Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht
vom 3. März 2016 (720 15 199 / 59) ____________________________________________________________________
Invalidenversicherung
Verletzung der Mitwirkungs- und Schadenminderungspflichten: Durchführung des gesetzlichen Mahn- und Bedenkzeitverfahrens, Rechtsfolgen
Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Kantonsrichter Daniel Noll, Kantonsrichter Jgnaz Jermann, Gerichtsschreiberin Katja Wagner
Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Daniel Altermatt, Rechtsanwalt, Neuarlesheimerstrasse 15, Postfach 435, 4143 Dornach
gegen
IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin
Betreff Berufliche Massnahmen (756.0356.9123.01)
A.1 Der 1967 geborene A.____ war zuletzt als Logistikassistent tätig, bis ihm diese Stelle im Jahr 2010 aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt wurde. Im Dezember 2009 zog sich A.____ bei einem Unfall eine Schulterkontusion mit einer Labrumläsion und einer Partialruptur der Supraspinatussehne zu. Am 12. September 2011 erlitt er anlässlich eines Treppensturzes zudem eine Rotationsverletzung C6/7 mit einer Processus articularis superior-Fraktur C7 und
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht einem diskreten Reiz- und sensiblen Ausfallsyndrom C7. Als Folge dieser Verletzungen war der Versicherte nicht mehr in der Lage, seine angestammte Tätigkeit als Logistikassistent auszuüben. A.2 Am 29. März 2010 hatte sich A.____ unter Hinweis auf Rückenschmerzen zum Bezug von Leistungen im Sinne von Massnahmen für die berufliche Eingliederung bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) angemeldet. Nach Abklärung der gesundheitlichen Verhältnisse erteilte die IV-Stelle mit Mitteilung vom 4. September 2012 dem Versicherten Kostengutsprache für eine Umschulung zum Koch mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis für die Dauer vom 1. August 2012 bis 31. Juli 2015. Die dreijährige Lehre begann er im B.____ in X____. Im Jahr 2014 suchte er wegen internen Veränderungen eine Anschlusslösung. Auf den Beginn des dritten Lehrjahres wechselte er zur C.____ AG als neuen Ausbildungsort. Ende November 2014 schnitt sich der Versicherte mit einem Küchenmesser in den Finger. Aufgrund dieses Unfalles kam es zu Fehlzeiten im Betrieb, was zur Folge hatte, dass ihm die Teilnahme an der Lehrabschlussprüfung im Frühjahr/Sommer nicht bewilligt wurde. Im Rahmen eines Gesprächs über das weitere Vorgehen teilte der Versicherte den dortigen Verantwortlichen mit, dass er sich eine Zukunft in der C.____ AG nicht vorstellen könne. In der Folge veranlasste die C.____ AG die Auflösung des Lehrvertrags, worauf die IV-Stelle mit Verfügung vom 5. Mai 2015 dem Versicherten mitteilte, dass die Umschulung wegen selbstverschuldeten Stellenverlusts nicht mehr durch die IV unterstützt werde. B. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte, vertreten durch Advokat Daniel Altermatt, am 4. Juni 2015 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Darin beantragte er, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 5. Mai 2015 sei festzustellen, dass er weiterhin Anspruch auf berufliche Massnahmen in Form der Umschulung zum Koch habe. In seiner innert erstreckter Frist eingereichten Beschwerdebegründung vom 25. Juni 2015 stellte er zusätzlich den Antrag auf Durchführung einer Parteiverhandlung. Zur Begründung seiner Rechtsbegehren machte er im Wesentlichen geltend, dass es zwischen ihm und seinem Vorgesetzten zu Spannungen gekommen sei, da ihm zu wenig Gelegenheit geboten worden sei, die vom Lehrplan geforderten Fähigkeiten und Kenntnisse zu erwerben. Seine seit dem Unfall vom 30. November 2014 bestehende Arbeitsunfähigkeit habe diese Spannungen noch erhöht. Im Rahmen des Gesprächs zur Klärung des weiteren Verlaufs mit den Verantwortlichen der C.____ AG habe er seine Kritik, dass er zu wenig gefördert werde, angebracht und den Wunsch geäussert, den Lehrbetrieb zu wechseln. Er habe aber auch angeführt, dass er den Lehrvertag nicht auflösen wolle, solange der Wechsel nicht bewilligt sei. Die fristlose Kündigung durch die C.___ AG sei schon allein deshalb unzulässig gewesen, weil sie während der aufgrund der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit zum Tragen kommenden Sperrfrist erfolgt sei. Dessen ungeachtet habe er sich keiner Pflichtverletzung schuldig gemacht. C. In ihrer Vernehmlassung vom 9. September 2015 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Zu Begründung führte sie im Wesentlichen an, dass der Beschwerdeführer die zumutbare Weiterführung seiner Ausbildung bei der C.____ AG ohne zureichende Gründe abgelehnt und damit seine Mitwirkungspflicht verletzt habe.
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht D. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 16. September 2015 wurde der Verfahrensantrag des Beschwerdeführers auf Durchführung einer Parteiverhandlung mit der Begründung abgewiesen, dass der Antrag ein eigentlicher Beweisantrag auf Anhörung des Beschwerdeführers und nicht ein Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung im Sinne der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) sei. Nach summarischer Durchsicht der Akten erscheine die Durchführung einer Beweisabnahme aber weder angezeigt noch erforderlich, weshalb die (Beweis-)Anträge des Beschwerdeführers auf Durchführung einer Parteiverhandlung vorerst abgewiesen würden. E. Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels hielten sowohl der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. November 2015 als auch die Beschwerdegegnerin mit ihrem Schreiben vom 18. Dezember 2015 an ihren Anträgen und Standpunkten fest.
Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :
1. Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet eine Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten. 2. In formeller Hinsicht ist zunächst der Verfahrensantrag, es sei eine öffentliche Parteiverhandlung durchzuführen, zu beurteilen. 2.1.1 Ein solcher Antrag kann zum einen auf die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK abzielen. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung bedarf es hierfür im Sozialversicherungsprozess grundsätzlich eines klaren und unmissverständlichen Parteiantrags (BGE 120 V 8 E. 3d, 119 V 381 E. 3b/dd, je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 121 I 38 E. 5f). Fehlt es an einem solchen, lässt sich in der Regel gegen ein ausschliesslich schriftliches Verfahren nichts einwenden. Insbesondere in Verfahren, die nach der Praxis des betroffenen Kantons üblicherweise ausschliesslich in Schriftform durchgeführt werden, muss sich die Partei, die eine öffentliche Verhandlung im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK wünscht, der Notwendigkeit eines entsprechenden Antrags bewusst sein, weshalb dessen Fehlen als Verzicht zu werten ist (BGE 121 I 40 f. E. 6a, 119 Ib 329 ff.).
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.1.2 Ein Antrag auf Durchführung einer Parteiverhandlung kann sodann aber auch zum Zwecke einer Parteibefragung oder -anhörung gestellt werden oder im Zusammenhang mit weiteren Beweisanträgen wie der Einvernahme eines Zeugen, der Anhörung eines Sachverständigen oder der Vornahme eines Augenscheins erfolgen. In all diesen Fällen handelt es sich beim Antrag auf Durchführung einer Parteiverhandlung lediglich um einen Beweisantrag. Aus ihm allein ist denn auch (noch) nicht auf den Wunsch nach einer konventionskonformen Verhandlung mit Publikums- und Presseanwesenheit zu schliessen (BGE 122 V 55 E. 3a mit Hinweisen). 2.2 Vorliegend beantragt der Beschwerdeführer nicht die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK, sondern er begründet seinen Antrag ausschliesslich damit, dass er und die zuständige Sachbearbeiterin der IV-Stelle im Rahmen einer Parteiverhandlung direkt zur Sache befragt werden könnten. Nach dem vorstehend Gesagten handelt es sich beim entsprechenden Begehren somit lediglich um einen Beweisantrag. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass der entscheidwesentliche Sachverhalt anhand der vorliegenden Akten rechtsgenüglich erstellt ist. Die wesentlichen Aussagen des Beschwerdeführers lassen sich bereits den Akten entnehmen. Vor diesem Hintergrund kann in antizipierter Beweiswürdigung von der Durchführung einer Parteiverhandlung mit Abnahme von Beweisen abgesehen werden. 3. Materiell streitig und zu prüfen ist, ob die IV-Stelle die bewilligte berufliche Massnahme in Form einer Berufslehre zum Koch für die Dauer von drei Jahren zu Recht vorzeitig aufgehoben hat. 4.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. a IVG haben invalide oder von einer Invalidität unmittelbar bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern. Die Eingliederungsmassnahmen umfassen gemäss Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG insbesondere auch Massnahmen beruflicher Art, unter anderem die Umschulung (Art. 17 IVG). 4.2 Die versicherte Person hat Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und die Erwerbsfähigkeit dadurch voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Art. 17 Abs. 1 IVG). Der Umschulungsanspruch setzt folglich eine Invalidität oder die unmittelbare Bedrohung durch eine solche voraus (Art. 8 Abs. 1 IVG). Als invalid im Sinne von Art. 17 IVG gilt, wer nicht hinreichend eingegliedert ist, weil der Gesundheitsschaden eine Art und Schwere erreicht hat, welche die Ausübung der bisherigen Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise unzumutbar macht. Dabei muss der Invaliditätsgrad ein bestimmtes erhebliches Mass erreicht haben. Nach der Rechtsprechung ist dies der Fall, wenn der Versicherte in den ohne zusätzliche berufliche Ausbildung noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20% erleidet (BGE 124 V 110 f. E. 2b mit weiteren Hinweisen).
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.3 Der Anspruch auf Umschulung in einen neuen Beruf setzt ferner – wie jede Eingliederungsmassnahme – voraus, dass sie sich zur Erreichung des von ihr bezweckten Eingliederungsziels eignet (Urteile des Bundesgerichts vom 17. Februar 2015, 9C_905/2014, E. 2.2 und vom 10. November 2014, 9C_506/2014, E. 4.1). Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Art. 8 Abs. 1 bis Satz 2 IVG). Verlangt ist neben der Notwendigkeit und Eignung der Massnahme auch die Eignung der versicherten Person, d.h. ihre subjektive und objektive Eingliederungsfähigkeit. Für den Anspruch auf Umschulung sind dabei Berufsneigungen der versicherten Person zwar zu berücksichtigen; sie sind indessen nicht ausschlaggebend (BGE 139 V 403 E. 5.4; ULRICH MEYER/MARCO REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], in: Stauffer/Cardinaux [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, 3. Aufl., Zürich 2014, Rz. 45 f. zu Art. 17). 4.4 Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr gemäss Art. 7b Abs. 1 IVG i.V.m Art. 21 Abs. 4 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Damit der Versicherungsträger diese Rechtsfolgen eintreten lassen kann, muss er aber vorgängig das in Art. 21 Abs. 4 Satz 2 ATSG vorgeschriebene Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchführen, d.h. er hat die versicherte Person schriftlich zu mahnen, sie über die rechtlichen Konsequenzen einer weiteren Verweigerung zu informieren und ihr eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (vgl. BGE 134 V 195 E. 3.1). Diese Vorgehensweise ist zwingend einzuhalten. 5.1 Die IV-Stelle begründet die Verweigerung der weiteren Unterstützung der Umschulungsmassnahme im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer den Verlust seiner Lehrstelle selbst verschuldet und damit die ihm obliegende Mitwirkungspflicht nach Art. 7 Abs. 2 IVG verletzt habe. Der Auffassung der IV-Stelle kann aus den nachfolgenden Gründen nicht beigepflichtet werden: 5.2 Was zunächst den Vorwurf der selbstverschuldeten Auflösung des Lehrverhältnisses angeht, so ist dieser rechtlich nicht haltbar. Entgegen der Ansicht der IV-Stelle kann vorliegend nicht von einer einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses ausgegangen werden, da der Beschwerdeführer – wie im Kündigungsschreiben der C.____ AG vom 17. Februar 2015 zitiert – ausdrücklich darum gebeten hat, mit der Auflösung des Vertrages noch zuzuwarten. Ferner fehlt es vorliegend an der für eine rechtswirksame fristlose Kündigung erforderlichen Voraussetzung des wichtigen Grundes. Dass sich der Beschwerdeführer im Lehrbetrieb nicht wohlfühlte und daher ohne Wissen des Lehrmeisters und der IV-Stelle nach einem anderen Betrieb umgesehen hatte, reicht als Grund für eine fristlose Kündigung nicht aus. Wie der Beschwerdeführer sodann zutreffend ausführt, ist die Kündigung schon deshalb nichtig, weil sie während der Sperrfrist nach Art. 336c Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR), vom 30. März 1911 erfolgt ist. Liegt nach dem Gesagten weder eine einvernehmliche Auflösung des
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Arbeitsverhältnisses noch eine rechtswirksame Kündigung vor, kann nicht von einer selbstverschuldeten Auflösung des Arbeitsverhältnisses gesprochen werden. 5.3 Des Weiteren setzt die Leistungsaufhebung namentlich ein korrekt durchgeführtes Mahn- und Bedenkzeitverfahren voraus (vgl. E. 4.4 hiervor). Dies bedingt, dass der versicherten Person unter substanziierter Bezugnahme auf das von ihr geforderte Verhalten schriftlich mitzuteilen ist, welche Folgen ihre Widersetzlichkeit nach sich ziehen kann, und sie ist aufzufordern, ihrer (zumutbaren) Schadenminderungspflicht nachzukommen (vgl. UELI KIESER, ATSG- Kommentar, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2015, Art. 21 Rz. 136). Sinn und Zweck des Mahnund Bedenkzeitverfahrens ist es, die versicherte Person auf die möglichen nachteiligen Folgen ihres Widerstandes gegen Eingliederungsmassnahmen aufmerksam zu machen und sie so in die Lage zu versetzen, in Kenntnis der wesentlichen Faktoren ihre Entscheidung zu treffen. Die versicherte Person soll nicht Folgen eines Verhaltens tragen, über dessen Auswirkungen sie sich möglicherweise keine Rechenschaft abgelegt hat (vgl. BGE 134 V 194 E. 2.3, 122 V 218 ff.; SVR 2005 IV Nr. 30 E. 2.2). 5.4 Mit Schreiben vom 19. Februar 2015 teilte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer unter dem Titel "Ermahnung mit Bedenkzeit Aufforderung zur Mitwirkung / Schadenminderung" mit, dass er sein Arbeitsverhältnis entgegen ihren Anweisungen aufgelöst habe. Für einen erneuten Wechsel des Ausbildungsplatzes gebe es aber keine nachvollziehbaren Gründe. Gleichzeitig forderte die IV-Stelle ihn auf, zu seinem eigenmächtigen Handeln Stellung zu nehmen und sich bis spätestens 2. März 2015 mit der IV-Stelle in Verbindung zu setzen, wobei sie ihn darauf hinwies, dass ansonsten die Leistungen gekürzt oder aufgehoben würden. Mit E-Mail vom 27. Februar 2015 ist der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nachgekommen. Darin führte er aus, dass er seine Ausbildung nicht abbrechen möchte, aber in der Fortsetzung seiner Lehre bei der C.____ AG keinen Sinn mehr sehe, da keine gute Basis und kaum mehr Respekt vorhanden seien. Gleichwohl hat die IV-Stelle die angedrohte Leistungsaufhebung vorgenommen, obwohl die Kündigung durch die C.___ AG nicht auf selbstverschuldetes Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen war und er aufgrund des bereits aufgelösten Arbeitsverhältnisses damit faktisch gar keine Möglichkeit mehr hatte, der angedrohten Leistungsaufhebung zu entgehen. Wie hiervor dargelegt, ist es indes gerade Sinn und Zweck des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens der versicherten Person die Möglichkeit zu geben, im Bewusstsein der nachteiligen Folgen eines Widerstandes gegen Eingliederungsmassnahmen ihre Entscheidung zu treffen. Dies bedingt aber auch, dass die jeweilige, für die konkrete Eingliederungsmassnahme zuständige Durchführungsstelle im Wissen um die Bedeutung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens die zuständige IV-Stelle informiert, bevor sie allfällige Massnahmen – wie bspw. die Auflösung des Arbeitsverhältnisses – trifft. Mit anderen Worten hat die Zusammenarbeit zwischen der IV-Stelle und der Durchführungsstelle so eng zu erfolgen, dass erstere im Sinne der Verfahrensvorschriften rechtzeitig handeln kann. Vorliegend hat die IV-Stelle das Mahn- und Bedenkzeitverfahren lediglich noch der Form halber durchgeführt, um den gesetzlichen Vorgaben zu genügen. Überdies hat sie die angedrohte Leistungsaufhebung vorgenommen, obwohl der Beschwerdeführer dem von ihm im Schreiben vom 19. Februar 2015 geforderten Verhalten, nämlich der Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme, nachgekommen ist und ihm daher keine Pflichtverletzung vorgeworfen werden kann. Da die IV-Stelle das Mahn- und Bedenkzeit-
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht verfahren nach dem Gesagten nicht korrekt durchgeführt hat, war die Einstellung der Unterstützung folglich auch nicht zulässig. 5.5 Abgesehen davon bestehen Ungereimtheiten zwischen der angefochtenen Verfügung und den sich in den Akten befindlichen Protokollnotizen der IV-Stelle. Während die Verfügung eine weitere Unterstützung bedingungslos ausschliesst, ist einer Protokollnotiz der Berufsberatung vom 7. April 2015 zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer, falls er eine neue Stelle finden sollte, sich nach bestandener Probezeit wieder mit einem neuen Gesuch melden könne, um im Anschluss daran die Unterstützung bezüglich der Wiederholung des dritten Lehrjahres zu prüfen. Diese Möglichkeit hätte auch Eingang in die angefochtene Verfügung finden müssen. 5.6 Schliesslich ist aufgrund der medizinischen Aktenlage unklar, ob eine Fortsetzung der Kochlehre überhaupt möglich wäre. In diesem Zusammenhang ist die sich in den Akten befindliche, durch die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) veranlasste kreisärztliche Untersuchung vom 21. April 2015 zu berücksichtigen. Darin kommt Dr. med. D.____, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, zum Schluss, dass dem Versicherten die Tätigkeit als Koch nicht mehr zumutbar sei. Der Versicherte zeige eine deutliche Einschränkung (aktiv und passiv) der linken Schulter und der Halswirbelsäule aus den früheren Schadenfällen. Aktuell komme noch die Bewegungseinschränkung des Kleinfingers rechts hinzu. Die volle körperliche Einsatzfähigkeit sei unter Berücksichtigung dieser Folgezustände der Schadenfälle als Koch nicht gegeben. Demgegenüber attestiert der Handchirurg Dr. med. E.____, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates und Handchirurgie, einer Protokollnotiz der IV-Stelle vom 27. März 2015 zufolge dem Beschwerdeführer eine volle Arbeitsfähigkeit ab Mai 2015. Angesichts dieser Diskrepanzen zwischen den Einschätzungen der involvierten Fachärzte kann nicht zuverlässig beurteilt werden, ob der Versicherte weiterhin die Voraussetzungen für die zur Diskussion stehende Umschulungsmassnahme erfüllt. 6. Zusammenfassend erweist sich die sanktionsweise Einstellung der Unterstützung der Umschulungsmassnahme mangels korrekt durchgeführten Mahn- und Bedenkzeitverfahrens als gesetzlich nicht zulässig, weshalb die angefochtene Verfügung bereits aus diesem Grund aufzuheben ist. Da sich anhand der medizinischen Aktenlage nicht beurteilen lässt, ob dem Beschwerdeführer eine allfällige Fortsetzung der Kochlehre in medizinischer Hinsicht überhaupt noch zumutbar wäre und auch die Frage ungeklärt bleibt, wie es sich mit einer allfälligen Unterstützung bezüglich der Wiederholung des dritten Lehrjahres verhält, ist die Streitsache in Aufhebung der angefochtenen Verfügung zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Diese wird angehalten, diese offenen Fragen zu klären und gestützt auf die Ergebnisse der entsprechenden Abklärungen in korrekter Beachtung der Verfahrensvorschriften neu zu verfügen. 7. Beim Entscheid über die Verlegung der Verfahrens- und der Parteikosten ist grundsätzlich auf den Prozessausgang abzustellen. Hebt das Kantonsgericht eine bei ihm angefochtene Verfügung auf und weist es die Angelegenheit zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurück, so gilt in
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht prozessualer Hinsicht die beschwerdeführende Partei als (vollständig) obsiegende und die Beschwerdegegnerin als unterliegende Partei (vgl. BGE 137 V 61 f. E. 2.1, 132 V 235 E. 6.2, je mit Hinweisen). Gestützt auf Art. 61 lit. a ATSG sind für das vorliegende Verfahren keine ordentlichen Kosten zu erheben. Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Dem Beschwerdeführer als obsiegende Partei ist demnach eine Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen. Der in der Honorarnote vom 18. Januar 2016 für das vorliegende Verfahren geltend gemachte Zeitaufwand von 13.5 Stunden erweist sich in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen als angemessen. Nicht zu beanstanden sind sodann auch die in der Honorarnote ausgewiesenen Auslagen in der Höhe von Fr. 139.–. Dem Beschwerdeführer ist deshalb eine Parteientschädigung in der geltend gemachten Höhe von Fr. 3‘795.10 (13.5 Stunden à Fr. 250.– + Auslagen von Fr. 139.-- zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen. 8. Gemäss Art. 90 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005 ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Selbständig eröffnete Zwischenentscheide sind – mit Ausnahme der Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren (vgl. Art. 92 BGG) – nur mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich bei einem Rückweisungsentscheid an den Versicherungsträger zur Aktenergänzung und anschliessenden Neuverfügung nicht um einen Endentscheid, sondern um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Dies gilt auch für einen Rückweisungsentscheid, mit dem eine materielle Teilfrage (z.B. eine von mehreren materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen) beantwortet wird (BGE 133 V 481 f. E. 4.2). Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich somit um einen Zwischenentscheid im Sinne des BGG. Demnach ist gegen ihn eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht. Die nachstehende Rechtsmittelbelehrung erfolgt unter diesem ausdrücklichen Vorbehalt.
Vermerk eines allfälligen Weiterzugs