Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht
vom 3. März 2016 (720 15 351 / 54) ____________________________________________________________________
Invalidenversicherung
Abzug vom Tabellenlohn
Besetzung Vizepräsident Christof Enderle, Kantonsrichterin Elisabeth Berger Götz, Kantonsrichter Beat Hersberger, Gerichtsschreiber Markus Schäfer
Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Nicolai Fullin, Advokat, Spalenberg 20, Postfach 1460, 4001 Basel
gegen
IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin
Betreff IV-Rente
A. Der 1969 geborene, seit 1. Juni 2000 als Rettungssanitäter erwerbstätig gewesene A.____ meldete sich am 17. Juni 2013 unter Hinweis auf eine im Januar 2013 diagnostizierte Hirntumor-Erkrankung bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Bezug von Leistungen an. Nach Abklärung der gesundheitlichen und der erwerblichen Verhältnisse ermittelte die IV-Stelle Basel-Landschaft beim Versicherten ab 14. Januar 2014 (Ablauf des Wartejahres) einen Invaliditätsgrad von 50 %, ab 1. Juni 2014 einen solchen von 45 % und ab 1. Dezember 2014 einen Invaliditätsgrad von 56 %. Gestützt auf diese Ergebnisse sprach die IV-
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Stelle A.____ nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens mit Verfügung vom 15. Oktober 2015 für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. August 2014 eine befristete halbe Rente, für den Zeitraum vom 1. September 2014 bis 31. Januar 2015 eine befristete Viertelsrente und mit Wirkung ab 1. Februar 2015 eine unbefristete halbe Rente zu. B. Gegen diese Verfügung erhob A.____, vertreten durch Advokat Nicolai Fullin, am 16. November 2015 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Darin beantragte er, es sei die angefochtene Verfügung abzuändern und es sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihm für die Zeit ab 1. Februar 2015 eine Dreiviertelsrente zu leisten; unter o/e-Kostenfolge. C. In ihrer Vernehmlassung vom 1. Dezember 2015 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde.
Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :
1. Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet eine Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die - im Übrigen frist- und formgerecht erhobene - Beschwerde des Versicherten vom 16. November 2015 ist demnach einzutreten. 2.1 Anspruch auf eine Rente haben nach Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder ihre Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (lit. c). 2.2 Nach Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 ist die Arbeitsunfähigkeit die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Satz 1). Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Satz 2). Als Invalidität gilt nach Art. 8 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Sie kann im IV-Bereich Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Unter Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden allgemeinen Arbeitsmarkt zu verstehen (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind nach Art. 7 Abs. 2 ATSG ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen (Satz 1). Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Satz 2). 2.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG wird die Rente nach dem Grad der Invalidität wie folgt abgestuft: Die versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie zu mindestens 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50 % und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 % invalid ist. 2.4 Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Danach wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden. Aus der Einkommensdifferenz lässt sich der Invaliditätsgrad bestimmen (BGE 128 V 30 E. 1). 3.1 Gestützt auf ihre medizinischen und erwerblichen Abklärungen ermittelte die IV-Stelle Basel-Landschaft beim Versicherten ab 14. Januar 2014 (Ablauf des Wartejahres) einen Invaliditätsgrad von 50 %, ab 1. Juni 2014 einen solchen von 45 % und ab 1. Dezember 2014 einen Invaliditätsgrad von 56 %. Gestützt auf diese Ergebnisse sprach sie dem Versicherten in der angefochtenen Verfügung vom 15. Oktober 2015 für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. August 2014 eine befristete halbe Rente, für den Zeitraum vom 1. September 2014 bis 31. Januar 2015 eine befristete Viertelsrente und mit Wirkung ab 1. Februar 2015 eine unbefristete halbe Rente zu. Der Versicherte stellt nicht in Frage, dass ihm vom 1. Januar 2014 bis 31. August 2014 eine befristete halbe Rente und vom 1. September 2014 bis 31. Januar 2015 eine befristete Viertelsrente zusteht. Er beantragt in seiner Beschwerde einzig, dass ihm in Abänderung der angefochtenen Verfügung mit Wirkung ab 1. Februar 2015 anstelle der gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 56 % zugesprochenen unbefristeten halben Rente eine auf einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % basierende unbefristete Dreiviertelsrente auszurichten sei. 3.2 Wie das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG; heute: sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts) im Grundsatzentscheid 125 V 413 ff in Präzisierung seiner Rechtsprechung klargestellt hat, wird mit der rückwirkenden Zusprechung einer befristeten Invalidenrente ein Rechtsverhältnis im anfechtungs- und streitgegenständlichen Sinne geregelt. Werden nur die Befristung der Leistungen oder einzelne Bezugszeiten angefochten, wird damit die richterliche Überprüfungsbefugnis nicht in dem Sinne eingeschränkt, dass unbestritten gebliebene Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blieben. Streitgegenstand des vor-
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht liegenden Verfahrens bildet demnach grundsätzlich der Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab 1. Januar 2014 als Ganzes, über den die IV-Stelle in der angefochtenen Verfügung vom 15. Oktober 2014 befunden hat, und nicht nur der beschwerdeweise gerügte Anspruch ab 1. Februar 2015. In diesem Zusammenhang gilt es nun allerdings zu beachten, dass sich weder aus den Parteivorbringen noch aus den Akten irgendwelche Anhaltspunkte ergeben, wonach sich die für die Zeiträume vom 1. Januar 2014 bis 31. August 2014 bzw. vom 1. September 2014 bis 31. Januar 2015 erfolgten Rentenzusprachen als unzutreffend erweisen könnten. Unter diesen Umständen kann im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens davon abgesehen werden, weiter auf den Rentenanspruch des Versicherten in den genannten beiden Perioden einzugehen. 3.3 Zu prüfen ist im Folgenden somit einzig, ob beim Beschwerdeführer, wie von ihm geltend gemacht, ab 1. Dezember 2014 ein Invaliditätsgrad von mindestens 60 % vorgelegen hat und ihm deswegen ab 1. Februar 2015 eine Dreiviertelsrente zuzusprechen ist. 4. Ausgangspunkt der Ermittlung des Invaliditätsgrades bildet die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen arbeitsunfähig ist. 4.1 Bei der Feststellung des Gesundheitszustandes und insbesondere auch bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der versicherten Person ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 99 E. 4 mit weiteren Hinweisen). 4.2 Die IV-Stelle gab zur Klärung des aktuellen Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit des Versicherten bei den Dres. med. B.____, Neurologie FMH, und C.____, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, ein neurologisches/psychiatrisches Gutachten in Auftrag, welches am 29. Juni 2015 erstattet wurde. Darin hielten die beiden Fachärzte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest: (1) Aus neurologischer Sicht ein Zustand nach retromastoidaler Kraniotomie und Tumorexstirpation eines Vestibularis-Schwan-noms rechts Grad IV nach KOOS am 12.02.2013 mit residuell ausgeprägter Fatigue, Anakusis rechts, peripherer Vestibulopathie rechts mit Gangataxie, Hemihypästhesie rechts sowie inkompletter Facialisparese rechts, und (2) aus psychiatrischer Sicht eine leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0). In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit hielt Dr. B.____ fest, aus neurologischer Sicht sei für den früheren Beruf des Versicherten als Rettungssanitäter von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Zudem bestehe für jegliche andere Tätigkeit wegen der glaubhaft geltend gemachten Fatigue eine Beeinträchtigung, die mit einer Einschränkung von 25 %, bezogen auf eine 100 %-Tätigkeit, zu gewichten sei. Dr. C.____ wiederum gelangte zur Auffassung, dass beim Exploranden aus psychiatrischer Sicht von einer 10 %-igen Beeinträchtigung der Arbeitsund Leistungsfähigkeit auszugehen sei. In ihrer abschliessenden Konsensbesprechung kamen
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht die beiden Gutachter sodann zum Schluss, dass die aus fachärztlicher Sicht jeweils definierten Beeinträchtigungen als teiladditiv zu gewichten seien. Insgesamt sei von einer 30 %-igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen. 4.3 Die IV-Stelle stützte sich bei der Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit des Versicherten für den vorliegend strittigen Zeitraum ab Dezember 2014 vollumfänglich auf die Ergebnisse, zu denen die Dres. B.____ und C.____ in ihrem bidisziplinären Gutachten vom 29. Juni 2015 gelangt sind. Sie ging demzufolge davon aus, dass dem Versicherten ab Dezember 2014 die Ausübung einer leidensadaptierten Tätigkeit zu 70 % zumutbar sei. Diese vorinstanzliche Beweiswürdigung ist nicht zu beanstanden. Das Gutachten der Dres. B.____ und C.____ weist weder formale noch inhaltliche Mängel auf, es ist - wie dies vom Bundesgericht verlangt wird (vgl. BGE 134 V 232 E. 5.1; 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c) - für die streitigen Belange umfassend, es beruht auf allseitigen Untersuchungen, es berücksichtigt die geklagten Beschwerden, es ist in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden, es leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge bzw. der Beurteilung der medizinischen Situation ein, es setzt sich mit den vorhandenen ärztlichen Einschätzungen auseinander und es ist in den Schlussfolgerungen überzeugend. Insbesondere nehmen die beiden Gutachter auch eine schlüssige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Versicherten vor. Zu ergänzen bleibt, dass dieser medizinische Sachverhalt und die vorinstanzliche Würdigung desselben vom Versicherten in seiner Beschwerde denn auch - zu Recht - nicht in Frage gestellt werden. Somit kann von zusätzlichen Ausführungen hierzu abgesehen werden. 5. Wie oben ausgeführt (vgl. E. 2.4 hiervor), ist gemäss Art. 16 ATSG der Invaliditätsgrad bei erwerbstätigen Versicherten aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. 5.1 Bei der Bemessung des Valideneinkommens ging die IV-Stelle zutreffend davon aus, dass der Beschwerdeführer ohne Gesundheitsbeeinträchtigungen weiterhin seiner jahrelang ausgeübten Tätigkeit als Rettungssanitäter nachgehen würde. Gestützt auf die bei den Akten liegenden Lohnangaben des damaligen Arbeitgebers errechnete die IV-Stelle für das hier interessierende Jahr 2014 ein Jahresgehalt des Versicherten in der Höhe von Fr. 105‘544.--. Diesen Betrag legte sie in der Folge zu Recht dem Einkommensvergleich als massgebendes Valideneinkommen zu Grunde. 5.2 Da der Versicherte seit Eintritt der Gesundheitsschädigung die ihm gutachterlich attestierte verbleibende Arbeitsfähigkeit nicht in zumutbarer Weise voll ausschöpft, erhob die IV- Stelle dessen Invalideneinkommen richtigerweise unter Beizug der Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (vgl. dazu BGE 126 V 76 E. 3b/bb mit Hinweisen und 124 V 322 E. 3b/aa). Dabei ermittelte sie für den vorliegend massgebenden Zeitraum ab 1. Dezember 2014 - auf der Basis einer 70 %-igen Restarbeitsfähigkeit ein zumutbares Invalideneinkommen des Versicherten von Fr. 45‘989.--. Anhand einer Gegenüberstellung dieses Betrages und des oben erwähnten Valideneinkommens von Fr. 105‘544.-errechnete sie sodann einen Invaliditätsgrad des Versicherten von 56 %.
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 6. Der Beschwerdeführer beanstandet im Zusammenhang mit der konkreten Berechnung des Invaliditätsgrades einzig, dass ihm die IV-Stelle bei der Bemessung des Invalideneinkommens keinen Abzug vom Tabellenlohn gewährt habe. 6.1 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. (BGE 134 V 327 f. E. 5.2) Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 80 E. 5b/bb und cc). 6.2 Die IV-Stelle hat dem Versicherten bei der Bemessung des Invalideneinkommens keinen Abzug vom Tabellenlohn gewährt. Sie begründet dies damit, dass dem Versicherten noch eine Vielzahl an Tätigkeiten, vor allem auch im administrativen Bereich, offen stehen würde. Die aufgrund der festgestellten Einschränkungen zu erwartenden Lohneinbussen seien durch die Anerkennung einer um 30 % reduzierten Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit sowie durch den Umstand, dass man bei der Festsetzung des massgebenden LSE-Tabellenlohns vom tiefsten Anforderungsniveau ausgegangen sei, bereits ausreichend berücksichtigt worden. Mit der Gewährung eines (zusätzlichen) Abzugs vom Tabellenlohn würde deshalb den gesundheitlichen Einschränkungen in unzulässiger Weise doppelt Rechnung getragen. Demgegenüber ist der Beschwerdeführer der Ansicht, dass er aus zweierlei Gründen Anspruch auf Vornahme eines angemessenen Tabellenlohabzugs habe. So sei ihm wegen des Umstands, dass ihn seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen auch in der Ausübung einer zumutbaren Verweistätigkeit erheblich einschränken würden, ein Leidensabzug zu gewähren. Zudem weist er darauf hin, dass er gesundheitsbedingt lediglich noch eine Teilzeittätigkeit verrichten könne. Leider lasse sich dem Gutachten der Dres. B.____ und C.____ keine explizite Bezifferung des noch zumutbaren Arbeitspensums entnehmen. Diesbezüglich sei die medizinische Beurteilung unklar. Aus den gutachterlichen Ausführungen sei aber immerhin zu schliessen, dass er die ihm verbliebene Arbeitsfähigkeit nicht mehr vollschichtig, sondern lediglich noch im Rahmen einer Teilzeittätigkeit verwerten könne. In diesem Zusammenhang sei von Bedeutung, dass statistisch gesehen Männer, die eine Teilzeittätigkeit ausüben würden, im Vergleich zu den in einem Vollpensum tätigen Männern überproportional tiefer entlöhnt würden. Somit sei aufgrund der Lohnein-
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht busse, die er wegen der Ausübung einer Teilzeittätigkeit erleide, ein zusätzlicher Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen. 6.3 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es sei ihm ein Leidensabzug zu gewähren, weil ihn seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen auch in der Ausübung einer zumutbaren Verweistätigkeit erheblich einschränken würden, kann ihm nicht gefolgt werden. Die IV- Stelle hält diesem Einwand in ihrer Vernehmlassung zu Recht entgegen, dass dem Versicherten auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (vgl. dazu BGE 110 V 276 E. 4b) - was entscheidend ist - auch unter Berücksichtigung seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen ein hinreichend grosses Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten, wie unter anderem administrative Tätigkeiten, offen stehe. Indem man dem Versicherten in einer solchen Verweistätigkeit eine 30 %-ige Einschränkung der Leistungsfähigkeit zugebilligt habe und man bei der Einkommensermittlung vom niedrigsten Anforderungsniveau ausgegangen sei, habe man den aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu erwartenden Lohneinbussen ausreichend Rechnung getragen. Eine zusätzliche Berücksichtigung der vorhandenen Einschränkungen beim leidensbedingten Abzug sei daher nicht angezeigt. Dieser Auffassung der IV-Stelle ist beizupflichten. Die Gewährung eines leidensbedingten Abzugs käme ansonsten, wie die IV-Stelle zutreffend geltend macht, einer unzulässigen doppelten Berücksichtigung derselben Einschränkungen gleich.
6.4 Zu prüfen bleibt, ob dem Beschwerdeführer - wie von ihm verlangt - unter dem Titel "Beschäftigungsgrad" ein Abzug vom Tabellenlohn zu gewähren ist. 6.4.1 Der Beschwerdeführer verweist zu Recht auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach bei Männern, welche gesundheitlich bedingt lediglich noch teilzeitlich erwerbstätig sein können, ein Abzug unter dem Titel “Beschäftigungsgrad“ anerkannt wird. Damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass bei Männern statistisch gesehen Teilzeitarbeit vergleichsweise weniger gut entlöhnt wird als eine Vollzeittätigkeit (Urteil J. des Bundesgerichts vom 19. November 2009, 9C_708/2009, E. 2.1.1 mit zahlreichen Hinweisen). Erfasst werden soll mit diesem Abzug für einen invaliditätsbedingt reduzierten Beschäftigungsgrad allerdings nur die eigentliche Teilzeitarbeit, nicht aber eine vollzeitliche Tätigkeit mit eingeschränkter Leistungsfähigkeit. So hat das Bundesgericht wiederholt festgehalten, dass sich eine über die Berücksichtigung der eingeschränkten Leistungsfähigkeit und damit des Rendements hinaus gehende Reduktion bei grundsätzlich vollzeitlich arbeitsfähigen versicherten Personen, welche krankheitsbedingt lediglich reduziert leistungsfähig sind, nicht rechtfertigt (Urteile D. des Bundesgerichts vom 3. September 2012, 8C_176/2012, E. 8, und M. vom 4. April 2012, 8C_20/2012, E. 3.2 mit Hinweisen).
6.4.2 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers lässt sich dem Gutachten der Dres. B.____ und C.____ nicht entnehmen, dass ihm gesundheitsbedingt lediglich noch die Ausübung einer Teilzeittätigkeit zumutbar ist. So hält der Gutachter Dr. B.____ fest, dass beim Versicherten aus neurologischer Sicht wegen der glaubhaft geltend gemachten Fatigue eine Beeinträchtigung bestehe, „welche mit einer Einschränkung von 25 %, bezogen auf eine 100 %- Tätigkeit zu gewichten ist.“ Diese Einschätzung darf durchaus dahingehend verstanden werden,
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht dass dem Beschwerdeführer die Ausübung einer vollzeitlichen Tätigkeit zumutbar ist, und dass in einer solchen von einer 25 %-igen Einschränkung der Leistungsfähigkeit auszugehen ist. Der psychiatrische Gutachter Dr. C.____ wiederum führt aus, dass aus seiner fachärztlichen Sicht „von einer 10 %-igen Beeinträchtigung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit“ ausgegangen werden müsse. Der Explorand brauche etwas mehr Pausen und die Erholungszeit sei im Vergleich mit einer gesunden Person etwas verlängert. Diese Beurteilung darf ebenfalls so verstanden werden, dass es dem Versicherten möglich ist, das zumutbare Pensum vollschichtig - mit etwas mehr Pausen - auszuüben. Dr. C.____ hält dies zwar, darin ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, nicht explizit so fest, wie die IV-Stelle zutreffend geltend macht, sind aber keine Gründe ersichtlich, die gegen diese Interpretation der gutachterlichen Einschätzung sprechen würden. Ist dem Beschwerdeführer aber aus medizinischer Sicht die Ausübung einer leidensangepassten Arbeit - mit einer 30%igen Leistungseinschränkung - ganztags zumutbar, so ist nach dem vorstehend Gesagten unter dem Titel "Beschäftigungsgrad" kein Abzug vom Tabellenlohn gerechtfertigt. 6.4.3 Die aufgeworfene Frage, ob der Beschwerdeführer lediglich noch eine eigentliche Teilzeitarbeit oder aber eine vollzeitliche Tätigkeit (mit eingeschränkter Leistungsfähigkeit) ausüben kann, braucht letztlich nicht beantwortet zu werden. Gemäss der aktuellsten LSE-Tabelle T2 “Monatlicher Bruttolohn nach Beschäftigungsgrad, beruflicher Stellung und Geschlecht 2012“ erleiden Männer ohne Kaderfunktion, die mit einem Beschäftigungsgrad zwischen 50 % und 74 % erwerbstätig sind, im Vergleich mit Männern, die eine Vollzeittätigkeit ausüben, statistisch gesehen lediglich noch eine äusserst minimale Lohneinbusse: Während sich der monatliche Bruttolohn bei einer Vollzeittätigkeit auf Fr. 6‘085.-- pro Monat beläuft, beträgt dieser bei Männern mit einem Pensum zwischen 50 % und 74 % Fr. 6‘080.--, woraus sich ein Minderverdienst von Fr. 5.-- pro Monat ergibt. Wenn man der Auffassung des Beschwerdeführers folgen würde, wonach er gesundheitsbedingt lediglich noch eine Teilzeittätigkeit mit einem Pensum von 70% verrichten könne, hätte er somit laut dieser neuesten Lohnstatistik im Vergleich zu einem vollzeitlich tätigen Versicherten keine relevante Lohneinbusse zu gewärtigen. Damit liesse sich aber auch unter der Annahme, dass dem Versicherten lediglich noch eine Teilzeittätigkeit von 70 % zumutbar ist, unter dem Titel "Beschäftigungsgrad" kein Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigen. 6.5 Aus dem Gesagten folgt als Ergebnis, dass die IV-Stelle dem Versicherten bei der Bemessung des (hypothetischen) Invalideneinkommens zu Recht keinen leidensbedingten Abzug vom Tabellenlohn gewährt hat. Somit ist aber der IV-Grad von 56 %, den die IV-Stelle auf der Basis dieses (ungekürzten) Invalideneinkommens für den vorliegend zur Beurteilung stehenden Zeitraum ab 1. Dezember 2014 ermittelt hat, nicht zu beanstanden. Bei einem IV-Grad von 56 % hat der Versicherte, wie die IV-Stelle zutreffend entschieden hat, ab 1. Februar 2015 Anspruch auf eine halbe Rente. Die angefochtene Verfügung vom 15. Oktober 2015 erweist sich demnach als rechtens, weshalb die hiergegen erhobene Beschwerde abgewiesen werden muss. 7.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Verfahrensaufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Verfahrenskosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens einheitlich auf 600 Franken fest. Nach § 20 Abs. 3 VPO werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Vorliegend ist der Beschwerdeführer unterliegende Partei, weshalb die Verfahrenskosten ihm zu auferlegen sind. 7.2 Die ausserordentlichen Kosten sind dem Prozessausgang entsprechend wettzuschlagen.
Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- verrechnet. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
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