Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht
vom 8. Oktober 2015 (720 15 224) ___________________________________________________________________
Invalidenversicherung
Ermittlung des Valideneinkommens. Es erweist sich als sachgerecht, die Tabelle der LSE zu wählen, welche die bisherige Arbeitssituation am besten abbildet. Vorliegend ist deshalb auf Tabelle TA 7, Sektor Logistik, Anforderungsniveau 1+2 abzustellen und nicht auf Tabelle TA 11, Sektor 2 Fachhochschule, Anforderungsniveau 1+2.
Besetzung Präsident Andreas Brunner, Kantonsrichter Jgnaz Jermann, Kantonsrichter Daniel Noll, Gerichtsschreiberin Christina Markiewicz
Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Elisabeth Maier, Advokatin, Hauptstrasse 104, 4102 Binningen
gegen
IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin
Betreff IV-Rente (756.6159.0845.97) A. Der 1969 geborene A.____ leidet an einer bipolaren Störung. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2012 sprach ihm die IV-Stelle eine befristete ganze IV-Rente für den Zeitraum vom 1. August 2011 bis 31. Dezember 2011 zu. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 27. November 2012 hiess das Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht) mit Urteil vom 18. Juli 2013 insoweit gut, als es die Verfügung vom 31. Oktober 2012 aufhob und die Angelegenheit zur weiteren medizinischen Abklärung und Neuverfügung an die Vorinstanz zurückwies (vgl. Verfahren 720 12 372). In der Folge holte die IV-Stelle ein psychiatrisches Gutachten bei Dr. med. B.____ und Prof. med. C.____, ein. Gestützt auf das Gutachten vom 17. Februar 2014 sprach die IV-Stelle A.____ mit Verfügung vom 22. Mai 2015 für den Zeitraum vom 1. August 2011 bis 31. März 2012 eine ganze und ab 1. April 2012 eine halbe IV- Rente zu. Die IV-Stelle ging bei dem zur Ermittlung des Invaliditätsgrades durchgeführten Einkommensvergleich von einem Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 118‘534.-- aus. Sie ermittelte dieses gestützt auf die Tabelle TA 11 (Schweiz), Sektor 2 Fachhochschule, Anforderungsniveau des Arbeitsplatzes 3, Spalte Männer, der schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2010 des Bundesamtes für Statistik. B. Dagegen erhob A.____, vertreten durch Advokatin Elisabeth Maier, mit Eingabe vom 25. Juni 2015 Beschwerde ans Kantonsgericht. Beantragt wurden die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen. In Bezug auf die Verfügung werde einzig die Ermittlung des Valideneinkommens in Frage gestellt. Unbestritten sei die Anwendung der Tabellenlöhne der LSE 2010. Strittig sei hingegen die vorgenommene Stufenwahl der Tabelle TA 11, Sektor 2 Fachhochschule. Es stehe fest, dass der Beschwerdeführer in leitender Funktion tätig gewesen sei bzw. noch wäre und deshalb bereits aus diesem Grund das Anforderungsniveau 1+2 zur Anwendung gelange. Andererseits sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die nun gutachterlich festgestellte gesundheitliche Beeinträchtigung Auswirkungen auf die Lohnentwicklung gehabt habe. Deshalb sei von einem massgeblichen Valideneinkommen von Fr. 149‘593.75 auszugehen (TA 11 [Nordwestschweiz] Fr. 11‘868.-- x 12, angepasst an eine wöchentliche Arbeitszeit von 41,6 Stunden und an die Nominallohnentwicklung von 1%). C. Mit Vernehmlassung vom 13. August 2015 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Vergleiche man das errechnete Valideneinkommen von Fr. 118‘534.-- mit dem zuletzt erzielten Verdienst gemäss Auszug aus dem Individuellen Konto (IK-Auszug), sei ersichtlich, dass das ermittelte Valideneinkommen den tatsächlichen Zahlen aus dem IK-Auszug sehr nahe komme. So habe der Versicherte in den letzten fünf Jahren vor Rentenbeginn durchschnittlich Fr. 112‘785.-- verdient. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die gesundheitliche Beeinträchtigung Auswirkungen auf seine Lohnentwicklung gehabt habe. Prof. C.____ halte lediglich fest, dass die gesundheitliche Situation wahrscheinlich einen Einfluss darauf gehabt habe. Eine exaktere Aussage über die Lohnentwicklung wäre jedoch spekulativ. Sollte das Gericht der Argumentation des Beschwerdeführers folgen und zur Auffassung gelangen, dass zur Festlegung des Valideneinkommens auf das Anforderungsniveau 1+2 abzustellen sei, so spreche sich die IV- Stelle – entgegen der angefochtenen Verfügung, in welcher fälschlicherweise auf die Tabelle TA 11, Sektor 2 Fachhochschule abgestellt worden sei – dafür aus, den Wert der Tabelle TA 7, Sektor 24 Logistik mit einem monatlichen Einkommen im Anforderungsniveau 1+2 in Höhe von Fr. 9‘079.-- heranzuziehen. Dieser Tabellenlohn sei aufgrund der langjährigen Berufserfahrung des Beschwerdeführers im Logistik-Bereich einschlägiger und hätte von der IV-Stelle bereits im Rahmen der vorliegend angefochtenen Verfügung berücksichtigt werden müssen. Gehe man von diesem Tabellenlohn aus, so resultiere ein Valideneinkommen von Fr. 115‘623.-- (Fr. 9‘079.-- zuzüglich Nominallohnentwicklung von 1,8% und Umrechnung auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden x 12 Monate). Stelle man dieses Valideneinkommen dem Invalideneinkommen von Fr. 54‘256.-- gegenüber, so resultiere ab 1. April 2012 ein IV-Grad von 53%, womit nach wie vor Anspruch auf eine halbe IV-Rente bestehe. D. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers merkte mit Schreiben vom 10. September 2015 an, dass ein Beizug der Tabellenlöhne aus dem Sektor 24 Logistik der TA 7 nicht zulässig sei, da bei diesem Sektor der beim Beschwerdeführer vorhandene Fachhochschulabschluss (Maschinenbauingenieur) nicht vorausgesetzt und entsprechend entlöhnt werde. Dies gelte insbesondere auch für das Anforderungsniveau 1+2. Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1.1 Als Invalidität gilt die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] vom 6. Oktober 2000). Die Invalidität wird durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursacht, wobei sie im IV-Bereich Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] vom 19. Juni 1959, Art. 3 und 4 ATSG). 1.2 Nach Art. 28 Abs. 2 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50% und auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40% invalid ist. 2. Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Danach wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden. Aus der Einkommensdifferenz lässt sich der Invaliditätsgrad bestimmen (Art. 128 V 30 E. 1). 3.1 Der Beschwerdeführer bestreitet die vorinstanzliche Berechnung des Valideneinkommens. 3.2 Nach der Rechtsprechung ist bei der Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit verdient hätte. Da die Invaliditätsbemessung der voraussichtlich bleibenden oder längere Zeit dauernden Erwerbsunfähigkeit zu entsprechen hat (vgl. Art. 8 Abs. 1 ATSG), ist auch die berufliche Weiterentwicklung zu berücksichtigen, die eine versicherte Person normalerweise vollzogen hätte; dazu ist allerdings erforderlich, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ein beruflicher Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert worden wären (BGE 134 V 325 f. E. 4.1 mit Hinweis).
4.1 Die Anwendung der Tabellenlöhne der LSE 2010 zur Ermittlung des Valideneinkommens ist unbestritten. Zu prüfen ist dagegen die anwendbare Tabelle sowie das Anforderungsniveau. Beim anhand der LSE vorgenommenen Einkommensvergleich ist in der Regel von der Tabellengruppe A (standardisierte Bruttolöhne) auszugehen (BGE 124 V 321). Es besteht jedoch kein Grundsatz, wonach stets die Tabelle TA 1 beizuziehen ist. Welche Tabelle zur Anwendung gelangt, bestimmt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. So kann es sich etwa durchaus rechtfertigen, auf Tabelle TA 7 (monatlicher Bruttolohn [Zentralwert und Quantilbereich] nach Tätigkeit, Anforderungsniveau des Arbeitsplatzes und Geschlecht – Privater Sektor und öffentlicher Sektor [Bund] zusammen) abzustellen, wenn dies eine genauere Festsetzung des Invaliden- oder Validenlohnes erlaubt und wenn der versicherten Person der öffentliche Sektor auch offensteht. Für qualifizierte Berufsleute mit Fachhochschulabschluss kann es ferner als angezeigt erscheinen, Tabelle TA 11 (monatlicher Bruttolohn [Zentralwert und Quantilbereich] nach Ausbildung, beruflicher Stellung und Geschlecht – Privater Sektor und öffentlicher Sektor [Bund] zusammen) anzuwenden (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 27. Januar 2010, 8C_704/2009 E. 4.2.1.1). 4.2 Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung vom 22. Mai 2015 für die Ermittlung des Valideneinkommens Tabelle TA 11 (Schweiz) herangezogen. Hierbei hat sie auf das monatliche Einkommen von Fr. 9‘330.-- (basierend auf 40 Wochenstunden), Sektor 2 Fachhochschule, Anforderungsniveau 3 (unteres Kader), Spalte Männer abgestellt. Die Umrechnung auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden und die Anpassung an die Nominallohnentwicklung von 1,8% ergab einen Jahreslohn von Fr. 118‘534.--. Der Beschwerdeführer ist dagegen der Auffassung, dass vom Anforderungsniveau 1+2 (oberes, oberstes und mittleres Kader) auszugehen sei. Er begründet dies damit, dass er in leitender Funktion tätig gewesen sei und weiterhin tätig wäre. So sei er in seinem letzten Job als Seniorlogistiker für die Projektleitung und den strategischen Einkauf verantwortlich gewesen. Ausserdem habe er Stellvertreterfunktionen (Leiter Logistik Businesseinheit) inne gehabt. Auf der anderen Seite sei zu beachten, dass er bereits seit Jahren an gesundheitlichen Beeinträchtigungen leide, welche Auswirkungen auf die Lohnentwicklung und sogar Kündigungen zur Folge gehabt hätten. 4.3 Aus dem Gutachten vom 17. Februar 2014 geht in Bezug auf die berufliche Laufbahn des Beschwerdeführers hervor, dass er nach Abschluss der regulären Schulzeit eine vierjährige Lehre als Maschinenmechaniker absolvierte. Anschliessend besuchte er die Fachhochschule und studierte Maschinenbau- und Betriebsingenieurwesen. 1992 schloss er die Fachhochschule erfolgreich ab. Danach arbeitete er von 1992 bis 1998 bei der Firma D.____ als Leiter der Logistik. 1999 wechselte er nach Zürich zu E.____ und zwei Jahre später zur F.____. Danach war er vom 1. Februar 2002 bis 29. Februar 2004 für die Firma G.____ tätig. Bis zum 31. Dezember 2002 war er dort als Bereichsleiter Innendienst Verkauf und Prozessmanagement eingesetzt. Per 1. Januar 2003 wechselte er in die Qualitätssicherung. Der Beschwerdeführer führte diesbezüglich an, dass er zu Beginn seiner Tätigkeit sehr engagiert gewesen sei, aber nach ca. drei Monaten in eine Depression abgeglitten sei. Daraufhin habe er intern die Stelle gewechselt und eine Lohneinbusse von 25% in Kauf genommen. Der Wechsel habe eine Erleichterung bedeutet, da er Verantwortung habe abgeben können. Die G.____ kündigte das Arbeitsverhältnis per 29. Februar 2004. Anschliessend arbeitete er für die H.____. Diese Stelle kündigte die Arbeitgeberin per 30. September 2009 aufgrund von Differenzen mit dem Vorgesetzten. Schliesslich schloss er einen Arbeitsvertrag mit der I.____ ab, wo er vom 1. April 2010 bis am 31. Januar 2011 angestellt war. Dort war er als Senior Logistiker in der Abteilung Logistik tätig. Diese Funktion umfasste die Stellvertretung sowie die allgemeine Entlastung des Leiters Logistik sowohl im operativen Tagesgeschäft als auch bei der Unterstützung in konzeptionellen und projektbezogenen Arbeiten im Bereich Logistik. Bei dieser Stelle habe er unter Anpassungsschwierigkeiten gelitten. Schliesslich sei es zur Überforderung und zur Entwicklung von Konzentrationsschwäche, Schlaflosigkeit und Müdigkeit gekommen. Im August 2010 folgte sodann der Eintritt in die Klinik Sonnenhalde, wo er bis Oktober 2010 hospitalisiert war. 4.4 In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit kamen Dr. B.____ und Prof. C.____ zum Schluss, dass die Tätigkeit als Ingenieur nur unter angepassten Bedingungen in einem 50%-Pensum möglich sei. Bei höherem Pensum sei von einer zunehmenden Überforderung und erneuten Verschlechterung des Gesundheitszustandes auszugehen. Tätigkeiten in leitender Position, spätabends oder nachts, mit häufigem bzw. anspruchsvollem Kundenkontakt seien nicht empfehlenswert. Auch Arbeiten unter Leistungs- und Zeitdruck kämen nicht in Frage. Aufgrund der eingeschränkten Fähigkeit, sich an Regeln und Routinen zu halten, wegen reduzierter Flexibilität, Durchhaltefähigkeit und Einschränkungen in der Kontaktfähigkeit zu Dritten sowie gestörter Entscheidungsfähigkeit sei eine Tätigkeit zu 100% nicht möglich. Es sei mit verlangsamten Abläufen aufgrund der erhöhten Qualitätsansprüche sowie mit Konflikten bei Kritik zu rechnen. In manischen Phasen sei ein gestörter Realitätsbezug mit einem inadäquaten Verhalten zu erwarten. 4.5.1 Aus den Ausführungen der Gutachter zur Arbeitsfähigkeit wird deutlich, dass die Krankheit eine anspruchsvollere Tätigkeit im Führungsbereich längerfristig nicht zulässt. Aus dem beruflichen Werdegang ist einerseits ersichtlich, dass der Beschwerdeführer überwiegend im Bereich Logistik tätig war und diesbezüglich auch Führungsfunktionen übernommen hatte und andererseits, dass er die Anstellung bei H.____ aufgrund von Differenzen mit Vorgesetzten und die Kaderstellen bei G.____ und I.____ wegen Überforderung verloren hatte. Über das Ganze gesehen, kann davon ausgegangen werden, dass die bipolare Störung Einfluss auf die Arbeitsstellen gehabt hat. Explizit auf die Frage angesprochen, ob die bipolare affektive Störung auch Auswirkungen auf die Lohnentwicklung gehabt habe, äusserten sich die Gutachter dahingehend, dass dies wahrscheinlich zutreffe. Die Katamnese weise auf krankheitsbedingte Rückschläge hin, die im Verlauf der Jahre wahrscheinlich auf die berufliche Entwicklung Einfluss genommen hätten. Eine exaktere Beschreibung der Auswirkungen auf das Lohngefüge wäre aus ihrer Sicht aber zu spekulativ, zumal die Dokumentation zwischen 2002 und 2010 ausgesprochen spärlich sei. Trotz der diagnostizierten Persönlichkeitsstörung sei es grundsätzlich kaum möglich, pauschal retrospektiv eine negative Wirkung zu belegen, bezüglich der bipolaren Störung sei ein solcher ungünstiger Einfluss jedoch eher anzunehmen. 4.5.2 Ob und inwieweit die Krankheit Auswirkungen auf das Lohngefüge gehabt hat, kann demnach nicht zuverlässig ermittelt werden. Insbesondere begleitet die Krankheit den Versicherten seit seiner Jugendzeit, weshalb es schwierig ist, zu beurteilen, welche Laufbahn er als Gesunder durchlaufen hätte. Eine Karriere im Logistikbereich mit Führungsfunktion erscheint aufgrund der bisherigen beruflichen Karriere aber als realistisch und die Löhne der G.____ und der I.____ können als Anhaltspunkte dafür dienen, was er als Leiter Logistik längerfristig hätte verdienen können, wenn er die Stellen nicht gesundheitsbedingt hätte aufgeben müssen. Das Zieleinkommen bei der G.____ betrug im Jahr 2002 Fr. 120‘000.-- (davon Fr. 98‘400.-- als Fixum und Fr. 21‘600.-- als Leistung) und bei der I.____ gemäss Arbeitsvertrag vom 1. März 2010 Fr. 129‘675.-- (davon Fr. 123‘500.-- als Grundsalär und Fr. 6‘175.-- als Bonus). Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 13. August 2015 erwogen hat, liegt es mit Blick auf die Berufserfahrung des Versicherten deshalb nahe, für die Ermittlung des Valideneinkommens die Tabelle TA 7, welche nach Tätigkeiten gegliedert ist, heranzuziehen. In Berücksichtigung der Ausbildung, Erfahrung und der Kaderpositionen des Beschwerdeführers ist dabei von der höchsten Anforderungsstufe 1+2 (Verrichtung höchst anspruchsvoller und schwierigster Arbeiten) des Sektors Logistik auszugehen (Fr. 9‘079.--). 4.5.3 Bei der Tabelle TA 11 wird nicht die Tätigkeit in Vordergrund gestellt, sondern die berufliche Ausbildung. Für qualifizierte Berufsleute mit Fachhochschulabschluss kann es sich rechtfertigen, die Tabelle TA 11 (Nordwestschweiz oder Schweiz) heranzuziehen. Der Beschwerdeführer besitzt einen Fachhochschulabschluss als Maschinenbauingenieur. In diesem Beruf war er jedoch nicht tätig, sondern entschied sich für eine Laufbahn im Logistikbereich. Das Anforderungsniveau 3 bei Tabelle TA 11 entspricht dem unteren Kader. Der Begriff „unteres Kader“ bezeichnet in der Regel eine Führungsfunktion (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 25. Juli 2007, 9C_87/2007, E. 3.3), was sicher die Tätigkeit als Senior Logistiker mit einschliesst. Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall im Fachbereich Maschinenbauingenieur oder einem verwandten Beruf einer Tätigkeit im Anforderungsniveau 1+2 (oberstes, oberes und mittleres Kader) nachgegangen wäre, fehlen. Eine solche Annahme wäre deshalb rein spekulativer Natur. Es erweist sich vielmehr als sachgerecht, die Tabelle zu wählen, welche die bisherige Arbeitssituation am besten abbildet. Und dies ist im vorliegenden Fall die Tabelle TA 7, Sektor Logistik, Anforderungsniveau 1+2. Folglich ist zur Ermittlung des Valideneinkommens von diesem Tabellenlohn auszugehen. Stellt man das Valideneinkommen in Höhe von Fr. 115‘623.-- (Fr. 9‘079.-- zuzüglich 1,8% Nominallohnentwicklung und Umrechnung auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden x 12; vgl. auch Vernehmlassung der Vorinstanz vom 13. August TA 7) dem unbestrittenen Invalideneinkommen von Fr. 54‘256.-gegenüber resultiert ein IV-Grad von 53%, womit weiterhin Anspruch auf eine halbe IV-Rente besteht. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 5. Nach Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Nach § 20 Abs. 3 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom16. Dezember 1993 werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Vorliegend ist der Beschwerdeführer unterliegende Partei, weshalb die Verfahrenskosten ihm zu auferlegen sind. Gemäss Ausgang des Verfahrens werden die ausserordentlichen Kosten wettgeschlagen. Demgemäss wird erkannt :
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- verrechnet. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
http://www.bl.ch/kantonsgericht