterausrichtung der Rente abzuweisen.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :

1. Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet eine Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die - im Übrigen frist- und formgerecht erhobene - Beschwerde der Versicherten vom 19. Februar bzw. 30. März 2015 ist demnach einzutreten. 2.1 Nach Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 (in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung) bzw. nach Art. 28 Abs. 2 IVG (in der seit 1. Januar 2008 anwendbaren Fassung) hat die versicherte Person Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie zu mindestens 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50 % und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 % invalid ist. Invalidität im Sinne dieser Bestimmung ist die durch einen körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 4 IVG in Verbindung mit Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] vom 6. Oktober 2000).

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.2 Als Invalidität gilt nach Art. 8 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Sie kann im IV-Bereich Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Unter Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden allgemeinen Arbeitsmarkt zu verstehen (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind nach dem im Rahmen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 in Kraft gesetzten Art. 7 Abs. 2 ATSG ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen (Satz 1). Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Satz 2). 3.1 Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Danach wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden. Aus der Einkommensdifferenz lässt sich der Invaliditätsgrad bestimmen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 E. 1). 3.2 Bei nichterwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich (z.B. Haushalt) tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Betätigungsvergleich; Art. 28a Abs. 2 IVG). 3.3 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (gemischte Methode der Invaliditätsbemessung; Art. 28a Abs. 3 IVG). Ist bei diesen Versicherten anzunehmen, dass sie im Zeitpunkt der Prüfung des Rentenanspruchs ohne Gesundheitsschaden ganztägig erwerbstätig wären, so ist die Invaliditätsbemessung ausschliesslich nach den Grundsätzen für Erwerbstätige zu bemessen (Art. 27bis der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV] vom 17. Januar 1961). 4. Wie eingangs erwähnt, sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 29. Juni 2004 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 67% rückwirkend ab 1. April 2000 eine ganze und ab 1. Januar 2004 eine Dreiviertelrente der IV zu. In der angefochtenen Verfügung vom 19. Februar 2015 stellte sich die IV-Stelle auf den Standpunkt, dass die ursprüngliche Ren-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht tenzusprechung zweifellos zu Unrecht erfolgt sei. Sie zog die ursprüngliche Verfügung vom 29. Juni 2000 deshalb in Wiedererwägung und hob die laufende Dreiviertelrente per Ende März 2015 auf, nachdem sie nunmehr einen Invaliditätsgrad von 25% ermittelt hatte. In ihrer Beschwerdebegründung vom 30. März 2015 macht die Versicherte unter dem Titel des Vertrauensschutzes geltend, dass die IV-Stelle nach über zehn Jahren nicht auf ihren damaligen Entscheid hätte zurückkommen dürfen. Es stelle eine Rechtsverletzung dar, wenn die IV-Stelle ihren zehn Jahre alten Entscheid ohne Änderungen in den Verhältnissen umstosse und plötzlich keine Rente mehr ausrichte. Erster Streitpunkt des vorliegenden Verfahrens bildet demnach die Frage, ob die IV-Stelle die ursprüngliche Rentenverfügung vom 29. April 2004 zu Recht in Wiedererwägung gezogen hat. 4.1 Gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG ist die Verwaltung befugt, auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückzukommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Indem die genannte Bestimmung ausdrücklich die Verfügung und den Einspracheentscheid als Objekt der Wiedererwägung bezeichnet, wird klargestellt, dass Entscheide eines Gerichts nicht in Wiedererwägung gezogen werden können (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 53 Rz. 27). Der Wiedererwägung zugänglich sind mit anderen Worten nur Verfügungen und Einspracheentscheide, die nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet haben. 4.2 Die Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts. Sie ist jederzeit möglich, insbesondere auch dann, wenn die Voraussetzungen der Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind (Urteil J. des Bundesgerichts vom 20. November 2008, 9C_342/2008, E. 5.1 mit Hinweisen). Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, dass es ihr völlig unzumutbar sei, plötzlich erwerbstätig sein zu müssen, und die IV-Stelle nicht erst nach über zehn Jahren nunmehr plötzlich auf ihren damaligen Entscheid zurückkommen dürfe, ist an dieser Stelle vorab festzustellen, dass ihr bei dieser Argumentation nicht gefolgt werden kann. Wenn der Versicherungsträger eine Wiedererwägung vornimmt, entfällt eine allfällige Berufung auf den Vertrauensgrundsatz, sofern die Wirkungen lediglich ex nunc et pro futuro korrigiert werden (Sozialversicherungsrecht - Rechtsprechung [SVR] 2004 IV Nr. 23, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2007: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen] vom 21. Oktober 2003, I 453/2002, E. 4.2). Rechtsprechungsgemäss besteht zudem keine zeitliche Befristung der Wiedererwägungsmöglichkeit (BGE 133 V 55). Eine Wiedererwägung ist deshalb jederzeit möglich (soeben zitiertes Urteil des Bundesgerichts vom 20. November 2008, E. 5.1). Ebenfalls erfüllt ist die Wiedererwägungsvoraussetzung der erheblichen Bedeutung, da eine periodische Dauerleistung Prozessgegenstand bildet (BGE 119 V 440 E. 1c mit Hinweisen; SVR 2001 IV Nr. 1 S. 3 E. 5c). Zu prüfen bleibt hingegen, ob auch das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung gegeben ist. Diese für die Wiedererwägung kumulativ erforderliche Voraussetzung der zweifellosen Unrichtigkeit ist gemäss ständiger Praxis nach der Sach- und Rechtslage zu beurteilen, welche bestand, als die ursprüngliche Rentenverfügung erging (BGE 125 V 389 E. 3 mit Hinweisen).

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.3 Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit - als Schranke für ein wiedererwägungsweises Zurückkommen auf eine formell rechtskräftige Leistungszusprechung – soll verhindern, dass die Wiedererwägung zum Instrument einer voraussetzungslosen Neuprüfung von Dauerleistungen wird. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann die wiedererwägungsweise Aufhebung einer Invalidenrente nur bei Unvertretbarkeit der ursprünglichen Rentenzusprache erfolgen. Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss - derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung - möglich (Urteile C. des Bundesgerichts vom 12. August 2010, 9C_181/2010, E. 3 und H. vom 14. Januar 2009, 8C_512/2008, E. 6.1 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 125 V 392 f. E. 6a). Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn die gesetzeswidrige Leistungszusprechung auf Grund falscher oder unzutreffender Rechtsregeln erlassen wurde oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden. Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung in Bezug auf gewisse Schritte und Elemente (z.B. Invaliditätsbemessung, Einschätzungen der Arbeitsunfähigkeit, Beweiswürdigungen, Zumutbarkeitsfragen) notwendigerweise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung solcher Anspruchsvoraussetzungen (einschliesslich ihrer Teilaspekte wie etwa die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung darbot, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (Urteile C. des Bundesgerichts vom 12. August 2010, 9C_181/2010, E. 3 und B. vom 7. Mai 2007, I 907/06, E. 3.2.1, je mit Hinweisen). 4.4 Bei der Wiedererwägung einer formell rechtskräftigen Verfügung gilt es im Hinblick auf IV-rechtliche Aspekte mit Wirkung ex nunc et pro futuro einen rechtskonformen Zustand herzustellen (Art. 85 Abs. 2 und Art. 88bis Abs. 1 lit. c IVV; BGE 110 V 291 E. 3; Urteil 9C_655/2007 vom 2. Juli 2007, E. 6.1). Bei Renten der IV im Besonderen ist in diesem Zusammenhang zu beachten, dass gerade die Ermittlung des IV-Grads eine Vielzahl von Elementen umfasst, bei welchen die Ermessensausübung immanent ist. Zu denken ist vor allem an die Arbeitsunfähigkeit, welche durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall bedingt sein kann (Art. 4 Abs. 1 IVG und Art. 6 ATSG). Hier bedarf es für die Annahme einer zweifellosen Unrichtigkeit einer qualifiziert rechtsfehlerhaften Ermessensbetätigung. Scheint die - retrospektiv vorzunehmende - Einschätzung der Arbeitsfähigkeit als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (SVR 2006 IV Nr. 21. S. 75 E. 1.2). In der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Verfügung in einzelnen Fällen bejaht worden, in denen im Nachhinein festgestellt wurde, dass der Sachverhalt, welcher der Rentenverfügung zugrunde lag, zu wenig abgeklärt worden war (Urteile S. des EVG vom 21. Oktober 2003, I 652/02, E. 5.2.2 und P. vom 31. Januar 2003, I 559/02, E. 5). Wenn jedoch eine bestimmte Entscheidung im Zeitpunkt der ursprünglichen Verfügung einer von mehreren möglichen Vorgehensweisen entsprach, ist die Annahme einer zweifellosen Unrichtigkeit abzulehnen. Zu ergänzen ist, dass selbst eine mehrmalige revisionsweise Bestätigung einer Rente nicht dazu führt, dass erhöhte Anforderungen an die zweifellose Unrichtigkeit zu stellen wären (Urteil C. des Bundesgerichts vom 2. Juli 2007, 9C_215/2007, E. 3.2 in fine mit Hinweis).

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.5 Die IV-Stelle erachtet die Rentenverfügung vom 29. Juni 2004 als zweifellos unrichtig, weil dazumal unberücksichtigt geblieben sei, dass der Versicherten vorwiegend gestützt auf das neurologische Gutachten von Dr. B.____ vom 28. Januar 2004 eine volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Verweistätigkeit attestiert worden sei. Der Versicherten sei daher fälschlicherweise kein Invalideneinkommen angerechnet worden. Der IV-Grad sei in der ursprünglichen Verfügung deshalb zweifellos falsch berechnet worden. Dieser Auffassung ist beizupflichten. Es ist nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen die IV-Stelle ihrer ursprünglichen Rentenverfügung im Jahre 2004 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit der Versicherten zu Grunde gelegt hat, obschon in einer behinderungsangepassten Beschäftigung dem damals massgebenden Gutachten von Dr. B.____ zufolge keine Beeinträchtigung bestanden hat. Trotz einer faktischen Gebrauchsunfähigkeit der rechten Hand bestand der gutachterlichen Einschätzung zufolge schon dazumal keine Beeinträchtigung für Beschäftigungen, für welche die Versicherte nur die linke Hand zu benutzen hatte (vgl. Gutachten von Dr. B.____ vom 28. Januar 2004, ad Beurteilung, S. 6, IV-Dok N° 36). Diese gutachterliche Zumutbarkeitsbeurteilung deckt sich mit der übrigen medizinischen Aktenlage, wie sie ebenfalls bereits im Zeitpunkt der Rentenverfügung vom 29. Juni 2004 vorgelegen hat. Auch Dr. F.____, FMH Neurologie und Dr. G.____, FMH Allgemeine Medizin, gehen davon aus, dass leichtere Büroarbeiten, Kontrollaufgaben und sämtliche Tätigkeiten, bei welchen die rechte Hand nicht eingesetzt werden müsse, schon dazumal zumutbar waren (vgl. Beiblatt zum Arztbericht von Dr. G.____ vom 30. Oktober 2002, IV- Dok N° 26; ebenso Beiblatt zum Arztbericht von Dr. F.____ vom 17. Dezember 2002, IV-Dok N° 28). Diese Zumutbarkeitsbeurteilung in einer leichten Verweistätigkeit wurde durch die IV- Stelle aber offensichtlich ignoriert. Mit dem von ihr gewählten Vorgehen wurde vielmehr von der Arbeitsunfähigkeit unmittelbar auf die Erwerbsunfähigkeit der Versicherten geschlossen. Ein solches Vorgehen aber war unzulässig (BGE 114 V 314 E. 3c; Urteil A. des EVG vom 26. September 2005, E. 2.4 mit weiteren Hinweisen). Indem sie in ihrer Verfügung vom 29. Juni 2004 die Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf der Erwerbsunfähigkeit gleichgestellt hat, ist die IV-Stelle bei ihrem ursprünglichen Rentenentscheid letztlich von einem falschen Invaliditätsbegriff ausgegangen. Dies stellt ohne Zweifel eine qualifiziert fehlerhafte Rechtsanwendung dar. Ein vernünftiger Zweifel an der Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung ist unter diesen Umständen nicht möglich. Es ist im Gegenteil äusserst fraglich, ob zusammen mit der damaligen, nicht gewichteten Einschränkung im Haushalt von 52% (vgl. Abklärungsbericht Haushalt vom 2. September 2003, IV-Dok N° 31) überhaupt ein rentenbegründender IV-Grad von mindestens 40% resultiert wäre. Sicherlich aber hat unter den erwähnten Umständen bereits dazumal kein Anspruch auf eine ganze IV-Rente bestanden. Als Zwischenergebnis ist demnach festzuhalten, dass die ursprüngliche Rentenverfügung der IV-Stelle vom 29. Juni 2004 als zweifellos unrichtig bezeichnet werden muss. Die Voraussetzungen gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG, die es der IV-Stelle erlauben, die damalige Verfügung nunmehr wiedererwägungsweise aufzuheben, sind daher grundsätzlich gegeben. 5.1 Bei diesem Zwischenergebnis kann an sich offen bleiben, wie es sich hinsichtlich einer allfälligen Revision gemäss Art. 17 ATSG verhält. Nichts desto trotz ist an dieser Stelle festzustellen, dass vorliegend auch die entsprechenden Voraussetzungen für eine Revision der bisher ausgerichteten IV-Rente erfüllt sind. So sind laufende IV-Renten für die Zukunft gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG herauf-, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad in einer

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 125 V 369 E. 2 mit Hinweis). Nach der Rechtsprechung ist die Invalidenrente nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 120 V 131 E. 3b, 119 V 478 E. 1b/aa, 113 V 275 E. 1a mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichem Gesichtswinkel ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 390 E. 1b mit Hinweisen; SVR 2004 IV Nr. 5 S. 13 E. 2).

5.2 Als Vergleichszeitpunkte gelten vorliegend die ursprüngliche Rentenverfügung vom 29. Juni 2004 und die Aufhebungsverfügung vom 19. Februar 2015. Bei der ursprünglichen Rentenfestsetzung ist die IV-Stelle in Anwendung der gemischten Methode (vgl. oben, Erwägung 3.3 hiervor) von einer Aufteilung von 30% im erwerblichen Bereich und 70% im Haushalt ausgegangen. Hintergrund bildete der Umstand, dass die Versicherte damals noch mit ihren beiden Kleinkindern und ihrem Ehemann zusammen gewohnt hatte (vgl. Abklärungsbericht Haushalt vom 2. September 2003 sowie Fragebogen zur Ermittlung der Erwerbstätigkeit, IV- Dok N° 31). Der Ehemann ist zwischenzeitlich jedoch nach Italien zurückgekehrt (vgl. Wegzugsbescheinigung vom 14. Februar 2007, IV-Dok N° 51). Wegen der heutigen Familienstruktur mit den inzwischen 17- und 11-jährigen Kindern würde die Versicherte gemäss den Abklärungen der IV-Stelle im Gesundheitsfall aktuell zu 100% (vgl. Abklärungsbericht Haushalt vom 19. April 2014, Ziffern 4 und 5, IV-Dok N° 77) bzw. – wie sie in ihrer Beschwerdebegründung vom 30. März 2015 geltend macht – zu mindestens 70% erwerbstätig sein (vgl. ebenso die anamnestischen Angaben im Gutachten von Dr. C.____ vom 11. Oktober 2014, Ziffer 2.4 f., IV- Dok N° 83). Damit aber ist mittlerweile so oder anders eine Änderung in der Statusfrage und mithin eine wesentliche Veränderung der erwerblichen Situation eingetreten. Als Zwischenergebnis ist deshalb festzuhalten, dass auch unter dem Gesichtswinkel der Revisionsvoraussetzungen Anlass besteht, die bisher ausgerichtete IV-Rente einer integralen Neuüberprüfung der Anspruchsvoraussetzungen zu unterziehen. Steht ausserdem die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung fest und ist deren Berichtigung von erheblicher Bedeutung (vgl. Erwägung 4.1 hievor), sind in einem nächsten Schritt die Anspruchsberechtigung und der Umfang des Anspruchs pro futuro zu prüfen. Hierfür ist wie bei einer materiellen Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts der Invaliditätsgrad bei Erlass der streitigen Verfügung zu ermitteln (Urteile S. des Bundesgerichts vom 14. April 2009, 9C_1014/2008, E. 3.3, und C. vom 3. November 2008, 9C_562/2008, E. 2.3, je mit Hinweisen). 6. Ausgangspunkt der Ermittlung des Invaliditätsgrades bildet die Frage, in welchem Ausmass die Versicherte aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen arbeitsunfähig ist.

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht 6.1 Bei der Feststellung des Gesundheitszustandes und der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der versicherten Person ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 99 E. 4 mit weiteren Hinweisen). 6.2 Das Gericht hat die medizinischen Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) - wie alle anderen Beweismittel - frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist demnach entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 232 E. 5.1; 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c).

6.3 Nach ständiger Rechtsprechung hat das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit angefochtener Verwaltungsverfügungen in der Regel nach dem Sachverhalt zu beurteilen hat, wie er im Zeitpunkt des Verfügungserlasses vorgelegen hat (BGE 130 V 140 E. 2.1, 121 V 366 E. 1b mit Hinweisen). Daraus folgt, dass für die Beurteilung der künftig massgebenden Verhältnisse grundsätzlich jener medizinische Sachverhalt massgebend ist, wie er im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Rentenverfügung der IV-Stelle vom 19. Februar 2015 vorgelegen hat.

7.1 Die IV-Stelle stützte sich in der angefochtenen Verfügung vom 19. Februar 2015 bei der Beurteilung des medizinischen Sachverhalts auf die Ergebnisse des von ihr eingeholten neurologischen Gutachtens von Dr. C.____ vom 11. Oktober 2014. Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei bei der Versicherten demzufolge eine mittelschwere sensomotorische Medianusneuropathie rechts nach dreifacher operativer Revision zu diagnostizieren. Sonstige Diagnosen seien keine zu erheben. Die Kraftentwicklung anlässlich der Untersuchung sei bedingt durch die auftretenden Schmerzen wahrscheinlich nicht ganz objektiv gewesen. Nicht nachvollzogen werden könne jedoch die Einschränkung der rohen Kraft der Unterarmmuskulatur sowie jener Muskulatur, welche durch andere Nerven innerviert werde. Auch die Sensibilitätsstörung, welche nunmehr die gesamte rechte Hand betroffen habe, sei nicht mit Sicherheit nachzuvollziehen. In prognostischer Hinsicht sei keine Veränderung des Gesundheitszustandes zu erwar-

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht ten. Im angestammten Beruf sowohl einer Bürohilfskraft als auch einer Raumpflegerin bestünde eine ausgeprägte Einschränkung der Effizienz. Die meisten Tätigkeiten könnten nur noch einhändig durchgeführt werden. Infolge der verminderten Geschicklichkeit gegenüber der rechten Hand bestehe eine zusätzliche Verlangsamung. Die Effizienz in den angestammten Tätigkeiten könne auf rund 30% geschätzt werden. Ohne Einschränkung vollschichtig zumutbar seien weiterhin jedoch körperlich leichte, praktisch einhändig durchzuführende Tätigkeiten mit einer Gewichtslimite von höchstens 5 Kilogramm und einer nur geringen Hilfsfunktion der rechten Hand. Dabei dürften allerdings keine Anforderungen an die Geschicklichkeit der linken Hand gestellt werden. 7.2 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens liess die Versicherte mit Eingabe vom 16. Juni 2015 den Bericht eines neurologischen Konsiliums von Dr. E.____ vom 1. Juni 2015 einreichen. Daraus geht hervor, dass die Versicherte auch mit den Beinen seit ungefähr einem Jahr Probleme habe. Sie könne nicht sehr lange gehen. Gemäss dem klinisch-neurologischen Untersuchungsbefund sei im Beinhalteversuch ein Absinken rechts zu erheben. Der Fersengang rechts sei deutlich eingeschränkt, das einbeinige Hüpfen rechts nur einmalig möglich. Die Gehstrecke sei eingeschränkt. Der konsiliarischen Beurteilung zufolge sei eine erneute Abklärung zwingend notwendig, da Hinweise auf eine zentrale Parese und wahrscheinlich auch auf einen zentralen sensiblen Ausfall der rechten Körperseite bestünden. Aufgrund der klinischen Zeichen sei die Situation vollkommen neu zu beurteilen, zumal eine entzündlich-demyelinisierende ZNS- Erkrankung nicht ausgeschlossen werden könne. Auch die Hypästhesie des distalen Unterarms rechts sei nicht alleine durch ein Carpaltunnelsyndrom oder durch den Status nach den wiederholten operativen Eingriffen zu erklären. Einer weiteren Abklärung bedürfe auch die auffallend ungewöhnliche verbale Ausdrucksschwäche für eine Patientin mit Regelschulabschluss. In den nächsten Tagen würden die CTS-Abklärung und die ENMG-Untersuchung wiederholt. Ausserdem sei eine MRI-Untersuchung des Neurocraniums und der HWS veranlasst worden. Sollten diese Untersuchungen dem klinischen Eindruck entsprechen, sei die Attestierung einer vollständigen Arbeitsfähigkeit höchst bedenklich und bedürfe einer erneuten Evaluation. 7.3 Die IV-Stelle hielt in ihrer Eingabe vom 2. Juli 2015 mit Verweis auf eine Stellungnahme des RAD vom 2. Juli 2015 fest, dass an der gutachterlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit festgehalten werden könne. Diese sei durch Dr. E.____ nicht gewürdigt worden. Für eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer leidensbedingten Tätigkeit würden im Bericht von Dr. E.____ keine überzeugenden Begründungen oder objektivierbaren Befunde geliefert. Bezüglich der neu diskutierten Verdachtsdiagnose einer ZNS-Erkrankung müsse angenommen werden, dass eine solche Erkrankung bereits entweder im Behandlungsprozess oder im Rahmen der ausführlichen neurologischen Begutachtung in Betracht gezogen worden wäre. Dies aber sei nicht der Fall. 7.4 Mit Eingabe vom 10. Juli 2015 liess die Beschwerdeführerin einen Bericht von Dr. F. Heule vom 6. Juli 2015 einreichen. Daraus geht hervor, dass bei Dr. E.____ eine neurologische Beurteilung durchgeführt worden sei. Die Abklärungen hätten nun ergeben, dass die Versicherte eindeutig an einer MS leide. Im MRI des Gehirns und des Rückenmarks seien eindeutige Veränderungen ersichtlich, die eine MS beweisen würden. Es sei anzunehmen, dass

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht die Gefühlsstörungen im Bereich des rechten Arms sowie die Lähmungserscheinungen im Bereich des rechten Beins durch diese Erkrankung verursacht würden. Dieser Umstand stelle eine neue Diagnose dar, weshalb am bisherigen Grad der Invalidität nichts geändert werden sollte. 7.5 Mit Eingabe vom 12. August 2015 hielt die IV-Stelle mit Verweis auf eine erneute Beurteilung des RAD vom 11. August 2015 an der angefochtenen Verfügung vom 19. Februar 2015 fest. Zur Begründung brachte sie vor, dass aus versicherungsmedizinischer Sicht zumindest bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung von der im Gutachten von Dr. C.____ festgestellten Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden könne. Selbst bei Vorliegen der neu diskutierten Diagnose könne bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung von keiner so raschen Verschlechterung ausgegangen werden, als dass eine andere Arbeitsfähigkeit zutreffen würde. Sofern die Diagnose MS bestätigt würde, sei eine Verschlechterung des Gesundheitszustands denkbar. Diesfalls sollte ein Neuantrag gestellt werden. Es sei nicht belegt, ab welchem Zeitpunkt die Diagnose MS gestellt werden konnte. Somit sei auch in keiner Weise belegt, dass diese Diagnose bereits im Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen Verfügung vorgelegen habe. Durch die beiden neuen Berichte werde insbesondere für die Zeit bis zum Erlass der massgebenden Verfügung keine Verschlechterung des Funktionsniveaus beschrieben.

8.1 Bereits anlässlich seiner Exploration vom 7. Oktober 2014 konnte Dr. C.____ diverse muskuläre Einschränkungen nicht vollständig erklären. Als nicht nachvollziehbar bezeichnet hat der begutachtende Neurologe bereits dazumal auch die geklagte Sensibilitätsstörung an der ganzen rechten Hand. Genau diese Funktionsausfälle aber, die auch gemäss den Ausführungen von Dr. E.____ nicht ausschliesslich mit dem bereits zuvor von Dr. C.____ diagnostizierten Carpaltunnelsyndrom erklärt werden können, sind gestützt auf bildgebende Befunde offensichtlich auf die neue Diagnose einer MS zurückzuführen. Wenn die IV-Stelle in ihrer Stellungnahme vom 2. Juli 2015 davon ausgeht, dass für eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer leidensbedingten Verweistätigkeit keine objektivierbaren Befunde vorlägen, kann ihr nicht gefolgt werden. Das Gegenteil ist der Fall: Die anlässlich des neurologischen Konsiliums vom 1. Juni 2015 neuerdings erhobenen Hinweise auf eine zentrale Parese und wahrscheinlich auch auf einen zentralen sensiblen Ausfall der gesamten rechten Körperseite sind sehr wohl geeignet, eine weitergehende Einschränkung in der Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin nach sich zu ziehen. Ausserdem scheint auch die mittels Halteversuchs objektivierte Lähmungserscheinung des rechten Beins auf eine MS zurückzuführen zu sein. Diese aber dürfte ebenso einen Einfluss auf die verbleibende Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin haben. Ohnehin werden die anfänglichen Symptome einer MS-Erkrankung oft übersehen oder einem anderen Krankheitsbild zugeschrieben. Sie äussern sich meist schubweise. Insbesondere äusserlich schwer wahrnehmbare Symptome wie eine Müdigkeit oder kognitive Einschränkungen können die Betroffenen im Alltag ebenso schwer belasten wie sichtbare Einschränkungen. Bis eine MS- Diagnose feststeht, dauert es oft längere Zeit. Angesichts dieser Notorietäten kann aufgrund der aktuellen Aktenlage nicht ausgeschlossen werden, dass für die Zeit bis zur vorliegend umstrittenen Aufhebungsverfügung der IV-Stelle zu den Einschränkungen, wie sie Dr. C.____ in seinem Gutachten vom 11. Oktober 2014 festgestellt hat, nicht noch weitere Beeinträchtigungen hinzu treten, welche sich – entgegen der prognostischen Einschätzung von Dr. C.____ auf die Arbeitsfähigkeit der Versicherten auch in einer leichteren Verweistätigkeit auswirken.

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht Nachdem aufgrund eindeutig bildgebender Befunde davon auszugehen ist, dass die Versicherte seit geraumer Zeit an MS leidet, ist eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Versicherten somit nicht nur denkbar, sondern beim vorliegenden Stand der Akten überwiegend wahrscheinlich. Entgegen der von der IV-Stelle vertretenen Auffassung könnte sich der vorliegend massgebende medizinische Sachverhalt im Zeitraum zwischen der im Oktober 2014 erfolgten Begutachtung durch Dr. C.____ und dem Erlass der angefochtenen Verfügung vom 19. Februar 2015 somit sehr wohl in anspruchsrelevanter Weise verändert haben. Ob dies effektiv zutrifft, lässt sich gestützt auf die vorhandene medizinische Aktenlage jedenfalls nicht ausschliessen. 8.2 Der medizinische Sachverhalt erweist sich unter diesen Umständen als nicht rechtsgenüglich abgeklärt. Die strittige Angelegenheit ist deshalb zur ergänzenden Abklärung des medizinischen Sachverhalts und zur erneuten Rentenfestsetzung an die IV-Stelle zurückzuweisen. Die IV-Stelle wird sich bei dieser Gelegenheit ausserdem noch einmal mit der Statusfrage der Versicherten auseinanderzusetzen und detailliert zu prüfen haben, ob die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 100% oder lediglich zu 70% erwerbstätig wäre (vgl. oben, Erwägung 6.2 hiervor). Dabei wird insbesondere zu berücksichtigen sein, dass die Versicherte im Zeitpunkt ihrer Aussage sowohl gegenüber der Abklärungsperson als auch gegenüber dem neurologischen Gutachter noch nicht anwaltlich vertreten war und deshalb weder die eine noch die andere Aussage versicherungsrechtlich motiviert war. Fest steht allerdings, dass die IV-Stelle klarerweise über einen Rückkommenstitel verfügt (vgl. oben, Erwägungen 5.5 und 6.2). Entgegen der von der Beschwerdeführerin vertretenen Auffassung kann die bisher ausgerichtete IV- Rente daher weder rückwirkend für die Dauer des Beschwerdeverfahrens noch pro futuro während den künftigen Abklärungen zugesprochen werden. Es kann an dieser Stelle auf die in dieser Hinsicht massgebende Rechtsprechung verwiesen werden, wonach der mit der revisionsweise verfügten Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente verbundene Entzug der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde bei Rückweisung der Streitsache für den Zeitraum des erneuten Abklärungsverfahrens bis zum Erlass der anschliessend neu zu erlassenden Verfügung der IV-Stelle andauert (Urteile des Bundesgerichts 8C_451/2010 vom 22. November 2010, ebenso 9C_519/2013).

8.3 Zusammengefasst ist die vorliegende Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung vom 19. Februar 2015 aufzuheben und die Angelegenheit zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die IV- Stelle Basel-Landschaft zurückzuweisen ist. 9.1 Beim Entscheid über die Verlegung der Verfahrens- und der Parteikosten ist auf den Prozessausgang abzustellen. Hebt das Kantonsgericht eine bei ihm angefochtene Verfügung auf und weist es die Angelegenheit zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die IV-Stelle zurück, so gilt in prozessualer Hinsicht die Beschwerde führende Partei als obsiegende und die IV-Stelle als unterliegende Partei (BGE 137 V 61 f. E. 2.1 und 2.2, BGE 132 V 235 E. 6.2, je mit Hinweisen).

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht 9.2 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten werden gestützt auf § 20 Abs. 3 des kantonalen Gesetzes über die Verfassungsund Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 in der Regel in angemessenem Ausmass der unterliegenden Partei auferlegt. Als unterliegende Partei hätte in casu grundsätzlich die IV-Stelle die Verfahrenskosten zu tragen. Es ist allerdings zu beachten, dass laut § 20 Abs. 3 Satz 3 VPO den Vorinstanzen - vorbehältlich des hier nicht interessierenden § 20 Abs. 4 VPO - keine Verfahrenskosten auferlegt werden. Dies hat zur Folge, dass für den vorliegenden Prozess keine Verfahrenskosten erhoben werden. 9.3 Laut Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Der Beschwerdeführerin als obsiegende Partei ist deshalb eine Parteientschädigung zu Lasten der IV-Stelle zuzusprechen. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin hat in ihren Kostennoten vom 29. Mai und 3. September 2015 für das vorliegende Verfahren einen Zeitaufwand von insgesamt 12 ¼ Stunden geltend gemacht, was sich in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen und der ergänzenden Eingaben umfangmässig als angemessen erweist. Die Bemühungen sind zu dem in Sozialversicherungsprozessen praxisgemäss für durchschnittliche Fälle zur Anwendung gelangenden Stundenansatz von Fr. 250.— zu entschädigen. Nicht zu beanstanden sind sodann die in den beiden Kostennoten ausgewiesenen Auslagen von insgesamt Fr. 69.—. Der Beschwerdeführerin ist deshalb insgesamt eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3‘374.45 (12 ¼ Stunden à Fr. 250.— zuzüglich Auslagen von Fr. 69.— zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) zu Lasten der IV-Stelle zuzusprechen. 10.1 Gemäss Art. 90 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005 ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Selbständig eröffnete Zwischenentscheide sind - mit Ausnahme der Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren (vgl. Art. 92 BGG) - nur mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich bei einem Rückweisungsentscheid an den Versicherungsträger zur Aktenergänzung und anschliessenden Neuverfügung nicht um einen Endentscheid, sondern um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Dies gilt auch für einen Rückweisungsentscheid, mit dem eine materielle Teilfrage (z.B. eine von mehreren materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen) beantwortet wird (BGE 133 V 481 f. E. 4.2). Eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht gegen dieses Urteil ist deshalb nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht. Die nachstehende Rechtsmittelbelehrung erfolgt unter diesem ausdrücklichen Vorbehalt.

Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht 10.2 Zu ergänzen bleibt, dass nach bundesgerichtlicher Praxis die in einem Rückweisungsentscheid getroffene (Kosten- und) Entschädigungsregelung - wie die Rückweisung im Hauptpunkt selbst - einen Zwischenentscheid (Art. 93 Abs. 1 BGG) darstellt, der in der Regel keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirkt und damit nicht selbstständig beim Bundesgericht angefochten werden kann. Ihre Anfechtung ist erst mit Beschwerde gegen den Endentscheid möglich. Entscheidet die Instanz, an welche die Sache zurückgewiesen wurde, in der Hauptsache voll zu Gunsten der Beschwerde führenden Person, so kann die Kosten- oder Entschädigungsregelung im Rückweisungsentscheid direkt innerhalb der Frist des Art. 100 BGG ab Rechtskraft des Endentscheids mit ordentlicher Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden (BGE 133 V 648 E. 2.2, bestätigt im Urteil des Bundesgerichts vom 30. Oktober 2008, 9C_567/2008, E. 2 ff.).

Demgemäss wird erkannt : ://: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft vom 19. Februar 2015 aufgehoben und die Angelegenheit zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die IV-Stelle Basel-Landschaft zurückgewiesen wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die IV-Stelle Basel-Landschaft hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3‘374.45 (inkl. Auslagen und 8 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

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