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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 07.01.2016 720 15 275 / 05

7 gennaio 2016·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·4,179 parole·~21 min·2

Riassunto

Invalidenversicherung Einkommensvergleich bei einem selbständigerwerbenden Versicherten: Wahl der Methode; Schadenminderungspflicht: Berufswechsel wird als zumutbar erachtet

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 7. Januar 2016 (720 15 275 / 05) ____________________________________________________________________

Invalidenversicherung

Einkommensvergleich bei einem selbständigerwerbenden Versicherten: Wahl der Methode; Schadenminderungspflicht: Berufswechsel wird als zumutbar erachtet

Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Kantonsrichter Yves Thommen, Kantonsrichter Daniel Noll, Gerichtsschreiberin Barbara Vögtli

Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Roman Felix, Advokat, Hauptstrasse 8, Postfach 732, 4153 Reinach

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff IV-Rente

A. A.____, geboren 1957, betreibt als Selbständigerwerbender ein Radio- und TV- Geschäft. Am 13. Februar 2012 meldete er sich bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Basel-Landschaft (IV-Stelle) klärte in der Folge die gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse ab. Mit Verfügung vom 10. Juli 2015 sprach sie ihm nach Durchführung von beruflichen Massnahmen und des Vorbescheidverfahrens vom 1. August 2012 bis 30. September 2013 eine halbe IV-Rente basierend auf einem

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht IV-Grad von 50 % zu. Da der IV-Grad ab dem 1. Juli 2013 weniger als 40 % betrug, wurde die Rente bis 30. September 2013 befristet. B. Dagegen erhob A.____, vertreten durch Advokat Roman Felix, mit Eingabe vom 31. August 2015 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht und beantragte, es sei die Verfügung vom 10. Juli 2015 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen zu erbringen; unter o/e- Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. In der Begründung wurden die medizinischen Abklärungen als ungenügend gerügt und geltend gemacht, dass der Invaliditätsgrad falsch berechnet worden sei. C. Mit Vernehmlassung vom 9. September 2015 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :

1. Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet eine Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die – im Übrigen frist- und formgerecht erhobene – Beschwerde des Versicherten vom 31. August 2015 ist demnach einzutreten. 2.1 Anspruch auf eine Rente haben nach Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder ihre Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (lit. c). 2.2 Als Invalidität gilt nach Art. 8 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Sie kann im IV-Bereich Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Unter Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden allgemeinen Arbeitsmarkt zu verstehen (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind nach dem im Rahmen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 in Kraft gesetzten Art. 7 Abs. 2 ATSG ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht (Satz 1). Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Satz 2). 2.3 Nach Art. 28 Abs. 2 IVG wird die Rente nach dem Grad der Invalidität wie folgt abgestuft: Die versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie zu mindestens 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50 % und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 % invalid ist. 2.4 Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten – auch von Selbständigerwerbenden – ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Danach ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden. Aus der Einkommensdifferenz lässt sich der Invaliditätsgrad bestimmen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 29 E. 1, 104 V 136 E. 2a und b). Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und sind die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. 2.5 Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverlässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode für nicht erwerbstätige Versicherte (Art. 28a Abs. 2 IVG) ein Betätigungsvergleich anzustellen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen (BGE 128 V 29 E. 1). Der grundsätzliche Unterschied des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens zur spezifischen Methode gemäss Art. 28a Abs. 2 IVG besteht darin, dass die Invalidität nicht unmittelbar nach Massgabe des Betätigungsvergleichs als solchem bemessen wird. Vielmehr ist zunächst anhand des Betätigungsvergleichs die leidensbedingte Behinderung festzustellen; sodann aber ist diese im Hinblick auf ihre erwerbliche Auswirkungen besonders zu gewichten. Eine bestimmte Einschränkung im funktionellen Leistungsvermögen eines Erwerbstätigen kann zwar, braucht aber nicht notwendigerweise, eine Erwerbseinbusse gleichen Umfangs zur Folge zu haben. Wollte man bei Erwerbstätigen ausschliesslich auf das Ergebnis des Betätigungsvergleichs abstellen, so wäre der gesetzliche Grundsatz verletzt, wonach bei dieser Kategorie von Versicherten die Invalidität nach Massgabe der Erwerbsunfähigkeit zu bestimmen ist (ausserordentliches Bemessungsverfahren; BGE 128 V 30 f. E. 1 mit Hinweisen). Umfasst die Arbeit der versicherten Person mehrere Teiltätigkeiten, sind diese nicht nur nach Massgabe des zeitlichen Aufwands, sondern zusätzlich gestützt auf dem jeweiligen Bereich entsprechende Lohnansätze zu gewichten (BGE 128 V 29 E. 4).

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.1 Ausgangspunkt der Ermittlung des Invaliditätsgrades bildet die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen arbeitsunfähig ist. 3.2 Nach Art. 6 ATSG ist die Arbeitsunfähigkeit die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Satz 1). Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem andern Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Satz 2). 3.3 Bei der Feststellung des Gesundheitszustandes und insbesondere auch bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einer versicherten Person ist die rechtsanwendende Behörde – die Verwaltung und im Streitfall das Gericht – auf Unterlagen angewiesen, die vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen sind. Deren Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 115 V 134 E. 2, 114 V 314 E. 3c, 105 V 158 E. 1 in fine). Darüber hinaus bilden die ärztlichen Stellungnahmen eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Zumutbarkeit, also der Frage, welche anderen Erwerbstätigkeiten als die zuletzt ausgeübte Berufsarbeit von der versicherten Person auf dem allgemeinen, ausgeglichenen und nach ihren persönlichen Verhältnissen in Frage kommenden Arbeitsmarkt zumutbarerweise noch verrichtet werden können (ULRICH MEYER-BLASER, Zur Prozentgenauigkeit in der Invaliditätsschätzung, in: Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Rechtsfragen der Invalidität in der Sozialversicherung, St. Gallen 1999, S. 20 f. mit Hinweisen). 3.4 Das Gericht hat die medizinischen Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) – wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist demnach entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 232 E. 5.1; 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c). 3.5 Dennoch erachtet es die bundesgerichtliche Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. die ausführlichen Zusammenstellungen dieser Richtlinien in BGE 125 V 352 E. 3b mit zahlreichen Hinweisen; vgl. dazu

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht auch BGE 135 V 469 f. E. 4.4 und 4.5). So ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärztinnen und -ärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb mit weiteren Hinweisen). 4.1 Die Beschwerdegegnerin holte zur Abklärung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ein rheumatologisches Gutachten bei Dr. med. B.____, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, Sportmedizin SGSM, ein. Dr. B.____ diagnostiziert mit Gutachten vom 26. März 2014 als Leiden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ein residuelles sensibles lumbales Reizsyndrom L4/5 rechts (ICD M51.1) mit/bei: Status mit Diskusprotrusionen mit foraminaler Einengung L4/5 und L5/S1, Chondrosen L1-L3 und L4-S1, Spondylarthrosen auf mehreren Etagen, Status nach extraforaminaler Entfernung einer intraforaminalen Diskushernie L4/5 rechts im November 2011, Status nach mikrochirurgischer Fenestration L5/S1 rechts mit Rezesso- und Foraminotomie L5 rechts am 3. Januar 2013, persistierendem sensiblem Ausfallsyndrom sowie persistierender Atrophie der rechten unteren Extremität; eine diskret beginnende Omarthrose rechts und AC-Gelenksarthrose rechts (ICD-10 M19.11) mit/bei: Status nach dreifacher Schulterluxation und subacromialer Einengung (Acromiontyp Neer III); eine medialbetonte und beginnende femorpatellare laterale Gonarthrose rechts (ICD-10 M17.1) mit/bei: Status nach Femurfraktur ca. 1978, Status nach mehrfachen arthroskopischen Meniskektomien und Débridement rechts und Status nach supracondylärer Femurvalgisationsosteotomie rechts und folgender Metallentfernung ca. 1988 – 1990. In der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit führt Dr. B.____ aus, dass die an Rücken, im rechten Bein und am rechten Knie geltend gemachten Beschwerden glaubhaft seien, da sie objektivierbar seien. Trotz im MRI verbesserter Situation lumbal bestünden eine persistierende Atrophie der Muskulatur am rechten Bein und ein sensibles Ausfallsyndrom L4/5, welches sich nicht erholt habe. Die Gonarthrose sei aufgrund der klinischen und radiologischen Befunde objektivierbar. Es liege keine Aggravierungstendenz vor. Insgesamt müsse eine reduzierte Belastungsfähigkeit für sämtliche körperlich schweren Arbeiten mit Heben und Tragen von Lasten, Besteigen von Leitern, Arbeiten in ungünstigen Körperpositionen, vor allem rückenbezogen, postuliert werden. Arbeiten auf Leitern oder auf dem Dach seien zu riskant und könnten nicht mehr ausgeführt werden. Für die angestammte Tätigkeit als TV-Elektriker selbständig erwerbend mit Büroarbeit, Verkaufstätigkeit und Montagearbeiten bestehe eine Arbeitsfähigkeit von maximal 70 % (50 % für Büro/Verkauf und 20 % für leichte Montagearbeiten ohne Heben und Tragen schwerer Lasten sowie ohne Arbeiten auf Leitern und Dächern). Ab Juni 2011 hätten unterschiedliche Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit bestanden, bedingt durch die krankheitsbedingten Ausfälle und Operationen, so dass für den Zeitraum von Juni 2011 bis Juni 2013 die Angaben durch die behandelnden Ärzte mit wechselnder Arbeitsfähigkeit gelten würden. Die eigene Einschätzung betreffe den Zeitraum ab Juli 2013. Alternative, wechselbelastende Tätigkeiten mit regelmässiger sitzender Arbeit und Arbeit ohne körperliche Belastungen seien zu 80 % zumutbar. Die Einschränkung um 20 % ergebe sich aufgrund einer reduzierten Leistungs-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht fähigkeit (bedingt durch das residuelle Ausfallsyndrom L4/5 rechts und die progrediente Gonarthrose rechts). Auch diese Einschätzung gelte ab Juli 2013. 4.2 Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers vollumfänglich auf die Ergebnisse, zu denen Dr. B.____ in seinem Gutachten vom 26. März 2014 gelangt ist. 4.3 Diese vorinstanzliche Beweiswürdigung ist nicht zu beanstanden. Das Gutachten von Dr. B.____ weist weder formale noch inhaltliche Mängel auf, es ist – wie dies vom Bundesgericht verlangt wird (vgl. Erwägung 3.3f. hiervor) – für die streitigen Belange umfassend, es beruht auf allseitigen Untersuchungen, es berücksichtigt die geklagten Beschwerden, es ist in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden, es leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge bzw. der Beurteilung der medizinischen Situation ein. Insbesondere nimmt es – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – eine schlüssige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vor und setzt sich mit der abweichenden ärztlichen Einschätzung von Dr. med. C.____, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, auseinander. Dr. C.____ attestiert seinem Patienten mit Bericht vom 5. Juni 2013 eine Arbeitsunfähigkeit von 75 % ab 1. März 2013 bis auf weiteres. Im Bericht vom 2. Dezember 2013 hält er fest, dass es nur eine geringe Veränderung gegeben habe. Er habe den Patienten nach dessen Einschätzung der gegenwärtigen beruflichen Leistung gefragt. Dieser habe gesagt, dass er mit grösster Mühe auf höchstens 50 % seines Leistungsumfanges gemessen am Zustand vor Eintritt des Gesundheitsschadens käme. In Ziffer 7.5 des Gutachtens nimmt Dr. B.____ Bezug auf die Berichte von Dr. C.____. Er führt dazu aus, dass seine Einschätzung eines Pensums von 70 % im angestammten Beruf für ideale, adaptierte Arbeitsbedingungen gelten würde. Diese seien wohl – aus Sicht von Dr. C.____ – im eigenen Betrieb nicht vorhanden. Insofern ist hier keine Differenz zwischen den ärztlichen Einschätzungen auszumachen, weshalb die Beweistauglichkeit des Gutachtens von Dr. B.____ nicht in Frage zu stellen ist. Der Umstand, dass im Betrieb keine idealen Bedingungen vorhanden sind, damit der Beschwerdeführer seine Restarbeitsfähigkeit optimal ausschöpfen könnte, bedeutet nicht einen Mangel der medizinischen Einschätzung, sondern ist eine Frage der Schadenminderungspflicht. Dr. C.____ seinerseits begründet seine Auffassung nicht näher und macht auch keine Unterschiede betreffend die Teilbereiche der bisherigen Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers. Seine Einschätzung fällt somit zu pauschal aus und vermag die Beurteilung von Dr. B.____ nicht in Zweifel zu ziehen. 4.4 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, dass der Gutachter nicht begründet habe, weshalb von einer 70 %-igen Arbeitsfähigkeit ab Juli 2013 auszugehen sei. Dieser Zeitpunkt stehe zudem im Widerspruch zur Einschätzung von Dr. med. D.____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, RAD, der noch in der Stellungnahme vom 18. Oktober 2013 von einem instabilen Zustand ausgegangen sei. Aus dem Bericht des Spitals Z.____ vom 15. Mai 2013 geht hervor, dass keine erneute Operationsindikation bestehe und eine Schmerztherapie durchgeführt werde. Dr. C.____ hält im Bericht vom 2. Dezember 2013 fest, dass sich der Zustand nur wenig verändert habe. Die Schlussfolgerung von Dr. B.____, dass ab Juli 2013 von einem stabilen Zustand auszugehen

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht ist, erscheint im Lichte der Berichte der behandelnden Ärzte als nachvollziehbar. Ein Indiz, das gegen den Beweiswert des Gutachtens spricht, liegt nicht vor. 4.5 Gestützt auf die Beurteilung von Dr. B.____ ist der medizinische Sachverhalt somit hinreichend abgeklärt. Deshalb kann in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 126 V 130 E. 2a) auf zusätzliche medizinische Abklärungen verzichtet werden. Mit der Beschwerdegegnerin ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer nach Ablauf des Wartejahres per Juli 2012 aus medizinisch-theoretischer Sicht eine Tätigkeit in Administration und Verkauf zu 50 % und ab Juli 2013 die bisherige Tätigkeit im Umfang von maximal 70 % und eine leichte, den Leiden adaptierte Tätigkeit im Umfang von 80 % zugemutet werden können. 5.1 Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen dieser Einschränkungen. Für die Vornahme des Einkommensvergleichs ist grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des hypothetischen Rentenbeginns, vorliegend auf das Jahr 2012, abzustellen (BGE 129 V 222 E. 4.3.1). Strittig und zu prüfen ist, welche Methode der Invaliditätsbemessung im vorliegenden Fall anzuwenden ist. 5.2 Dem Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 30. Juli 2014 – gegen dessen Beweiskraft der Beschwerdeführer nichts Grundsätzliches vorbringt – ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer vor Eintritt des Gesundheitsschadens in den Jahren 2007 bis 2010 ein jährliches Durchschnittseinkommen von Fr. 26‘191.-- erzielte (Ziff. 5.7, basierend auf den Geschäftsabschlüssen). Nach Eintritt der gesundheitlichen Beschwerden betrug das Jahreseinkommen im Jahr 2013 Fr. 34‘649.--. Die Abklärungsperson stellt weiter fest, dass die Geschäftsergebnisse von invaliditätsfremden Umständen beeinflusst worden sind. Weiter geht aus dem Bericht hervor, dass der Sohn und die Ehefrau seit Eintritt der gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers unentgeltliche Mehrarbeit leisten. In Anbetracht der konkreten Zahlen und der Umstände erscheint die Feststellung der Abklärungsperson, dass ein Einkommensvergleich aufgrund der Geschäftsabschlüsse nicht möglich ist, nachvollziehbar. Daher kann weder von der konkreten Erwerbseinbusse auf den IV-Grad geschlossen werden noch ist ein Einkommensvergleich gestützt auf die Geschäftsabschlüsse möglich. 5.3 Die Beschwerdegegnerin ging stattdessen für die Berechnung des Valideneinkommens von der im Abklärungsbericht vorgenommenen Aufteilung der im Gesundheitsfall ausgeführten selbständigen Erwerbstätigkeit (30 % Verkauf und Beratung, 60 % Lieferung und Montage sowie 10 % Administration) aus. Das entsprechende Einkommen ermittelte sie unter Einbezug der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen für das Jahr 2010 (LSE 2010, für Verkauf und Beratung sowie Lieferung und Montage: TA1, Sektor 47, Anforderungsniveau 3, Männer, und für den Teilbereich Administration: TA7, Sektor 23, Anforderungsniveau 4, Männer). Angepasst an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden und die Nominallohnentwicklung der Jahre 2011/2012 von 1.8 % ergibt sich – im Gegensatz zu den Zahlen der Beschwerdegegnerin – ein leicht höheres Valideneinkommen von Fr. 64‘288.-- (Fr. 57‘904.-- für den Teilbereiche Verkauf, Beratung, Lieferung und Montage [90 %] + Fr. 6‘384.-- für den Teilbereich Administration [10 %]).

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5.4.1 Zu prüfen ist, wie das Invalideneinkommen zu ermitteln ist. Für die Zeitspanne ab Rentenbeginn bis Eintritt der stabilen Phase ab Juli 2013 ist mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer eine Tätigkeit in der Administration und im Verkauf zu einem Pensum von 50 % (Aufteilung: 40 % Verkauf und 10 % Administration) zumutbar war. Gestützt auf die in Erwägung 5.3 hiervor erwähnten statistischen Lohnangaben der LSE 2010, angepasst an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit im Jahr 2012 und an die bis ins Jahr 2012 erfolgte Nominallohnentwicklung ist von einem Invalideneinkommen von Fr. 32‘116.-- (Fr. 25‘732.-- für den Teilbereich Verkauf [40 %] + Fr. 6‘384.-- für den Teilbereich Administration [10 %]) auszugehen. 5.4.2 Für die Zeitspanne ab Eintritt der stabilen Phase stellt sich die Frage, ob dem Beschwerdeführer die Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit zugemutet werden kann. Nach der Rechtsprechung kann die Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit als zumutbar erscheinen, wenn davon eine bessere erwerbliche Verwertung der Arbeitsfähigkeit erwartet werden kann und der berufliche Wechsel unter Berücksichtigung der gesamten Umstände (Alter, Aktivitätsdauer, Ausbildung, Art der bisherigen Tätigkeit, persönliche Lebensumstände) als zumutbar erscheint (Urteil des Bundesgerichts vom 14. November 2014, 9C_356/2014, E. 3.1 mit weiteren Hinweisen). Wird die Zumutbarkeit der Aufgabe der Selbständigkeit bejaht, kann die Frage, ob die Formel gemäss BGE 128 V 29 im vorliegenden Fall anzuwenden ist, offen gelassen werden. 5.4.3 Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, dass dem Beschwerdeführer die Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit zuzumuten sei. Es sei nicht wahrscheinlich, dass er auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt keine dem Gesundheitsschaden adäquate Arbeit finden könne. Das Alter (57 Jahre) sowie die Ausbildung als TV-Elektriker würden die Vermittelbarkeit erleichtern. Die objektive und subjektive Zumutbarkeit des Berufswechsels sei folglich zu bejahen. Da Berufswechsel heute häufiger, ja alltäglich seien, sei eine eher strenge Beurteilung dieser Frage gerechtfertigt. Daran vermöge auch die Tatsache nichts zu ändern, dass in einer angepassten Tätigkeit lediglich eine um 10 % höhere Arbeitsfähigkeit als in der angestammten Tätigkeit resultiere. 5.4.4 Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, dass ihm ein Berufswechsel nicht zumutbar sei. Die Beschwerdegegnerin setze sich mit den persönlichen Umständen des Beschwerdeführers, die bei der Frage der Zumutbarkeit des Berufswechsels gestellt werden müssten, nicht auseinander. Sie gehe zu Unrecht davon aus, dass er eine Ausbildung als TV- Elektriker absolviert habe. Er habe direkt nach dem Schulabschluss mit 16 Jahren ohne Lehre im Laden des Vaters zu arbeiten begonnen. Seither habe er nie eine andere Tätigkeit ausgeübt. Er habe den Betrieb im Jahr 2002 vom Vater übernommen. Das Unternehmen sei seit Jahrzehnten in X.____ verwurzelt. Er sei im Zeitpunkt der Verfügung bereits 58 Jahre alt gewesen und habe 40 Jahre in derselben Tätigkeit weitgehend selbständig gearbeitet. Die Familie des Beschwerdeführers arbeite im Betrieb mit. Der Sohn sei vor ca. 10 Jahren eingestiegen und arbeite aufgrund der Krankheit des Beschwerdeführers in einem Pensum von über 100 %. Dabei sei auch zu würdigen, dass er aufgrund der angeschlagenen Gesundheit in alternativen Tätigkeiten nur Hilfsarbeiten ausführen könne, was auch einen sozialen Abstieg bedeute. Eine

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Anstellung in einem Radio/TV Geschäft sei äusserst unwahrscheinlich, da er über keine Ausbildung verfüge. 5.4.5 Dem Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 30. Juli 2014 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seine Restarbeitsfähigkeit im eigenen Betrieb nicht mehr voll ausschöpfen kann (Ziff. 6.2). Dazu ist er jedoch auf Grund des im Sozialversicherungsrecht geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht gehalten. Gegen die Aufgabe der Selbständigkeit spricht hauptsächlich die langjährige Tätigkeit als Selbständigerwerbender, was den Wechsel in einen unselbständigen Erwerb nicht einfach macht. Es ist aber zu berücksichtigen, dass er erst ab dem Jahr 2002 im eigentlichen Sinne selbständig erwerbstätig war. Vorher hat er wohl vom Vater einen Lohn erhalten, da dieser Inhaber des Geschäfts war. Der Beschwerdeführer führt im Rahmen seiner Firma lediglich seinen Sohn als Mitarbeiter, weshalb bei einem Wechsel in eine unselbständige Tätigkeit nicht von einem unzumutbaren Abstieg in eine untergeordnete Anstellungsposition gesprochen werden kann. Aufgrund der vorhandenen Ressourcen und der grossen beruflichen Erfahrung stünde ihm zudem noch ein relativ breiter Fächer möglicher Tätigkeiten auf dem als ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarkt offen, der auch Teilzeitstellen umfasst. Die noch verhältnismässig lange Aktivitätsdauer des 1957 geborenen Beschwerdeführers lässt einen Berufswechsel zudem nicht als unzumutbar erscheinen. In Anbetracht des Umstands sodann, dass der Sohn bereits seit geraumer Zeit im Betrieb mitarbeitet und grosse Chancen bestehen, dass er diesen dereinst übernehmen wird, ist ein Berufswechsel ebenfalls eher zumutbar. Der Beschwerdeführer steht nicht vor der Aufgabe, in schwierigen Zeiten das Geschäft verkaufen zu müssen. Weiter ist zu berücksichtigen, dass er als selbständig Erwerbender grosse Erfahrung hat sammeln können. Er hat zwar keine Berufsausbildung, aus den Akten ist aber ersichtlich, dass er sich weiter gebildet hat. Somit liegen keine Gründe vor, die dem Beschwerdeführer die Annahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit unzumutbar machen würden. Zu betonen bleibt in diesem Zusammenhang noch einmal, dass vom Beschwerdeführer nicht erwartet wird, dass er tatsächlich einen Berufswechsel vornimmt. Auf Grund der ihm obliegenden Schadenminderungspflicht muss er sich unter den geschilderten Umständen aber im Rahmen des Einkommensvergleichs als Invalideneinkommen jene Einkünfte anrechnen lassen, die er in einer leidensadaptierten Tätigkeit zumutbarerweise erzielen könnte. 5.4.6 Somit ist das Invalideneinkommen ab Juli 2013 gestützt auf die Restarbeitsfähigkeit in einer alternativen wechselbelastenden Tätigkeit mit regelmässiger sitzender Arbeit und Arbeit ohne körperlicher Belastung im Pensum von 80 % zu berechnen. Die Höhe des Invalideneinkommens hat die Vorinstanz zutreffend mit Fr. 42‘442.-- ermittelt; es kann auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Verfügung verwiesen werden. Der von der Vorinstanz vorgenommene leidensbedingte Abzug vom Tabellenlohn von 15 % kann als eher grosszügig bemessen bezeichnet werden, ist jedoch im Rahmen der Angemessenheitskontrolle und mit Blick auf vergleichbare Fälle nicht zu beanstanden (BGE 126 V 81 E. 5 und 6). 5.5 Verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 64‘288.-- resultiert für die Zeitspanne vom 26. Juli 2012 bis 30. Juni 2013 bei einem Invalideneinkommen von Fr. 32‘116.-- ein Invaliditätsgrad von 50 %. Für die Zeitspanne ab 1. Juli 2013 resultiert bei einem Invalideneinkom-

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht men von Fr. 42‘442.-- ein Invaliditätsgrad von 33 %. Damit hat der Beschwerdeführer, wie von der Beschwerdegegnerin festgelegt, ab August 2012 Anspruch auf eine halbe Rente. In Anbetracht des Umstands, dass ab 1. Juli 2013 der Invaliditätsgrad weniger als 40 % beträgt, hat die Beschwerdegegnerin die halbe Rente zu Recht auf den 30. September 2013 befristet. Die Beschwerde gegen die Verfügung vom 10. Juli 2015 ist deshalb abzuweisen. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Verfahrensaufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Verfahrenskosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens einheitlich auf 600 Franken fest. Nach § 20 Abs. 3 VPO werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Vorliegend ist der Beschwerdeführer unterliegende Partei, weshalb die Verfahrenskosten ihm zu auferlegen sind. 6.2 Die ausserordentlichen Kosten sind dem Prozessausgang entsprechend wettzuschlagen.

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- verrechnet. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

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